Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
2 Bedarfs faktor
1 Das AGS ermittelt für jeden Akteur und die jeweiligen Bildungsgänge einen Be- darfsfaktor anhand des Ausbildungsbed arf s im Kanton Schwyz dividiert durch die von den Betrieben nach Abs. 2 gemeldeten oder plausibilisierten Daten im Total .
2 Die Betriebe der nachfolgenden Akteure sind verpflichtet , die folgenden Daten jeweils bis Ende Mai dem AGS bekannt zu geben: a) Spitex - O rganisationen und Pflegeheime: Die geleisteten Pflegestunden im Kanton Schwyz des Vorjahres ; b) Spitäler: Die Vollzeitäquivalent e des ausgebildete n Personal s im Kanton Schwyz des jeweiligen Bildungsganges des Vorjahres.
3 Bei Bedarf kann das AGS weitere Unte rlagen, insbesondere zu r Plausibilisierung, verlangen. Festlegung der Ausbildungsverpflichtung
1 Das AGS legt die Pflicht des einzelnen Betrieb s zur Ausbildung anhand der vo n ihm nach § 4 Abs. 2 gemeldeten oder plausibilisierten Daten multipliziert mit dem entsprechenden Bedarfsfaktor fest.
2 Liegen dem AGS keine nach § 4 Abs. 2 gemeldeten Daten vor, so legt es die Ausbildungsverpflichtung nach Ermessen fest.
3 Betriebe , die Daten nach § 4 Abs. 2 gemeldet haben, können bis 30 Tage , nach- dem die Ausbildungsverpflichtung eröffnet wurde , ein begründetes Gesuch auf Herabsetzung der Au sbildungsverpflichtung stellen. Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung als Betrieb
1 Der Betrieb kommt seiner Ausbildun gsverpflichtung n ach, wenn die durch- schnittliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze der entsprechenden Bildungs- gänge in Vollzeitäquivalenten im Kalenderjahr (Ausbildungsleistung) dieser gleichkommt und er die entsprechenden Daten jeweils bis Ende Mai dem AGS meldet. Dabei gilt: a) Personen in Ausbildung auf Tertiärstufe sind nur für den Hauptausbildungs- betrieb anrechenbar ; b) Personen in Ausbildung auf Sekundarstufe II, deren Praktikum sechs Monate oder weniger dauert, werden dem Betrieb angerechnet, mit dem der Lehrver- trag beste ht.
2 Zudem w erden a ls Ausbildungsleistung die während des Jahres durchschnittlich besetzten Ausbildungsplätze in Vollzeitäquivalent en der nachfolgenden Bildungs- gänge angerechnet; a) Fach person Langzeitpflege und - betreuung BP (FA) auf Tertiärstufe hälftig bi s maxima l zur E rreichung der Ausbildungsverpflichtung ; b) Assistent Gesundheit und Soziales EBA auf Sekundarstufe II hälftig bis maxi- mal zur Erreichung der Ausbildungsverpflichtung .
3 Erfolgt innert einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der erforderlichen Daten, gilt die Ausbildungsv erpflichtung als nicht erfüllt.
SRSZ 1.2.2025 3 B. Ausbildungsverbünde Erfüllung der Ausbildungs verpflichtung als Verbund
1 Zwei oder mehrere Betriebe kommen als Verbund ihrer Ausbildungspflicht nach, wenn sie die erforderlichen Ausbildungsleistungen gesamthaft erbringen und die erforderlichen Daten gemeinsam bis Ende Mai dem AGS melden . Dabei gilt: a) Personen in Ausbildung auf Tertiärstufe sind nur für den Hauptausbildungs- betrieb anrechenbar ; b) Personen in Ausbildung auf Sek undarstufe II , deren Praktikum sechs Monate oder weniger dauert, werden dem Betrieb angerechnet, m it dem der Lehrver- trag besteht.
2 Erfolgt innert einer angemessenen Nachfrist keine gemeinsame Meldung der er- forderlichen Daten, gilt die Ausbildungsverpflichtung als Verbund als nicht erfüllt. Beiträge für den Aufbau
1 Betriebe können für den Aufbau eines Ausbildungsverbundes gemeinsam beim AGS ein Beitragsgesuch mit den Angaben zu den benötigten finanziellen Mitteln für den Aufbau stel len.
2 Das AGS kann für die Überprüfung des Beitragsgesuchs weitere Unterlagen, wie Belege, verlangen .
3 Das AGS gewährt einen Beitrag von maximal Fr. 5000. -- für den Au fbau eines Ausbildungsverbunds. C. Beiträge Beitr äge an ausbildende Betriebe
1 Das AGS entrichtet den ausbildenden Betrieben oder Ausbildungsverbünde n , die die erforderlichen Daten bis Ende Mai dem AGS gemeldet haben , die folgenden Beiträge für im Vorjahr erbrachte Ausbildungsleistungen : a) für Studierende HF und FH pro Praktikumswoche Fr. 300. -- b) für Lernende FaGe pro Jahr Fr. 1800 . --
2 S pitälern w erden für Ausbildungsleistungen gemäss Abs. 1 nur diejenigen Aus- bildungsleistungen abgegolten, die nicht bereits durch Beiträge nach § 9 Abs. 1 Bst. a des Spitalgesetzes vom 19. November 2014 (SpitG ) 4 abgedeckt sind.
3 Die Beiträge werden jährlich vom AGS den ausbildenden Betrieben oder de n Ausbildungsverb ü nd en entrichtet .
4 D. Ersatz ab gabe und Verwendung Höhe
1 Das AGS fordert jährlich bei den Betrieben, die ihrer Ausbildungsverpflichtung nicht nachgekommen sind , eine Ersatzabgabe in Höhe der Beiträge gemäss § 9 Abs. 1 pro nicht belegte m Ausbildungsplatz gemäss Ausbildungsverpflichtung in Vollzeitäquivalenten .
2 Abs. 1 ist sinngemäss für Ausbildungsverbünde anwendbar. Reduktion oder Verzicht
1 Das AGS kann auf Gesuch die Ersatzabgabe kürzen oder ganz darauf verzichten, wenn der zur Ausbildung verpflichtete Betrieb oder Verbund nachweist, dass die Ausbildungsverpflichtung unv erschuldet nic ht erfüllt wurde.
2 Das Gesuch ist bis Ende Mai einzureichen. Verwendung
1 Die Erträge aus den Ersatz ab gaben werden vom AGS anteilsmässig an die B e- triebe oder V erbünde für Ausbildungsleistungen des Vorjahres, die über die Aus- bildungsverpflichtung hinausgehen , ausgerichtet .
2 Die Verteilung des jährlichen Ertrages erfolgt im Verhältnis des Grades der Übererfüllung der Ausbildungsverpflichtung. Die Beiträge entsprechen maximal den Beiträgen nach § 9.
3 Nicht verteilte Erträge sind auf das folgende Ja hr zu übertragen. III. Unterstützungsbeiträge an Auszubildende Anspruch auf Unterstützungsbeiträge
1 Personen ab dem 23. Lebensjahr sowie unterhaltspflichtige Personen gemäss Abs. 3 mit zivilrechtliche m Wohnsitz im Kanton Schwyz , die einen der folgenden Bildungsgänge im Bereich der Pflege absolvieren, haben Anspruch auf Unter- st üt zungsbeit rä ge: a) Pflegefach person FH; b) Pflegefach person HF; c) Fach person Gesundheit EFZ (FaGe).
2 Die Ausbildungsbeiträge werden monatlich entrichtet und betragen pro Monat: a) für das 2 3 . bis 2 5 . Lebensjahr Fr. 325. -- b) für das 2 6 . bis 2 8 . Lebensjahr Fr. 650. -- c) ab dem 2 9 . Lebensjahr Fr . 1300. --
3 Z udem erhält die auszubildende Person eine Pauschale von monatlich Fr. 500. -- , sofern sie für mindestens ein minderjähriges oder in Ausbildung ste- hendes Kind zu sorgen hat , auch wenn sie jünger als 22 Jahre alt ist .
SRSZ 1.2.2025 5 Ausbildungsunterbruch F ür die Dauer eines Unterbruchs der Ausbildung werden weder Beiträge noch Pauschale gewährt, ausgenommen sind Unterbrüche infolge: a) schwerer Krankheit oder schwerem Unfall während höchstens eines Jahres ; b) Mutterschaftsurlaub ; o der c) Ausübung gesetzliche r Dienstpflicht. Gesuch
1 Die a uszubildende Person hat das Gesuch in elektronischer Form spätestens einen Monat vor Inanspruchnahme der Unterstützungsbeiträge be im AGS einzu- reichen. Das AGS entscheidet über Ausnahmen. Das Gesuch muss insbesondere enthalten: a) Angaben zur auszubildenden Person; b) Bestätigung der Bildungsinstitution u nd des auszubildenden Betriebs; c) e ntsprechende Unterlagen für die Geltendmachung einer P auschale nach § 1 3 Abs. 3 .
2 Das Gesuch ist nach Vorgabe des AGS zu erneuern.
3 Bei Bedarf kann das AGS weitere Unterlagen verlangen. IV. Rückerstattung Rückerstattungspflicht
1 Bricht eine Person in Ausbildung den Bildungsgang ab, hat sie 50 % der bezo- genen Unterst ützungsbeiträge zurückzuzahlen.
2 Keine R ü ckzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Ausbildung sowie infolge: a) schwerer Krankheit oder schwerem Unfall; b) Schwangerschaft ; oder c) definitiven Nichtbestehens von Prüfungen .
3 Das AGS kann in weiteren, besonder s begründeten Fällen auf eine Rückzah- lung verzichten. V. Übergangsbestimmung en Übergangsbestimmungen zu den Ersatzabgaben
1 Für die Jahre 2024 und 2025 werden bei Nichterfüllen der Ausbildungsver- pflichtung keine Ersatzabgaben erhoben.
2 D ie Ausbildungsverpflichtung gilt für das Jahr 2026 als erfüllt, wenn mindestens
75 % der erforderlichen Ausbildungsleistung en erbracht und di e erforderlichen Daten innert Frist gemeldet wurden .
6 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 5
2 Sie ist auf die Geltungsdauer des Einführungsgesetz es befristet. Vorbehalten bleiben Rückerstattungen gemäss § 16.
3 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen. Änderung bisherigen Rechts Die Vollzugsverordnung zum Gesetz ü ber Ausbildungsbeiträge vom 30. April
2003 6 wird während der Geltungsdauer des Einführungsgesetzes wie folgt geän- dert: § 8 Abs. 2 Alle weiteren Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche die aus- zubildende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50 % als Eigenerwerb angerechnet. Davon ausgenommen und nicht angerechnet werden Unterstüt- zungsbeiträge an Studierende gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 27. Juni 2024. 7
1 GS 27 - 44 .
2 SRSZ 572.100 .
3 SRSZ 661.110.
4 SRSZ 574.110.
5 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2 2 59).
6 SRSZ 661.111 .
7 SRSZ 572.100 .
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