Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (414.120)
CH - SH

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung

414.120 Zweck - Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen - -
2 der vorliegenden Vereinba -
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6 und 7) gewährleistet ist. Grundsätze - -
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414.120 Kanton Schaffhausen

Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge

1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomver einbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert wer den, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als bei tragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzie rende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden min destens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinba rung vorsieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In die sem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrück lich verpflichten.

Art. 5 Wohnsitzkanton

1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt lit. d c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerin nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt lit. d d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre un unterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Mili tärdienst e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde
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414.120 Umleitung von Studierenden - - - Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen - - - - Bemessungsgrundlage - - - Höhe der Beiträge - - -
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3 Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der Ausbil dungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Kon ferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren

1 Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.
3 Vollzug

Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a) die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommis sion FHV b) die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz c) die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9 d) die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss

Art. 8

e) die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV
3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzel nen Studiengänge.

Art. 12 Kommission FHV

1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom mission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
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9 Abs. 1 und Art. 21 Geschäftsstelle - Liste der beitragsberechtigten Studiengänge - Ermittlung der Studierendenzahl - -
5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen ge -
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Art. 16 Vollzugskosten

1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinba rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
4 Rechtspflege

Art. 17 Schiedsinstanz

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend: a) die Zahl der Studierenden b) den massgebenden Wohnsitz c) die Zahlungspflicht der Kantone
4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 (SR 279 1 ) ) finden Anwendung.

Art. 18 Bundesgericht

1 Vorbehältlich von Art. 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkei ten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 .
1) Heute ausser Kraft.
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414.120 Beitritt - - In-Kraft-Treten
3 ) . Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren -
1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungs - Kündigung September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV September 2008. - September 2003, Amtsblatt
870. Kantone und das Fürstentum Liechtenstein den Beitritt
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414.120 Kanton Schaffhausen

Art. 23 Fürstentum Liechtenstein

1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich ten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhoch schulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln. A1 Anhänge
Art. A1-1
1 Die aktuelle Fassung der Anhänge ist unter iSR 4.4-1.2.1 , iSR 4.4-1.2.2 und iSR 4.4-1.2.3 abrufbar oder kann beim Erziehungsdepartement, Depar tementssekretariat, Herrenacker 3, 8200 Schaffhausen, eingesehen werden.
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414.120 Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.09.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 871
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414.120 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.06.2003 01.09.2005 Erstfassung Abl. 2005, S. 871
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