Verordnung über die Ausbildungspflicht im Bereich der Pflege (VIII A/1/7)
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Verordnung über die Ausbildungspflicht im Bereich der Pflege

VIII A/1/7 Verordnung über die Ausbildungspflicht im Bereich der Pflege (Ausbildungspflichtverordnung, APV) Vom 20. Februar 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 15 des Pflege- und Betreuungsgesetzes 1 ) und Artikel 23a des Gesundheitsgesetzes 2 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Ausbildungsverpflichtung im Bereich der Pfle - ge im Kanton Glarus.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für sämtliche bewilligungspflichtigen Einrichtungen, die Pflegeleistungen anbieten wie Pflegeheime, Tages- und Nachtstätten, Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex), Spitäler, psychiatri - sche Kliniken und Rehabilitationskliniken.
2 Für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gilt sie, soweit sich diese Einrichtungen der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung unterstellt haben.
3 Für neu eröffnete Institutionen beginnt die Ausbildungspflicht ab dem Fol - gejahr der Eröffnung auf Beginn des nächsten Schuljahres hin.
4 Entscheidend für die Ausbildungspflicht ist der Standort der Einrichtung. Ausserkantonale Einrichtungen, welche Dienstleistungen im Kanton Glarus erbringen, unterstehen dieser Verordnung nur, sofern sie im Kanton Glarus einen Standort eröffnen.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Das für die Betriebsbewilligung einer Einrichtung jeweils zuständige Depar - tement ist zuständig für die Verfügung der Kompensationszahlungen der Einrichtungen und die Rechnungsstellung.
2 Die Organisation der Arbeitswelt Gesundheit Glarus (OdA) ist die zuständi - ge Erfassungsstelle für die Erhebung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) und Aus - bildungsleistung der Einrichtungen sowie die Berechnung der Kompensati - onszahlungen der Einrichtungen. Das zuständige Departement schliesst mit der OdA eine Leistungsvereinbarung zum Betrieb der Erfassungsstelle ab. 1) GS VIII A/1/5 2) GS VIII A/1/1 SBE 2024 11 1
VIII A/1/7 2. Umfang der Ausbildungsverpflichtung
Art. 4 Umfang der Pflicht; die erfassten Berufe
1 Die dieser Verordnung unterstellten Einrichtungen sind verpflichtet, Perso - nen für die Pflegeberufe der folgenden Qualifikationsstufen auszubilden:
a. Sekundarstufe II, EFZ: Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (Fa - Ge, EFZ), Fachfrau oder Fachmann Betreuung (FaBe, EFZ, Schwerpunkte Menschen im Alter und Generalistisch);
b. Sekundarfstufe II, EBA: Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales (AGS, EBA);
c. Tertiärstufe: Pflegefachperson mit Diplom der Höheren Fachschu - le (HF) oder der Fachhochschule (FH, Bachelor). 3. Berechnung der Ausbildungsverpflichtung
Art. 5 Kantonaler Bedarf
1 Unter Berücksichtigung der kantonalen Versorgungsplanung und der vor - handenen Bildungs- und Studienplätze beträgt der kantonale Ausbildungs - bedarf:
a. EBA: 22 Ausbildungsplätze;
b. EFZ: 110 Ausbildungsplätze;
c. HF: 56 Ausbildungsplätze;
d. FH, Bachelor: 3 Ausbildungsplätze.
Art. 6 Grundsätze der Berechnung
1 Der kantonale Ausbildungsbedarf wird proportional auf die Einrichtungen aufgeteilt.
2 Die Aufteilung erfolgt aufgrund der folgenden in der Einrichtung angestell - ten Vollzeitäquivalente:
a. Sekundarstufe II: Assistentin oder Assistent Gesundheit (AGS, EBA), Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe, EFZ), Fachfrau oder Fachmann Betreuung (FaBe, EFZ, mit Schwerpunkt Men - schen im Alter und Generalistisch), dipl. Pflegefachfrau oder Pfle - gefachmann mit Diplomniveau I (DN I), Fähigkeitsausweis SRK (FA SRK);
b. Tertiärstufe: Höhere Fachprüfung Pflege (HFP Pflege), Pflegefach - person mit Diplom der Höheren Fachschule (HF) oder der Fach - hochschule (FH, Bachelor), dipl. Pflegefachfrau oder Pflegefach - mann mit Diplomniveau II (DN II), Allgemeine Krankenpflege (AKP), Psychiatrische Krankenpflege (PsyKP), Kinderkrankenpflege, Wo - chen- und Säuglingspflege (KWS), Integrierte Krankenpflege (IKP), Gemeindekrankenpflege (GKP).
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3 Verfügen Arbeitnehmende in einer Einrichtung über mehrere Abschlüsse gemäss Absatz 2, wird der jeweils höchste berücksichtigt.
4 Die Berücksichtigung für die Aufteilung der Ausbildungspflicht auf die Ein - richtung erfolgt unabhängig davon, welche Funktion die Angestellten in der Einrichtung tatsächlich ausüben.
5 Sämtliche in der Einrichtung angestellten Arbeitnehmenden werden be - rücksichtigt, unabhängig ihres Einsatzortes. Auch temporär angestellte Per - sonen sowie im Auftragsverhältnis Tätige werden berücksichtigt.
6 Für die Berechnung wird auf den Durchschnittswert aus zwölf Monatswer - ten des Vorjahres (Juli bis Juni) abgestellt.

Art. 7 Standardwerte

1 Die Standardwerte werden einheitlich für alle Einrichtungen verbindlich pro Vollzeitäquivalent festgelegt. Die Standardwerte bezeichnen den Bedarf an Ausbildungsplätzen pro Vollzeitäquivalent.
2 Pro Vollzeitäquivalent in einer Einrichtung wird zwischen Vollzeitäquivalen - ten der Sekundarstufe II und Vollzeitäquivalenten im Bereich Tertiär unter - schieden; diese werden jedoch für die Berechnung der Ausbildungspflicht aufgeteilt in die Standardwerte EBA Sekundarstufe II, EFZ Sekundarstufe II, EBA Tertiär, EFZ Tertiär, HF Tertiär und FH Tertiär.
3 Es gelten die folgenden Standardwerte an Ausbildungsplätzen pro Vollzeit - äquivalent in einer Einrichtung:
a. pro VZÄ Sekundarstufe II: Standardwert EBA Sekundarstufe II 0.087; Standardwert EFZ Sekundarstufe II 0.433;
b. pro VZÄ Tertiär: Standardwert EBA Tertiär 0.055; Standardwert EFZ Tertiär 0.276; Standardwert HF Tertiär 0.281; Standardwert FH Tertiär 0.015.

Art. 8 Erfüllungsgrad

1 Es gelten die folgenden Erfüllungsgrade:
a. Schuljahr 24/25: Erfüllungsgrad Sekundarstufe II 80 %; Erfüllungs - grad Tertiärstufe 55 %;
b. Schuljahr 25/26: Erfüllungsgrad Sekundarstufe II 80 %; Erfüllungs - grad Tertiärstufe 65 %;
c. Schuljahr 26/27: Erfüllungsgrad Sekundarstufe II 80 %; Erfüllungs - grad Tertiärstufe 75 %;
d. ab Schuljahr 27/28: Erfüllungsgrad Sekundarstufe II 80 %; Erfül - lungsgrad Tertiärstufe 80 %.
2 Der Regierungsrat überprüft die Erfüllungsgrade periodisch unter Berück - sichtigung der Ausbildungskapazität. 3
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Art. 9 Verpflichtete Ausbildungsplätze
1 Die Einrichtungen sind verpflichtet, jedes Schuljahr die folgende Ausbil - dungsleistung zu erbringen:
a. verpflichtete Ausbildungsplätze EBA = (VZÄ Sek II x Standardwert EBA Sek II + VZÄ Tertiär x Standardwert EBA Tertiär) x Erfüllungs - grad Sek II;
b. verpflichtete Ausbildungsplätze EFZ = (VZÄ Sek II x Standardwert EFZ Sek II + VZÄ Tertiär x Standardwert EFZ Tertiär) x Erfüllungs - grad Sek II;
c. verpflichtete Ausbildungsplätze HF = VZÄ Tertiär x Standardwert HF Tertiär x Erfüllungsgrad Tertiär;
d. verpflichtete Ausbildungsplätze FH = VZÄ Tertiär x Standardwert FH Tertiär x Erfüllungsgrad Tertiär.
2 Die OdA teilt allen Einrichtungen die verpflichteten Ausbildungsplätze für das kommende Schuljahr bis Ende des Jahres mit, berechnet auf zwei Dezi - malstellen genau. 4. Kompensation
Art. 10 Kompensationszahlung
1 Einrichtungen, welche die verpflichteten Ausbildungsplätze nicht erreichen, entrichten jährlich für die Differenz zwischen den verpflichteten und den an - rechenbaren Ausbildungsplätzen eine Kompensationszahlung.

Art. 11

Gutschrift
1 Einrichtungen, welche die verpflichteten Ausbildungsplätze übertreffen, er - halten für die Differenz zwischen den anrechenbaren und den verpflichteten Ausbildungsplätzen eine Gutschrift.
2 Die Gutschrift wird nicht an die Einrichtungen ausbezahlt. Sie kann jedoch innerhalb der nächsten zwei Jahre an eine allfällige Kompensationszahlung angerechnet werden.
Art. 12 Anrechenbare Ausbildungsplätze
1 Anrechenbare Ausbildungsplätze sind die im massgebenden Schuljahr be - setzten Ausbildungsplätze gemäss Artikel 4 einer Einrichtung.
2 Ein Ausbildungsplatz wird zu einem Drittel angerechnet, wenn die Einrich - tung den Ausbildungsplatz mit dem Bildungszentrum Gesundheit und Sozia - les vereinbart hat, dieser jedoch nicht besetzt werden konnte; es werden nicht mehr vereinbarte als verpflichtete Ausbildungsplätze einer Einrichtung angerechnet.
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3 Bei einem Ausbildungsabbruch innerhalb eines Schuljahres werden die Ausbildungsplätze ganz angerechnet, sofern der Abbruch erst nach sieben ganzen Monaten Ausbildung während des Schuljahres erfolgte. Bei Abbrü - chen innerhalb der ersten sechs Monate wird der Platz hälftig angerechnet.
4 Bildet eine Einrichtung in einer Qualifikationsstufe mehr aus, als sie ver - pflichtet wäre, werden ihr Ausbildungsplätze vollumfänglich angerechnet, sofern sie die verpflichteten Ausbildungsplätze auf der jeweiligen Qualifikati - onsstufe nicht um mehr als 30 Prozent überschreitet. Zusätzliche Ausbil - dungsplätze werden nur hälftig angerechnet.

Art. 13 Berechnung

1 Für jede Qualifikationsstufe wird die Differenz zwischen den anrechenba - ren und den verpflichteten Ausbildungsplätzen berechnet. Die Differenz wird auf zwei Dezimalstellen genau erhoben und mit den Werten gemäss Ab - satz 2 multipliziert. Die Summe der Ergebnisse über alle Qualifikationsstufen ergibt das Total der Kompensationszahlung oder der Gutschrift für eine Ein - richtung.
2 Die Werte für die Berechnung betragen pro Qualifikationsstufe:
a. 7400 Franken pro Ausbildungsplatz EBA;
b. 6400 Franken pro Ausbildungsplatz EFZ;
c. 4000 Franken pro Ausbildungsplatz HF Pflege;
d. 2800 Franken pro Ausbildungsplatz FH Pflege.

Art. 14 Gemeinsame Erbringung von Ausbildungsleistungen

1 Einrichtungen sind berechtigt, Ausbildungsleistungen von anderen Einrich - tungen zu beziehen oder an andere Einrichtungen abzugeben.
2 Bezieht eine Einrichtung Ausbildungsleistungen, werden diese ausschliess - lich ihr angerechnet. Die abgebende Einrichtung bestätigt der beziehenden Einrichtung die Abgabe schriftlich. Die beziehende Einrichtung reicht die Be - stätigung der OdA ein.
3 Einrichtungen können Ausbildungsleistungen für andere Einrichtungen erst übernehmen, sofern sie die eigenen verpflichteten Ausbildungsplätze der entsprechenden Qualifikationsstufe erreicht haben.
4 Es können nur ganze und halbe Jahresleistungen gegenseitig abgetreten werden.

Art. 15 Verwendung der Kompensationszahlungen

1 Der Kanton verwendet die von den Einrichtungen entrichteten Kompensati - onszahlungen zweckgebunden für die Nachwuchsförderung der Pflegeberu - fe. 5
VIII A/1/7 5. Verfahren
Art. 16 Deklaration Vollzeitstellen und Ausbildungsleistung
1 Die Einrichtungen melden jährlich bis spätestens Ende August der OdA:
a. den Durchschnittswert der Monatswerte Juli bis Juni der Vollzeit - stellen gemäss Artikel 6; und
b. die angebotenen und die tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze des auslaufenden Schuljahres, aufgeschlüsselt nach Qualifikati - onsstufe der Ausbildungsplätze.
2 Die OdA berechnet die Kompensationszahlungen der Einrichtungen und übermittelt die Daten jährlich spätestens bis Ende September an das für die Einrichtung zuständige Departement.
3 Bei verspäteter Meldung der Daten durch die Einrichtungen stellt die OdA für die Berechnung der Kompensationszahlung auf die gemeldeten Vollzeit - stellen des Vorjahres ab und erhöht diese um 20 Prozent. Für die Berech - nung der anrechenbaren Ausbildungsplätze werden nur die am Bildungszen - trum Gesundheit und Soziales Auszubildenden berücksichtigt. 6. Schlussbestimmungen
Art. 17 Rechtsschutz
1 Die Rechtspflege und der Rechtsschutz richten sich nach dem Verwal - tungsrechtspflegegesetz 3 ) . 3) GS III G/1
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