Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV)
(BPDV) vom 22. November 2017 (Stand am 1. April 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 27 Absatz 5 und 27 d Absatz 6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹ (BPG) und auf Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020² über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, ³
verordnet:
¹ SR 172.220.1 ² SR 235.2 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Angestellten und ehemaligen Angestellten der Bundesverwaltung nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001⁴, mit Ausnahme des ETH-Bereichs, sowie von:
a. dem Obligationenrecht⁵ unterstelltem Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG);
b. im Ausland privatrechtlich angestelltem und nicht versetzbarem Personal des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
c. lernenden Personen, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002⁶ unterstehen;
d. Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 2005⁷ über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe.
² Das 4. und das 6. Kapitel dieser Verordnung gelten zusätzlich für Personen, die mit der Bundesverwaltung in einem Auftragsverhältnis oder in einem Personalverleihverhältnis stehen, sowie für Honorarkonsulinnen und Honorarkonsule . ⁸
³ Diese Verordnung gilt nicht, soweit das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 ⁹ über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG) und die Verordnung vom 16. Dezember 2009 ¹⁰ über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIV) Regelungen enthalten über die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern oder von Angestellten und ehemaligen Angestellten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). ¹¹
⁴ SR 172.220.111.3
⁵ SR 220
⁶ SR 412.10
⁷ SR 172.220.111.9
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
⁹ SR 510.91
¹⁰ SR 510.911
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
Art. 2 Information der Angestellten
Vor der Einführung oder der Änderung eines Informationssystems oder einer Datensammlung werden die Angestellten informiert.
Art. 3 Beratung der Angestellten
Die Angestellten können die Datenschutzberaterinnen und -berater ihrer Verwaltungseinheit oder ihres Departements um Beratung angehen.
2. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
Art. 4 Datensicherheit
¹ Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.
² Für die Informationssysteme nach dieser Verordnung kann das Eidgenössische Personalamt (EPA) Weisungen erlassen. Diese regeln namentlich die organisatorischen und die technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung.
³ Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die Vorgesetzten der Verwaltungseinheiten treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.
Art. 5 Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht
¹ Die betroffenen Personen können ihr Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht beim jeweiligen Personaldienst, bei der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB) sowie bei den durch das Eidgenössische Finanzdepartement bezeichneten Ärztinnen und Ärzten geltend machen. Vorbehalten bleiben die Artikel 15 und 27 . ¹²
² Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten
Art. 6 Veröffentlichung
¹ Die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren sind verantwortlich für die vorgängige Information der Angestellten, deren Daten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Intranet, in einem internen Publikationsorgan oder am Anschlagbrett veröffentlicht werden sollen.
² Die Information umfasst die vorgesehene Publikationsform und den Hinweis, dass Angestellte, die mit der Veröffentlichung nicht einverstanden sind, dies jederzeit schriftlich mitteilen können.
³ Die Veröffentlichung besonders schützenswerter Personendaten bedarf der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person.
Art. 7 Weitergabe an Dritte
¹ An Dritte, insbesondere an neue Arbeitgeber, an Bank- und Kreditinstitute oder an Vermieterinnen und Vermieter, dürfen Daten nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person weitergegeben werden. Wer Daten weitergibt, muss überprüfen, ob eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
² Die Einwilligung der betroffenen Person gilt als gegeben, wenn sie eine andere Person als Referenzperson für die Auskunftserteilung bezeichnet hat.
³ Die Datenweitergabe beschränkt sich auf die für den Zweck der Anfrage notwendigen Informationen.
⁴ Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Angestellte, die innerhalb der Bundesverwaltung die Verwaltungseinheit wechseln. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 a , 7 b , 22 und 35. ¹³
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
Art. 7 a ¹⁴ Datenweitergabe im Rahmen von Reorganisationen und organisatorischen Betriebsübernahmen
Für die Vorbereitung und Umsetzung von Reorganisationen und organisatorischen Betriebsübernahmen können Daten an die neue Verwaltungseinheit weitergegeben werden, welche für die Überprüfung der Zumutbarkeit einer Stelle oder die Übernahme der Arbeitsverhältnisse notwendig sind. Die betroffene angestellte Person ist über die Datenweitergabe zu informieren.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
Art. 7 b ¹⁵ Datenweitergabe bei ungerechtfertigten finanziellen Leistungen
Datenweitergaben zwischen Verwaltungseinheiten sind möglich, wenn zugunsten einer angestellten Person eine ungerechtfertigte finanzielle Leistung festgestellt wurde oder ein begründeter Verdacht auf eine solche besteht. Die betroffene angestellte Person ist über die Datenweitergabe zu informieren.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
2. Kapitel: Bewerbungsdossier
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Bewerbung
¹ Bewerberinnen und Bewerber reichen ihr Bewerbungsdossier in elektronischer Form ein. Ausnahmsweise können sie das Bewerbungsdossier in Papierform einreichen. ¹⁶
² Die Verwaltungseinheiten können in Papierform eingereichte Bewerbungsdossiers einlesen.
³ Die Verwaltungseinheiten können anstelle des Bewerbungsgespräches vor Ort eine Audio- oder Videokonferenz durchführen oder von der Bewerberin oder dem Bewerber erstellte Aufnahmen nutzen. Die Aufzeichnungen sind Teil des Bewerbungsdossiers. ¹⁷
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
Art. 9 Inhalt
¹ Das Bewerbungsdossier kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, insbesondere im Lebenslauf.
² Es kann insbesondere die in Anhang 1 aufgeführten Daten enthalten.
Art. 10 Datenbearbeitung
¹ Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die für die Auswahl verantwortlichen Personen bearbeiten die Daten der Bewerbungsdossiers in ihrem Bereich, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
² Am Ende des Bewerbungsverfahrens werden die Daten der Bewerberinnen und Bewerber , die angestellt werden, in das Personaldossier (Art. 19–23) und in das Informationssystem für das Personaldatenmanagement (Art. 30–38) übertragen. Ausgenommen davon sind die Aufzeichnungen nach Artikel 8 Absatz 3 . ¹⁸
³ Den abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern werden die in Papierform eingereichten Bewerbungsdossiers zurückgesendet. Die übrigen Daten werden, mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens, spätestens drei Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vernichtet. Besondere Vereinbarungen mit den Bewerberinnen und Bewerbern bleiben vorbehalten. Die Aufbewahrungsfrist eines Dossiers kann verlängert werden, wenn dieses für die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 13 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995¹⁹ benötigt wird.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
¹⁹ SR 151.1
Art. 11 Persönlichkeitstests
¹ Für folgende Abklärungen ist das ausdrückliche Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber erforderlich:
a. die Durchführung von Persönlichkeitstests;
b. das Einholen von Referenzen;
c. das Einholen von grafologischen Gutachten.
² Die Bewerberinnen und Bewerber müssen vor der Durchführung von Persönlichkeitstests informiert werden über:
a. den Zweck der Tests;
b. die Verwendung der Testergebnisse; und
c. den Personenkreis, der über die Testergebnisse informiert wird.
2. Abschnitt: Informationssystem für die Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Art. 12 Zweck
Das Informationssystem für die Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Informationssystem E‑Rekrutierung) dient dazu, Stellen auszuschreiben und den Bewerbungsprozess zu vereinfachen.
Art. 13 Struktur
¹ Das Informationssystem E-Rekrutierung besteht aus den Komponenten E-Dispositionsanwendung und Bewerbungsmanagement.
² Mit der E-Dispositionsanwendung werden die Stelleninserate erstellt und publiziert.
³ Im Bewerbungsmanagement werden auszuschreibende Stellen mit den notwendigen Informationen erfasst und die Daten der Bewerberinnen und Bewerber bearbeitet.
Art. 14 Zugriffsrechte
¹ Die im Departement verantwortliche Person erteilt auf Antrag der Verwaltungseinheiten deren Personaldiensten und den Fachdienstleistungszentren Personal die Zugriffsrechte.
² Die Personaldienste und die Fachdienstleistungszentren Personal erteilen im Einzelfall den für die Auswahl verantwortlichen Personen die Zugriffsrechte.
Art. 15 Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht
Bei einer elektronischen Bewerbung kann die Bewerberin oder der Bewerber das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht im Informationssystem E-Rekrutierung selber wahrnehmen.
Art. 16 Protokollierung
¹ Die Zugriffe und die Änderungen im Informationssystem E-Rekrutierung werden laufend protokolliert.
² Die Protokolle werden während eines Jahres vom EPA aufbewahrt.
³ Sie können zwecks Überprüfung, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, von der für die Überwachung dieser Vorschriften zuständigen Stelle des EPA ausgewertet werden.
Art. 17 Verantwortlichkeit
¹ Das EPA ist für das Informationssystem E-Rekrutierung verantwortlich.
² Die Verwaltungseinheiten sind für die Datenbearbeitung in ihrem Bereich verantwortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fachdienstleistungszentren Personal.
Art. 18 Vernichtung
Die Personaldienste und die Fachdienstleistungszentren Personal vernichten die Daten des Informationssystems E-Rekrutierung spätestens drei Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 10 Absätze 2 und 3.
3. Kapitel: Personaldossier
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 19 Inhalt
¹ Das Personaldossier kann folgende Kategorien besonders schützenswerter Personendaten enthalten:
a. Angaben zur Person, ihrer Familie und ihren Angehörigen;
b. Informationen aus den Bewerbungsunterlagen;
c. ²⁰
Daten über die Gesundheit in Bezug auf das Arbeitsverhältnis, insbesondere Arztzeugnisse sowie Absenzen infolge von Krankheit und Unfall, medizinische Expertisen, Eignungsbeurteilungen und Daten des Case Management ;
d. Angaben zu Leistungen, Kompetenzen und Potenzial;
e. Arbeitszeugnisse;
f. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden, insbesondere Lohnpfändungen, Verfügungen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen, Auszüge aus Gerichtsurteilen zwecks Festlegung der Anspruchsberechtigung für Familienzulagen, Akten betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie Akten betreffend Disziplinaruntersuchungen;
g. Meldungen an die die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO), die Familienzulagen, die Arbeitslosenversicherung, die SUVA oder eine andere Unfallversicherung, die Publica und die Militärversicherung (Sozialversicherungen) und Entscheide dieser Versicherungen;
h. für versetzungspflichtige und für im Ausland eingesetzte Angestellte des EDA und ihre Angehörigen: Religionszugehörigkeit und Gesundheitsdaten.
² Die im Personaldossier enthaltenen Daten sind in Anhang 2 aufgeführt.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
Art. 20 ²¹ Datenbearbeitung
Die folgenden Stellen bearbeiten die Daten der Personaldossiers, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist:
a.
die Personaldienste;
b.
die Fachdienstleistungszentren Personal;
c.
die Vorgesetzten;
d.
die Fachbereiche EPA;
e.
die Rechtsdienste.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
Art. 21 Verantwortlichkeit
Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für den Schutz der Daten; vorbehalten ist die Verantwortung der Departemente, deren Fachdienstleistungszentren Personal Zugriff auf die Personaldossiers haben.
Art. 22 ²² Dossierübergabe bei internem Übertritt
¹ Tritt eine angestellte Person in eine andere Verwaltungseinheit über, so wird das Personaldossier nicht an die neue Verwaltungseinheit übergeben. Jede Abweichung wird mit der angestellten Person vereinbart.
² Tritt eine angestellte Person infolge einer organisatorischen Betriebsübernahme in eine andere Verwaltungseinheit über, so wird das Personaldossier an die neue Verwaltungseinheit übergeben.
³ Im Einvernehmen mit der angestellten Person kann die neue Verwaltungseinheit von der alten Verwaltungseinheit die Unterlagen anfordern, die die angestellte Person bei der alten Verwaltungseinheit bereits eingereicht hat.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
Art. 23 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
¹ Die Daten des Personaldossiers werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während zehn Jahren aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden sie dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
² Die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden während fünf Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
³ Die Leistungsbeurteilungen und die Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden während fünf Jahren aufbewahrt. Sie können ausnahmsweise länger aufbewahrt werden, wenn ein Rechtsstreit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dies rechtfertigt. In solchen Fällen werden sie längstens bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
2. Abschnitt: Informationssystem für die Personaldossiers
Art. 24 Zweck
Das Informationssystem für die Personaldossiers (Informationssystem E‑Personaldossier) dient der elektronischen Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personendaten der Angestellten.
Art. 25 Daten aus dem Informationssystem für das Personaldatenmanagement
Nicht besonders schützenswerte Daten können aus dem Informationssystem für das Personaldatenmanagement übernommen werden.
Art. 26 Zugriffsrechte
¹ Die im Departement verantwortlichen Personen erteilen auf Antrag der Verwaltungseinheiten deren Personaldiensten und den Fachdienstleistungszentren Personal die Zugriffsrechte.
² Die Personaldienste und die Fachdienstleistungszentren Personal können den Vorgesetzten, dem jeweiligen Rechtsdienst sowie den Fachbereichen EPA bei Bedarf ein Zugriffsrecht erteilen . ²³
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
Art. 27 Auskunftsrecht
Die Personaldienste gewähren den Angestellten, die Einsicht in ihr Personaldossier verlangen, einen Zugriff auf ihre Daten im Informationssystem E-Personaldossier.
Art. 28 Protokollierung
¹ Die Zugriffe und Änderungen im Informationssystem E-Personaldossier werden laufend protokolliert.
² Die Protokolle werden während eines Jahres vom EPA aufbewahrt.
³ Sie können zwecks Überprüfung, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, von der für die Überwachung dieser Vorschriften zuständigen Stelle des EPA ausgewertet werden.
Art. 29 Verantwortlichkeit
¹ Das EPA ist für das Informationssystem E-Personaldossier verantwortlich.
² Die Verwaltungseinheiten sind für die Datenbearbeitung in ihrem Bereich verantwortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fachdienstleistungszentren Personal. Die verantwortlichen Stellen sorgen für die Richtigkeit der Daten.
4. Kapitel: Informationssystem für das Personaldatenmanagement
Art. 30 Zweck
Das Informationssystem für das Personaldatenmanagement (IPDM) dient der Erfüllung folgender Aufgaben:
a. der zentralen Verwaltung der Personendaten über die Angestellten und der Bewirtschaftung dieser Daten durch die Verwaltungseinheiten;
b. der Bearbeitung der Lohndaten und der Durchführung von Evaluationen, Budgetsimulationen und Personalkostenplanungen;
c. der Verwaltung von für die Kaderförderung und die Managemententwicklung relevanten Daten.
Art. 31 Inhalt
¹ Das IPDM kann folgende Kategorien besonders schützenswerter Personendaten enthalten:
a. Angaben zur Person, ihrer Familie und ihren Angehörigen, insbesondere Personalien, Mitgliedschaften bei Arbeitnehmerorganisationen für das Inkasso des Mitgliederbeitrags, bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter;
b. Daten über die Gesundheit in Bezug auf das Arbeitsverhältnis, insbesondere Absenzen infolge von Krankheit und Unfall;
c. Angaben zu Leistungen, Kompetenzen und Potenzial, insbesondere zur Beurteilungsstufe und zu den Sprachkompetenzen;
d. Angaben aus Verfahrensakten und Entscheiden von Behörden, insbesondere Lohnpfändungen, Familienzulagen, Lohnforderungen, Abgangsentschädigungen;
e. Angaben aus Entscheiden der Sozialversicherungen, insbesondere Abrechnungen und Angaben zu einer verminderten Erwerbsfähigkeit.
² Die im IPDM enthaltenen Daten sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 32 Struktur
Das IPDM besteht aus folgenden Komponenten:
a. Organisationsmanagement für die Abbildung der organisatorischen und der funktionellen Personalstruktur;
b. Personaladministration für die Verwaltung der Personendaten der Angestellten;
c. Personalabrechnung für die Abrechnung und die Überweisung der Löhne der Angestellten;
d. Personalzeitwirtschaft für die Verwaltung der Zeitdaten;
e. Personalkostenmanagement für die Planung und das Controlling der Personalkosten;
f. Personalentwicklung für die Laufbahnplanung und die Entwicklungsplanung der Angestellten;
g. Reisemanagement für die Erfassung und die Abrechnung von Reisen, einschliesslich Reisekosten und Spesen;
h. ²⁴
Personaleinarbeitung für die Verwaltung der Personendaten von neuen Angestellten;
i. ²⁵
Grunddaten für die Erstellung von Arbeitszeugnissen;
j. ²⁶
Management der Absenzen infolge von Krankheit und Unfall.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
Art. 33 Datenbearbeitung
¹ Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal, die Finanzdienste, die für den Support verantwortlichen Dienststellen und die Fachbereiche des EPA bearbeiten die Daten des IPDM, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
² Die Angestellten können ihre eigenen Daten, namentlich Personalien, Zeitdaten, Spesen, Bankverbindungen und Kompetenzen, bearbeiten, soweit ihnen ein Zugriffsrecht zusteht.
³ Die Vorgesetzten können die Daten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, namentlich Zeitdaten, Spesen und Kompetenzen, einsehen und genehmigen, soweit ihnen ein Zugriffsrecht zusteht.
⁴ Der Umfang der Bearbeitungsrechte ist in Anhang 3 geregelt.
Art. 34 Datenbekanntgabe
¹ Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, aus dem IPDM können anderen Informationssystemen bekanntgegeben werden, sofern:
a. für das andere Informationssystem eine gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe der Daten und eine formell-gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe der besonders schützenswerten Personendaten besteht;
b. das Informationssystem beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten angemeldet ist, mit Ausnahme der Datensammlungen nach Artikel 18 der Verordnung vom 14. Juni 1993²⁷ zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
c. für das Informationssystem ein Bearbeitungsreglement besteht;
d. keine erhöhten Sicherheitsanforderungen an die Daten der Angestellten vorliegen.
² Die Datenbekanntgabe erfolgt über den zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 der Verordnung vom 19. Oktober 2016²⁸ über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV), soweit die Daten verfügbar sind.
³ Die Datenbekanntgabe kann über einen Verteiler erfolgen.
⁴ Die Verwaltungseinheiten können für die Personaladministration in ihrem Bereich nicht besonders schützenswerte Daten ihrer Angestellten aus dem IPDM übernehmen.
²⁷ SR 235.11
²⁸ SR 172.010.59
Art. 35 Übertragung der Bearbeitungsrechte
Wechseln Angestellte innerhalb der Bundesverwaltung zu einer anderen Verwaltungseinheit, so werden der bisherigen Verwaltungseinheit die Bearbeitungsrechte für alle Daten des IPDM, die diese Angestellten betreffen, entzogen und der neuen Verwaltungseinheit übertragen.
Art. 36 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
¹ Die Daten der Angestellten, die die Bundesverwaltung verlassen haben oder verstorben sind, werden während zehn Jahren im IPDM aufbewahrt.
² Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
Art. 37 Protokollierung
¹ Die Zugriffe und die Änderungen im IPDM werden laufend protokolliert.
² Die Protokolle werden vom EPA während eines Jahres aufbewahrt.
³ Sie können zwecks Überprüfung, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, von der für die Überwachung dieser Vorschriften zuständigen Stelle des EPA ausgewertet werden.
Art. 38 Verantwortlichkeit
¹ Das EPA ist für das IPDM verantwortlich.
² Die Verwaltungseinheiten sind für die Datenbearbeitung in ihrem Bereich verantwortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fachdienstleistungszentren Personal. Die verantwortlichen Stellen sorgen für die Richtigkeit der Daten.
5. Kapitel: Informationssystem für das Personalcontrolling
Art. 39 Zweck
Das EPA betreibt ein Informationssystem für das Personalcontrolling.
Art. 40 Inhalt
¹ Das Informationssystem Personalcontrolling enthält folgende Kategorien besonders schützenswerter Personendaten:
a. Daten über die Gesundheit in Bezug auf das Arbeitsverhältnis, insbesondere Absenzen infolge von Krankheit und Unfall;
b. Angaben zu Leistungen und Kompetenzen.
² Die Daten für das Informationssystem Personalcontrolling werden aus dem IPDM übernommen. ²⁹
³ Die Daten für die Personalzeitwirtschaft im Informationssystem Personalcontrolling werden zusätzlich übernommen aus:
a. den Informationssystemen für die Abwicklung der Supportprozesse Finanzen und Logistik nach den Artikeln 42–47 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006³⁰;
b.³¹
dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung nach den Artikeln 179 a –179 f MIG ;
c.³²
…
d. dem Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung nach den Artikeln 72 j –72 j sexies MIV;
e. dem Informationssystem Perizoll nach Anhang 7 der Verordnung vom 23. August 2017³³ über die Bearbeitung von Personendaten im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit³⁴.
⁴ Die im Informationssystem Personalcontrolling enthaltenen Daten sind in Anhang 4 aufgeführt.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
³⁰ SR 611.01
³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
³² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 ( AS 2023 133 ).
³³ SR 631.061
³⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 41 Struktur
Das Informationssystem Personalcontrolling besteht aus folgenden Komponenten:
a. Organisationsmanagement;
b. Personaladministration;
c. Personalabrechnung;
d. Personalzeitwirtschaft;
e. Personalkostenmanagement;
f. Personalentwicklung;
g. Reisekostenabrechnung.
Art. 42 Datenbearbeitung
¹ Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal, die Finanzdienste, die Fachbereiche EPA sowie die für den Support verantwortlichen Dienststellen bearbeiten die Daten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
¹bis Die Angestellten können ihre eigenen Daten, namentlich Zeitdaten, einsehen, soweit ihnen ein Zugriffsrecht zusteht. ³⁵
¹ter Die Vorgesetzten können die Daten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, namentlich Zeitdaten, einsehen, soweit ihnen ein Zugriffsrecht zusteht. ³⁶
² Der Umfang der Bearbeitungsrechte ist in Anhang 4 geregelt.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
Art. 42 a ³⁷ Datenbekanntgabe
Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, aus dem Informationssystem Personalcontrolling können anderen Informationssystemen bekanntgegeben werden, sofern:
a.
für das andere Informationssystem eine gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe der Daten und eine formell-gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe der besonders schützenswerten Personendaten besteht;
b.
das Informationssystem beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten angemeldet ist, mit Ausnahme der Datensammlungen nach Artikel 18 der Verordnung vom 14. Juni 1993 ³⁸ zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
c.
für das Informationssystem ein Bearbeitungsreglement besteht; und
d.
keine erhöhten Sicherheitsanforderungen an die Daten der Angestellten vorliegen.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
³⁸ SR 235.11
Art. 43 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
¹ Die Daten werden zehn Jahre im Informationssystem Personalcontrolling geführt.
² Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
Art. 44 Protokollierung
¹ Die Zugriffe im Informationssystem Personalcontrolling werden laufend protokolliert.
² Die Protokolle werden vom EPA während eines Jahres aufbewahrt.
³ Sie können zwecks Überprüfung, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, von der für die Überwachung dieser Vorschriften zuständigen Stelle des EPA ausgewertet werden.
Art. 45 Verantwortlichkeiten
¹ Das EPA ist für das Informationssystem Personalcontrolling verantwortlich.
² Die Verwaltungseinheiten sind für die Datenbearbeitung in ihrem Bereich verantwortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fachdienstleistungszentren Personal.
6. Kapitel: Informationssystem für die Lernplattform Bund
Art. 46 Zweck
Das Informationssystem für die Lernplattform Bund (LMS Bund) dient der Erfüllung folgender Aufgaben in der Aus- und der Weiterbildung:
a. Erfassung und Publikation der Ausbildungsvorhaben;
b. Planung und Durchführung der Ausbildung;
c. Steuerung der Ausbildungsprozesse;
d. Ausbildungsüberprüfung;
e. Kompetenzmanagement;
f. Ablage von digitalen Kursunterlagen (wie Dokumente, Lernprogramme, Lernvideo, Online-Tests);
g. Kommunikation zwischen der Kursleitung und den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern;
h. Durchführung von Online-Befragungen für Evaluationen.
Art. 47 Inhalt
Die im LMS Bund enthaltenen Daten sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 48 Datenbearbeitung
Die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, die für die Ausbildung und die Führung verantwortlichen Personen, die Kursverantwortlichen, die Kursadministratorinnen und Kursadministratoren, die für den Support verantwortlichen Personen sowie die Kursleiterinnen und Kursleiter bearbeiten die Daten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 49 Datenbeschaffung
Die zuständigen Stellen beschaffen die Daten für das LMS Bund:
a. bei den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern;
b. ³⁹
aus dem IPDM.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
Art. 50 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
¹ Die Daten von Angestellten, die die Bundesverwaltung verlassen haben oder verstorben sind, werden während zehn Jahren im LMS Bund aufbewahrt.
² Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
Art. 51 Protokollierung
¹ Die Zugriffe und die Änderungen im LMS Bund werden laufend protokolliert.
² Die Protokolle werden vom EPA während eines Jahres aufbewahrt.
³ Sie können zwecks Überprüfung, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, von der für die Überwachung dieser Vorschriften zuständigen Stelle des EPA ausgewertet werden.
Art. 52 Verantwortlichkeit
Das EPA ist für das LMS Bund verantwortlich.
7. Kapitel: Dossiers der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 53 Inhalt
Die in den Dossiers der PSB enthaltenen Daten sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 54 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
¹ Die Daten der Dossiers werden nach Fallabschluss bei der PSB aufbewahrt.
² Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre:
a. bei Beratungen und bei der Unterstützung in den Bereichen Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen;
b. bei der Fallführung (Case Management).
³ Sie beträgt zehn Jahre:
a. bei Beratungen und bei der Unterstützung im Bereich Einkommensverwaltung sowie bei Schuldenregulierungen;
b. bei Entscheiden über Leistungsgesuche nach der Verordnung vom 18. Dezember 2002⁴⁰ über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal;
c. bei Mittelzuteilungen für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in die Bundesverwaltung.
⁴ Die Anträge um Mittelzuteilung nach Absatz 3 Buchstabe c werden beim EPA nach Abschluss der Mittelzuteilung während zehn Jahren aufbewahrt.
⁵ Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
⁴⁰ SR 172.222.023
2. Abschnitt: Informationssystem der PSB
Art. 55 Zweck
Das Informationssystem der PSB dient der elektronischen Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Daten der Personen, die an sie gelangen.
Art. 56 Zugriffsrechte
Die PSB erteilt im Einzelfall den Personen und den Stellen nach Artikel 27 d Absatz 4 BPG ein zeitlich und inhaltlich beschränktes Zugriffsrecht.
Art. 57 Protokollierung
¹ Die Zugriffe und die Änderungen im Informationssystem der PSB werden laufend protokolliert.
² Die Protokolle werden während eines Jahres aufbewahrt.
³ Sie können zwecks Überprüfung, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, von der für die Überwachung dieser Vorschriften zuständigen Stelle des EPA ausgewertet werden.
Art. 58 Verantwortlichkeit
Die PSB ist für das Informationssystem der PSB verantwortlich.
8. Kapitel: ⁴¹ Gesundheitsdaten
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
Art. 59
Ärztinnen und Ärzte, die mit medizinischen Expertisen beauftragt worden sind, dürfen Gesundheitsdaten nur an die Verwaltungseinheit oder Dritte weitergeben, wenn die Anforderungen nach Artikel 28 Absätze 2–4 BPG erfüllt sind.
Art. 60 – 66
Aufgehoben
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 67 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 8 geregelt.
Art. 67 a ⁴² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Oktober 2022
Das EPA bewahrt die vor dem 1. Januar 2021 entstandenen medizinischen Akten der Bewerberinnen, Bewerber und Angestellten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 19. Oktober 2022 noch zehn Jahre auf.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
Art. 68 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Anhang 1 ⁴³
⁴³ Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 1 der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
(Art. 9 Abs. 2)
Daten des Bewerbungsdossiers
Foto
Anrede
Titel
Vorname
Name
Geburtsdatum
E-Mail-Adresse
Passwort
Korrespondenzsprache
Erstsprache
Strasse
PLZ
Ort
Land
Telefon
Bewerbungsschreiben
Lebenslauf
Zeugnisse, Diplome, Referenzen
weitere Dokumente, die die Bewerberin oder der Bewerber dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt
Aufzeichnungen
Anhang 2 ⁴⁴
⁴⁴ Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 1 der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
(Art. 19 Abs. 2)
Daten des Personaldossiers
1 Personalgewinnung
1.1 Bewerbungsdossier
1.2 Anstellungsunterlagen
1.3 Sicherheitsrelevante Dokumente
2 Personalführung
2.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Angehörigen
2.2 Stellenbeschreibungen
2.3 Zeugnisse
2.4 Arbeitszeit
2.5 Personaleinsatz
2.6 Disziplinarwesen
2.7 Bewilligungen
2.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
3 Personalhonorierung
3.1 Lohn / Zulagen
3.2 Spesen
3.3 Prämien
3.4 Lohnnebenleistungen / Vergünstigungen
3.5 Familienergänzende Kinderbetreuung
4 Sozialversicherungen
4.1 AHV / IV / EO / ALV
4.2 SUVA / Unfallversicherung
4.3 Familienzulagen
4.4 Publica
4.5 Militärversicherung
5 Gesundheit
5.1 Eignungsbeurteilung für sicherheitsrelevante Funktionen bei Eintritt
5.2 Eignungsbeurteilung für sicherheitsrelevante Funktionen während des Arbeitsverhältnisses
5.3 Arztzeugnisse
5.4 Ermächtigungen für Ärztinnen und Ärzte sowie Versicherungen
5.5 Aufträge an Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Expertisen von Ärztinnen und Ärzten
5.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall
6 Versicherungen Allgemein
6.1 Unterlagen Haftpflichtfälle
6.2 Effektenschäden
7 Personalentwicklung
7.1 Aus- und Weiterbildung
7.2 Entwicklungsmassnahmen
7.3 Qualifikationen
7.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen
7.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen
7.6 Kaderentwicklung
7.7 Berufliche Grundbildung
8 Austritt / Übertritt
8.1 Kündigung Arbeitgeber
8.2 Kündigung Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
8.3 Pensionierung
8.4 Todesfall
8.5 Austrittsformalitäten
8.6 Übertrittsformalitäten
9 Besondere Personalkategorien
Anhang 3 ⁴⁵
⁴⁵ Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 1 der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
(Art. 31 Abs. 2 und 33 Abs. 4)
Informationssystem für das Personaldatenmanagement (IPDM)
1 Umfang der Berechtigung zur Datenbearbeitung
1.1 Tabelle
Bezeichnung | EPA-CCHR (Support) | EPA-Fach | BIT | Fachdienstleistungszentren | Personaldienste | Finanzdienste | Mitarbeiter/innen | Vorgesetzte |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Mutieren | M1) | S | M2) | M | M | S | S, M3) | S, G |
Zweck | 4 | 4 | 5 | 1 | 1 | 2 | 1 | 1, 3 |
Umfang | A | A | A | B | C | C | D | E |
1.2 Erläuterungen zur Tabelle
1.2.1 Bezeichnung
CCHR Competence Center Human Resources
BIT Bundesamt für Informatik und Telekommunikation
1.2.2 Mutieren
G Genehmigen
M Mutieren
M1) Mutieren nur mit schriftlichem Auftrag der Verwaltungseinheit
M2) Mutieren nur für betriebliche Notfälle
M3) Mutieren nur über HR-Portal
S Sichten
1.2.3 Zweck
1 Personalbewirtschaftung
2 Controlling
3 Genehmigung
4 Betriebsunterstützung
5 Technischer Betrieb
1.2.4 Umfang
A Ganze Bundesverwaltung
B Mehrere Buchungskreise im Auftrag
C Eigener Buchungskreis
D Eigene Daten
E Daten von unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
2 Erfasste Daten
2.1 Organisationsmanagement
Objekt (Stelle, Planstelle)
Verknüpfung
Verbale Beschreibung
Abteilung Stab
Sollbezahlung
Vakanz
Kontierungsmerkmale
Arbeitszeit
Mitarbeitergruppe / -kreis
Obsolet
Kostenverteilung
Ortsabhängige Zusatzinfo
Adresse
Planstellenbewertung Zusatz
Personalkategorie
2.2 Personaladministration
Personalmassnahmen
Organisatorische Zuordnung
Daten zur Person
Anschriften
Sollarbeitszeit
Basisbezüge
Bankverbindung
Vertragsbestandteile
Terminverfolgung
Familie / Angehörige
Ausbildung
Andere / frühere Arbeitgeber
Vollmachten
Betriebsinterne Daten
Statistik
Betriebliche Funktionen
Sozialversicherung CH
Steuerdaten CH
Zusatz organisatorische Zuordnung CH
Leihgaben
Datumsangaben Aufenthaltsstatus
Mitgliedschaften
Wehr- / Zivildienst
Kommunikation
Mitteilungen
Familie CH
Ergänzende Massnahmen
Nebentätigkeit
Ortszuschlag / Amt
Employee Self Services-Einstellung Entgeltnachweis
Aus- und Weiterbildungskosten CH
Rolle / Beruf / Weiterverrechnung
2.3 Personalabrechnung
Abrechnungsstatus
Externe Überweisungen
Wiederkehrende Bezüge / Abzüge
Ergänzende Zahlung
Kostenverteilung
Versicherungen
Darlehen
Berufliche Vorsorge CH
Zeiterfassungsinformation
Darlehenszahlungen
Grunddaten Pensionskasse
Individuelle Werte Pensionskasse
Auslandrechte
Zusatzinformation Basisbezüge
2.4 Personalzeitwirtschaft
Vorschlagswerte Arbeitszeitblatt
Zeitkontingentabgeltungen
Abwesenheiten
Anwesenheiten
Vertretungen
Bereitschaft
Abwesenheitskontingente
Anwesenheitskontingente
Entgeltbelege
Zeitereignisse
Zeitumbuchungsvorgaben
Kontingentkorrekturen
Jahreskalender
Monatskalender
Genehmigungen
2.5 Personalkostenmanagement
Planung Personalkosten
Kostenplanung
Leistungsgruppen
2.6 Personalentwicklung
Qualifikationen
Beurteilungen
2.7 Reisekostenabrechnung
Reiseprivilegien
Reisedaten
Reisekosten
Anhang 4 ⁴⁶
⁴⁶ Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 1 der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
(Art. 42 Abs. 2)
Informationssystem Personalcontrolling
1 Umfang der Berechtigung zur Datenbearbeitung
1.1 Tabelle
Bezeichnung | EPA-CCHR (Support) | EPA-Fach | BIT (Support) | Personaldienste / HR-Controller | Finanzdienste / FI‑Controller | Mitarbeiter/innen | Vorgesetzte |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Daten laden / Sichten | S/SI | S / SI | L/S/SI | S / SI | S | S | S |
Zweck | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Umfang | A | A | A | B | C | D | E |
1.2 Erläuterungen zur Tabelle
1.2.1 Bezeichnung
CCHR Competence Center Human Resources
BIT Bundesamt für Informatik und Telekommunikation
1.2.2 Laden, Sichten und Simulation von Daten
L Laden
S Sichten
SI Simulation
1.2.3 Zweck
1 Controlling
1.2.4 Umfang
A Ganze Bundesverwaltung
B Eigener Buchungskreis
C Personalkostencontrolling im eigenen Buchungskreis
D Eigene Daten
E Daten von unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
2 Erfasste Daten
2.1 Organisationsmanagement
Objekt (Stelle, Planstelle)
Verknüpfung
Verbale Beschreibung
Abteilung Stab
Sollbezahlung
Vakanz
Kontierungsmerkmale
Arbeitszeit
Mitarbeitergruppe / -kreis
Obsolet
Ortsabhängige Zusatzinformation
Adresse
Planstellenbewertung Zusatz
Personalkategorie
2.2 Personaladministration
Personalmassnahmen
Organisatorische Zuordnung
Daten zur Person
Anschriften
Sollarbeitszeit
Basisbezüge
Vertragsbestandteile
Ausbildung
Betriebsinterne Daten
Statistik
Betriebliche Funktionen
Sozialversicherung CH
Zusatz organisatorische Zuordnung CH
Leihgaben
Datumsangaben
Kommunikation
Ergänzende Massnahmen
Ortszuschlag / Amt
Rolle / Beruf / Weiterverrechnung
2.3 Personalabrechnung
Abrechnungsstatus
Wiederkehrende Bezüge / Abzüge
Ergänzende Zahlung
Kostenverteilung
Berufliche Vorsorge CH
Zeiterfassungsinformation
Darlehenszahlungen
Grunddaten Pensionskasse
Individuelle Werte Pensionskasse
Auslandrechte
Zusatzinformation Basisbezüge
Voranschlagskredite, Kreditkategorien
2.4 Personalzeitwirtschaft
Zeitkontingentabgeltungen
Abwesenheiten
Anwesenheiten
Vertretungen
Bereitschaft
Abwesenheitskontingente
Anwesenheitskontingente
Zeitereignisse
Kontingentkorrekturen
Rückstellungen
2.5 Personalkostenmanagement
Planung Personalkosten
Kostenplanung
Leistungsgruppen
2.6 Personalentwicklung
Qualifikationen
Beurteilungen
2.7 Reisekostenabrechnung
Reisedaten
Reisekosten
Anhang 5 ⁴⁷
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
(Art. 47)
Informationssystem für die Lernplattform Bund (LMS Bund)
Personendaten
1. Personalnummer
2. Name
3. Vorname
4. Geschlecht
5. Geburtsdatum
6. Korrespondenzsprache
7. Mailadresse geschäftlich
8. Organisationseinheit
9. Dienstadresse / Privatadresse
10. Funktion
11. Lokale Personenidentifikatoren
12. Mobiltelefonnummer (freiwillig und durch die betreffende Person selbstständig erfasst)
13. Lernerfolg bei Tests (erfüllt / nicht erfüllt)
14. Lernfortschritt (nicht gestartet / gestartet / abgeschlossen)
15. absolvierte Kurse
16. Kursanmeldungen / Stornierungen / Kursteilnahmen
17. erlangte Fähigkeiten und Kompetenzen aus absolvierten Kursen
18. Rolle(n) im LMS (Kursteilnehmer/in, Kursleiter/in, Kursadministrator/in)
Anhang 6
(Art. 53)
Daten des Dossiers der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB)
1 Stammdaten
1.1 Personalien
1.2 Beziehungen
1.3 Arbeitsverhältnis
1.4 Renten
1.5 Beratungsbereiche
2 Falldaten
2.1 Journal
2.2 Situationsanalyse
2.3 Grunddaten des Case Managements
2.4 Integrationsplan (inkl. Auswertung im Rahmen des Case Managements PSB)
2.5 Lohnfortzahlung / Arbeitsunfähigkeit
2.6 Mittelzuteilung berufliche Integration
2.7 Gesuch an den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal
Anhang 7 ⁴⁸
⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. III Abs. 3 der V vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 617 ).
Anhang 8
(Art. 67)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Verordnung vom 26. Oktober 2011⁴⁹ über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…⁵⁰
⁴⁹ [ AS 2011 5589 ; 2013 1617 , 2209 Ziff. III; 2015 4095]
⁵⁰ Die Änderungen können unter AS 2017 7271 konsultiert werden.
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