Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
646.101
7 des Gesetzes über die Besteuerung von Wasserfahrzeu - Juni 1985
1 ) , Juni erfolgt. - März bei der kantonalen Schiffahrtskon - Juli, so wird am En - - -
.
1
646.101 Kanton Schaffhausen
§ 4
1 Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Auswei ses erfordern, sind der kantonalen Schiffahrtskontrolle unter Vorlage des Ausweises innert 14 Tagen zu melden.
2 Ergibt sich durch diese Veränderungen eine Differenz in der Höhe der Jahressteuer, so ist diese entsprechend nachzuzahlen oder zurückzuerstat ten.
3 Bei Halterwechsel eines Wasserfahrzeugs innerhalb des Kantons Schaff hausen kann mit schriftlicher Einwilligung des früheren Halters das Kennzei chen auf den neuen Halter übertragen und die Steuer angerechnet werden.
§ 5
1 Die kantonale Schiffahrtskontrolle ist zuständig für: a) Steuerveranlagung und Steuerbezug b) Verfügungen betreffend Nachzahlung und Rückerstattung von Steu ern
§ 6
1 Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der kantonalen Schiffahrtskon trolle richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungs sachen 2 ) .
§ 7
1 Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Wasserfahrzeug steuern sind verjährt, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Entste hen des Anspruchs geltend gemacht werden.
§ 8
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) SHR 172.200 .
3) In Kraft getreten am 21. Februar 1986 (Amtsblatt 1986, S. 167).
2
646.101 Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.02.1986 Erlass Erstfassung Abl. 1986, S. 167
3
646.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.02.1986 21.02.1986 Erstfassung Abl. 1986, S. 167
4
Feedback