Personalverordnung (II A/6/2)
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Personalverordnung

II A/6/2 Personalverordnung (PV) Vom 6. Juli 2017 (Stand 1. Juni 2024) Der Regierungsrat, gestützt auf das Personalgesetz 1 ) und die Lohnverordnung 2 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der Angestellten in Ergän - zung zum Personalgesetz und zur Lohnverordnung.
2 Sie gilt für alle Angestellten des Kantons, soweit nicht besondere Bestim - mungen etwas anderes vorsehen.
3 Als Angestellte des Kantons gelten die nach Personalgesetz angestellten Personen der kantonalen Verwaltung, der Gerichte sowie der selbstständi - gen öffentlich-rechtlichen kantonalen Anstalten und Körperschaften.

Art. 2 Privatrechtliche Anstellungen

1 Folgende Arbeitsverhältnisse können dem Obligationenrecht 3 ) unterstellt werden:
a. Lehr- und Praktikumsverhältnisse;
b. Aushilfspersonal mit einer befristeten Anstellung bis zu einem Jahr.
2 Der Regierungsrat kann weitere befristete Anstellungen dem Obligationen - recht unterstellen. 2. Arbeitsverhältnis 2.1. Begründung

Art. 3 Stellenausschreibung

1 Die Stellenausschreibung richtet sich nach der Stellenbeschreibung und dem Anforderungsprofil.
2 Die Stelle gilt als öffentlich ausgeschrieben, wenn sie mindestens im Amts - blatt des Kantons publiziert wird. 1) GS II A/6/1 2) GS II C/1/1 3) SR 220 SBE 2017 12 1
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3 Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung ausgenommen ist eine:
a. bis zu einem Jahr befristete Anstellung;
b. Stelle mit einem Beschäftigungsgrad unter 30 Prozent;
c. Stelle, die intern besetzt wird;
d. Stelle, die auf dem Berufungsweg besetzt wird;
e. Stelle, die mit einem eigenen Lernenden besetzt wird, der nach Lehrabschluss eine Stelle sucht.
4 Für die Ausschreibung zu besetzender Stellen der kantonalen Verwaltung ist die Hauptabteilung Personal und Organisation zuständig. *
Art. 4 Stellenzugang
1 Arbeitsverhältnisse, die durch Wahl auf Amtsdauer begründet werden, kön - nen nur durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht besetzt werden.
Art. 5 Anstellungsinstanz
1 Der Regierungsrat ist für die Anstellung folgender Funktionen zuständig:
a. Ratsschreiberin oder Ratsschreiber;
b. Departementssekretärinnen oder -sekretäre;
c. Ratsschreiber-Stellvertreterin oder Ratsschreiber-Stellvertreter;
d. Hauptabteilungsleiterinnen oder -leiter;
e. Leitung und Stellvertretung kantonaler Schulen;
f. Leitung von selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften des Kantons.
2 Für die Anstellung der übrigen Funktionen sind die Departemente, die Staatskanzlei sowie die Leitungsorgane der selbstständigen öffentlich- rechtlichen Anstalten und Körperschaften des Kantons zuständig.

Art. 6

Arbeitsvertrag
1 Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die Anstellungsinstanz und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2 Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a. den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b. die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c. die organisatorische Eingliederung;
d. den Beschäftigungsgrad;
e. den Lohn;
f. den Arbeitsort;
g. die Dauer der Probezeit.
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Art. 7 Probezeit

1 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu einem Jahr oder bei internen Wechseln in eine andere Funktion oder Organisationseinheit kann auf die Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
2 Beträgt die Abwesenheit während der Probezeit mehr als einen Sechstel, verlängert sich diese um die Dauer der Abwesenheit.
3 Bei dem vom Landrat gewählten Personal wird auf eine Probezeit verzich - tet. 2.2. Rechte der Angestellten 2.2.1. Persönlichkeitsschutz

Art. 8 Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz

1 Der Kanton trifft geeignete und angemessene Massnahmen für die gesund - heitliche Vorsorge und zum Schutz der Angestellten vor physischer und psychischer Beeinträchtigung, insbesondere vor sexueller Belästigung, Suchterkrankung, Mobbing und Diskriminierung.
2 Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung hat er alle sinn - vollen und angemessenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die erkrankte oder verunfallte angestellte Person rasch wieder in den Arbeitsprozess ein - zugliedern.
3 Die Hauptabteilung Personal und Organisation besorgt die Koordination und Kommunikation mit weiteren Beteiligten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, therapeutisch tätigen Fachpersonen, Beratungsstellen und Ver - sicherungen. Sie kann die dazu erforderlichen Personendaten beschaffen, bearbeiten und weitergeben. *

Art. 9 Rechtsbeistand

1 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde entscheidet über die Übernahme der Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche der ange - stellten Person aus ungerechtfertigten Angriffen Dritter im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung erwächst.
2 Ergibt sich aus dem Rechtsstreit, dass die angestellte Person schuldhaft gehandelt hat, kann die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behör - de die Kosten ganz oder teilweise zurückfordern. 3
II A/6/2 2.2.2. Ferien
Art. 10 Feriendauer
1 Der jährliche Ferienanspruch der Angestellten beträgt:
a. bis und mit Alter 49 und für Lernende: 25 Tage;
b. ab Alter 50 bis und mit Alter 59: 27 Tage;
c. ab Alter 60: 30 Tage.
2 Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Alter erreicht wird.
3 Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, be - misst sich die Feriendauer entsprechend der Anstellungsdauer.
Art. 11 Ferienbezug und -übertrag
1 Der Bezug der Ferien ist mit der vorgesetzten Stelle rechtzeitig abzuspre - chen. Die Wünsche der Angestellten werden berücksichtigt, sofern der Betrieb sichergestellt ist.
2 Ferien sind in der Regel in ganzen Wochen, davon mindestens einmal zwei Wochen am Stück, zu beziehen.
3 Ferien sind im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Auf das folgende Jahr dürfen höchstens zehn Ferientage übertragen werden. Diese müssen bis Ende April des folgenden Kalenderjahres bezogen wer - den.
4 Die vorgesetzte Stelle bestimmt über die Übertragung:
a. einer höheren Anzahl von Ferientagen oder über eine längere Be - zugsdauer;
b. in das Langzeitkonto (Art. 77).

Art. 12

Finanzielle Abgeltung, Rückforderung
1 Eine finanzielle Abgeltung der Ferien ist nur möglich, wenn die Ferien aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfalls bis zum Zeitpunkt des Austritts nicht mehr bezogen werden können.
2 Hat eine angestellte Person mehr Ferien bezogen, als ihr zusteht, erfolgt ei - ne entsprechende Lohnkürzung durch die Hauptabteilung Personal und Or - ganisation oder, sofern möglich, eine entsprechende Kürzung des Ferienan - spruchs im folgenden Kalenderjahr. *
3 - spruch auf finanzielle Abgeltung des Ferienguthabens im Umfang von maxi - mal 25 Tagen, nach fünfjähriger Dienstdauer im Umfang von maximal 50 Ta - gen.
Art. 13 Ausgleich von Krankheits- und Unfalltagen
1 Ferientage, die durch Krankheit oder Unfall beeinträchtigt werden, dürfen nachbezogen werden, wenn der Erholungszweck vereitelt wird.
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2 Die krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Ferien ist der vorgesetzten Stelle zu melden und mit einem Arztzeugnis zu belegen, welches die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an bescheinigt.
3 Werden Ferien während teilweiser krankheits- oder unfallbedingter Arbeits - unfähigkeit bezogen, zählen sie voll.

Art. 14 Neubemessung infolge Abwesenheiten

1 Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung von mehr als 60 Arbeitstagen pro Kalenderjahr infolge Unfalls, Krankheit, Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr-, zi - vilen Ersatzdienstes oder Rekrutenschule wird der Ferienanspruch im Ver - hältnis zur Beschäftigungsdauer während des Kalenderjahres neu bemes - sen.
2 Bei Abwesenheiten infolge unbezahlten Urlaubs von mehr als 20 Arbeitsta - gen pro Kalenderjahr wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur Beschäfti - gungsdauer während des Kalenderjahres neu bemessen.

Art. 15 Ferienanspruch bei Stundenlohn

1 Die angestellte Person mit unregelmässigem Arbeitspensum, die im Stun - denlohn angestellt ist, erhält ihren Ferien- und Feiertagslohn mit dem Lohn ausbezahlt.
2 Die Hauptabteilung Personal und Organisation legt die Höhe des Lohnzu - schlags, abhängig von der Anzahl Ferien- und Feiertagen, in Prozenten des Lohns fest. *
3 Die Höhe des Ferien- und Feiertagslohns wird im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen in Prozenten ausgewiesen. 2.2.3. Bezahlte und unbezahlte Urlaube

Art. 16 Kurzurlaube

1 Die angestellte Person hat für folgende Ereignisse Anspruch auf bezahlten Urlaub:
a. zwei Tage für die eigene Heirat;
b. fünf Tage für die Adoption;
c. drei Tage beim Hinschied von Ehegatten, eigenen Kindern oder von Eltern;
d. einen Tag für Wohnungswechsel.
2 Die angestellte Person hat für folgende Ereignisse Anspruch auf bezahlten Urlaub, wenn diese unausweichlich in die Arbeitszeit fallen und der Urlaub in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen wird:
a. einen Tag für die Heirat eigener Kinder, Geschwister oder Eltern;
b. einen Tag beim Hinschied von verwandten und verschwägerten oder anderen nahestehenden Personen; 5
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c. bis fünf Tage pro Jahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten im Rahmen ausserschulischer Jugend - arbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung;
d. bis drei Tage pro Jahr für die Mitwirkung oder aktive Teilnahme an kulturellen oder sportlichen Anlässen mit nationaler oder interna - tionaler Bedeutung;
e. bis drei Tage pro Fall bei Krankheit eigener Kinder oder bei Krank - heit pflegebedürftiger Familienmitglieder, wenn die Hilfeleistung nicht von einer anderen Person wahrgenommen werden kann;
f. einen Tag für die Stellensuche im Zusammenhang mit der Beendi - gung des Arbeitsverhältnisses;
g. die für das Stillen im ersten Lebensjahr der eigenen Kinder erfor - derliche Zeit, maximal jedoch die Zeit gemäss Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz 4 ) ;
h. bis vier Tage für die Dauer der militärischen Rekrutierung und In - spektionen inklusive obligatorischem Orientierungstag.
3 Über die angemessene Erhöhung in besonderen Fällen entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde.
4 Die Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Angestellte in eingetrage - ner Partnerschaft und faktischer Lebensgemeinschaft.
Art. 17 Unbezahlter Urlaub, a. im Allgemeinen
1 Sofern es die betrieblichen Bedürfnisse erlauben, kann die für personal - rechtliche Entscheide zuständige Behörde unbezahlten Urlaub gewähren.
2 Die Leistung von Beiträgen an die Pensionskasse während eines unbezahl - ten Urlaubs richtet sich nach den pensionskassenrechtlichen Bestimmun - gen.
3 Bei einem zusammenhängenden unbezahlten Urlaub von mehr als 30 Ka - lendertagen erlischt die Unfallversicherung. Die angestellte Person hat die Möglichkeit, eine Abredeversicherung abzuschliessen.
4 Der Versicherungsschutz der Krankentaggeldversicherung richtet sich nach den Versicherungsbedingungen. Ein Übertritt in die Einzelversicherung ist nicht möglich.
5 Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulagen während eines unbe - zahlten Urlaubs richtet sich nach der Verordnung über die Familienzulagen 5 ) .

Art. 18

Unbezahlter Urlaub, b. Geburt eigener Kinder
1 Wird das Arbeitsverhältnis nach der Geburt fortgesetzt, so kann die Ange - stellte im Anschluss an den bezahlten Mutterschaftsurlaub einen unbezahl - ten Urlaub beziehen. 4) SR 822.111 5) SR 836.21
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2 Der Angestellte kann innerhalb eines Jahres nach Geburt des eigenen Kin - des einen unbezahlten Urlaub von bis zu vier Wochen beziehen. Er kann da - zu den 13. Monatslohn einsetzen.
3 Die Gewährung des unbezahlten Urlaubs darf von der für personalrechtli - che Entscheide zuständigen Behörde nur verwehrt werden, wenn schwer - wiegende betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Art. 19 Feiertage, arbeitsfreie Tage

1 Neben den Sonntagen haben die Angestellten Anspruch auf die folgenden bezahlten Feiertage:
a. Neujahr;
b. Fahrtsfest;
c. Karfreitag;
d. Ostermontag;
e. Auffahrt;
f. Pfingstmontag;
g. 1. August (Nationalfeiertag);
h. Allerheiligen;
i. Weihnachten;
j. Stephanstag.
2 Neben den Samstagen haben die Angestellten Anspruch auf die folgenden bezahlten arbeitsfreien Tage:
a. Berchtoldstag;
b. Heiligabend;
c. Silvester.
3 Feiertage sowie arbeitsfreie Tage können nicht nachbezogen werden. Fal - len sie in die Ferien, so zählen sie nicht als Ferientage. 2.2.4. Personalentwicklung

Art. 20 Berufliche Aus- und Weiterbildung

1 Die berufliche Aus- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert, so - weit dies im Interesse des Kantons liegt.
2 Der Kanton sorgt für ein angemessenes und zielgerichtetes Aus- und Wei - terbildungsprogramm.

Art. 21 Verantwortlichkeiten

1 Die vorgesetzte Stelle plant mit der angestellten Person ihre berufliche Ent - wicklung.
2 Die angestellte Person hat keinen Anspruch darauf, eine von ihr gewünsch - te Aus- oder Weiterbildung zu besuchen. 7
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3 Der Besuch von externen Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen wäh - rend der Arbeitszeit ist von der vorgesetzten Stelle zu bewilligen. Sie kann den Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anordnen.
4 Die Hauptabteilung Personal und Organisation bietet für die Angestellten Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen an. Der Besuch einzelner Veran - staltungen kann für obligatorisch erklärt werden. *
Art. 22 Aus- und Weiterbildungskosten
1 Die Aus- und Weiterbildungskosten umfassen:
a. Bildungskosten wie Einschreibe-, Seminar- und Prüfungsgebüh - ren, Kosten für Lehrmaterial;
b. Lohnkosten, welche für die Dauer der Abwesenheit vom Arbeits - platz während der ordentlichen Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Aus- oder Weiterbildung anfallen, inklusive Anteil 13. Monats - lohn und Sozialleistungen, jedoch ohne Entschädigungen für be - sondere Arbeitsleistungen;
c. Spesen, die im Zusammenhang mit der Aus- oder Weiterbildung anfallen.
Art. 23 Kostenübernahme
1 Bei individuellen Aus- oder Weiterbildungen, die in beidseitigem Interesse liegen, kann der Kanton bis 70 Prozent der Weiterbildungskosten überneh - men.
2 Bei individuellen Aus- oder Weiterbildungen, die im überwiegenden Inter - esse des Kantons liegen, kann er bis zu 100 Prozent der Aus- oder Weiter - bildungskosten übernehmen.
3 Über die Kostenübernahme entscheidet:
a. bis 7000 Franken der Hauptabteilungsleiter oder die Hauptabtei - lungsleiterin;
b. bis 7000 Franken bei Hauptabteilungsleitern oder Hauptabtei - lungsleiterinnen und Departementsekretären oder Departements - sekretärinnen der Departementsvorsteher oder die Departements - vorsteherin;
c. ab 7000 Franken der Departementsvorsteher oder die Departe - mentsvorsteherin;
d. ab 30 000 Franken der Regierungsrat beziehungsweise die Verwal - tungskommission der Gerichte.
4 Es können nur effektiv anfallende Kosten übernommen werden.
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Art. 24 Bindungszeit

1 Übersteigen die von der kantonalen Verwaltung im Rahmen einer individu - ellen Aus- oder Weiterbildung übernommenen Aus- oder Weiterbildungskos - ten 7000 Franken, löst dies eine Bindungszeit aus. Diese bemisst sich wie folgt:
a. 7000 bis 30 000 Franken: 2 Jahre;
b. über 30 000 Franken: 3 Jahre.
2 Die Bindungszeit beginnt mit Abschluss der Aus- oder Weiterbildung.
3 Bei angeordneten Aus- oder Weiterbildungen kann die für die Kostenüber - nahme zuständige Instanz von der Bindungszeit Abstand nehmen.

Art. 25 Weiterbildungsvereinbarung

1 Eine individuelle Aus- oder Weiterbildung, die eine Bindungszeit mit Rück - erstattungspflicht auslöst, ist zwischen der für die Kostenübernahme zu - ständigen Instanz (Art. 23) und der angestellten Person im Einvernehmen mit der Hauptabteilung Personal und Organisation schriftlich zu vereinbaren. *
2 Die Weiterbildungsvereinbarung regelt die Einzelheiten der Aus- oder Wei - terbildung. Sie wird von der Hauptabteilung Personal und Organisation er - stellt. *

Art. 26 Rückerstattungspflicht

1 Kündigt die angestellte Person das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Bin - dungszeit, hat sie sämtliche vom Kanton effektiv geleisteten Aus- und Wei - terbildungskosten zurück zu erstatten.
2 Kündigt die angestellte Person das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bin - dungszeit, ist sie zur Rückzahlung des 7000 Franken übersteigenden Teils der effektiv geleisteten Kosten verpflichtet. Die Rückerstattungspflicht redu - ziert sich anteilsmässig mit jedem, während der laufenden Bindungszeit ge - arbeiteten, vollen Monat.
3 Bei Nichtantritt oder Abbruch der Weiterbildung, bei Nichtantritt oder Nichtbestehen der Prüfung sind sämtliche vom Kanton effektiv geleisteten Aus- und Weiterbildungskosten zurück zu erstatten.
4 Die Rückzahlung kann mit Lohnansprüchen verrechnet werden.

Art. 27 Verzicht auf Rückerstattung

1 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde kann in Härtefäl - len auf die Rückerstattung der nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 geschuldeten Beträge ganz oder teilweise verzichten.
2 Als Härtefall gilt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die ange - stellte Person aufgrund nicht voraussehbarer familiärer Verpflichtungen, Krankheit oder Unfalls, einer finanziellen Notlage oder aus anderen, in ihrer Person liegenden Gründen, welche die Erfüllung der Arbeitsverpflichtung als unzumutbar erscheinen lassen. 9
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3 Auf die Rückerstattung kann auch verzichtet werden, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die angestellte Person auf Gründen beruht, die nicht in ihrer Person liegen, sofern sie kein Verschulden trifft.
4 Für den Verzicht auf die Rückerstattung in Fällen nach Artikel 26 Absatz 3 und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einverneh - men gilt die Bestimmung sinngemäss.
Art. 28 Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen
1 Bei einer Neuanstellung kann die Anstellungsinstanz die nachgewiesenen Rückerstattungskosten der angestellten Person gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin teilweise oder vollständig übernehmen, wenn die den Kosten zugrunde liegende Aus- oder Weiterbildung für die Anstellung beim Kanton von Nutzen ist.
2 Bei einer Kostenübernahme ab 10 000 Franken entscheidet der Regie - rungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Gerichte.
3 Bei der Übernahme einer Rückzahlungsverpflichtung sind die Bestimmun - gen von Artikel 24 und 25 sinngemäss anwendbar.

Art. 29

Abwesenheiten infolge Weiterbildung
1 An die Arbeitszeit können vollumfänglich angerechnet werden:
a. angeordnete Aus- und Weiterbildungen;
b. * von der Hauptabteilung Personal und Organisation angebotene Aus- und Weiterbildungen;
c. externe Aus- und Weiterbildungen, die im überwiegenden Interes - se des Kantons sind.
2 Die Anrechnung von individuellen Aus- und Weiterbildungen, die eine Bin - dungszeit mit Rückerstattungspflicht auslösen, richtet sich nach der Weiter - bildungsvereinbarung.
3 Die Anrechnung von ganztägigen Abwesenheiten erfolgt maximal im Um - fang von 8 Stunden und 24 Minuten.

Art. 30 Leistungs- und Entwicklungsdialog *

1 Die vorgesetzten Stellen führen vor Ablauf der Probezeit und danach min - destens einmal jährlich ein Gespräch mit ihren Angestellten. Gegenstand des Gesprächs bildet in erster Linie die fachliche und persönliche Entwick - lung der angestellten Person sowie die Beurteilung von Leistung und Verhal - ten. *
2 Es bildet Grundlage für personalrechtliche Massnahmen und Entscheide. *
3 Ist die angestellte Person mit dem Gesprächsergebnis nicht einverstanden, so kann sie eine Besprechung mit der nächsthöheren vorgesetzten Stelle verlangen. *
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4 Die Hauptabteilung Personal und Organisation stellt geeignete Instrumente zur Verfügung und erlässt die entsprechenden Wegleitungen. Sie kann für ein Vermittlungsgespräch beigezogen werden. * 2.2.5. Melderechte

Art. 31 Konflikte am Arbeitsplatz

1 Bei Konflikten am Arbeitsplatz wie sexueller Belästigung oder Mobbing so - wie bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können sich die Angestell - ten an die vorgesetzten Stellen wenden.
2 Reagiert die vorgesetzte Stelle nicht angemessen auf die Meldung oder ist sie als Ansprechpartner unzumutbar, können sich die Angestellten an die Anlauf- und Meldestelle wenden, sofern weder eine personalrechtliche Massnahme angeordnet noch eine Kündigung ausgesprochen worden ist.
3 Die Anlauf- und Meldestelle nimmt die Meldungen entgegen und berät die hin würdigt sie die Meldung zuhanden der für personalrechtliche Entscheide zuständigen Stelle und begleitet sie im weiteren Verfahren.

Art. 32 Missstände am Arbeitsplatz

1 Die Angestellten sind berechtigt, Missstände, die sie bei Verrichtung ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der Anlauf- und Meldestelle zu melden, wenn die vorgesetzten Stellen auf die Meldung nicht angemessen reagiert haben oder als Ansprechpartner nicht zumutbar sind.
2 Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn im Rahmen der Amtsausübung gesetzliche Vorgaben systematisch missachtet, in unberechtigter Weise pri - vate Interessen verfolgt oder vorgeschriebene Sicherheits- oder Kontrollme - chanismen nicht eingehalten werden.
3 Die Anlauf- und Meldestelle würdigt die Meldung zuhanden der zuständi - gen Aufsichtsinstanzen unter Wahrung der Anonymität der angestellten Per - son, welche die Meldung gemacht hat. Sie informiert diese über die Weiter - leitung der Meldung.
4 Vorbehalten bleibt die Weitergabe von offensichtlich missbräuchlichen Meldungen unter Bezeichnung der angestellten Person, welche die Meldung gemacht hat, an die zuständigen Aufsichtsinstanzen. 11
II A/6/2 2.2.6. Weitere Rechte
Art. 33 Mitwirkung
1 Die Angestellten nehmen ihre sozialpartnerschaftlichen Mitwirkungs- und Mitspracherechte in der Regel über die Personalverbände und die Personal - vertretung wahr.
2 Die Personalvertretung besteht aus sieben Mitgliedern, welche durch die Personalverbände jeweils auf vier Jahre gewählt werden. Im Übrigen konsti - tuiert sie sich selbst.
3 Die Personalvertretung lässt sich zu Änderungen personalrechtlicher Erlas - se vernehmen, wird zweimal jährlich zu Beratungen der Personalkommission eingeladen und übt weitere, ihr durch die Personalverbände übertragenen Aufgaben wahr.

Art. 34

Arbeitszeugnis
1 Die Angestellten können während der Dauer des Arbeitsverhältnisses je - derzeit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der vorgesetzten Stelle ein Arbeitszeugnis verlangen.
2 Das Arbeitszeugnis gibt Auskunft über die Art und Dauer des Arbeitsver - hältnisses und spricht sich über die Leistungen und das Verhalten aus.
3 Auf Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
4 Der Anspruch auf ein Lehrzeugnis richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
Art. 35 Betriebliche Vorschläge
1 Die Angestellten können Vorschläge zur Verbesserung des Betriebs oder zur Stellenbesetzung einreichen. *
2 Für umgesetzte Vorschläge kann eine Prämie ausgerichtet werden. *

Art. 36

Ort- und zeitunabhängiges Arbeiten *
1 Die angestellte Person kann unter den Bedingungen von Absatz 2 ihre Arbeit orts- und zeitunabhängig erbringen, wobei dies grundsätzlich auf
50 Prozent des vertraglichen Pensums beschränkt ist. *
2 Die angestellte Person kann mit der Zustimmung des Departementsvorste - hers oder der Departementsvorsteherin beziehungsweise des Ratsschrei - bers oder der Ratsschreiberin oder des jeweiligen Präsidiums der Gerichte orts- und zeitunabhängige Arbeit vereinbaren, wenn sie: *
a. * über einen Arbeitsplatz verfügt, welcher die Aufgabenerfüllung in vergleichbarer Weise wie am Dienstort zulässt;
b. * keine betrieblichen Gründe entgegenstehen; und
c. * die Arbeitsleistung innerhalb des Arbeitszeitrahmens (Art. 59) er - folgt.
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3 Die Kosten des externen Arbeitsplatzes gehen zulasten der angestellten Person. Der Kanton kann sich im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten beteiligen. *
4 Die angestellte Person hat in der Regel keinen Anspruch auf Nacht- oder Sonntagsdienstzulagen. 2.3. Pflichten der Angestellten 2.3.1. Allgemeine Dienstpflichten

Art. 37 Treuepflicht

1 Die Angestellten haben die Interessen des Kantons zu wahren und alles zu unterlassen, was diese beeinträchtigt.

Art. 38 Arbeitspflicht

1 Die angestellte Person hat die Arbeit persönlich zu erfüllen. 2.3.2. Geheimhaltungspflicht, Geschenkannahmeverbot

Art. 39 Geheimhaltungspflicht, Aktenedition

1 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Angelegenheiten, an deren Ge - heimhaltung keine öffentlichen Interessen oder keine schutzwürdigen Inter - essen Dritter bestehen.
2 Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Mitwirkung in einem zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren entscheidet die für personal - rechtliche Entscheide zuständige Behörde. Die Ermächtigungspflicht bleibt über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.
3 Über die Edition dienstlicher Akten in zivil-, straf- oder verwaltungsrechtli - chen Verfahren entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständi - ge Behörde.

Art. 40 Geschenkannahmeverbot

1 Als Zuwendungen und andere Vorteile gelten Geschenke in Form von Sach- und Geldleistungen, Vergütungen, Rabatte oder sonstige geldwerte Vergünstigungen.
2 Nicht unter das Geschenkannahmeverbot fallen:
a. vom Regierungsrat beschlossene oder bewilligte Personalver - günstigungen Dritter;
b. von Berufsorganisationen für ihre Mitglieder vereinbarte Vorzugs - bedingungen; 13
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c. Höflichkeitsgeschenke von geringfügigem Wert im sozial üblichen Rahmen.
3 Die angestellte Person meldet der vorgesetzten Stelle, wenn ihr Zuwen - dungen oder andere Vorteile, wissenschaftliche oder kulturelle Auszeichnun - gen angeboten werden, insbesondere wenn die Zuwendungen im Zusam - menhang mit einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess stehen oder ein Zweifel über die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit besteht.
4 Die vorgesetzte Person entscheidet über das weitere Vorgehen.

Art. 41

Einladungen
1 Die angestellte Person lehnt Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte, insbe - sondere im Zusammenhang mit einem Beschaffungs- oder Entscheidpro - zess.
2 In Zweifelsfällen klärt die angestellte Person mit der vorgesetzten Stelle ab, ob sie die Einladung annehmen darf. 2.3.3. Nebentätigkeiten, Unvereinbarkeit

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Melde- und Bewilligungspflicht
1 Angestellte mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent ha - ben die Nomination, Annahme oder Ausübung öffentlicher Ämter sowie fol - gender Nebenbeschäftigungen zu melden:
a. Führungs- und Vorstandstätigkeiten in Parteien, Stiftungen und Verbänden;
b. Verwaltungsratsmandate;
c. entgeltliche Nebenbeschäftigungen.
2 Unabhängig vom Beschäftigungsgrad haben die Angestellten die Nomina - tion, Annahme oder Ausübung öffentlicher Ämter sowie von Nebenbeschäf - tigungen zu melden, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen sind.
3 Neben der Ausübung ist auch die Aufgabe der Nebentätigkeit zu melden.
4 Von den gemeldeten Nebentätigkeiten sind bewilligungspflichtig:
a. alle öffentlichen Ämter;
b. Stiftungsrats- und Verwaltungsratsmandate;
c. entgeltliche Nebenbeschäftigungen, die zusammen mit der Anstel - lung beim Kanton einen zeitlichen Aufwand von mehr als 48 Stun - den pro Woche ausmachen;
d. Nebenbeschäftigungen, sofern Interessenkonflikte nicht ausge - schlossen sind;
e. Nebenbeschäftigungen, sofern für deren Ausübung Arbeitszeit be - ansprucht wird.
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5 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde bewilligt oder verweigert die Ausübung von Nebenbeschäftigungen oder von öffentlichen Ämtern.

Art. 43 Beanspruchung von Arbeitszeit, Ablieferung von Nebeneinkünf

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1 Nebenbeschäftigungen oder die Ausübung öffentlicher Ämter sind in der Freizeit zu verrichten. Die dafür aufgewendete Zeit ist nicht an die bezahlte Arbeitszeit anrechenbar.
2 Davon ausgenommen ist die Mitwirkung in externen Behörden, Kommis - sionen oder anderen Institutionen, wenn die Tätigkeit zur Funktionsaus - übung gehört oder wenn die angestellte Person die Tätigkeit als Vertreten - der des Kantons im Sinne von Artikel 21 des Regierungs- und Verwaltungs - organisationsgesetzes 6 ) ausübt. Die dafür aufgewendete Zeit gilt als Arbeits - zeit, die dafür erhaltenen Honorare und Vergütungen sind dem Kanton abzu - liefern, davon ausgenommen sind Sitzungsgelder und Spesen.
3 Wird für Nebenbeschäftigungen oder die Ausübung öffentlicher Ämter aus - nahmsweise bezahlte, nicht durch Mehrarbeit kompensierte Arbeitszeit be - ansprucht, sind die dafür erhaltenen Honorare und Vergütungen abzuliefern.
4 Für die Ausübung bewilligter öffentlicher Ämter wird bezahlter Urlaub von bis zu zehn Tagen pro Kalenderjahr gewährt. Bei der Festlegung der Höhe des bezahlten Urlaubs sind die effektive zeitliche Beanspruchung und die Höhe der Vergütung, welche für die Ausübung des öffentlichen Amts ausge - richtet wird, zu berücksichtigen.

Art. 44 Unvereinbarkeit mit dem Landratsmandat

1 Nebst den in Artikel 28 Absatz 1 des Personalgesetzes aufgeführten Ange - stellten dürfen dem Landrat die folgenden Angestellten der Staatskanzlei nicht angehören:
a. die juristischen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter des Rechtsdienstes;
b. die Sekretärin oder der Sekretär des Landrates. 2.3.4. Weitere Pflichten

Art. 45 Arbeitsverhinderung, vertrauensärztliche Untersuchung

1 Arbeitsabsenzen infolge Krankheit und Unfalls sind der vorgesetzten Stelle unverzüglich zu melden. 6) GS II A/3/2 15
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2 Arbeitsabsenzen infolge Krankheit und Unfalls von mehr als fünf Arbeitsta - gen sind mit einem Arztzeugnis zu belegen. In begründeten Fällen kann die vorgesetzte Stelle schon vor Ablauf von fünf Tagen ein Arztzeugnis verlan - gen.
3 Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfalls kann von einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wer - den.
4 Die Hauptabteilung Personal und Organisation kann jederzeit nach Rück - sprache mit der vorgesetzten Stelle oder auf Veranlassung der vorgesetzten Stelle eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. *
Art. 46 Wiederaufnahme der Arbeit
1 Die angestellte Person:
a. beteiligt sich aktiv an eingeleiteten Massnahmen zur Wiederauf - nahme der bisherigen Tätigkeit oder zur Wiedereingliederung in ei - ne andere Erwerbstätigkeit;
b. trifft die ihr zumutbaren Vorkehrungen, um Dauer und Ausmass der Arbeitsverhinderung zu verringern;
c. informiert die vorgesetzte Stelle über den Zeitpunkt und den Um - fang der voraussichtlichen und definitiven Wiederaufnahme der Arbeit. 2.4. Beendigung

Art. 47

Besondere Kündigungsfristen und -termine
1 Sofern vertraglich nicht ausgeschlossen, kann ein befristetes Arbeitsver - hältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das En - de eines Monats gekündigt werden.
Art. 48 Kündigung durch die angestellte Person
1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die angestellte Person ist der vorgesetzten Stelle schriftlich mitzuteilen.
Art. 49 Erreichen der Altersgrenze, Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen
1 Für Lehrpersonen an kantonalen Schulen endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung am Ende des Semesters oder des Schuljahres, in dem sie die or - dentliche Altersgrenze erreichen.
2 Bei einer Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen endet das Arbeits - verhältnis ohne Kündigung spätestens am Ende des Monats, in welchem die Invalidenversicherungsstelle ihren Entscheid eröffnet.
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Art. 50 Vorzeitige Alterspensionierung, a. Einlage in Pensionskasse

1 Liegt ein Härtefall vor, kann der Kanton die bis zum Erreichen der ordentli - chen Altersgrenze durch entgangene Prämienzahlungen entstehende Schmälerung der pensionskassenrechtlichen Vorsorgeleistung durch eine einmalige Einlage in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgleichen.
2 Ordnet der Kanton die vorzeitige Alterspensionierung an, so hat der Aus - gleich nach Absatz 1 unabhängig vom Vorliegen eines Härtefalles zu erfol - gen.
3 Über den Ausgleich der durch die vorzeitige Alterspensionierung erfolgten Schmälerung der pensionskassenrechtlichen Vorsorgeleistung und über die Anordnung einer vorzeitigen Alterspensionierung entscheidet die für perso - nalrechtliche Entscheide zuständige Behörde.

Art. 51 Vorzeitige Alterspensionierung, b. Übergangsrente

1 Liegt ein Härtefall vor, kann der Kanton bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters eine Übergangsrente im Umfang von 80 Prozent der maximalen einfachen AHV-Altersrente ausrichten.
2 Für die Berechnung der Höhe ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre massgebend.
3 Die Übergangsrenten sind gemäss Artikel 7 Buchstabe q der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 7 ) beitragspflichtig. Die Bei - träge werden im Zeitpunkt des Antritts einer vorzeitigen Pensionierung fällig. Die angestellte Person übernimmt die eigenen Beiträge für die AHV und ALV.
4 Die Übergangsrente wird gekürzt, soweit das Gesamteinkommen aufgrund von Ansprüchen gegenüber Dritten oder aus einem Ersatzerwerb zusammen mit Leistungen aus Renten und Vorsorge mehr als 90 Prozent des früheren Einkommens ausmacht.
5 Bezügerinnen und Bezüger von Übergangsrenten sind verpflichtet, die Auf - nahme einer neuen oder einer über den bisherigen Umfang hinausgehenden Erwerbstätigkeit und das dabei erzielte Erwerbseinkommen der Hauptabtei - lung Personal und Organisation zu melden. *
6 Über die Ausrichtung und eine allfällige Kürzung der Übergangsrente ent - scheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde.

Art. 52 Flexible Alterspensionierung

1 Der Kanton kann sich an den Beiträgen an die Pensionskasse von Ange - stellten, die sich zwischen dem vollendeten 60. und 65. Altersjahr teil- oder schrittweise pensionieren lassen und bei der Pensionskasse die Vorsorge mit dem bisherigen versicherten Lohn weiterführen, ganz oder teilweise be - teiligen.
2 Auf die Gewährung einer teil- oder schrittweisen Pensionierung und die finanzielle Beteiligung des Kantons besteht kein Anspruch. 7) SR 831.101 17
II A/6/2
3 Die Beteiligung ist auf die Beiträge an die Pensionskasse beschränkt, die sich aus der Differenz zwischen dem bisherigen versicherten Lohn und dem versicherten Lohn, der sich aus dem aktuell anrechenbaren Jahreslohn er - gibt.
4 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde entscheidet un - ter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse. Sie legt den Grad und Zeitpunkt der teil- oder schrittweisen Pensionierung und eine allfällige Wei - terbeschäftigung über den Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung im Ein - vernehmen mit der angestellten Person fest und bestimmt die Höhe der finanziellen Beteiligung.
Art. 53 Aufgeschobener Altersrücktritt
1 Die Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze erfolgt im Rah - men eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
2 Es erfolgt keine Anrechnung der nach Erreichen der Altersgrenze geleiste - ten Dienstzeiten.
Art. 54 Aufhebung oder Anpassung der Stelle
1 Die Abfindung nach Artikel 46a Absatz 1 des Personalgesetzes wird in Mo - natslöhnen ohne Zulagen berechnet und innerhalb folgenden Rahmens an - hand der persönlichen Verhältnisse durch die Anstellungsinstanz festgelegt: Dienstjahre 5–9 10–19 20–29 ab 30 Lebensjahre 35–39 0–3 2–5 3–6 Lebensjahre 40–49 2–5 3–6 4–7 5–8 Lebensjahre 50–60 3–6 4–7 6–8 7–10 Lebensjahre ab 60 5–7 6–8 7–10 8–12
2 Als persönliche Verhältnisse sind insbesondere tatsächliche Unterstüt - zungspflichten der Angestellten, ihre Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts zu berücksichtigen.
3 Zusätzliche Kostenbeteiligungen an Umschulungen oder Berufsneuorien - tierungen bilden die Ausnahme. Sie dürfen höchstens im Umfang von drei Monatslöhnen erfolgen.
Art. 55
1 Beurteilt eine Beschwerdeinstanz eine Kündigung als nach Artikel 55a Ab - satz 1 Buchstabe a des Personalgesetzes unrechtmässig, legt sie die Höhe der Entschädigung fest.
2 Für die Bemessung der Entschädigung berücksichtigt sie insbesondere:
a. die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit;
b. die Schwere der Verfehlung;
c. die Dauer der Anstellung;
d. das Lebensalter und die soziale Lage;
e. die bisherigen Leistungen und das Verhalten;
18
II A/6/2
f. den Grad des Mitverschuldens. 3. Arbeitszeit 3.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 56 Grundsätze

1 Die zeitliche Arbeitsleistung ist auf die Erfordernisse der zu erfüllenden Aufgaben auszurichten. Die Interessen der externen und internen Kund - schaft haben Vorrang gegenüber den Interessen des Teams, die Interessen des Teams gegenüber denjenigen der einzelnen Angestellten.
2 Arbeitszeitregelungen können aus betrieblichen Gründen oder bei Miss - brauch eingeschränkt werden.

Art. 57 Sollarbeitszeit

1 Die Sollarbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen 8 Stunden und 24 Minuten (8,4 Stunden) pro Tag.
2 Die Hauptabteilung Personal und Organisation berechnet unter Berück - sichtigung der Feiertage und arbeitsfreien Tage die jährliche und monatliche Sollarbeitszeit und gibt diese jeweils im Voraus bekannt. *

Art. 58 Arbeitszeitvarianten

1 Sofern es die betrieblichen Bedürfnisse erlauben, können Angestellte mit einem Pensum vom mindestens 80 Prozent und mit vorgängiger Zustim - mung der vorgesetzten Stelle eine der folgenden Arbeitszeitvarianten wäh - len: * Variante Lohn in Prozenten des Pensums * Ausgleichstage
1 98.0 5
2 96.0 10
3 94.0 15
4 92.0 20
2 Die gewählte Variante gilt für ein Kalenderjahr. Ohne anders lautenden Ent - scheid gilt sie unverändert auch im folgenden Jahr, maximal jedoch für drei Jahre.
3 Bei Festlegung einer Variante mit einem Jahreslohn von weniger als
100 Prozent des Pensums übernimmt der Kanton während längstens drei Jahren die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge für den Unter - schied zwischen dem tatsächlichen Jahreslohn und dem vertraglichen Jahreslohn. * 19
II A/6/2
Art. 59 Arbeitszeitrahmen
1 Soweit keine festen Einsatzpläne bestehen, ist die Arbeit von Montag bis Freitag zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr zu leisten.
2 Ausnahmsweise an Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Ta - geszeitrahmens oder zu Hause geleistete Arbeit kann mit vorgängiger Zu - stimmung der vorgesetzten Stelle an die Arbeitszeit angerechnet werden.
3 Die Arbeitszeit darf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Über Ausnahmen aus betrieblichen Gründen entscheidet die vorgesetzte Stelle.
4 Für Angestellte in Führungspositionen, Angestellte mit Pikettdienst und weiteren, durch die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde bezeichneten Funktionen kann die Arbeit auch ausserhalb des Arbeitszeit - rahmens erfolgen.

Art. 60

Erreichbarkeit
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte gewährleisten die generelle Erreichbarkeit ihrer Organisationseinheiten für die Öffentlichkeit von Montag bis Freitag zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 13.30 Uhr und 17.00 Uhr und am Donnerstag bis 17.30 Uhr. *
2 Vor Feiertagen und öffentlichen Ruhetagen ist die Erreichbarkeit bis 16.30 Uhr sicher zu stellen.
3 Die Schalteröffnungszeiten können mit Zustimmung des Departements, der Staatskanzlei oder der Gerichte abweichend von der generellen Erreichbar - keit gemäss Absatz 1 und 2 ausgestaltet werden. *

Art. 61

Pausen
1 Die Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten.
2 Die als Arbeitszeit anrechenbare Arbeitspause beträgt 15 Minuten pro hal - ben Arbeitstag.
3 Die Mittagspause und zusätzliche Rauchpausen sind nicht an die Arbeits - zeit anrechenbar.

Art. 62

Zeiterfassung
1 Die Angestellten haben ihre Arbeitszeit und Abwesenheiten elektronisch mit dem dafür vorgesehenen System zu erfassen.
2 Über Ausnahmen entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zu - ständige Behörde.
3 Die vorgesetzte und für die Zeiterfassung verantwortliche Stelle sowie die Hauptabteilung Personal und Organisation dürfen jederzeit Einsicht in die Zeiterfassungsdaten nehmen. *
4 Die Kontrolle, Visierung und Aufbewahrung der Zeiterfassungsdaten richtet sich nach den Wegleitungen der Hauptabteilung Personal und Organisati - on. *
20
II A/6/2 3.2. Abwesenheiten

Art. 63 Bezahlte Abwesenheiten

1 Für Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfalls, Ferien oder bezahlten Ur - laubs ist die effektive Abwesenheit, höchstens jedoch die tägliche Sollar - beitszeit an die Arbeitszeit anrechenbar.
2 Teilzeitbeschäftigte Angestellte mit festgelegten Einsatzplänen können bei ganztägigen Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfalls oder bezahlten Ur - laubs die am betreffenden Tag geplante Arbeitszeit anrechnen.
3 In akuten Fällen, in denen ein Arztbesuch notwendig ist oder wenn schwe - re Eingriffe erforderlich sind, welche die angestellte Person zum Aussetzen der Arbeit zwingen, oder bei Nachbehandlungen nach Krankheit oder Unfall, ist die benötigte Zeit als Krankheit beziehungsweise Unfall an die Arbeitszeit anzurechnen, wenn ein entsprechendes Arztzeugnis vorliegt.
4 Bei Teilnahme an Personalanlässen wird die tägliche Sollarbeitszeit ange - rechnet, höchstens jedoch 8 Stunden und 24 Minuten.
5 Bei der Teilnahme an Personalanlässen von kurzer Dauer kann maximal ei - ne Stunde als Arbeitszeit angerechnet werden.

Art. 64 Unbezahlte Abwesenheiten

1 Abwesenheiten aus privaten Gründen oder die Teilnahme an Anlässen mit überwiegend nicht dienstlichem Charakter gelten nicht als Arbeitszeit. *
2 ... *

Art. 65 Aussendienst

1 Bei erforderlichen Arbeitseinsätzen ausserhalb des Arbeitsortes wird der tatsächliche Zeitaufwand als Arbeitszeit angerechnet.
2 Die Reisezeit zwischen Arbeitsort und Einsatzort gilt als Arbeitszeit. Liegt der Einsatzort näher beim Wohnort der angestellten Person, wird die Reise - zeit ab Wohnort zum Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet. 3.3. Arbeitszeitformen 3.3.1. Flexible und feste Arbeitszeiten

Art. 66 Flexible Arbeitszeiten

1 Für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten, die nicht an feste Arbeitszeiten gebunden sind, gilt das Modell der Jahresarbeitszeit (Art. 68 bis 72).
2 Wenn es die betrieblichen Bedürfnisse erfordern, so kann die vorgesetzte Stelle ausnahmsweise das Modell der Monatsarbeitszeit anordnen. 21
II A/6/2
3 Teilzeitbeschäftigte Angestellte legen mit der vorgesetzten Stelle ihre Ar - beitseinsätze an den einzelnen Wochentagen fest. Der vereinbarte Einsatz - plan bleibt in der Regel während des Kalenderjahres unverändert.

Art. 67

Feste Arbeitszeiten
1 Feste Arbeitszeiten sind angezeigt, falls die Organisationseinheit aus betrieblichen Gründen:
a. an Dienst- beziehungsweise Einsatzpläne oder Schichtdienst ge - bunden ist;
b. die Leistungserbringung nicht anders sichergestellt werden kann.
2 Die Arbeitszeiten werden in Absprache mit der angestellten Person im Vor - aus in Einsatzplänen festgelegt. Die Angestellten sind an die darin festgeleg - ten Arbeitszeiten gebunden. 3.3.2. Jahresarbeitszeit

Art. 68

Zweck
1 Mit der Jahresarbeitszeit soll die Arbeitszeit an Schwankungen der Arbeits - belastung während des Jahres sowie an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Angestellten angepasst werden.
Art. 69 Arbeitsleistung, Zeitausgleich
1 Die jährliche Sollarbeitszeit kann innert weniger als zwölf Monaten erbracht werden.
2 Die An- und Abwesenheiten der Angestellten sowie der Zeitpunkt und Um - fang des Zeitausgleichs sind zwischen der vorgesetzten Stelle und der angestellten Person abzusprechen.
3 Der Zeitausgleich kann zusammenhängend erfolgen.
4 Zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit während des Jahres stellt die Haupt - abteilung Personal und Organisation den vorgesetzten Stellen ein Steue - rungssystem (Ampelsteuerung) zur Verfügung, das abhängig vom aktuellen Zeitsaldo verschiedene Phasen mit unterschiedlichen Massnahmen vor - sieht. *

Art. 70

Entlöhnung
1 Die Entlöhnung erfolgt monatlich in gleichmässigen Raten.

Art. 71

Zeitsaldo und -übertrag
1 Der Zeitsaldo ist die positive oder negative Differenz zwischen der Sollar - beitszeit und der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit eines Jahres.
22
II A/6/2
2 Die Abrechnungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Die vorgesetzten Personen können aus betrieblichen Gründen einen anderen Abrechnungs - zeitpunkt bestimmen.
3 Ein positiver oder negativer Zeitsaldo von höchstens +/- 60 Stunden darf auf das neue Kalenderjahr übertragen werden.
4 Der zum Abrechnungszeitpunkt + 60 Stunden übersteigende Teil des Zeit - kontos verfällt ohne Vergütung.
5 Der zum Abrechnungszeitpunkt - 60 Stunden übersteigende Teil des Zeit - kontos ist in der Regel mit einem Lohnabzug auszugleichen.

Art. 72 Beendigung Arbeitsverhältnis

1 Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder negativer Zeitsaldo auszugleichen.
2 Ein positiver Zeitsaldo verfällt am Austrittstag ohne Vergütung.
3 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde kann aus - nahmsweise eine Vergütung bewilligen, wenn ein Ausgleich des positiven Zeitsaldos aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfalls bis zum Austrittstag nicht möglich war.
4 Ein negativer Zeitsaldo am Austrittstag führt zu einem entsprechenden Lohnabzug oder zur Rückforderung des zu viel bezahlten Lohnes. 3.3.3. Monatsarbeitszeit

Art. 73 Arbeitsleistung

1 Die jährliche Sollarbeitszeit ist monatlich anteilsmässig zu erbringen.
2 Die An- und Abwesenheiten der Angestellten sind zwischen der vorgesetz - ten Stelle und der angestellten Person abzusprechen.

Art. 74 Zeitausgleich

1 Der Zeitsaldo ergibt sich aus der täglich anrechenbaren Arbeitszeit abzüg - lich der täglichen Sollarbeitszeit.
2 Ein positiver Zeitsaldo ist stundenweise auszugleichen.
3 Falls die betrieblichen Bedürfnisse es gestatten, kann er mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle halbtage- oder tageweise mit Freizeit ausgeglichen werden.
4 Der halbtage- oder tageweise Ausgleich ist auf höchstens 25 ganze Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt.

Art. 75 Zeitübertrag, Beendigung Arbeitsverhältnis

1 Der Übertrag auf den nächsten Monat darf höchstens +/- 60 Stunden be - tragen.
2 Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt Artikel 72 sinngemäss. 23
II A/6/2 3.4. Langzeitkonto
Art. 76 Gegenstand
1 Das Langzeitkonto ist ein persönliches Arbeitszeitkonto zum Ansparen von Zeitguthaben.
2 Es steht allen angestellten Personen offen, die unbefristet im Monatslohn beim Kanton angestellt sind.
3 Das Langzeitkonto ist mit der für personalrechtliche Entscheide zuständi - gen Behörde und für Personen, die vom Regierungsrat angestellt werden, mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin bezie - hungsweise dem Ratsschreiber oder der Ratsschreiberin schriftlich zu ver - einbaren.
4 Die Vereinbarung regelt die Anspardauer sowie die Art und den Zeitraum der Verwendung des Zeitguthabens.
Art. 77 Äufnung
1 Das Langzeitkonto kann während wenigstens drei und höchstens fünf Ka - lenderjahren geäufnet werden durch:
a. Umwandlung von Treueprämien in arbeitsfreie Tage (Art. 107);
b. nicht kompensierte Mehrarbeit in Tagen (Art. 71 und Art. 74);
c. nicht bezogene Ferientage (Art. 11).
2 Die Äufnung mit Ferientagen setzt voraus, dass mindestens vier Wochen des jährlichen Ferienanspruchs bezogen worden sind.
3 Der maximal zulässige Saldo beträgt 50 Tage.
Art. 78 Verwendung
1 Das angesparte Zeitguthaben ist bis spätestens innert dreier Jahre nach Ablauf der Anspardauer zu verwenden für:
a. den Besuch einer individuellen Aus- oder Weiterbildung;
b. befristete Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei gleichblei - bendem Lohn;
c. vorzeitige Alterspensionierung.
2 Langjährige Angestellte im Monatslohn können mit dem angesparten Zeit - guthaben ab dem vollendeten 10. Dienstjahr einen bezahlten Langzeiturlaub
Art. 79 Beendigung Arbeitsverhältnis
1 Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Zeitguthaben auszuglei - chen.
2 Ein positives Zeitguthaben verfällt am Austrittstag ohne Vergütung.
24
II A/6/2
3 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde kann aus - nahmsweise eine Vergütung bewilligen, wenn ein Ausgleich des Zeitgutha - bens aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfalls bis zum Austrittstag nicht möglich war. 4. Entlöhnung 4.1. Einreihung der Stellen

Art. 80 Arbeitsplatzbewertung

1 Die Bewertung der Funktionen gemäss Artikel 7 der Lohnverordnung er - folgt nach folgenden Kriterien:
a. fachliche Anforderungen;
b. * Kommunikation und Sozialkompetenz;
c. * operative Personalführung; c1. * übergeordnete Personalführung;
d. * Komplexität der Aufgaben;
e. * ...
f. * Handlungsspielraum und Fachverantwortung;
g. * physische und emotionale Belastung;
h. Umgebungseinflüsse.
2 Die Beurteilung der Kriterien richtet sich insbesondere nach der Stellenbe - schreibung und der organisatorischen Einordnung.
3 Die Bewertung der Stelle erfolgt durch das Bewertungsteam (Art. 120), die darauf gestützte Einreihung der Stelle in die Lohnbänder bedarf der Geneh - migung durch den Regierungsrat beziehungsweise der Verwaltungskommis - sion der Gerichte.
4 Die Hauptabteilung Personal und Organisation ist zuständig für das Verfah - ren. *

Art. 81 Überprüfung der Stelleneinreihung

1 Die angestellte Person kann einmal jährlich und mit Wirkung auf das nächste Kalenderjahr mit begründetem Gesuch an die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde eine Überprüfung der Einreihung der Stelle beantragen.
2 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde tritt auf das Ge - such ein, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Einreihung der Stelle wesentlich verändert haben. Ist dies der Fall, leitet sie das Gesuch zusam - men mit der neuen Stellenbeschreibung an die Hauptabteilung Personal und Organisation zur Überprüfung nach Artikel 80 weiter. * 25
II A/6/2
3 Eine Überprüfung der Stelleneinreihung ist von Amtes wegen vorzuneh - men, wenn:
a. eine bestehende Stelle von organisatorischen Veränderungen betroffen ist;
b. die Aufgabenzuteilung dauerhaft gegenüber der Funktion der Stel - le so stark gegen oben oder unten abweicht, dass sie einer ande - ren, höher- oder tieferwertigen Funktion gleichkommt;
c. eine Funktion, welche langjährig durch eine Einzelperson ausge - übt worden ist, neu besetzt wird.
Art. 82 Besitzstand
1 Bei einer Tiefereinreihung nach Artikel 8 der Lohnverordnung wird der be - tragsmässige Besitzstand für drei Jahre gewährt.
2 Während dieser Zeit werden keine Lohnerhöhungen ausgerichtet.
3 Liegt der Lohn nach drei Jahren nicht innerhalb des Lohnbands, wird der betragsmässige Lohn auf das Maximum des Lohnbands herabgesetzt, in welchem die Stelle eingereiht ist. 4.2. Lohnfestsetzung
Art. 83 Anfangslohn
1 Als ausserberufliche Erfahrungen und Kenntnisse sind bei der Festsetzung des Anfangslohns insbesondere die Lebenserfahrung, die Führungserfah - rung sowie besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in Erziehung, Betreuung und Beratung zu berücksichtigen.
Art. 84 Jährliche Lohnfestsetzung
1 Die jährliche Festsetzung der Löhne der Angestellten durch die Departe - mentsvorsteherin bzw. den Departementsvorsteher bzw. die Verwaltungs - kommission der Gerichte richtet sich insbesondere nach:
a. den für die Lohnrunde zur Verfügung stehenden Mitteln;
b. einer allfälligen generellen Lohnerhöhung;
c. dem Lohnniveau im internen und externen Quervergleich;
d. der bisherigen Lohnentwicklung;
e. der Leistung;
f. weiteren Vorgaben des Regierungsrates.
2 Angestellten, deren Arbeitsverhältnis zum Kanton erst nach dem 1. August beginnt, die sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden oder die mehr als 180 Tage Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufweisen, wird in der Re - gel keine Lohnerhöhung gewährt.
3 Die Hauptabteilung Personal und Organisation setzt die Löhne der Lernen - den inklusive besonderer Zulagen, Materialgelder und Prämien sowie die Löhne der Praktikantinnen und Praktikanten fest. *
26
II A/6/2 4.3. Lohnbestandteile 4.3.1. Lohnzahlungstermine, Lohnberechnungen

Art. 85 Lohnzahlungstermine

1 Die Auszahlung der Löhne erfolgt in der Regel bis am 25. des Monats, im Dezember bis zum 20.
2 Der 13. Monatslohn wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausgerichtet.
3 ... *

Art. 86 Lohnberechnung für einen Bruchteil

1 Bei einem Eintritt während des Monats wird der anteilmässige Monatslohn inklusive Anteil 13. Monatslohn vom vertraglichen Arbeitsbeginn an ausge - richtet.
2 Bei einem Austritt während des Monats wird der anteilmässige Monatslohn inklusive Anteil 13. Monatslohn bis zum vertraglichen Beendigungszeitpunkt ausgerichtet. 4.3.2. Leistungsprämien

Art. 87 Höhe

1 Der angestellten Person kann jährlich eine Leistungsprämie zwischen 200 und 3000 Franken in bar oder auch in Form von Naturalleistungen ausge - richtet werden.
2 Leistungsprämien sind unmittelbar nach der erbrachten Leistung oder dem besonderen Engagement auszurichten.
3 Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die Verwaltungskommission der Gerichte sind für die Ausrichtung zuständig.
4 Sie können anstelle einer Prämie auch bis zu drei bezahlte Urlaubstage gewähren. 4.3.3. Inkonvenienzen

Art. 88 Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst

1 Die angestellte Person, die mit einer gewissen Regelmässigkeit über eine längere Zeitspanne ausserhalb des Arbeitszeitrahmens (Art. 59) angeordne - ten Nacht- oder Sonntagsdienst (inkl. Feiertage) leistet oder ihre Arbeit im Schichtdienst erbringt, hat Anspruch auf eine Zulage pro Arbeitsstunde.
2 Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Anhang.
3 Anstelle der Zulage pro Arbeitsstunde können Pauschalen gemäss Anhang ausgerichtet werden. 27
II A/6/2
4 Vorgesetzte Personen haben keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Ausnahmen regelt der Anhang.
Art. 89 Bereitschaftsdienst
1 Die angestellte Person, die mit einer gewissen Regelmässigkeit über eine längere Zeitspanne ausserhalb des Arbeitszeitrahmens (Art. 59) angeordne - ten Präsenz- oder Pikettdienst leistet, hat Anspruch auf eine Inkonvenienz - entschädigung.
2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Anhang.
3 Vorgesetzte Personen haben keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Ausnahmen regelt der Anhang.
Art. 90 Erfassung und Ausrichtung
1 Die Auszahlung der Inkonvenienzentschädigung erfolgt in der Regel mo - natlich. *
2 Sie sind gemäss den Weisungen der Hauptabteilung Personal und Organi - sation zu erfassen und ihr rechtzeitig für die Auszahlung zu melden. *
Art. 91 Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten
1 Der Anspruch von Polizeifunktionären und Sicherheitsassistenten der Kantonspolizei auf Inkonvenienzentschädigung richtet sich nach den Be - stimmungen der Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei 8 ) . 4.3.4. Sozialzulagen

Art. 92

Kinder- und Ausbildungszulagen
1 Der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen ist bei der Hauptabtei - lung Personal und Organisation schriftlich geltend zu machen. *
2 Entfällt der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen, ist dies der Hauptabteilung Personal und Organisation unverzüglich zu melden. *

Art. 93

Besondere Familienzulage
1 Angestellten, die bereits eine Kinder- oder Ausbildungszulage bei der kantonalen Verwaltung beziehen, wird die besondere Familienzulage durch die Hauptabteilung Personal und Organisation automatisch ausgerichtet. Die übrigen Angestellten müssen sie speziell beantragen. *
2 Änderungen in der Anspruchsberechtigung sind der Hauptabteilung Perso - nal und Organisation unverzüglich zu melden. Verspätet gemeldeten An - sprüchen wird rückwirkend für höchstens fünf Jahre entsprochen. * 8) GS V A/11/4
28
II A/6/2
3 An die von der kantonalen Verwaltung ausgerichtete besondere Familien - zulage können angerechnet werden:
a. Zulagen anderer, unmittelbar dem Personalgesetz unterstellter Arbeitgeber;
b. Zulagen anderer, nicht unmittelbar dem Personalgesetz unterstell - ter Arbeitgeber, welche der besonderen Familienzulage gleich - kommen. 4.4. Spesen 4.4.1. Grundsätze

Art. 94 Arten

1 Der Kanton vergütet nur Aufwendungen der Angestellten, welche bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben zwingend notwendig sind und tatsächlich als Mehrkosten anfallen.
2 Als Spesen gelten Auslagen für:
a. Verpflegung;
b. Unterkunft;
c. Dienstreisen;
d. Kommunikation;
e. Dienst- und Schutzkleidung.
3 Weitere, dienstlich begründete Auslagen werden vergütet, soweit sie durch Belege nachgewiesen sind.
4 In begründeten Fällen können pauschale Spesenvergütungen gemäss An - hang ausgerichtet oder davon abweichende Pauschalen vereinbart werden.

Art. 95 Erfassung und Ausrichtung

1 Die Angestellten der kantonalen Verwaltung haben die Auslagen nach den Vorgaben der Hauptabteilung Personal und Organisation zu erfassen und ihr zusammen mit den Belegen einzureichen. *
2 Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich. *

Art. 96 Kontrolle

1 Die Kontrolle der Abrechnungen richtet sich nach den Vorgaben der Haupt - abteilung Personal und Organisation. *
2 Sie legt die Spesenabrechnungen mit den Belegen zentral ab und ist be - rechtigt, die eingereichten Abrechnungen auf ihre Plausibilität und Recht - mässigkeit zu überprüfen. * 29
II A/6/2 4.4.2. Verpflegung und Unterkunft
Art. 97 Verpflegung
1 Die Höhe der Vergütung für die Verpflegung richtet sich nach dem Anhang.
2 Der Anspruch auf Vergütung des Morgenessens besteht nur, wenn das Frühstück wegen einer dienstlichen Verrichtung auswärts eingenommen werden musste oder bei vorangehender Übernachtung, sofern das Früh - stück nicht bereits in den Kosten für die Unterkunft eingeschlossen ist.
3 Ist die Verpflegung bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, Tagung oder Ähnlichem bereits eingeschlossen, kann sie nicht separat geltend gemacht werden.

Art. 98

Unterkunft
1 Auslagen für die Unterkunft werden vergütet, wenn die Anreise am Vortag nötig oder die Rückfahrt am Tag der Anreise nicht mehr möglich ist oder als nicht mehr sinnvoll erscheint.
2 Für Übernachtungen sind in der Regel Mittelklasse-Hotels zu wählen. Vor - behalten bleibt die Festlegung eines besonderen Tagessatzes insbesondere bei mehrtägigen Dienstreisen. 4.4.3. Dienstreisen
Art. 99 Öffentliche Verkehrsmittel
1 Für Dienstfahrten sind nach Möglichkeit die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.
2 Für Dienstfahrten werden die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Ver - kehrsmittel 2. Klasse vergütet.
3 Für Dienstfahrten vorgesetzter Personen der kantonalen Verwaltung auf Stufe Departementssekretariat, Hauptabteilung und Abteilung werden die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel 1. Klasse vergütet. Dies gilt auch für angestellte Personen, wenn sie diese begleiten.
4 Angestellte können die Kosten für privat erworbene Abonnemente des öf - fentlichen Verkehrs anteilmässig als Spesen anrechnen, wenn diese für Dienstfahrten verwendet und damit die gesamte Spesenentschädigung re - duziert werden kann.
5 Es ist ein Halbtax-Abonnement zu lösen, wenn damit die gesamten Rei - seentschädigungen reduziert werden können.

Art. 100

Privatfahrzeuge
1 Die Hauptabteilungen und Abteilungen der kantonalen Verwaltung bestim - men die angestellten Personen, die ihr privates Motorfahrzeug für Dienst - fahrten einzusetzen haben.
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II A/6/2
2 Für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen werden Kilometervergü - tungen gemäss Anhang ausgerichtet.
3 ... *
4 Mit der Kilometervergütung sind sämtliche Ansprüche für die Benützung des privaten Motorfahrzeugs abgegolten.
5 Für die Übernahme von auf Dienstfahrten am privaten Motorfahrzeug ent - standenen Schäden besteht eine Dienstfahrtenkasko-Versicherung.

Art. 101 Auslandreise

1 Bei Dienstreisen ins Ausland können die tatsächlichen Auslagen geltend gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Tagesansatz festgelegt wor - den ist. 4.4.4. Kommunikation

Art. 102 Private Kommunikationseinrichtungen

1 Die Angestellten haben Anspruch auf Vergütung von Gebühren für dienstli - che Gespräche und Übermittlungen, die sie von ihren privaten Kommunikati - onseinrichtungen aus führen.

Art. 103 Mobiltelefonie

1 Die Anschaffung von betrieblich notwendigen Mobiltelefonen und die Be - teiligung des Kantons an den Anschaffungskosten privater Mobiltelefone, die von Angestellten der kantonalen Verwaltung für dienstliche Zwecke ver - wendet werden, richten sich nach der Weisung zur Nutzung der geschäftli - chen Mobiltelefonie.
2 Für dienstliche Belange kann der Kanton die monatlichen Abonnements- und Gesprächsgebühren gemäss der Weisung zur Nutzung der geschäftli - chen Mobiltelefonie bis zu einem Betrag von 75 Franken übernehmen. Der darüber hinaus gehende Teil wird den Angestellten monatlich in Rechnung gestellt. 4.4.5. Dienst- und Schutzkleidung

Art. 104 Dienst- und Schutzkleidung

1 Ist eine Dienst- oder Schutzkleidung oder das Tragen einer Uniform zur Er - füllung der Aufgaben vorgeschrieben, haben die Angestellten Anspruch auf Vergütung der Anschaffungs- und Instandhaltungskosten.
2 Statt einer Vergütung kann der Kanton die Kleidung gemäss interner Richt - linien und Vorgaben selber anschaffen und abgeben sowie für deren In - standhaltung sorgen. 31
II A/6/2 4.4.6. Weitere Spesen
Art. 105 Diensthunde
1 An die Kosten für die Haltung von Diensthunden richtet der Kanton eine vierteljährliche Pauschale gemäss Anhang aus. 4.5. Treueprämie
Art. 106 Berechnungsgrundlagen
1 Bei einer angestellten Person mit schwankendem Beschäftigungsgrad be - misst sich der für die Bemessung der Treueprämie massgebende Beschäfti - gungsgrad am Durchschnitt der letzten fünf Jahre.
2 Massgebend ist der letzte Eintritt beim Kanton.
3 Bei einem Wiedereintritt werden frühere Dienstjahre angerechnet. Davon ausgenommen sind Ausbildungszeiten wie Berufslehren, Schulen und Prak - tika.
Art. 107 Umwandlung in Urlaubstage
1 Anstelle des Barbetrags kann die vorgesetzte Stelle den Angestellten auf Gesuch hin einen bezahlten Urlaub von fünf Tagen gewähren.
2 Nach Ablauf von zwei Jahren verfällt der nicht bezogene Urlaub ersatzlos.

Art. 108

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Endet das Arbeitsverhältnis nach mehr als zehn Dienstjahren infolge Errei - chens der Altersgrenze, vorzeitiger Pensionierung oder Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen wird die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet. 4.6. Lohnfortzahlung

Art. 109

Anrechenbarer Lohn
1 Bei einer angestellten Person mit schwankendem Beschäftigungsgrad be - misst sich der für die Lohnfortzahlung anrechenbare Lohn nach dem Durch - schnitt der letzten sechs Monate.
2 Die Inkonvenienzentschädigungen für regelmässig und während einer gewissen Zeit geleistete besondere Dienste gemäss Artikel 88 bilden Teil des für die Lohnfortzahlung anrechenbaren Lohns.
3 Im Übrigen gelten für die Lohnfortzahlung während des Mutterschaftsur - laubs nach Artikel 24 des Personalgesetzes die Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Er - werbsersatzordnung 9 ) sinngemäss. 9) SR 834
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II A/6/2

Art. 110 Nichtantritt der Stelle

1 Angestellten, welche die Stelle infolge Krankheit oder Unfalls nicht antreten können, wird der volle Lohn für die Dauer eines Monats ausgerichtet.

Art. 111 Kürzung oder Einstellung

1 Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde kann die Lohn - fortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls kürzen oder einstellen: a wenn der Versicherer seine Leistungen gekürzt oder eingestellt hat;
b. wenn die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden der angestellten Person zurückzuführen ist;
c. bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 46 oder der Verweigerung einer vertrauensärztlichen Untersuchung nach Artikel 45.

Art. 112 Leistungen Dritter

1 Die angestellte Person hat der Hauptabteilung Personal und Organisation die Ausrichtung allfälliger Versicherungsleistungen und von haftpflichtigen Dritten bei Krankheit oder Unfall zu melden. *
2 Aus solchen Leistungen dürfen der angestellten Person keine finanziellen Vorteile erwachsen. Sie sind an die Lohnfortzahlung des Kantons anzurech - nen.
3 Die Hauptabteilung Personal und Organisation kann im Rahmen der Lohn - fortzahlung in Ansprüche gegenüber Dritten eintreten und diese selbststän - dig und direkt geltend machen. *

Art. 113 Rekrutenschule, freiwillig geleistete Dienste, Feuerwehrdienst

1 Während der Rekrutenschule beträgt die Lohnfortzahlung 100 Prozent.
2 Während freiwillig geleisteter Dienste wie insbesondere Beförderungs - dienste beträgt die Lohnfortzahlung 90 Prozent des Lohns.
3 Während des Feuerwehrdiensts wird der volle Lohn ausgerichtet. Als Feu - erwehrdienst gelten Brandbekämpfungs- und Rettungseinsätze, nicht je - doch Feuerwehrübungen.

Art. 114 Erwerbsausfallentschädigung

1 Die Angestellten haben Anspruch auf Erstattung der Erwerbsausfallent - schädigung:
a. während einzelner Dienstleistungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen oder in der Freizeit;
b. für Dienstleistungen während der Ferien. 33
II A/6/2
2 Die Erstattung der Erwerbsausfallentschädigung ist bei der Hauptabteilung Personal und Organisation geltend zu machen. * 4a. Personelle Ereignisse mit dienstlichem Charakter *

Art. 114a

* Beträge
1 Für personelle Ereignisse mit dienstlichem Charakter stehen den Departe - menten, der Staatskanzlei und den Gerichten maximal die im Anhang aufge - führten Beträge zur Verfügung.
2 Für nicht im Anhang aufgeführte personelle Ereignisse mit dienstlichem Charakter können in der Regel keine Beträge geltend gemacht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departe - mentsvorsteherin beziehungsweise der Ratsschreiber oder die Ratsschrei - berin oder das jeweilige Präsidium der Gerichte.
3 Für personelle Ereignisse mit überwiegend nicht dienstlichem Charakter können keine Beträge geltend gemacht werden. 5. Personalvorsorge
Art. 115 Unfallversicherung
1 Die Angestellten sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung 10 ) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert.
2 Die Prämien tragen:
a. der Kanton für die Berufsunfallversicherung;
b. der Kanton und die Angestellten je hälftig für die Nichtberufsunfall - versicherung.
3 ... *

Art. 116

Krankentaggeldversicherung
1 Zur Deckung des Erwerbsausfalls, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entsteht, schliesst der Kanton für seine Angestellten eine Kran - kentaggeldversicherung ab.
2 Der Kanton trägt die Prämien.
3 Die Leistungen richten sich nach dem Versicherungsvertrag. 10) SR 832.20
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II A/6/2

Art. 117 Leistungen im Todesfall

1 Beim Tod einer angestellten Person werden die Leistungen gemäss Artikel 18 der Lohnverordnung der Reihe nach an folgende Hinterbliebene ausge - richtet:
a. Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetrage - ner Partner;
b. Partnerin oder Partner aus einer faktischen Lebensgemeinschaft;
c. regelmässig unterstützte Verwandte in gerader Linie oder Ge - schwister;
d. regelmässig unterstützte Pflegekinder und Pflegeeltern;
e. andere Personen, die von der verstorbenen Person aufgrund ge - setzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheide regelmäs - sig unterstützt worden sind. 6. Personalwesen

Art. 118 Personalkommission

1 Die Personalkommission besteht aus zwei Mitgliedern des Regierungsrates und einem Vertreter der Gerichte.
2 Das für das Personalwesen zuständige Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Hauptabteilung Personal und Organisation nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und führt das Protokoll. Die Leiterin oder der Leiter Rechtsdienst kann beigezogen werden. *

Art. 119 Anlauf- und Meldestelle

1 Die Aufgaben der verwaltungsexternen Anlauf- und Meldestelle werden durch eine vom Regierungsrat bezeichnete Person oder deren Stellvertrete - rin oder Stellvertreter auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung wahr - genommen.
2 Die bezeichnete Person und ihre Stellvertretung dürfen sich nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton befinden.
3 Sie führen die Mandate persönlich und erfüllen ihre Funktion namentlich durch Beratung und Abgabe von Empfehlungen.
4 Die Anlauf- und Meldestelle ist administrativ dem Departement Finanzen und Gesundheit zugewiesen und hat dem Regierungsrat jährlich einen Be - richt über ihre Tätigkeit zu erstatten.

Art. 120 Bewertungsteam

1 Das Bewertungsteam nach Artikel 80 setzt sich aus Vertretern der Haupt - abteilung Personal und Organisation, der Departemente und Staatskanzlei sowie der Gerichte zusammen. * 35
II A/6/2
2 Es kann für die Bewertung weitere Personen beiziehen.

Art. 121 Hauptabteilung Personal und Organisation, a. Stellung und Auf -

gaben *
1 Die Hauptabteilung Personal und Organisation ist Fachstelle für sämtliche Personalfragen. Sie sorgt für eine einheitliche Anwendung des Personal - rechts. *
2 Sie arbeitet mit den Verwaltungseinheiten der kantonalen Verwaltung und den Gerichten zusammen, unterstützt diese durch Beratung und weitere Dienstleistungen und bereitet für sie Verträge und personalrechtliche Ent - scheide vor. Im Einzelnen: *
a. * sorgt für die Weiterentwicklung des kantonalen Personalrechts;
b. gewährleistet effiziente Personalprozesse;
c. sorgt für eine termingerechte und korrekte Abwicklung der Perso - nal- und Lohngeschäfte;
d. schafft und bietet bedarfsorientierte Instrumente für die Zeiterfassung und für die Personalentwicklung und -führung an;
e. plant und organisiert die interne Aus- und Weiterbildung;
f. sorgt für eine effiziente Personaldaten- und Stellenbewirtschaf - tung;
g. unterstützt Angestellte und vorgesetzte Personen bei der Beurtei - lung allgemeiner und individueller Personalfragen;
h. ist verantwortlich für das Lehrlingswesen; i verfasst Berichte und Stellungnahmen in seinem Sach- und Aufga - bengebiet;
j. führt ein Controlling.
3 Die Hauptabteilung Personal und Organisation arbeitet nach Massgabe von Leistungsvereinbarungen mit den selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften des Kantons zusammen, deren Arbeitsver - hältnisse dem Personalgesetz unterliegen. *

Art. 122 Hauptabteilung Personal und Organisation, b. Befugnisse *

1 Die Hauptabteilung Personal und Organisation hat vollumfängliches Ein - sichts- und Auskunftsrecht in sämtliche personalrechtlichen Angelegenhei - ten der Verwaltungseinheiten der kantonalen Verwaltung. *
2 Die Hauptabteilung Personal und Organisation kann bei der nächsthöheren Aufsichtsinstanz Meldung erstatten, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass Vollzugshandlungen oder Entscheide nicht im Einklang mit personalrechtli - chen Vorschriften stehen. Der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommissi - on der Gerichte entscheidet abschliessend. *
3 Sie trifft selbstständige Entscheide, wo sie durch Gesetz oder Verordnung für zuständig erklärt wird, und erlässt Weisungen und Richtlinien in ihrem Sachgebiet. *
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II A/6/2

Art. 123 Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten

1 Personendaten von Angestellten, welche die kantonale Verwaltung verlas - sen haben, sind frühestens fünf Jahre und spätestens nach zehn Jahren nach dem Austritt zu vernichten.
2 Personendaten von Bewerbenden sind bei einer Nichtanstellung innert sechs Monaten zurückzugeben oder zu vernichten.
3 Die Hauptabteilung Personal und Organisation führt für jedes Arbeitsver - hältnis zentral ein Personaldossier. *
4 In die Personaldossiers werden insbesondere Unterlagen abgelegt, die er - stellt wurden im Zusammenhang mit:
a. Bewerbungen;
b. Vertragsabschlüssen und -änderungen;
c. Lohn und Versicherungen;
d. Arbeitszeugnissen;
e. Nebentätigkeiten;
f. Aus- und Weiterbildungen;
g. persönlichen und beruflichen Qualifikationen;
h. personal- und aufsichtsrechtlichen Auseinandersetzungen, Mass - nahmen, Verfahren und Entscheiden.

Art. 124 Datenbearbeitung und -zugriff

1 Die Hauptabteilung Personal und Organisation und die direkt vorgesetzten Stellen bearbeiten diejenigen Daten in den Personalsystemen, die sie zur Er - füllung ihrer Aufgaben benötigen. *
2 Die Angestellten können ihre eigenen Daten und die Vorgesetzten die Da - ten ihrer Angestellten in den zentralen Personalsystemen bearbeiten und einsehen, soweit ihnen ein Zugriffsrecht zusteht.
3 Die Hauptabteilung Personal und Organisation legt die Zugriffsrechte so - wie Art und Umfang der Berechtigungen fest. *
4 Wechseln Angestellte innerhalb der kantonalen Verwaltung zu einer ande - ren Verwaltungseinheit, so wird der bisherigen Verwaltungseinheit die Zu - griffsberechtigung auf die Personalsysteme für alle Daten, welche diese Per - son betreffen, entzogen und der neuen Verwaltungseinheit übertragen. 7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 125 Umsetzung

1 Die Hauptabteilung Personal und Organisation trifft die für die Umsetzung erforderlichen Massnahmen. *
2 Die Angestellten haben ihre Nebentätigkeiten gemäss Artikel 42 bis spätes - tens am 31. Dezember 2017 mit dem entsprechenden Formular der Haupt - abteilung Personal und Organisation zu melden. * 37
II A/6/2
Art. 126 Übergangsbestimmungen
1 Die Bestimmungen über die Feiertage und arbeitsfreien Tage (Art. 19) so - wie die Arbeitszeit (Art. 56–79) sind erst ab dem 1. Januar 2018 rechtswirk - sam. Bis dahin richtet sich die Regelung der Arbeitszeit nach den Bestim - mungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten vom 28. September 2004 (Stand 1. Januar 2016) 11 ) .
2 Die Bestimmungen über die Entlöhnung (Art. 80–93), die Treueprämie (Art. 106–108), die Leistungen im Todesfall (Art. 117) und über das Bewertungs - team (Art. 120) werden mit Inkrafttreten der neuen Lohnverordnung rechts - wirksam. Bis dahin gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Ent - löhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals vom 21. November 2007 (Stand 1. Januar 2016) 12 ) , der Verordnung über den Vollzug der Lohnverordnung vom 2. Juli 2009 (Stand 1. September 2014) 13 ) sowie der Verordnung über die Entschädigung von Spesen und In - konvenienzen vom 19. März 2013 (Stand 1. Juli 2016) 14 ) .

Art. 127

* Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Februar 2024
1 Angestellte Personen mit einem Pensum unter 100 Prozent können eine Arbeitszeitvariante gemäss Artikel 58 Absatz 1 erstmals per 1. Juli 2024 wählen. A1. Anhang: Zusammenstellung der Entschädigung
Art. A1-1 Spesen
1 Pauschalspesen Fahrzeugentschädigung gemäss Artikel 100:
a. Kilometerentschädigung für Dienstfahrten: 1. mit dem Privatauto: 70 Rp./km; 2. mit dem Motorrad: 35 Rp./km; 3. * mit dem Elektro-Bike: 20 Rp./km;
b. pauschale Entschädigung für Wildhüter: Festlegung Departement Bau und Umwelt;
c. * ...
2 Weitere Pauschalspesen gemäss den Artikeln 97 und 105:
a. Verpflegungspauschale bei angeordneten dienstlichen Abwesen - heiten: 1. Frühstück: 8 Fr.; 2. Mittagessen: 25 Fr.; 3. Abendessen: 25 Fr.; 11) SBE IX/3 160 12) GS II C/1/1 13) SBE XI/4 259 14) SBE 2013 10
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II A/6/2
b. Verpflegungspauschale für Mitarbeitende Strassenunterhalts - dienst und Wildhüter: 160 Fr./Monat;
c. Vergütung für die Haltung eines Diensthundes (Polizei, Wildhüter): 1800 Fr./Jahr.

Art. A1-2 Inkonvenienzen

1 Pauschale Pikett- und Inkonvenienzentschädigung gemäss den Artikeln 88 und 89:
a. Sozialdienst: 160 Fr./Woche;
b. Staatsanwaltschaft: 250 Fr./Monat;
c. Umwelt und Energie: 200 Fr./Monat;
d. * Wildhüter: 200 Fr./Monat für Pikettentschädigung, 200 Fr./Monat für Nacht- und Sonntagsarbeit; d1. * Fischereiaufseher: 120 Fr./Monat für Nacht- und Sonntagsarbeit;
e. Winterpikett Strassenunterhalt: 21 Fr./Tag;
f. Bereitschaftsdienst Lawinenzentrale (für die Monate November bis April): 200 Fr./Monat;
g. Gefängnisaufsicht: 21 Fr./Tag;
h. unvorhersehbare Arbeitseinsätze (Naturereignisse, Unfälle) ausser - halb der üblichen Arbeitszeit Strassenunterhalt: 21 Fr./Einsatz.
2 Lohnzuschläge gemäss Artikel 88:
a. angeordnete Abend- und Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr): 7 Fr./Stunde;
b. angeordnete Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen: 7 Fr./ Stunde. A2. Anhang: Personelle Ereignisse mit dienstlichem Charakter *

Art. A2-1 *

Personelle Ereignisse mit dienstlichem Charakter
1 Maximalbeträge für personelle Ereignisse mit dienstlichem Charakter ge - mäss Artikel 114a:
a. Personalanlässe (Ausflüge, Weihnachtsessen und Ähnliches): 150 Fr. pro angestellte Person und Jahr;
b. Eintrittsgeschenk: 50 Fr.;
c. Dienstjubiläum ab dem vollendeten 10. Dienstjahr alle 5 Jahre: Mittagessen, Apéro oder dergleichen mit der vorgesetzten Stelle: 150 Fr. insgesamt;
d. Dienstjubiläumgsgeschenk ab dem vollendeten 20. Dienstjahr alle 5 Jahre: Kosten für Apéro und Geschenk, organisiert durch die Hauptabteilung Personal und Organisation;
e. Pensionierungsgeschenk: 300 Fr.;
f. längere Krankheit oder Unfall: 50 Fr. für Karte und Geschenk; 39
II A/6/2
g. Todesfall einer angestellten Person: Kosten für Kondolenzschrei - ben, Todesanzeige, Spende und Kranz (in Rücksprache mit der Staatskanzlei).
40
II A/6/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 10.12.2019 01.01.2020 Art. A1-1 Abs. 1, a., 3. eingefügt SBE 2019 39 09.06.2020 01.01.2021 Art. 90 Abs. 1 geändert SBE 2020 23 09.06.2020 01.01.2021 Art. 95 Abs. 2 geändert SBE 2020 23 20.02.2024 01.03.2024 Art. 3 Abs. 4 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 8 Abs. 3 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 15 Abs. 2 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 21 Abs. 4 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 25 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 25 Abs. 2 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 29 Abs. 1, b. geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 30 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 30 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 30 Abs. 2 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 30 Abs. 3 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 30 Abs. 4 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 35 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 35 Abs. 2 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 36 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 36 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 36 Abs. 2 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 36 Abs. 2, a. geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 36 Abs. 2, b. geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 36 Abs. 2, c. eingefügt SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 36 Abs. 3 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 45 Abs. 4 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 51 Abs. 5 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 57 Abs. 2 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Wochenstunden" aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Wochenstunden" aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Wochenstunden" aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Wochenstunden" aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Tagesstunden" aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Tagesstunden" aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Tagesstunden" aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Tagesstunden" aufgehoben SBE 2024 06 41
II A/6/2 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Lohn in Prozenten des Pen - sums" umbenannt SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Lohn in Prozenten des Pen - sums" umbenannt SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Lohn in Prozenten des Pen - sums" umbenannt SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Lohn in Prozenten des Pen - sums" umbenannt SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "5" aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "6" aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "7" aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 58 Abs. 3 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 60 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 60 Abs. 3 eingefügt SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 62 Abs. 3 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 62 Abs. 4 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 64 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 64 Abs. 2 aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 69 Abs. 4 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 80 Abs. 1, b. geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 80 Abs. 1, c. geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 80 Abs. 1, c1. eingefügt SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 80 Abs. 1, d. geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 80 Abs. 1, e. aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 80 Abs. 1, f. geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 80 Abs. 1, g. geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 80 Abs. 4 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 81 Abs. 2 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 84 Abs. 3 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 85 Abs. 3 aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 90 Abs. 2 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 92 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 92 Abs. 2 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 93 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 93 Abs. 2 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 95 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 96 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 100 Abs. 3 aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 112 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 112 Abs. 3 geändert SBE 2024 06
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II A/6/2 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 20.02.2024 01.03.2024 Art. 114 Abs. 2 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Titel 4a. eingefügt SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 114a eingefügt SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 115 Abs. 3 aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 118 Abs. 3 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 120 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 121 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 121 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 121 Abs. 2 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 121 Abs. 2, a. geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 121 Abs. 3 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 122 Sachüberschrift geänd. SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 122 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 122 Abs. 2 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 122 Abs. 3 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 123 Abs. 3 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 124 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 124 Abs. 3 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 125 Abs. 1 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 125 Abs. 2 geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. 127 eingefügt SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. A1-1 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. A1-2 Abs. 1, d. geändert SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Titel A2. eingefügt SBE 2024 06 20.02.2024 01.03.2024 Art. A2-1 eingefügt SBE 2024 06 30.04.2024 01.06.2024 Art. A1-2 Abs. 1, d1. eingefügt SBE 2024 08 43
II A/6/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 3 Abs. 4 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 8 Abs. 3 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 12 Abs. 2 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 15 Abs. 2 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 21 Abs. 4 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 25 Abs. 1 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 25 Abs. 2 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 29 Abs. 1, b. 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 30 01.03.2024

Sachüberschrift geänd. SBE 2024 06

Art. 30 Abs. 1 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 30 Abs. 2 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 30 Abs. 3 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 30 Abs. 4 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 35 Abs. 1 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 35 Abs. 2 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 36 01.03.2024

Sachüberschrift geänd. SBE 2024 06

Art. 36 Abs. 1 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 36 Abs. 2 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 36 Abs. 2, a. 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 36 Abs. 2, b. 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 36 Abs. 2, c. 01.03.2024

eingefügt SBE 2024 06

Art. 36 Abs. 3 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 45 Abs. 4 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 51 Abs. 5 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 57 Abs. 2 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 58 Abs. 1 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Wochenstunden" 01.03.2024

aufgehoben SBE 2024 06

Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Wochenstunden" 01.03.2024

aufgehoben SBE 2024 06

Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Wochenstunden" 01.03.2024

aufgehoben SBE 2024 06

Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Wochenstunden" 01.03.2024

aufgehoben SBE 2024 06

Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Tagesstunden" 01.03.2024

aufgehoben SBE 2024 06

Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Tagesstunden" 01.03.2024

aufgehoben SBE 2024 06

Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Tagesstunden" 01.03.2024

aufgehoben SBE 2024 06

Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Tagesstunden" 01.03.2024

aufgehoben SBE 2024 06

Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Lohn in Prozenten des Pen -

sums" 01.03.2024 umbenannt SBE 2024 06

Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Lohn in Prozenten des Pen -

sums" 01.03.2024 umbenannt SBE 2024 06
44
II A/6/2 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Lohn in Prozenten des Pen - sums" 20.02.2024 01.03.2024 umbenannt SBE 2024 06 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "Lohn in Prozenten des Pen - sums" 20.02.2024 01.03.2024 umbenannt SBE 2024 06 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "5" 20.02.2024 01.03.2024 aufgehoben SBE 2024 06 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "6" 20.02.2024 01.03.2024 aufgehoben SBE 2024 06 Art. 58 Abs. 1, Tabelle, "7" 20.02.2024 01.03.2024 aufgehoben SBE 2024 06 Art. 58 Abs. 3 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 60 Abs. 1 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 60 Abs. 3 20.02.2024 01.03.2024 eingefügt SBE 2024 06 Art. 62 Abs. 3 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 62 Abs. 4 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 64 Abs. 1 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 64 Abs. 2 20.02.2024 01.03.2024 aufgehoben SBE 2024 06 Art. 69 Abs. 4 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 80 Abs. 1, b. 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 80 Abs. 1, c. 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 80 Abs. 1, c1. 20.02.2024 01.03.2024 eingefügt SBE 2024 06 Art. 80 Abs. 1, d. 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 80 Abs. 1, e. 20.02.2024 01.03.2024 aufgehoben SBE 2024 06 Art. 80 Abs. 1, f. 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 80 Abs. 1, g. 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 80 Abs. 4 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 81 Abs. 2 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 84 Abs. 3 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 85 Abs. 3 20.02.2024 01.03.2024 aufgehoben SBE 2024 06 Art. 90 Abs. 1 09.06.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 23 Art. 90 Abs. 2 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 92 Abs. 1 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 92 Abs. 2 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 93 Abs. 1 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 93 Abs. 2 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 95 Abs. 1 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 95 Abs. 2 09.06.2020 01.01.2021 geändert SBE 2020 23 Art. 96 Abs. 1 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 96 Abs. 2 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 100 Abs. 3 20.02.2024 01.03.2024 aufgehoben SBE 2024 06 Art. 112 Abs. 1 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 112 Abs. 3 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Art. 114 Abs. 2 20.02.2024 01.03.2024 geändert SBE 2024 06 Titel 4a. 20.02.2024 01.03.2024 eingefügt SBE 2024 06 45
II A/6/2 Element Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 114a 01.03.2024

eingefügt SBE 2024 06

Art. 115 Abs. 3 01.03.2024

aufgehoben SBE 2024 06

Art. 118 Abs. 3 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 120 Abs. 1 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 121 01.03.2024

Sachüberschrift geänd. SBE 2024 06

Art. 121 Abs. 1 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 121 Abs. 2 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 121 Abs. 2, a. 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 121 Abs. 3 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 122 01.03.2024

Sachüberschrift geänd. SBE 2024 06

Art. 122 Abs. 1 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 122 Abs. 2 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 122 Abs. 3 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 123 Abs. 3 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 124 Abs. 1 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 124 Abs. 3 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 125 Abs. 1 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 125 Abs. 2 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. 127 01.03.2024

eingefügt SBE 2024 06

Art. A1-1 Abs. 1, a., 3. 01.01.2020

eingefügt SBE 2019 39

Art. A1-1 Abs. 1, c. 01.03.2024

aufgehoben SBE 2024 06

Art. A1-2 Abs. 1, d. 01.03.2024

geändert SBE 2024 06

Art. A1-2 Abs. 1, d1. 01.06.2024

eingefügt SBE 2024 08 Titel A2. 01.03.2024 eingefügt SBE 2024 06

Art. A2-1 01.03.2024

eingefügt SBE 2024 06
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