Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven

Vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 9 - VORIS 92100 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 BAB A 27-G

(1) Dem am 12./19. Oktober 2011 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Art. 2 BAB A 27-G

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 19. Januar 2012
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann D i n k l a
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident David M c A l l i s t e r

Anlage 1 BAB A 27-G - Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven

> Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der Bundesautobahn A 27 Bremen-Cuxhaven
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