Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung
Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung (Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA) vom 17. September 2024 (Stand 1. Oktober 2024) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Be - reich der Pflege vom 16. Dezember 2022 1 ) sowie auf Art. 4 Abs. 1 lit. i und
Art. 7 lit. d des Gesundheitsgesetzes vom 25. November 2007 2 ) ,
verordnet: I. Förderung der praktischen Ausbildung (I.)
Art. 1 Bedarfsplanung
1 Das Departement Gesundheit und Soziales erhebt jährlich den kantonalen Bedarf an Plätzen für die praktische Ausbildung von Personen, die den Bil - dungsgang Pflege an der Höheren Fachschule (HF) oder den Bachelorstu - diengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren.
Art. 2 Ausbildungsverpflichtung
1 Institutionen der Pflege, die über eine kantonale Betriebsbewilligung 3 ) ver - fügen, sind verpflichtet, die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonal nach Massgabe der kantonalen Bedarfsplanung sicherzustellen. Sie können sich zu diesem Zweck zu Ausbildungsverbunden zusammenschliessen.
2 Als Institutionen der Pflege gelten: a) Spitäler und Kliniken; b) Alters- und Pflegeheime;
1) SR 811.22
2) bGS 811.1
3) Art. 49 Gesundheitsgesetz (bGS 811.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
c) Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege.
3 Das Departement Gesundheit und Soziales kann Leistungsvereinbarungen über Ausbildungsplätze abschliessen.
Art. 3 Ausbildungskapazitäten
1 Das Departement Gesundheit und Soziales erhebt jährlich die Ausbil - dungskapazitäten der einzelnen Institutionen.
2 Die Berechnung der Ausbildungskapazitäten richtet sich nach Anhang 1.
Art. 4 Ausbildungskonzept
1 Institutionen mit Ausbildungsverpflichtung reichen dem Departement Ge - sundheit und Soziales ein Ausbildungskonzept ein.
2 Das Ausbildungskonzept gibt Auskunft über Rahmen, Ziele und Schwer - punkte der praktischen Ausbildung sowie die Anzahl der zur Verfügung ste - henden Ausbildungsplätze. Es ist bei massgeblichen Änderungen zu aktuali - sieren.
3 Weicht die Anzahl der Ausbildungsplätze von der nach Art. 3 berechneten Ausbildungskapazität ab, sind im Ausbildungskonzept die Massnahmen zur Erreichung der vollen Ausbildungskapazität darzulegen.
Art. 5 Beitrag pro Ausbildungsplatz
1 Der Kanton beteiligt sich an den ungedeckten Kosten der gemeldeten Aus - bildungsplätze mit Fr. 300.- pro Praktikumswoche.
2 Die Auszahlung erfolgt jährlich auf Nachweis der Praktikumswochen, die im Vorjahr von Pflegefachpersonen in Ausbildung geleistet worden sind.
3 Auszahlungsgesuche sind bis spätestens 31. März mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten.
4 Soweit ein Ausbildungsplatz bereits mit Leistungen nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung über die Pflegefinanzierung
4 ) unterstützt worden ist, werden kei - ne Beiträge ausgerichtet.
4) PFV (bGS 833.151 )
Art. 6 Beiträge für besondere Massnahmen
1 Das Departement Gesundheit und Soziales kann auf Gesuch hin Beiträge für besondere Massnahmen ausrichten. Als besondere Massnahmen gelten: a) Massnahmen zur Erhöhung der Ausbildungskapazitäten; b) Massnahmen zur Sicherung und Erhöhung der Nachfrage nach Aus - bildungsplätzen; c) Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbil - dung.
2 Die Beiträge stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Voran - schlags. II. Beiträge an Höhere Fachschulen (II.)
Art. 7 Beteiligung an interkantonalen Fördermassnahmen
1 Der Kanton beteiligt sich an interkantonalen Massnahmen zur Förderung einer bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an Höheren Fachschulen (HF).
2 Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für die Koordination der Förderung mit den beteiligten Kantonen und Schulen.
3 Vereinbarungen über die Fördermassnahmen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. III. Ausbildungsbeiträge (III.)
Art. 8 Unterstützte Ausbildungsgänge
1 Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton haben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie das 21. Altersjahr vollendet haben und in ei - nem Vollzeitstudium einen der folgenden Ausbildungsgänge belegen: a) zwei- oder dreijähriger Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fach - schule (HF) mit Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomier - ter Pflegefachmann HF; b) dreijähriger Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) mit Abschluss Bachelor of Science in Pflege.
Art. 9 Grenzgänger und Grenzgängerinnen
5 )
1 Grenzgänger oder Grenzgängerinnen haben Anspruch auf Ausbildungsbei - träge, wenn sie das 21. Altersjahr vollendet haben und: a) in einem Vollzeitstudium einen zwei- oder dreijährigen Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann HF belegen; b) seit mindestens zwei Jahren im Pflegebereich in der Schweiz tätig sind und die Ausbildung bei einer Institution im Kanton absolvieren.
Art. 10 Beitragshöhe
1 Anspruchsberechtigte Personen werden mit einem Ausbildungsbeitrag von Fr. 1'000.- pro Monat unterstützt.
2 Der Beitrag erhöht sich um Fr. 500.- pro Monat, wenn die anspruchsbe - rechtigte Person für mindestens ein Kind unterhaltspflichtig ist.
Art. 11 Beitragsgewährung
1 Das Beitragsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt für Ge - sundheit einzureichen. Das Amt entscheidet mit Verfügung über die Gewäh - rung von Ausbildungsbeiträgen.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht frühestens mit dem Monat, der auf die Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs folgt. Es werden keine Beiträge für zurückliegende Monate ausgerichtet.
3 Die Beiträge werden den Anspruchsberechtigten halbjährlich gegen Nach - weis der Immatrikulation ausbezahlt.
4 Bei Wegfall einer der Anspruchsvoraussetzungen endet der Anspruch auf Ende des laufenden Monats.
Art. 12 Mitwirkungspflicht
1 Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, hat dem Amt für Gesundheit unauf - gefordert und umgehend Änderungen zu melden, die sich auf den Anspruch auswirken können.
5) Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer - seits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681 ) und Übereinkommen vom 4. Januar
1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31 )
Art. 13 Stipendienrechtliche Koordination
1 Ausbildungsbeiträge nach dieser Verordnung sind im Rahmen eines allfälli - gen Gesuchs nach Stipendiengesetz
6 ) als Einkünfte anzurechnen.
7 ) IV. Schlussbestimmungen (IV.)
Art. 14 Rückerstattung
1 Beiträge, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben oder unter Verletzung von Mitwirkungspflichten erwirkt wurden, sind zurückzuerstatten.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales verfügt die Rückerstattung.
Art. 15 Übergangsbestimmung
1 Beiträge nach Art. 5 werden für Praktikumswochen ab dem 1. Juli 2024 ausgerichtet.
Art. 16 Geltungsdauer
1 Die Anwendung dieser Verordnung ist zeitlich beschränkt auf die Geltungs - dauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege 8 ) .
6) bGS 415.21
7) Vgl. Art. 24-28 Stipendienverordnung (bGS 415.211 )
8) SR 811.22
Anhang 1: Berechnung der Ausbildungskapazitäten (Stand 1. Oktober 2024)
1. Berechnung der Ausbildungskapazität von Spitäler n Normwert × Anzahl Vollzeitäquivalente × Korrekturfa ktor = Anzahl Ausbildungswochen pro Jahr Der Normwert entspricht der in Wochen gemessenen du rchschnittlichen Aus- bildungsleistung aller Spitäler der letzten drei Ja hre, geteilt durch die durch- schnittliche Anzahl Vollzeitäquivalente aller Spitä ler der letzten drei Jahre. Das Departement Gesundheit und Soziales legt jährli ch den Korrekturfaktor fest. Er liegt zwischen 1 und 1.5 und richtet sich nach Fachempfehlungen über Erfahrungswerte.
2. Berechnung der Ausbildungskapazität von Alters- und Pflegeheimen × = Anzahl Ausbildungsplätze pro Jahr
3. Berechnung der Ausbildungskapazität von Einricht ungen der spital- externen Gesundheits- und Krankenpflege Bedarfsfaktor ×
. 1 !
. ! = Anzahl Ausbildungsplätze pro Jahr Der Bedarfsfaktor ergibt sich aus der Bedarfsplanun g und wird durch das De- partement Gesundheit und Soziales festgelegt.
1 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligato rischen Krankenpflegeversiche- rung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 83 2.112.31)
Feedback