Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (172.610)
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

172.610 - Gegenstand - Zweck - - - Begriffe - - -
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172.610 Kanton Schaffhausen b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behör den aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitglie dern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unterneh men ernannt worden sind c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflich tungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. März 1911 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmun gen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeits rechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom
13. März 1964 1 ) ) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die:
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen In teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen
2. Rechtspersönlichkeit besitzt und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehr heitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Ge bietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öf fentlichen Rechts ernannt worden sind g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrich tungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen
1) SR 822.11 .
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172.610 Auftraggeber - - - - - - - - -
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3 Die Auftraggeber nach Abs. 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Be schaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre üb rigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies: a) andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkos ten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.

Art. 5 Anwendbares Recht

1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unter stellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwe sens anwendbar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzie rung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseiti gen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftragge bers zu unterstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftragge bers erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
6 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonde ren Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufga ben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaf fungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
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172.610 Anbieter - - Befreiung von der Unterstellung
4 Abs. 2 wirksamer Wettbe - - - Öffentlicher Auftrag -
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3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Abs. 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Ge samtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dür fen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.

Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzes sionen

1 Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Kon zession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch aus schliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Inter esse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Ab geltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts gehen vor.

Art. 10 Ausnahmen

1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerbli chen Verkauf oder Wiederverkauf b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran c) die Ausrichtung von Finanzhilfen d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausga be, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsinte gration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten f) die Verträge des Personalrechts g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen: a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung sol cher Leistungen zusteht
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172.610 - - - - - Verfahrensgrundsätze -
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Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedin gungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts

1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgebli chen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA)
2 ) ), sowie die Bestimmungen über die Gleichbehand lung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernüber einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhal tung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und ent sprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umwelt rechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt nach Massgabe von Anhang
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach Abs. Abs. 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwi schen den Anbietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. Abs. 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Auf gabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigne ten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat der Anbieter die erfor derlichen Nachweise zu erbringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 bis Abs. 3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
2) SR 822.41 .
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172.610 Ausstand - - - - Vorbefassung -
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3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschrei bungsunterlagen bekannt.

Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts

1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen die ser Vereinbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschrei benden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zu sammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind ein zurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folge aufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissio nen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert an hand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel
5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen wäh rend der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
4 Vergabeverfahren
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwel lenwert Anhang 1 und Anhang 2 erreicht. Das InöB passt die Schwellenwer te nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss den internationa len Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
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172.610 - - Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so - Verfahrensarten - - Offenes Verfahren Selektives Verfahren - Einladungsverfahren -
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2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er oh ne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich min destens drei Angebote eingeholt.

Art. 21 Freihändiges Verfahren

1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auf trag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleich sofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Ein ladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Aus schreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien b) es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Ver fahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren einge gangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen c) aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Al ternative d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dring lich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann e) ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftli chen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich brin gen f) der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neu artige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines For schungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags herge stellt oder entwickelt werden g) der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen
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172.610 - - - das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Ex - pertengremium beurteilt der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu verge - ben
2 vergebe - Wettbewerbe sowie Studienaufträge Elektronische Auktionen - - -
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172.610 Kanton Schaffhausen b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhaf teste Angebot erteilt wird
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu schlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewer tung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots und c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzurei chen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschrän ken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla gen bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.

Art. 24 Dialog

1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen ei nes offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu verhandeln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforde rungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt ausserdem bekannt: a) den Ablauf des Dialogs b) die möglichen Inhalte des Dialogs c) ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterial güterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt werden
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172.610 - Rahmenverträge - - - - - -
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172.610 Kanton Schaffhausen d) der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Ver tragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterla gen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet
5 Vergabeanforderungen

Art. 26 Teilnahmebedingungen

1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Er bringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und sei ne Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die Vorausset zungen nach Art. 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungs beiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzich ten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnah mebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnah me in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen be kannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.

Art. 27 Eignungskriterien

1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun terlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kri terien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforder lich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun terlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auf traggebers erhalten hat.
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172.610 Verzeichnisse - - - - Zuschlagskriterien - -
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4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

Art. 30 Technische Spezifikationen

1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Quali tät, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftrag geber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansons ten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte na tionale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Ty pen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Pro duzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natür lichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.

Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmer

1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla gen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rah men von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschrei bung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen wer den.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.

Art. 32 Lose und Teilleistungen

1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand ein zureichen.
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172.610 - Varianten - - Formerfordernisse - - Inhalt der Ausschreibung -
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172.610 Kanton Schaffhausen b) Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikati on 3 ) ), bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifi kation 4 ) ) c) Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung e) gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der An zahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten f) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bie tergemeinschaften und Subunternehmern g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Vari anten h) bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenen falls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird i) gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion statt findet j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen k) die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen l) Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnah meanträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten sind m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots n) die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise o) bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden p) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Anga ben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind q) gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen r) die Gültigkeitsdauer der Angebote s) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebe nenfalls eine kostendeckende Gebühr t) einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt u) gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter v) eine Rechtsmittelbelehrung
3) CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentli che Aufträge der Europäischen Union).
4) CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Na tionen).
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172.610 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen - - - - - - Angebotsöffnung - - - -
1 und Abs. 2 vorzugehen, wobei im Proto - -
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4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.

Art. 38 Prüfung der Angebote

1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angebo ten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedin gungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschrei bung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Quali tät der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.

Art. 39 Bereinigung der Angebote

1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vor teilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn: a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebo te nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar ge macht werden können oder b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Abs. 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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172.610 Bewertung der Angebote - - Zuschlag Vertragsabschluss - Abbruch - - -
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172.610 Kanton Schaffhausen f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforder lich wird
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen An spruch auf eine Entschädigung.

Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags

1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren aus schliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden An bieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: a) sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabe verfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt b) die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Form fehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforde rungen einer Ausschreibung ab c) es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor d) sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren e) sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption ver letzt f) sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen g) sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht h) sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdi gen Vertragspartner zu sein i) sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der da durch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden j) sie wurden nach Art. 45 Abs. 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Abs. 1 treffen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere ei ner der folgenden Sachverhalte zutrifft: a) sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte ge genüber dem Auftraggeber gemacht
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5 ) ) ver - Dezember 1986
6 ) ) Sanktionen -
1 lit. c und lit. e sowie Abs. 2 lit. b, lit. f und lit. g erfüllt, von - - -
44 Abs. 2
.
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172.610 Kanton Schaffhausen
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behör de meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Abs. 1 dem InöB. Das In öB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subun ternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auf traggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach die sem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sank tion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
7 Fristen und Veröffentlichungen, Statistik

Art. 46 Fristen

1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswe gen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei bung für die Einreichung der Angebote b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei bung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Ein ladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardi sierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert wer den.
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172.610 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
46 Abs. 2 in Fällen Tage verkürzen. Tagen nach Art. 46 Abs. 2 um je Tagen nach Art. 46 Abs. 2 auf Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage bis Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vor - - -
35 Tagen nach Art. 46 Abs. 2 auf Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte Leis - - Tage verkürzen, sofern er - - Tage verkürzen.
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Art. 48 Veröffentlichungen

1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Inter netplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschlä ge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektro nisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbun dene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese be messen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält min destens: a) den Gegenstand der Beschaffung b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnis se des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausfüh rung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von
30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens b) Gegenstand und Umfang des Auftrags c) Name und Adresse des Auftraggebers d) Datum des Zuschlags e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehr wertsteuer
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
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172.610 Aufbewahrung der Unterlagen - - - - Statistik Monaten nach Ablauf jedes Kalen - - - - a und lit. b mit Erläuterungen zur eingesetzten
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4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
8 Rechtsschutz

Art. 51 Eröffnung von Verfügungen

1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit ei ner Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst: a) die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbie ters b) den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots c) die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots d) gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Ver gabe
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch: a) gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden b) berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt wür den oder c) der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde

Art. 52 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla dungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kanto nale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichts behörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertrags bereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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172.610 Beschwerdeobjekt - - - - -
1 lit. c und lit. i können unabhängig vom Auftrags - -
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5 ist ausgeschlossen. Aufschiebende Wirkung -
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Art. 55 Anwendbares Recht

1 Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Be stimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, so weit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation

1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröff nung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie b) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerde verfahrens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituier bare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt wer den, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.

Art. 57 Akteneinsicht

1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Ein sicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 58 Beschwerdeentscheid

1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zu rückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
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172.610 - - - Revision
2 sinngemäss. Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone - - - - a bis lit. c
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3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftra gen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundesrates und des InöB.

Art. 61 Interkantonales Organ

1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei zerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Erlass dieser Vereinbarung b) Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone c) Anpassung der Schwellenwerte d) Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Ge suche der Auftraggeber nach Art. 7 Abs. 1 (Ausklinkklausel) e) Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle f) Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach Massgabe von Art. 45 Abs. 3 g) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser Vereinbarung h) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Überein kommen i) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internatio nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäfts reglemente
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder be teiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregie rung wahrgenommen wird.
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172.610 Kontrollen - - Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung -
10, Art. 12 Übergangsrecht -
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Art. 65 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis ge bracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001. A1 Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
Art. A1-1
1 Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen): Auftraggeber Bauleistungen Auf - tragswert (Gesamt - wert) Lieferungen Auf - tragswert DienstleistungenAuf tragswert Kantone Fr. 8'700'000.00 (5'000'000 SZR) Fr. 8'700'000.00 (200'000 SZR) Fr. 350'000.00 (200'000 SZR) Behörden und öffentli - che Unter-nehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation Fr. 8'700'000.00 (5'000'000 SZR) Fr. 700'000.00 (400'000 SZR) Fr. 700'000.00 (400'000 SZR)
2 Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftragge ber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeber Bauleistungen Auf - tragwert (Gesamt - wert) Lieferungen Auftrag - wert Dienstleistungen Auftragwert Gemeinden / Bezirke Fr. 8'700'000.00 (6 000
000 EURO) Fr. 8'700'000.00 (240
000 EURO) Fr. 350'000.00 (240
000 EURO) Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sekto - ren Wasser, Energie und Verkehr Fr. 350'000.00 (6'000'00 EURO) Fr. 700'000.00 (480'000 EURO) Fr. 700'000.00 (480'000 EURO)
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172.610 Bauleistungen Auf - tragwert (Gesamt - wert) Lieferungen Auftrag - wert Dienstleistungen Auftragwert - - - - - Fr. 8'000'000.00 (5'000'000 EURO) Fr. 640'000.00 (400'000 EURO) Fr. 640'000.00 (400'000 EURO) - - - - - ) Fr. 8'000'000.00 (5'000'000 EURO) Fr. 960'000.00 (600'000 EURO) Fr. 960'000.00(600'000 EURO)
2: Schwellenwerte und Verfahren im von - Lieferungen (Auftragswert) Dienstleistungen (Auftragswert) Bauleistungen (Auftragswert) Baunebengewer - be Bauleistungen (Auftragswert) Bauhauptgewer - be - unter Fr. 150'000.00 unter Fr. 150'000.00 unter Fr. 150'000.00 unter Fr. 300'000.00 - unter Fr. 250'000.00 unter Fr. 250'000.00 unter Fr. 250'000.00 unter Fr. 500'000.00 - ab Fr. 250'000.00 ab Fr. 250'000.00 ab Fr. 250'000.00 ab Fr. 500'000.00
172.056.111)
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172.610 Kanton Schaffhausen A3 Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
Art. A3-1
1 Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 8 ) : a) Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflicht arbeit (SR 0.822.713.9 ) b) Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfrei heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7 c) Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektiv verhandlungen (SR 0.822.719.9 ) d) Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0 ) e) Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5 ) f) Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1 ) g) Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8 ) h) Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und un verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2 )
8) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus wei teren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, so weit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
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172.610
4: Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der März 1985 zum Schutz der Ozon -
0.814.02 ) und das im Rahmen dieses Übereinkommens September 1987 über die
0.814.021 ) März 1989 über die Kontrolle der
0.814.05 ) Mai 2001 über persistente or -
0.814.03 ) September 1998 über das - -
0.916.21 ) Juni 1992 über die Biologische Vielfalt
0.451.43 ) - Mai 1992 (SR 0.814.01 ) - März 1973 (SR 0.453 ) - November 1979 und die im Rahmen dieses Über -
0.814.32 )
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172.610 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.11.2019 01.01.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2022, S. 1161
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172.610 Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
15.11.2019 01.01.2023 Erstfassung Abl. 2022, S. 1161
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