Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (720.111)
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Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie

2 e) Beurteilung des Umgebungsschutzes im Sinne von § 56 des Planungs - und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 4 und von kommunalen Baureglementen ; f) Überprüfung der Schutzwürdigkeit eines Objekts im Einzelfall ; g) Nachführung des kantonalen Schutzinve ntars ; h) Beratung der vorgesetzten Stelle n sowie der Gemeindebehörden in denkmal- pflegerischen Belangen ; i) a dministrative Be arbeitung der Gesuche um Restaurierungsbeiträge ; j) Dokumentation der Restaurierungsfälle ; k) Öffentlichkeitsarbeit .

§ 4 d) Kantonale Fachstelle für Archäologie

1 Das Staatsarchiv ist die kantonale Fachstelle für Archäologie im Sinne von § 15 Abs. 2 DSG.
2 Es erfüllt alle kantonalen Aufgaben im Ber e ich Archäologie , soweit diese nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.
3 Es nimmt ins besondere folgende Aufgaben wahr: a) Führen einer archäologischen Fundortkartei ; b) Entgegennahme von Fundmeldungen ; c) Sicherstellung der organisatorischen und administrativen Belange von archä- ologischen Untersuchungen ; d) Verfassen von Fachberichten im Baubewilligungs - oder im Planungs verfahren ; e) Durchführung und Beaufsichtigung von Grabungen oder Prospektionen ; f) Verwaltung , Konservierung und Dokumentation der Bodenaltertümer; g) Öffentlichkeitsarbeit . II. Kantonales Schutzinventar

§ 5 Schutzziele

Es werden die folgenden Schutz ziele unterschieden: a) Schutz ziel I : Pflicht zur ungeschmälerte n Erhaltung der äusseren und i nnere n Bauteile, Raumstrukturen und feste n Ausstattungen ; b) Schutz ziel II : Pflicht zur Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes , Bewah- rung der Raumstrukturen; c) Schutzziel III: Pflicht zur Erhaltung des Charakters .

§ 6 Aufnahmekriterien

1 Ein kulturell, geschichtlich, kunsthistorisch oder städtebaulich erheblich er Wert i m Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 DSG lieg t vor, wenn Objekte namentlich Bedeutung haben als :
SRSZ 1.2.202 5 3 a) w ichtige Zeugen der Schwyzer oder Schweizer Geschichte; b) p rägende Elemente der traditionellen Siedlungs landschaft oder des baukultu- rellen Erbes ; c) Sakralbauten ; d) mittelalterliche und neuzeitliche Blockbauten mit einem hohen Anteil an ori- ginaler Bausubstanz ; e) Bauwerke mit Wahrzeichencharakter oder überdurchschnittlicher architekto- nischer Qualität; f) Bauten mit hohem Erinnerungs - oder Identifikationswert ; g) historisch bedeutsame Industriebauten .
2 Diese Aufnahmekriterien finden Anwendung auf Einzelbauten und Gebäudegrup- pen gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b DSG.

§ 7 Einstufung der Schutzobjekte

Die Schutzobjekte werden ihrer Bedeutung entsprechend in die Kategorien «nati- onal», «regional» oder «lokal» eingeteilt. § 8 Wirkung der Aufnahme ins Schutzinventar
1 Es ist untersagt, Schutzobjekte zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträch- tigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen.
2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Schutzobjekt als solches zu deklarieren.
3 Die Kantonale Denkmalpflege ist vor Beginn der Planung von Restaurierungen oder Veränderungen zu kontaktieren und mit den entsprechenden Unterlagen zu bedienen. § 8a 5 Beitragsverfahren a) Gesuchseinreichung
1 Das Gesuch um einen Kantonsbeitrag ist der Kantonalen Denkmalpflege mit dem vollständig ausgefüllten offiziellen Gesuchsformular und allen nötigen Beilagen einzureichen.
2 Die Kantonale Denkmalpflege: a) prüft, ob das Gesuch vollständig ist und die zeitliche n Bestimmungen nach § 16c Abs. 1 und 2 DSG eingehalten sind; b) kann das Ge such zur Verbesserung zurückwei sen, wenn die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt sind ; c) kann weitere erforderliche Unterlagen einverlangen und eine Nachf rist zur Nachreichung von Unterlagen gewähren.
3 Das Bildungsdepartement trifft einen Nichteintretensentscheid, wenn: a) das betroffene Schutzobjekt nicht im kantonalen Schutzinventar aufgenom- men ist; b) das Beitragsgesuch die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt.
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§ 8b 6 b ) Berechnung , beitragsberechtigte Kosten

1 Die K antonale Denkmalpflege berechnet den Kantonsbeitrag aufgrund der bei- tragsberechtigten Kosten.
2 Beitragsberechtigt sind Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutz- würdigen Substanz stehen, der Erreichung des Schutzzieles dienen und tatsäch- lich anfallen. Darunter fallen insbesondere: a) Abklärungen verschiedener Art im Zusammenhang mit dem Rest aurierungs- ziel; b) die Restaurierung des künstlerisch oder historisch relevanten Bestandes in- klusive Ausstattung ; c) Umgebungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit den Restaurierungs- mass nahmen ; d) Ergänzungen und Nachbildungen, ausgenommen freie Nach - und Neuschöp- f ungen .
3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere Kosten für: a) wert - oder komfortvermehrende Massnahmen; b) Massnahmen, die unabhängig von der Denkmaleigenschaft anfallen; c) Unterhaltsarbeiten; d) Kapitalzinsen und Gebühren.
4 Die K antonale Denkmalpflege legt f ür die einzelnen Arbeitsgattungen die Anteile zur Ermittlung der beitragsberechtigten Kosten fest und veröffentlicht diese. § 8c 7 c) Zusicherung
1 Erfüllt das Schutzobjekt die Voraussetzungen für den Erhalt von Kantonsbeiträ- gen, sichert die zuständige B ehörde gestützt auf die Berechnung nach § 8b den voraussichtlichen Kantonsbeitrag zu.
2 Mit dem Beitragsentscheid können Auflagen und Bedingungen verbunden wer- den, insbesondere , dass: a) eine Abschlussdokumentation zuhanden der Kantonalen Denkmalpflege er- ste llt wird; b) der Kantonalen Denkmalpflege Handänderungen oder andere rechtliche Ver- änderungen unverzüglich gemeldet werden.
3 Sind die Voraussetzungen für einen Kantonsbeitrag nicht gegeben, lehnt das Bildungsdepartement das Beitragsgesuch ab. § 8d 8 d) Meldepflicht, Begleitung
1 Der Empfänger von Kantonsbeiträgen meldet der Kantonalen Denkmalpflege ins- besondere : a) den Beginn der Arbeiten; b) Kostenart und Umfang von Eigenleistungen; c) erhebliche Mehrkosten; d) Versicherungsleistungen aus Schadenfällen; e) Subvention szahlungen von Bund, Bezirk oder Gemeinde.
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2 Treten im Rahmen der Bau - und Restaurierungsarbeiten bisher unbekannte Bau- teile, Oberflächen oder Ausstattungen zu Tage, ist die Kantonale Denkmalpflege unverzüglich zu informieren.
3 Die Kantonale Denkmalpfl ege begleitet die Ausführung der bewilligten Bau - und Restaurierungsarbeiten und überprüft die Einhaltung der Auflagen und Bedingun- gen. Bei der Meldung von Mehrkosten teilt sie dem Empfänger mit, ob ein Ergän- zungsgesuch einzureichen ist.

§ 8 e 9 e ) Auszahl ung

1 Nach Abschluss der Arbeiten reicht der Empfänger der K antonalen Denkmal- pflege die Schlussabrechnung ein. Diese kann weitere Unterlagen verlangen.
2 Die Berechnung des definitiven Kantonsbeitrages erfolgt anhand der effektiven beitragsberechtigten Kos ten.
3 Nach der Prüfung und Genehmigung der Abrechnung sowie der Abnahme der Arbeiten veranlasst die K antonale Denkmalpflege die Auszahlung des Kantonsbei- trags. In besonderen Fällen, hauptsächlich bei lang en und teuren Bauarbeiten, kann der Kantonsbeitrag nach Massgabe des Baufortschritts in Raten ausbezahlt werden. III. Ortsbildschutz

§ 9 ISOS - A - Gebiete

1 Neubauten , wesentliche Umbauten und räumliche Veränderungen in ISOS - A - Ge- bieten sind im Baubewilligungsverfahr en von der Kantonalen Denkmalpflege zu beurteilen.
2 Die Gemeinden stellen sicher, dass solche Vorhaben der Kantonalen Denkmal- pflege zur Beurteilung vorgelegt werden. IV. Archäologie

§ 10 Fundstelleninventar

1 Das archäologische Fundstelleninventar erfasst nachgewiesene oder vermutete archäologische und geschichtliche Stätten, Fundstellen und Ruinen im Kanton Schwyz.
2 Gebiete, in denen gemäss dem archäologischen Fundstelleninventar mit archäo- logischen Funden z u rechnen ist, m üssen vor Baubeginn auf archäologische Funde hin überprüft werden . D as Staatsarchiv bestimmt den Umfang der Abklä- rung oder Untersuchung.
3 Sind bei Bauvorhaben archäologische Interessensgebiete betroffen, ist im Bau- bewilligungsverfahren dar auf hinzuweisen.
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§ 11 Aufsicht bei archäologischen Ausgrabungen

1 Das Staatsarchiv beaufsichtigt die archäologischen Ausgrabungen. Es kann Dritte beiziehen.
2 Die private Suche nach archäologischen Funden mit technischen Hilfsmitteln, wie Metalldetektoren, ist nicht zulässig.

§ 12 Meldung von archäologischen Funden

Archäologische Funde sind unverzüglich dem Staatsarchiv zu melden. V. Inventarbereinigung

§ 13 Überführung und Durchführung

1 Die Kantonale Denkmalpflege überführt die Objekte im Kantonalen Inventar für geschützte Bauten und Objekte (KIGBO) ins Kantonale Schutzinventar. Danach hat sie eine Inventarbereinigung gemäss § 21 DSG durch zuführen . Sie kann Dritte beiziehen.
2 Der Regieru ngsrat regelt die Einzelheiten.

§ 14 Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 10
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
1 GS 25 - 65 mit Änderungen vom 20. August 2024 (GS 27 - 43) .
2 SRSZ 720.100.
3 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 20. August 2024.
4 SRSZ 400.100.
5 Neu eingefügt am 20. August 2024.
6 Neu eingefügt am 20. August 2024.
7 Neu eingefügt am 20. August 2024.
8 Neu eingefügt am 20. August 2024.
9 Neu eingefügt am 20. August 2024.
10 1. Januar 2020 (Abl 2019 2998) ; Änderungen vom 20. August 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl
2024 2084) in Kraft getreten .
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