Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (720.100)
CH - SZ

Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie

SRSZ 1.2.202 5 1 (Vom 6. Februar 2019 ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 1. Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung, den Schutz, die Pflege und Erforschung der Ortsbilder, der geschichtlichen Stätten , der Kulturdenkmäler und der archäo- logischen Funde.
2 Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur - und Heimatschutz und re- gelt deren Vollzug .
3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenös sischer und anderer kantonaler Erlasse. § 2 2. Auftrag Kanton, Bezirke und Gemeinden ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz- massnahmen. Sie können Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen und Bei- tragsgewährungen mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen . II. Denkmal pflege § 3 1. Schutzobjekte
1 Als Schutzobjekte der Denkmalpflege gelten Objekte, denen ein erheblicher kul- tureller, geschichtlicher, kunsthistorischer oder städtebaulicher Wert zukommt.
2 Schutzobjekte der Denkmalpflege können sein : a) Ortsbilder; b) Gebäudegruppen und Einzelbauten unter Einbezug ihrer Ausstattung und der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung .

§ 4 2. Kantonales Schutzinventar

a) Inhalt
1 Der Kanton führt ein Inventar der geschützten Bauten und Objekte gemäss § 3 Abs. 2 Bst . b.
2 In dieses Schutzinventar werden besonders schutzwürdige Gebäudegruppen und Einzelbauten aufgenommen, denen im Sinne von § 3 Abs. 1 ein erheblicher Wert zukommt. Nach Aufnahme ins Inventar handelt es sich um Schutzobjekte. D as S chutzz iel wird für jedes Schutzobjekt im Inventar festgehalten.
3 Inventarisierte Schutzobjekte sind im Grundbuch anzumerken 2 . Die Kosten trägt der Kanton .
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§ 5 b) Aufnahme

1 Der Regierungsrat nimmt Objekte nach Anhörung des Eigentümers und der Standortge meinde ins Schutzinventar auf, sofern: a) das Objekt besonders schutzwürdig ist sowie einen erheblichen kulturellen, geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert aufweist; b) der Unterschutzstellung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Inte- ressen entgegenstehen.
2 Der Eigentümer erhält im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Es wird ihm ein begründeter , anfechtbarer Aufnahmeentscheid zugestellt.
3 Für die Entlassung aus dem Schutzinventar gelten sinngemäss die Vorschriften über die Aufnahme. Der Eigentümer oder die Standortgemeinde können beim Re- gierungsrat die Entlassung eines Objektes aus dem Schutzinventar beantragen.

§ 6 c) Wirkung

1 Schutzobjekte dürfen ohne vo rgängige Bewilligung des Regierungsrates nicht beseitigt werden .
2 Die kantonale Fachstelle beurteilt im Baubewilligungsverfahren geplante Res- taurierungen oder Veränderungen an Schutzobjekten . Sie kann Nebenbestimmun- gen erlassen.
3 Sie begleitet die Ausfü hrung der bewilligten Restaurierungen und Veränderun- gen. § 7 d ) Notwendige Untersuchungen Eigentümer von Objekten , die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prü- fen ist, haben Besichtigungen und notwendige Untersuchungen durch die kanto- nale Fachstelle oder von ihr beauftragte Fachleute zu ermöglichen . § 8 e ) Vorsorgliche Massnahmen
1 Vorsorgliche Massnahmen erfolgen dann, wenn bei einem nicht inventarisierten Objekt Erkenntnisse zu Tage treten, die einen Schutz des Objektes angezeigt er- schei nen lassen.
2 Sind vorsorgliche Verfügungen getroffen worden, so ist innerhalb von drei Mona- ten zu entscheiden, ob das Objekt ins Schutzinventar aufzunehmen ist oder ob die vorsorglichen Massnahmen aufzuheben sind. § 9 3 . Ortsbild schutz
1 Der Ortsbildschutz wird sichergestellt durch: a) den kantonalen Richtplan; b) kantonale und kommunale Nutzungspläne ; c) eidgenössische und kantonale Inventare.
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2 Die G emeinden erlassen in ihren kommunalen Nutzungsplanungen Vorschriften zum Schutz des Ortsbildes gemäs s Planungs - und Baugesetz.
3 Im Bereich von Ortsbildern, die im Bundesinventar ISOS 3 mit nationaler Bedeu- tung eingestuft sind (ISOS - A - Gebiete ), sind Neubauten und wesentliche Umbau- ten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der kantonalen Fachstelle z u beurteilen. Die se kann Nebenbestimmungen erlassen. III . Archäologie § 1 0 1. Schutzobjekte
1 Als Schutzobjekte der Archäologie kommen geschichtliche Stätten sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung in Frage .
2 Der Schutz bekannter oder vermuteter archäologischer Gebiete wird sicherge- stellt durch: a) ein archäologisches Fundstelleninventar ; b) Schutzzonen in den kantonalen und kommunalen Nutzungsplänen . § 1 1 2. Archäologische Ausgrabungen
1 Sämtliche archäologischen Ausgrabungen stehen unter der Aufsicht des Kan- tons .
2 Wer unbefugt archäologische Ausgrabungen durchführt, namentlich Fund- schichten stört, haftet gegenüber dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung und die wissenschaftlichen Unt ersuchungen der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der Fundstellen verursachen.
3 Die Ergebnisse der Ausgrabungen sind wissenschaftlich auszuwerten, zu doku- mentieren und nach Möglichkeit zu publizieren . § 1 2 3 . Entdeckung von archäologischen Fundstell en
1 W erden bei Bau - und Grabungsarbeiten eine oder mehrere archäologische Fund- stellen entdeckt, hat die Baubewilligungsbehörde die vorübergehende Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen und in Absprache mit der kantonalen Fachstelle die Vorau ssetzungen fü r deren Fortführung festzulegen .
2 Die Einstellung der Bauarbeiten soll höchstens zwei Monate dauern .

§ 1 3 4 . Notwendige Untersuchungen

Eigentümer von Grundstücken, in denen archäologische Fundstellen zum Vor- schein kommen, sind verpflichtet, Ausgrabungen und Bauuntersuchungen zu er- möglichen . § 1 4 6 . Eigentum an archäologischen Funden
1 Archäologische Funde von wissenschaftlichem Wert stehe n im Eigentum des Kantons.
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2 Wer archäologische Funde entdeckt, hat dies unverzüglich der kantonalen Fach- stelle zu melden.
3 Der Eigentümer des Grundstückes, in welchem solche Gegenstände gefunden werden, ha t Anspruch auf eine angemessene Vergütung, welc he das zuständige Amt festlegt. I V . Zuständigkeit 4 § 1 5 1. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat: a) beschliesst über die Aufnahme von Objekten ins kantonale Schutzinventar; b) beschliesst über die Aufhebung des Schutzes und die Entlassung aus dem kantonalen Schutzinventar ; c) schreitet ein, wenn eine Gemeinde oder ein Bezirk die nötigen Massnahmen zum Erhalt von Schutzobjekte n unterläss t; d) kann vorsorgliche Massnahmen zum Erhalt von schützenswerten Objekten er- lassen; e) ist zuständig für den Abschluss von Programmve reinbarungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur - und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) 5 .
2 Er bezeichnet das zuständige Departement sowie die kantonale n Fachstelle n für Denkmalpflege und Archäologie und be stimmt deren Aufgaben . § 1 6 2 . Gemeinden und Bezirke Die Gemeinden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Bezirke als Baube- willigungsbehörde : a) achten auf den Schutz und die Pflege der Schutzobjekte und führen die ent- sprechenden Z onenpläne nach ; b) er lassen die erforderlichen Schutzmassnahmen und können in dringenden Fällen vorsorgliche Massnahmen treffen ; c) können dem Regierungsrat die Aufnahme von Objekten ins Schutzinventar o der deren Entlassung beantragen . V. Finanzierung 6 § 16a 7 Kantonsbeiträge a) Beitragsberechtigte Schutzobjekte
1 Der Kanton richtet zur Erhaltung, Instandstellung und Pflege von Schutzobjek- ten Beiträge aus.
2 Die Höhe der Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten entspricht 25 % für alle Kategorien von Schutzobjekten sowie zusätzlich:
SRSZ 1.2.202 5 5 a) 15 % für ein Objekt mit Schutzziel I; b) 10 % für ein Objekt mit Schutzziel II; c) 5 % für ein Objekt mit Schutzziel III.
3 Voraussetzung für den Erhalt von Kantonsbeiträgen ist die Aufnahme des Schutzobjektes ins k antonale Schutzinventar. § 16 b 8 b) Beitragsberechtigte Kosten
1 Als b eitragsberechtigte Kosten gelten jene Kosten, die im direkten Zusammen- hang mit der schutzwürdigen Substanz entstehen und werterhaltend sind, nicht aber Kosten, die vorwiegend anderen Zwecken dienen.
2 Entstehen im Verlauf eines Restaurierungsvorhabens gegenüber dem Kostenvor- anschlag erhebliche Mehrkosten, obliegt es dem Eigentümer , bei der kantonalen Fachstelle ein schriftlich begründetes Ergänzungs gesuch einzureichen. § 16 c 9 c) Gesuch
1 Gesuche um Kan tonsbeiträge sind vom Eigentümer des Schutzobjektes vor Be- ginn der Bau - oder Restaurierungsarbeiten bei der kantonalen Fachstelle einzu- reichen. Der Entscheid über das Gesuch erfolgt innert sechs Monaten.
2 Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn e ine Beitragszusicherung vorliegt oder die kantonale Fachstelle die Bewilligung zum vorzeitigen Arbeitsbe- ginn erteilt hat.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Beitragsverfahrens. § 16 d 10 d) Beitragszusicherung
1 Der Kantonsbeitrag an ein Schutz objekt wird zugesichert bei Beiträgen: a) über Fr. 800 000. -- durch den Regierungsrat; b) bis und mit Fr. 800 000. -- durch das zuständige Departement.
2 An die Restaurierung von sehr wertvollen und national bedeutenden Schutzob- jekten, die über einen längeren Z eitraum restauriert werden, kann der Kantons- beitrag in Teilbeträgen zugesichert und ausbezahlt werden.
3 Falls die Arbeiten nicht innert drei Jahren begonnen werden, erlischt die Gültig- keit der Beitragszusicherung . § 16 e 11 e) Verweigerung, Kürzung und Rüc kforderung von Beiträgen
1 Erfüllt der Eigentümer die ihm obliegenden Pflichten nicht oder beeinträchtigt er das Schutzobjekt, kann der Kantonsbeitrag verweigert oder gekürzt werden.
2 Kantonsbeiträge k önnen ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn: a) der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde; b) Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden; c) der erhebliche Wert des Schutzobjektes innert 20 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung durch den Eigentümer wesentlich beein- trächtigt wird.
3 D ie zusichernde Stelle entscheidet über die Verweigerung, Kürzung oder Rück- forderung von Beiträgen auf Antrag der kantonalen Fachstelle.
6 V I . Rechtsschutz , Strafbestimmung 12 § 1 7 1. Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide nach d iesem Gesetz kann nach den Vorschriften des Verwal- tungsrechtspflege gesetz es 13 Beschwerde geführt werden.
2 Beschwerden gegen die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. § 18 2. Strafbestimmung
1 Vorsätzliche Wider handlungen gegen die §§ 6 und 11 Abs. 2 dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Vollzugsvorschriften oder Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 10 000. -- , in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis Fr.
50 000. -- bestraft.
2 Versuch , Anstiftung u nd Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren. D as Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

14 § 19 3. Wiederherstellung Wer einen rechtswidrigen Zustand im Sinne dieses Gesetzes schafft, kann unab- hängig von einem Strafverfahren durch die zuständige Behörde verpflichtet wer- den: a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen; b) die Kosten zu übernehmen, die aus der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entstehen; c) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist. VI I . Schluss - und Übergangsbestimmungen 15 § 2 0 1. Vollzug
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
2 Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften und übt die Aufsicht über die Gemeinden und Bezirke be im Vollzug dieses Gesetzes aus. § 2 1 2. Übergangsbestimmungen
1 Schutzmassnahmen nach bisherigem Recht bleiben rechtsgültig.
2 Im Kantonalen Inventar für geschützte Bauten und Objekte (KIGBO) verzeich- nete Objekte werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Schutzinventar über- führt.
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§ 21a 16 2a. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Mai 2024

1 Die Kantonsbeiträge gemäss § 16a ff. gelten für alle Beitragsgesuche, welche ab Inkrafttreten dieser Änderung erfolgen sowie für die bei Inkrafttreten hängigen Gesuche.
2 Liegt ein Gesuch um einen Kantonsbeitrag für ein Schutzobjekt vor, bei dem die Inventarbereinigung noch nicht erfolg t ist und das Schutzziel noch nicht definiert worden ist , wird das Schutzziel mit der Beitragszusicherung festgelegt.
3 Es wird eine Inventarbereinigung durchgeführt. Der Regierungsrat regelt die In- ventarbereinigung und legt den Zeitplan fest. Ist die Inve ntarbereinigung erfolgt, informiert das zuständige Departement die Grundeigentümer.
4 Die betroffenen Grundeigentümer können innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim zuständigen Departement begründet Einsprache erheben. Der Einsprache- entscheid kann nach de m Verwaltungsrechtspflegegesetz beim Regierungsrat an- gefochten werden.

§ 2 2 3. Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über den Biotop - und Artenschutz sowie den ökologischen Ausgleich, vom 24. September 1992 17 wird wie folgt geändert : Erlasst itel Gesetz über den Landschafts - und Naturschutz (Landschafts - und Naturschutzge- setz, LSG) § 1 Abs. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung der Eigenart und der Schönheit der hei- mischen Landschaft durch den Schutz charakteristischer Landschaftselemente sowie den Sc hutz der einheimischen Tier - und Pflanzenwelt durch Massnahmen, die dem Erhalt, der Förderung und der Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Biotope) dien en, sowie durch Artenschutzmass nahmen.

§ 2a (neu) 3. Schutzwürdige Landschaftselemente

Schutzwürdige Landschaftselemente sind: a) geologische und geomorphologische Objekte (Geotope), namentlich natur- kundlich bedeutende geologische Aufschlüsse und Formationen, Moränen, er- ratische Blöcke, interessante Felsgruppen, Schluchten, Höhlen, Grotten, Do- linen, Wass erfälle; b ) prähistorische Stätten; c ) ursprüngliche oder durch traditionelle Nutzung und Besiedlung entstandene Landschaftsbilder und Aussichtspunkte; d ) Heilquellen.
§ 3 Überschrift 4. Ökologischer Ausgleich
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§ 4 Abs. 1 und 2

1 Die Gemeinden erstellen Inventare der schutzwürdigen Landschaftselemente und Biotope. Diese enthalten eine Umschreibung, Bewertung und Einstufung der Schutzobjekte sowie Aussagen über die erforderlichen Schutz - und Unterhalts- massnahmen.
2 Die Bewertung und Ei nstufung der Biotope erfolgt in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Natur - und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 18 .

§ 6 Abs. 1 und 3

1 Der Gemeinderat bezeichnet im Rahmen der kommunalen Schutzzonenplanung, gestützt auf das kommunale Inventar, die zu schützenden Landschaftselemente und Biotope. Er legt die Schutzziele und die erforderlich en Schutz - und Unter- haltsmassnahmen fest.
3 Landschaft sschutzobjekte und Biotope von nationaler Bedeutung werden in der Regel als kantonale, solche von regionaler und lokaler Bedeutung in der Regel als kommunale Schutzobjekte bezeichnet. § 2 3 4 . Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Natur - und Hei- matschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (KNHG) vom

29. November 1927 19 aufgehoben.

§ 2 4 5. Referendum , Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 20
1 GS 25 - 46 mit Änderungen vom 22. Mai 2024 (GS 27 - 34) .
2 Diese Bestimmung ist a m 17. Februar 2020 vom Bund genehmigt worden.
3 Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom 9. September 1981 (SRSZ 451.12) .
4 Haupttitel in der Fassung vom 22. Mai 2024.
5 SR 451.
6 Haupttitel in der Fassung vom 24. Mai 2024.
7 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.
8 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.
9 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.
10 Neu eing efügt am 24. Mai 2024.
11 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.
12 Haupttitel in der Fassung vom 24. Mai 2024.
13 SRSZ 234.110.
14 SR 312.0.
SRSZ 1.2.202 5 9
15 Haupttitel neu eingefügt am 24. Mai 2024.
16 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.
17 SRSZ 721.110 .
18 SR 451.1.
19 GS 10 - 372.
20 1. Januar 2020 (Abl 2019 2095); Änderungen vom 24. Mai 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl
2024 2082) in Kraft getreten.
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