Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
SRSZ 1.2.202 5 1 (Geldspielver or dnung, GSV ) 1 (Vom 10. November 2020 ) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bunde sgesetz über Geldspiele vom
18. Dezember 2019 (EGzBGS) 2 ,
beschliesst: I. Lotterie - und Spielsuchtpräventionsfonds A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Verwaltung
Das Finanzdepartement verwaltet den Spielsuchtpräventions - und den Lotterie- fonds und richtet Beiträge nach der Zusicherung des zuständigen Organs aus.
§ 2 2. Unter kategorien des Lotteriefonds
1 Als Unterkategorien des Lotteriefonds bestehen : a) Sportfonds; b) Kulturförder fonds.
2 Die Mittel des Sportfonds sind zur Sportförderung gemäss dem kantonalen Sportförderkonzept zu verwenden.
3 Die Mittel des Kulturförderfonds sind zur Förderung des zeitgenössischen künst- lerischen Schaffens und der kulturellen Bestrebungen zu verwenden.
§ 3 3. Zuweisung von Quoten
1 Der Regie rungsrat beschliesst jährlich über die Zuweisung von Mitteln des Lotteriefonds an die Unter kategorien und über die Mittel für die weiteren Bereiche gemäss § 6 EGzBGS . Er orientiert sich dabei am Bedarf und Fondsbestand .
2 Er kann zugewiesene Mittel während des Jahres erhöhen .
3 In die Unter kategorien können zusätzlich e Mittel wie freiwillige Zuwendungen, Zinserträge oder weitere Erträge fliessen . B. Sportfonds - und Kulturk ommission
§ 4 1 . Zusammensetzung
1 Der Vorsteher des Bildungsdepartements präsidiert die Sportfonds - und die Kul- turkommission von Amtes wegen.
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2 Die weiteren Mitglieder w erden vom Regierungsrat gewählt: a) die Sportfondskommission besteht aus zehn Mitgliedern; b) die Kulturkommission besteht aus sieben Mitgliedern.
3 Die Kommissionen konstituieren sich im Übrigen selbst und erlassen für ihre Tätigkeit ein Reglement, welches dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen ist.
§ 5 2 . Aufgaben
a) Sportfondskommission
1 Die Sportfondskommission prüft und sichert Beiträge aus dem Sportfonds zu .
2 Das Amt für Volksschulen und Sport : a) führt die Geschäftsstelle der Sportfondskommission ; b) nimmt mit beratender Stimme an den Ko m missionssitzungen teil ; c) verwaltet den Sportfonds; d) richtet nach der Zusicherung Beiträge aus.
§ 6 b) Kulturkommission
1 Die Kulturkommission prüft und sichert Beiträge aus dem Kulturförderfonds zu.
2 Das Amt für Kultur : a) führt die Geschäftsstelle der Kulturkommission ; b) nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil ; c) verwaltet den Kulturförderfonds ; d) richtet nach der Zusicherung Beiträge aus. C. Zuständigkeiten
§ 7 3 1 . Prüfung von Beitragsgesuchen
1 Gesuche an den Lotteriefonds werden durch die folgenden Stellen geprüft : a) Bereich Sportförderung: Sport fonds kommi ssion ; b) Bereich zeitgenössische Kulturförderung: Kulturkommission ; c) Bereich Archäologie: Amt für Kultur ; d) Bereich Karitatives und Soziales: Amt für Gesundheit und Soziales ; e) ü brige Bereiche: Finanzdepartement .
2 G esu che an den Spielsuchtpräventionsfonds werden vom Amt für Gesundheit und Soziales geprüft.
§ 8 2 . Zusicherung von Beiträgen
a) Sport - und Kulturförderung
1 Beiträge über Fr. 20 000. -- und Auszeichnungen in der Kulturförderung sichert der Regierungsrat auf Antrag der prüfenden Stelle zu.
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2 Beiträge bis und mit Fr. 20 000. -- sichert die zuständige Kommission zu.
3 Die zuständige Kommission kann die Zusicherungskompetenz für Beiträge bis höchstens Fr. 5 000. -- dem Kommissionspräsidenten oder der Geschäftsstelle übertragen.
§ 9 b) Archäologie
1 Beiträge über Fr. 20 000. -- sichert der Regierungsrat auf Antrag de r prüfenden Stelle zu.
2 Beiträge bis und mit Fr. 20 000. -- sichert das Bildungsdepartement zu.
3 Das Bildungsdepartement kann die Z usicherungskompetenz für Beiträge an ope- rative Kleingeschäfte bis höchstens Fr. 10 000. -- dem Amt für Kultur übertragen .
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§ 11 d) Karitatives, Soziales und weitere Bereiche
1 Beiträge über Fr. 10 000. -- sichert der Regierungsrat auf Antrag der prüfenden Stelle zu.
2 Beiträge bis und mit Fr. 10 000. -- sichert zu: a) Bereich Karitatives und Soziales: Departement des Innern; b) weitere Bereiche: Finanzdepartement.
§ 12 e) Spielsuchtpräventionsfonds
1 Beiträge über Fr. 10 000. -- sichert der Regierungsrat auf Antrag der prüfenden Stelle zu.
2 Beiträge bis und mit Fr. 10 000. -- sichert das Departement des Innern zu .
§ 13 3. Fachstelle
1 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist die Fachstelle gemäss § 3 EG zBGS.
2 Es kann eine externe Fachperson mit dieser Aufgabe betr a uen . D. Verfahren und Kriterien der Beitragsgewährung
§ 14 Beiträg e Lotteriefonds
a) G rundsätze
1 Beiträge können ausgerichtet werden an Personen, Organisationen, Projekte, Veranstaltungen oder Vorhaben: a) im Kanton Schwyz; b) mit einem Bezug zum Kanton Schwyz oder c) um der Solidarität des Kantons Schwyz Ausdruck zu verleihen .
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2 Es werden in der Regel Gesuche berücksichtigt, mit denen eine nachhaltige, gesellschaftsrelevante oder impulssetzende Wirkung verfolg t wird .
3 Die prüfende Stelle kann in ihrem Bereich weitere Kriterien zur Beitragsgewäh- rung definieren .
§ 15 b) A usschluss von Beiträgen
Die Ausrichtung von Beiträgen ist ausgeschlossen für: a) die Erfüllung gesetzliche r Verpflichtungen; b) für politische Zwecke oder den Kultus .
§ 16 c) Beitragsgewährung
1 Die Beitragsgewährung wird in der Regel von angemessenen Eigenleistungen des Gesuchstellers abhängig gemacht .
2 Sie richtet sich nach den verfügbaren Mitteln.
3 Die B eiträge werden gebührenfrei und ohne Rückzahlungspflicht gewährt .
§ 17 5 d) Vergabepraxis
1 D ie prüfende Stell e sorgt für eine einheitliche und unabhängige Prüfungs - und Vergabepraxis .
2 Mehrjährige oder w iederkehrende Beiträge können ausgerichtet werden, sofern eine periodische Überprüfung gewährleistet ist.
3 Mehrkosten werden nachträglich nicht berücksichtigt, mit Ausnahme im Bereich Archäologie .
§ 18 e) Ausrichtung von Beiträgen
1 Die Ausrichtung von Beiträgen setzt die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben , hinreichende Fondsmittel, eine plausible Finanzierung des Projekts und ein en Be- schluss der zusicherungs kom petenten Stelle voraus.
2 Sie kann an Auflagen und Bedingungen geknü p ft werden und in Raten erfolgen .
§ 19 2. Beiträge Spielsuchtpräventionsfonds
Bei der Zusicherung der Beiträge aus dem Spielsuchtpräventionsfonds sind der Wirkungsgrad der vorgeschlagenen Massnahmen, die vorgesehenen Kosten und die vorhandenen Fondsmittel zu berücksichtigen. E. Kontrolle, Aufsicht, Sanktionen
§ 20 1. Kontrolle
1 D ie gesuch p rüfende Stelle kontrolliert die Verwendung der Fondsmittel ange- messen .
2 Die Beitragsempfänger sind zur M itwirkung verpf l ichtet .
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§ 21 2. Aufsicht
1 Die Finanzkontrolle prüft jährliche die ordnungsgemässe Mittelv erwendung .
2 Die gesuch prüfende Stelle unterbreitet ihren jährlichen Bericht dem Finanzde- partement.
3 Das Finanzdepartement erstattet dem Regierungsrat , unter Einbezug des Prüfer- gebnisses der Finanzkontrolle, jährlich B ericht über die Verwendung der Lotterie - und Spielsuchtpräventionsfonds mittel .
4 Es legt die Mittelverwendung in geeigneter Form gemäss Art. 128 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) 6 offen .
§ 22 3 . Rückerstattung spflicht
1 Werden Auflagen oder Bedingungen verletzt oder Beiträge zweckentfremdet, ist der ausgerichtete Betrag samt Zinsen dem betreffenden Fonds zurückzuerstatten.
2 Das für die Beitragszusicherung zuständige Organ verfügt die Rückerstattung .
§ 23 4 . Verwaltungsrechtliche Sanktionen
Wer im Beitragsverfahren seiner Wahrheitspflicht nicht nachkommt, Auflagen oder Bedingungen verletzt oder Beiträge zweckentfremdet , kann von der prüfenden Stelle bis zu drei Jahren von der Gewährung von Beiträgen aus dem Fonds ausgeschlossen werden. II. Kleinspiele
§ 24 1. Aufsichts - und Vollzugsbehörde
Das Amt für Arbeit ist die Aufsichts - und Vollzugsbehörde gemäss § 10 Abs. 1 EGzBGS.
§ 25 2. Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
a) Meldepflichtverfahren
1 Vier Wochen vor dem Anlass hat d ie m eldepflichtige Person dem Amt für Arbeit ein amtliches Formular mit folgende n Angaben einzureichen: a) Name und Sitz der veranstaltenden Organisation, ihre Statuten sowie Angaben zu den zwei , dem Veranstalter zu gehörigen und für diesen Anlass verantwort- lichen Personen ; b) Anzahl der Lose; c) Preise der einzelnen Lose (Tombola) oder der einzelnen Karten (Lotto), Summe aller Preise der Tombola bzw. des Lottos, Bezeichnung der zu gewin- nenden Hauptpreise; d) Ort, Zeit, Dauer und Art der Veranstaltung; e) Art der Bekanntmachung des Ziehergebnisses und Frist, innert welcher die Gewinne verfallen.
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2 Das Amt für Arbeit kann weitere zweckdienliche Auskünfte verlangen.
§ 26 b) Bewilligungsverfahren
1 Veranstalter, welche dem Bewilligungsverfahren unterstehen, haben der Bewilli- gungsbehörde neben den Angaben gemäss § 2 5 die schriftliche Vereinbarung über die Entschädigung mit dem externen Organisator oder Lottier beizubringen.
2 Die Entschädigung en de r externen Organisatoren oder Lottier s gelten als Durch- führungskosten gemäss Art. 34 Abs. 2 BGS und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mittel stehen .
§ 27 c ) Abrechnung
1 Innert 14 Tagen nach Abschluss der Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass hat der Veranstalter der Vollzugsbehörde eine vollständige Abrechnung einzu- reichen.
2 Die Abrechnung hat detailliert aufzuzeigen und zu belegen: a) das Total der verkauften Lose oder Karten , beim Lotto auf dem amtlichen Formular separat nach Gang; b) beim Lotto Art und Wert der pro Gang abgegebenen Gewinne; c) Höhe des Brutto - Lotterieertrags.
§ 28 d) Lospreise
1 Die Lospreise dürfen folgende Kaufpreise nicht übersteigen: a) Lotto - Dauerkarten Fr . 25. -- b) Lotto - Einzelkarten Fr. 3. -- c) Tombola - Los e Fr. 10. --
2 Die Kaufpreise für Dauerkarten sowie die Anzahl der dafür spielberechtigten Durchgänge sind an der Kasse deutlich anzuschreiben.
3 Jeder Verkauf ist mit einem von der Vollzugsbehörde abgegebenen Beleg gegen- über dem Käufer und der Vollzugsbehörde zu quittieren.
§ 29 e) weitere Bestimmungen
1 Geldgewinne und Pauschalangebote sind verboten.
2 Ist es dem Veranstalter mangels Beteiligung nicht möglich, die ausgeschriebe- nen Gewinne herauszug eben, so darf die Kleinlotterie aussc hliesslich vor Beginn der Ve ranstaltung abgebrochen werden. Den Käufern von Losen und Karten ist der Einsatz vollumfänglich zurückzuerstatten.
§ 30 3. Aufsicht
1 Der Veranstalter hat der Aufsichtsbehörde vor, während u nd nach der Veranstal- tung Einsicht in sämtliche Kontrollunterlagen zu gewähren.
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2 Bei Widerhandlungen gegen die bundes - oder kantonalrechtlichen Bestimmun- gen zum Geldspiel oder bei Nichtbefolgen von Weisungen der Aufsichts - und Voll- zugsbehörde , kann die Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass insbesondere unterbrochen oder abgebrochen werden. Diesfalls sind sämtliche eingenommene n Einsätze umgehend zurückzu erstatten . III. Schlussbestimmungen
§ 31 1. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser V erordnung wird die Verordnung über den Fonds zur Förderung der Kultur vom 25. Juni 1996 7 aufgehoben.
§ 32 2. Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Förderung des Sports vom 18. Dezember 2018 (SFV) 8 wird wie folgt geändert: Erlasstitel Verordnu ng über den Sport ( Sportverordnung ) Ingress Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz über die die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 9 , beschliesst:
§ 1 S portförderkonzept
1 Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Sportförderkonzept.
2 Dieses umschreibt die Sportförderung in den Bereichen Breitensport, Leistungs- sport und Sportinfrastruktur.
§ 2 Schulsport
1 Der Erziehungsrat erlässt im Schulbereich die für den Vollzug der Bundesgesetz- gebung über die Förd erung von Sport und Bewegung erforderlichen Weisungen.
2 Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über den Bewegungs - und Sportun- terricht in der Schule.
§ 3 Jugend + Sport
a) Kommission
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1 Der Regierungsrat wählt eine «Jugend+Sport» - Kommission mit hö chstens elf Mitgliedern, in der interessierte Verbände und Institutionen vertreten sind und die beratend tätig ist.
2 Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über den Geschäftsgang und den Aufgabenbereich der «Jugend+Sport» - Kommission.
§ 4 b) Aufsich t
Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über das Programm «Jugend+Sport».
§ 5 c) Durchführung
1 Die Durchführung des Programms „Jugend+Sport“ sowie die Leitung der „Ju - gend+Sport“ - Kommission obliegen dem Amt für Volksschulen und Sport.
2 Lagerung, Wartung und Versand des „Jugend+Sport“ - Materials besorgt die Retablierungsstelle des Amtes für Militär, Feuer - und Z ivilschutz. Sie kontrolliert auch den Rückschub. §§ 6 bis 16 werden aufgehoben.
§ 33 Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 10
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 26 - 26 mit Änderungen vom 20. August 2024 (DSV, GS 27 - 43) .
2 SRSZ 542.1 00 .
3 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 20. August 2024.
4 Aufgehoben am 20. August 2024.
5 Abs. 3 in der Fassung vom 20. August 2024.
6 SR 935.51.
7 GS 19 - 143 .
8 SRSZ 681.21 1 .
9 SR 415.0 .
10 Abl 2020 2843 ; Änderungen vom 20. August 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2084) in Kraft getreten .
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