Reglement der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (170.206)
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Reglement der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission

der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (RKDSÖK) vom 18.09.2024 (Stand 01.10.2024) Die kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission eingesehen die Artikel 35, 38 und 39 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA); verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement regelt die Organisation und Funktionsweise der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (nachstehend: die Kommission).
2 Organisation

Art. 2 Statut

1 Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (nachstehend: der Beauf - tragte) und die Kommission sind zwei unabhängige Behörden, die zusam - men die Aufsichtsbehörde für Datenschutz und Öffentlichkeit bilden.
2 Die Kommission übt ihre Befugnisse unabhängig aus.
3 Sie ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Sitz

1 Die Kommission hat ihren Sitz in Sitten.
2 Die gesamte Korrespondenz an die Kommission ist an die auf der Website der Kommission angegebene Adresse gemäss Artikel 27 zu richten.
3 Das Akronym der Kommission lautet KDSÖK.

Art. 4 Zusammensetzung und Ernennung

1 Die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern.
2 Der Präsident und die Mitglieder der Kommission werden vom Grossen Rat für eine erneuerbare Dauer von 4 Jahren ernannt.

Art. 5 Sekretariat

1 Das Sekretariat der Kommission wird von einem Kommissionsmitglied ge - führt, das vom Präsidenten bestimmt wird.
2 Das Sekretariat ist insbesondere verantwortlich für den Versand der Korre - spondenz, die Vorbereitung der Sitzungsunterlagen, die Protokollführung und übernimmt weitere Aufgaben, die ihm vom Präsidenten übertragen wer - den. Es sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten für die Aufbewahrung und Archivierung der Dossiers.

Art. 6 Präsident und Vizepräsident

1 Der Präsident hat in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat insbesondere folgende Aufgaben: a) er plant und organisiert die Arbeiten. b) er beruft die Sitzungen ein, beantragt die Traktandenliste und leitet die Beratungen. c) er erledigt die laufenden Geschäfte. d) er vertritt die Kommission.
2 In dringenden Fällen trifft der Präsident die unerlässlichen Massnahmen und Entscheide und erstattet der Kommission darüber Bericht.
3 Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied vertreten.

Art. 7 Delegation von Aufgaben

1 Wenn es der Präsident angesichts der Art des Falles für zweckmässig hält, kann er bestimmte Aufgaben an externe Dienstleister delegieren.

Art. 8 Jahresbericht

1 Für jedes Geschäftsjahr (entspricht einem Kalenderjahr) erstellt die Kom - mission einen Bericht auf Deutsch und Französisch. Dieser Bericht gibt Aus - kunft über die Tätigkeit der Kommission und die Rechnung des Vorjahres.
2 Der Bericht wird veröffentlicht.
3 Der Präsident übermittelt den Bericht bis spätestens Ende Februar dem Staatsrat und dem Grossen Rat.

Art. 9 Finanzverwaltung

1 Die Kommission verfügt über ihr eigenes Budget. Sie unterbreitet dem Grossen Rat jährlich über den Staatsrat ihren Budgetentwurf.
3 Befugnisse

Art. 10 Aufgaben der Kommission

1 Die Kommission entscheidet als verwaltungsunabhängige Justizbehörde über alle Fälle betreffend erfolglose Mediationen oder die Nichteinhaltung der im Rahmen einer Mediation erzielten Vereinbarung, mit denen sie be - fasst wird (Art. 30b des Ausführungsreglements zum Gesetz über die In - formation der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung [ARGI - DA]).
2 Der Beauftragte hat hauptsächlich Aufgaben in den Bereichen Beratung und Mediation, während die Kommission die erstinstanzliche Entscheidungs - behörde ist.

Art. 11 Anrufung der Kommission

1 Scheitert das Mediationsverfahren oder wird die getroffene Vereinbarung nicht eingehalten, kann die Behörde, die gesuchstellende Person, der betrof - fene Dritte oder der Beauftragte die Kommission anrufen (Art. 37 Abs. 1 Bst. e sowie 53 und 54a Abs. 1 GIDA).
2 Der Beauftragte kann der Kommission jederzeit eine Angelegenheit zum Entscheid vorlegen, der durch Sanktionen gemäss Artikel 292 des Schwei - zerischen Strafgesetzbuches (StGB) begleitet werden kann (Art. 37 Abs. 1 Bst. d GIDA).
3 Wird die Kommission ohne vorgängige Mediation angerufen, weist der Prä - sident die Angelegenheit an den Beauftragten zurück.
4 Verfahren

Art. 12 Form

1 Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich. Die Kommission kann aus - nahmsweise ein mündliches Verfahren durchführen, wenn die Art der Ange - legenheit dies erfordert.
2 Bei einem mündlichen Verfahren legt der Präsident Ort und Datum der Ver - handlungen fest und bestimmt unter den Kommissionsmitgliedern einen Ad- hoc-Schreiber.
3 Es wird ein Protokoll erstellt und von den Parteien, dem Präsidenten und dem Schreiber unterzeichnet.

Art. 13 Allgemeine Regeln

1 Das Verfahren wird durch die Einreichung eines Gesuchs in zwei Exempla - ren an die Kommission eingeleitet.
2 Die elektronische Kommunikation zwischen den Parteien und der Kommis - sion ist unter Vorbehalt gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen nicht zu - lässig.
3 Das Gesuch muss eine Darstellung des Sachverhalts und präzise Schluss - folgerungen enthalten.
4 Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Beweismassnahmen. Sie stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen.

Art. 14 Entscheid

1 Nachdem sie den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern, berät die Kommission die Angelegenheit im Rahmen einer Sitzung (vgl. Art.
16) und fällt einen Entscheid.
2 Der Entscheid muss begründet sein und die Rechtsmittel enthalten. Er muss den Parteien schriftlich eröffnet werden.

Art. 15 Dispositive Bestimmungen

1 In den Fällen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind, kommen die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver - waltungsrechtspflege (VVRG) subsidiär zur Anwendung.
5 Funktionsweise

Art. 16 Sitzungen

1 Der Präsident beruft die Kommission so oft ein, wie es die Behandlung der Geschäfte erfordert, mindestens aber einmal pro Jahr.
2 Die Kommission kann ihre Sitzungen überall auf Walliser Kantonsgebiet oder per Videokonferenz abhalten.
3 Sie kann in Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern gültig beraten. Bei Stimmengleichheit fällt das präsidierende Mitglied den Stichentscheid.

Art. 17 Protokoll

1 Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt. Darin werden die Beratungen in knapper Form wiedergegeben, um einen Überblick über die hauptsächli - chen geäusserten Meinungen und die Gründe für die Entscheide und Stel - lungnahmen der Kommission zu verschaffen.

Art. 18 Kommissionstätigkeit ohne Sitzung

1 Die Kommission kann eine Konsultation der Mitglieder durchführen: a) um zur Vorbereitung der Beratungen Meinungen einzuholen; b) um die bereinigte Fassung eines an einer Sitzung besprochenen Do - kuments zu genehmigen.
2 Die Kommission kann Entscheide auf dem Zirkulationsweg fällen, sofern keines ihrer Mitglieder die Beratung in einer Sitzung verlangt.

Art. 19 Ausstand

1 Die Kommissionsmitglieder müssen gemäss den in Artikel 10 VVRG und
56 Absatz 4 GIDA vorgesehenen Regeln in den Ausstand treten oder kön - nen für befangen erklärt werden.

Art. 20 Dossierführung

1 Für jedes Dossier wird ein Verfahrensprotokoll geführt. Die Dossiers wer - den nach Jahr nummeriert.
2 Die Verfahrensprotokolle, die Entscheide sowie die Dokumente der Kom - mission werden im Einklang mit den vom Staatsarchiv festgelegten Grund - sätzen der Dokumentenverwaltung aufbewahrt.

Art. 21 Datenschutz und -sicherung

1 Der Präsident sorgt für die Speicherung, die Sicherheit und den Schutz der von der Kommission bearbeiteten Daten.
2 Es regelt die Zugriffsrechte im Einklang mit dem GIDA.
6 Entschädigung der Kommissionsmitglieder

Art. 22 Allgemeines

1 Der Staatsrat legt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder in einem spezifischen sowie in einem allgemeinen Erlass fest.

Art. 23 Sitzungen und Zeitaufwand

1 Die Entschädigung wird wie folgt festgelegt: pro Tag CHF 500.- CHF 350.- pro Halbtag CHF 250.- CHF 200.- pro einzelne Stunde CHF 100.- CHF 50.-
2 Die Reisezeit vom Wohnort der Mitglieder und des Präsidenten wird bei der Berechnung des Zeitaufwands berücksichtigt.

Art. 24 Reisespesen

1 Folgende effektiven Reisespesen werden berücksichtigt: a) Mahlzeit CHF 25.– b) Übernachtung inkl. Frühstück CHF 90.– c) Zugbillett 2. Klasse, ausserkantonal 1. Klasse d) Privatfahrzeug, wenn begründet CHF 0,70 pro km

Art. 25 Sonstige Auslagen

1 Die Kosten für Porto, Telekommunikation, Kopien und andere Auslagen werden nach dem effektiven Aufwand vergütet.
1 Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt auf der Grundlage von regel - mässigen Abrechnungen, die vom Präsidenten und der Staatskanzlei visiert werden.
2 Die Spesenabrechnungen des Präsidenten müssen intern geprüft und vom Vizepräsidenten visiert werden.
7 Information und Vertretung

Art. 27 Website

1 Die Kommission verfügt über eine Website auf Deutsch und Französisch mit Informationen über ihre Zusammensetzung, ihre Tätigkeiten und die gel - tenden Rechtsgrundlagen.
2 Auf dieser Website wird auch die Kontaktadresse der Kommission angege - ben.

Art. 28 Vertretung und interne Informationen

1 Der Präsident vertritt die Kommission nach aussen und informiert die Öf - fentlichkeit bei Bedarf über die behandelten Angelegenheiten.
2 Es gewährleistet den Kontakt zu Legislative, Exekutive und Judikative.
3 Der Präsident liefert den Kommissionsmitgliedern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Informationen.
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18.09.2024 01.10.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-105
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