Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS (510.911)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIV 1)

    (MIV)¹ vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. April 2023) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf Artikel 186 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008² über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG), auf die Artikel 100 Absatz 4 Buchstaben b und c sowie 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995³ (MG), auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019⁴ (BZG) und auf Artikel 27 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000⁵ (BPG),⁶
    verordnet:
    ² SR 510.91 ³ SR 510.10 ⁴ SR 520.1 ⁵ SR 172.220.1 ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 ⁷ Gegenstand
    Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten natürlicher und juristischer Personen (Daten) in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) durch:
    a. Behörden des Bundes und der Kantone;
    b. Kommandantinnen, Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos) sowie Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes;
    c. weitere Angehörige der Armee und des Zivilschutzes;
    d. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militär- und Zivilschutzwesen oder für das VBS erfüllen.
    ⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 2 ⁸ Grundsätze der Datenbearbeitung und Verbund der Informationssysteme
    ¹ Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für:
    a. die Bearbeitung von Daten nach dieser Verordnung;
    b. die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme und Überwachungsmittel.
    ² Die im Zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 der Verordnung vom 19. Oktober 2016⁹ über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) enthaltenen Daten können für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach dem MIG oder dieser Verordnung aus dem Zentralen Identitätsspeicher beschafft werden.
    ³  Zum Verbund der Informationssysteme nach Artikel 4 MIG gehören auch die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme. Sowohl zwischen diesen selbst als auch zwischen ihnen und den im MIG geregelten Informationssystemen kann insbesondere die Datenübertragung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b MIG unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen.
    ⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ⁹ SR 172.010.59
    Art. 2 a ¹⁰ Verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung
    (Art. 186 Abs. 1 Bst. a MIG)
    Bei den Informationssystemen, die gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung betrieben werden, ist die im Anhang 1 jeweils aufgeführte Verwaltungseinheit das für den Datenschutz verantwortliche Bundesorgan.
    ¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 2 a bis ¹¹ Datenbearbeitung durch Auftragsbearbeiterinnen und Auftragsbearbeiter
    (Art. 186 Abs. 1 Bst. a und e MIG)
    Die für den Datenschutz jeweils verantwortliche Verwaltungseinheit des Bundes schliesst mit einer Auftragsbearbeiterin oder einem Auftragsbearbeiter, die oder der keine Verwaltungseinheit des Bundes ist, vor der Übertragung der Datenbearbeitung eine schriftliche Vereinbarung ab, in der mindestens die zu übertragenden Datenbearbeitungstätigkeiten bestimmt werden und sich die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter dazu verpflichtet:
    a. die Daten nur so zu bearbeiten, wie dies die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes selbst tun dürfte;
    b. die datenschutzrechtlichen Vorschriften insbesondere des MIG und dieser Verordnung einzuhalten;
    c. die Daten ausschliesslich in der Schweiz zu bearbeiten, falls die Voraussetzungen des schweizerischen Rechts für eine Datenbekanntgabe ins Ausland nicht erfüllt sind;
    d. die Daten nur dann an Dritte, die nicht Mitarbeitende der Auftragsbearbeiterin oder des Auftragsbearbeiters sind, bekanntzugeben, wenn die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes: 1. dem vorgängig schriftlich zugestimmt hat, und
    2. mit der oder dem Dritten ebenfalls eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mindestinhalt gemäss diesem Artikel abgeschlossen hat;
    e. die Daten mit den geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen vor dem Zugriff durch Unberechtigte und vor zweckwidriger Bearbeitung zu schützen und die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes über die getroffenen Massnahmen zu orientieren;
    f. eine Verletzung der Datensicherheit der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes so rasch als möglich mitzuteilen;
    g. eine Verletzung ihrer oder seiner Pflichten gemäss diesem Artikel der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes so rasch als möglich mitzuteilen;
    h. die zur Gewährleistung der Daten- und Informationssicherheit, zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften oder in Bezug auf die Datenbearbeitungstätigkeit abgegebenen Weisungen der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes unverzüglich umzusetzen;
    i. der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes jederzeit Einsicht in sämtliche im Auftrag bearbeiteten Daten zu gewähren und ihr auf Verlangen die Daten in der verlangten Form zu übermitteln;
    j. ein Verzeichnis der eigenen Bearbeitungstätigkeiten zu führen und ein Bearbeitungsreglement zu erstellen;
    k. die eigenen Datenbearbeitungen gemäss Artikel 2 c zu protokollieren;
    l. sich und ihre oder seine datenbearbeitenden Mitarbeitenden einer Sicherheitsprüfung bei den hierfür zuständigen Bundesorganen zu unterziehen, wenn die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes dies verlangt;
    m. eine Datenbearbeitung zu unterlassen, sofern die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes dagegen Sicherheitsbedenken vorbringt oder dies aus anderen Gründen verlangt;
    n. ihre oder seine datenbearbeitenden Mitarbeitenden der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes auf Verlangen mit Namen und Kontaktangaben mitzuteilen;
    o. die Daten nach Beendigung des Auftrags an die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes herauszugeben und anschliessend zu vernichten sowie die erfolgte Vernichtung der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes gegenüber schriftlich zu bestätigen;
    p. eine von der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes festzusetzende und in der Vereinbarung betragsmässig zu nennende Konventionalstrafe zu bezahlen, wenn die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter die vertraglichen Verpflichtungen oder datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht einhält.
    ¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 2 b ¹² Technische Zusammenführung der Informationssysteme
    (Art. 4, 5 und 186 Abs. 2 Bst. a MIG) ¹³
    Mehrere Informationssysteme können technisch zusammengeführt und über dieselbe technische Plattform, Infrastruktur, Applikation oder Datenbank betrieben werden, sofern:
    a. und b.¹⁴
    c. für jedes einzelne Informationssystem die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen im MIG und in dieser Verordnung, eingehalten und Umfang und Zweck der Datenbearbeitung sowie die Zugriffsrechte nicht erweitert werden; und
    d. in den Bearbeitungsreglementen der betreffenden Informationssysteme aufgezeigt wird, dass und wie die Anforderungen gemäss Buchstabe c erfüllt werden.
    ¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 2 c ¹⁵
    ¹⁵ Tritt am 1. Sept. 2023 in Kraft ( AS 2023 133 ).
    Art. 2 d ¹⁶ Kontrolle, Gewährung und Verweigerung des Zugangs
    (Art. 2 a und 186 Abs. 1 Bst. b, c und e MIG)
    ¹ In den nach dem MIG oder dieser Verordnung betriebenen Informationssystemen und Hilfsdatensammlungen kann die jeweils zuständige Verwaltungseinheit zwecks Kontrolle, Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zum Informationssystem oder zur Hilfsdatensammlung die folgenden Daten der Benutzerinnen und Benutzer des Informationssystems oder der Hilfsdatensammlung bearbeiten:
    a. ihre technischen Identitäten, Zugangsdaten und -berechtigungen;
    b. ihre biometrischen Templates und bei der biometrischen Erkennung erfassten biometrischen Daten, sofern im Informationssystem oder in der Hilfsdatensammlung besonders schützenswerte Daten oder als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen bearbeitet werden.
    ² Diese Daten einer Benutzerin oder eines Benutzers sind wie folgt zu vernichten, sofern das MIG oder diese Verordnung für die Aufbewahrung der Daten im jeweiligen Informationssystem keine andere Aufbewahrungsdauer vorsehen:
    a. die bei der biometrischen Erkennung erfassten biometrischen Daten: spätestens ein Jahr nach ihrer Erfassung;
    b. alle übrigen Daten: spätestens ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der Benutzerin oder des Benutzers.
    ¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    2. Kapitel: Personalinformationssysteme

    1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes ¹⁷

    ¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 3 Kostentragung
    ¹ Der Bund trägt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten:¹⁸
    a.¹⁹
    des Betriebs und der Wartung des Personalinformationssystems der Armee und des Zivilschutzes (PISA);
    b. der Benützung des PISA durch die beteiligten Organe des Bundes;
    c. der gesicherten und verschlüsselten Datenübermittlung zwischen dem Bund und den übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG.
    ² Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten, die ihnen durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.²⁰
    ³ Die Kosten desjenigen Teils des PISA, der zur Führung der Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen dient, werden gemäss BZG getragen.²¹
    ¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
    ¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
    ²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
    Art. 4 ²² Daten
    (Art. 14 MIG)
    ¹ Die im PISA enthaltenen Daten²³ sind in Anhang 1 a aufgeführt.
    ² Die Daten nach Anhang 1 a Ziffern 1.10 und 2.7 werden nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben.²⁴
    ³ Angehörige von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen melden ab Zuteilung in die Formation der für sie zuständigen Kommandantin oder dem für sie zuständigen Kommandanten ihre Telefonnummern, ihre E-Mail-Adressen und ihre Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.²⁵
    ⁴ Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen bearbeiten im PISA zu administrativen Zwecken, insbesondere zur Kontaktaufnahme und für die Lohnabrechnung, die in Anhang 1 a mit einem Stern markierten Daten von Personen, die im Zivilschutz, ohne Anspruch auf Erwerbsersatz zu haben:
    a. für befristete Einsätze herangezogen werden;
    b. Ausbildungen erteilen;
    c. an Ausbildungen teilnehmen;
    d. als Rechnungsführer tätig sind.
    ²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ²³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass, ausser in Artikel 1 und in Anhang 35 f vorgenommen.
    ²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 5 Datenbeschaffung
    ¹  Die Gruppe Verteidigung, die Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten sowie die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG .²⁶
    ¹bis Die Gruppe Verteidigung beschafft als zuständige Stelle der Militärverwaltung nach Artikel 32 c Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997²⁷ (WG) die Meldungen der Zentralstelle automatisiert über eine Schnittstelle aus dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).²⁸
    ² Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivildienstrecht oder Zivilschutzrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten den beschaffenden Stellen und Personen nach Absatz 1 kostenlos zu melden.²⁹
    ³  Die für die Einwohnerregister oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden der zuständigen Kreiskommandantin oder dem zuständi gen Kreiskommandanten zuhanden der Gruppe Verteidigung bezüglich der Stellungspflichtigen nach den Artikeln 11 und 27 MG :³⁰
    a.³¹
    am Ende eines Jahres die Schweizer Bürger, die während des Jahres das 17. Altersjahr vollendet haben, mit Namen, Vornamen, Wohnadresse, Geburtsdatum, Heimatort und AHV-Nummer;
    b. die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften;
    c. die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde;
    d.³²
    die Aufnahme von Männern im militärdienstpflichtigen Alter in das Schweizer Bürgerrecht;
    e. Änderungen des Namens;
    f. Änderungen im Bürgerrecht;
    g. den Eintritt des Todes;
    h. ³³
    ⁴ Die schweizerischen Vertretungen im Ausland melden der Gruppe Verteidigung³⁴:
    a. die Stellungspflichtigen im Ausland;
    b. den Eintritt des Todes im Ausland von Schweizern im wehrpflichtigen Alter.
    ⁵ Die Betreibungs- und die Konkursämter melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die leichtsinnig oder betrügerisch in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden. Sie geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über bisherige und hängige Betreibungs- und Konkursverfahren gegen Militärdienstpflichtige.
    ⁶ Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, sofern die Auskunft benötigt wird zur Erwägung eines Aufgebotsstopps, einer Nichtrekrutierung, eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation, einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Abgabe³⁵ der persönlichen Waffe.³⁶
    ⁷ Das Oberauditorat meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige:
    a. angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen;
    b. rechtskräftige Einstellungsverfügungen;
    c. rechtskräftige militärgerichtliche Urteile;
    d. die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen;
    e. von der Militärjustiz verhängte Disziplinarstrafen.
    ⁸ Das Bundesamt für Justiz meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige unverzüglich:
    a. die rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen;
    b. den Widerruf eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges;
    c. die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Massnahme, deren Ersatz durch eine andere solche Massnahme sowie den Vollzug einer Reststrafe.
    ⁹ Die mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen betrauten Institutionen melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich den Eintritt und die Entlassung von Stellungspflichtigen oder Militärdienstpflichtigen.
    ²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ²⁷ SR 514.54
    ²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 195 , 2016 4331 ).
    ³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ³² Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ).
    ³³ Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ).
    ³⁴ Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
    ³⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 2101 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
    ³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).

    1 a . Abschnitt: ³⁷ Informationssystem Dienstmanager

    ³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 5 a
    (Art. 17 c MIG)
    Die im Informationssystem Dienstmanager (DIM) enthaltenen Daten sind im Anhang 1 b aufgeführt.

    2. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee

    Art. 6 Daten
    (Art. 26 MIG)³⁸
    Die im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) enthaltenen Daten sind im Anhang 2 aufgeführt.
    ³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 7 Datenbeschaffung
    Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MEDISA bei:³⁹
    a. den Stellungspflichtigen aus ärztlichen Fragebogen am Orientierungstag; aus psychologischen und psychiatrischen Fragebogen sowie weiteren medizinischen Befragungen und Untersuchungen am Rekrutierungstag, aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen;
    b. den Militärdienst-, Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen;
    c.⁴⁰
    den Militärärztinnen und Militärärzten der Untersuchungskommissionen aus sanitätsdienstlichen Formularen;
    d.⁴¹
    den Truppenärztinnen und Truppenärzten aus sanitätsdienstlichen Formularen;
    e.⁴²
    den angestellten Ärztinnen und Ärzten, Waffenplatz‑Ärztinnen und -Ärzten sowie Waffenplatz-Spezialärztinnen und -ärzten aus ärztlichen Unterlagen und sanitätsdienstlichen Formularen;
    f.⁴³
    den zivilen Ärztinnen und Ärzten, die Stellungspflichtige, Militärdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige behandeln, aus ärztlichen Unterlagen;
    g.⁴⁴
    dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) und den von ihm beigezogenen Vertrauensärztinnen und -ärzten;
    h. der Militärversicherung aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen;
    i. dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen;
    j.⁴⁵
    der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS aus Prüfungsergebnissen, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Person beziehen;
    k.⁴⁶
    den Stellen und Personen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG, die ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise zu Hinderungsgründen für die Abgabe der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe melden.
    ³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).

    3. Abschnitt: Daten weiterer Personalinformationssysteme

    Art. 8 ⁴⁷
    ⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 9 Informationssysteme Patientenerfassung
    (Art. 32 MIG)
    Die in den Informationssystemen Patientenerfassung (ISPE) enthaltenen Daten sind im Anhang 4 aufgeführt.
    Art. 10 ⁴⁸
    ⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 10 a ⁴⁹ Informationssystem Flugmedizin
    (Art. 44 MIG)
    Die im Informationssystem Flugmedizin (MEDIS LW) enthaltenen Daten sind in Anhang 5 a aufgeführt.
    ⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 11 ⁵⁰ Informationssystem Einsatzpersonal Kommando Spezialkräfte
    (Art. 50 MIG)
    Die im Informationssystem Einsatzpersonal Kommando Spezialkräfte (ISEP KSK) enthaltenen Daten sind im Anhang 6 aufgeführt.
    ⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 12 ⁵¹ Informationssystem für die soziale Beratung
    (Art. 56 MIG)
    Die im Informationssystem für die soziale Beratung (ISB) enthaltenen Daten sind im Anhang 7 aufgeführt.
    ⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 13 Informationssystem Personal Verteidigung
    (Art. 62 MIG)
    Die im Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) enthaltenen Daten sind im Anhang 8 aufgeführt.
    Art. 14 Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze
    (Art. 68 MIG)
    Die im Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze (PERAUS) enthaltenen Daten sind im Anhang 9 aufgeführt.

    4. Abschnitt: Informationssystem Auslandkontakte

    Art. 15 Zweck und verantwortliches Organ
    ¹ Das Informationssystem Auslandkontakte (OpenIBV) dient dem Bewilligungsverfahren für alle Auslandkontakte von Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Juni 2009⁵² über internationale militärische Kontakte, der Auswertung dieser Kontakte und der Reiseberichte sowie der Organisation und Auswertung von Besuchen ausländischer Personen, Behörden und Organisationen.⁵³
    ² Die Gruppe Verteidigung⁵⁴ betreibt das OpenIBV.
    ⁵² SR 510.215
    ⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ⁵⁴ Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
    Art. 16 Daten
    Die im OpenIBV enthaltenen Daten sind im Anhang 10 aufgeführt.
    Art. 17 ⁵⁵ Datenbeschaffung
    Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das OpenIBV bei der betroffenen Person und deren direkten und indirekten Vorgesetzten.
    ⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 18 Datenbekanntgabe
    Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des OpenIBV den für die Auslandkontakte zuständigen Stellen und Personen, den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffenen Person sowie der Bundesreisezentrale durch Abrufverfahren zugänglich.
    Art. 19 Datenaufbewahrung
    Die Daten des OpenIBV werden nach Abschluss des Auslandkontakts längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

    5. Abschnitt: …

    Art. 20 – 24 ⁵⁶
    ⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    6. Abschnitt: Informationssystem Verifikationseinsätze

    Art. 25 Zweck und verantwortliches Organ
    ¹ Das Informationssystem Verifikationseinsätze (IVE) dient dem Einsatz von Personen, die für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder die Vereinten Nationen Verifikationseinsätze leisten.
    ² Die Gruppe Verteidigung betreibt das IVE.
    Art. 26 Daten
    Die im IVE enthaltenen Daten sind im Anhang 12 aufgeführt.
    Art. 27 Datenbeschaffung
    Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IVE bei den Personen, die sich für Verifikationseinsätze zur Verfügung stellen.
    Art. 28 Datenbekanntgabe
    Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IVE nur seinen für die Einsätze zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.
    Art. 29 Datenaufbewahrung
    Die Daten des IVE werden nach dem Ausscheiden aus dem Personalpool längstens fünf Jahre aufbewahrt.

    7. Abschnitt: Informationssystem Pontoniere

    Art. 30 Zweck und verantwortliches Organ
    ¹ Das Informationssystem Pontoniere (IPont) dient der Ausstellung militärischer Leistungsausweise, der Kontrollführung über die Leistungsprüfungen der Pontonierkurse 1–4 und über den militärischen Schiffsführerausweis, der Kontrolle von Entschädigungen im Bereich der vordienstlichen Ausbildung sowie der Rekrutierung als Pontonier.
    ² Die Gruppe Verteidigung⁵⁷ betreibt das IPont.
    ⁵⁷ Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
    Art. 31 Daten
    Die im IPont enthaltenen Daten sind im Anhang 13 aufgeführt.
    Art. 32 Datenbeschaffung
    Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IPont über die freiwillige vordienstliche Ausbildung der angehenden Pontoniere bei den Pontonier- und Wasserfahrvereinen und den angehenden Pontonieren.
    Art. 33 Datenbekanntgabe
    ¹  Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des IPont auf Anfrage den für das Pontonierwesen zuständigen Kommandos, den Pontonier- und Wasserfahrvereinen, den Pontonieroffizierinnen und Pontonieroffizieren, den Pontonierinstruktorinnen und Pontonierinstruktoren sowie den Rekrutierungszentren bekannt. ⁵⁸
    ² Sie kann die Daten durch Abrufverfahren zugänglich machen.
    ⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 34 ⁵⁹ Datenaufbewahrung
    Die Daten des IPont werden während zehn Jahren ab Erfassung aufbewahrt.
    ⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

    8. Abschnitt: ⁶⁰ Informationssystem Auslandeinsatzadministration

    ⁶⁰ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals ( AS 2011 5589 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
    Art. 34 a ⁶¹ Verantwortliches Organ
    Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Auslandeinsatzadministration (HYDRA).
    ⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 34 b Zweck
    Das HYDRA dient der Gruppe Verteidigung⁶² für:
    a. die Administration des Dienstbüchleins bei Auslandeinsätzen von Angehörigen der Armee;
    b. bei Erstellung von Auslandauszeichnungen für Personen, die an friedenserhaltenden Missionen teilnehmen;
    c. die Urlaubsadministration;
    d. die Registrierung von Meldungen von Vorfällen an die Militärversicherung.
    ⁶² Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
    Art. 34 c Daten
    Die im HYDRA enthaltenen Daten sind im Anhang 13 a aufgeführt.
    Art. 34 d Datenbeschaffung
    Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das HYDRA:
    a. bei den betreffenden Personen;
    b. aus dem PERAUS.
    Art. 34 e Datenbekanntgabe
    Die Daten des HYDRA werden ausschliesslich innerhalb der Gruppe Verteidigung bearbeitet. Eine Datenbekanntgabe findet nicht statt.
    Art. 34 f Datenaufbewahrung
    Die Daten im HYDRA werden längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Friedensförderungseinsatz aufbewahrt.

    3. Kapitel: Führungsinformationssysteme

    1. Abschnitt: Führungsinformationssysteme nach MIG ⁶³

    ⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 35 Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst
    (Art. 74 MIG)
    ¹ Die im Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD) enthaltenen Daten sind im Anhang 14 aufgeführt.
    ² Die Daten des IES-KSD werden im Rahmen der Tauglichkeitsbeurteilung in Rekrutierungszentren den zuständigen externen Gutachterinnen und Gutachtern bekannt gegeben.
    Art. 36 ⁶⁴
    ⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
    Art. 37 ⁶⁵ Informationssystem Administration für Dienstleistungen
    (Art. 86 MIG)⁶⁶
    ¹ Die im Informationssystem Administration für Dienstleistungen (MIL Office) enthaltenen Daten sind in Anhang 16 aufgeführt.
    ² …⁶⁷
    ⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 ( AS 2020 2035 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 38 ⁶⁸ Informationssystem Kompetenzmanagement ⁶⁹
    (Art. 92 MIG)
    ¹ Die im Informationssystem Kompetenzmanagement (ISKM) enthaltenen Daten sind in Anhang 17 aufgeführt.⁷⁰
    ² Die Daten für das ISKM können über eine Schnittstelle beschafft werden aus:⁷¹
    a. dem PISA;
    b. dem Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS);
    c.⁷²
    dem Informationssystem Personaldatenmanagement (IPDM).
    ³ Die Daten des ISKM werden zugänglich gemacht:⁷³
    a. der betreffenden Person für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
    b. den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;
    c.⁷⁴
    den zuständigen Personalfachstellen und Personalverantwortlichen sowie den für die Kaderplanung und -entwicklung und das Kompetenzmanagement zuständigen Personen des VBS zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
    ⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 2101 ).
    ⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ⁷² Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7271 ).
    ⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 39 ⁷⁵
    ⁷⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
    Art. 40 Führungsinformationssystem Heer
    (Art. 104 MIG)
    Die im Führungsinformationssystem Heer (FIS HE) enthaltenen Daten sind im Anhang 19 aufgeführt.
    Art. 41 Führungsinformationssystem Luftwaffe
    (Art. 110 MIG)
    Die im Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW) enthaltenen Daten sind im Anhang 20 aufgeführt.
    Art. 42 Führungsinformationssystem Soldat
    (Art. 116 MIG)
    Die im Führungsinformationssystem Soldat (IMESS) enthaltenen Daten sind im Anhang 21 aufgeführt.

    2. Abschnitt: …

    Art. 43 – 47 ⁷⁶
    ⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

    3. Abschnitt: …

    Art. 48 – 52 ⁷⁷
    ⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    3 a . Abschnitt: ⁷⁸ Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System

    ⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
    Art. 52 a Zweck und verantwortliches Organ
    ¹ Das Informationssystem Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System (PEGASUS) dient der Verwaltung von Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerks des VBS sowie der automatischen Erstellung der technischen Identitäten dieser Personen für den Zugang zu unterschiedlich klassifizierten Plattformen und Informationssystemen dieses Datennetzwerks.
    ²  Die Daten des PEGASUS nach Anhang 23 a  Ziffern 1, 2, 4, 5, 8, 16 und 26 werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des PEGASUS bearbeitet. ⁷⁹
    ²bis  Die Daten des PEGASUS können zwecks Abgleich mit dem Zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV ⁸⁰ und den gestützt auf die IAMV betriebenen Identitätsverwaltungs-Systemen (IAM-Systemen) und Verzeichnisdiensten ausgetauscht werden, soweit sie dort bearbeitet werden dürfen. Das PEGASUS kann hierzu in den Verbund der IAM-Systeme nach Artikel 20 IAMV eingebunden werden.⁸¹
    ³ Die Gruppe Verteidigung betreibt das PEGASUS.
    ⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ⁸⁰ SR 172.010.59
    ⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 52 b Daten
    Die im PEGASUS enthaltenen Daten sind im Anhang 23 a aufgeführt.
    Art. 52 c Datenbeschaffung
    Die Daten des PEGASUS werden beschafft:
    a.⁸²
    aus dem Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV);
    b. aus dem PISA;
    c.⁸³
    aus den nach der IAMV⁸⁴ betriebenen IAM-Systemen und Verzeichnisdiensten;
    d. aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV.
    ⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ⁸⁴ SR 172.010.59
    Art. 52 d Datenbekanntgabe
    ¹ Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PEGASUS zugänglich:
    a. den Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerkes des VBS: die Daten nach Anhang 23 a Ziffern 1–28 und 35;
    b. den für die Verwaltung des Datennetzwerkes des VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23 a Ziffern 29–37; die Daten nach Ziffer 36 dürfen nur für Konfigurationszwecke verwendet werden und nicht über Benutzerschnittstellen ersichtlich sein;
    c.⁸⁵
    d. dem Informationssystem «Militärische Plattform» (MIL PLATTFORM): die Daten nach Anhang 33 d Ziffer 1;
    e. den Plattformen und Informationssystemen des Datennetzwerkes des VBS, für welche die Benutzerinnen und Benutzer sowie deren technische Identitäten im PEGASUS verwaltet werden: die für den Zugang zu diesen Plattformen und Informationssystemen benötigten Daten;
    f.⁸⁶
    den nach der IAMV⁸⁷ betriebenen IAM-Systemen und Verzeichnisdiensten;
    g.⁸⁸
    dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV.
    ²  Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des PEGASUS berechtigten externen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich .⁸⁹
    ⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ⁸⁷ SR 172.010.59
    ⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 52 e Datenaufbewahrung
    ¹ Die Daten nach Anhang 23 a Ziffer 37 sind spätestens ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung zu vernichten.
    ² Die übrigen Daten des PEGASUS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechts aufbewahrt.

    3 b . Abschnitt: ⁹⁰ Informationssystem Militärische Kommunikation

    ⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 52 f Zweck und verantwortliches Organ
    ¹ Das Informationssystem Militärische Kommunikation (MilKo) dient der Verwaltung von Benutzerinnen und Benutzern von Kommunikationssystemen der Armee und der Militärverwaltung sowie der Bekanntgabe von deren Daten über die Infrastruktur dieser Kommunikationssysteme.
    ² Die Gruppe Verteidigung betreibt das MilKo.
    Art. 52 g Daten
    Die im MilKo enthaltenen Daten der Benutzerinnen und Benutzer von Kommunikationssystemen der Armee und der Militärverwaltung sind im Anhang 23 b aufgeführt.
    Art. 52 h Datenbeschaffung
    Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MilKo:
    a. bei der betreffenden Person;
    b. bei den zuständigen Stellen und Personen der Armee und der Militärverwaltung;
    c. aus den folgenden Informationssystemen: 1. PISA,
    2. IPV,
    3. PEGASUS,
    4. DDSV,
    5. PSN;
    d. aus den nach der IAMV⁹¹ betriebenen IAM-Systemen und Verzeichnisdiensten;
    e. aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV.
    ⁹¹ SR 172.010.59
    Art. 52 i Datenbekanntgabe
    Die Gruppe Verteidigung macht die folgenden Daten des MilKo durch Abrufverfahren zugänglich:
    a. den Benutzerinnen und Benutzern von Kommunikationssystemen der Armee und der Militärverwaltung: die Daten nach Anhang 23 b Ziffern 1–8, 12 und 16–26;
    b. den für die Kommunikationssysteme zuständigen Stellen und Personen der Armee und der Militärverwaltung: sämtliche Daten.
    Art. 52 j Datenaufbewahrung
    Die Daten des MilKo werden nach der Deregistrierung einer Benutzerin oder eines Benutzers eines Kommunikationssystems längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

    4. Abschnitt: …

    Art. 53 – 57 ⁹²
    ⁹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    5. Abschnitt: ⁹³ Militärisches Dosimetriesystem

    ⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
    Art. 57 a ⁹⁴ Zweck und verantwortliches Organ
    ¹ Das militärische Dosimetriesystem (MDS) dient der zentralen Erfassung und Kontrolle der Warn- und Grenzwerte von Strahlendosen, denen Angehörige der Armee sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS während der Ausbildung oder eines Einsatzes ausgesetzt sind.⁹⁵
    ² Die Gruppe Verteidigung betreibt das MDS.
    ⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 57 b ⁹⁶ Daten
    Die im MDS enthaltenen Daten sind in Anhang 24 a aufgeführt.
    ⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 57 c Datenbeschaffung
    Die für das MDS zuständigen Angehörigen der Armee sowie die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS beschaffen die Daten für das MDS:⁹⁷
    a. bei den betreffenden Angehörigen der Armee aus dem PISA;
    b.⁹⁸
    bei den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
    c. durch den Einsatz elektronischer Dosimeter.
    ⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 57 d Datenbekanntgabe
    Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MDS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:⁹⁹
    a.¹⁰⁰
    den Strahlenschutzsachverständigen des Kompetenzzentrums der Armee zur Beseitigung von atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln sowie zur Minenräumung (Komp Zen ABC-KAMIR);
    b.¹⁰¹
    den für die Messung und Kontrolle zuständigen Angehörigen der Armee sowie den entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des VBS für ihren jeweiligen Bereich.
    ⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 57 e ¹⁰² Datenaufbewahrung
    Die Daten im MDS werden nach der Erfassung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
    ¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

    6. Abschnitt: ¹⁰³ Geolokalisierungssysteme

    ¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
    Art. 57 f
    ¹ Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der zeitgerechten Dienstleistungserbringung den Standort der Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten mittels ausschaltbarer Geolokalisierungssysteme bestimmen.¹⁰⁴
    ² Aufgezeichnete Standortdaten werden innerhalb von 24 Stunden vernichtet.
    ¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).

    4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme

    1. Abschnitt: Ausbildungsinformationssysteme nach MIG ¹⁰⁵

    ¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 58 Informationssysteme von Simulatoren
    (Art. 122 MIG)
    Die in Informationssystemen von Simulatoren enthaltenen Daten sind im Anhang 25 aufgeführt.
    Art. 59 ¹⁰⁶ Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS)
    (Art. 128 MIG)
    ¹ Die im Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS) enthaltenen Daten sind in Anhang 26 aufgeführt.
    ² Die Daten für das LMS VBS können aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV beschafft werden, soweit dies in Anhang 26 vorgesehen ist.¹⁰⁷
    ¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
    Art. 60 Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis
    (Art. 134 MIG)
    Die im Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) enthaltenen Daten sind im Anhang 27 aufgeführt.
    Art. 61 ¹⁰⁸ Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee
    (Art. 140 MIG)
    Die im Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee (FA-SVSAA) enthaltenen Daten sind im Anhang 28 aufgeführt.
    ¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 61 a ¹⁰⁹ Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung
    (Art. 143 c MIG)¹¹⁰
    Die im Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (SPHAIR-Expert) enthaltenen Daten sind in Anhang 28 a aufgeführt.
    ¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 61 b ¹¹¹ Informationssystem Führungsausbildung
    (Art. 143 i MIG)
    Die im Informationssystem Führungsausbildung (ISFA) enthaltenen Daten sind im Anhang 29 aufgeführt.
    ¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    2. Abschnitt: …

    Art. 62 – 66 ¹¹²
    ¹¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 66 a – 66 e ¹¹³
    ¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 66 f – 66 j ¹¹⁴
    ¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

    5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme

    1. Abschnitt: Sicherheitsinformationssysteme nach MIG ¹¹⁵

    ¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 67 Informationssystem Personensicherheitsprüfung
    (Art. 146 MIG)
    ¹ Die im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) enthaltenen Daten sind im Anhang 30 aufgeführt.
    ² Folgenden Informationssystemen werden die nachstehenden Daten des SIBAD bekannt gegeben:
    a.¹¹⁶
    b. dem MIL PLATTFORM: die Daten nach Anhang 33 d Ziffer 2.¹¹⁷
    ¹¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 68 ¹¹⁸ Informationssystem Industriesicherheitskontrolle
    (Art. 152 MIG)
    ¹ Die im Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISKO) enthaltenen, aus dem SIBAD bezogenen Daten sind in Anhang 31 Ziffern 1–16, die enthaltenen Firmendaten in Anhang 31 Ziffern 17–50 aufgeführt.
    ² Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen der oder dem Geheimschutzbeauftragten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten gemäss Anhang 31 Ziffern 1–10 bekannt gegeben werden.¹¹⁹
    ¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    ¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 69 Informationssystem Besuchsanträge
    (Art. 158 MIG)
    ¹ Die im Informationssystem Besuchsanträge (SIBE) enthaltenen Daten sind im Anhang 32 aufgeführt.
    ² Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten gemäss Anhang 32 Ziffern 1–10 bekannt gegeben werden.¹²⁰
    ¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 70 Informationssystem Zutrittskontrolle
    (Art. 164 MIG)
    Die im Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO) enthaltenen Daten sind im Anhang 33 aufgeführt.
    Art. 70 bis ¹²¹ Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei
    (Art. 167 c MIG, Art. 100 Abs. 3 Bst. a MG)
    ¹ Die im Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei (JORASYS) enthaltenen Daten sind in Anhang 33bis aufgeführt.
    ² Das JORASYS enthält auch die gestützt auf Artikel 100 Absatz 3 Buchstabe a MG bearbeiteten Daten.
    ¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 70 ter ¹²² Informationssystem Präventiver Schutz der Armee
    (Art. 167 i MIG, Art. 100 Abs. 3 Bst. a MG)
    Die im Informationssystem Präventiver Schutz der Armee (IPSA) enthaltenen Daten sind in Anhang 33ter aufgeführt.
    ¹²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    2. Abschnitt: ¹²³ Elektronisches Aufgebotssystem ¹²⁴

    ¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee, in Kraft seit 1. Juli 2017 ( AS 2017 487 ).
    ¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 70 a ¹²⁵ Zweck und verantwortliches Organ
    ¹ Das elektronische Aufgebotssystem (E-Aufgebot) dient dem Aufgebot der Angehörigen der Armee sowie der Mitglieder von Krisenstäben.
    ² Die Gruppe Verteidigung betreibt das E-Aufgebot.
    ¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 70 b ¹²⁶ Daten
    Die im E-Aufgebot enthaltenen Daten sind in Anhang 33 a aufgeführt.
    ¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 70 c ¹²⁷ Datenbeschaffung
    Die für das E-Aufgebot verantwortlichen Stellen und Personen beschaffen die Daten:
    a. der Angehörigen der Armee: aus dem PISA;
    b. der Mitglieder von Krisenstäben: bei den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des VBS.
    ¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 70 d Datenbekanntgabe
    Folgende Daten des E-Aufgebots werden nachstehenden Stellen und Personen bekannt gegeben:¹²⁸
    a. sämtliche Daten: den verantwortlichen Militärbehörden und den zuständigen militärischen Kommandos;
    b.¹²⁹
    die für das elektronische Aufgebot notwendigen Telefonnummern und E‑Mail-Adressen: den mit dem elektronischen Aufgebot beauftragten Dritten.
    ¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 70 e ¹³⁰ Datenaufbewahrung
    Die im E-Aufgebot erfassten Daten werden längstens aufbewahrt bis:
    a. zur Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;
    b. zum Ausscheiden der Mitglieder von Krisenstäben aus dem jeweiligen Krisenstab.
    ¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    3. Abschnitt: ¹³¹ Flugsicherheitsmeldesystem

    ¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
    Art. 70 f Zweck und verantwortliches Organ
    ¹ Das elektronische Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management» (HARAM) dient der Bearbeitung von Meldungen über besondere Vorkommnisse, aussergewöhnliche Ereignisse und Sicherheitslücken im Bereich der militärischen Flugoperationen.
    ² Die Gruppe Verteidigung betreibt das HARAM.¹³²
    ¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 70 g Daten
    Die im HARAM enthaltenen Daten sind im Anhang 33 b aufgeführt.
    Art. 70 h Datenbeschaffung
    Die Daten im HARAM werden beschafft bei:
    a. Personen, welche die Sicherheitsberichte der Luftwaffe bei aussergewöhnlichen Ereignissen, besonderen Vorkommnissen und Sicherheitslücken bei Flugoperationen nutzen;
    b. der Flugsicherheit der Luftwaffe.
    Art. 70 i Datenbekanntgabe
    Zugang zu den personenbezogenen Daten des HARAM hat ausschliesslich die Abteilung Flugsicherheit der Luftwaffe.
    Art. 70 k Datenaufbewahrung
    Personenbezogene Daten werden zehn Jahre nach der Meldung anonymisiert und ohne zeitliche Befristung aufbewahrt.

    4. Abschnitt: …

    Art. 70 l – 70 p ¹³³
    ¹³³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 ( AS 2015 195 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    5. Abschnitt: ¹³⁴ MIL PLATTFORM

    ¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 70 q Zweck und verantwortliches Organ
    ¹ Das MIL PLATTFORM dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zur Erfüllung folgender Aufgaben bearbeitet:
    a. biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen;
    b. Kontrolle, Gewährung, Verweigerung und Protokollierung des Zugangs zum MIL PLATTFORM.
    ² Die Gruppe Verteidigung betreibt das MIL PLATTFORM.
    Art. 70 r Daten
    Die im MIL PLATTFORM enthaltenen Daten sind in Anhang 33 d aufgeführt.
    Art. 70 s Datenbeschaffung
    Die Daten des MIL PLATTFORM werden beschafft:
    a. bei den zum MIL PLATTFORM zugangsberechtigten Personen;
    b. bei den militärischen Kommandos;
    c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes;
    d.¹³⁵
    aus dem PEGASUS: die Daten nach Anhang 33 d Ziffer 1;
    e. aus dem SIBAD: die Daten nach Anhang 33 d Ziffer 2.
    ¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 70 t ¹³⁶ Datenbekanntgabe
    Die Daten des MIL PLATTFORM werden über eine geschlossene Benutzerinnen- und Benutzergruppe zugänglich gemacht:
    a. den für den technischen Betrieb des MIL PLATTFORM zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
    b. den für die Administration der Benutzerinnen und Benutzer der MIL PLATTFORM, für die Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie für die Zugangskontrolle zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
    ¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 70 u Datenaufbewahrung
    ¹ Die Daten nach Anhang 33 d Ziffern 1, 2, 4 und 6 werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der betreffenden Person vernichtet.
    ² Die Daten nach Anhang 33 d Ziffern 3 und 5 werden ein Jahr nach ihrer Erfassung vernichtet.

    6. Kapitel: Übrige Informationssysteme

    1. Abschnitt: Übrige Informationssysteme nach MIG ¹³⁷

    ¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 71 ¹³⁸ Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAMIS)
    (Art. 170 MIG)
    Die im SCHAMIS enthaltenen Daten sind in Anhang 34 aufgeführt.
    ¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 72 ¹³⁹ Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV)
    (Art. 176 MIG)
    Die im DDSV enthaltenen Daten sind in Anhang 35 aufgeführt.
    ¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 72 bis ¹⁴⁰ PSN
    (Art. 179 c MIG)
    ¹ Die im PSN enthaltenen Daten sind in Anhang 35bis aufgeführt.
    ² Das PSN bezweckt auch den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und mit Informationssystemen nach Artikel 32 a WG.
    ³ Die Datenbeschaffung nach Artikel 179 d Buchstabe e MIG kann auch aus allen Informationssystemen nach Artikel 32 a WG erfolgen.
    ⁴ Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben auch bekannt:
    a. der Zentralstelle Waffen für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32 a WG;
    b. dem PISA über eine Schnittstelle: die Meldungen der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32 c Absatz 4 WG.
    ¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    Art. 72 ter ¹⁴¹ Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst
    (Art. 179 i MIG)
    Die im Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst (SaD) enthaltenen Daten sind in Anhang 35ter aufgeführt.
    ¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 72 quater ¹⁴² Informationssystem Master Data Management
    (Art. 179 o MIG)
    Die im Informationssystem Master Data Management (MDM) enthaltenen Daten sind in Anhang 35quater aufgeführt.
    ¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    2. Abschnitt: …

    Art. 72 a– 72 e ¹⁴³
    ¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).

    3. Abschnitt: …

    Art. 72 f – 72 f quinquies ¹⁴⁴
    ¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

    4. Abschnitt: …

    Art. 72 g – 72 g sexies ¹⁴⁵
    ¹⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

    4 a . Abschnitt: …

    Art. 72 g septies– 72 g undecies ¹⁴⁶
    ¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016 ( AS 2016 2101 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    5. Abschnitt: ¹⁴⁷ Hilfsdatensammlungen

    ¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
    Art. 72 h Zweck und verantwortliches Organ
    Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos dürfen zur Bewirtschaftung von Adressen, Lehrgängen und Ressourcen in dafür notwendigen Hilfsdatensammlungen nicht besonders schützenswerte Daten bearbeiten, sofern die Bearbeitung internen Zwecken dient. Diese Hilfsdatensammlungen dienen der Organisation der Arbeitsabläufe sowie der Planung und Führung von Schulen, Kursen und Anlässen und bedürfen keiner eigenständigen Grundlage.
    Art. 72 h bis Daten
    In den Hilfsdatensammlungen dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Daten nach Anhang 35 d bearbeitet werden.
    Art. 72 h ter Datenbeschaffung
    Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung¹⁴⁸ und die militärischen Kommandos beschaffen die Daten:
    a. von Angehörigen der Armee bei den betreffenden Personen oder aus dem PISA;
    b. bei den betreffenden Angestellten des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
    c. von Dritten bei den betreffenden Personen oder über offen zugängliche Quellen.
    ¹⁴⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
    Art. 72 h quater Datenbekanntgabe
    Die Daten von Hilfsdatensammlungen können den zuständigen Personen der Gruppe Verteidigung und den berechtigten militärischen Kommandos durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
    Art. 72 h quinquies Datenaufbewahrung
    Die Daten in Hilfsdatensammlungen dürfen nach Abschluss der Schule, des Kurses oder des Anlasses und nach Auflösung des Lieferanten- und Arbeitsverhältnisses längstens während zwei Jahren aufbewahrt werden.

    6. Abschnitt: ...

    Art. 72 i– 72 i quinquies ¹⁴⁹
    ¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    7. Abschnitt: ¹⁵⁰ Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung

    ¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 2101 ).
    Art. 72 j Verantwortliches Organ
    Die armasuisse betreibt für die Verwaltungseinheiten des VBS, die nicht der Gruppe Verteidigung angehören, das Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung (PSB) und stellt es diesen zur Verfügung.
    Art. 72 j bis Zweck
    Das PSB dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des Personals der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung, der Abwicklung der Supportprozesse Finanzen und Logistik sowie der Erfüllung der Aufgaben des Immobilienmanagements.
    Art. 72 j ter Daten
    Die im PSB enthaltenen Daten sind im Anhang 35 f aufgeführt.
    Art. 72 j quater Datenbeschaffung
    Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSB:
    a.¹⁵¹
    bei den betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieser Verwaltungseinheiten;
    b.¹⁵²
    bei den direkten Vorgesetzten der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
    c. aus dem IPDM.
    ¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 72 j quinquies ¹⁵³ Datenbekanntgabe
    ¹ Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSB folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
    a. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dieser Verwaltungseinheiten für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
    b. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Bereich;
    c. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bearbeitet werden;
    d. bei Übertritten des Personals innerhalb des VBS den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben b und c.
    ² Sie geben die Daten des PSB bekannt:
    a. dem IPDM;
    b. dem IAM-System nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c IAMV¹⁵⁴.
    ¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    ¹⁵⁴ SR 172.010.59
    Art. 72 j sexies ¹⁵⁵ Datenaufbewahrung
    Die Personaldaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verwaltungseinheit ausserhalb der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
    ¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    8. Abschnitt: ¹⁵⁶ Informationssystem Flugplanung und Flugunterstützung

    ¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 72 k Zweck und verantwortliches Organ
    ¹ Das Informationssystem Flugplanung und Flugunterstützung (FPU) dient bei Flügen der Luftwaffe:
    a. der Planung sowie der Vor- und Nachbereitung der Flüge;
    b. der Unterstützung des Flugpersonals und Dritter bei der: 1. Durchführung der Flüge,
    2. Erbringung von Leistungen zugunsten der Flüge und der mitfliegenden oder an ihnen mitwirkenden Personen;
    c. der Wahrnehmung von Aufgaben in den Bereichen des Flugverkehrs und der Flugsicherheit;
    d. der Protokollierung der Flüge;
    e. der Abwicklung von Entschädigungs- und Versicherungsansprüchen.
    ² Die Gruppe Verteidigung betreibt das FPU.
    Art. 72 k bis Daten
    Die im FPU enthaltenen Daten von militärischen und zivilen Pilotinnen und Piloten, weiteren Flugpersonal-Mitgliedern, Flugpassagieren, Fallschirmaufklärerinnen und Fallschirmaufklärern sowie Dritten, die im Zusammenhang mit einem Flug oder zugunsten der mitfliegenden oder am Flug mitwirkenden Personen Leistungen erbringen, sind in Anhang 35 g aufgeführt.
    Art. 72 k ter Datenbeschaffung
    Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das FPU:
    a. bei der betreffenden Person oder deren gesetzlicher Vertretung;
    b. bei den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen;
    c. bei den militärischen und zivilen Stellen sowie den verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Personen, die: 1. für die Planung, die Vor- und Nachbereitung sowie die Durchführung der Flüge der Luftwaffe zuständig sind,
    2. Aufgaben in den Bereichen des Flugverkehrs oder der Flugsicherheit wahrnehmen, oder
    3. für die Abwicklung von Entschädigungs- und Versicherungsansprüchen zuständig sind;
    d. aus dem FIS LW;
    e. aus dem HARAM;
    f. aus den für die Flugplanung, die Flugunterstützung, den Flugverkehr und die Flugsicherheit eingesetzten Datenbanken, Informationssystemen und elektronischen Plattformen Dritter.
    Art. 72 k quater Datenbekanntgabe
    ¹ Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des FPU den folgenden Stellen und Personen zugänglich, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
    a. den militärischen und zivilen Pilotinnen und Piloten sowie den weiteren Flugpersonal-Mitgliedern, die einen Flug der Luftwaffe durchführen;
    b. den Fallschirmaufklärerinnen und Fallschirmaufklärern, die auf einem Flug der Luftwaffe mitfliegen;
    c. den weiteren militärischen und zivilen Stellen sowie den verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Personen, die: 1. für die Planung, die Vor- und Nachbereitung sowie die Durchführung der Flüge der Luftwaffe zuständig sind,
    2. für Flüge der Luftwaffe Aufgaben in den Bereichen des Flugverkehrs oder der Flugsicherheit wahrnehmen,
    3. sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Flug der Luftwaffe oder zugunsten der mitfliegenden oder an einem Flug der Luftwaffe mitwirkenden Personen erbringen, oder
    4. für die Abwicklung von Entschädigungs- und Versicherungsansprüchen zuständig sind;
    d. Dritten, die Datenbanken, Informationssysteme und elektronische Plattformen betreiben, die für die Flugplanung, die Flugunterstützung, den Flugverkehr und die Flugsicherheit eingesetzt werden.
    ² Sie teilt den Departementen und der Bundeskanzlei je zu den Flügen, die für diese gestützt auf die Verordnung vom 24. Juni 2009¹⁵⁷ über den Lufttransportdienst des Bundes durchgeführt wurden, jährlich aus dem FPU mit:
    a. das Datum und den Ort der Landung;
    b. den eingesetzten Flugzeugtyp;
    c. die Vor- und Nachnamen der Flugpassagiere, die nicht dem Flugpersonal angehören.
    ¹⁵⁷ SR 172.010.331
    Art. 72 k quinquies Datenaufbewahrung
    ¹ Die nicht flugbezogenen Daten des FPU von Personen im Flugdienst und von militärdienstpflichtigen Personen werden bis fünf Jahre nach deren Entlassung aus dem Flugdienst oder der Militärdienstpflicht aufbewahrt.
    ² Die Daten von Personen im Flugdienst und von militärdienstpflichtigen Personen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Entschädigungs- und Versicherungsansprüchen werden bis zehn Jahre nach der Entlassung aus dem Flugdienst oder der Militärdienstpflicht aufbewahrt.
    ³ Die übrigen Daten des FPU werden nach der Durchführung eines Fluges während zwei Jahren aufbewahrt.

    7. Kapitel: …

    Art. 73 ¹⁵⁸
    ¹⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

    8. Kapitel: Überwachungsmittel

    Art. 74 Zulässige Überwachungsmittel
    ¹ Die Armee und die Militärverwaltung dürfen nur Überwachungsmittel einsetzen, die ordentlich beschafft wurden oder sich in der Evaluation, Truppenerprobung oder Einführung befinden und deren Einsatz zum konkreten Auftrag verhältnismässig ist.
    ² Die zivilen Behörden erbringen bei der Einreichung eines Gesuches um Einsatz von luftgestützten Überwachungsmitteln den Nachweis, dass die Rechtsgrundlagen nach Artikel 183 Absatz 2 MIG bestehen. Die Gruppe Verteidigung überprüft den Nachweis. Fehlen die Rechtsgrundlagen, so wird das Gesuch nicht bewilligt.
    ³ Die Gruppe Verteidigung berichtet dem VBS jährlich zuhanden der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte summarisch über:¹⁵⁹
    a.¹⁶⁰
    den Zweck sowie die Dauer und Anzahl der Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 MIG;
    b. die Art der verwendeten Überwachungsmittel;
    c.¹⁶¹
    die Art der Behörden, zugunsten derer die Einsätze erfolgt sind.
    ¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
    ¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
    ¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
    Art. 75 Verdeckter Einsatz
    Überwachungsmittel dürfen verdeckt eingesetzt werden, wenn sonst die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre; insbesondere:
    a. wenn Informationen beschafft werden müssen, die bei einem offenen Einsatz nicht preisgegeben würden;
    b.¹⁶²
    zum Schutz der Stellen und Personen, die die Überwachungsmittel einsetzen;
    c. wenn ein offener Einsatz unmöglich ist.
    ¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).
    Art. 76 Datenbekanntgabe
    Als für die Strafverfolgung von Bedeutung gelten Daten über:
    a. Handlungen, die strafbar sein könnten;
    b. Informationen, die zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten beitragen könnten.

    9. Kapitel: Schlussbestimmungen

    Art. 77 Änderung bisherigen Rechts
    Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 36 geregelt.
    Art. 77 a ¹⁶³
    ¹⁶³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 ( AS 2015 195 , 2016 4331 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    Art. 78 Inkrafttreten
    ¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
    ² Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b gilt längstens bis am 30. Juni 2011.

    Anhang 1 ¹⁶⁴

    ¹⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 2 a )

    Für den Datenschutz verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung

    Informationssystem

    Bestimmungen MIG/MIV

    Für den Datenschutz verantwortliches Organ

    PISA

    Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes

    Art. 12–17 MIG,
    Art. 3–5 MIV,
    Anhang 1a MIV

    Kommando
    Ausbildung
    (Kdo Ausb)

    DIM

    Informationssystem Dienstmanager

    Art. 17a–17f MIG,
    Art. 5a MIV,
    Anhang 1b MIV

    Armeestab (A Stab)

    MEDISA

    Medizinisches Informationssystem der Armee

    Art. 24–29 MIG,
    Art. 6–7 MIV,
    Anhang 2 MIV

    Logistikbasis der Armee (LBA)

    ISPE

    Informationssysteme Patientenerfassung

    Art. 30–35 MIG,
    Art. 9 MIV,
    Anhang 4 MIV

    LBA

    MEDIS LW

    Informationssystem Flugmedizin

    Art. 42–47 MIG,
    Art. 10a MIV,
    Anhang 5a MIV

    Kommando Operationen (Kdo Op), Fliegerärztliches Institut

    ISEP KSK

    Informationssystem Einsatzpersonal Kommando Spezialkräfte

    Art. 48–53 MIG,
    Art. 11 MIV,
    Anhang 6 MIV

    Kdo Op

    ISB

    Informationssystem für die soziale Beratung

    Art. 54–59 MIG,
    Art. 12 MIV,
    Anhang 7 MIV

    Kdo Ausb

    IPV

    Informationssystem Personal Verteidigung

    Art. 60–65 MIG,
    Art. 13 MIV,
    Anhang 8 MIV

    A Stab

    PERAUS

    Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze 

    Art. 66–71 MIG,
    Art. 14 MIV,
    Anhang 9 MIV

    Kdo Op

    IES-KSD

    Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst 

    Art. 72–77 MIG,
    Art. 35 MIV,
    Anhang 14 MIV

    LBA

    OpenIBV

    Informationssystem Auslandkontakte

    Art. 15–19 MIV,
    Anhang 10 MIV

    A Stab

    IVE

    Informationssystem Verifikationseinsätze

    Art. 25–29 MIV,
    Anhang 12 MIV

    A Stab

    IPont

    Informationssystem Pontoniere

    Art. 30–34 MIV,
    Anhang 13 MIV

    Kdo Ausb

    HYDRA

    Informationssystem Auslandeinsatzadministration

    Art. 34a–34f MIV,
    Anhang 13a MIV

    Kdo Op

    MIL Office

    Informationssystem Administration für Dienstleistungen

    Art. 84–89 MIG,
    Art. 37 MIV,
    Anhang 16 MIV

    Kdo Ausb

    FIS HE

    Führungsinformationssystem Heer

    Art. 102–107 MIG,
    Art. 40 MIV,
    Anhang 19 MIV

    Kdo Op

    FIS LW

    Führungsinformationssystem Luftwaffe

    Art. 108–113 MIG,
    Art. 41 MIV,
    Anhang 20 MIV

    Kdo Op

    IMESS

    Führungsinformationssystem Soldat

    Art. 114–119 MIG,
    Art. 42 MIV,
    Anhang 21 MIV

    Kdo Op

    PEGASUS

    Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System

    Art. 52a–52e MIV,
    Anhang 23a MIV

    A Stab

    MilKo

    Informationssystem Militärische Kommunikation

    Art. 52f–52j MIV,
    Anhang 23b MIV

    Kdo Op

    MDS

    Militärisches Dosimetriesystem  

    Art. 57a–57e MIV,
    Anhang 24a MIV

    Kdo Ausb

    Geolokalisierungssysteme

    Art. 57f MIV

    A Stab, Kdo Op, Kdo Ausb, LBA und FUB je für die von ihnen zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Geolokalisierungssysteme

    Informationssysteme von Simulatoren

    Art. 120–125 MIG,
    Art. 58 MIV,
    Anhang 25 MIV

    Kdo Ausb

    LMS VBS

    Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS)

    Art. 126–131 MIG,
    Art. 59 MIV,
    Anhang 26 MIV

    Kdo Ausb

    ISGMP

    Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis

    Art. 132–137 MIG,
    Art. 60 MIV,
    Anhang 27 MIV

    LBA

    FA-SVSAA

    Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee

    Art. 138–143 MIG,
    Art. 61 MIV,
    Anhang 28 MIV

    LBA

    SPHAIR-Expert

    Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung

    Art. 143a–143f MIG,
    Art. 61a MIV,
    Anhang 28a MIV

    Kdo Op

    ISFA

    Informationssystem Führungsausbildung

    Art. 143g–143l MIG,
    Art. 61b MIV,
    Anhang 29 MIV

    Kdo Ausb

    ZUKO

    Informationssystem Zutrittskontrolle

    Art. 162–167 MIG,
    Art. 70 MIV,
    Anhang 33 MIV

    A Stab

    JORASYS

    Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei

    Art. 167a–167f MIG,
    Art. 70bis MIV,
    Anhang 33bis MIV

    Kdo Op

    IPSA

    Informationssystem Präventiver Schutz der Armee

    Art. 167g–167l MIG,
    Art. 70ter MIV,
    Anhang 33ter MIV

    Kdo Op

    E-Aufgebot

    Elektronisches Aufgebotssystem 

    Art. 70a–70e MIV,
    Anhang 33a MIV

    Kdo Op

    HARAM

    Elektronisches Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management»

    Art. 70f–70k MIV,
    Anhang 33b MIV

    Kdo Op

    MIL PLATTFORM

    Informationssystem «Militärische Plattform»

    Art. 70q–70u MIV,
    Anhang 33d MIV

    Kdo Op

    DDSV

    Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung

    Art. 174–179 MIG,
    Art. 72 MIV,
    Anhang 35 MIV

    LBA

    PSN

    Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung

    Art. 179a–179f MIG,
    Art. 72bis MIV,
    Anhang 35bis MIV

    A Stab

    SaD

    Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst

    Art. 179g–179l MIG,
    Art. 72ter MIV,
    Anhang 35ter MIV

    Kdo Ausb

    FPU

    Informationssystem Flugplanung und Flugunterstützung

    Art. 72k–72kquinquies MIV,
    Anhang 35g MIV

    Kdo Op

    Anhang 1a ¹⁶⁵

    ¹⁶⁵ Ursprünglich Anhang 1. Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 4 Abs. 1, 2 und 4)

    Daten des PISA

    1 Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden

    1.1 Personalien

    1.1.1 AHV-Nummer
    1.1.2 Name(n)
    1.1.3 Vorname(n)
    1.1.4 Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters)
    1.1.5 Geschlecht
    1.1.6 Ausgeübter Beruf
    1.1.7 Wohnadresse
    1.1.8 Wohngemeinde
    1.1.9 Heimatgemeinde(n)
    1.1.10 Heimatkanton(e)
    1.1.11 Muttersprache
    1.1.12 Datum der Änderungen der Personalien
    1.1.13 Einbürgerung nach dem 20. Altersjahr mit Datum
    1.1.14 Passfoto
    1.1.15 Telefon- und Telefaxnummern
    1.1.16 E-Mail-Adresse
    1.1.17 Postzustelladresse
    1.1.18 Elektronische Identität (E-ID)
    1.1.19 Status als Auslandschweizer

    1.2 Kontrolldaten

    1.2.1 Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde
    1.2.2 Nachforschung über den Aufenthalt
    1.2.3 Frühere Wohngemeinde(n)
    1.2.4 Auslandurlaub
    1.2.5 Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt
    1.2.6 Status als Grenzgängerin oder Grenzgänger
    1.2.7 Vermisstenerklärung

    1.3 Rekrutierungsspezifische Daten

    1.3.1 Daten zur Ausstellung des Marschbefehls für den Orientierungstag und die Rekrutierung
    1.3.2 Information über die Absolvierung des Orientierungstages
    1.3.3 Wunschzeitpunkt der Rekrutierung
    1.3.4 Organisationsdaten wie: a. Rekrutierungs- und Betriebszyklen
    b. Merkmale zum automatischen Gruppieren
    c. Gruppen- und Laufnummern
    1.3.5 Aufbietende Stelle (Kanton, Lehrverband, Kompetenzzentrum)
    1.3.6 Rekrutierungszone und Rekrutierungskreis
    1.3.7 Rekrutierungsdatum, Rekrutierungsort und Einrückzeit
    1.3.8 Dauer der Rekrutierung/der Abklärung
    1.3.9 Anzahl geleistete Rekrutierungstage
    1.3.10 Status der Probandinnen und Probanden in Bezug auf einen Betriebszyklus (Vormerkung erstellt/aktualisiert/geschlossen, Dienstanzeige/Marschbefehl gedruckt/versandt, aufgeboten, dispensiert, eingerückt/nicht eingerückt, regulär/administrativ/an sanitarische Eintrittsmusterung [SEM] entlassen)
    1.3.11 Mit der Rekrutierung und der Zuteilung verbundene Dienstbemerkungen und Codes der Kontrolle Dienstpflicht
    1.3.12 Die für die Zuteilung notwendigen Daten bezüglich Schul- und Kantonskontingenten
    1.3.13 Statistische Daten, bestehend aus den Kennzahlen eines Rekrutierungszyklus, zuhanden der zuständigen Stellen bei Bund und Kanton

    1.4 Mittels Untersuchungen, Tests und Fragebogen erhobene Daten

    1.4.1 Gesundheitszustand: a. Anamnese mit Ergebnis (Status inklusive Körpermasse [Grösse, Gewicht, Body-Mass-Index {BMI}, Bauchumfang])
    b. Elektrokardiogramm (EKG), Blutdruckmessungen
    c. Lungenfunktion inklusive bestandenem Test für das Tragen von Atemschutzgeräten
    d. Hörvermögen
    e. Sehvermögen inklusive Farb-, Stereo-, Nachtsehen und Sehhilfen
    f. Intelligenztest
    g. Textverständnistest
    h. Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen sowie aktuellen psychischen Ressourcen und Belastungen
    i. freiwillige Laboruntersuchungen (Blutparameter: Hämatologie, Chemie, Infektiologie)
    j. freiwillige Impfungen
    1.4.2 Körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie koordinative Fähigkeiten
    1.4.3 Intelligenz und Persönlichkeit: allgemeine Intelligenz, Problemlösefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Flexibilität, Gewissenhaftigkeit und Selbstbewusstsein sowie Veranlagung zu Handlungen
    1.4.4 Psyche: Angstfreiheit, Selbstbewusstsein, Stressresistenz, emotionale Stabilität und Umgänglichkeit
    1.4.5 Soziale Kompetenz: Verhalten und Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe
    1.4.6 Einschränkungen der Gesundheit, sofern sie funktionsrelevant sind, bezüglich: a. Marschieren, Tragen, Heben
    b. Knie-/Fussbeschwerden
    c. Atemwegproblemen
    d. Hautproblemen/Allergien
    e. Platzangst
    f. Schiesstauglichkeit
    g. Führen von militärischen Motorfahrzeugen
    1.4.7 Medizinische Tauglichkeit
    1.4.8 Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen: funktionsbezogene Eignungsprüfungen, soweit sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil nach den Ziffern 1.4.1–1.4.6 dieses Anhangs ergibt
    1.4.9 Resultate der Eignungsprüfung für Fahrerinnen und Fahrer
    1.4.10 Grundsätzliches Kaderpotenzial: Potenzial zur Verwendung als Unteroffizier, höherer Unteroffizier oder Offizier sowie die für die Potenzialermittlung erforderlichen Daten wie: a. Führungsmotivation
    b. kognitive Leistungsfähigkeit
    c. Selbstkompetenz: Leistungsmotivation, Belastbarkeit, Gewissenhaftigkeit, Selbständigkeit, Beeinflussungsverhalten
    d. Sozialkompetenz: soziales Verhalten, Konfliktverhalten, Extraversion, Entgegenkommen/Friedfertigkeit, Teamfähigkeit
    e. Zusatzdimensionen: Integrität, Instabilität
    f. Bewertung der Präsentationsübung
    1.4.11 Persönliche Interessen an bestimmten funktionsrelevanten Tätigkeiten und an der Ausübung bestimmter militärischer Funktionen (inklusive Angaben aus dem Fragebogen „Interesseninventar“)
    1.4.12 Aktuelles, tägliches Sportverhalten und in der Zukunft beabsichtigtes Sportverhalten
    1.4.13 Kenntnisse der englischen Grammatik (für das für die Friedensförderung vorgesehene Personal)
    1.4.14 Gefahrenpotenzial betreffend Missbrauch der persönlichen Waffe (inklusive Ergebnis und Status der Risikoanalyse/Personensicherheitsprüfung zum Zeitpunkt der Zuteilung)
    1.4.15 Von der betroffenen Person mitgeteilte weitere Daten (mittels «Rosablatt»): a. berufliche und schulische Ausbildung
    b. Vorbildung (vordienstliche Kurse und Kenntnisse)
    c. Sprachkenntnisse
    d. Brillenträgerin oder Brillenträger, Kontaktlinsenträgerin oder Kontaktlinsenträger
    e. Linkshänderin oder Linkshänder, Linkszielerin oder Linkszieler
    f. Führerausweis, Fahrerwunsch
    g. Zuteilungswünsche
    h. persönliche Wünsche im Hinblick auf den Militärdienst wie das Interesse an militärischer Weiterausbildung, an der Leistung des Militärdienstes als Durchdienerin oder Durchdiener oder an waffenlosem Dienst
    i. Wunschzeitpunkt Start Rekrutenschule

    1.5 Zuteilungsdaten

    1.5.1 Zuteilungsdaten bei Militärdiensttauglichen, bestehend aus: a. Truppengattung, Funktion, Schule und Schulstartdatum der Erstzuteilung
    b. Truppengattung und Funktion der Zweitzuteilung, wo angebracht
    c. vorgesehene spezielle Verwendungen
    1.5.2 Zuteilungsdaten bei Zivilschutztauglichen, bestehend aus: a. Funktion
    b. Dauer, Ort und Zeitpunkt des Anlasses

    1.6 Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung

    1.6.1 Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienst oder einem Dienstzweig sowie zum Generalstab oder Rotkreuzdienst, mit Datum
    1.6.2 Einteilungsformation mit Datum der Einteilung
    1.6.3 Formationsdaten, Gliederung mit Bezeichnung, Texten und Nummern, Funktionen, Graden, Sollbeständen
    1.6.4 Einheitsdaten mit Sprachcode, Angabe der kontrollführenden Stelle, der Militärleitzahl sowie der für die besonderen Aufgaben zuständigen Kantone
    1.6.5 Zugseinteilung in der Formation
    1.6.6 Grad oder Offiziersfunktion mit Datum der Beförderung oder Ernennung
    1.6.7 Stellendaten bei höheren Unteroffizieren und Offizieren
    1.6.8 Ausübung einer Funktion in Vertretung, Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim
    1.6.9 Funktion mit Datum der Übernahme
    1.6.10 Neueinteilung und Versetzung, mit Datum
    1.6.11 Auslandkommandierungen
    1.6.12 Besondere militärische Ausbildung, einschliesslich absolvierter Ausbildungen und erlangter Berechtigungen für die Bedienung von militärischen Systemen
    1.6.13 Ausbildungslehrgänge für Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere
    1.6.14 Besondere Ausrüstung, mit Angabe allfälliger Nummer der Gegenstände
    1.6.15 Hinterlegung oder Abnahme der Ausrüstung (inkl. Taschenmunition) mit Datum
    1.6.16 Abgabe, Hinterlegung, Rücknahme, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe sowie Übernahme ins Eigentum
    1.6.17 Abgabe, Rücknahme, Abnahme und Entzug der Leihwaffe
    1.6.18 die mit Abgabe, Hinterlegung, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe oder Leihwaffe zusammenhängenden Abklärungen und Umstände
    1.6.19 Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32 c Absatz 4 WG¹⁶⁶
    1.6.20 Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise, mit Jahr des Erwerbs oder der Erneuerung
    1.6.21 Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung
    1.6.22 Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufen II–IV und Z
    1.6.23 Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung
    1.6.24 Integritätsprüfung mit Empfehlung (erfüllt/nicht erfüllt) und Datum der Prüfung von Angehörigen der Armee für die Funktion einer Truppenrechnungsführerin oder eines Truppenrechnungsführers
    1.6.25 Daten zur Ausstellung des militärischen Führerausweises sowie Ausschluss vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises
    1.6.26 Besondere Bezeichnung der Angehörigen der Armee, die Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten
    1.6.27 Zugehörigkeit zu den nicht in Formationen Eingeteilten nach Artikel 6 der Verordnung vom 29. März 2017¹⁶⁷ über die Strukturen der Armee
    1.6.28 Status der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht
    1.6.29 Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission
    1.6.30 Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit samt medizinisch bedingter Waffenabgabe- oder Waffenbezugseinschränkung (R-Flag)
    1.6.31 Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst oder zum Zivildienst, mit Datum des Eingangs des Gesuches bei der Entscheidstelle
    1.6.32 Prüfung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung oder einer Enthebung vom Kommando oder von der Funktion (Ausschluss pendent)
    1.6.33 Daten für die Vorbereitung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
    1.6.34 Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst
    1.6.35 Verlust des Schweizer Bürgerrechts
    1.6.36 Tod sowie Dienstbemerkung und Information zum Todeszeitpunkt wie «Verstorben im GAD», «Verstorben im FDT», «Verstorben im Auslandeinsatz» oder «Verstorben ausser Dienst»
    ¹⁶⁶ SR 514.54
    ¹⁶⁷ SR 513.11

    1.7 Dienstleistungen

    1.7.1 Daten für die Ausstellung des Marschbefehls (militärisches Aufgebotstableau und Detailangaben)
    1.7.2 Verschiebung und Dispensation von Dienstleistungen mit Angabe des Grundes und des Jahres der Verschiebung oder der Dispensation
    1.7.3 Nichteinrücken in Dienstleistungen, Entlassung am Einrückungstag oder vorzeitige Entlassung, mit Angabe des Grundes
    1.7.4 Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe der Art des Dienstes und des Grundes des Nichtbestehens
    1.7.5 Dienstleistungen im Einzelnen, mit Angaben über: Datum, Schule, Lehrgang, Kurs oder Übung sowie Art des Dienstes, Anzahl der geleisteten und der anrechenbaren Tage sowie Grund für die nicht anrechenbaren Tage, Nachholung, Vorausleistung oder freiwillige Dienstleistung
    1.7.6 Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion, mit Angaben über Art, Herkunft und Datum des Vorschlags, Zeitpunkt, Art und Verlauf der Weiterausbildung (Planungsmodul unteres Milizkader), vorgesehene Schule oder Lehrgang sowie Funktion, Grad und Einteilung im höheren Grad
    1.7.7 Gesamtnote der Qualifikationen von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden sowie von Unteroffizieren
    1.7.8 Anzahl der Diensttage, die der Militärdienstpflichtige bereits geleistet hat und noch leisten muss
    1.7.9 Schulungsprogramme, Kontingente, Kursanmeldung, -übersicht und Warteliste
    1.7.10 Karriere- und Laufbahnplanung, -ziele, -möglichkeiten sowie Anforderungsprofile

    1.8 Status nach Militärgesetz

    1.8.1 Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4 und 18 MG oder Entlassung aus der Armee nach Artikel 49 Absatz 2 MG; bei der Befreiung nach Artikel 18 MG mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller
    1.8.2 Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern nach Artikel 5 MG
    1.8.3 Zuteilung und Zuweisung an die Armee nach Artikel 6 MG
    1.8.4 Befreiung von der Rekrutierung nach Artikel 9 MG
    1.8.5 Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 13 MG
    1.8.6 Status als Spezialistin oder Spezialist nach den Artikeln 13 und 104 a  MG
    1.8.7 Zulassung zum waffenlosen Militärdienst nach Artikel 16 MG
    1.8.8 Befreiung vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst nach Artikel 17 MG
    1.8.9 Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 MG
    1.8.10 Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24 MG
    1.8.11 Dienstuntauglichkeit
    1.8.12 Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG; mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller
    1.8.13 Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG, mit Angabe des Datums der Anordnung, der Nummer der Antragstellerin oder des Antragstellers und der unentbehrlichen Tätigkeit
    1.8.14 Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995¹⁶⁸
    1.8.15 Aufhebung einer Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder einer Befreiung von der Militärdienstpflicht
    1.8.16 Wiederzulassung zur Militärdienstpflicht
    1.8.17 Status als militärisches Personal, als Richterin oder Richter oder als Ersatzrichterin oder Ersatzrichter nach Militärstrafprozess vom 23. März 1979¹⁶⁹
    1.8.18 Datum der Statusbegründung oder -änderung
    1.8.19 Einteilung in Einsatzgruppen im Zusammenhang mit der Funktionsbewertung
    ¹⁶⁸ SR 824.0
    ¹⁶⁹ SR 322.1

    1.9 Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen

    1.9.1 Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler, die ausserhalb der Dienstzeit begangen werden, mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass
    1.9.2 Militärgerichtliche Handlungen (Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen)
    1.9.3 Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzuges und Vollzugskanton
    1.9.4 Freiheitsentziehende Massnahmen
    1.9.5 Entscheide betreffend Nichtbewährung
    1.9.6 Gemeldete Daten über hängige Strafverfahren
    1.9.7 Daten aus Strafverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe m MIG
    1.9.8 Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927¹⁷⁰
    1.9.9 Degradation
    1.9.10 Antritt des Strafvollzuges und Entlassung aus dem Strafvollzug
    1.9.11 Datum des Urteils
    1.9.12 Aufgebotsstopp nach Artikel 34 oder 38 der Verordnung vom 22. November 2017¹⁷¹ über die Militärdienstpflicht
    1.9.13 Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG
    ¹⁷⁰ SR 321.0
    ¹⁷¹ SR 512.21

    1.10 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)

    1.10.1 Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung)
    1.10.2 Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse samt Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse
    1.10.3 Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht
    1.10.4 Sperrung der Weitergabe von Daten nach Artikel 16 Absatz 4 MIG
    1.10.5 Zahlungsverbindung

    1.11 Geschäftskontrolle und Korrespondenzverwaltung

    1.11.1 Geschäftskontrolle, mit Datum der einzelnen Geschäftsvorfälle und mutierender Dienststelle
    1.11.2 Elektronisches Dokumenten-Management samt Korrespondenz zum Dienstverschiebungs-, Kontroll- und Qualifikationswesen sowie die Einverständniserklärung zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung
    1.11.3 Daten für die Kaderselektion und die Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen in der Armee

    1.12 Ausbildungsgutschriften

    1.12.1 Antrag auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften (inklusive Angaben zur Ausbildung)
    1.12.2 Angaben im Zusammenhang mit der Prüfung und Kontrolle des Antrags (inklusive Kostennachweise und Zahlungsbelege sowie Abschlussdiplom oder Kursbestätigung)
    1.12.3 Entscheid über Auszahlung von Ausbildungsgutschriften
    1.12.4 Ausbildungsgutschrifts-Konto (anfängliches Guthaben, erfolgte Auszahlungen, verbleibendes Restguthaben)

    1.13 Weitere Daten der vom psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee (PPD) betreuten Personen

    A. Angaben zur betreuten Person
    1.13.1 Situation auf dem Arbeitsmarkt
    1.13.2 Soziale Wohnsituation
    1.13.3 Aufwuchs-Situation
    1.13.4 Höchster Bildungsabschluss
    1.13.5 Aktuelle militärische Funktion und Dienstleistung
    1.13.6 Name, Vorname, Adresse, Wohnort, Telefonnummer eines Elternteils / einer oder eines nächsten Angehörigen
    1.13.7 Herkunftsland der Mutter / des Vaters
    1.13.8 Daten zum psychischen Zustand
    1.13.9 Anamnestisch-biografisch erhobene Daten zu den psychischen Eigenschaften
    1.13.10 Resultate psychologischer Tests
    1.13.11 Zeugnisse von zivilen psychologischen Fachpersonen
    1.13.12 Sanitätsdienstliche Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 MIG notwendig sind
    1.13.13 Korrespondenz mit der betreuten Person sowie den involvierten Stellen und Personen
    1.13.14 Daten, die von der betreuten Person freiwillig gemeldet wurden
    B. Fallbericht
    1.13.15 Zuweisungsgrund
    1.13.16 Zuweiserin oder Zuweiser
    1.13.17 Zugewiesen aus
    1.13.18 Problem aus Sicht der Zuweiserin oder des Zuweisers
    1.13.19 Problem aus Sicht der oder des Angehörigen der Armee / der betreuten Person
    1.13.20 Military-Related Quality of Life
    1.13.21 Eindruck im Gespräch
    1.13.22 Anamnese
    1.13.23 Beurteilung der Dienstfähigkeit
    1.13.24 Problematik aus Sicht PPD
    1.13.25 Antrag des PPD
    1.13.26 Antragsempfängerin oder Antragsempfänger
    1.13.27 Weiteres Vorgehen
    1.13.28 Rückmeldung des Vorgehens
    1.13.29 Begründung des Vorgehens
    1.13.30 Entscheidträgerin oder Entscheidträger des Vorgehens

    2 Daten der Schutzdienstpflichtigen sowie von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführerin oder Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben

    2.1 Personalien

    2.1.1 AHV-Nummer*
    2.1.2 Name(n)*
    2.1.3 Vorname(n)*
    2.1.4 Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters)*
    2.1.5 Geschlecht*
    2.1.6 Ausgeübter Beruf
    2.1.7 Wohnadresse*
    2.1.8 Wohngemeinde*
    2.1.9 Heimatgemeinde(n)
    2.1.10 Heimatkanton(e)
    2.1.11 Staatsangehörigkeit (für Personen nach Art. 33 Abs. 1 Bst. d BZG¹⁷²)
    2.1.12 Muttersprache*
    2.1.13 Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Adresse*
    2.1.14 Telefonnummer(n)*
    2.1.15 E-Mail-Adresse(n)*
    2.1.16 Postzustelladresse*
    2.1.17 E-ID
    ¹⁷² SR 520.1

    2.2 Kontrolldaten

    2.2.1 Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde
    2.2.2 Nachforschung über den Aufenthalt
    2.2.3 Frühere Wohngemeinde(n)
    2.2.4 Auslandurlaub
    2.2.5 Ausschreibung im RIPOL bei unbekanntem Aufenthalt
    2.2.6 Status als Grenzgängerin oder Grenzgänger
    2.2.7 Vermisstenerklärung

    2.3 Rekrutierungsdaten

    2.3.1 Rekrutierungsdatum
    2.3.2 Anzahl geleistete Rekrutierungstage
    2.3.3 Tauglichkeit für den Zivilschutz
    2.3.4 Grundfunktion*
    2.3.5 Punktzahl Sport
    2.3.6 Bestandener Sehtest
    2.3.7 Zeitpunkt der Grundausbildung

    2.4 Einteilung, Grad und Funktion

    2.4.1 Zivilschutzorganisation / Kanton*
    2.4.2 Einheit / Formation*
    2.4.3 Fachgebiet*
    2.4.4 Grad*
    2.4.5 Funktion(en)*
    2.4.6 Funktionsstufe*
    2.4.7 Besondere Ausbildung im Zivilschutz*
    2.4.8 Verleihung einer Auszeichnung
    2.4.9 Kaderempfehlung
    2.4.10 Personensicherheitsüberprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung
    2.4.11 Status (wie aktiv, Reserve, ehemalig)*
    2.4.12 Freiwillige Schutzdienstleistung*
    2.4.13 Verfügbarkeit (verfügbar, eingeschränkt verfügbar [mit zeitlichen Angaben], nicht verfügbar)
    2.4.14 Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission
    2.4.15 Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit
    2.4.16 Entlassung aus der Schutzdienstpflicht*
    2.4.17 Tod
    2.4.18 Alarmierung
    2.4.19 Persönliche Ausrüstung

    2.5 Dienstleistungen

    2.5.1 Bezeichnung Dienstanlass
    2.5.2 Code, (Referenz-)Nummer Dienstanlass
    2.5.3 Schule
    2.5.4 Art des Dienstes
    2.5.5 Gesetzliche Grundlage für Aufgebot
    2.5.6 Einrückungsdatum und -zeit
    2.5.7 Einrückungsort
    2.5.8 Entlassungsdatum und -zeit
    2.5.9 Entlassungsort
    2.5.10 Dienstverschiebung, Urlaub
    2.5.11 Dienstperiode (von … bis)
    2.5.12 Mutationen
    2.5.13 Diensttage
    2.5.14 Diensttage gesamt (aller bisher geleisteten Diensttage, History Dienstleistungen)
    2.5.15 Qualifikationen

    2.6 Leistungsprofil

    2.6.1 Körpergrösse
    2.6.2 Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit
    2.6.3 Brillenträgerin oder Brillenträger / Kontaktlinsenträgerin oder Kontaktlinsenträger

    2.7 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)

    2.7.1 Zivile und militärische Fahrausweise
    2.7.2 Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung)
    2.7.3 Zahlungsverbindung*
    2.7.4 Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse (mit Telefon, E‑Mail-Adresse)

    2.8 Strafen

    2.8.1 Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass
    2.8.2 Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzugs, Vollzugskanton, Antritt des Vollzugs und Entlassung aus dem Vollzug
    2.8.3 Freiheitsentziehende Massnahmen
    2.8.4 Entscheide betreffend Nichtbewährung
    2.8.5 Ausschluss aus dem Zivilschutz
    2.8.6 Degradation
    2.8.7 Aufgebotsstopp

    2.9 Diverses

    2.9.1 Zivilschutzausweis (inkl. Foto)
    2.9.2 Geschäftskontrolle (Angaben über die im PISA durchgeführten administrativen Vorgänge)
    2.9.3 Elektronisches Dokumenten-Management (zentrales Archiv PISA)
    2.9.4 Daten für Kaderselektion (Karriereplanung, -ziele und -möglichkeiten sowie Anforderungsprofile)
    2.9.5 Rolle von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführerin oder Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben*
    * gemäss Artikel 4 Absatz 4 bearbeitete Daten von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführerin oder Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben

    Anhang 1b ¹⁷³

    ¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. III Abs. 1 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 5 a )

    Daten des DIM

    1 Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden

    1.1 Zivile Daten

    1.1.1 AHV-Nummer
    1.1.2 Name(n)
    1.1.3 Vorname(n)
    1.1.4 Geschlecht
    1.1.5 Geburtsdatum
    1.1.6 Adresse
    1.1.7 Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse
    1.1.8 E-Mail-Adresse
    1.1.9 Telefonnummern
    1.1.10 Passfoto
    1.1.11 Erlernter und ausgeübter Beruf (Funktion)
    1.1.12 Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Adresse und Kontaktangaben
    1.1.13 Zahlungsverbindung
    1.1.14 Ausbildung
    1.1.15 E-ID
    1.1.16 Heimatort
    1.1.17 Heimatkanton
    1.1.18 Sprache

    1.2 Rekrutierungsdaten

    1.2.1 Informationen über die Absolvierung des Orientierungstages
    1.2.2 Wunschzeitpunkt des Orientierungstages
    1.2.3 Wunschzeitpunkt der Rekrutierung
    1.2.4 Rekrutierungsdatum
    1.2.5 Rekrutierte Truppengattung
    1.2.6 Rekrutierte Funktion und Zweitfunktion (Zweitzuteilung)
    1.2.7 Rekrutierungsjahr
    1.2.8 Rekrutierungskommandantin oder -kommandant mit Signatur
    1.2.9 Zuteilung und Zuweisung an die Armee nach Artikel 6 MG
    1.2.10 Wunschfunktion
    1.2.11 Wunschzeitpunkt Start Rekrutenschule
    1.2.12 Verpflichtungserklärungen

    1.3 Dienstliche Daten

    1.3.1 Status nach Militärgesetz und Zulassung zum Zivildienst
    1.3.2 Aufgebotsstopp und Ausschluss aus der Armee
    1.3.3 Grad und Offiziersfunktion mit Datum der Beförderung und Ernennung
    1.3.4 Einteilungsformation mit Datum der Einteilung
    1.3.5 Funktion mit Datum der Übernahme
    1.3.6 Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 13 MG
    1.3.7 Eignungs-, Integritäts- und Personensicherheitsprüfungen
    1.3.8 Kader- und Weiterbildungsvorschläge
    1.3.9 Erhaltene Qualifikationen sowie Kaderbeurteilungen und -empfehlungen
    1.3.10 Ausübung einer Funktion in Vertretung, Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim
    1.3.11 Truppengattung, Dienstzweig und Dienst
    1.3.12 Zulassung zum waffenlosen Dienst nach Artikel 16 MG
    1.3.13 Status als Spezialistin oder Spezialist nach Artikel 13 und 104 a MG
    1.3.14 Dienstbefreiung nach Artikel 17 MG und Dispensation nach Artikel 145 MG
    1.3.15 Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG
    1.3.16 Entlassungsjahr

    1.4 Informationsdaten

    1.4.1 Vornamen, Namen, Grad, Funktion, Einteilung, Adressen und Kontaktangaben der für die betreffende Person zuständigen Kommandantinnen und Kommandanten
    1.4.2 Kontaktdaten der für die betreffende Person zuständigen Stellen von Bund und Kanton
    1.4.3 Mobilmachungsdaten
    1.4.4 Fragen und Antworten (Soziale Plattform)
    1.4.5 Informationen zu Gesuchen, Anträgen und Anmeldungen
    1.4.6 Informationen zur Militärdienstpflicht und Militärversicherung
    1.4.7 Informationen zu Rechten und Pflichten der oder des Angehörigen der Armee
    1.4.8 Informationen zu vor- und ausserdienstlichen Kursen
    1.4.9 Informationen zu militärischen Weiterausbildungen

    1.5 Daten zur Tauglichkeit und Eignung

    1.5.1 Entscheide über die Tauglichkeit
    1.5.2 Leistungsprofil
    1.5.3 Zuteilung
    1.5.4 Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen und von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen
    1.5.5 Einschränkungen der Gesundheit, sofern sie funktionsrelevant sind
    1.5.6 Gesundheitszustand (wie Gewicht, Hörvermögen, Sehvermögen, Anamnese mit Ergebnis, freiwillige Laboruntersuchungen, Blutgruppe)
    1.5.7 Körperliche Leistungsfähigkeit
    1.5.8 Intelligenz und Persönlichkeit
    1.5.9 Psyche und soziale Kompetenz
    1.5.10 Eignungsprüfungen
    1.5.11 Dienstliche Impfungen
    1.5.12 Eingereichte medizinische Unterlagen
    1.5.13 Ärztliche Entscheide im Dienst (Dispense und Einschränkungen)
    1.5.14 Informationen und Entscheide Militärversicherungen

    1.6 Ausbildungsdaten

    1.6.1 Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildungen)
    1.6.2 Dienstliche Ausbildungen, Führerausweise und Brevets
    1.6.3 Erhaltene Kompetenzen
    1.6.4 Auszeichnungen
    1.6.5 Militärische Spezialausbildungen
    1.6.6 Resultate aus Schiessen mit Simulatoren
    1.6.7 Resultate aus Schiessen mit Korpswaffen
    1.6.8 Vor- und ausserdienstliche Ausbildungen
    1.6.9 Resultate aus ausserdienstlichen Wettkämpfen und Kursen
    1.6.10 Abfrage Kursdaten und Kursanmeldung für vor- und ausserdienstliche Ausbildungen

    1.7 Leistungsdaten

    1.7.1 Resultate aus sportlichen und körperlichen Leistungstests
    1.7.2 Resultate aus Schiessen mit Sturmgewehr und Pistole
    1.7.3 Schiessdaten
    1.7.4 Aufforderung Schiesspflicht
    1.7.5 Erfüllung Schiesspflicht (inklusive Standblatt)
    1.7.6 Resultate aus Fitness-, Ernährungs- und Sportplaner

    1.8 Aktuelle und geplante Dienstleistungen

    1.8.1 Gesamthaft geleistete Diensttage
    1.8.2 Gesamthaft noch zu leistende Diensttage
    1.8.3 Militärisches Aufgebot mitsamt Detailangaben
    1.8.4 Dienstvormerke
    1.8.5 Einrückungs- und Entlassungsinformationen
    1.8.6 Dienstanzeige
    1.8.7 Militärische Adresse
    1.8.8 Informationen und Mitteilungen der aktuellen Kommandantin oder des aktuellen Kommandanten und der aktuellen Einheit
    1.8.9 Absolvierte Dienstleistungen
    1.8.10 Verbuchte Dienstleistungen
    1.8.11 Marschbefehle
    1.8.12 Dienstverschiebungsgesuche und verschobene Dienstleistungen
    1.8.13 Urlaubsgesuche und Urlaubspässe
    1.8.14 Gesuche um Auslandurlaub und deren Genehmigungen
    1.8.15 Diensttageabrechnung bei Dienstende (Genehmigung durch die Angehörige oder den Angehörigen der Armee)
    1.8.16 Bestätigung des Solderhalts
    1.8.17 Antrag für Erwerbsersatz, einschliesslich aller erforderlichen Daten wie etwa zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber oder zur beruflichen Situation sowie betreffend die Auszahlung des Erwerbsersatzes
    1.8.18 Geleisteter Wehrpflichtersatz
    1.8.19 Gesuche um freiwillige Dienstleistungen und deren Genehmigungen
    1.8.20 Informationen zur Dienstleistung (wie Tagesbefehle, Wochenplanung, Notfallzettel, Ruhezeitkontrolle, Reisemöglichkeiten, Dispensation vom Assistenzdienst und Menüplan)

    1.9 Materialdaten

    1.9.1 Persönliche Ausrüstung
    1.9.2 Abgabe, Hinterlegung und Rücknahme persönliche Ausrüstung und persönliche Waffe
    1.9.3 Informationen zur Fassung und Abgabe von Material, einschliesslich Aufgebote hierfür
    1.9.4 Abgabe, Hinterlegung und Rücknahme von weiterem Material
    1.9.5 Resultat Materialkontrollen
    1.9.6 Ersatz, Umtausch oder Bezug von Material
    1.9.7 Verfügbare Quoten für Materialbezug
    1.9.8 Persönliche Rezepte für Massanfertigungen
    1.9.9 Materialverlustmeldung (inklusive Waffenverlustmeldung)
    1.9.10 Schuh- und Konfektionsgrössen
    1.9.11 Instrumentennummer
    1.9.12 Nummer der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe
    1.9.13 Waffeninspektionen
    1.9.14 Waffenkontrolle
    1.9.15 Informationen zur Waffe
    1.9.16 Gutscheine
    1.9.17 Informationen über die Retablierungsstellen und die Online-Plattform für Materialbestellungen
    1.9.18 Ins Eigentum übernommene Militärwaffen

    1.10 Legitimationsdaten

    1.10.1 Ausweise mitsamt Ausweisart und -nummer
    1.10.2 Militärische Identitätskarte
    1.10.3 Daten zur Identifizierung
    1.10.4 Smartcard-Nummer und SD-PKI-Kartennummer
    1.10.5 Verlustmeldung Identitätsmittel
    1.10.6 Fahrschein für öffentlichen Verkehr

    1.11 Gesuche, Anträge, Anmeldungen und Umfragen

    1.11.1 Elektronische Dokumente, Korrespondenz
    1.11.2 Eingereichte Gesuche, Anträge und Anmeldungen mitsamt Beilagen
    1.11.3 Status von Gesuchen, Anträgen und Anmeldungen
    1.11.4 Entscheide über Gesuche, Anträge und Anmeldungen
    1.11.5 Ausbildungsgutschrifts-Konto
    1.11.6 Umfragen und Umfragedaten
    1.11.7 Sperrung Weitergabe von Daten nach Artikel 16 Absatz 4 MIG

    1.12 Weitere Daten

    1.12.1 Daten, die die betreffende Person freiwillig gemeldet oder übermittelt hat

    2 Daten der Schutzdienstpflichtigen

    2.1 Zivile Daten

    2.1.1 AHV-Nummer
    2.1.2 Name(n)
    2.1.3 Vorname(n)
    2.1.4 Geschlecht
    2.1.5 Geburtsdatum
    2.1.6 Adresse
    2.1.7 Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse
    2.1.8 E-Mail-Adresse
    2.1.9 Telefonnummern
    2.1.10 Passfoto
    2.1.11 Erlernter und ausgeübter Beruf (Funktion)
    2.1.12 Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Adresse und Kontaktangaben
    2.1.13 Zahlungsverbindung
    2.1.14 Ausbildung
    2.1.15 E-ID
    2.1.16 Heimatort
    2.1.17 Heimatkanton
    2.1.18 Sprache

    2.2 Rekrutierungsdaten

    2.2.1 Informationen über die Absolvierung des Orientierungstages
    2.2.2 Wunschzeitpunkt des Orientierungstages
    2.2.3 Wunschzeitpunkt der Rekrutierung
    2.2.4 Rekrutierungsdatum
    2.2.5 Rekrutierte Truppengattung
    2.2.6 Rekrutierte Funktion und Zweitfunktion (Zweitzuteilung)
    2.2.7 Rekrutierungsjahr
    2.2.8 Rekrutierungskommandantin oder -kommandant mit Signatur
    2.2.9 Wunschfunktion
    2.2.10 Verpflichtungserklärungen

    2.3 Dienstliche Daten

    2.3.1 Status nach BZG
    2.3.2 Aufgebotsstopp und Ausschluss aus dem Zivilschutz
    2.3.3 Einteilungsformation mit Datum der Einteilung
    2.3.4 Funktion im Zivilschutz mit Datum der Übernahme
    2.3.5 Verlängerung der Schutzdienstpflicht nach Artikel 31 BZG
    2.3.6 Eignungs-, Integritäts- und Personensicherheitsprüfungen
    2.3.7 Kader- und Weiterbildungsvorschläge
    2.3.8 Erhaltene Qualifikationen sowie Kaderbeurteilungen und -empfehlungen
    2.3.9 Ausübung einer Funktion in Vertretung, Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim
    2.3.10 Status als Spezialistin oder Spezialist nach Artikel 54 BZG
    2.3.11 Dienstbefreiung nach Artikel 30 BZG
    2.3.12 Entlassungsjahr

    2.4 Informationsdaten

    2.4.1 Vornamen, Namen, Grad, Funktion, Einteilung, Adressen und Kontaktangaben der für die betreffende Person zuständigen Kommandantinnen und Kommandanten
    2.4.2 Kontaktdaten der für die betreffende Person zuständigen Stellen von Bund und Kanton
    2.4.3 Mobilmachungsdaten
    2.4.4 Fragen und Antworten (Soziale Plattform)
    2.4.5 Informationen zu Gesuchen, Anträgen und Anmeldungen
    2.4.6 Informationen zur Schutzdienstpflicht und Militärversicherung
    2.4.7 Informationen zu Rechten und Pflichten der oder des Angehörigen des Zivilschutzes
    2.4.8 Informationen zu vor- und ausserdienstlichen Kursen
    2.4.9 Informationen zu schutzdienstlichen Weiterausbildungen

    2.5 Daten zur Tauglichkeit und Eignung

    2.5.1 Entscheide über die Tauglichkeit
    2.5.2 Leistungsprofil
    2.5.3 Zuteilung
    2.5.4 Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen und von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen
    2.5.5 Informationen und Entscheide Militärversicherungen

    2.6 Ausbildungsdaten

    2.6.1 Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildungen)
    2.6.2 Dienstliche Ausbildungen, Führerausweise und Brevets
    2.6.3 Erhaltene Kompetenzen
    2.6.4 Auszeichnungen
    2.6.5 Schutzdienstliche Spezialausbildungen
    2.6.6 Vor- und ausserdienstliche Ausbildungen
    2.6.7 Resultate aus ausserdienstlichen Kursen
    2.6.8 Abfrage Kursdaten und Kursanmeldung für vor- und ausserdienstliche Ausbildungen

    2.7 Aktuelle und geplante Dienstleistungen

    2.7.1 Gesamthaft geleistete Diensttage
    2.7.2 Gesamthaft noch zu leistende Diensttage
    2.7.3 Schutzdienstliche Aufgebote mitsamt Detailangaben
    2.7.4 Dienstvormerke
    2.7.5 Einrückungs- und Entlassungsinformationen
    2.7.6 Dienstanzeige
    2.7.7 Schutzdienstliche Adresse
    2.7.8 Informationen und Mitteilungen der aktuellen Kommandantin oder des aktuellen Kommandanten und der aktuellen Einheit
    2.7.9 Absolvierte Dienstleistungen
    2.7.10 Verbuchte Dienstleistungen
    2.7.11 Marschbefehle
    2.7.12 Dienstverschiebungsgesuche und verschobene Dienstleistungen
    2.7.13 Urlaubsgesuche und Urlaubspässe
    2.7.14 Gesuche um Auslandurlaub und deren Genehmigungen
    2.7.15 Diensttageabrechnung bei Dienstende (Genehmigung durch die oder den Angehörigen des Zivilschutzes)
    2.7.16 Bestätigung des Solderhalts
    2.7.17 Antrag für Erwerbsersatz, einschliesslich aller erforderlichen Daten wie etwa zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber oder zur beruflichen Situation sowie betreffend die Auszahlung des Erwerbsersatzes
    2.7.18 Geleisteter Wehrpflichtersatz
    2.7.19 Gesuche um freiwillige Dienstleistungen und deren Genehmigungen
    2.7.20 Informationen zur Dienstleistung (wie Tagesbefehle, Wochenplanung, Notfallzettel, Ruhezeitkontrolle, Reisemöglichkeiten und Menüplan)

    2.8 Materialdaten

    2.8.1 Persönliche Ausrüstung
    2.8.2 Abgabe und Rücknahme persönliche Ausrüstung
    2.8.3 Informationen zur Fassung und Abgabe von Material, einschliesslich Aufgebote hierfür
    2.8.4 Abgabe und Rücknahme von weiterem Material
    2.8.5 Resultat Materialkontrollen
    2.8.6 Ersatz, Umtausch oder Bezug von Material
    2.8.7 Verfügbare Quoten für Materialbezug
    2.8.8 Persönliche Rezepte für Massanfertigungen
    2.8.9 Materialverlustmeldung
    2.8.10 Schuh- und Konfektionsgrössen
    2.8.11 Gutscheine
    2.8.12 Informationen über die Retablierungsstellen und die Online-Plattform für Materialbestellungen

    2.9 Legitimationsdaten

    2.9.1 Ausweise mitsamt Ausweisart und -nummer
    2.9.2 Schutzdienstliche Identitätskarte
    2.9.3 Daten zur Identifizierung
    2.9.4 Nummer Zugangskarte
    2.9.5 Verlustmeldung Identitätsmittel
    2.9.6 Fahrschein für öffentlichen Verkehr

    2.10 Gesuche, Anträge, Anmeldungen und Umfragen

    2.10.1 Elektronische Dokumente, Korrespondenz
    2.10.2 Eingereichte Gesuche, Anträge und Anmeldungen mitsamt Beilagen
    2.10.3 Status von Gesuchen, Anträgen und Anmeldungen
    2.10.4 Entscheide über Gesuche, Anträge und Anmeldungen
    2.10.5 Umfragen und Umfragedaten

    2.11 Weitere Daten

    2.11.1 Daten, die die betreffende Person freiwillig gemeldet oder übermittelt hat

    Anhang 2 ¹⁷⁴

    ¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020 ( AS 2020 2035 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 6)

    Daten des MEDISA

    1. Personalien: a. Name;
    b. Vorname;
    c. Adresse;
    d. AHV-Nummer¹⁷⁵.
    2. Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive: a. medizinische Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich);
    b. Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen.
    3. Daten des ärztlichen Fragebogens vom Orientierungstag (Selbstdeklaration): a. familiäre Krankheiten;
    b. schulische und berufliche Situation;
    c. Suchtanamnese;
    d. Krankheiten und Unfälle;
    e. persönliche Einschätzung der Fähigkeit, Militärdienst zu leisten;
    f. Name der aktuellen Hausärztin oder des aktuellen Hausarztes.
    4. Daten der medizinischen Befragungen und Untersuchungen, die bei der Rekrutierung erfasst werden: a. anamnestische Angaben (in Ergänzung zu den im ärztlichen Fragebogen [Formular 3.4] erwähnten medizinischen Problemen);
    b. Körpermasse (Gewicht, Grösse, Bauchumfang);
    c. Hör- und Sehfähigkeit;
    d. medizinischer Status (Untersuchung von: Skelettapparat, Weichteilen, Herz-Lungenorganen, Abdomen, Geschlechtsorgan [nur bei Männern]);
    e. EKG, Blutdruckmessungen;
    f. Lungenfunktionstest;
    g. psychologische und psychiatrische Daten: – Resultate der Tests (Resultate in Zahlen, keine Fragebogen),
    – medizinischer Untersuchungsbefund der Fachpersonen;
    h. körperliche Leistungsfähigkeit (Sportresultate).
    5. Freiwillige Untersuchungen bei der Rekrutierung: a. Laboruntersuchung (Blutparameter: Hämatologie, Chemie, Infektiologie);
    b. Impfungen.
    6. Zusatzuntersuchungen bei der Rekrutierung (problemorientiert: z. B. ausführlicher medizinischer Status zu einem Organ, Belastungs-EKG).
    7. Zeugnisse und Gutachten von militärischen und zivilen Ärztinnen und Ärzten: a. Zeugnisse von zivilen Ärztinnen und Ärzten, eingebracht durch Stellungspflichtige/Angehörige der Armee oder eingefordert durch militärische Ärztinnen und Ärzte und durch den Militärärztlichen Dienst;
    b. medizinische Unterlagen der militärischen Ärztinnen und Ärzte aus Schulen und Kursen.
    8. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen: a. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Psychologinnen und Psychologen, Sozialdienst usw.;
    b. Familienangehörige, Arbeitgeberin und Arbeitgeber, Rechtsbeiständin und Rechtsbeistand usw.
    9. Amtliche Dokumente (Auswahl): a. Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter, Auditorat (Anfragen zu Tauglichkeit zur Zeit der Tat);
    b. Polizeirapport, Kreiskommando (Anfrage zu Waffenrückgabe).
    10. Korrespondenz mit dem Stellungspflichtigen und mit Militär- oder Schutzdienstpflichtigen: a. zu Diensttauglichkeit oder Dienstfähigkeit;
    b. bei medizinischer Anfrage des Stellungspflichtigen/der oder des Angehörigen der Armee an den Militärärztlichen Dienst.
    11. Korrespondenz mit offiziellen Stellen (Auswahl): a. medizinische Anfrage der Militärversicherung;
    b. Wehrpflichtersatz;
    c. Zivilschutz.
    12. Daten, die notwendig sind für die medizinische und psychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen: a. Zeugnisse von zivilen Ärztinnen und Ärzten, eingebracht durch das ZIVI oder durch die zivildienstpflichtige Person oder eingefordert durch Ärztinnen und Ärzte der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle;
    b. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen nach Ziffer 8;
    c. Korrespondenz mit der zivildienstpflichtigen Person zur Arbeitsfähigkeit;
    d. Befund der Ärztinnen und Ärzte der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle über das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der zivildienstpflichtigen Person und Angaben über die sich aufdrängenden Massnahmen.
    13. Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand beziehen und die für die medizinische und psychologische Beurteilung notwendig sind: a. aus Prüfungsergebnissen der Risikoanalysen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS;
    b. aus Hinweisen zu Hinderungsgründen betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe oder Leihwaffe.
    14. Sanitätsdienstliche Daten von Truppenärztinnen und Truppenärzten im Zusammenhang mit Untersuchungen, Diagnosen, Therapien und medizinischen Dispensationen; enthalten sind auch Entscheide bezüglich Militärdienstfähigkeit und bei Bedarf Anträge zum Aufbieten vor einer sanitarischen Untersuchungskommission.
    15. Pflegedokumente (bei stationärem Aufenthalt).
    16. Sanitätsdienstliche Daten, die vom PPD im Zusammenhang mit der psychologischen Abklärung der Militärdienstfähigkeit erhoben werden.
    ¹⁷⁵ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 18 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 800 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    Anhang 3 ¹⁷⁶

    ¹⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    Anhang 4

    (Art. 9)

    Daten des ISPE

    1. Personalien
    2. Art der Visite
    3. Diagnose
    4. Entscheid über den Ort der Behandlung
    5. Ein- und Austrittsdaten der Patientinnen und Patienten
    6. verfügte Dispensationen
    7. durchgeführte Untersuchungen

    Anhang 5 ¹⁷⁷

    ¹⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    Anhang 5a ¹⁷⁸

    ¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 10 a )

    Daten des MEDIS LW

    1. Name
    2. Vorname
    3. Adresse
    4. Geburtsdatum
    5. AHV-Nummer
    6. Einteilung und Grad
    7. Funktion
    8. Ärztlicher Fragebogen
    9. Berichte externer Spezialistinnen und Spezialisten
    10. Anamnestische Angaben zum Gesundheitszustand sowie dem flugmedizinischen und flugpsychologischen Verlauf
    11. Befunde aus den flugmedizinischen und flugpsychologischen Untersuchungen
    12. Befunde der laborchemischen Untersuchung sowie der medizinischen Tests
    13. Röntgenbilder und deren Befunde
    14. Korrespondenz und Überweisungsdokumente
    15. Angaben über flugmedizinische und flugpsychologische Massnahmen, die getroffen wurden
    16. Entscheide zur Einteilung sowie zur Flug- und Sprungtauglichkeit

    Anhang 6 ¹⁷⁹

    ¹⁷⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 11)

    Daten des ISEP KSK

    1. Name
    2. Vorname
    3. Grad
    4. AHV-Nummer
    5. militärische Einteilung
    6. Truppengattung, Dienst oder Dienstzweig
    7. Funktion
    8. Besondere militärische Ausbildung
    9. Wohnadresse und -gemeinde
    10. Geburtsdatum und -ort
    11. Heimatgemeinde und -kanton
    12. Muttersprache
    13. Erlernter und ausgeübter Beruf
    14. Zivilstand
    15. Resultate der Eignungsprüfungen mit Datum
    16. Daten über die Durchführung und das Ergebnis von Personensicherheitsüberprüfungen
    17. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹⁸⁰
    Zusätzlich bei einer Anstellung im Armee-Aufklärungsdetachement (AAD) 10, im Militärpolizei-Spezialdetachement oder im Stab Kommando Spezialkräfte (KSK):
    18. Angaben zum Arbeitsverhältnis, insbesondere Arbeitsvertrag inklusive allfällige Zusätze wie Einsatzverträge
    19. Arbeitsort
    20. Daten der Grundbereitschaft für Einsätze (Impfstatus, Blutgruppe etc.), die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind
    21. Daten über die Verwendung, insbesondere die Teilnahme an Einsätzen, Kursen und Auslandkommandierungen
    22. Daten über die erworbenen Brevets und Ausbildungen mit Erwerbsdatum, Resultat und Verfalldatum
    23. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst
    Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten:
    24. Detailangaben über Personaldokumente (Pass, ID, Führerschein, Fahrzeugausweis, Personalausweis etc.)
    25. besondere zivile Kenntnisse und Ausweise (wie Sprachen, Spezialausbildung)
    26. Notfalladressen der engsten Angehörigen
    27. Telefon- und Telefaxnummern
    28. E-Mail-Adresse
    29. Adressen des Zahn- und Hausarztes
    30. Daten der Karriere- und Nachfolgeplanung
    31. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
    ¹⁸⁰ SR 172.220.1

    Anhang 7 ¹⁸¹

    ¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 12)

    Daten des ISB

    1. Name
    2. Vorname
    3. Adressen (privat, militärisch)
    4. E-Mail-Adresse
    5. Telefonnummer
    6. Geburtsdatum
    7. AHV-Nummer
    8. Einteilung
    9. Grad
    10. Funktion
    11. Entscheid über Verbleib in der Rekrutenschule / Entscheid über Absolvierung der Kaderschule
    12. Entlassung aus dem Militärdienst (Code „E“)
    13. Sprachkenntnisse
    14. Geschlecht
    15. Erlernter Beruf
    16. Ausgeübte berufliche Tätigkeit
    17. Angaben zur Ausbildung und zum Lehrabschluss
    18. Gegenwärtige und letzte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
    19. Angaben zum Zivilstand
    20. Name und Vorname der Ehefrau oder des Ehemanns bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
    21. Kinder (Name, Vorname, Geburtsdatum)
    22. Angaben zu allfälliger Wohngemeinschaft
    23. Eltern (Namen, Vornamen, berufliche Tätigkeit, Adresse, Zivilstand)
    24. Geschwister (Anzahl, Geschlecht, Alter, berufliche Tätigkeit)
    25. Finanzielle Verhältnisse (Einkommen, Einkommen Partnerin oder Partner, Ausgaben, Vermögen, Schulden etc.) inklusive Belege
    26. Antrag an den Sozialdienst der Armee um soziale Unterstützung (Bedürfnisse der oder des Betroffenen)
    27. Wäschebestellung (insbesondere inklusive Körperlänge, Statur, Kragenweite, Schuhnummer)
    28. Involvierte Drittpersonen (Namen, Vornamen, Adressen, Kontaktangaben)
    29. Zuständige Beraterinnen und Berater des Sozialdienstes der Armee
    30. Bericht und Antrag der Beraterinnen und Berater des Sozialdienstes der Armee
    31. Ort/Datum der Erhebung
    32. Gewährte Unterstützung durch den Sozialdienst der Armee (Beratung, finanzielle Unterstützung, etc.)
    33. Verfügte finanzielle Unterstützung (Datum, Grund, Betrag, zuständige Beraterinnen und Berater)
    34. Kontoangaben
    35. Ausgestellter Barcheck (Betrag, Ausstelldatum)
    36. Weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden

    Anhang 8 ¹⁸²

    ¹⁸² Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    (Art. 13)

    Daten des IPV

    1. Personalien
    2. Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und die Funktionsbewertung
    3. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz
    4. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz
    5. Daten über den militärischen Status und über die Zulassung zum Zivildienst
    6. Daten über die berufliche Laufbahn sowie Daten zur Nachfolgeeignung und Nachfolgeplanung
    7. Daten über die beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments
    8. Daten über die Sprachkenntnisse
    9. Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und ferienbedingten Abwesenheiten
    10. Daten für die Lohnberechnung
    11. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
    12. Daten über die Organisation der Gruppe Verteidigung und den Stellenplan
    13. Berufliche sowie Aus- und Weiterbildungsinteressen

    Anhang 9 ¹⁸³

    ¹⁸³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 14)

    Daten des PERAUS

    1. Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst
    2. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und im Zivilschutz
    3. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz
    4. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand
    5. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests
    6. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Person beziehen
    6a. Daten zur grundsätzlichen Einsatztauglichkeit für Auslandeinsätze (Impfstatus etc.), die für die Entsendung notwendig sind
    7. Passnummer
    8. beruflicher und militärischer Lebenslauf
    9. Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide
    10. von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betreffenden Person
    11. Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung
    12. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹⁸⁴
    13. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
    14. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst
    15. Religionszugehörigkeit
    16. Name
    17. Vorname
    18. Geburtsdatum
    19. Heimatort
    20. Staatsangehörigkeit
    21. Zivilstand
    22. AHV-Nummer
    23. Wohnadresse
    24. Notfalladressen
    25. Standort des Dienstbüchleins
    26. Notizen
    27. Auslandeinsatzauszeichnungen
    28. Angaben zur Militärversicherung (Militärversicherungs-Referenznummer, Vorfalldatum und Arbeitsunfähigkeitsdauer)
    29. Zeitraum und Beiträge der Pensionskasse
    ¹⁸⁴ SR 172.220.1

    Anhang 10 ¹⁸⁵

    ¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 16)

    Daten des OpenIBV

    1. Angaben zur Reiseteilnehmerin oder zum Reiseteilnehmer (Grad, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, private Kontaktmöglichkeit)
    2. Notfalladresse/Notfallkontakt
    3. Berufliche Angaben (Funktion, Personalnummer, Organisationseinheit, Dienstort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.)
    4. AHV-Nummer/ausländische Sozialversicherungsnummer
    5. Angaben von Reisedokumenten (Identitätskarte, Pass)
    6. Angaben für Spesenvergütung
    7. Anlass
    8. ausländische Stelle
    9. NATO Security Clearance
    10. Ziel und Zweck des Auslandanlasses
    11. Begründung, Mehrwert
    12. Konsequenzen bei Nichtgenehmigung
    13. Kosten
    14. Reisemittel
    15. Bekleidung (Uniform, zivil)
    16. Reisebericht

    Anhang 11 ¹⁸⁶

    ¹⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    Anhang 12 ¹⁸⁷

    ¹⁸⁷ Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 26)

    Daten des IVE

    1. Name
    2. Vorname
    3. Geburtsdatum
    4. Grad
    5. Adresse
    6. AHV-Nummer
    7. Arbeitsort
    8. Beruf
    9. Sprachkenntnisse
    10. Passdaten
    11. bisherige Einsätze
    12. absolvierte Ausbildungskurse für Verifikatorinnen und Verifikatoren

    Anhang 13 ¹⁸⁸

    ¹⁸⁸ Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 31)

    Daten des IPont

    1. Personalien
    2. Adresse
    3. Telefonnummer
    4. Nationalität und Heimatort
    5. Rekrutierungsvorschlag
    6. Pontonierkurs
    7. Entschädigungen
    8. Militärdiensttauglichkeit (ja/nein)
    9. Personalien, Adressen, Telefonnummern und AHV-Nummern der Inspektorinnen und Inspektoren der Leistungsprüfungen

    Anhang 13a ¹⁸⁹

    ¹⁸⁹ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals ( AS 2011 5589 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
    (Art. 34c)

    Daten des HYDRA

    1. Name
    2. Vorname
    3. Adresse
    4. Muttersprache
    5. Geburtsdatum
    6. AHV-Nummer
    7. PERAUS-Nummer
    8. Einsatzdaten mit Missionsbezeichnungen und -dauer
    9. Einteilung und militärischer Grad im nationalen Einsatz
    10. Militärischer Grad im internationalen Einsatz
    11. Erfassungsdatum
    12. Standort des Dienstbüchleins
    13. Notizen
    14. Auslandeinsatzauszeichnungen
    15. Angaben zur Militärversicherung (MV-Referenznummer, Vorfalldatum und Arbeitsunfähigkeitsdauer)
    16. Zeitraum und Beiträge der Pensionskasse

    Anhang 14 ¹⁹⁰

    ¹⁹⁰ Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 35)

    Daten des IES-KSD

    1. Zivile und militärische Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Einsatz des KSD notwendig sind.
    2. Zivile und militärische Daten der am KSD beteiligten Personen: a. Daten über Fähigkeiten, Aufgaben und Verfügbarkeit für den KSD;
    b. Daten über den Einsatz.
    3. Zivile und militärische Daten der Medizinalpersonen: a. Daten über die zivile oder militärische Funktion und Ausbildung;
    b. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
    c. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
    d. Daten nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061¹⁹¹, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebs von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind;
    e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
    4. Zivile und militärische Daten der Patientinnen und Patienten: a. Personenstatus (vermisst, unverletzt, verletzt, tot);
    b. sanitätsdienstliche Daten;
    c. Patientinnen- und Patientendaten der elektronischen Patientinnen- und Patientenkarte sowie des Patientinnen- und Patientenleitsystems (PLS);
    d. Transportprotokoll;
    e. Signalement;
    f. Änderungsjournal.
    ¹⁹¹ SR 811.11

    Anhang 15 ¹⁹²

    ¹⁹² Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).

    Anhang 16 ¹⁹³

    ¹⁹³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    (Art. 37)

    Daten des MIL Office

    1. Personalien (Name, Vorname, Adresse, Notfalladresse, Kontaktdaten etc.)
    2. Einteilung
    3. Grad
    4. Funktion
    5. Ausbildung und Ausrüstung
    6. Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens
    7. Daten zu Sold- und Spesenabrechnungen
    8. sanitätsdienstliche Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit
    9. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
    10. Daten des Disziplinarstrafwesens (Strafkontrolle)
    11. Daten zu Absenzen und Kommandierungen
    12. Daten für die Verwaltung und Zuweisung von Armeematerial auf Stufe Einheit

    Anhang 17 ¹⁹⁴

    ¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Juni 2016 ( AS 2016 2101 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 38 Abs. 1)

    Daten des ISKM

    1. Vorname und Nachname*
    2. Personalnummer*
    3. AHV-Nummer*
    4. Geschlecht*
    5. Familienstand*
    6. Geburtsdatum* und Alter
    7. Staatsangehörigkeit*
    8. Bürgerort*
    9. geschäftliche und private Postadresse*
    10. geschäftliche E-Mail-Adresse* / private E-Mail-Adresse
    11. geschäftliche Telefonnummer* / private Telefonnummer
    12. Notfallkontakte
    13. militärische Informationen
    14. Grad
    15. Funktion
    16. Einteilung
    17. Personalkategorie
    18. zivile und militärische Aus- und Weiterbildung
    19. Zertifizierungen
    20. beruflicher Werdegang
    21. Führungserfahrung
    22. internationale Erfahrung
    23. Projekterfahrung
    24. Informatikkenntnisse
    25. Muttersprache*
    26. Korrespondenzsprache*
    27. Sprachkenntnisse*
    28. ausserberufliche Tätigkeiten
    29. lohnrelevante Leistungsbeurteilung
    30. Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeiterprofil
    31. Selbstkompetenzen
    32. Sozialkompetenzen
    33. Führungskompetenzen
    34. Fachkompetenzen
    35. Nachfolgeeignung und -planung
    36. Entwicklungsmassnahmen
    37. Potenzialerfassung
    38. Assessments
    39. Poolbewirtschaftung
    40. militärische Laufbahn
    41. Einsatzgruppen
    42. Ab- und Einsatzkommandierungen
    43. Stammhaus
    44. Diensttage
    45. Code und Bezeichnung der Planstelle*
    46. Lohnklasse*
    47. Beschäftigungsgrad*
    48. Funktionsdauer*
    49. Eintritts- und Austrittsdatum*
    50. Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeiterstatus*
    51. Departementsbereich*
    52. Verwaltungseinheit*
    Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten
    53. digitales Passfoto
    * aus IPDM bezogene Daten

    Anhang 18 ¹⁹⁵

    ¹⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).

    Anhang 19 ¹⁹⁶

    ¹⁹⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    (Art. 40)

    Daten des FIS HE

    1. Name
    2. Vorname
    3. Adresse
    4. AHV-Nummer
    5. Geburtsdatum
    6. Geschlecht
    7. Religionszugehörigkeit
    8. Einteilung
    9. Grad
    10. Funktion
    11. Ausbildung
    12. sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind
    13. Daten des Führungsinformationssystems Soldat (IMESS)
    14. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden

    Anhang 20 ¹⁹⁷

    ¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 41)

    Daten des FIS LW

    1. Name
    2. Vorname
    3. Adresse
    4. Telefonnummer
    5. E-Mail-Adresse
    6. AHV-Nummer, ausländische Sozialversicherungsnummer
    7. Personalnummer des Bundes
    8. Effektennummer
    9. Geschlecht
    10. Einteilung
    11. Grad
    12. Funktion
    13. Ausbildung
    14. Nummer, Ausstelldatum und Ablaufdatum des amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte etc.)
    15. Informationen für die grenzüberschreitende Ein- und Ausreise und die Zollabwicklung
    16. Fluginformationen, einschliesslich Datum, Zeit und Ort des Abflugs und der Landung sowie Angaben zum eingesetzten Flugzeug
    17. Flugroute
    18. Aufenthaltsort, Koordinaten
    19. Grösse der Flugeffekten
    20. Körpergewicht
    21. Sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind
    22. Rolle und übernommene Aufgaben bei der Planung, Vor- und Nachbereitung, Durchführung und Protokollierung eines Fluges
    23. Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Flug oder zugunsten mitfliegender oder am Flug mitwirkender Personen erbracht werden
    24. Leistungen, die als mitfliegende oder am Flug mitwirkende Person in Anspruch genommen werden
    25. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden

    Anhang 21

    (Art. 42)

    Daten des IMESS

    1. Name
    2. Vorname
    3. Adresse
    4. AHV-Nummer
    5. Geschlecht
    6. Einteilung
    7. Grad
    8. Funktion
    9. Ausbildung
    10. Daten über den physischen Zustand
    11. Leistungsprofile
    12. taktische Einsatzdaten und Bilder

    Anhang 21a ¹⁹⁸

    ¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

    Anhang 22 ¹⁹⁹

    ¹⁹⁹ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Juli 2011, mit Wirkung seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3323 ).

    Anhang 23 ²⁰⁰

    ²⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    Anhang 23a ²⁰¹

    ²⁰¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 20. Mai 2020 ( AS 2020 2035 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 52 b )

    Daten des PEGASUS

    1. Name
    2. Vorname
    3. Initialen
    4. E-Mail-Adresse
    5. Personalnummer
    6. Geburtsdatum
    7. Funktion
    8. Anrede
    9. Benutzerinnen- oder Benutzergruppe
    10. Benutzerinnen- oder Benutzertyp
    11. Benutzerinnen- oder Benutzerstatus
    12. Büro
    13. Telefonnummern
    14. Fax
    15. Pager
    16. Adresse
    17. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
    18. Verwaltungseinheit 1. Stufe
    19. Verwaltungseinheit 2. und 3. Stufe
    20. Land
    21. Staat (Kantone etc.)
    22. AHV-Nummer
    23. Ressourcen (Zugriffsberechtigungen auf gemeinsame Datenablagen und Anwendungen)
    24. Öffentliche Zertifikate
    25. Verwalterin oder Verwalter
    26. Nummern der persönlichen Geräte und Ausweise
    27. Netzstandort
    28. Ort des persönlichen Verzeichnisses
    29. Konto Gültigkeitsdauer
    30. Datum letzte Anmeldung
    31. Anzahl Anmeldungen
    32. Datum letzte Passwortänderung
    33. Passwort
    34. Zutritts- und Zugangsberechtigungen
    35. Telefonie-Optionen (Wahlberechtigungen)
    36. Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom 4. März 2011²⁰² über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) und Datum der Rechtskraft der einer zugangsberechtigten Person eröffneten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV; Zeitpunkt der nächsten Wiederholung der Personensicherheitsprüfung nach Artikel 18 Absatz 1 PSPV
    37. Folgende biometrische Daten (Templates) einer Person: Handvenenmuster, Irisbild, Fingerabdruck
    ²⁰² SR 120.4

    Anhang 23b ²⁰³

    ²⁰³ Eingefügt durch Ziff. III Abs. 1 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 52 g )

    Daten des MilKo

    1. Name
    2. Vorname
    3. Adressen
    4. Wohnort, Aufenthaltsort, Arbeitsort, Dienstort
    5. Telefonnummern
    6. Faxnummern
    7. E-Mail-Adressen
    8. Kontaktnummern/-adressen im Kommunikationssystem
    9. Nummer Planstelle
    10. Lokale Personenidentifikatoren
    11. AHV-Nummer, ausländische Sozialversicherungsnummer
    12. Arbeitgeberin, Arbeitgeber
    13. Personalnummer des Bundes
    14. Ausweisnummer
    15. Smartcard-Nummer
    16. Geschlecht
    17. Sprache
    18. Einteilung, Einheit, Formation
    19. Leistet Dienst bei
    20. Dienst von/bis
    21. Grad mit Gradzusatz
    22. Funktion
    23. Stellvertretung (Vertreterin oder Vertreter von, vertreten durch)
    24. Führungsgrundgebiete
    25. Benutzerinnen- und Benutzergruppen
    26. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
    27. Berechtigungen und Berechtigungsrolle im Kommunikationssystem

    Anhang 24 ²⁰⁴

    ²⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    Anhang 24a ²⁰⁵

    ²⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).
    (Art. 57 b )

    Daten des MDS

    1. Name
    2. Vorname
    3. Geschlecht
    4. AHV-Nummer
    5. Einteilung
    6. Dosimeternummern
    7. Dosimetermeldungen (Dosiswerte, Status des Dosimeters)
    8. Grenz- und Warnschwellen

    Anhang 25 ²⁰⁶

    ²⁰⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
    (Art. 58)

    Daten der Informationssysteme von Simulatoren

    1. Name
    2. Vorname
    3. Adresse
    4. AHV-Nummer
    5. Einteilung
    6. Grad
    7. Funktion
    8. Ausbildung
    9. Qualifikation
    10. Ausrüstung in der Armee
    11. Daten über die an den Simulatoren absolvierten Ausbildungen und deren Ergebnisse
    12. Bild- und Filmaufnahmen

    Anhang 26 ²⁰⁷

    ²⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 ( AS 2020 2035 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 59)

    Daten des LMS VBS

    1. AHV-Nummer*
    1a. Ausländische Sozialversicherungsnummer
    2. Personalnummer*
    3. Name*
    4. Vorname*
    5. Arbeitsort / Dienstort (Postleitzahl)*
    6. Geburtsdatum*
    7. E-Mail-Adresse*
    8. Mobiltelefonnummer
    9. Muttersprache
    10 Korrespondenzsprache*
    11. Organisationseinheit*
    12. Linienvorgesetzte oder Linienvorgesetzter
    13. Funktion*, Stellenprofil*
    14. Kaderstufe/Einsatzgruppe
    15. Geschlecht*
    16. Einteilung
    17. Dienst bei
    18. Grad
    19. Ausbildungsrelevante Daten (Spezialausbildungen, Auszeichnungen, Brevets)
    20. Lernerfolg bei Tests («erfüllt/nicht erfüllt»)
    21. Lernfortschritt (absolvierte Lerneinheiten in prozentualen Anteilen)
    22. Durch Ausbildungen erworbene Fähigkeiten und Kompetenzen
    23. Lokale Personenidentifikatoren*
    24. Berechtigungen, Kompetenzen und Rollen im LMS VBS
    25. Fahrberechtigungskategorien
    26. Pontonierkurs
    27. Zivile und militärische Aus- und Weiterbildung
    28. Selbstkompetenzen
    29. Sozialkompetenzen
    30. Führungskompetenzen
    31. Fachkompetenzen
    * Daten, die aus dem zentralen Identitätsspeicher beschafft werden können.

    Anhang 27

    (Art. 60)

    Daten des ISGMP

    1. Name
    2. Vorname
    3. Adresse
    4. AHV-Nummer
    5. Beruf
    6. Funktion
    7. Einsatzbereich
    8. Daten über die Absolvierung der Aus- und Weiterbildung

    Anhang 28 ²⁰⁸

    ²⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 61)

    Daten des FA-SVSAA

    1. Name
    2. Vorname
    3. Adresse
    4. AHV-Nummer
    5. Ausbildung
    6. Beruf
    7. Heimatort
    8. Nationalität
    9. Muttersprache
    10. Geburtsdatum
    11. Geschlecht
    12. militärische Fahrberechtigungskategorien für Fahrzeug- und Schiffsführerinnen und -führer sowie eidgenössische Schiffsführerausweise
    13. zivile Führerausweiskategorien sowie deren Auflagen
    14. Prüfungskategorien von militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten für Fahrzeug- und Schiffsführerinnen und -führer
    15. Zusatzausbildungen
    16. Grad
    17. Funktion
    18. Einteilung
    19. Organisationseinheit
    20. Dienststelle
    21. Arbeitsort
    22. Personalkategorie
    23. Personenidentifikationsnummern
    24. Kontrollinformation über die letzte und nächste Kontrolluntersuchung
    25. Ergebnisse der Kontrolluntersuchung
    26. Informationen zu Sehhilfen
    27. Informationen zu Eignungsprüfungen
    28. militärische und zivile Administrativmassnahmen, insbesondere: a. Massnahmenart
    b. Grund
    c. Entzugsdauer
    d. verfügende Stelle
    e. erfassende Stelle
    29. Ein- und Austrittsdatum Bundesverwaltung

    Anhang 28a ²⁰⁹

    ²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 61 a )

    Daten des SPHAIR-Expert

    1. Personalien, Adresse und Zivilstand
    2. E-Mail-Adresse
    3. Lebenslauf und Angaben über die Sprung- und Flugvorerfahrung
    4. AHV-Nummer
    5. Staatszugehörigkeit, Geburtsdatum und -ort
    6. Sprachkenntnisse
    7. Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee
    8. Testresultate mit kommentierten Auswertungsergebnissen
    9. Selektionsstatus und -entscheide (geeignet/ungeeignet für weitere Abklärungsschritte
    10. Befunde aus der sanitätsdienstlichen Befragung zu Ausschlusskriterien für Pilotinnen und Piloten oder Fallschirmaufklärerinnen und Fallschirmaufklärer
    11. Angaben über die Kleidergrösse
    12. Telefonnummern (privat/Mobiltelefon)

    Anhang 29 ²¹⁰

    ²¹⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ) und gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 61 b )

    Daten des ISFA

    1. Militäradresse
    1a. Dienstleistungen in der Armee
    2. Beginn der Dienstleistung
    3. Ende der Dienstleistung
    4. Kandidatinnen- oder Kandidatennummer
    5. AHV-Nummer
    6. Geschlecht
    7. Grad
    7a. Einteilung
    7b. Funktion
    8. Name
    9. Vorname
    10. Wohnadresse
    11. Wohnort
    12. Heimatort
    13. Heimatkanton
    14. Geburtsdatum
    14a. ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten
    14b. Daten für die Ausbildungskontrolle
    14c. Ausbildungsresultate und -fortschritt
    15. Prüfungssprache
    16. Prüfungsangaben (Datum, Zeit, Ort, Expertin oder Experte etc.)
    17. Eigenleistungen (Einreichdatum, Ergebnis)
    17a. Prüfungsteilnahme (teilgenommen / nicht teilgenommen, Grund für Nichtteilnahme)
    18. Prüfungsergebnisse, Ergebnisse pro Modul

    Anhang 29a ²¹¹

    ²¹¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

    Anhang 29b ²¹²

    ²¹² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

    Anhang 30 ²¹³

    ²¹³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 67)

    Daten des SIBAD

    1. Name
    2. Vorname
    3. Adresse
    4. AHV-Nummer
    5. Nationalität
    6. Heimatort
    7. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Adresse
    8. Zivilstand
    9. Geburtsort
    10. Geburtsdatum
    11. Datum der Einbürgerung
    12. Aufenthalt in der Schweiz seit
    13. Name und Vorname der Ehefrau oder des Ehemanns bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
    14. Funktion
    15. die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997²¹⁴ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
    16. die Risikoanalyse
    17. Prüfergebnis (inklusive Prüfstufe und Erteilungs-/Verfalldatum)
    18. Geschäftskontrolle
    19. Auftraggeberin oder Auftraggeber und deren oder dessen Adresse
    20. Projekt
    ²¹⁴ SR 120

    Anhang 31 ²¹⁵

    ²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 68)

    Daten des ISKO

    Daten natürlicher Personen (bezogen aus SIBAD)

    1. Name
    2. Vorname
    3. Adresse
    4. AHV-Nummer
    5. Nationalität
    6. Heimatort
    7. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Adresse
    8. Zivilstand
    9. Geburtsort
    10. Geburtsdatum
    11. Datum der Einbürgerung
    12. Aufenthalt in der Schweiz seit
    13. Name und Vorname der Ehefrau oder des Ehemanns bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
    14. Funktion
    15. Auftraggeberin oder Auftraggeber und deren oder dessen Adresse
    16. Projekt

    Firmendaten

    Firma

    17. Dossiernummer
    18. Name
    19. Adresse
    20. Telefon
    21. Fax
    22. E-Mail-Adresse
    23. Internetadresse

    Geheimschutzbeauftragter

    24. Anrede
    25. Name
    26. Vorname
    27. Geschlecht
    28. E-Mail-Adresse

    Prüfungsdaten

    29. Datum der Vorabklärung
    30. Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (NOGA-Code)
    31. Besuch (Datum, chronologisch mit Textvermerk)
    32. Kontrolle (Datum, chronologisch mit Textvermerk)
    33. Betriebssicherheitserklärung (Datum, Ausstellung, Widerruf, Rückgabe)
    34. Sicherheitsprotokoll (Datum chronologisch)

    Akten

    35. Exemplarnummer
    36. Absenderin oder Absender
    37. Aktendatum
    38. Versanddatum
    39. Kontrolldatum
    40. Rückgabedatum
    41. Bezeichnung

    Aufträge

    42. Bezeichnung (Hauptauftrag)
    43. Auftraggeberin oder Auftraggeber
    44. Bezeichnung (Aufträge)
    45. Klassifikation
    46. Meldungsdatum
    47. Gültigkeitsbeginn
    48. Gültigkeitsende
    49. Kurzbezeichnung (Branche)
    50. Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (NOGA-Code)

    Anhang 32 ²¹⁶

    ²¹⁶ Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 69)

    Daten des SIBE

    1. Name
    2. Vorname
    3. AHV-Nummer
    4. Nationalität
    5. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Adresse
    6. Geburtsort
    7. Geburtsdatum
    8. Funktion
    9. Passnummer
    10. Entscheid über die Personensicherheitsprüfung

    Anhang 33 ²¹⁷

    ²¹⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 70)

    Daten des ZUKO

    Daten im Personenstamm

    1. Name
    2. Vorname
    3. Nationalität
    4. AHV-Nummer
    5. ausländische Sozialversicherungsnummer
    6. Geburtsdatum
    7. Datum der Personensicherheitsprüfung
    8. Schutzzonenprüfungsstufe
    9. Militärischer Grad
    10. Militärische Einteilung
    11. Departement
    12. Organisation
    13. Firma
    14. besondere biometrische Personenmerkmale wie Irisbild, Fingerabdruck, Handabdruck oder Stimmerkennung
    14a. Unterschrift
    14b. Sprache

    Daten im ZUKO Personenstamm

    15. Personen Nummer
    16. Ausweis Nummer
    17. Ausweis Nummer Besucherin oder Besucher (Besucherinnen- oder Besucherausweis), Smartcard-Nummer
    18. Biomerkmal(e)
    19. Foto
    20. Personenkategorie
    21. Dienst bei (Einteilung)
    22. Funktion
    22a. Legitimationstext für Legitimationsausweis (Aufgabe, Befugnis)
    23. Stammsatzverwaltung

    Daten im berechtigten ZUKO-Personenstamm

    24. Zutrittsberechtigung

    Daten im bewilligten ZUKO-Personenstamm

    25. Zutrittsbewilligung
    26. Bewilligung für Anlage XY

    Eintrag von Rollen- und Rollenträgerinnen- oder Rollenträgerfunktionen

    27. Rolle
    28. Rollenträgerin oder Rollenträger

    Anlagedaten

    29. Zutrittsprofile
    30. Rollenträgerinnen- oder Rollenträgerprofile
    31. Bedienstellenprofile
    32. Anlagekonfigurationsdaten

    Systemdaten

    33. Systemkonfigurationsdaten

    Logdaten

    34. Systemlogdaten (Protokoll aller Begehungen, Mutationen, Zustandsänderungen etc.)

    Anhang 33bis ²¹⁸

    ²¹⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 70bis)

    Daten des JORASYS

    Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, sowie von Dritten
    1. Name, Vorname
    2. Aliasnamen
    3. Geschlecht
    4. AHV-Nummer
    5. Geburtsdatum und -ort
    6. Adresse
    7. Heimatort
    8. Nationalität und Aufenthaltsstatus
    9. Zivilstand
    10. Sprache
    11. Beruf, Funktion und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
    12. Ausbildung, erlernter Beruf
    13. ethnische Zugehörigkeit, wenn relevant im Fall
    14. Religion, wenn relevant im Fall
    15. politische und ideologische Ausrichtung, wenn relevant im Fall
    16. gesetzliche Vertretung, Personalien der gesetzlichen Vertretung
    17. Ausweisart und -nummer
    18. Signalement wie besondere Kennzeichen, Grösse, Augen-, Haut- und Haarfarbe
    19. Kommunikationsmittel und Daten über Fernmeldeanschlüsse
    20. Bild-, Film- und Tonaufnahmen
    21. Personalien von Drittpersonen, die am Verfahren beteiligt sind (Auskunftspersonen)
    22. medizinische und biometrische Daten, wenn relevant im Fall
    23. ausgehende Gefährdung
    24. angewendete Zwangsmassnahmen
    25. Kontrollschild des Fahrzeugs, Name, Vorname und Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie Motorfahrzeugversicherung
    26. Liste der Objekte, die mit dem Fall in Verbindung stehen
    27. Informationen und Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG benötigt werden
    Zusätzliche Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen
    28. Einteilung, Grad und Funktion
    29. Dienstleistungen in der Armee
    30. Waffennummer und -typ von Armeewaffen sowie Vermerk der Abnahme oder des Entzugs
    31. Abnahme oder Sicherstellung des Führerausweises
    32. Atemluft- und Blutprobenergebnisse und -analysen
    33. Einkommens- und Vermögensverhältnisse
    34. Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände

    Anhang 33ter ²¹⁹

    ²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. III Abs. 1 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 70ter)

    Daten des IPSA

    1. Name
    2. Vorname
    3. Aliasnamen
    4. Geburtsdatum
    5. Geburtsort
    6. Heimatort
    7. Staatsangehörigkeit
    8. Aufenthaltsstatus
    9. Geschlecht
    10. Zivilstand
    11. Heimatort
    12. AHV-Nummer
    13. ethnische Zugehörigkeit
    14. Religion
    15. politische und ideologische Ausrichtung
    16. Ausbildung, erlernter Beruf
    17. berufliche Tätigkeiten
    18. Adresse
    19. Ausweise, Ausweisnummern
    20. Angaben zur Identität, körperliche Merkmale
    21. Signalement wie besondere Kennzeichen, Grösse, Augen-, Haut- und Haarfarbe
    22. Bezugspersonen, Familienangehörige, Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner und andere Kontakte mit Angaben zu deren Identität sowie zur Art der jeweiligen Beziehung
    23. Fortbewegungsmittel und Kontrollschildnummern, einschliesslich Nutzungs- und Standortdaten
    24. Kommunikationsmittel und Daten über Fernmeldeanschlüsse, einschliesslich Nutzungs- und Standortdaten
    25. Aufenthaltsort, geografische Informationen, Koordinaten und Bewegungsprofil
    26. Bild-, Film- und Tonaufnahmen
    27. medizinische und biometrische Daten
    28. Details zu der möglichen Bedrohung, die von der Person ausgeht oder mit der diese im Zusammenhang steht (insb. Ereignis mit Beschreibung, Objekt mit Beschreibung und Nummer, Beziehung der Person zu einem Ereignis und/oder Objekt)
    29. Einkommens- und Vermögensverhältnisse
    30. Kontoangaben
    31. Daten betreffend Armee und Zivilschutz: a. Rekrutierungsergebnisse
    b. Einteilung
    c. Grad
    d. Funktion
    e. Ausbildung
    f. Qualifikationen
    g. Dienstleistungen
    h. Einsätze
    i. Ausrüstung
    32. Informationen und Daten nach Artikel 167 i Buchstabe n MIG

    Anhang 33a ²²⁰

    ²²⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Bereinigt gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee ( AS 2017 487 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 70 b )

    Daten des E-Aufgebot

    1. Name
    2. Vorname
    3. Funktion in der Krisen- und Alarmorganisation V
    4. Funktion in der Armee samt Alarmierungsgruppe
    5. AHV-Nummer
    6. Telefonnummern
    7. E-Mail-Adressen
    8. Wohnadresse
    9. Einteilung, Grad und Funktion in der Armee
    10. Angaben zur Dienstleistung oder zum Einsatz, zu der oder dem aufgeboten wird
    11. weitere Daten, die für das Aufgebot notwendig sind

    Anhang 33b ²²¹

    ²²¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
    (Art. 70 g )

    Daten des HARAM

    1. Name
    2. Vorname
    3. Organisation
    4. Funktion
    5. E-Mail-Adresse
    6. Beschreibung des Risikos bei einem aussergewöhnlichen Ereignis, bei einem besonderen Vorkommnis und einer Sicherheitslücke rund um Flugoperationen
    7. Flugzeugtyp und -nummer
    8. Namen, Vornamen und Adressen weiterer involvierter Personen und Organisationen

    Anhang 33c ²²²

    ²²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 ( AS 2015 195 ). Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    Anhang 33d ²²³

    ²²³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020 ( AS 2020 2035 ) und Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 70 r )

    Daten des MIL PLATTFORM

    1. Name, Vornamen, Initialen, Personalnummer, Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, Geschäftsadresse, Privatadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und AHV-Nummer der zugangsberechtigten Person
    2. Prüfstufe, Erteilungs- und Verfalldatum einer der zugangsberechtigten Person erteilten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV²²⁴
    3. über einen Handvenenscanner beim Zugang auf das MIL PLATTFORM erfasste biometrische Daten (Handvenenscan) der Person
    4. Template des Handvenenscans der zum MIL PLATTFORM zugangsberechtigten Person
    5. Zeitpunkt und Ort des erfolgten oder versuchten Zugangs einer Person zum MIL PLATTFORM sowie der dabei erfasste Handvenenscan (Logdaten)
    6. Zugangsdaten und -berechtigungen
    ²²⁴ SR 120.4

    Anhang 34 ²²⁵

    ²²⁵ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 71)

    Daten des SCHAMIS

    über die Geschädigten und die Schädigenden

    1. Name
    2. Vorname
    3. Adresse
    4. AHV-Nummer
    5. Geburtsdatum
    6. Geschlecht
    7. Telefonnummer
    8. E-Mail-Adresse
    9. Korrespondenzsprache
    10. Arbeitsort
    11. Betreibungen
    12. Beruf und Funktion
    13. Einkommen
    14. Gesundheit
    15. Finanzielle Situation
    16. Vermögen
    17. Kapital
    18. Unterlagen und Daten von Versicherungen
    19. medizinische und sanitätsdienstliche Daten
    19a. Daten aus militärischen Straf-, Disziplinar- und Verwaltungsverfahren
    19b. Daten aus zivilen Straf-, Disziplinar- und Verwaltungsverfahren sowie aus Zivilverfahren
    19c. militärische Führungsunterlagen und -berichte
    19d. Fahrzeughalterinnen- und Fahrzeughalterdaten

    über Dritte

    19e. Name
    19f. Vorname
    19g. Adresse
    19h. Geburtsdatum
    19i. Geschlecht
    19j. Telefonnummer
    19k. E-Mail-Adresse
    19l. Korrespondenzsprache
    19m. Arbeitsort
    19n. Beruf und Funktion

    über das Schadenereignis

    20. Angaben zum Schadensereignis
    21. Angaben zur Schadensbemessung
    22. Abklärungen von Sachverständigen

    Anhang 35 ²²⁶

    ²²⁶ Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 72)

    Daten des DDSV

    1. PISA-Personenidentifikationsnummer
    2. Name
    3. Vorname
    4. Adresse
    5. Kanton
    6. AHV-Nummer
    7. Geburtsdatum
    8. Heimatort
    9. Heimatkanton
    10. Beruf
    11. Sprachkenntnisse
    12. Geschlecht
    13. PISA-Status
    14. Einteilung mit Datum
    15. Grad mit Datum
    16. Funktion mit Datum
    17. Zugehörigkeit zum Generalstab
    18. Vertretung
    19. Personalkategorie
    20. ausländische Sozialversicherungsnummer
    21. letzte Schule
    22. letztes Einrückungsdatum
    23. Daten der militärischen Informationssysteme, insbesondere diejenigen nach den Anhängen dieser Verordnung, ausschliesslich während des Datenaustauschs nach Artikel 175 Buchstabe c MIG

    Anhang 35bis ²²⁷

    ²²⁷ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 72bis Abs. 1)

    Daten des PSN

    Daten über Stellungspflichtige, Angehörige der Armee (AdA), ehemalige AdA, militärisches Personal und Dritte, die eine Leihwaffe besitzen oder Armeematerial besitzen oder bestellen

    1 Personalien
    1.1 Name, Vorname
    1.2 Adresse mit Wohnkanton, Wohnort und Postleitzahl
    2 Stammdaten
    2.1 AHV-Nummer
    2.2 Geburtsdatum
    2.3 Geschlecht
    2.4 Muttersprache
    2.5 Beruf
    2.6 Telefonnummern Geschäft und privat
    2.7 Faxnummern Geschäft und privat
    2.8 E-Mail-Adressen
    3 Administration
    3.1 Personalnummer
    3.2 Gültig ab/bis
    3.3 Geändert von/am
    3.4 Aufgebotsgrund und -datum
    3.5 Aufgeboten durch
    3.6 Interne Bemerkung
    3.7 Anrecht auf Eigentum Waffe
    3.8 Waffentyp und Waffennummer
    3.9 Erledigungsdatum
    3.10 Mahnung
    3.11 Abtretung an LBA
    3.12 Abtretung an Militärische Sicherheit
    3.13 Abtretung an Region Militärische Sicherheit
    3.14 Abtretung an Oberauditorat
    3.15 Abtretung an Kreiskommando
    3.16 Rückgabe an Logistikbasis der Armee
    3.17 Rückgabe an Armeelogistikcenter
    3a Ausrüstung
    3a.1 Gültig ab/bis
    3a.2 Geändert von/am
    3a.3 Material
    3a.4 Serialnummer des serialisierten Materials
    3a.5 Grösse (Konfektionsgrösse)
    3a.6 Rückgabe des Materials
    3a.7 Gutschein Quotenbezug
    3a.8 Bestellungen (Bestelldatum/-daten, bestellte Artikel, Anzahl, Konfektionsgrösse, Lieferdatum, Lieferadresse, Hinweis über erfolgte oder noch erforderliche Rücksendung rückgabepflichtiger Artikel, Gutscheinverbrauch)
    3a.9 Daten zum Benutzerinnen- oder Benutzerkonto für die Online-Plattform für Materialbestellungen (Benutzerinnen- oder Benutzername, Passwort, Gültigkeit und Gültigkeitsdauer des Kontos, Datum der letzten Passwortänderung, Datum letzte Anmeldung, Anzahl Anmeldungen, technische Daten)
    4 Hinterlegung der Ausrüstung
    4.1 Gültig ab/bis
    4.2 Geändert von/am
    4.3 Hinterlegungsart, -grund und -ort
    4.4 Hinterlegungsnummer
    4.5 Hinterlegungskostenpflicht
    4.6 Hinterlegungskosten Belegung bis
    4.7 Rechnungsnummer
    5 Korrespondenz über die persönliche Ausrüstung
    5.1 Gültig ab/bis
    5.2 Geändert von/am
    5.3 Dokumente (Art, Version, Teildokumente)
    6 Auslandeinsatz
    6.1 Gültig ab/bis
    6.2 Geändert von/am
    6.3 Einsatzart
    6.4 Einsatzende
    7 Waffe zu Eigentum
    7.1 Gültig ab/bis
    7.2 Geändert von/am
    7.3 Material
    7.4 Waffennummer

    Daten über Stellungspflichtige, AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal

    8 Administration
    8.1 Dienstbüchlein erhalten von
    8.2 Dienstbüchlein abgegeben an
    9 Status nach Militärgesetz
    9.1 Tauglichkeit mit Datum
    10 Dienstbemerkungen Katalog
    10.1 Dienstbemerkung Code
    10.2 Gültigkeitsdatum und -status
    11 Dienstbemerkungen und weitere Angaben zur Waffe
    11.1 Codierte Dienstbemerkung zur Waffe mit Datum und Befristung
    11.2 R-Flag: medizinische Untauglichkeit
    11.3 Code 91: vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
    11.4 Code 90: definitive Abnahme (Entzug) der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
    11.5 Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32 a Absatz 1 Buchstabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medizinische und andere Hinderungsgründe betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe
    11.6 Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32 a Absatz 1 Buchstabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medizinische und andere Gründe für die Rücknahme, die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe
    11.7 Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32 c Absatz 4 WG
    12 Waffenlos
    12.1 Gültig ab/bis
    12.2 Geändert von/am
    12.3 Waffenlos
    13 Taschenmunition
    13.1 Gültig ab/bis
    13.2 Geändert von/am
    13.3 Taschenmunition
    14 Weitere Daten
    14.1 Brillenträgerin oder Brillenträger
    14.2 Führerausweiskategorie

    Daten über AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal

    15 Stammdaten
    15.1 Mutationscode des Datensatzes (Code Funktion/Ausbildung/Einheit)
    15.2 Einheitsnummer mit aktueller/letzter Einteilung
    15.3 Funktion und Grad mit Gradzusatz
    15.4 Noch zu leistende Diensttage
    15.5 Spezialausbildung
    15.6 Auszeichnungen (maximal 10)
    15.7 Truppengattung
    15.8 Anrechenbare Diensttage
    16 Dienstvormerk
    16.1 Einheit/Schule/Kurs
    16.2 Art des Dienstes
    16.3 Fremde Einheit
    16.4 Kontrolle Dienstpflicht
    16.5 Entlassungsdatum

    Daten über militärisches Personal

    17 Militärisches Personal
    17.1 Gültig ab/bis
    17.2 Geändert von/am
    17.3 Zusatzausbildung militärisches Personal
    17.4 Gutschein militärisches Personal

    Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

    18 Personalgewinnung
    18.1 Bewerbungsdossier
    18.2 Anstellungsunterlagen
    18.3 Sicherheit
    19 Personalführung
    19.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen
    19.2 Stellenbeschreibungen
    19.3 Zeugnisse
    19.4 Arbeitszeit
    19.5 Personaleinsatz
    19.6 Disziplinarwesen
    19.7 Bewilligungen
    19.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
    20 Personalhonorierung
    20.1 Lohn/Zulagen
    20.2 Spesen
    20.3 Prämien
    20.4 Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen
    20.5 Familienergänzende Kinderbetreuung
    21 Sozialversicherungen
    21.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbsersatzordnung/Arbeitslosenversicherung
    21.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung
    21.3 Familienzulagen
    21.4 Pensionskasse des Bundes
    21.5 Militärversicherung
    22 Gesundheit
    22.1 Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt
    22.2 Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit
    22.3 Zeugnisse von Ärztinnen und Ärzten
    22.4 Ermächtigung für Ärztinnen und Ärzte und Versicherungen
    22.5 Anfragen/Stellungnahmen ärztlicher Dienst
    22.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall
    23 Versicherungen Allgemein
    23.1 Unterlagen Haftpflichtfälle
    23.2 Effektenschäden
    24 Personalentwicklung
    24.1 Aus- und Weiterbildung
    24.2 Entwicklungsmassnahmen
    24.3 Qualifikationen
    24.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen
    24.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen
    24.6 Kaderentwicklung
    24.7 Berufliche Grundbildung
    25 Austritt/Übertritt
    25.1 Kündigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
    25.2 Kündigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
    25.3 Pensionierung
    25.4 Todesfall
    25.5 Austrittsformalitäten/Austrittsinterview
    25.6 Übertrittsformalitäten
    26 Militärisches Personal
    26.1 Einteilung/Grad/Ausrüstung
    26.2 Militärische Prüfungs- und Testresultate
    26.3 Beförderungen/Abkommandierungen
    26.4 Vorruhestand
    26.5 Zeitmilitär
    27 Betriebliche Daten
    27.1 Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan
    27.2 Organisatorische Zuordnung
    27.3 Zeit- und Leistungswirtschaft
    27.4 Leihgaben
    27.5 Weitere relevante betriebliche Daten

    Anhang 35ter ²²⁸

    ²²⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 72ter)

    Daten des SaD

    1. Name, Vorname
    2. Geschlecht
    3. AHV-Nummer
    3a. Lokale Personenidentifikatoren
    4. Geburtsdatum
    5. Adresse
    5a. E-Mail-Adressen
    5b. Telefonnummern
    6. Beruf
    7. Muttersprache
    8. Heimatgemeinde
    8a. Grad
    9. Gradzusatz (i Gst / RKD / aD / Asg)
    10. Einteilung
    10a. Funktion
    11. Waffennummer des Sturmgewehrs oder der Pistole
    12. Letzte aktuelle Aufforderung zur Schiesspflichterfüllung (Brief)
    13. Codierte Dienstbemerkung für medizinische Untauglichkeit oder Schiessuntauglichkeit (R-Flag)
    13a. Bezugseinschränkungen für persönliche Waffen oder Leihwaffen
    14. Mutationscode (Neuzugang/Löschung/Mutation)
    15. Administrative Daten für die Planung, Durchführung und Kontrolle von Schiessübungen und Schiesskursen, mitsamt Angaben zu den: – an diesen Übungen und Kursen jeweils teilnehmenden schiesspflichtigen Angehörigen der Armee sowie anderen Schützinnen und Schützen
    – in diesen Übungen und Kursen jeweils involvierten anerkannten Schiessvereinen, Mitgliedern dieser Schiessvereine sowie Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst
    – Schiessanlagen
    16. Munitions- und Waffenbestellungen, mitsamt Angaben zur Lieferung und Rückgabe
    17. Abrechnungen von Bundesleistungen und Munitionsbestellungen mit den anerkannten Schützenvereinen, von Nachschiesskursen und von Spesen von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst, mitsamt den dazu benötigten Kontoangaben
    18. Zugehörigkeit zu einem anerkannten Schiessverein, mit Name, Adresse, Kontaktangaben und lokalem Vereinsidentifikator dieses Schiessvereins
    19. Daten zur Schiessausbildung
    20. Schiessresultate
    21. Angaben zur Schiesspflichterfüllung
    22. Zulassung zur freiwilligen Teilnahme an Bundesübungen nach Artikel 12 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003²²⁹
    23. Niederlassungsbewilligung sowie sonstige Bewilligungen und Bestätigungen, die nach Artikel 12 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 für die Zulassung zur freiwilligen Teilnahme an Bundesübungen erforderlich sind
    24. Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden
    ²²⁹ SR 512.31

    Anhang 35quater ²³⁰

    ²³⁰ Eingefügt durch Ziff. III Abs. 1 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 72quater)

    Daten des MDM

    Daten von Privatpersonen

    1. AHV-Nummer, ausländische Sozialversicherungsnummer
    2. Name
    3. Vorname
    4. Geburtsdatum
    5. Geschlecht
    6. Beruf
    7. Wohnadresse
    8. Wohngemeinde
    9. Postzustelladresse
    10. Kontoangaben
    11. Korrespondenzsprache
    12. Sperrung als Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner
    13. Telefon-, Mobiltelefon- und Faxnummer
    14. E-Mail-Adresse
    15. Nationalität
    16. Ausländerkategorie
    17. Unternehmensidentifikationsnummer (UID)

    Daten von Unternehmen

    18. Name, Firma
    19. Adressen
    20. Kontaktperson (Name, Vorname, Abteilung, Funktion)
    21. Kontoangaben
    22. Korrespondenzsprache
    23. Sperrung als Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner
    24. Telefon-, Mobiltelefon- und Faxnummer
    25. E-Mail-Adresse
    26. Steuernummer
    27. Unternehmensidentifikationsnummer (UID)
    28. Rechtsform
    29. Betriebs- und Unternehmensregister-Identifikationsnummer (BUR-Nummer)
    30. Kategorie gemäss Allgemeiner Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA-Code)
    31. Data Universal Numbering System (DUNS)-Nummer
    32. Legal Identity Identifier (LEI)
    33. National Identify Number
    34. Weitere, unternehmensspezifische Nummern und Einteilungscodes
    35. Konkurs/Gültigkeit

    Mit Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern verknüpfte logistische Stammdaten

    36. Materialstammdaten (insb. Materialnummer, Materialbezeichnung, Materialart, Gefahrgut- und Gefahrstoffdaten, Lieferantinnen- und Lieferantenangaben, Herstellerinnen- und Herstellerangaben, Herkunftsangaben, Dimensionen, Angaben zu Beschaffung/Lagerhaltung/Instandhaltungsvorgaben/Auszeichnungsrichtlinien, Angaben zu Sicherheit/Zustand/Konfiguration)
    37. Systemstrukturdaten (Angaben zur Grundstruktur von Systemen)

    Anhang 35a ²³¹

    ²³¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011 ( AS 2011 3323 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2035 ).

    Anhang 35b und 35c ²³²

    ²³² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 641 ).

    Anhang 35cbis ²³³

    ²³³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016 ( AS 2016 2101 ). Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    Anhang 35d ²³⁴

    ²³⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 ( AS 2013 2209 ).
    (Art. 72 h bis)

    Daten der Hilfsdatensammlungen

    1. Name
    2. Vorname
    3. Geschlecht
    4. Geburtsdatum
    5. AHV-Nummer
    6. Personalnummer
    7. Muttersprache
    8. Nationalität
    9. Korrespondenz-, Notfall- und E-Mailadresse
    10. Telefon- und Fax-Nummern
    11. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, vorgesehene Funktion
    12. Beruf und Titel
    13. Zivilstand
    14. Einrückungsart mit Fahrzeugangaben
    15. Soldauszahlung und Bankverbindung für Soldauszahlung
    16. Übersicht über eingereichte Unterlagen
    17. Gruppen- und Zimmerzuteilung
    18. Absolvierte Ausbildungen und Spezialfunktionen
    19. Noch zu leistende Diensttage
    20. An- und Abwesenheiten
    21. Ausrüstung
    22. Inventar, Bestellungen, Reservationen, Ausleihen
    23. Ressourcenbeschreibung (Fahrzeuge, Materialien, Räume, Geräte)

    Anhang 35e ²³⁵

    ²³⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 ( AS 2013 2209 ). Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 4 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).

    Anhang 35f ²³⁶

    ²³⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016 ( AS 2016 2101 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 ( AS 2018 641 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 72 j ter)

    Daten des PSB

    Folgende Daten des IPDM gemäss Anhang 3 der Verordnung vom 22. November 2017²³⁷ über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals werden im PSB bearbeitet und aus dem IPDM bezogen:
    – Personalmassnahmen
    – Organisatorische Zuordnung
    – Daten zur Person
    – Abrechnungsstatus
    – Anschriften
    – Bankverbindung
    – Reiseprivilegien
    – Familie/Angehörige
    – Betriebsinterne Daten
    – Betriebliche Funktionen
    – Datumsangaben
    – Wehr-/Zivildienst
    – Vorschlagswerte Arbeitszeitblatt
    – Objekt
    – Verknüpfung
    – Verbale Beschreibung
    – Vakanz
    – Mitarbeitergruppe/-kreis
    – Sozialversicherung CH
    ²³⁷ SR 172.220.111.4

    Anhang 35g ²³⁸

    ²³⁸ Eingefügt durch Ziff. III Abs. 1 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
    (Art. 72 k bis)

    Daten des FPU

    1. Name
    2. Vorname
    3. Firma und Rechtsform
    4. Geburtsdatum
    5. Adresse
    6. Telefonnummer
    7. E-Mail-Adresse
    8. AHV-Nummer, ausländische Sozialversicherungsnummer
    9. Personalnummer des Bundes
    10. Effektennummer
    11. Geschlecht
    12. Sprache
    13. Einteilung
    14. Grad
    15. Funktion
    16. Militärischer Status
    17. Eintritts- und Austrittsdatum
    18. Ausbildung
    19. Nummer, Ausstelldatum und Ablaufdatum des amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte etc.)
    20. Unternehmensidentifikationsnummer und weitere unternehmensspezifische Nummern
    21. Informationen für die grenzüberschreitende Ein- und Ausreise und die Zollabwicklung
    22. Fluginformationen, einschliesslich Datum, Zeit und Ort des Abflugs und der Landung sowie Angaben zum eingesetzten Flugzeug
    23. Flugroute
    24. Aufenthaltsort, Koordinaten
    25. Grösse der Flugeffekten
    26. Rolle und übernommene Aufgaben bei der Planung, Vor- und Nachbereitung, Durchführung und Protokollierung eines Fluges
    27. Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Flug oder zugunsten mitfliegender oder am Flug mitwirkender Personen erbracht werden
    28. Leistungen, die als mitfliegende oder am Flug mitwirkende Person in Anspruch genommen werden
    29. Versicherungsdaten, einschliesslich Police
    30. Bankverbindungen
    31. Entschädigungs- und Versicherungsansprüche, einschliesslich Daten zur Abwicklung und Auszahlung
    32. Auszahlungskategorie
    33. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden, wie beispielsweise das Körpergewicht

    Anhang 36

    (Art. 77)

    Änderung bisherigen Rechts

    Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
    …²³⁹
    ²³⁹ Die Änderungen können unter AS 2009 6667 konsultiert werden.
    Markierungen
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