Verträge zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der Christoph Merian Stiftung über das Dreispitzareal
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Verträge zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und der  Christoph Merian Stiftung über das Dreispitzareal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 12. April 1955 (Stand 2. November 1979)  Übersicht  A. Grundstücke im Kanton Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Anhang 1: 12. 4. 1955 - Baurechtsvertrag  Anhang 2: 19. 1. 1961 - Baurechtsänderung (Landabtretung)  Anhang 3: 3. 5. 1962 - Änderung von zwei Baurechten (Verlegung der Kantonsgrenze)  Anhang 4: 6. 6. 1962 - Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (Landabtretung)  Anhang 5: 26. 11. 1962 / 28. 5. 1963 - Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (Land  -  abtretung)  Anhang 6: 2. 12. 1966 - Landabtretung, Impropriation mit Fertigungsermächtigung. Baurechts- und  Reverslöschung auf abgetretenen Abschnitten  Anhang 7: 20./23. 12. 1968 - Nachtrag I zum Vertrag vom 12. April 1955 über die Errichtung eines  Baurechts (Neufestsetzung des Baurechtszinses)  Anhang 8: 6. 6. 1975 - Nachtrag II zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (Landabtretung)  Anhang 9: 20. 3. 1979 - Landabtretung, Baurechtsänderung, Unterbaurechtsänderung (2. Nachtrag  zum Unterbaurechtsvertrag), zwei Pfandverminderungen, Änderung von fünf Vormerkungen  Anhang 10: 2. 11. 1979 - Landabtretung, Baurechtsänderung  B. Grundstücke im Kanton Basel-Landschaft (Gemeinde Münchenstein)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Anhang 11: 12. 4. 1955 - Kanton Basel-Landschaft öffentliche Urkunde über einen Baurechtsver  -  trag  Anhang 12: 3. 5. 1962 - Änderung von zwei Baurechten (Verlegung der Kantonsgrenze)  Dieser Titel, die nachfolgende Übersicht sowie die entsprechenden Zwischentitel und die Daten vor den einzelnen Verträgen sind nicht Bestand  -  teil der Verträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Massgebend für den Grundstücks- und Baurechtsbestand sind die jeweiligen Eintragungen im Grundbuch Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Massgebend für den Grundstücks- und Baurechtsbestand sind die jeweiligen Eintragungen im Grundbuch Münchenstein (Grundbuchamt Arles  -  heim).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 13: 9. 5. 1962 - Öffentliche Urkunde. Betrifft: das Baurecht Parzellen 3532, 3533 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3918, Münchenstein (Nachtrag I zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955)  Anhang 14: 16. 1. 1967 - Nachtrag II zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (Landabtretung)  Anhang 15: 16. 1. 1967 - Nachtrag III zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955  Anhang 16: 29. 1. 1969 - Nachtrag IV zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (Neufestsetzung  des Baurechtszinses)  Anhang 17: 24. 12. 1974 - Nachtrag V zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955  Anhang 18: 9. 10. / 24. 12. 1974 - Nachtrag VI zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 (Landab  -  tretung)  Anhang 19: 30. 3. 1977 / 8. 3. 1978 - Nachtrag VII zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955  (Landabtretung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                12.04.1955 28.06.1955 Erlass Erstfassung KB 18.06.1955
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  12.04.1955  28.06.1955  Erstfassung  KB 18.06.1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vor mir, dem unterzeichneten, öffentlichen Notar in Basel, ist heute zwischen der   in Basel, als Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin, vertreten durch die  , als Baurechtsberechtigte, diese vertreten durch das Finanzdepar-
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Parzelle 695 3 , haltend 5 ha 80 a 59 m 2 ter), Land an der Münchensteiner-, Reinacher- und Dornacherstrasse, grenzend an vorn, rechts,
                            hinten und links: Strasse; (Feld A genannt)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Parzelle 1830
                            3  ,  haltend  4  ha  7  a  56,5  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    (vier  Hektaren  sieben  Aren  sechsundfünfzigeinhalb  Quadratmeter),  Land  an  der  Münchensteiner-,  Dornacher-,  Reinacherstrasse  und  Leimgruben  weg, grenzend an vorn, rechts, hinten und links: Strasse; (Feld B genannt)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Parzelle 409
                            5  , haltend 15 ha 28 a 34 m   (fünfzehn Hektaren achtundzwanzig Aren vierunddreis-  sig  Quadratmeter),  Land  an  der  Münchensteinerstrasse,  Leimgrubenweg  und  Reinacherstrasse,  grenzend an vorn, rechts  und hinten: Strasse; links: Kantonsgrenze; (Feld C genannt)
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Parzelle 1452, haltend 8 a 34,5 m 2 (acht Aren vierunddreissigeinhalb Quadratmeter), zwischen
                            Walkeweg,  Münchensteinerstrasse,  Tramdepot  und  Bahn  liegend,  grenzend  an  1470,  1339,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1469, 382; (Feld G1 genannt)  Ratifiziert durch GRB vom 16. 6. 1955.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                5. von Parzelle 1342 5 an einem Abschnitt, haltend gemäss Baurechts- und Servitutplan des Ver-
                            messungsamtes  Basel-Stadt  vom  9.  (neunten)  Dezember  1954  (neunzehnhundertvierundfünf-     zig) 44 a 33 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (vierundvierzig Aren dreiunddreissig Quadratmeter), am Walkeweg, grenzend     an: Strasse, 1232, 24, 1469, 1339; (Feld G2 genannt), nunmehr bezeichnet als:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Baurechtsparzelle 3511 haltend 5 ha 80 a 59 m 2 (fünf Hektaren achtzig Aren neunund-
                            fünfzig Quadratmeter), (Feld A genannt),
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Baurechtsparzelle 3512 haltend 4 ha 7 a 56,5m 2 (vier Hektaren sieben Aren sechsundfünf-
                            zigeinhalb  Quadratmeter), (Feld B genannt),
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Baurechtsparzelle 3513 haltend 15 ha 28 a 34 m 2 (fünfzehn Hektaren achtundzwanzig
                            Aren vierunddreissig Quadratmeter), (Feld C genannt),  alle beschrieben wie hievor, je in Sektion IV des Grundbuches Basel-Stadt,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Baurechtsparzelle 2251 haltend 8 a 34,5 m
                            2   (acht Aren vierunddreissigeinhalb Quadratme-  ter), (Feld  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   genannt),
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            3)   Baurechtsparzelle 2252 haltend 44 a 33 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (vierundvierzig Aren dreiunddreissig Quad-  ratmeter),   (Feld G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   genannt),  alle beschrieben wie hievor, je in Sektion V des Grundbuches Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   und 409
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   in Sektion IV aufge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   in Sektion V des Grundbuches Basel-Stadt eingetragene Dienst-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (vier-   Die Baurechtsberechtigte hat das Recht, auf den in Art. 1 (Artikel eins) umschriebenen Parzel-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Ziff. 5: Siehe jetzt Vertrag vom 6. 6. 1975 Ziff. III (Anhang 8).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Ziff. 5: Siehe jetzt Vertrag vom 6. 6. 1975 Ziff. III (Anhang 8).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Die Unterbaurechtsverträge werden zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und den  Jede Veräusserung und Verpfändung der Baurechtsparzellen oder von Teilstücken davon bedür-  Das Baurecht beginnt am 1. (ersten) Januar 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) und dauert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ,  1830
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    und  409
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    in  Sektion  IV  und  der  Parzelle  1452  sowie  eines  Abschnittes  von  44  a  33 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  a)  für  die  Periode  vom  1.  (ersten)  Januar  1955  (neunzehnhundertfünfundfünfzig)  bis  31. (einund-  dreissigsten) Dezember 1960 (neunzehnhundertsechzig):  Feld A Fr. 1.- (ein Franken) pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Feld B Fr. -.60 (sechzig Rappen) pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (Quadratmeter) und Jahr  Feld C Fr. -.40 (vierzig Rappen) pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (Quadratmeter) und Jahr  Feld G1 Fr. -.60 (sechzig Rappen) pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (Quadratmeter) und Jahr  Feld G2 Fr. -.60 (sechzig Rappen) pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (Quadratmeter) und Jahr.  b)  Für  die  Periode  vom  1.  (ersten)  Januar  1961  (neunzehnhunderteinundsechzig)  bis  31. (einund-  dreissigsten) Dezember 1970 (neunzehnhundertsiebzig):  Feld A Fr. 1.10 (ein Franken und zehn Rappen) pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (Quadratmeter) und Jahr  Feld B Fr. -.70 (siebzig Rappen) pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (Quadratmeter) und Jahr  Feld C Fr. -.50 (fünfzig Rappen) pro m  2   (Quadratmeter) und Jahr  Feld G1 Fr. -.70 (siebzig Rappen) pro m   (Quadratmeter) und Jahr  Feld G2 Fr. -.70 (siebzig Rappen) pro m   (Quadratmeter) und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    (dreitausendsechs-    Die  spätere  Festsetzung  des  Baurechtszinses  erfolgt  jeweils  für  20  Jahre  (zwanzig  Jahre)  und  Die  öffentlichen  Abgaben,  welche  sich  auf  Grund  und  Boden  beziehen,  werden  von  der   Die öffentlichen Abgaben, die auf den Bauten und Anlagen als solchen ruhen oder sonstwie an  Die Verwaltung und der Betrieb der öffentlichen Lagerplätze auf dem Dreispitz sind Sache der  Die öffentlichen Materiallagerplätze auf dem Dreispitz sind nach gesunden betriebswirtschaft-   Die Baurechtsberechtigte verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein:  a)  dass  die  Bauten  und  Einrichtungen  dauernd  in  betriebsfähigem  Zustand  gehalten  werden  und  dass jeder Schaden welcher durch teilweise Zerstörung der Gebäulichkeiten und Anlagen durch  Feuer oder sonstige Ereignisse entsteht, unverzüglich behoben wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  b)  dass  die  Bauten  und  Einrichtungen  bei  vollständiger  Zerstörung  neu  -  und  zwar  mindestens  in  dem  Umfange,  für  den  die durch  die Versicherung  gedeckte  Schadenssumme  zur  Deckung  der  neuen Anlagekosten ausreicht - erstellt werden.  c)  dass  vom  jeweiligen  Erstellungswert  der  Bauten  und  Einrichtungen  der  Unterbaurechtsberech-  tigten,  Mieter  und  Pächter  jährlich  vom  Beginn  des  ersten  Betriebsjahres  an  gerechnet  so  viel  amortisiert wird, dass sie auf den Tag der Beendigung des Baurechtsvertrages vollständig abge-  schrieben sind.   Aus dem Ertrag sind die Aufwendungen für das Personal und den Sachbedarf der Verwaltung,   Die Baurechtsberechtigte ist berechtigt, aus den Überschüssen der Jahresrechnung nach Abzug  a)  Deckung  von  Verlusten  aus  Garantieverpflichtungen  für  die  Errichtung  von  Bauten  auf  den  Pachtparzellen durch die Niederlassungen;  b)  Deckung  von  Verlusten  aus  Konkursen  oder  fruchtloser  Pfändung  der  Unterbaurechtsberech-  tigten;  c)  Deckung allfälliger grösserer Materialschäden, die aus dem Betrieb entstehen.  Die  Betriebsüberschüsse,  die  sich  nach  Deckung  der  Kosten  der  Dreispitz-Verwaltung,  der  a)  die Bauten und Einrichtungen der Baurechtsberechtigten;  b)  die  Bauten  und  Einrichtungen  der  Unterbaurechtsberechtigten nach  Ablösung  allfälliger  Hypo-  thekarschulden durch die Baurechtsberechtigte;  c)  die Gebäulichkeiten der Mieter und Pächter der Baurechtsberechtigten nach Ablösung der durch  den Staat garantierten Darlehensschulden.  Die Baurechtsgeberin ist im Zeitpunkt des Erlöschens des Baurechts berechtigt, von der Bau-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1   Verlangt eine Partei über einen Streitpunkt das Urteil des Schiedsgerichts, so hat sie der Ge-   Das Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, dass jede Partei zwei Mitglieder bezeichnet und   Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren. Kann sich das Schiedsgericht über das Verfahren  Die Kosten dieses Vertrages sowie diejenigen des Planes tragen die Parteien je zur Hälfte.  Chr. Merian’sche Stiftung  Der Präsident: Dr. Felix Stähelin  Der Verwalter: Dr. Hans Meier  Finanzdepartement  Der Vorsteher: Schaller  Der Sekretär: Dr. W. Weiss  Dr. B. Hoog, Notar  Der Präsident: Dr. Felix Stähelin  Der Bürgerratsschreiber: Freivogel  Der Präsident: L. Geng  Der Bürgerratsschreiber: Freivogel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Der Präsident: Tschudi  Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz  Der Präsident: Petitjean  Der 1. Sekretär: E. Becht  (neunzehnhundertfünfundfünfzig)  am  13.  (dreizehnten)  August 1955  (neunzehnhundertfünfund-  fünfzig) unbenützt abgelaufen sind und dass dieser Vertrag somit in Rechtskraft erwachsen ist.  Dr. B. Hoog, Notar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung
                        
                        
                    
                    
                    
                685.200
19. Januar 1961
                            Baurechtsänderung  Gemäss Landabtretungsvertrag vom 20. 12. 1960 / 11. 1. 1961 hat die Chr. Merian’sche Stiftung von  ihrer  Eigentumsparzelle  409
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    in  Sektion  IV  gemäss  Mutationsplan  Nr.  2426  vom  31.  Oktober  1960  zwei  Abschnitte  haltend  26  m    (zur  Allmend  des  Leimgrubenwegs)  und  1  a  24  m  2    (zur  Allmend  der  Münchensteinerstrasse) an die Einwohnergemeinde der Stadt Basel abgetreten.  Die  Einwohnergemeinde  der  Stadt  Basel,  als  Baurechtsberechtigte  der  vorgenannten  Liegenschaft  Sektion  IV  Parzelle  409  5    entlässt  hierdurch  aus  dem  Baurecht  obiger  Parzelle  die  beiden  hievor  ge-  nannten Abschnitte.  Die  restliche  Baurechtsparzelle  wird  nun  bezeichnet  als  Parzelle  3513
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    haltend  nunmehr  15  h  26  a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 m  2  Das  Grundbuchamt  Basel-Stadt  wird  zu  den  erforderlichen  Eintragungen  ermächtigt  und  die  Notare  Dres. Herzfeld und Schlumpf werden mit der Anmeldung dieses Akts beim Grundbuchamt beauftragt.  Basel, den 19. Januar 1961  Finanzdepartement  Der Vorsteher: Schaller  Der Departementssekretär: Dr. W. Weiss  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt.  Basel, den 14. Februar 1961  Der Präsident: Peter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Mai 1962
                            Änderung von 2 Baurechten  Die  Chr. Merian’sche Stiftung   in Basel, als Baurechtsgeberin,  und die  Einwohnergemeinde der Stadt Basel  , als Baurechtsberechtigte,  erklären hiermit:  Als Folge der Verlegung der Kantonsgrenze bei der Liegenschaft Reinacherstrasse 271 sind folgende  Änderungen der zwischen uns abgeschlossenen Baurechtsverträge notwendig geworden.  I.  Die  auf  Parzelle  2285  des  Grundbuchs  der  Gemeinde  Münchenstein  eingetragene  Dienstbarkeit  des  Baurechts zu Gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, bezeichnet als Baurechtsparzelle 3532,  wird auf dem im Mutationsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 15. Februar 1961 mit gelber  Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend 160 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , gelöscht und auf den mit roter Farbe bezeichneten Ab-  schnitt, haltend ebenfalls 160 m  2  , ausgedehnt.  Da beide Abschnitte gleich gross sind, hat die Baurechtsparzelle 3532 das gleiche Mass wie vorher.  Das Grundbuchamt für die Gemeinde Münchenstein wird zum Eintrag ermächtigt.  II.  Die  in  Sektion  IV  auf  Parzelle  409  6    des  Grundbuchs  der  Stadt  Basel  eingetragene  Dienstbarkeit  des  Baurechts zu Gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, bezeichnet als Baurechtsparzelle 3513,  wird auf dem in obigem Mutationsplan mit roter Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend 160 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , gelöscht  und auf den mit gelber Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend ebenfalls 160 m  2  , ausgedehnt. Die neue  Baurechtsparzelle  3513
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    hält  wieder  15  ha  26  a  84  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Das  Grundbuchamt  Basel  wird  zum  Eintrag  ermächtigt.  Basel, den 3. Mai 1962  Finanzdepartement  Der Vorsteher: Schaller  Der Departementssekretär: Dr. W. Weiss  Chr. Merian’sche Stiftung  Der Präsident: H. G. Oeri  Der Verwalter: Dr. H. Meier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 4
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Juni 1962
                            Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955  Vor mir, dem unterzeichneten öffentlichen Notar zu Basel, ist zwischen der  Chr. Merian’schen Stiftung   in Basel,  vertreten durch die vor mir erschienenen Herren Dr. Hans Georg Oeri, Präsident der Stiftungskommis-  sion und Dr. Hans Meier, Verwalter, beide von und in Basel, für welche sie kollektiv zeichnungsberech-  tigt sind,  beide mir, dem Notar, persönlich bekannt,  und der  Einwohnergemeinde der Stadt Basel  ,  vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, dieses vertreten durch Herrn Dr. Alfred  Schaller, Regierungsrat, von Wauwil (Kanton Luzern) und Basel, in Basel und Herrn Dr. Walter Weiss,  Departementssekretär,  von  und  in  Basel,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  des  Vertrages  durch  den  Regierungsrat, gemäss rechtskräftigem Ermächtigungsbeschluss des Grossen Rates vom 13. April 1961  (dreizehnten April neunzehnhunderteinundsechzig), wobei beurkundet wird, dass der vorstehende Ver-  trag im Rahmen des vom Grossen Rat gefassten Ermächtigungsbeschlusses liegt,  folgender  Nachtrag  zum  Baurechtsvertrag  vom  12.  April  1955 (zwölften  April  neunzehnhundertfünf-  undfünfzig) abgeschlossen worden:  Art. 1  Die Verbreiterung des Leimgrubenweges erforderte die Abtretung von 2 (zwei) Geländestreifen  des Dreispitzareals zur Allmend. Demzufolge wird gemäss Unterbaurechts-, Baurechts- und Mutations-  plan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 31. Mai 1961 (einunddreissigsten Mai neunzehnhundert-  einundsechzig)  und  dazugehörendem  Landabtretungsvertrag  in  Sektion  IV  von  Parzelle  409
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   ein  Ab-  schnitt,  haltend  8  a  12,5  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    (acht  Aren  zwölfeinhalb  Quadratmeter)  und  von  Parzelle  1830
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    ein  Ab-  schnitt, haltend 8 a 25,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (acht Aren fünfundzwanzigeinhalb Quadratmeter) abgetrennt und zur All-  mend des Leimgrubenwegs gestrichen.  Auf den beiden Eigentumsparzellen lasten je ein Baurecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde der  Stadt Basel.  Art. 2   Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel entlässt demzufolge aus den Baurechten gemäss obge-  nanntem Plan
                        
                        
                    
                    
                    
                1. von Baurechtsparzelle 3513
                            2   einen Abschnitt haltend 8 a 12,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (acht Aren zwölfeinhalb Quad-  ratmeter) und
                        
                        
                    
                    
                    
                2. von Baurechtsparzelle 3512 einen Abschnitt haltend 8 a 25,5 m
                            2   (acht Aren fünfundzwanzigein-  halb Quadratmeter).  Die Baurechtsparzellen sind somit bezeichnet als Sektion IV.  a)  Baurechtsparzelle 35133, haltend 15 ha 18 a 71,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (fünfzehn Hektaren achtzehn Aren einund-  siebzigeinhalb Quadratmeter), Münchensteinerstrasse, Leimgrubenweg und Reinacherstrasse,  b)  Baurechtsparzelle 35121, haltend 3 ha 99 a 31 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (drei Hektaren neunundneunzig Aren einund-  dreissig  Quadratmeter),  Dornacherstrasse,  Leimgrubenweg,  Münchensteinerstrasse,  Reinach-  erstrasse.  Art. 3   Die Bereinigung der Unterbaurechte erfolgt durch separate Akte.  Art. 4   Dieser Nachtrag zum Baurechtsvertrag tritt auf den 1. Juli 1962 (ersten Juli neunzehnhundert-  zweiundsechzig) in Kraft und Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 4  Art. 5   Die dieses Vertrages wegen ergehenden Notariats- und Grundbuchkosten gehen zu Lasten des  Baudepartementes des Kantons BaselStadt.  Die Parteien ermächtigen das Grundbuchamt, die Einschränkung der beiden Baurechte gemäss vorste-  hendem Vertrag einzutragen.  Urkundlich dessen ist dieser Vertrag nach erfolgter Lesung und Genehmigung  von den Komparenten  und von mir, dem Notar, unter Beisetzung meines amtlichen Siegels hienach unterzeichnet worden.  Basel, den 6. Juni 1962  (sechsten Juni neunzehnhundertzweiundsechzig)  Chr. Merian’sche Stiftung  H. G. Oeri  Dr. H. Meier  Einwohnergemeinde der Stadt Basel, Finanzdepartement  Der Vorsteher: Schaller  Der Departementssekretär: Dr. W. Weiss  Dr. Bernhard Gelzer, Notar  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 4. September 1962 genehmigt  Der Präsident: Wyss  Der 2. Staatsschreiber: Dr. R. Frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 5
                        
                        
                    
                    
                    
                26. November 1962 / 28. Mai 1963
                            Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955  Vor mir, dem unterzeichneten öffentlichen Notar zu Basel, ist zwischen der  Chr. Merian’schen Stiftung   in Basel,  vertreten durch die vor mir erschienenen Herren Dr. Hans Georg Oeri, Präsident der Stiftungskommis-  sion und Dr. Hans Meier, Verwalter, beide von und in Basel, für welche sie kollektiv zeichnungsberech-  tigt sind,  beide mir, dem Notar, persönlich bekannt,  und der  Einwohnergemeinde der Stadt Basel  ,  vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, dieses vertreten durch Herrn Dr. Alfred  Schaller, Regierungsrat, von Wauwil (Luzern) und Basel, in Basel und Herrn Dr. Walter Weiss, Depar-  tementssekretär, von und in Basel, unter Vorbehalt der Genehmigung des Vertrages durch den Regie-  rungsrat,  gemäss  rechtskräftigem  Ermächtigungsbeschluss  des  Grossen  Rates  vom  13.  (dreizehnten)  April  und  29. (neunundzwanzigsten)  Juni  1961  (neunzehnhunderteinundsechzig),  wobei  beurkundet  wird,  dass  der  vorstehende  Vertrag  im  Rahmen  der  vom  Grossen  Rat  gefassten  Ermächtigungsbe-  schlüsse liegt,  folgender  Nachtrag  zum  Baurechtsvertrag  vom  12.  (zwölften)  April  1955  (neunzehnhundertfünfund-  fünfzig) abgeschlossen worden:  Art. 1   Die Verbreiterung der Münchensteinerstrasse erforderte die Abtretung von drei Geländestreifen  des Dreispitz-Areals zur Allmend. Demzufolge wird gemäss Unterbaurechts-, Baurechts- und Mutati-  onsplan  No.  2480  des  Vermessungsamtes  Basel-Stadt  vom  4.  (vierten)  Juni  1962  (neunzehnhundert-  zweiundsechzig) und dazugehörendem Landabtretungsvertrag in Sektion IV von Parzelle 695
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ein Ab-  schnitt, haltend 49,5 m   (neunundvierzigeinhalb Quadratmeter), von Parzelle 1830
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ein solcher, haltend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 a 15,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (eine Are fünfzehneinhalb Quadratmeter) und von Parzelle 409
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   ein Abschnitt, haltend 5 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (fünf Aren dreissig Quadratmeter) abgetrennt und zur Allmend der Münchensteinerstrasse gestri-  chen.  Auf den drei Eigentumsparzellen lastet je ein Baurecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt  Basel.  Art. 2   Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel entlastet demzufolge aus den Baurechten gemäss obge-  nanntem Plan:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. von Baurechtsparzelle 3511 einen Abschnitt haltend 49,5 m
                            2   (neunundvierzigeinhalb Quadratme-  ter),
                        
                        
                    
                    
                    
                2. von Baurechtsparzelle 3512
                            1    einen  Abschnitt  haltend  1  a  15,5  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    (eine  Are  fünfzehneinhalb  Quadratmeter) und
                        
                        
                    
                    
                    
                3. von Baurechtsparzelle 3513
                            3   einen Abschnitt haltend 5 a 30 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (fünf Aren dreissig Quadratme-  ter).  Die Baurechtsparzellen sind somit bezeichnet als Sektion IV.  a)  Baurechtsparzelle 3511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2   (fünf Hektaren achtzig Aren neuneinhalb Quad-  ratmeter), Reinacherstrasse, Münchensteinerstrasse und Dornacherstrasse,  b)  Baurechtsparzelle  3512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  haltend  3  ha  98  a  15,5  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    (drei  Hektaren  achtundneunzig  Aren  fünf-  zehneinhalb   Quadratmeter),   Dornacherstrasse,   Leimgrubenweg,   Münchensteinerstrasse   und  Reinacherstrasse, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 5  c)  Baurechtsparzelle 3513  4  2   (fünfzehn Hektaren dreizehn Aren einund-  vierzigeinhalb Quadratmeter), Münchensteinerstrasse, Leimgrubenweg und Reinacherstrasse.  Art. 3   Die Bereinigung des betroffenen Unterbaurechtes erfolgt durch separate Akte.  Art. 4   Dieser Nachtrag zum Baurechtsvertrag tritt auf den Tag der Fertigung des Landabtretungsvertra-  ges im Grundbuch in Kraft und Wirksamkeit. Diese Fertigung hat sofort zu erfolgen.  Art. 5   Die dieses Vertrages wegen ergehenden Notariats- und Grundbuchkosten gehen zu Lasten des  Baudepartementes des Kantons Basel-Stadt.  Die Parteien ermächtigen das Grundbuchamt, die Änderung der drei Baurechte gemäss vorstehendem  Vertrag einzutragen.  Urkundlich dessen ist dieser Vertrag nach erfolgter Lesung und Genehmigung  von den Komparenten  und von mir, dem Notar, unter Beisetzung meines amtlichen Siegels hiernach unterzeichnet worden.  Geschehen zu Basel, den 26. (sechsundzwanzigsten) November 1962 (neunzehnhundertzweiundsech-  zig) / 28. (achtundzwanzigster) Mai 1963 (neunzehnhundertdreiundsechzig)  Chr. Merian’sche Stiftung  Der Präsident: H. G. Oeri  Der Verwalter: Dr. H. Meier  Einwohnergemeinde der Stadt Basel, Finanzdepartement  Der Vorsteher: Schaller  Der Departementssekretär: Weiss  Dr. Hans-Jürg Frei, Notar  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 17. Juni 1963 genehmigt  Der Vizepräsident: Miescher  Der Staatsschreiber: Dr. O Binz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 6
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dezember 1966
                            Landabtretung, Impropriation mit Fertigungsermächtigung  Baurechts- und Reverslöschung auf abgetretenen Abschnitten  Der unterzeichnete öffentliche Notar zu Basel beurkundet hiermit, dass folgender Vertrag zwischen  der  Chr. Merian’schen Stiftung  , in Basel, vertreten durch Herrn Dr. Albert Matter und Herrn Dr. Hans  Meier, beide von und in Basel, welche zusammen, Ersterer als Präsident der Stiftungskommission, Letz-  terer als Verwalter der Chr. Merian’schen Stiftung, die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien füh-  ren, was hiermit beurkundet wird, als Abtreterin zweier Abschnitte und Erwerberin eines Abschnittes  und der  Einwohnergemeinde der Stadt Basel  , vertreten durch das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, die-  ses vertreten durch dessen Vorsteher, Herrn Regierungsrat Max Wullschleger, von Rothrist (Aargau),  in Riehen, und den Departementssekretär, Herrn Dr. Ernst Selz, von und in Basel, beide handelnd unter  dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung dieses Vertrages durch den Regierungsrat des Kantons  Basel- Stadt, als Erwerberin zweier Abschnitte und Impropriierende  abgeschlossen worden ist:  I.  Die  Chr.  Merian’sche  Stiftung  als  Eigentümerin  tritt  an  die  Einwohnergemeinde  der  Stadt  Basel  zur  Allmend der Münchensteinerstrasse ab von ihrer Liegenschaft in Sektion IV Parzelle 695
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   des Grund-  buchs Basel, Terrain grenzend an und umschlossen von Reinacherstrasse, Münchensteinerstrasse, Dor-  nacherstrasse, haltend laut Mutationsplan Nr. 2525 des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 13. (drei-  zehnten) September 1966 (neunzehnhundertsechsundsechzig) derzeit 5 ha 80 a 12,0 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (fünf Hektaren  achtzig Aren zwölf Quadratmeter) zwei Abschnitte beide grenzend an Münchensteinerstrasse und Rest  von Parzelle 695
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  , nämlich  a)  einen Abschnitt haltend laut vorgenanntem Mutationsplan 5 a 71,5m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (fünf Aren einundsiebzig  und einen halben Quadratmeter)  b)  einen weiteren Abschnitt haltend laut vorgenanntem Mutationsplan 1,0 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (einen Quadratmeter)  zusammen somit insgesamt 5 a 72,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (fünf Aren zweiundsiebzig und einen halben Quadratme-  ter), sodass die Restparzelle der Abtreterin vorerst vor der nachstehend vereinbarten Impropria-  tion noch 5 ha 74 a 39,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Quadratmeter) umfasst.  Auf  der  ganzen  Parzelle  695
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    in  Sektion  IV  der  Abtreterin ist  eingetragen  die  Dienstbarkeit als  Last:  Baurecht zugunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel als BRP 3511  1   und die Anmerkung: Revers  betreffend Entfernung eines Lagergebäudes bei Strassenkorrektion.  Soweit die vorstehenden Lasten die abgetretenen Abschnitte berühren, erteilt die Erwerberin, die Ein-  wohnergemeinde  der  Stadt  Basel,  als  Dienstbarkeitsberechtigte  und  Reversbegünstigte  hiermit  aus-  drücklich die Löschungsbewilligung der Lasten auf den an sie abgetretenen Abschnitten, sodass diese  lastenfrei von der Erwerberin zu Eigentum übernommen werden.  Demgemäss  wird  das  Grundbuchamt  ermächtigt,  die  hiervor  abgetretenen  beiden  Abschnitte  dem  Rechtsverkehr zu entziehen und im Grundbuch zur Allmend der Münchensteinerstrasse zu streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 6  II.  Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel anderseits veräussert an die Chr. Merian’sche Stiftung von der  Allmend der Münchensteinerstrasse einen Abschnitt, grenzend an Rest der Allmend der Münchenstei-  nerstrasse und vorstehenden Rest von Parzelle 695  4   in Sektion IV, haltend laut vorgenanntem Mutati-  onsplan 21,0m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (einundzwanzig Quadratmeter), welchen der Allmend zu entheben und dem Rechtsver-  kehr  zu  unterwerfen  das  Grundbuch  ermächtigt  wird und  welcher  mit  der  sub  Ziffer  I  (römisch  eins)  hievor  sich  nach  den  Landabtretungen  ergebenden  Restparzelle  der  Chr. Merian’schen  Stiftung  von  noch 5 ha 74 a 39,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  meter) zu vereinigen ist, wozu das Grundbuchamt ermächtigt wird, zu Parzelle 695
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   in Sektion IV, Ter-  rain  grenzend  an  und  umschlossen  von  weiterhin  Reinacherstrasse,  Münchensteinerstrasse,  Dorna-  cherstrasse, haltend nun 5 ha 74 a 60,5m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Quadratmeter).  Die Ausdehnung des Baurechtes zugunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel gemäss separatem  Baurechtsblatt  Parzelle  3511  1    in  Sektion  IV  wird  durch  separaten  Baurechtsvertrag  erfolgen;  der  auf  Parzelle alt 695
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   angemerkte Revers betreffend Entfernung eines Lagergebäudes bei Strassenkorrektion  berührt den impropriierten Abschnitt nicht.  III.  Gemäss  vorgenanntem  Mutationsplan  werden  die  hievor  abgetretenen  und  impropriierten  Abschnitte  von keinen Bau-, Strassen- und Fussweglinien berührt. Soweit seit Erstellung des Mutationsplanes durch  das Vermessungsamt etwaige die vorgenannten Abschnitte berührenden Bau-, Strassen- und Fussweg-  linien neu geschaffen worden wären, anerkennen die Parteien, vom instrumentierenden Notar ausdrück-  lich  darauf  hingewiesen  worden  zu  sein,  dass  sie  sich  diesbezüglich  beim  hiesigen  Vermessungsamt  durch  Einsichtnahme  in  die  Grundbuchpläne  erkundigen  müssen,  da  eine  Eintragung  im  Grundbuch  selbst nicht mehr erfolgt.  IV.  Als  Kaufpreis  vereinbaren  die  Parteien  für  die  von  der  Chr.  Merian’schen  Stiftung  abgetretenen  Ab-  schnitte folgende Regelung auf der Basis eines Landpreises von Fr. 90.- (neunzig Franken) pro Quad-  ratmeter:  a)  für  eine  Teilfläche  von  21  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    (einundzwanzig  Quadratmetern)  der  von  der  Chr.  Merian’schen  Stiftung insgesamt abgetretenen 5 a 72,5 m  2   (fünf Aren zweiundsiebzig und einen halben Quad-  ratmeter) wird auf wertgleicher Basis mit dem ihrer Liegenschaft impropriierten Abschnitt von  der  Allmend  der  Münchensteinerstrasse  ohne  weitere  gegenseitige  Entschädigung  abgetauscht,  somit zu einem gegenseitigen Anrechnungswert von je Fr. 1‘890.- (eintausendachthundertneun-  zig Franken).  b)  weitere 56 m  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 (Paragraph fünfundfünfzig) des Strassengesetzes als Anwänderbeitrag unentgeltlich an die
                            Einwohnergemeinde der Stadt Basel abzutreten.  c)  für die restlich von der Chr. Merian’schen Stiftung an die Einwohnergemeinde der Stadt Basel  abgetretenen  4  a  95,5  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    (vier  Aren  fünfundneunzig  und  einen  halben  Quadratmeter)  sind  der  Abtreterin  von  der  Erwerberin  entsprechend  dem  vereinbarten  Quadratmeterpreis  von  Fr.  90.-  (neunzig Franken) insgesamt auf den Fertigungstag in bar Fr. 44‘595.- (vierundvierzigtausend-  fünfhundertfünfundneunzig Franken) zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 6  V.  Der Antritt der abgetretenen und impropriierten Abschnitte mit Nutzen und Gefahr durch die Erwerber  erfolgt auf den Fertigungstag.  Die Fertigung im Grundbuch soll sofort nach Rechtskraft des vorliegenden Vertrages erfolgen.  VI.  Sämtliche dieses Vertrages wegen ergehenden Mutations-, Notariats- und Grundbuchkosten werden von  der Einwohnergemeinde der Stadt Basel übernommen. Diese übernimmt auch zu Lasten der Strassen-  korrektion die sich aus der vorstehenden Mutation und der Baurechtsänderung ergebenden Anpassungs-  arbeiten, insbesondere die Kosten der Erstellung einer Einfriedigung.  Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird zur Eintragung der vorgenannten Erwerber als neue Eigentümer  auf den von ihnen erworbenen Abschnitten sowie zu den weiteren auf Grund dieses Aktes erforderlichen  Eintragungen ermächtigt.  Die Notare Dr. Wilhelm Dannmeyer und Dr. Rolf Holliger werden zur Anmeldung dieses Aktes beim  Grundbuchamt Basel-Stadt ermächtigt.  Die Parteien anerkennen, vom unterzeichneten Notar auf die Bestimmungen des Handänderungssteuer-  gesetzes, des Wirtschaftsgesetzes  1)   und des Brandversicherungsgesetzes aufmerksam gemacht worden  zu sein.  Urkundlich  dessen  ist  dieser  Akt  von  mir  dem  Notar  ausgefertigt  und  nach  geschehener  Lesung  und  Genehmigung durch die hievor genannten Kontrahenten von diesen und mir dem Notar unter Beisetzung  meines amtlichen Siegels hienach unterzeichnet worden.  Basel, den 2. (zweiten) Dezember 1966 (neunzehnhundertsechsundsechzig)  Chr. Merian’sche Stiftung  Der Präsident: Matter  Der Verwalter: Dr. H. Meier  Basel, den 28. (achtundzwanzigsten) Dezember 1966 (neunzehnhundertsechsundsechzig)  Baudepartement Basel-Stadt  Der Departementsvorsteher: Wullschleger  Der Departementssekretär: Selz  Dr. W. Dannmeyer, Notar  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt.  Basel, den 17. (siebzehnten) Januar 1967 (neunzehnhundertsiebenundsechzig)  Der Präsident: Hauser  Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gastgewerbegesetz vom 15. 9. 2004 (SG  563.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 7
                        
                        
                    
                    
                    
                20./23. Dezember 1968
                            I. Nachtrag zum Vertrag  vom  12.  (zwölften)  April  1955  (neunzehnhundertfünfundfünfzig)  über  die  Errichtung  eines  Bau-  rechts  zwischen der  Chr. Merian’schen Stiftung   in Basel, als Grundeigentümerin einerseits  und der  Einwohnergemeinde  der  Stadt  Basel  ,  vertreten  durch  das  Finanzdepartement  Basel-Stadt,  als  Baube-  rechtigte andererseits.  Vor mir, dem unterzeichneten öffentlichen Notar zu Basel, sind erschienen:  Herr Dr. Albert Matter, Präsident der Stiftungskommission und Herr Dr. Hans Meier, Verwalter, han-  delnd namens der Chr. Merian’schen Stiftung, in Basel, für die sie die rechtsverbindliche Kollektivun-  terschrift führen, als Grundeigentümerin  und  Herr Dr. Lukas Burckhardt, Regierungsrat, und Herr Dr. Walter Weiss, Departementssekretär, handelnd  für das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, dieses handelnd namens der Einwohnergemeinde  der Stadt Basel, unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt,  alle mir, dem Notar, persönlich bekannt, alle von und in Basel, und haben mir erklärt:  In Art. 7 (sieben) des Baurechtsvertrages vom 12. (zwölften) April 1955 (neunzehnhundertfünfundfünf-  zig), nachgenannt BRV, wurde der Baurechtszins, den die Bauberechtigte an die Baurechtsgeberin zu  entrichten hat, bis 31. (einunddreissigsten) Dezember 1970 (neunzehnhundertsiebzig) festgelegt.  Gemäss Art. 8 (acht) haben sich die Vertragsparteien über die Neufestsetzung des Baurechtszinses ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. (ersten) Januar 1971 (neunzehnhunderteinundsiebzig) rechtzeitig wie folgt geeinigt:
                            Art. 1      Der Artikel 7 (sieben) des BRV wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:  Die Bauberechtigte entrichtet der Baurechtsgeberin für die Überlassung der Parzellen 1830
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  , 695
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            409
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    in  Sektion  IV  und  der  Parzellen  1452
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    und  1342
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    in  Sektion V  des  Grundbuchs  der  Stadt  Basel  jeweils halbjährlich auf den 30. (dreissigsten) Juni und 31. (einunddreissigsten) Dezember, erstmals am
                        
                        
                    
                    
                    
                30. (dreissigsten) Juni 1971 (neunzehnhunderteinundsiebzig), folgenden Baurechtszins:
                            Für die Periode vom 1. (ersten) Januar 1971 (neunzehnhunderteinundsiebzig) bis 31. (einunddreissigs-  ten)  Dezember  1980  (neunzehnhundertachtzig):  Fr.  4.50  (vier  Franken  und  fünfzig  Rappen)  pro  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (Quadratmeter) und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bei Verringerung des Baurechtsareals infolge unentgeltlicher Landabtretung zur Allmend kraft Gesetzes  bleibt der Gesamtbaurechtszins für die laufende Zinsperiode unverändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Durch Schiedsgerichtsurteil vom 29. 6. 1983 wurde der  Baurechtszins  zellen 2251 und 2252 in Sektion V des Grundbuchs Basel für die Zeit vom 1. 1. 1981 bis 31. 12. 2000, unter Vorbehalt vorheriger Anpassung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  im Grundbuch neu bezeichnet worden. Neuerliche Anpassung des Baurechtszinses durch Briefwechsel der Vertragspartner erfolgt per 1. 7. 1992 auf  Fr. 10.95 pro m  2  und Jahr. Mit RRB vom 25. 5. 1994 sind die Unterbaurechts- und Mietzinse wie folgt neu festgelegt worden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für Unterbaurechte und Mieten, deren Zinsperiode am 31. Dezember 1990 oder am 31. Dezember 1991 ausgelaufen ist, auf Fr. 36,00 pro m
                            2   und  Jahr, gültig ab 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für Unterbaurechte und Mieten, deren Zinsperiode am 31. Dezember 1994 auslaufen wird, auf Fr. 40,00 pro m 2 und Jahr, gültig ab 1. Januar 1995
                            bis 31. Dezember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Für alle neuen und neu gekauften Unterbaurechten auf Fr. 44,00 pro m 2 und Jahr.
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 7  Art. 2   Die Kosten dieses Nachtrages tragen die Parteien je zur Hälfte.  Art. 3   Die Vertragsparteien veranlassen die Anmeldung dieses Nachtrages beim Grundbuchamt Basel-  Stadt, welches zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt wird.  Urkundlich  dessen ist  dieser  Nachtrag  nach  geschehener  Lesung  und  Genehmigung  von  den  Parteien  und von mir, dem Notar, unter Beisetzung meines amtlichen Siegels unterzeichnet worden.  Geschehen zu Basel, am 20. und 23. (zwanzigsten und dreiundzwanzigsten) Dezember 1968 (neunzehn-  hundertachtundsechzig).  Chr. Merian’sche Stiftung  Der Präsident: Matter  Der Verwalter: Dr. H. Meier  Finanzdepartement  Der Vorsteher: L. Burckhardt  Der Departementssekretär: W. Weiss  Dr. B. Hoog, Notar  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Basel, den 29. April 1969.  Der Präsident: i.V. Miescher  Der Staatsschreiber: Frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 8
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Juni 1975
                            II. Nachtrag  zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955  zwischen der  Chr. Merian’schen Stiftung  einerseits,  und der  Einwohnergemeinde  der  Stadt  Basel  ,  vertreten  durch  das  Finanzdepartement  Basel-Stadt,  als  Baube-  rechtigte andererseits.  Der unterzeichnete öffentliche Notar in Basel beurkundet hiermit, dass zwischen der  Christoph Me-  rian Stiftung  , in Basel, vertreten durch die Herren Dres Peter Mundwyler und Hans Meier, beide von  und in Basel, welche, der erste als Präsident der Stiftungskommission, der zweite als Verwalter, für die  genannte Stiftung die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu zweien führen,  und der  Einwohnergemeinde der Stadt Basel  , vertreten durch das Finanzdepartement Basel-Stadt, dieses wiede-  rum  vertreten  durch  seinen  Vorsteher,  Herrn  Regierungsrat  Dr.  Lukas  Burckhardt,  von  und  in  Basel,  und den Chef der Zentralstelle für staatlichen Liegenschaftsverkehr, Herrn Ernst Matzinger, von Basel,  in Arlesheim, beide handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, alle Ge-  nannten  mir,  dem  Notar,  persönlich  bekannt,  der  nachstehende  Nachtrag  zum  Baurechtsvertrag  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. (zwölften) April 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) abgeschlossen worden ist:
                            I.  Im  Baurechtsvertrag  vom  12.  April  1955  bestellte  die  Christoph  Merian  Stiftung  der  Einwohnerge-  meinde der Stadt Basel unter anderem ein selbständiges und dauerndes Baurecht an einem Abschnitt der  Liegenschaft Sektion V Parzelle 1342  5   des Grundbuchs Basel, haltend gemäss Baurechts- und Servitut-  plan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 9. (neunten) Dezember 1954 (neunzehnhundertvierund-  fünfzig) 44 a 33 m  2   (vierundvierzig Aren dreiunddreissig Quadratmeter), Land am Walkeweg. Dieses  Baurecht wurde als Baurechtsparzelle 2252 in das Grundbuch aufgenommen.  In der Zwischenzeit wurde das Mass der Eigentumsparzelle 1342   auf dasjenige der Baurechtsparzelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2252 reduziert. Das Baurecht ist heute an der ganzen Parzelle 1342
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  , haltend 44 a 33 m   (vierundvierzig  Aren dreiunddreissig Quadratmeter), Land am Walkeweg, begründet.  II.  Gemäss  Landabtretungsvertrag  vom  10.  (zehnten)  Dezember  1974  (neunzehnhundertvierundsiebzig)  mit der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch das Baudepartement Basel-Stadt, hat die  Christoph Merian Stiftung von ihrer Eigentumsparzelle 1342  6   in Sektion V des Grundbuchs Basel auf-  grund  des  Baurechts-,  Servitut-  und  Mutationsplans  vom  24.  (vierundzwanzigsten)  Mai  1973  (neun-  zehnhundertdreiundsiebzig) einen Abschnitt, haltend 153 m  2   (einhundertdreiundfünfzig Quadratmeter),  grenzend vorn an Walkeweg, rechts an 2283  6  , hinten an Rest von 1342  6  , links an 1339  2  des Walkeweges abgetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 8  Damit  diese  Landabtretung  ordnungsgemäss  durchgeführt  werden  kann,  entlässt  hiermit  die  Einwoh-  nergemeinde der Stadt Basel, als Bauberechtigte, ihrerseits diesen Abschnitt von 153 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   aufgrund des  Baurechts-, Servitut- und Mutationsplans vom 24. Mai 1973 aus dem vorstehenden Baurecht.  III.  Entsprechend kommen die Parteien überein, in Abschnitt I (römisch eins) Allgemeines des Baurechts-  vertrags vom 12. April 1955 Artikel 1 (eins) Litera B Ziffer 5 (fünf) auf Seite 2 (zwei)   sowie Ziffer 5  (fünf) auf Seite 3 (drei)  2)   wie folgt zu ändern:  I. Allgemeines  Art.  1    Die  Chr. Merian’sche  Stiftung,  nun  firmierend  Christoph  Merian  Stiftung, bestellt  hiermit  der  Einwohnergemeinde der Stadt Basel Baurechte an ihren hienach beschriebenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ........  B. in Sektion V des Grundbuches Basel-Stadt gelegenen Grundstücken,  nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ........
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Parzelle 1342
                            7  , haltend 42 a 80m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (zweiundvierzig Aren achtzig Quadratmeter), Land am Walkeweg,  grenzend an Strasse, 1232, 24, 1469, 1339; (Feld G2 genannt), nunmehr bezeichnet als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ........
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Baurechtsparzelle 2252 1 , haltend 42 a 80 m 2 (zweiundvierzig Aren achtzig Quadratmeter) (Feld G2
                            genannt), alle beschrieben wie hievor, je in Sektion V des Grundbuchs Basel-Stadt.  IV.  Die Verringerung  des  Baurechtsareals  um  153  m  2    (einhundertdreiundfünfzig  Quadratmeter)  zieht  ge-  mäss Artikel 1 (eins) des I. (römisch ersten) Nachtrags vom 20./23. (zwanzigsten/dreiundzwanzigsten)  Dezember  1968  (neunzehnhundertachtundsechzig)  zum  Baurechtsvertrag  eine  Reduktion  des  Bau-  rechtszinses um den Betrag von Fr. 688.50 (sechshundertachtundachtzig Franken und fünfzig Rappen)  mit sich (153 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   à Fr. 4.50 (vier Franken und fünfzig Rappen)).  V.  Die mit diesem Nachtrag zusammenhängenden Notariats- und Grundbuchkosten trägt die Bauberech-  tigte. Notar Dr. Conrad Haab wird ermächtigt, diesen Nachtrag – sofort nach Eintritt seiner Rechtskraft –  beim  Grundbuchamt,  welches  zu  den erforderlichen Eintragungen  ermächtigt  wird,  anzumelden.  Den  Parteien ist je eine beglaubigte, vom Grundbuchamt visierte Abschrift dieses Nachtrags auszuhändigen.  Urkundlich  dessen ist  dieser  Akt nach  geschehener  Durchlesung  und  Genehmigung  von  den  Parteien  und von mir, dem Notar, unter Beisetzung meines amtlichen Siegels unterzeichnet worden.  Basel, den 6. (sechsten) Juni 1975 (neunzehnhundertfünfundsiebzig)  Christoph Merian Stiftung  Der Präsident: Mundwyler  Der Verwalter: H. Meier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Siehe Anhang 1 Seite 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Siehe Anhang 1 Seite 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 8  Finanzdepartement  Der Vorsteher: L. Burckhardt  Zentralstelle für staatlichen Liegenschaftsverkehr  Der Chef: Matzinger  Dr. Conrad Haab, Notar  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Basel, den 1. Juli 1975  Der Präsident: Jenny  Der 2. Staatsschreiber: Scheuring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 9
                        
                        
                    
                    
                    
                20. März 1979
                            Landabtretung,  Baurechtsänderung,  Unterbaurechtsänderung (2. Nachtrag zum Unterbaurechtsvertrag),  zwei Pfandverminderungen,  Änderung von fünf Vormerkungen  Der  unterzeichnete  öffentliche  Notar  zu  Basel beurkundet  hiermit,  dass  der folgende Vertrag  zwi-  schen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Christoph Merian Stiftung , als Grundeigentümer und Baurechtsgeber, vertreten durch den Präsiden-
                            ten, Herr Dr. Peter Facklam, von und in Basel, und dem Verwalter, Herr Heinz Ryser, von Riehen und  Basel, in Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Einwohnergemeinde der Stadt Basel , als Unterbaurechtsgeber, vertreten durch das Finanzdeparte-
                            ment,  dieses  vertreten  durch  den  Vorsteher,  Herr  Regierungsrat  Dr.  Lukas  Burckhardt  und  dem  Be-  triebsleiter auf dem Dreispitz, Herrn Joseph Vogler, beide von und in Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Herrn Nasser Zarnegin , als Unterbaurechtsnehmer, vor mir erschienen, Kaufmann, in Güterverbin-
                            dung lebend mit Frau Margrit geborene Gabay,  in  Basel,  iranischer  Staatsbürger,  ausgewiesen  durch  iranischen Pass  Nr. 1497694  einerseits
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Einwohnergemeinde der Stadt Basel , vertreten durch das Baudepartement, dieses vertreten durch
                            Herrn Regierungsrat Eugen Keller, Departementsvorsteher, von Basel, in Riehen und Herrn Professor  Dr. Alfred Kuttler, Chef der Rechtsabteilung, von und in Basel  andererseits  abgeschlossen worden ist:  I
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Christoph Merian Stiftung tritt ab und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel erwirbt zur All-
                            mend  der  Münchensteinerstrasse  und  des  Leimgrubenwegs  in  Sektion  IV  Parzelle  1830    einen  Ab-  schnitt, haltend  5  m  2  gust 1978 (neunzehnhundertachtundsiebzig).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Das auf der Parzelle 1830
                            5   lastende Baurecht zugunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel geht  auf dem abgetretenen Abschnitt unter. Die Baurechtsnehmerin ist mit der Löschung einverstanden. Der  Baurechtszins erfährt keine Änderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das auf der Baurechtsparzelle 3512 2 lastende Unterbaurecht zugunsten von Herrn Nasser Zarnegin-
                            Gabay geht auf dem abgetretenen Abschnitt unter. Die Unterbaurechtsnehmerin ist mit der Löschung  einverstanden. Der Zins für das Unterbaurecht erfährt keine Änderung pro Quadratmeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Der abgetretene Abschnitt wird aus dem Unterpfand des auf der Unterbaurechtsparzelle 4111 einge-
                            tragenen Baurechtszinsenpfandrechts im ersten sowie des Schuldbriefes im zweiten Range zugunsten  des Schweizerischen Bankvereins in Basel entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Auf dem abgetretenen Abschnitt gehen folgende auf der Unterbaurechtsparzelle 4111 eingetragenen
                            Vormerkungen unter:  – Änderung des gesetzlichen Vorkaufsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 9  – Aufhebung des gesetzlichen Vorkaufsrechts  – Vereinbarung betreffend Aufhebung der Entschädigungspflicht  – Vereinbarung betreffend Zustand des Bodens bei Heimfall  – Vereinbarung betreffend Höhe der Entschädigung.  II
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Vermessungs-, Grundbuch- und Notariatskosten gehen zulasten der Einwohnergemeinde der
                            Stadt Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Kosten für die Anpassung der Pfandrechte gehen zulasten der Einwohnergemeinde der Stadt
                            Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Handänderungssteuern werden nicht geschuldet.
                            III  Die Entschädigung an die Christoph Merian Stiftung beträgt Fr. 150.- (Franken einhundertfünfzig) pro  Quadratmeter, gesamthaft somit Fr. 750.- (Franken siebenhundertfünfzig).  Eine Entschädigung für die Löschung des Baurechts und des Unterbaurechts wird nicht geschuldet.  IV  Der Antritt und die Fertigung im Grundbuch erfolgen sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Vertrages.  V  Die Notare Dr. Werner Zumbrunn und Dr. Walter Zähner werden beauftragt, der Rechtsabteilung des  Baudepartementes  zuhanden  der  Einwohnergemeinde  der  Stadt  Basel  eine  beglaubigte,  vom  Grund-  buchamt visierte Kopie des vorliegenden Vertrages auszuhändigen.  VI  Die Parteien ermächtigen demgemäss das Grundbuchamt Basel-Stadt, von Parzelle 1830   in Sektion IV  den obgenannten Abschnitt von 5 m  2  und als nunmehrige Allmend der Münchensteinerstrasse und des Leimgrubenwegs zu streichen.  Ferner ermächtigen die Parteien das Grundbuchamt zu allen weiteren erforderlichen Eintragungen.  Urkundlich  dessen  ist  dieser  Akt  nach  Lesung  und  Genehmigung  vom  Erschienenen,  sowie  von  mir,  dem Notar, unter Beisetzung meines amtlichen Siegels unterzeichnet worden.  Also geschehen zu Basel, am 20. (zwanzigsten) März 1979 (neunzehnhundertneunundsiebzig)  Zarnegin  Für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel  Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt  Der Vorsteher: L. Burckhardt  Der Betriebsleiter auf dem Dreispitz: J. Vogler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 9  Baudepartement Basel-Stadt  Der Departementsvorsteher: E. Keller  Der Chef der Rechtsabteilung: A. Kuttler  Zumbrunn, Notar  Basel, den 11. (elften) September 1979 (neunzehnhundertneunundsiebzig)  Christoph Merian Stiftung  Der Präsident: Facklam  Der Verwalter: Ryser  Die  Einwohnergemeinde  der  Stadt  Basel,  vertreten  durch  die  Staatskasse,  sowie  der  Schweizerische  Bankverein  in  Basel,  erklären  sich  mit  den  vorstehenden  Ausführungen,  insbesondere  mit  Ziffer  I  4  einverstanden.  Wir ermächtigen das Grundbuchamt zur Eintragung.  Basel, den 22. (zweiundzwanzigsten) Juni 1979 (neunzehnhundertneunundsiebzig)  Für die Einwohnergemeinde Basel  Finanzverwaltung Basel-Stadt  Haitz  Schweizerischer Bankverein  Willi i.V.  Höchle ppa.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 10
                        
                        
                    
                    
                    
                12. April 1955
                            Landabtretung, Baurechtsänderung  Der  unterzeichnete  öffentliche  Notar  zu  Basel beurkundet  hiermit,  dass  der folgende Vertrag  zwi-  schen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Christoph Merian Stiftung , als Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin, vertreten durch den Präsi-
                            denten, Herrn Dr. Peter Facklam, von und in Basel, und den Verwalter, Herr Heinz Ryser, von Riehen  und Basel, in Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                2. , als Baurechtsnehmerin, vertreten durch das Finanzdepartement,
                            dieses vertreten durch den Vorsteher, Herr Regierungsrat Dr. Lukas Burckhardt und den Betriebsleiter  auf dem Dreispitz, Herrn Joseph Vogler, beide von und in Basel  einerseits
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Einwohnergemeinde der Stadt Basel , vertreten durch das Baudepartement, dieses vertreten durch
                            Herrn Regierungsrat Eugen Keller, Departementsvorsteher, von Basel, in Riehen und Herrn Dr. Alexan-  der Ruch, Chef der Rechtsabteilung, von und in Basel  andererseits  abgeschlossen worden ist:  I  Die Christoph Merian Stiftung tritt von ihrer Parzelle 1830  6   und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel  als Baurechtsnehmerin von ihrer Baurechtsparzelle 3512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  , beide in Sektion IV des Grundbuchs Basel,  einen Abschnitt von 26 m  2   (sechsundzwanzig Quadratmeter) ab und die Einwohnergemeinde der Stadt  Basel erwirbt diesen Abschnitt zur Allmend des Leimgrubenwegs.  Baurechtsgeberin und Baurechtsnehmerin sind mit der Löschung des Baurechts auf dem abzutretenden  Abschnitt einverstanden. Der Baurechtszins erfährt keine Änderung.  II
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Vermessungs-, Grundbuch- und Notariatskosten gehen zulasten der Einwohnergemeinde der
                            Stadt Basel (Baudepartement).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Handänderungssteuern werden nicht geschuldet.
                            III  Die  Entschädigung  an  die Christoph  Merian  Stiftung beträgt  Fr. 225.-  (Franken zweihundertfünfund-  zwanzig) pro Quadratmeter, gesamthaft somit Fr. 5‘850.- (Franken fünftausendachthundertfünfzig).  Eine Entschädigung für die Löschung des Baurechts wird nicht geschuldet.  IV  Der Abschluss dieses Vertrages erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung der neuen Strassenlinien  durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 10  V  Der Antritt und die Fertigung im Grundbuch erfolgen sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Vertrages.  VI  Die Notare Dr. Werner Zumbrunn und Dr. Walter Zähner werden beauftragt, der Rechtsabteilung des  Baudepartements zuhanden der Einwohnergemeinde der Stadt Basel eine beglaubigte, vom Grundbuch-  amt visierte Kopie des vorliegenden Vertrages auszuhändigen.  VI  Die Parteien ermächtigen demgemäss das Grundbuchamt Basel-Stadt, von Parzelle 1830   in Sektion IV  den obgenannten Abschnitt von 26 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (sechsundzwanzig Quadratmeter) abzutrennen, dem Rechtsver-  kehr zu entziehen und als nunmehrige Allmend des Leimgrubenwegs zu streichen.  Ferner ermächtigen die Parteien das Grundbuchamt zu allen weiteren erforderlichen Eintragungen.  Urkundlich dessen ist dieser Akt nach Lesung und Genehmigung von den Parteien, sowie von mir, dem  Notar, unter Beisetzung meines amtlichen Siegels hienach unterzeichnet worden.  Also geschehen zu Basel, am 2. (zweiten) November 1979 (neunzehnhundertneunundsiebzig)  Christoph Merian Stiftung  Der Präsident: Facklam  Der Verwalter: Ryser  Für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel  Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt  Der Vorsteher: L. Burckhardt  Der Betriebsleiter auf dem Dreispitz: J. Vogler  Baudepartement Basel-Stadt  Der Departementsvorsteher: E. Keller  Der Chef der Rechtsabteilung: A. Ruch  Zumbrunn, Notar  Beurkundung  Der unterzeichnete Notar beurkundet, dass die neue Strassenlinie vom Regierungsrat genehmigt worden  ist.  Basel, den 21. (einundzwanzigsten) Dezember 1979 (neunzehnhundertneunundsiebzig)  Zumbrunn, Notar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 11
                        
                        
                    
                    
                    
                12. April 1955
                            Kanton Basel-Landschaft  Öffentliche Urkunde über einen Baurechtsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit:  Zwischen der  Chr. Merian’schen Stiftung   in Basel, als Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin, vertreten durch die  Herren  Dr.  Felix  Stähelin, als  Präsident,  und  Dr.  Hans  Meier,  als Verwalter,  beide  von  und  in  Basel,  welche für die Stiftung die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift führen,  und der  Einwohnergemeinde der Stadt Basel  , als Baurechtsberechtigte, diese vertreten durch das Finanzdepar-  tement des Kantons Basel-Stadt, dieses vertreten durch den Vorsteher, Herrn Regierungsrat Dr. Alfred  Schaller, von Wauwil (Kanton Luzern) und Basel, in Basel, und den Departementssekretär, Herrn Dr.  Walter Weiss, von und in Basel,  wird  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  und  den  Grossen  Rat  des  Kantons  Basel-Stadt, den Bürgerrat und den Weitern Bürgerrat der Stadt Basel sowie des unbenützten Ablaufs  der Referendumsfrist,  folgender Baurechtsvertrag abgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
                            Art. 1  2)  rechte an ihren hienach beschriebenen, im Gemeindebann Münchenstein gelegenen Grundstücken, näm-  lich
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Parzelle 2285 haltend 11 ha 77 a 85 m
                            2    (elf  Hektaren  siebenundsiebzig  Aren  fünfundachtzig  Quadratmeter), Land an der Emil Frey-Strasse, Reinacher- und Bruderholzstrasse, grenzend an  vorn:  Strasse,  rechts:  2397,  Kantonsgrenze,  hinten:  Alte  Reinacherstrasse,  links:  Bruderholz-  strasse,    Parzellen 2894, 1983, 30, 25; (Feld D genannt) und
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Parzelle 3443 haltend 6 ha 88 a 71m
                            2   (sechs Hektaren achtundachtzig Aren einundsiebzig Quad-  ratmeter), Land an der Bruderholzstrasse, Alte Reinacherstrasse und Binningerstrasse, grenzend  an vorn, rechts und hinten: Strasse; links 2273; (Feld E genannt),  nunmehr bezeichnet als:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Baurechtsparzelle 3532 haltend 11 ha 77 a 85 m 2 (elf Hektaren siebenundsiebzig Aren fünfund-
                            achtzig Quadratmeter), (Feld D genannt),
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Baurechtsparzelle 3533 haltend 6 ha 88 a 71m 2 (sechs Hektaren achtundachtzig Aren einundsieb-
                            zig Quadratmeter), (Feld E genannt), alle beschrieben wie hievor, je im Gemeindebann München-  stein gelegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ratifiziert durch GRB vom 16. 6. 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 1: Siehe jetzt Art. 1 des Vertrages vom 24. 12. 1974 (Anhang 17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 11  Art. 2  hundertfünfundsiebzig) sowie 779 (siebenhundertneunundsiebzig) Abs. 3 ZGB (Absatz drei des Zivil-  gesetzbuches) und sind gemäss Art. 943 ZGB (Artikel neunhundertdreiundvierzig Zivilgesetzbuch) und  Art.  7  (Artikel  sieben)  der  Grundbuchverordnung  als  Grundstücke  auf  eigenen  Grundbuchblättern  in  das Grundbuch von Münchenstein aufzunehmen. Das Grundbuchamt Münchenstein wird zu den erfor-  derlichen Eintragungen ermächtigt.  II. Umfang des Baurechts  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Baurechtsberechtigte hat das Recht, auf den in Art. 1 (Artikel eins) umschriebenen Parzel-  len zum Zwecke des Betriebes von Industrie-, Gewerbe- und Lagerplätzen Strassen, Plätze, ober- und  unterirdische Leitungen aller Art, Bahngeleise, sowie Hoch- und Tiefbauten zu erstellen.  Die Baurechtsberechtigte verpflichtet sich, sämtliche Durchleitungsrechte und Durchleitungen zu dul-  den, zu denen die Baurechtsgeberin kraft öffentlichen Rechtes verpflichtet werden kann.  Die Baurechtsberechtigte hat das Recht, von den in Art. 1 (Artikel eins) umschriebenen Parzellen zum  Betrieb  von  Industrie-,  Gewerbe-  und  Lagerplätzen  Teilparzellen  in  beliebiger  Grösse,  höchstens  auf  die Dauer dieses Vertrages, an Dritte zu verpachten oder im Unterbaurecht abzugeben.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Unterbaurechtsverträge werden zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und den  Unterbaurechtsberechtigten als Vertragsparteien abgeschlossen.  Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel bleibt jedoch als erste Baurechtsberechtigte bei Bestellung von  Unterbaurechten  gegenüber  der  Grundeigentümerin  für  die  Erfüllung  aller  Verpflichtungen  aus  dem  vorliegenden Vertrag allein haftbar.  Art. 5   Jede Veräusserung und Verpfändung der Baurechtsparzellen oder von Teilstücken davon bedür-  fen der Genehmigung der Baurechtsgeberin.  Sofern bis zum 31. (einunddreissigsten) Dezember 2005 (zweitausendundfünf) keine Verlängerung die-  ses Baurechtsvertrages zustande kommt, bedürfen die nach diesem Zeitpunkt abzuschliessenden Unter-  baurechtsverträge des Visums der Verwaltung der Baurechtsgeberin.  Die Bestimmungen dieses Artikels haben nur obligatorischen Charakter und sind im Grundbuch nicht  einzutragen.  III. Dauer des Baurechts  Art. 6   Das Baurecht beginnt am 1. (ersten) Januar 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) und dauert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 (neunundneunzig) Jahre.  Die  Vertragsparteien  verpflichten  sich,  bis  spätestens  am  31.  (einunddreissigsten)  Dezember  2000  (zweitausend) in Unterhandlungen über eine Verlängerung des Vertrages zu treten.  Wird bis zum 31. (einunddreissigsten) Dezember 2005 (zweitausendundfünf) über die Verlängerung des  Baurechtsvertrages keine Einigung erzielt, so erlischt das Baurecht am 31. (einunddreissigsten) Dezem-  ber 2053 (zweitausendunddreiundfünfzig) und ist alsdann im Grundbuch zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 3: Siehe jetzt auch Art. 2 des Vertrages vom 9. 5 1962 (Anhang 13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 4: Siehe Art. 3 des Vertrages vom 9. 5. 1962 (Anhang 13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art. 6: Siehe jetzt Art. 2 des Vertrages vom 24. 12. 1974 (Anhang 17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 11  IV. Baurechtszins  Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    Die  Baurechtsberechtigte  entrichtet  der  Baurechtsgeberin  für  die  Überlassung  der  Parzellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2285 und 3443 im Gemeindebann Münchenstein jeweils halbjährlich auf den 30. (dreissigsten) Juni und
                        
                        
                    
                    
                    
                31. (einunddreissigsten) Dezember, erstmals am 30. (dreissigsten) Juni 1955 (neunzehnhundertfünfund-
                            fünfzig) folgenden Baurechtszins:  a)  Für die Periode vom 1. (ersten) Januar 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) bis 31. (einund-  dreissigsten) Dezember 1960 (neunzehnhundertsechzig):  Feld D Fr. -.40 (vierzig Rappen) pro m   (Quadratmeter) und Jahr  Feld E Fr. -.40 (vierzig Rappen) pro m  2   (Quadratmeter) und Jahr.  b)  für  die  Periode  vom  1.  (ersten)  Januar  1961  (neunzehnhunderteinundsechzig)  bis  31.  (einund-  dreissigsten) Dezember 1970 (neunzehnhundertsiebzig):       Feld D Fr. -.50 (fünfzig Rappen) pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (Quadratmeter) und Jahr  Feld E Fr. -.40 (vierzig Rappen) pro m  2   (Quadratmeter) und Jahr.  Solange einzelne Teile des Areals noch landwirtschaftlich genutzt werden, beträgt die jährliche Vergü-  tung für diese Fläche Fr. 65.- (fünfundsechzig Franken) pro Jucharte zu 3600 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (dreitausendsechshun-  dert Quadratmeter).  Bei Verringerung des Baurechtsareals infolge unentgeltlicher Landabtretung zur Allmend kraft Gesetzes  bleibt der Gesamtbaurechtszins für die laufende Zinsperiode unverändert.  Art. 8   Die spätere Festsetzung des Baurechtszinses erfolgt jeweils für 20 Jahre (zwanzig Jahre) und soll  Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Parteien bilden.  Die Parteien verpflichten sich, bis spätestens 3 (drei) Jahre vor Ablauf der geltenden Zinsperiode Un-  terhandlungen über die Neufestsetzung der Baurechtszinse aufzunehmen.  Kommt nicht bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Periode, für welche die Baurechtszinse vereinbart  worden sind, zwischen den Parteien eine Einigung zustande, so entscheidet das in Art. 23 (Artikel drei-  undzwanzig) erwähnte Schiedsgericht über die Höhe der Zinsen der nachfolgenden Periode endgültig,  wobei es sich bei der Festsetzung der Baurechtszinse vom Gedanken der wirtschaftlichen Tragbarkeit  leiten zu lassen hat.  Art.  9    Sind  die  vereinbarten  Baurechtszinsen  infolge  Eintritts  unvorausgesehener  ausserordentlicher  Verhältnisse für eine Partei nicht mehr tragbar, so kann diese die sofortige Aufnahme von Verhandlun-  gen  für  deren  Neufestsetzung  verlangen.  Als  Eintritt  ausserordentlicher Verhältnisse  gelten insbeson-  dere Krieg, wirtschaftliche Krisen und die Veränderung der Indexziffern der Lebenshaltungskosten des  Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit für Basel um mehr als 50% (fünfzig Prozent) seit der  Vereinbarung des letzten Baurechtszinses.  Können sich die Parteien nicht innert einem halben Jahr seit Anrufung dieser Klausel einigen, so ent-  scheidet das in Art. 23 (Artikel dreiundzwanzig) erwähnte Schiedsgericht über das Vorhandensein der  Voraussetzungen zur Anrufung dieser Klausel und gegebenenfalls über die Höhe der neuen Baurechts-  zinse sowie über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens endgültig.  V. Öffentliche Abgaben  Art. 10  eigentümerin getragen.  Art. 11   Die öffentlichen Abgaben, die auf den Bauten und Anlagen als solchen ruhen oder sonstwie an  deren Erstellung, Bestand, Übergang oder Untergang anknüpfen, sind von der Baurechtsberechtigten zu  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Art. 7: Siehe jetzt Art. 3 des Vertrages vom 24. 12. 1974 (Anhang 17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 11  Wird eine solche Abgabe kraft Gesetzes beim Grundeigentümer erhoben, so ist die Baurechtsberechtigte  ersatzpflichtig.  VI. Verwaltung und Betrieb  Art. 12   Die Verwaltung und der Betrieb der öffentlichen Lagerplätze auf dem Dreispitz sind Sache der  Baurechtsberechtigten, welche hiefür die Dreispitz-Verwaltung einsetzt.  Art. 13   Die öffentlichen Materiallagerplätze auf dem Dreispitz sind nach gesunden betriebswirtschaft-  lichen Grundsätzen zu verwalten und zu betreiben.  Sie haben im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft zu dienen.  Art. 14   Die Baurechtsberechtigte verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein:  a)  dass die Bauten und Einrichtungen dauernd in betriebsfähigem Zustand gehalten werden und dass  jeder Schaden, welcher durch teilweise Zerstörung der Gebäulichkeiten und Anlagen durch Feuer  oder sonstige Ereignisse entsteht, unverzüglich behoben wird;  b)  dass  die  Bauten  und  Einrichtungen  bei  vollständiger  Zerstörung  neu  -  und  zwar  mindestens  in  dem  Umfange,  für  den  die  durch  die  Versicherung  gedeckte  Schadensumme  zur  Deckung  der  neuen Anlagekosten ausreicht, - erstellt werden;  c)  dass vom jeweiligen Erstellungswert der Bauten und Einrichtungen der Unterbaurechtsberechtig-  ten, Mieter und Pächter jährlich vom Beginn des ersten Betriebsjahres an gerechnet so viel amor-  tisiert wird, dass sie auf den Tag der Beendigung des Baurechtsvertrages vollständig abgeschrie-  ben sind.  VII. Verwendung des Ertrages  Art. 15   Aus dem Ertrag sind die Aufwendungen für das Personal und den Sachbedarf der Verwaltung,  die Baurechtszinsen an die Baurechtsgeberin und die Zinsen für das Anlagekapital zu bestreiten.  Die Baurechtsberechtigte ist ferner verpflichtet, aus dem Ertrag das Anlagevermögen jährlich zu amor-  tisieren. Es muss auf den Tag des Erlöschens des Baurechtsvertrages vollständig abgeschrieben sein.  Art. 16  Die Baurechtsberechtigte ist berechtigt, aus den Überschüssen der Jahresrechnung nach Abzug  der  oben  erwähnten  Aufwendungen  einen  angemessenen  Betrag  zur  Äufnung  eines  Reservefonds  zu  verwenden, bis dieser den Betrag von Fr. 300‘000.- (dreihunderttausend Franken) erreicht.  Der Reservefonds ist für folgende Zwecke reserviert:  a)  Deckung von Verlusten aus Garantieverpflichtungen für die Errichtung von Bauten auf den Pacht-  parzellen durch die Niederlassungen;  b)  Deckung von Verlusten aus Konkursen oder fruchtloser Pfändung der Unterbaurechtsberechtig-  ten;  c)  Deckung allfälliger grösserer Materialschäden, die aus dem Betrieb entstehen.  Art.  17    Die  Betriebsüberschüsse,  die  sich  nach  Deckung  der  Kosten  der  Dreispitz-Verwaltung,  der  Amortisation des Anlagevermögens sowie nach einer allfälligen Einlage in den Reservefonds ergeben,  sind an die Baurechtsgeberin auszuzahlen.  Ebenso fällt der Reservefonds am Tage des Erlöschens des Baurechtsvertrages in seiner dannzumaligen  Höhe an die Baurechtsgeberin.  Art.  18    Die  Jahresrechnung  der  Dreispitz-Verwaltung  ist  der  Baurechtsgeberin  zur  Geltendmachung  allfälliger Einsprachen jährlich zur Einsichtnahme zuzustellen.  Kommt im Falle einer Einsprache keine Einigung zustande, so entscheidet das in Art. 23 (Artikel drei-  undzwanzig) erwähnte Schiedsgericht endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 11  VIII. Erlöschen des Baurechts und Entschädigung  Art. 19   Mit dem Erlöschen des Baurechtsvertrages gehen entschädigungslos  in das Eigentum der Bau-  rechtsgeberin über:  a)  die Bauten und Einrichtungen der Baurechtsberechtigten;  b)  die  Bauten und  Einrichtungen  der  Unterbaurechtsberechtigten  nach  Ablösung  allfälliger  Hypo-  thekarschulden durch die Baurechtsberechtigte;  c)  die Gebäulichkeiten der Mieter und Pächter der Baurechtsberechtigten nach Ablösung der durch  den Staat garantierten Darlehensschulden.  Art. 20   Die Baurechtsgeberin ist im Zeitpunkt des Erlöschens des Baurechts berechtigt, von der Bau-  rechtsberechtigten die vollständige oder teilweise Räumung der in Art. 1 (Artikel eins) erwähnten Par-  zellen zu verlangen.  IX. Gerichtsbarkeit  Art. 21   Über allfällige Streitigkeiten unter den Parteien aus diesem Vertrag und dem zu Grunde liegen-  den Rechtsverhältnis entscheiden nach Wahl der Parteien ein Schiedsgericht endgültig oder die zustän-  digen ordentlichen Gerichte.  Die  ordentlichen  Gerichte  haben  mit  Ausnahme  der  unter  Art.  8  und  18  (Artikel  acht  und  achtzehn)  erwähnten Streitigkeiten immer zu entscheiden, wenn sie durch eine Partei angerufen werden, oder wenn  das Verfahren vor Schiedsgericht durch eine Partei abgelehnt wird.  Art. 22   Verlangt eine Partei über einen Streitpunkt das Urteil des Schiedsgerichtes, so hat sie der Ge-  genpartei hievon durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Wird das Verfahren vor Schieds-  gericht  durch  die  Gegenpartei  nicht  innerhalb  von  20  (zwanzig)  Tagen  seit  Empfang  der  Mitteilung  ausdrücklich abgelehnt, so entscheidet das Schiedsgericht über den streitigen Punkt endgültig.  Art. 23   Das Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, dass jede Partei zwei Mitglieder bezeichnet und  der vorsitzende Präsident des Appellationsgerichtes Basel-Stadt oder ein von diesem bestimmter Appel-  lationsgerichtspräsident als Obmann waltet.  Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung zur Ernennung ihrer Schiedsrichter innert 10 (zehn) Tagen nach  erfolgter Aufforderung durch den Obmann nicht nach, so werden diese Mitglieder durch den vorsitzen-  den Präsidenten des Appellationsgerichtes Basel-Stadt ernannt.  Art. 24   Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren. Kann sich das Schiedsgericht über das Verfahren  nicht einigen, so gelten subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt.  X. Kosten des Vertrages  Art. 25   Die Kosten dieses Vertrages tragen die Parteien je zur Hälfte.  Der Bezirksschreiber zu Arlesheim wird ermächtigt, nach Erfüllung der eingangs erwähnten Genehmi-  gungs-Vorbehalte  und  nach  Vorlage  der  entsprechenden  Ausweise  die  Eintragung  der  Baurechte  im  Grundbuch Münchenstein zu veranlassen.  Urkundlich  dessen  wird  dieser  Baurechtsvertrag  nach  geschehener  Lesung  von  den  Vertragsparteien  bzw.  deren  Vertreter  als  vollständig  und  richtig  anerkannt  und  von  denselben  und  mir,  dem  Bezirks-  schreiber zu Arlesheim, unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 11  Beurkundet in Arlesheim, am 12. (zwölften) April 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig).  Chr. Merian’sche Stiftung:  Dr. Felix Stähelin  Dr. H. Meier  Einwohnergemeinde der Stadt Basel  Schaller  Dr. W. Weiss  Bezirksschreiberei Arlesheim  Der Bezirksschreiber: Feigenwinter  Vom Bürgerrat Basel genehmigt  Der Präsident: Dr. Felix Stähelin  Der Bürgerratsschreiber: Freivogel  Vom Weitern Bürgerrat am 28. Juni 1955  7)   genehmigt.  Der Präsident: L. Geng  Der Bürgerratsschreiber: Freivogel  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Basel, den 17. Mai 1955  Der Präsident: Tschudi  Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz  Vom Grossen Rate genehmigt. Basel, den 16. Juni 1955  Der Präsident: Petitjean  Der. 1. Sekretär: E. Becht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Jahreszahl redaktionell ergänzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dreispitzareal: Verträge mit der Christoph Merian Stiftung  Anhang 12
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Mai 1962
                            Änderung von zwei Baurechten  Die  Chr. Merian’schen Stiftung  , in Basel, als Baurechtgeberin,  und die  Einwohnergemeinde der Stadt Basel  , als Baurechtsberechtigte,  erklären hiermit:  Als Folge der Verlegung der Kantonsgrenze bei der Liegenschaft Reinacherstrasse 271 sind folgende  Änderungen der zwischen uns abgeschlossenen Baurechtsverträge notwendig geworden.  I.  Die  auf  Parzelle  2285  des  Grundbuchs  der  Gemeinde  Münchenstein  eingetragene  Dienstbarkeit  des  Baurechts zu Gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, bezeichnet als Baurechtsparzelle 3532,  wird auf dem im Mutationsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 15. Februar 1961 mit gelber  Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend 160 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , gelöscht und auf den mit roter Farbe bezeichneten Ab-  schnitt, haltend ebenfalls 160 m  2  , ausgedehnt.  Da beide Abschnitte gleich gross sind, hat die Baurechtsparzelle 3532 das gleiche Mass wie vorher.  Das Grundbuchamt für die Gemeinde Münchenstein wird zum Eintrag ermächtigt.  II.  Die  in  Sektion  IV  auf  Parzelle  409
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    des  Grundbuchs  der  Stadt  Basel  eingetragene  Dienstbarkeit  des  Baurechts zu Gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, bezeichnet als Baurechtsparzelle 3513,  wird auf dem in obigem Mutationsplan mit roter Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend 160 m  2  , gelöscht  und auf den mit gelber Farbe bezeichneten Abschnitt, haltend ebenfalls 160 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , ausgedehnt. Die neue  Baurechtsparzelle  3513  1    hält  wieder  15  ha  26  a  84  m  2  .  Das  Grundbuchamt  Basel  wird  zum  Eintrag  ermächtigt.  Basel, den 3. Mai 1962  Finanzdepartement  Der Vorsteher: Schaller  Der Departementssekretär: Dr. W. Weiss  Chr. Merian’sche Stiftung  Der Präsident: H. G. Oeri  Der Verwalter: Dr. H. Meier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 13  Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit:   in Basel, als Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin, vertreten durch die  , als Baurechtsberechtigte, diese vertreten durch das Finanzdepar-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Die Chr. Merian’sche Stiftung bestellt hiermit der Einwohnergemeinde der Stadt Basel Bau-
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Parzelle 2285 haltend 11 ha 77 a 85 m
                            2    (elf  Hektaren  siebenundsiebzig  Aren  fünfundachtzig     Quadratmeter), Land an der Emil Frey-Strasse, Reinacher- und Bruderholzstrasse, grenzend an     vorn:  Strasse,  rechts:  2397,  Kantonsgrenze,  hinten:  Alte  Reinacherstrasse,  links:  Bruderholz     strasse, Parzellen 2894, 1983, 30, 25; (Feld D genannt) und
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Parzelle 3443 haltend 6 ha 88 a 71m
                            2   (sechs Hektaren achtundachtzig Aren einundsiebzig Quad-     ratmeter), Land an der Bruderholzstrasse, Alte Reinacherstrasse und Binningerstrasse, grenzend     an vorn, rechts und hinten: Strasse; links 2273; (Feld E genannt), nunmehr bezeichnet als:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Baurechtsparzelle 3532 haltend 11 ha 77 a 85 m
                            2   (elf Hektaren siebenundsiebzig Aren fünfund-     achtzig Quadratmeter), (Feld D genannt),
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Baurechtsparzelle 3533 haltend 6 ha 88 a 71m
                            2   (sechs Hektaren achtundachtzig Aren einund-     siebzig  Quadratmeter),  (Feld  E  genannt),  alle  beschrieben  wie  hievor,  je  im  Gemeindebann      Münchenstein gelegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 13  Die Baurechtsberechtigte hat das Recht, auf den in Art. 1 (Artikel eins) umschriebenen Parzel-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Unterbaurechtsverträge werden zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und den   Jede Veräusserung und Verpfändung der Baurechtsparzellen oder von Teilstücken davon bedür-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Das Baurecht beginnt am 1. (ersten) Januar 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) und dauert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    Die  Baurechtsberechtigte  entrichtet  der  Baurechtsgeberin  für  die  Überlassung  der  Parzellen  a)  Für die Periode vom 1. (ersten) Januar 1955 (neunzehnhundertfünfundfünfzig) bis 31. (einund-  dreissigsten) Dezember 1960 (neunzehnhundertsechzig):  Feld D Fr. -.40 (vierzig Rappen) pro m  2   (Quadratmeter) und Jahr  Feld E Fr. -.40 (vierzig Rappen) pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (Quadratmeter) und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 13  b)  für  die  Periode  vom  1.  (ersten)  Januar  1961  (neunzehnhunderteinundsechzig)  bis  31. (einund-  dreissigsten) Dezember 1970 (neunzehnhundertsiebzig):  Feld D Fr. -.50 (fünfzig Rappen) pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (Quadratmeter) und Jahr  Feld E Fr. -.40 (vierzig Rappen) pro m  2   (Quadratmeter) und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (dreitausendsechshun-   Die spätere Festsetzung des Baurechtszinses erfolgt jeweils für 20 Jahre (zwanzig Jahre) und soll    Sind  die  vereinbarten  Baurechtszinsen  infolge  Eintritts  unvorausgesehener  ausserordentlicher   Die öffentlichen Abgaben, die auf den Bauten und Anlagen als solchen ruhen oder sonstwie an   Die Verwaltung und der Betrieb der öffentlichen Lagerplätze auf dem Dreispitz sind Sache der   Die öffentlichen Materiallagerplätze auf dem Dreispitz sind nach gesunden betriebswirtschaft-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 13   Die Baurechtsberechtigte verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein:  a)  dass die Bauten und Einrichtungen dauernd in betriebsfähigem Zustand gehalten werden und  dass  jeder  Schaden,  welcher  durch  teilweise  Zerstörung  der  Gebäulichkeiten  und  Anlagen  durch Feuer oder sonstige Ereignisse entsteht, unverzüglich behoben wird;  b)  dass die Bauten und Einrichtungen bei vollständiger Zerstörung neu - und zwar mindestens in  dem Umfange, für den die durch die Versicherung gedeckte Schadensumme zur Deckung der  neuen Anlagekosten ausreicht - erstellt werden;  c)  dass vom jeweiligen Erstellungswert der Bauten und Einrichtungen der Unterbaurechtsberech-  tigten, Mieter und Pächter jährlich vom Beginn des ersten Betriebsjahres an gerechnet so viel  amortisiert wird, dass sie auf den Tag der Beendigung des Baurechtsvertrages vollständig ab-  geschrieben sind.   Aus dem Ertrag sind die Aufwendungen für das Personal und den Sachbedarf der Verwaltung,  Die Baurechtsberechtigte ist berechtigt, aus den Überschüssen der Jahresrechnung nach Abzug  a)  Deckung  von  Verlusten aus  Garantieverpflichtungen für  die  Errichtung  von  Bauten  auf  den  Pachtparzellen durch die Niederlassungen;  b)  Deckung von Verlusten aus Konkursen oder fruchtloser Pfändung der Unterbaurechtsberech-  tigten;  c)  Deckung allfälliger grösserer Materialschäden, die aus dem Betrieb entstehen.    Die  Betriebsüberschüsse,  die  sich  nach  Deckung  der  Kosten  der  Dreispitz-Verwaltung,  der   Mit dem Erlöschen des Baurechtsvertrages gehen entschädigungslos  in das Eigentum der Bau-  a)  die Bauten und Einrichtungen der Baurechtsberechtigten;  b)  die Bauten und Einrichtungen der Unterbaurechtsberechtigten nach Ablösung allfälliger Hy-  pothekarschulden durch die Baurechtsberechtigte;  c)  die  Gebäulichkeiten  der  Mieter  und  Pächter  der  Baurechtsberechtigten  nach  Ablösung  der  durch den Staat garantierten Darlehensschulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 13   Die Baurechtsgeberin ist im Zeitpunkt des Erlöschens des Baurechts berechtigt, von der Bau-   Verlangt eine Partei über einen Streitpunkt das Urteil des Schiedsgerichtes, so hat sie der Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   Das Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, dass jede Partei zwei Mitglieder bezeichnet und   Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren. Kann sich das Schiedsgericht über das Verfahren   Die Kosten dieses Vertrages tragen die Parteien je zur Hälfte.  Dr. Felix Stähelin  Dr. H. Meier  Schaller  Dr. W. Weiss  Der Bezirksschreiber: Feigenwinter  Der Präsident: Dr. Felix Stähelin  Der Bürgerratsschreiber: Freivogel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   genehmigt.  Der Präsident: L. Geng  Der Bürgerratsschreiber: Freivogel  Der Präsident: Tschudi  Der Staatsschreiber: Dr. O. Binz  Der Präsident: Petitjean  Der. 1. Sekretär: E. Becht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 14  Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit:  mit Sitz in Basel, St. Albanvorstadt 5, vertreten durch die Herren Dr. Albert  ,  vertreten durch das Finanzdepartement und dieses durch den Vor-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  abgetrennt und als neue Parzelle 3949 im Grundbuch aufgenommen.  Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, als Eigentümerin der Baurechtsparzelle 3532, lastend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (Parzelle 3949) entlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Durch  diese  Landabtrennung  ist  der  Baurechtszins  für  das  der  Einwohnergemeinde  der  Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zu entrichten.  Im Übrigen gelten für die durch diesen Nachtrag II geänderte Baurechtsparzelle 3532 weiterhin  Dieser  Nachtrag  II  zum  Baurechtsvertrag  vom  12.  April  1955  wird  einfach  ausgefertigt.  Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  – gleich-  Chr. Merian’sche Stiftung  Der Präsident: Matter  Der Verwalter: Dr. H. Meier  Einwohnergemeinde der Stadt Basel,  Finanzdepartement  Der Vorsteher: L. Burckhardt  Der Sekretär: Dr. W. Weiss  Der Bezirksschreiber zu Arlesheim als  Urkundsbeamter: Feigenwinter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom RR des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 24. 1. 1967.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 15  Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit:  mit Sitz in Basel, St. Albanvorstadt 5, vertreten durch die Herren Dr. Albert  ,  vertreten durch das Finanzdepartement und dieses durch den Vor-  Laut Tauschvertrag vom 30. Dezember 1966 sind die Parzellen 19 und 20 des Grundbuches von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , von der Basler Freilager AG an die Chr. Merian’sche Stiftung,  Demzufolge wird auch die Fläche der Baurechtsparzelle 3918, im Eigentum der Einwohnerge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  um  22  a  14  m  2  ausgedehnt.  Die  erweiterte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  gemäss  Mutationstabelle  Nr.  3591,  auf  Durch diese Erweiterung der Baurechtsparzelle 3918 ist der Baurechtszins für das der Einwoh-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , zu entrichten.  Im  Übrigen  gelten  für  die  erweiterte  Baurechtsparzelle  3918  weiterhin  die  Bestimmungen  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die auf Parzelle 19 eingetragene Dienstbarkeit als Last: Parkfläche zu Gunsten der Öffentlichkeit,    Dieser  Nachtrag  III  zum  Baurechtsvertrag  vom  12.  April  1955  wird  einfach  ausgefertigt.  Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 15  Chr. Merian’sche Stiftung  Der Präsident: Matter  Der Verwalter: Dr. H. Meier  Einwohnergemeinde der Stadt Basel,  Finanzdepartement  Der Vorsteher: L. Burckhardt  Der Sekretär: Dr. W. Weiss  Der Bezirksschreiber zu Arlesheim als  Urkundsbeamter: Feigenwinter  Der Präsident: Hauser  Der Staatsschreiber: Frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 16  Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit:  mit Sitz in Basel, St. Albanvorstadt 5, vertreten durch die Herren Dr. Albert  ,  vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt,  Der Artikel 7 des BRV wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (Quadratmeter) und Jahr.  Die Kosten dieses Vertrages tragen die Parteien je zur Hälfte.  Der Bezirksschreiber zu Arlesheim wird ermächtigt die Eintragung dieses Vertrages im Grund-  Chr. Merian’sche Stiftung  Der Präsident: Matter  Der Verwalter: Dr. H. Meier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Siehe jetzt Art. 3 des Vertrages vom 24. 12. 1974 (S. 66).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 16  Finanzdepartement  Der Vorsteher: L. Burckhardt  Der Departementssekretär: Dr. W. Weiss  Der Bezirksschreiber zu Arlesheim als  Urkundsbeamter: i. V. J. Meier  Der Präsident: W. Miescher  Der Staatsschreiber: Frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 17  Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit:  ,  vertreten durch das Finanzdepartement und dieses wiederum ver-   Art. 1 des Baurechtsvertrages vom 12. April 1955 sowie die diesbezüglichen Ergänzungen in den
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Parzelle 2285 haltend 8 ha 99 a 28 m
                            2  (acht Hektaren neunundneunzig Aren achtundzwanzig  Quadratmeter),
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Parzelle 2397 haltend 8 ha 32 a 89m
                            2  (acht Hektaren zweiunddreissig Aren neunundachtzig  Quadratmeter),
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Parzelle 3443 haltend 6 ha 83 a 57m
                            2  (sechs Hektaren dreiundachtzig Aren siebenundfünfzig  Quadratmeter),
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Parzelle 3949 haltend 22 a 14 m
                            2  (zweiundzwanzig Aren vierzehn Quadratmeter)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Baurechtsparzelle 3532 haltend 8 ha 99 a 28m
                            2  (acht Hektaren neunundneunzig Aren achtund-  zwanzig Quadratmeter),
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Baurechtsparzelle 3918 haltend 8 ha 32 a 89 m
                            (acht Hektaren zweiunddreissig Aren neunu-  ndachtzig Quadratmeter),
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Baurechtsparzelle 3533 haltend 6 ha 83 a 57m 2 (sechs Hektaren dreiundachtzig Aren sie-
                            benundfünfzig Quadratmeter),
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Baurechtsparzelle 4507 haltend 22 a 14 m 2 (zweiundzwanzig Aren vierzehn Quadratmeter)
                            Art. 6 des Baurechtsvertrages vom 12. April 1955 sowie die diesbezüglichen Ergänzungen in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 17  Art. 7 des Baurechtsvertrages vom 12. April 1955 sowie die diesbezüglichen Ergänzungen in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (Quadratmeter) und Jahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   à Fr. 4.50 (= 100.– zu 4½ %) =  Fr.     404’676. –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   à Fr. 4.50 (= 100.– zu 4½ %) =  Fr.    307’606.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   à Fr. 4.50 (= 100.– zu 4½ %) =  Fr.    374’800.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   à Fr. 13.75 (= 250.– zu 5½ %) =  Fr.      30’442.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fr. 1’117’525.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  = Fr. 4.58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Das zu Gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel hievor neu bestellte Baurecht, bezeich-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lt. Mut. Nr. 4463, bis zum 31. Dezember 2053, zu Gunsten der Einwohner-  Im übrigen gelten für die Baurechtsparzellen 3532, 3533, 3918 und neu 4507 die Bestimmungen   Dieser Nachtrag V zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 mit Nachträgern wird einfach aus-  Durch Schiedsgerichtsurteil vom 29. 6. 1983 wurde der  Baurechtszins  für die Zeit vom 1. 1. 1981 bis 31. 12. 2000, unter Vorbehalt vorheriger  pro m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und Jahr festgesetzt. Neuerliche Anpassung des Bau-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und Jahr, gültig ab 1. Ja-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 17  Für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel  Finanzdepartement  Der Vorsteher: L. Burckhardt  Öffentliche Materiallagerplätze Basel-Dreispitz  Der Verwalter: Vogler  Christoph Merian Stiftung  Der Statthalter: P. Mundwyler  Der Verwalter: Dr. H. Meier  Der Bezirksschreiber zu Arlesheim als  Urkundsbeamter: i.V. A. Dietrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 18  Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit:  ,  vertreten durch das Finanzdepartement und dieses wiederum ver-  a)  von Parzelle 2285: ein Abschnitt von 2 ha 88 a 59 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  von Parzelle 2397: ein Abschnitt von 1 ha 22 a 25 m  2  Durch die vorgenannten Landabtretungen umfassen die Baurechtsparzellen 3532, 3918 und 4507  BR-Parzelle 3532 bisher 89’928 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  neu 6 ha 10 a 69 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BR-Parzelle 3918 bisher 83’289 m  2  neu 7 ha 10 a 64 m  2  BR-Parzelle 4507 bisher 2’214 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  neu 4 ha 32 a 98 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch die Reduktion der Baurechtsparzellen 3532 und 3918 sowie Erweiterung der Baurechtspar-  Die Basler Freilager AG als Eigentümerin der Unter-Baurechtsparzelle 3919 erklärt durch Mit-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 18   Das auf Parzelle 3949 eingetragene Geh- und Fahrwegrecht zu Lasten 3545 bleibt auf derselben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  umfassend  die  welcher von Parzelle 2285 ab-   Dieser Nachtrag VI zum Baurechtsvertrag vom 12. April 1955 mit Nachträgen hiezu wird einfach  –  nach  erfolgter  Eintragung  der  Mutationstabelle  Nr.  4463  und  der  öffentl.  Urkunde  über  den  Nachtrag V zum Baurechtsvertrag vom12. April 1955  – gleichzeitig mit der Eintragung des Mutations-Baurechts- und Unterbaurechtsplanes Nr. 4464  vom 27. Mai 1974  Für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel  Finanzdepartement  Der Vorsteher: L. Burckhardt  Öffentliche Materiallagerplätze Basel-Dreispitz  Der Verwalter: Vogler  Basler Freilager AG  Dr. W. S. Schiess  Miescher  Christoph Merian Stiftung  Der Statthalter: P. Mundwyler  Der Verwalter: Dr. H. Meier  Der Bezirksschreiber zu Arlesheim als Urkundsbeamter  i.V. A. Dietrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der unterzeichnete Bezirksschreiber zu Arlesheim beurkundet hiermit:  ,  mit Sitz in Basel, St. Alban-Vorstadt 5, vertreten durch die zeichnungsbe-  Baurechtsgeberin,  , vertreten durch das Finanzdepartement und dieses wiederum ver-  Baurechts-  Gemäss Mutationsplan Nr. 4564 des Kreisgeometers von Arlesheim werden von den Parzellen  a)  von Parzelle 2285: einen Abschnitt von total 275 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  von Parzelle 3443: einen Abschnitt von total 811 m  2  Durch die vorgenannten Landabtretungen umfassen die Baurechtsparzellen  BR-Parzelle 3532 bisher 61’069 m  2  neu 6 ha 07 a 94 m  2  BR-Parzelle 3533 bisher 68’357 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  neu 6 ha 75 a 46 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Durch die Reduktion der Baurechtsparzellen 3532 und 3533 gemäss Mutationsplan Nr. 4564 ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  und der Nachträge  Die Eigentümer der Unter-Baurechtsparzellen 3630, 3936, 3894 und 3627 erklären durch Unter-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  falsch. Betrifft auch die Art. 4 und 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Kopien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  – gleichzeitig mit der Ein-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)