Übereinkunft zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen der Kantone Luzern, Bern, Solothurn und Zug über die Reorganisation und neue Umschreibung des Bistums Basel (Übersetzung)
132.320
1 ) Märzmonat 1827, betreffend die Wiederherstel - - - - - - - -
63 ff., entnommen.
1
132.320 Kanton Schaffhausen
Art. 1
1 Die katholische Bevölkerung der Kantone Luzern, Solothurn, und desjeni gen Gebietsheils des Kantons Bern, welcher demselben durch die Wiener Kongressakte abgetreten worden, so wie diejenige des Kantons Zug, wird künftighin das Bisthum Basel bilden.
Art. 2
1 Die Residenz des Bischofs und des Domkapitels wird nach der Stadt Solo thurn versetzt. Als Folge davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und Viktor, mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkirche, zur Kathedralkirche und das dasige Kollegiatstift zum Domstifte des Bisthums Basel erhoben werden.
Art. 3
1 Das Domkapitel wird aus 17 Domherren bestehen, wovon mindestens 12 zur Residenz verpflichtet sind, um den Gottesdienst zu besorgen und dem Bischofe bei seinen kirchlichen Verrichtungen Aushilfe zu leisten.
2 Aus der Zahl der 17 Domherren werden 10 auf die sämmtlichen Kantone vertheilt, welche das Bisthum bilden.
3 Unter jener Anzahl von 17 Domherren sind die noch lebenden Domherren des alten Domkapitels vom Basel begriffen, welchen das Recht der Resi denz zusteht, und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll demselben die Würde eines Dechanten verliehen werden.
4 Das Domstift wird 2 Würdeträger haben, einen Probst und einen Dechan ten.
Art. 4
1 Die in dem vorstehenden Artikel benannten 10 Domherren bilden den geistlichen Rath des Bischofs.
Art. 5
1 Denselben steht – im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhls – das Recht zu, nach der Vorschrift des zwölften Artikels den Bischof zu wählen.
2
132.320 Urs und Viktor werden 10 dem - -
2'000.00 betragen mag, werden der Kirchenschmuck, die - - - - - - -
8'000.00 festgesetzt.
800.00.
2'000.00 festgesetzt.
3
132.320 Kanton Schaffhausen
5 Die Domherren, so wie die Kapläne von Solothurn und ihre Nachfolger, verbleiben im vollen Genusse ihrer, dem Kollegiatstifte von St. Urs und Vik tor angehörenden Pfründen.
6 Hinsichtlich der nicht residirenden Domherren verpflichten sich die Regie rungen, einem jeden von ihnen eine jährliche Summe von Fr. 300.00 verab folgen zu lassen.
Art. 10
1 Ausser den oben bestimmten Einkünften werden dem Bischof und den zur Residenz verpflichteten Domherren ihrer Würde angemessene Wohnungen angewiesen.
Art. 11
1 Die Regierungen werden sich über die Fondirung der bischöflichen Tafel, der Dompfründen und der Seminarien mit dem heiligen Stuhle durch eine spätere Unterhandlung in's Einverständnis setzen. Inzwischen werfen sie dafür gesicherte und bestimmte Einkünfte aus, und gewährleisten ihren frei en regelmässigen Bezug und ihre Unveräusserlichkeit, so wie die Regierun gen auch für den Unterhalt der Wohnungen der Domherren Sorge tragen werden.
2 Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöflichen Wohnung und der Ge bäulichkeiten des in Solothurn zu errichtenden Seminars wird durch die Da zwischenkunft der Regierung von Solothurn Fürsorge gethan. Die Gebäude von Seminarien, welche anderswo errichtet werden sollten, sind von den Kantonen zu unterhalten, die es betrifft.
Art. 12
1 Die den Senat des Bischofs bildenden Domherren haben das Recht, aus der Diözesangeistlichkeit den Bischof zu wählen.
2 Der zum Bischof Erwählte wird vom heiligen Vater die Einsetzung erhalten, sobald dessen kanonische Eigenschaften nach den für die schweizerischen Kirchen üblichen Formen, dargethan sein werden.
3 Die Regierung von Solothurn ernennt den Probst auf die bisher übliche Weise.
4 Die Ernennung des Dechanten ist dem heiligen Vater vorbehalten.
4
132.320 - - Urs und Viktor hervorgehenden 10 Dompfründen - Jahren mit Eifer und Klugheit versehen haben, oder -
4 der Zusatzvereinbarung vom
5
132.320 Kanton Schaffhausen
Art. 15
1 Es wird hier die feierliche Versicherung gegeben, dass, wenn früher oder später, und unter welchen Verumständungen es geschehe, der Sitz des Bi schofs und des Domkapitels ausser die Stadt Solothurn verlegt werden soll te, alsdann das Stift zu St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf den gleichen Fuss werde hergestellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung zum Domkapitel befunden hatte.
Art. 16
1 Der Beitritt zur neuen Umschreibung des Bisthums Basel ist den Kantonen Basel und Aargau für den Theil ihrer katholischen Bevölkerung, der in dem selben nicht schon einbegriffen ist, so wie dem Kanton Thurgau, nach den durch obigen Vertrag festgesetzten Grundlagen, vorbehalten und zugesi chert.
2 Im Falle, dass einer oder der andere der genannten Kantone beitreten wür de, so wird die bischöfliche Tafel bis auf das Maximum von Fr. 10'000.00, und zwar nach dem Maassstabe der einverleibten katholischen Bevölkerung des beitretenden Kantons, vermehrt.
3 Wenn die Vereinigung aller oben erwähnten Kantone Statt finden sollte, so soll die Diözese mit einem Weihbischofe versehen werden, welchen der Bi schof wählen wird, und dem die Diözesan-Kantone ein jährliches Einkom men von Fr. 2'000.00 zusichern werden.
4 Jede weitere Anordnung in Bezug auf den Beitritt der mehrbenannten Kantone ist einer späteren Übereinkunft vobehalten.
5 Die Ratifikation der gegenwärtigen Übereinkunft, welche im Doppel ausge fertigt und besiegelt worden ist, sollen sobald immer möglich ausgewechselt werden.
6
132.320 Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.03.1828 Erlass Erstfassung Abl. 1978, S. 731
7
132.320 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.03.1828 26.03.1828 Erstfassung Abl. 1978, S. 731
8
Feedback