Verordnung über die Wiedereingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen
Verordnung über die Wiedereingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen (WEV) vom 24.09.2024 (Fassung in Kraft getreten am 01.10.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 4 Abs. 1 Bst. h und i des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR); gestützt auf die Verordnung vom 18. Dezember 2018 über die Beratungsstel - le Espace Gesundheit-Soziales; auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt:
a) die Förderung der Weiterbeschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mit - arbeitern des Staates Freiburg mit gesundheitlichen Einschränkungen;
b) die Wahrung der Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Sozialver - sicherungen oder des Zugangs zum Sozialleistungsangebot des Arbeit - gebers Staat;
c) das Angebot einer sozialen und beruflichen Eingliederung oder Wieder - eingliederung;
d) die Unterstützung bestehender Eingliederungs- und Wiedereingliede - rungsprojekte;
e) die Intervention in Sonderfällen, in denen das schweizerische Sozialver - sicherungssystem nicht greift.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt in erster Linie für Mitarbeitende des Staates Frei - burg, die während einer Erwerbstätigkeit im Dienst des Staates im Sinne von
Artikel 2 StPG von dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen betroffen
werden.
2 Sind ausreichende finanzielle Mittel vorhanden, so gilt sie auch für Perso - nen, die eine Umschulung beim Staat Freiburg absolviert haben und für die es ein konkretes Projekt zur Eingliederung in Zusammenarbeit mit einer An - stellungsbehörde des Staates gibt.
Art. 3 Begriffe
1 Unter Wiedereingliederung ist die Rückkehr einer Person an ihren bisheri - gen oder einen anderen angepassten Arbeitsplatz nach längerer Arbeitsunfä - higkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer gesundheitlichen Ein - schränkung zu verstehen.
2 Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens, und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebre - chen. Das Zusammenspiel biologischer, psychologischer und sozialer Fakto - ren spielt sowohl bei der Erhaltung als auch bei der Beeinträchtigung der Ge - sundheit eine Rolle.
3 Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliede - rung sind Situationen, in denen die Beschäftigungsfähigkeit einer Person, das heisst ihre Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu finden und zu behalten, beruflich weiterzukommen und sich während des gesamten Arbeitslebens auf Verände - rungen einzustellen, problematisch ist.
Art. 4 Meldung
1 Alle Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Einschränkungen können sich ge - mäss der Verordnung über die Beratungsstelle Espace Gesundheit-Soziales bei der Beratungsstelle Espace Gesundheit-Soziales (CESS) melden und einen Anstellungsantrag stellen.
2 Jede Anstellungsbehörde, die bereit ist, Mitarbeitende mit gesundheitlichen Einschränkungen zur Wiedereingliederung anzustellen oder die den Anstel - lungsantrag einer Person, die in ihrer Einheit eine Umschulung absolviert, unterstützen möchten, kann sich bei der CESS melden.
Art. 5 Anstellungsantrag
1 Der Anstellungsantrag kann von der Person mit einer gesundheitlichen Ein - schränkung selbst und/oder von einer Anstellungsbehörde bei der CESS ein - gereicht werden.
2 Der Anstellungsantrag ist Bestandteil des bei der CESS angelegten Dos - siers. Er umfasst ein Bewerbungsdossier der Person mit einer gesundheitli - chen Einschränkung mit:
a) Lebenslauf;
b) Motivationsschreiben;
c) ärztlichem Gutachten mit den Möglichkeiten und Einschränkungen;
d) Bestandsaufnahme der bis zum Zeitpunkt der Beantragung unternom - menen Schritte zur Wiedereingliederung;
e) Unterstützung des Wiedereingliederungsprojekts durch eine Anstel - lungsbehörde.
Art. 6 Anstellungsentscheid
1 Die CESS prüft vorab jeden einzelnen Antrag darauf hin, ob die Vorausset - zungen nach dieser Verordnung eingehalten werden und ob er begründet ist. Dabei trägt sie insbesondere folgenden Punkten Rechnung:
a) Zugehörigkeit der Person zur Zielgruppe;
b) Budgetmittel für die Lohnkostenfinanzierung;
c) Gesundheitszustand der Person;
d) mögliche Arbeitsplatzanpassung an die Möglichkeiten der Person;
e) Beschäftigungsfähigkeit der Person;
f) familiäre, psychosoziale und finanzielle Situation der Person.
2 Anschliessend leitet die CESS den Finanzierungsantrag an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Amts für Personal und Organisation (POA) weiter.
3 Die Finanzierung muss von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des POA validiert werden.
4 Die CESS informiert die Person mit einer gesundheitlichen Einschränkung und/oder die antragstellende Anstellungsbehörde über die Genehmigung oder Ablehnung eines Antrags oder über das Fehlen der nötigen finanziellen Mit - tel.
Art. 7 Fallverfolgung
1 Für jeden Anstellungsantrag wird ein elektronisches Dossier gemäss den
Artikeln 12-16 der Verordnung über die CESS angelegt.
2 Die CESS zieht mindestens einmal pro Jahr Bilanz über die Wiedereinglie - derungsziele für jeden laufenden Fall.
Art. 8 Anstellungsvertrag
1 Der Anstellungsvertrag wird von der Anstellungsbehörde ausgestellt. Die Finanzierungsquelle (Wiedereingliederungskredit) wird darin ausdrücklich angegeben.
2 Die Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Einschränkungen sind der Gesetz - gebung über das Staatspersonal unterstellt.
3 Die Entlöhnung richtet sich nach der Lohnskala und der Funktionseinrei - hung des Staatspersonals; das POA muss dazu Stellung nehmen.
4 In Ausnahmefällen kann der Lohn als fester Betrag oder Stundenlohn aus - gezahlt werden.
5 Grundsätzlich wird der Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung des In - validitätsgrades der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, ihrer oder seiner Arbeitsfähigkeit und -einschränkungen sowie der Möglichkeiten der Anstel - lungsbehörde festgelegt.
Art. 9 Anstellungsdauer
1 Mitarbeitende mit gesundheitlichen Einschränkungen werden mit einem be - fristeten Arbeitsvertrag angestellt.
2 Die Anstellungsbehörde verpflichtet sich, so weit wie möglich die natürli - che Personalfluktuation, die Umwandlung oder die Schaffung von Stellen zu nutzen, um die nach Absatz 1 angestellte Person nach Ablauf ihres Vertrags im Stellenetat der Verwaltungseinheit anzustellen.
3 Eine nach Absatz 1 angestellte Person kann vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses, grundsätzlich mit einer Frist von einem Monat zum Mo - natsende, freigestellt werden, wenn sie ein neues, unbefristetes Arbeitsver - hältnis erhält.
Art. 10 Finanzierung
1 Die Finanzierung der Anstellung von Mitarbeitenden mit einer gesundheitli - chen Einschränkung erfolgt über einen jährlichen Kredit, der im ordentlichen Voranschlag eingestellt wird.
2 Die Lohnkosten für die Anstellung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbei - ters mit einer gesundheitlichen Einschränkung werden in den Konten der betroffenen Verwaltungseinheit oder Anstalt verbucht.
3 Eine Stelle, die von einer Person mit einer gesundheitlichen Einschränkung im Sinne dieser Verordnung besetzt wird, zählt nicht zum Stellenetat des Staatspersonals.
4 Ist der entsprechende Kredit ausgeschöpft, so haben die Mitarbeitenden des Staates im Sinne der Artikel 2 und 3 StPG Vorrang vor allen anderen Perso - nen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 dieser Verordnung.
Art. 11 Übergangsbestimmung
1 Für die Mitarbeitenden, deren Lohn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Anwendung des Beschlusses vom 25. Februar 1992 über die Anstellung invalider Personen finanziert wird, ändert sich nichts an den An - stellungsbedingungen bis zum Ende ihres Anstellungsverhältnisses.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.09.2024 Erlass Grunderlass 01.10.2024 2024_065 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.09.2024 01.10.2024 2024_065
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