Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Ma... (216.12)
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Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen

Verordnung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne eine gymnasiale Maturität zum Studium an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 11. August 2015 (Stand 1. August 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom 19. April 2006
1 als Verordnung:
2 I. Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe * (1.)

Art. 1 Prüfungsfreie Zulassung

1 Die Zulassung zum Studiengang Kindergarten- und Primarstufe setzt alternativ zur gymnasialen Maturität den Passerellen-Lehrgang, den Abschluss einer Hoch - schule oder die Fachmaturität Pädagogik voraus. *

Art. 2 Zulassung mittels Ergänzungsprüfung

*
1 Absolventinnen und Absolventen einer Fach-, Wirtschafts-, Informatikmittel- oder Berufsmaturitätsschule sowie Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeits - zeugnis und mehrjähriger Berufserfahrung erbringen für die Zulassung zum Stu - diengang Kindergarten- und Primarstufe der Pädagogischen Hochschule St.Gallen den Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung. *
2 Der Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung wird erbracht durch das Bestehen der Ergänzungsprüfung Pädagogische Hochschule an der Interstaatlichen Maturi - tätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME).
1 sGS 216.0 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 31. August 2015, ABl 2015, 2161 ff.; rückwirkend in Vollzug ab 1. Januar 2015.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann Ergänzungsprüfungen anderer Institutionen, welche die Zulassung zur Ausbildung zur Lehrperson der Kindergarten- und Pri - marstufe an einer Pädagogischen Hochschule in der Schweiz ermöglichen, allge - mein als gültigen Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung anerkennen. *

Art. 3 Zulassung in besonderen Fällen

1 Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nach - weist.
2 Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement. II. Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I (2.)

Art. 4 Prüfungsfreie Zulassung

1 Die Zulassung zum Studiengang Sekundarstufe I setzt alternativ zur gymnasialen Maturität den Passerellen-Lehrgang oder den Abschluss einer Hochschule vor - aus. *

Art. 4a * Zulassung mittels Ergänzungsprüfung

1 Absolventinnen und Absolventen einer Fach-, Wirtschafts-, Informatikmittel- oder Berufsmaturitätsschule sowie Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeits - zeugnis und mehrjähriger Berufserfahrung erbringen für die Zulassung zum Stu - diengang Sekundarstufe I der Pädagogischen Hochschule St.Gallen den Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann Ergänzungsprüfungen von Institutionen, wel - che die Zulassung zur Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I an einer Pädagogischen Hochschule in der Schweiz ermöglichen, allgemein als gültigen Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung anerkennen.
3 Die Pädagogische Hochschule St.Gallen oder die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (ISME) kann eine Ergänzungsprüfung anbieten, mit deren Bestehen der Nachweis zusätzlicher Allgemeinbildung erbracht wird.

Art. 5 Zulassung in besonderen Fällen

1 Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nach - weist.
2 Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten im Aufnahmereglement.
III. Schlussbestimmungen (3.)
Art. 6
3
Art. 7
4
3 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
4 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-065 11.08.2015 01.01.2015 Gliederungstitel 1. geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024

Art. 1, Abs. 1 geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024

Art. 2 Artikeltitel ge -

ändert
2024-036 24.09.2024 01.08.2024

Art. 2, Abs. 1 geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024

Art. 2, Abs. 3 eingefügt 2024-036 24.09.2024 01.08.2024

Art. 4, Abs. 1 geändert 2024-036 24.09.2024 01.08.2024

Art. 4a eingefügt 2024-036 24.09.2024 01.08.2024

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.08.2015 01.01.2015 Erlass Grunderlass 2015-065
24.09.2024 01.08.2024 Gliederungstitel 1. geändert 2024-036
24.09.2024 01.08.2024 Art. 1, Abs. 1 geändert 2024-036
24.09.2024 01.08.2024 Art. 2 Artikeltitel ge - ändert
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24.09.2024 01.08.2024 Art. 2, Abs. 1 geändert 2024-036
24.09.2024 01.08.2024 Art. 2, Abs. 3 eingefügt 2024-036
24.09.2024 01.08.2024 Art. 4, Abs. 1 geändert 2024-036
24.09.2024 01.08.2024 Art. 4a eingefügt 2024-036
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