Verordnung über die Zuständigkeit im militärischen Disziplinarstrafrecht
Nr. 364 Verordnung über die Zuständigkeit im militärischen Disziplinarstrafrecht vom 3. September 2024 (Stand 1. Oktober 2024) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 195 Absatz 4 des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 1927
1 und Artikel 95 Absatz 1b und 2 der eidgenössischen Verordnung über die Militärstraf
- rechtspflege (MStV) vom 24. Oktober 1997
2 , beschliesst:
1 Erstinstanzliche Zuständigkeit
§ 1
l Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug vollzieht die Disziplinarstraford
- nung gemäss den Artikeln 180 ff. des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 1927
3
.
2 Sie ist zuständig für a. den Erlass von Disziplinarstrafverfügungen, b. die Umwandlung von Bussen in Arrest, c. den Vollzug von Disziplinarbussen einschliesslich der Anordnung von Betreibun
- gen und des Vollzugs der Arreste.
1 SR
321.0
2 SR
322.22
3 SR
321.0 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-054
2 Nr. 364
2 Beschwerdeinstanzen
§ 2
1 Beschwerden gegen Disziplinarstrafverfügungen der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sowie gegen Verfügungen über die Umwandlung von Disziplinarbus
- sen in Arrest sind innert fünf Tagen nach Eröffnung schriftlich und begründet beim Jus
- tiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen.
2 Beschwerden gegen Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes richten sich nach den Artikeln 209 ff. MStG
4 .
4 SR
321.0
Nr. 364
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
03.09.2024
01.10.2024 Erstfassung G 2024-054
4 Nr. 364 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.09.2024
01.10.2024 Erlass Erstfassung G 2024-054
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