Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung - WIdV)
WIdV
Ausfertigungsdatum: 30.09.2024
Vollzitat:
"Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung vom 30. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 293)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 03.10.2024 +++)
Gem. § 4 Abs. 2 tritt § 3 Abs. 4 an dem Tag in Kraft, an dem die erstmalige Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern abgeschlossen ist.
Eingangsformel
Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund des § 139d Nummer 2 und 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), der durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2645) eingeführt worden ist, sowie
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des Artikels 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist:
§ 1 Einführung, Aufbau und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung wird am 24. Oktober 2024 eingeführt; sie setzt sich aus den Großbuchstaben „DE“ und daran anschließend neun Ziffern zusammen und gleicht im Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer enthält an ihrem Ende zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal nach Absatz 5.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3 der Abgabenordnung), denen bis 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt wurde, diese als Wirtschafts-Identifikationsnummer zu.
(3) Einem wirtschaftlich Tätigen, der zwar umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes ist, dem das Bundeszentralamt für Steuern aber bis 30. November 2024 keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt hat, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ab dem 1. Dezember 2024 eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zu, wenn für den wirtschaftlich Tätigen oder seinen zur Vertretung im Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de ein Benutzerkonto eingerichtet ist.
(4) Allen nicht bereits nach Absatz 2 oder Absatz 3 erfassten wirtschaftlich Tätigen wird eine Wirtschafts-Identifikationsnummer ab 1. Juli 2025 zugeteilt.
(5) Bei der erstmaligen Zuteilung nach den Absätzen 2 bis 4 wird der Wirtschafts-Identifikationsnummer dauerhaft das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. Für jede weitere wirtschaftliche Tätigkeit, jeden weiteren Betrieb und jede weitere Betriebstätte eines wirtschaftlich Tätigen werden die Unterscheidungsmerkmale nach § 139c Absatz 5a Satz 3 der Abgabenordnung in zeitlicher Reihenfolge der Datenübermittlung der zuständigen Finanzbehörde zugeordnet. Die Unterscheidungsmerkmale nach Satz 2 werden ab 1. März 2026 zugeordnet.
§ 2 Löschfrist
Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139c Absatz 3 bis 5a der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit beendet wurde.
§ 3 Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
(1) In den Fällen nach § 1 Absatz 2 macht das Bundeszentralamt für Steuern öffentlich bekannt, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab dem in der Bekanntmachung zu benennenden Stichtag auch als Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt. Die Bekanntmachung nach Satz 1 ist im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichen sowie für mindestens zwölf Monate ab Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern zur Ansicht und zum Abruf bereitzustellen.
(2) In den Fällen nach § 1 Absatz 3 und 4 werden dem wirtschaftlich Tätigen die ihm zugeteilte Wirtschafts-Identifikationsnummer und das erste Unterscheidungsmerkmal elektronisch durch das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Hierzu nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das Postfach des wirtschaftlich Tätigen oder seines zur Vertretung im Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung, das auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de eingerichtet ist.
(3) Die Unterscheidungsmerkmale nach § 139c Absatz 5a Satz 3 der Abgabenordnung für weitere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten eines wirtschaftlich Tätigen werden dem wirtschaftlich Tätigen vom Bundeszentralamt für Steuern ab dem 1. März 2026 mitgeteilt.
(4) (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 3 Abs. 4: Tritt gem. § 4 Abs. 2 RV v. 30.9.2024 I Nr. 293 in Kraft, an dem die erstmalige Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern abgeschlossen ist +++)
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 3 Absatz 4 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die erstmalige Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern abgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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