Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen (646.101)
    CH - SH

    Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

    646.101
    7 des Gesetzes über die Besteuerung von Wasserfahrzeu - Juni 1985
    1 ) , Juni erfolgt. - März bei der kantonalen Schiffahrtskon - Juli, so wird am En - - -
    .
    1
    646.101 Kanton Schaffhausen
    § 4
    1 Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Auswei ses erfordern, sind der kantonalen Schiffahrtskontrolle unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.
    2 Ergibt sich durch diese Veränderungen eine Differenz in der Höhe der Jahressteuer, so ist diese entsprechend nachzuzahlen oder zurückzuerstat ten.
    3 Bei Halterwechsel eines Wasserfahrzeugs innerhalb des Kantons Schaff hausen kann mit schriftlicher Einwilligung des früheren Halters das Kennzei chen auf den neuen Halter übertragen und die Steuer angerechnet werden.
    § 5
    1 Die kantonale Schiffahrtskontrolle ist zuständig für: a) Steuerveranlagung und Steuerbezug b) Verfügungen betreffend Nachzahlung und Rückerstattung von Steu ern
    § 6
    1 Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der kantonalen Schiffahrtskon trolle richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungs sachen 2 ) .
    § 7
    1 Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Wasserfahrzeug steuern sind verjährt, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Entste hen des Anspruchs geltend gemacht werden.
    § 8
    1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
    2) SHR 172.200 .
    3) In Kraft getreten am 21. Februar 1986 (Amtsblatt 1986, S. 167).
    2
    646.101 Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
    21.02.1986 Erlass Erstfassung Abl. 1986, S. 167
    3
    646.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.02.1986 21.02.1986 Erstfassung Abl. 1986, S. 167
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