Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
                            935.501
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs.  2, Art.  8, Art.  13 Abs.  3, Art.  18 Abs.  3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  Vollzug  -  Bewilligung für Kleinspiele  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.501  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Information der Gemeinde
                            1  Die Gemeinde, in welcher ein Kleinspiel durchgeführt werden soll, ist über  die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels zu in  formieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligung für Spiellokale
                            1  Gesuche gestützt auf Art.  14 EG BGS sind spätestens einen Monat vor der  geplanten Neu- oder Wiedereröffnung eines Spiellokals beim Interkantona  len Labor mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Standort neuer Spiellokale
                            1  Zur Frage des Standortes von neuen Spiellokalen holt das Interkantonale  Labor die Stellungnahme des Gemeinderates ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Öffnungszeiten der Spiellokale
                            1  Die Spiellokale dürfen von 10  Uhr bis Wirtschaftsschluss  2  )   geöffnet sein; an  hohen Feiertagen sind sie geschlossen zu halten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufsicht in Spiellokalen
                            1  Der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin des Spiellokals ist verantwortlich  für die Aufsicht im Spiellokal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abgaben für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale
                            1  Das Interkantonale Labor stellt jeweils vor Jahresende für das folgende  Jahr Rechnung für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR  935.100  , Art.  19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR  900.200  , Art.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.501  -  -  -  Spielbankenabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Verwendung des kantonalen Anteils am Swisslos-Gewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    und der Swisslos-Sport  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  .  Aufhebung bisherigen Rechts  Ja  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.501  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2021 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen  6  )    und in die kantonale Gesetzes  sammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Amtsblatt 2021, S.  1209.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.501  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2021  Erlass  Erstfassung  Abl. 2021, S. 1209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2024  § 10  aufgehoben  Abl. 12.01.2024, S. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.501  Kanton Schaffhausen  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  15.06.2021  01.07.2021  Erstfassung  Abl. 2021, S. 1209
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 09.01.2024 01.01.2024 aufgehoben Abl. 12.01.2024, S. 12
                            6