Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der ... (572.100)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

SRSZ 1.2.2025 1 Bereich der Pflege (EGzFG A ) 1 (Vom 27. Juni 2024 ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art . 2 ff. des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbil- dung im Bereich der Pflege vom 16 . Dezember 2022 (FG A ) 2 sowie nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege .
2 Es regelt die Zuständigkeiten, die Voraussetzungen, den Umfang und das Ver- fahren für die Gewährung von Beiträgen des Kantons an die Kosten der Ausbildung von : a) Pflegefachpersonen nach Art. 1 A bs. 2 Bst. a FGA (nachfolgend Pflegefach- personen ); b) von weiteren Gesundheitsberufen im Bereich Pflege . II. Ausbildungsverpflichtung und - beiträge Ausbildungsverpflichtung a) Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung
1 Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen gemäss Art. 3 FGA sind verpflichtet , in angemessenem Umfang die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen sicherzustellen.
2 Sie können die Ausbildungsleistung selber erbringen oder im Verbund mit Be- trieben mit Standor t im Kanton Schwyz .
3 Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege Ausbil- dungsverpflichtungen vorsehen. b) Verfahren
1 D as zuständige Amt ermittelt für alle Akteure im Bereich der praktischen Aus- bildung die pro Betrieb und pro Bildungsgang jährlich zu erbringenden Ausbil- dungsleistungen. Diese können in begründeten Fällen auf Gesuch hin angepasst werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Fest setzung der zu erbringenden Ausbildungsleistung en .
2 Beiträge
1 Das zuständige Amt entrichtet jedem Akteur im Bereich der praktischen Ausbil- dung mit Standort im Kanton Schwyz einen Beitrag für die jährlich erbrachte Aus- bildungsleistung.
2 Es kann den Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung zusätzlich e Bei- träge an d ie Kosten des Aufbaus von Ausbildungsverbünden leisten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Ausrichtung der Beiträge gemäss Art. 5 FG A , insbesondere deren Höhe und das Verfahren der Abrechnung. Er kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege eine Abgeltung vorsehen. Ersatzabgabe a) Pflicht und Höhe
1 Erfüllt ein Akteur im Bereich der praktischen Ausbildung seine Ausbildungs ver- pflicht ung nicht, hat er eine Ersatzabgabe entsprechend der Differenz zwischen der festgelegten und effektiv erbrachten Ausbildungsleistung zu entrichten .
2 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt 1 0 0 Prozent der durchschnittlichen unge- deckten Ausbildungskosten gemäss den interkantonale n Empfehlungen. D er Re- gierungsrat kann in begründeten Fällen für einzelne Arten von Akteuren oder Bil- dungsgänge einen tieferen Prozentsatz vorsehen.
3 D as zuständige Amt legt die Höhe der Ersatzabgabe mittels Verfügung fest. In begründeten Fällen kann es die Ersatzabgabe r eduzieren oder ganz auf sie ver - zichten. b) Verwendung
1 Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden hauptsächlich an jene Akteure im Bereich der Pflege ausgerichtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen.
2 Weiter können die Mittel für Massnahmen zur Förderung der Ausbildung in der Pflege eingesetzt werden .
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Auskunftspflicht
1 Die Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung sind verpflichtet, dem zu- ständigen Amt die für die Ermittlung der Ausbildungslei stung und für die Kon- trolle ihrer Erbringung erforderlichen Daten unentgeltlich und grundsätzlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
2 Der Regieru ngsrat regelt die Einzelheiten.
SRSZ 1.2.2025 3 III. Beiträge an höhere Fachschulen Zuständigkeit und Voraussetzungen
1 Das zuständige Amt gewährt höheren Fachschulen mit Bezug zum K anton Schwyz auf Gesuch hin Beiträge zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege HF.
2 Mit den Beiträgen können insbesondere folgende Leistungen der höheren Fach - s chulen unterstützt werden: a) n icht von den Beiträgen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Bei- träge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22 . März 2012 (HFSV ) gedeckte Kosten aufgrund einer Erhöhung der Klassenzahl; b) Programme, Projekte und Massnahmen zur Reduktion von Ausbildungsabbrü- chen und zur Förderung innovativer Ausbildungs - und Lernformen; c) Massnahmen des Berufs - und Bildungsmarketings.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. IV. Unterstützungsbeiträge an Auszubildende Unterstützungsbeiträge a) Auszubildende
1 Das zuständige Amt gewährt gemäss Art. 7 Abs. 1 FGA Unterstützungsbeiträ ge .
2 Der Regierungsrat kann weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege bezeich- nen, deren Absolvierung einen Anspruch auf Unterstützungsbeiträge begründet. b) Verfahren
1 Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung sowie die Höhe der Beiträge.
2 Er kann namentlich: a) d ie Gewährung und die Höhe der Beiträge vom Erfüllen persönlicher Voraus- setzun gen abhängig machen und b) generelle Beiträge für einzelne oder alle Bildungsgänge im Bereich der Pfle - ge vorsehen. V. Finanzierung Bundesbeiträge D ie zuständigen Ämter machen für die Aufwendungen des Kantons Bundesbei- träge gemäss Art . 8 F G A geltend. Finanzierung Der Kanton trägt den Aufwand für die Beiträge und Abgeltungen nach diesem Gesetz, der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt.
4 VI. Vollzug, Verfahren und Rechtsschutz Datenbearbeitung
1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung dürfen durch das zuständige Amt fol- gende Daten erhoben und bearbeitet werden: a) Name, Vorname, Wohn - und Aufenthaltsadresse sowie Geburtsdatum; b) AHV - Versichertennummer; c) Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution; d) GLN (G lobal Location Number); e) Bestehen einer elterlichen Unterhaltspflicht ; f) Angaben zur Zahlungsverbindung.
2 Der Regierungsrat kann die Anspruchsberechtigten dazu verpflichten, die Daten dem zuständigen Amt elektronisch zur Verfügung zu stellen. Er regelt die E inzel- heiten. Informationssystem
1 Der Regierungsrat kann für den Vollzug dieses Gesetzes den Einsatz eines elekt- ronischen Informationssystems vo rsehen .
2 Die zuständigen Ämter können die Daten einschliesslich der besonders schüt- zenswerten Personendaten mit anderen Amtsstellen mittels einer gesicherten Da- tenverbindung elektronisch austauschen oder in einem automa - tisierten Abrufver- fahren zugänglich machen , soweit dies der Vollzug dieses Gesetzes erforderlich macht .
3 Die erhobenen Personendaten dürfen insbesondere mit de n Personendaten des Einwohnerregisters abgeglichen werden. Mitwirkungspflicht Die Gesuchstelle r sind verpflichtet: a) vollständige und wahre Angaben zu machen; b) die erforde rlichen Unterlagen beizubringen und c) Änderungen massgeblicher Tatsachen unverzüglich zu melden. Rückerstattung
1 Die Beiträge und Abgeltungen können ganz oder teilweise zurück gefordert wer- den , wenn : a) sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden; b) die Ausbildung abgebrochen wir d .
2 Der Rückerstattungsanspruch ist unverzinslich und erlischt nach zehn Jahren, vom Zeitpunkt der letzten Ausrichtung der Beiträge oder Abgeltungen gerechnet .
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
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§ 1 7 Verfahren und Rechtsschutz

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vor- schriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat er- hoben werden. VII. Schlussbestimmungen § 1 8 I nkrafttreten und Befristung
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3
2 Die Beiträge an die Betriebe und die Unterstützungsbeiträge an die Auszubil- denden für das Jahr 2024 werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bun- desgesetzes berücksichtigt.
3 Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes befristet. Vorbehal- ten blei ben Rückerstattungen gemäss § 16 sowie v erbleibende Erträge gemäss § 5 , die weiterhin für die gesetzlichen Zwecke zu verwenden sind . § 19 Referendum und Veröffentlichung
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröff entlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
1 GS 27 - 41 .
2 BBl 2022 3205 .
3 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2259).
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