Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (172.4)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

1 V zum Bundesgesetz über die wi rtschaftliche Landesversorgung
172.4 Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV) (vom 24. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des B undesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung
4 und Art. 9 Abs. 1 der Verord nung vom 10. Mai 2017 über di e wirtschaftliche Landesversorgung
5 ,
7 beschliesst:
Organe

§ 1.

7
1 Organe der wirtschaftlic hen Landesver sorgung sind a. der Regierungsrat, b. die Volkswirtschaftsdirektion, c. die oder der Kantonale Delegier te für wirtschaftliche Landesver sorgung (KDWL), d. die Gemeindestellen für wirtsc haftliche Landesversorgung (GWL).
2 Die Organe sorgen dafür, dass ihre Einsatzbereitschaft unter Be rücksichtigung von Ar t, Schwere und Umfang von Mangellagen jeder zeit sichergestellt ist.
Regierungsrat

§ 2.

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirt schaftliche Landesversorgung.
2 Bei Bedarf stellt er der oder dem KDWL auf Antrag der Volks wirtschaftsdirektion Personal, Räum lichkeiten, Material und weitere Mittel zur Verfügung.
7
Volkswirtschafts-
direktion

§ 3.

8 Die Volkswirtschaftsdirektion bezeichnet die oder den KDWL und legt deren oder dessen Pflichtenheft fest.
KDWL

§ 4.

7
1 Die oder der KDWL a. leitet im Auftrag und nach We isung des Bundes den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversor gung auf kantonaler Stufe, b. stellt die Verbindung zur Kanton alen Führungsorganisation (KFO) sicher, c. informiert die Bevölkerung, d. beaufsichtigt die GWL.
2
172.4 V zum Bundesgesetz über die wi rtschaftliche Landesversorgung
2 Sie oder er bezeichnet die Leiter innen und Leiter der folgenden Einheiten und legt deren Pflichtenhefte fest:
8 a. Fachbereiche Energie, Betriebe , Ernährung, Heilmittel, Logistik sowie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), b. Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevölkerung und Ge
- schäftsstelle.
3 Sie oder er sorgt dabe i für eine angemessene Vertretung der Wirt
- schaft. Fachbereiche

§ 4

a.
8
1 Die Fachbereiche sind im Auftrag und nach Weisung der oder des KDWL tätig. Sie a. erfüllen die Aufgaben ge mäss ihrem Pflichtenheft, b. bringen Fachwissen und Erfahrung aus der Wirtschaft oder der Verwaltung ein und vermitteln diese, c. vernetzen sich mit den entsprec henden Organisationen der Wirt
- schaft und der Verwaltung.
2 Sie sind in fachlicher Hinsicht Ansprechpartner der Geschäfts
- stellen des Bundes. Stabsfunktionen

§ 4

b.
6
1 Die Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevöl
- kerung und Geschäftsstelle sind im Auftrag und nach Weisung der oder des KDWL tätig.
2 Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für a. die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaft lichen Landesversorgung, b. die Koordination der Tätigkeiten der Fachbereiche und mit der KFO, c. die Ausbildung, Information und Beratung der GWL. GWL

§ 5.

7
1 Die Gemeinden bezeichnen die GWL und legen deren Pflichtenhefte nach Weisung der oder des KDWL fest.
2 Die GWL sorgen dafür, dass Ma ngellagen im Zuständigkeits
- bereich der Gemeinden bewältigt und die von der oder dem KDWL angeordneten Massnahmen umgesetzt werden.
8 Kosten

§ 6.

7
1 Der Kanton trägt die Kosten für die oder den KDWL, die Fachbereiche und Stabsfunktionen sowie die Ausbildung der Mitar
- beiterinnen und Mitarbeiter der GWL.
3 V zum Bundesgesetz über die wi rtschaftliche Landesversorgung
172.4
2 Leiterinnen und Leiter der Fac hbereiche und der Stabsfunktio nen, die nicht beim Kanton angestellt sind, werden nach §
55 der Voll zugsverordnung zum Personal gesetz vom 19. Mai 1999
3 entschädigt.
3 Die Gemeinden tragen die übrigen Kosten der GWL.
1 OS 66, 107 ; Begründung siehe ABl 2010, 2895 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 177.111 .
4 SR 531 .
5 SR 531.11 .
6 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2018 ( OS 73, 351 ; ABl 2018-07-27 ). In Kraft seit 1. Oktober 2018.
7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2018 ( OS 73, 351 ; ABl 2018-07-27 ). In Kraft seit 1. Oktober 2018.
8 Fassung gemäss RRB vom 3. Juli 2024 ( OS 79, 301 ; ABl 2024-07-19 ). In Kraft seit 1. Oktober 2024.
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