Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (700.100)
CH - SH

Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht

700.100 Gegenstand - Einbezug der Bevölkerung
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700.100 Kanton Schaffhausen

Art. 3a * Energie, Vorbildfunktion, Information

1 Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öf fentlichen Rechtes verhalten sich in ihrem Bereich bezüglich der effizienten Nutzung und dem Einsatz erneuerbarer Energie vorbildlich. Insbesondere gilt die Vorbildfunktion für die Erstellung, die Ausrüstung und den Betrieb von öffentlichen Gebäuden und Anlagen. *
1bis Sie haben tiefgreifende Umbau- und Sanierungsmassnahmen an ihren Gebäuden mindestens nach dem Minergie-Standard oder vergleichbaren Standards auszuführen. Bei Neubauten sind grundsätzlich der Minergie-P oder vergleichbare Standards einzuhalten. *
1ter Sind diese Anforderungen nachweislich nicht sinnhaft oder nur mit einem sehr hohen Aufwand zu erreichen, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden. *
2 Kanton und Gemeinden informieren und beraten bezüglich der Möglichkei ten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung er neuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien. Kanton und Gemeinden koordinieren ihre Aktivitäten.
3 Der Kanton führt eine Energiefachstelle und kann Dritte beiziehen.

Art. 3b * Auskunftspflicht

1 Die politischen Gemeinden sowie die Energieversorgungsunternehmen, Energieproduzenten und grossen Energieverbraucher sind verpflichtet, den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen die erforderlichen Aus künfte zu erteilen.
2 Die Auskünfte umfassen qualitative und quantitative Informationen über die aktuellen und zukünftigen Energieflüsse, die Energieproduktion und die Ver braucher. Die Informationen dienen als Grundlage für die Energiericht-, Quartier und Netzplanung sowie die Umsetzung der Optimierungsmassnah men in Betriebsstätten.
3 Die erhobenen Grundlagen für die Informationstätigkeit des Kantons sowie dem Ersatz von Elektroheizungen und Elektroboiler ermöglichen den Vollzug und lassen keine Rückschlüsse auf detaillierte Verbrauchswerte und zu.
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700.100 Richtplanung - - - - * - - - - - - * - - * - - - * Zone für Abfallanlagen - - -
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2 Das Baudepartement erlässt die erforderlichen Nutzungsvorschriften. Die se regeln insbesondere Zweck, Lage, Grösse, Erschliessung und Gestaltung der Bauten und Anlagen. Im Rahmen eines Gesamtkonzeptes enthalten die Nutzungsvorschriften zudem Angaben über den Betrieb der Abfallanlagen, die allfällige Wiederherstellung und Nachnutzung des Geländes sowie weite re, für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit erforderliche Informationen.
3 Das Baudepartement hört die betroffenen Gemeinden vorgängig an und legt die Planentwürfe samt den dazugehörigen Vorschriften öffentlich auf. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 11. Die Planfestsetzung kann mit der Erteilung einer Baubewilligung verbunden werden, sofern dabei die Vorschriften des Bewilligungsverfahrens eingehalten werden.
4 Mit der Genehmigung der Zone für Abfallanlagen durch den Regierungsrat sind die kommunalen Bauvorschriften und Planungen für das betreffende Gebiet aufgehoben.
3 Vorschriften und Planungen der Gemeinden

Art. 6 Nutzungsplanung

1 Die Gemeinden ordnen die Nutzung ihres Gebietes im Rahmen der über geordneten Vorschriften und Planungsgrundsätze durch den Erlass von Bauordnungen, Zonenplänen, Baulinien-, Quartier- und Landumlegungsplä nen.
2 Die Bauordnungen und Zonenpläne der Gemeinden bedürfen zu ihrer Ver bindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates, dem volle Überprü fungsbefugnis zukommt. Sie sind vor dem Beschluss durch die Gemeinde dem Baudepartement zur Vorprüfung einzureichen.

Art. 7 Bauordnung

1 Unter Vorbehalt der Baubegriffe und Messweisen gemäss Anhang zum Baugesetz und soweit es ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordert, können die Gemeinden in den Bauordnungen Vorschriften aufstellen über:
1. die Information und Mitwirkung der Bevölkerung bei kommunalen Pla nungsvorhaben
2. Richtpläne des Gemeinderates über die angestrebte Siedlungs- und Landschaftsentwicklung
3. * die Gesamthöhen und Geschosszahlen sowie die Gebäudelängen und Gebäudebreiten
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700.100 - - - - -
36) – zum Einkauf in öf - -
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Art. 8 Zonenplan: Allgemeines

1 Mit dem Zonenplan unterteilen die Gemeinden ihr Gebiet durch das Aus scheiden von Bauzonen und Landwirtschaftszonen in Baugebiet und Nicht baugebiet und legen die erforderlichen Schutzzonen fest.
2 Neben diesen und den nachstehend umschriebenen Zonen können weitere Nutzungszonen festgelegt werden.
3 Für jede Zone sind die entsprechenden Bau- und Nutzungsvorschriften zu erlassen. Zur Realisierung von Grossprojekten sind bedingte Einzonungen und Umzonungen zulässig, wenn sie auf die besondere Eignung des Standorts angewiesen sind. Die bedingten Einzonungen und Umzonungen fallen entschädigungslos dahin, wenn die Ausführung der Bauarbeiten nicht innert der festgelegten Frist begonnen und ohne erhebliche Unterbrechun gen fertiggestellt wird. Der Gemeinderat kann die Sicherstellung der Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Der Gemeinderat erlässt einen Feststellungsentscheid über das Dahinfallen der Zonenplanänderung und publiziert diesen. *
4 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Geodaten im Planungsbereich digital so zu führen, dass sie den durch den Kanton vorgegebenen Daten- und Dar stellungsmodellen entsprechen. Die Gemeinden können Erweiterungen vor sehen. *
5 Die Geodaten im Planungsbereich sind stets digital verfügbar zu halten und rechtsgültige Änderungen sind unverzüglich nachzuführen. *

Art. 8a * Zonenplan: Gefahrenkarten

1 Der Kanton übernimmt für die Gemeinden die Erstellung und Nachführung der Gefahrenkarten gemäss der Gesetzgebung des Bundes über die Natur gefahren. Die Gemeinden haben bei der Erarbeitung und Nachführung ein Mitspracherecht.
2 Die Kosten für die Nachführung der Gefahrenkarten werden vom Kanton und den Gemeinden je zur Hälfte getragen. Die Gemeinden sind verpflichtet, gestützt auf die Gefahrenkarten die erforderlichen Gefahrenzonen und ent sprechenden Schutzbestimmungen festzulegen.
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700.100 Zonenplan: Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflä - chen - - - - - - Zonenplan: Materialabbauzone - - - * Zonenplan: Zonen für Mobilfunk
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2 Vorbehalten bleiben Ausnahmebewilligungen aufgrund überwiegender In teresse an der Versorgung mit Mobilfunkdiensten im Rahmen des Bundes rechts, wenn diese auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.

Art. 11 * Zonenplan: Verfahren

1 Bei Änderungen des Zonenplanes sind die entsprechenden Planunterlagen samt den dazugehörigen Vorschriften während 30 Tagen öffentlich aufzule gen. Die Auflage ist im Amtsblatt bekanntzumachen.
2 Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat Einwendun gen erheben. Einwendungen und Stellungnahmen sind in einem kurzen Pla nungsbericht zusammenzufassen.
3 Nach Vorliegen des Planungsberichtes entscheidet das zuständige Organ über die Änderungen. Der Beschluss ist im Amtsblatt auszuschreiben und während 20 Tagen mit den Unterlagen und dem Planungsbericht öffentlich aufzulegen.
4 Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen für kleine Änderungen des Zonenplanes ein vereinfachtes Verfahren vorsehen und den Gemeinderat zur Beschlussfassung für zuständig erklären.
5 Gegen die Änderung von Zonenplänen kann Rekurs beim Regierungsrat erheben, wer davon berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf hebung oder Änderung des Beschlusses dartut. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

Art. 12 Baulinienplan: Grundsatz und Zweck

1 Der Gemeinderat stellt nach Bedarf Baulinienpläne auf.
2 Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen oder Wäldern. Sie be grenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
3 Baulinien können auch zur Erfüllung gestalterischer, ästhetischer, natur- oder landschaftsschützender Aufgaben erlassen werden. Insbesondere kön nen Stellung und Grundriss von Gebäuden in schutzwürdigen Gebieten durch Baulinien verbindlich festgelegt werden.
4 Der Gemeinderat ist ausserdem befugt, unter Angabe des besonderen Zwecks, andere Baulinien wie Innenbaulinien, Sekundärbaulinien oder Kata strophenbaulinien festzulegen.
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700.100 Baulinienplan: Inhalt - * - - - - Baulinienplan: Verfahren Tagen zur Einsicht aufzulegen. Die betrof - - - - - * Baulinienplan: Planänderungen
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Art. 16 Baulinienplan: Wirkungen

1 Bauten und Anlagen sind an die Baulinie zu stellen, soweit der Zweck der Baulinie dies erfordert.
2 Wo die Baulinie mit den Grenzen öffentlicher Verkehrsanlagen zusammen fällt und wo keine Trottoirs vorhanden sind, müssen vorspringende Gebäu deteile wie Erker, Balkone und Vordächer wenigstens 4.5 m über der Ni veaulinie liegen und dürfen nicht mehr als 1.5 m über die Baulinie hinausra gen. Wo Trottoirs vorhanden sind, müssen vorspringende Gebäudeteile min destens 2.5 m über der Niveaulinie liegen. *
3 Wo die Baulinie hinter den Grenzen der öffentlichen Verkehrsanlagen oder des Waldes liegt, sind ausser den in Abs. 2 erwähnten vorspringenden Ge bäudeteilen auch kleinere Vorsprünge im Erdgeschoss wie Treppen, Terras sen, Veranden und dergleichen zulässig, sofern sie den Luft- und Lichtzutritt nicht zum Nachteil der Nachbarschaft hindern. Ausserdem können Garten-, Treibhäuschen, Carports und dergleichen oder Unterniveaubauten wie Licht schächte und Garageneinfahrten gestattet werden, sofern keine überwie genden Interessen entgegenstehen. *
4 Wird die Strasse oder der Platz nachträglich erweitert, sind Bauten gemäss Abs. 3 ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen. Die Beseitigungs pflicht ist vom Gemeinderat auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 17 Quartierplan: Grundsatz und Zweck

1 Der Gemeinderat legt mit dem Quartierplan die Erschliessung oder Gestal tung eines Teilgebietes der Gemeinde fest. Der haushälterischen Nutzung des Bodens, dem umweltschonenden, energiesparenden sowie architekto nisch und ästhetisch guten Bauen und der Gestaltung der Fussgänger- und Fahrradverbindungen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
2 Auch für überbaute Gebiete können Quartierpläne und besondere Vor schriften erlassen werden.
3 In Neubauquartieren und bei Überbauungen, die raumplanerisch beson ders bedeutsam sind, ist vor Erteilung einer Baubewilligung ein Quartierplan verfahren anzuordnen, in dem auch die Möglichkeiten der Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuzeigen sind.
4 Wenn in einer Materialabbauzone die Bodenschätze durch mehr als ein Unternehmen abgebaut werden sollen, erlässt der Gemeinderat einen Quar tierplan, der die Abbauetappen sowie allfällige weitere Vorschriften für Erschliessung, Abbau und Wiederherstellung enthält.
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700.100 Quartierplan: Besonderer Inhalt und Verfahren - - -
7 Abs. 1 Ziff. 3–5) sind in - * - - Landumlegung: Grundsätze - - - - - -
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Art. 20 Landumlegung: Verfahren

1 Die Anordnung der Landumlegung, die über die Ausdehnung des in die Umlegung einbezogenen Gebiets Auskunft gibt, ist als rekursfähige Verfü gung im Amtsblatt auszuschreiben und den betroffenen Grundeigentümerin nen und Grundeigentümern und dinglich Berechtigten schriftlich anzuzeigen.
2 Im übrigen richtet sich das Verfahren über den Landumlegungsplan nach den Vorschriften über die Baulinienpläne (Art. 14). Nach der Genehmigung durch das Baudepartement setzt der Gemeinderat den Zeitpunkt des Vollzu ges der Landumlegung fest und meldet die sich aus dem Umlegungsplan er gebenden Eintragungen beim Grundbuch an.

Art. 21 Landumlegung: Kostenverteiler

1 Ist der Landumlegungsplan rechtskräftig, beschliesst der Gemeinderat den Verteiler, in dem die Kosten und allfällige Entschädigungen auf die Grund stücke verteilt werden.
2 Die Kosten der Landumlegung sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Verhältnis ihres Vorteils an der Umlegung zu tragen.
3 Nach Durchführung des Einspracheverfahrens kann gegen den Entscheid des Gemeinderates innert 30 Tagen die Kommission für Enteignungen, Ge bäudeversicherung und Brandschutz angerufen werden. Das Verfahren rich tet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes

Art. 22 Landumlegung: Fälligkeit

1 Kosten und Entschädigungen werden fällig, nachdem der Kostenverteiler in Rechtskraft erwachsen ist. Die Entschädigungen dürfen nur mit Zustimmung der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger ausbezahlt wer den.
2 Für die Kosten sowie für die Entschädigungen hat die Gemeinde ein ge setzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB, das spätestens sechs Monate nach Eintritt der Fälligkeit im Grundbuch zu Lasten desjenigen Grundstückes einzutragen ist, für welches die Kosten und Entschädigungen geschuldet sind.
1) SHR 711.100 .
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700.100 Grenzbereinigung - - - - Planungen aus privater Initiative - - - - - Planungszone (Bausperre): durch den Gemeinderat
6 angepasst wer - - - - - * - -
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Art. 26 Planungszone (Bausperre): durch das Baudepartement

1 Das Baudepartement kann zur Sicherung kantonaler Planungen und Schutzvorhaben eine Planungszone verfügen. Der Planungszone kommen die Wirkungen gemäss Art. 25 Abs. 1 zu.
2 Ist eine Gemeinde mit dem Erlass oder der Anpassung der Nutzungspläne im Rückstand, kann das Baudepartement zur Durchsetzung wichtiger Anlie gen der Raumplanung ersatzweise eine Planungszone verfügen, welcher die Wirkungen gemäss Art. 25 Abs. 1 zukommen.
3 Die Planungszone ist vom Baudepartement aufzuheben, sobald kantonale oder kommunale Bestimmungen vorliegen, die dem Planungsziel entspre chen. Die Dauer der Planungszone beträgt längstens drei Jahre; sie kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Danach ist das Baudepartement nötigenfalls zur Ersatzvornahme auf Kosten der Gemeinde berechtigt.
4 Vor der Erteilung einer Bewilligung, welche den Zustand der Planungszone dauernd verändert, ist die Stellungnahme des Baudepartementes einzuho len.
5 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann das Baudepartement nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssa chen Rekurs beim Regierungsrat erheben.
6 Den Rekursen gegen die Verfügung einer Planungszone kommt nur auf schiebende Wirkung zu, wenn die Rekursinstanz sie gewährt.
4 Kantonale Bauvorschriften

Art. 27 * Baubegriffe und Messweisen

1 Für Bauten und Anlagen gelten die Baubegriffe und Messweisen gemäss Anhang zum Baugesetz.

Art. 27a * Baureife und Erschliessung: Grundsatz

1 Bauten und Anlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn: a) das Grundstück sich nach Lage, Form und Grösse für die geplante Überbauung eignet und die erforderlichen Planungen im Sinne von

Art. 6 bestehen

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700.100 - Baureife und Erschliessung: Aufgaben der Gemeinden - Baureife und Erschliessung: Private Erschliessung - - -
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Art. 29a * Bauverpflichtung und Kaufrecht: Vertragliche Bauverpflichtung

1 Zur Steigerung der Baulandverfügbarkeit kann die Gemeinde mit den Grundeigentümern und den Grundeigentümerinnen verwaltungsrechtliche Verträge abschliessen, welche ein übertragbares Kaufrecht zugunsten der Gemeinde vorsehen. Bei Neueinzonungen ist die Frist von Art. 29b Abs. zu beachten.
2 In Ausübung des Kaufrechts erworbene Grundstücke führt die Gemeinde so bald als möglich einer Überbauung zu.

Art. 29b * Bauverpflichtung und Kaufrecht: Überbauungsverpflichtung und

gesetzliches Kaufrecht der Gemeinden
1 Bei Neueinzonungen sind die der Bauzone zugewiesenen Grundstücke in nerhalb von sieben Jahren nach realisierter Erschliessung zu überbauen.
2 Bei bestehenden Bauzonen kann der Gemeinderat, wenn ein überwiegen des öffentliches Interesse es rechtfertigt, den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Frist von fünf bis zehn Jahren für die Überbauung eines baulich nicht genutzten oder wesentlich unternutzten Grundstückes setzen. Ein öffentliches Interesse an einer Überbauungspflicht besteht na mentlich dann, wenn im betreffenden Gebiet das Angebot an verfügbarem Bauland ungenügend ist.
3 Die Überbauungsverpflichtung ist im Grundbuch einzutragen.
4 Bei denkmalpflegerisch geschützten Ensembles ist eine Überbauungsver pflichtung ausgeschlossen.
5 Werden die Grundstücke innerhalb der Fristen gemäss Abs. 1 und Abs. nicht überbaut, so steht der Gemeinde innert zwei Jahren ein auch zuguns ten Dritter ausübbares Kaufrecht zum Verkehrswert zu. Will die Gemeinde das Kaufrecht ausüben, so erlässt sie eine entsprechende Verfügung mit dem zum Zeitpunkt der Verfügung amtlich geschätzten Verkehrswert. So er worbene Grundstücke sind innert nützlicher Frist der Überbauung zuzufüh ren.
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700.100 Abstandsvorschriften: Gegenüber öffentlichem Grund, Landes - grenze und Gewässern - * m vom öffentlichen Grund bei Rad- und Gehwegen; in den übri - m vom öffentlichen Grund bei offener Bauweise; an m m von der schweizerischen Landesgrenze, soweit sie Zollgrenze
1 lit. a gegenüber öffent - * Abstandsvorschriften: Ausnahmen -
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16 Abs. 2 und 3 - Abstandsvorschriften: Unter Privatgrundstücken: Grundsatz - * - * * -
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5 Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.5 m können an die Grenze gestellt werden. Sie dürfen bis zu einer Höhe von 1.0 m hinterfüllt oder freigelegt werden. Höhere Stützmauern haben einen Abstand von der Hälfte der Höhe über 1.5 m einzuhalten. Den Grenzabstand von Stützmauern entlang von öf fentlichen Anlagen bestimmt der Gemeinderat. *
6 Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen unterirdische Anlagen, Tiefbauten, Unterniveaubauten und unterirdische Bauten, die das massge bende Terrain um nicht mehr als 50 cm überragen und keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen verursachen, gesondert behandeln. *

Art. 33 Abstandsvorschriften: Unter Privatgrundstücken: Anbaurecht

und verdichtete Siedlungsformen
1 Bei geschlossener Bauweise muss in der Regel an die Seitenmauer der Nachbarbaute angebaut werden.
2 Wurde bei offener Bauweise eine Baute an die Grenze gestellt, hat die Nachbarin oder der Nachbar das Recht, an die dem eigenen Grundstück zu gewandte Seite im gleichen Ausmass anzubauen. Dies gilt nicht bei beste henden Bauten in gestaffelter Bauweise.
3 In der eigenen, an der Grenze stehenden Umfassungsmauer dürfen gegen den Willen der Nachbarin oder des Nachbarn keine Fenster und Türen angebracht werden.
4 Bei geschlossener oder verdichteter Bauweise und bei zusammengebau ten Häusern können kleinere Dachaufbauten, Dachfenster und Dachein schnitte sowie an der Fassade angebrachte Bauteile wie Balkone, überdach te Hauszugänge und dergleichen in einem Abstand von weniger als 2.5 von der Grenze erstellt werden, wenn sie für das Nachbargrundstück keine nachteiligen Auswirkungen zur Folge haben.

Art. 34 * Nutzung von Dach- und Untergeschossen

1 Dach- und Untergeschosse von bei Inkrafttreten dieser Bestimmung beste henden Bauten dürfen für Wohn- und Arbeitszwecke unter Einhaltung der massgeblichen Höhenmasse ohne Anrechnung an die Ausnützungsziffer ausgebaut und genutzt werden.
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700.100 Gestaltung der Bauten: Grundsatz - - * - - Gestaltung der Bauten: Besondere Gestaltungsvorschriften: Ab - stellplätze - - - - - - - Gestaltung der Bauten: Besondere Gestaltungsvorschriften: Spielplätze, Grün- und Ruheflächen -
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Art. 38 * Gestaltung der Bauten: Besondere Gestaltungsvorschriften:

Rücksicht auf Behinderte
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs sind bei deren Bau und umfassen den Sanierung oder Erweiterung hindernisfrei zu gestalten.
2 Beim Bau und bei einer umfassenden Sanierung oder Erweiterung von Wohnsiedlungen und Gebäuden mit mindestens acht Wohneinheiten sowie von Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen ist der Zugang zu den Woh nungen und den Gebäuden hindernisfrei zu gestalten.
3 Beim Bau und bei einer umfassenden Sanierung oder Erweiterung von Wohnsiedlungen und Gebäuden mit mindestens acht Wohneinheiten kann die Bewilligungsbehörde vorschreiben, dass einzelne Wohnungen so erstellt und eingerichtet werden, dass sie im Bedarfsfall auf Bedürfnisse Behinderter anpassbar sind.

Art. 39 Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Bauliche Si cherheit und Schutz der Gesundheit

1 Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion, Material und Energiehaushalt den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch während ihres Bestandes die Sicher heit und Gesundheit von Personen oder Sachen gefährden.
2 Bauten und Anlagen haben nach aussen wie im Innern den Anforderungen der Wohn- und Arbeitshygiene, der Unfallverhütung sowie des Brandschut zes zu genügen. *
3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den baulichen und betriebli chen Brandschutz sowie über die Unfallverhütung bei Bauten.

Art. 39a * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Ladeinfrastruk tur für E-Mobilität

1 Neubauten und tiefgreifende Umbauten sind mit einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auszurüsten. Der Ausbaustandard richtet sich nach der Gebäudenutzung.
2 Bestehende öffentlich zugängliche Parkhäuser und Parkplätze mit mehr als
60 Parkeinheiten sind bis 2030 mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nachzurüsten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen.
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700.100 Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Ausmündun - gen und Garagevorplätze m von der be - - Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Einwirkungen - - - - Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus - halt: Allgemeines * -
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2 Sofern kein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist, sorgt die Eigentüme rin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte selbst für die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften.
3 Bei bestehenden Bauten sind durch Wärmedämm-Massnahmen bedingte Abweichungen von Grenzabstand, Baulinie, Ausnützungsziffer und Gebäu deabmessung zulässig. Bei beheizten neuen Gebäuden, welche mindestens den Minergie-, MuKEn-Standard oder einen vergleichbaren Baustandard er reichen, wird die Überschreitung von maximal 20 cm für die Wärmedäm mung oder Anlage zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Ener gien bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei den Baulini en nicht mitgezählt. *
4 Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften und legt die zulässigen Energiebedarfswerte sowie die Wärme- und Kälteverluste fest. Die Einhal tung dieser Vorschriften kann der privaten Kontrolle unterstellt werden. Das Baudepartement unterstützt die Gemeinden beim Vollzug.

Art. 42a * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus halt: Anforderungen an Neubauten *

1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind so auszurüs ten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimati sierung dem Stand der Technik entspricht. *
1bis Neubauten erzeugen einen Teil ihrer benötigten Elektrizität selber oder sparen den entsprechenden Anteil Energie ein. *
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und die Ausnahmen.

Art. 42b * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus halt: Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenab rechnung

1 Zentral beheizte Neubauten mit mindestens fünf Wärmebezügern sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Warmwasser auszurüsten. *
2 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder Warm wassersystems inkl. Verteilung mit den Geräten zur Erfassung des individu ellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten. *
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700.100 * - * * * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus - halt: Elektrizitätserzeugungsanlagen - - - Stunden * ... * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus - halt: Förderprogramm Energie - - -
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4 Der Gesamtbetrag der jährlich zu vergebenden Beiträge und Darlehen hängt von der Ausgabenbewilligung durch den Kantonsrat auf dem Budget weg ab. Auf Beiträge oder Darlehen besteht kein Rechtsanspruch. *

Art. 42e bis * Energie- und Klimafonds

1 Der Kanton errichtet einen Energie- und Klimafonds. Dieser bezweckt: a) Die Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz und die Reduktion klimaschädlicher Gase. Dazu wird ein Fonds für den Teil bereich «Energie / Klimaschutz» geführt b) Die Förderung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawan del. Dazu wird ein Fonds für den Teilbereich «Klimaanpassung» ge führt
2 Der Fonds wird durch allgemeine Staatsmittel geäufnet.
3 Der Kantonsrat legt den Staatsbeitrag im Voranschlag fest. Dabei soll gewährleistet werden, dass für das Budgetjahr inklusive Fondsbestand in der Regel folgende kantonalen Mittel zur Verfügung stehen: a) Fonds Teilbereich «Energie / Klimaschutz»: Fr. 2'000'000.00 bis Fr. 6'000'000.00 b) Fonds Teilbereich «Klimaanpassung»: Fr. 1'000'000.00 bis Fr. 3'000'000.00
4 Die durch die Kantonsmittel ausgelösten Bundesmittel werden in den bei den Fonds gemäss Abs. 1 lit. a und lit. b separat ausgewiesen.
5 Der Regierungsrat informiert jährlich über die Verwendung der Mittel und über die damit erzielten Wirkungen.

Art. 42e ter * Finanzhilfen Energie / Klimaschutz

1 Finanzhilfen können an indirekte und direkte Massnahmen gewährt werden welche: a) eine effiziente Energienutzung ermöglichen, eine Senke von klima schädlichen Gasen fördern oder den Ausstoss von klimaschädlichen Gasen reduzieren oder b) die Nutzung von erneuerbaren und umweltverträglich produzierten Energien, insbesondere Elektrizität aus Neuanlagen, welche Sonnen energie, Biomasse, Geothermie, Windenergie und Wasserkraft ver wenden oder c) die Nutzung von Abwärme ermöglichen
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700.100 * Finanzhilfen Klimaanpassung Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus - halt: Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen - - - - Jahre durch Anlagen mit dem Stand der Technik zu - Jahren durch Systeme zu ersetzen, welche den Anforde - * * * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus - halt: Elektrische Warmwasseraufbereitungen - Jahre durch
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2 Bestehende dezentrale, ortsfeste Wassererwärmer, welche ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind im Rahmen eines tiefgreifenden Um baus durch Systeme zu ersetzen, welche den Anforderungen dieses Geset zes entsprechen.
3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

Art. 42g * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus halt: Kühlung und Befeuchtung

1 Für Neuanlagen und beim Ersatz für bestehende Anlagen für die Kühlung, Be- und Entfeuchtung von Räumen sind besonders effiziente Anlagen einzu setzen oder diese sind mit erneuerbarer Energie zu betreiben.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 42h * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus halt: Grenzwerte für Elektrizitätsbedarf

1 Neubauten und Umnutzungen, welche Geschossflächen von insgesamt mehr als 1'000 m² für Dienstleistungen, gewerbliche oder öffentliche Nutzun gen enthalten, haben für diese Flächen die vom Regierungsrat für verbind lich erklärten Grenzwerte für den spezifischen Elektrizitätsbedarf für Be leuchtung, Lüftung und Kälte einzuhalten oder einen Teil der Elektrizität, zu sätzlich zu Art. 42a Abs. 1 bis , zu erzeugen.

Art. 42i * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus halt: Beheizte Freibäder

1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder so wie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn sie mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

Art. 42j * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus halt: Heizungen im Freien

1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender ortsfester Heizungen im Freien sind nur zulässig, wenn sie mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
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700.100 - * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus - halt: Optimierungsmassnahmen in Betriebsstätten * - - - * - - - Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus - halt: Gebäudeenergieausweis * ... * Weitere Anforderungen an Bauten und Anlagen: Energiehaus - halt: Erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerersatz - Prozent und 50 Prozent
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3 Der Bezug erneuerbarer oder mit erneuerbaren Energien hergestellter syn thetischer Brennstoffe ist als Ersatzlösung zulässig sofern:
1. beim Bezug von gasförmigen Brennstoffen der Energielieferant die Umsetzung gegenüber den Vollzugsbehörden gewährleisten kann und in die entsprechenden Daten Einsicht gewährt
2. beim Bezug von flüssigen Brennstoffen für die Baubewilligung des Wärmeerzeugerersatzes der Nachweis für die einmalige Hinterlegung von Zertifikaten für die Lebensdauer von 20 Jahren erbracht wurde
3. diese in der Schweiz aus grösstenteils schweizerischen Rohstoffen produziert wurden und
4. die Zertifizierung und Bilanzierung durch eine unabhängige zentrale Stelle vorgenommen wird und deren Daten für die Vollzugsbehörden transparent sind
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 43 Besondere Bestimmungen: Materialabbauzone: Abbau- und

Wiederherstellungsplan
1 Der Materialabbau hat nach einem von der Gesuchstellerin oder vom Ge suchsteller zu erarbeitenden und von der Bewilligungsbehörde zu genehmi genden Abbau- und Wiederherstellungsplan nach Vorgabe des Quartierpla nes gemäss Art. 17 Abs. 4 zu erfolgen.
2 Der Abbau- und Wiederherstellungsplan hat über Fläche, Volumen, Zeit raum und Etappierung des Abbaus sowie über die Erschliessung, die Trans portwege und - mittel Auskunft zu geben. Er hat auch Angaben über die vor gesehene Wiederherstellung für die Folgenutzung zu enthalten.

Art. 44 Besondere Bestimmungen: Materialabbauzone: Abbaubewilli gung

1 Die Abbaubewilligung ist zu befristen. Sie kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Bauten und Anlagen hat die Inhaberin oder der Inha ber nach Beendigung des Abbaus auf eigene Kosten zu entfernen.
2 Die Einhaltung der im Abbau- und Wiederherstellungsplan sowie in der Ab baubewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen ist mit der Erteilung der Bewilligung durch eine von der Behörde festzusetzende Garantieleistung sicherzustellen.
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700.100 Besondere Bestimmungen: Campingplätze Besondere Bestimmungen: Parzellierung und Grenzverlegung - * - - Besondere Bestimmungen: Wiederaufbaupflicht - - - * Besondere Bestimmungen: Mobilfunkanlagen - - -
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5 Altrechtliche Bauten und Anlagen, Ausnahmebewilligungen

Art. 48 Besitzstandsgarantie: Grundsatz

1 Bestehende Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften nicht ent sprechen, sind im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in ihrem Be stand garantiert.
2 Sie dürfen erneuert oder teilweise geändert werden, wenn der bisherige Zustand hinsichtlich Form, Stellung, Gestaltung, Umfang und Nutzung im Wesentlichen erhalten bleibt.
3 Unter den gleichen Voraussetzungen können sie innert fünf Jahren wieder aufgebaut werden, wenn der Wiederaufbau nicht wichtigen Anliegen der Raumplanung widerspricht, die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt und eine gu te Gesamtwirkung erreicht wird. *
4 Soweit Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nicht mehr zonen konform sind, gelten für sie die Vorschriften des Bundesrechts. *

Art. 49 Besitzstandsgarantie: Erweiterung und Zweckänderung

1 Bestehende altrechtliche Bauten und Anlagen dürfen erweitert oder in ihrer Zweckbestimmung geändert werden, wenn die Rechtswidrigkeit dadurch nicht wesentlich verstärkt wird und keine überwiegenden privaten oder öf fentlichen Interessen entgegenstehen. *
2 Zonenfremde gewerbliche oder industrielle Betriebe innerhalb der Bauzo nen dürfen erweitert werden, wenn dadurch insgesamt eine Verbesserung eintritt.

Art. 50 Anpassungspflicht

1 Mit der Bewilligung sind die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht zu verlangen.

Art. 51 Ausnahmebewilligungen: Allgemeines

1 Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewährt werden, wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder pri vaten Interessen verletzt werden.
30
700.100 Ausnahmebewilligungen: Ausserhalb der Bauzonen: Neubau und Zweckänderung Ausnahmebewilligungen: Ausserhalb der Bauzonen: Landwirt - schaftliche Wohnbauten und unter Schutz gestellte Bauten und Anlagen - - Bewilligungspflicht - - - -
31
700.100 Kanton Schaffhausen e) die Einrichtung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge, Lagerungs plätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, Zelt- und Cam pingplätzen f) Antennen- und Reklameanlagen g) * Bohrungen und Geländeveränderungen, die zum gewachsenen Bo den eine Niveaudifferenz von mehr als 1.5 m bewirken oder welche mehr als 200 m³ Aufschüttungen oder Abgrabungen umfassen h) provisorische Bauten und Fahrnisbauten, welche über längere Zeiträume abgestellt oder ortsfest verwendet werden, wie Wohnwa gen und Treibhäuser
3 Bei öffentlichen Bauten gilt das in diesem Abschnitt geregelte Verfahren nur soweit, als die einschlägigen Gesetze nichts anderes vorschreiben.
4 In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung. Solche Vorhaben sind der zuständigen Behörde zu melden. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenk mälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Bau bewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Gemeinden können für Solaranlagen bestimmte, ästhetisch wenig emp findliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch Solaranlagen, die nicht auf Dächern angebracht werden, ohne Baubewilligung erstellt werden können. Grundsätzlich gehen die Interessen an der Nutzung der Solarener gie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen vor.
5 Mit Ausnahme von Abs. 4 richtet sich die Bewilligungspflicht ausschliess lich nach kantonalem Recht. Bauliche Massnahmen geringfügiger Bedeu tung sind durch Verordnung von der Bewilligungspflicht zu befreien. Von der Bewilligungspflicht befreite Massnahmen haben keine Grenzabstandsvor schriften und keinen Baulinienabstand einzuhalten. Wird eine Strasse oder ein Platz nachträglich erweitert, sind von der Baubewilligungspflicht befreite bauliche Massnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfernen.

Art. 55 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Bauten und Anlagen werden bewilligt, wenn sie den Vorschriften und Pla nungen von Bund, Kanton und Gemeinde genügen.
2 Der Abbruch von Bauten und Anlagen wird bewilligt, wenn nicht überwie gende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Erhaltung kulturell wertvol ler Bausubstanz entgegenstehen.
32
700.100 Zuständige Behörde: Gemeinderat
57 - Zuständige Behörde: Baudepartement - - - Personen - m² - m (Hochhäuser) -
1 lit. c–f den Gemeinderat solcher
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700.100 Kanton Schaffhausen

Art. 58 Verfahren: Gesuchsunterlagen und Einreichung des Gesuchs

1 Das Baugesuch hat in doppelter, in den Fällen von Art. 57 in dreifacher Ausführung, die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen, von der Bau herrschaft oder ihrer bevollmächtigten Vertretung unterzeichneten Unterla gen zu enthalten, insbesondere: a) Angaben über die Zweckbestimmung der Baute oder Anlage sowie den Baubeschrieb, nötigenfalls mit detaillierter Berechnung der Aus nützung b) * einen aktuellen Situationsplan und allenfalls den Grundbuchauszug sowie die Bevollmächtigung zur Einreichung des Baugesuches c) Grundrissplan aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 mit Angabe der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden- und Fensterflächen sowie der Hauptaussenmasse d) Schnitt- und Fassadenpläne in der Regel im Massstab 1:100 mit An gabe der Höhenkoten, des gewachsenen und gestalteten Terrains bis an die Grundstücksgrenzen sowie des massgeblichen Höhenbezugs punktes e) Angaben über die Umgebungsgestaltung und die Erschliessungsan lagen f) gegebenenfalls den begründeten Antrag auf Erteilung einer Ausnah mebewilligung g) bei Vorhaben gemäss Art. 57 Angaben über die Art des beabsichtig ten Betriebs und die betriebstechnischen Einrichtungen h) die nach dem Umweltschutzrecht des Bundes erforderlichen Unterla gen i) Angaben über den Schutzraumbau k) in der Regel die Unterlagen über den Energiehaushalt (Art. 42) l) * einen Nachweis der erforderlichen Objektschutzmassnahmen, wenn Grundstücke im Bereich der Gefährdung gemäss Eintrag im Zonen plan, Naturgefahrenkarte oder Gefahrenhinweiskarte liegen
2 Die Bewilligungsbehörde ist befugt, nötigenfalls Ergänzungen zu verlan gen. Bei geringfügigen Vorhaben kann sie auf bestimmte Unterlagen ver zichten. *
3 Das Baugesuch ist beim Gemeinderat einzureichen. Erfordert das Vorha ben Bewilligungen mehrerer Behörden, hat der Gemeinderat die Gesuchs unterlagen umgehend zur Vorprüfung an die Koordinationsstelle weiterzulei ten (Art. 66).
4 Eine in allen Gemeindekanzleien aufliegende und an Bauwillige abzuge bende Weisung des Baudepartementes umschreibt die Einzelheiten.
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700.100 Verfahren: Aussteckung - Verfahren: Vorprüfung - - Verfahren: Bekanntmachung - - * - * - Tagen vorsehen. Bei Baugesuchen, die der Umwelt - *
35
700.100 Kanton Schaffhausen

Art. 62 Wahrung von Ansprüchen Dritter: Geltendmachung

1 Gegen das Bauvorhaben können innert der Auflagefrist mit schriftlicher Be gründung beim Gemeinderat Einwendungen erhoben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangt werden.
2 Die Einwendungen sind an die Bauherrschaft weiterzuleiten, welche innert
20 Tagen dazu Stellung nehmen kann.

Art. 63 Wahrung von Ansprüchen Dritter: Verwirkung des Rekursrechts

1 Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtli chen Entscheid verlangt, verwirkt das Rekursrecht.
2 Den Einwenderinnen und Einwendern und denjenigen, die das Zustel lungsbegehren rechtzeitig angebracht haben, sind alle Entscheide über das Vorhaben zuzustellen. In der Regel ist dafür eine Gebühr zu erheben.

Art. 64 Der baurechtliche Entscheid: Zuständigkeit des Gemeinderates

1 Der Gemeinderat hat innert längstens zwei Monaten seit der Einreichung der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden, ob das Baugesuch den öffent lich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Falle von Einwendungen beträgt die Behandlungsfrist vier Monate. *
2 Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich oder fallen einzelne Fragen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates, leitet er seinen Antrag zu sammen mit allfälligen Einwendungen und Stellungnahmen an die zuständi ge Instanz. Deren Entscheid wird zusammen mit dem Baurechtsentscheid eröffnet. Die Behandlungsfrist verlängert sich in diesen Fällen um einen Mo nat.

Art. 65 Der baurechtliche Entscheid: Zuständigkeit des Baudeparte mentes

1 Baugesuche, für deren Behandlung das Baudepartement zuständig ist, hat der Gemeinderat nach erfolgter Vorprüfung und Publikation umgehend im Doppel an das Baudepartement weiterzuleiten.
2 Der Gemeinderat hat seinen Antrag zum Baugesuch zusammen mit den Einwendungen, den Zustellungsbegehren und einer allfälligen Stellungnah me der Bauherrschaft innert zwei Monaten seit der öffentlichen Auflage an das Baudepartement weiterzuleiten.
36
700.100 Der baurechtliche Entscheid: Koordination; Vorprüfung der Un - terlagen und Abstimmung der Entscheide - - -
58 Abs. 3) und ord -
65 Abs. 2 setzt die Koordinati - - - -
65 Abs. 3. Der baurechtliche Entscheid: Entscheid -
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700.100 Kanton Schaffhausen
3 Bauvorhaben sind – vorbehältlich der Bestimmungen über Planungszonen (Art. 25 und 26) – nach dem zur Zeit des Entscheides über das Baugesuch geltenden Recht zu beurteilen.
4 Der Entscheid ist unter Berücksichtigung der wesentlichen Vorbringen kurz zu begründen.

Art. 68 Der baurechtliche Entscheid: Vorentscheid

1 Über Fragen, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben grundlegend sind, können Vorentscheide eingeholt werden. Mit dem Gesuch sind die er forderlichen Unterlagen einzureichen. Die Fristen gemäss Art. 64 und 65 gelten sinngemäss.
2 Der Vorentscheid ist im gleichen Verfahren zu treffen wie der Entscheid über das Baugesuch. Er ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und öffentlich-rechtlich anfechtbar wie baurechtli che Bewilligungen.
3 Unter Vorbehalt der Rechtsänderung kann im nachfolgenden Bewilligungs verfahren der Baurechtsentscheid von Dritten hinsichtlich der vorentschiede nen Fragen nur angefochten werden, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nachgewiesen wird.

Art. 69 Der baurechtliche Entscheid: Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide der Bewilligungsbehörde können die Berechtigten innert
20 Tagen ab Erhalt beim Regierungsrat Rekurs erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung dar tut.
3 Erhebt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller gegen einen ablehnen den Entscheid Rekurs, sind legitimierte Dritte, die Einwendungen erhoben
4 Verzichten die Beigeladenen während des Rekursverfahrens auf die Pro zessführung, ist damit das Recht auf die Erhebung weiterer Rechtsmittel verwirkt; andernfalls wird ihnen der Entscheid wie einer Partei eröffnet.
5 Privatrechtlich begründete Einsprachen gegen ein Bauvorhaben sind innert
20 Tagen ab Erhalt des Baurechtsentscheides zur Erwirkung eines Bauver botes schriftlich beim zuständigen Richter zu erheben.
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700.100 Vereinfachtes Verfahren - - - - - Bedingungen und Auflagen - - - - - Verwirkung - -
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700.100 Kanton Schaffhausen

Art. 73 Änderung der Pläne

1 Nach Bekanntmachung des Baugesuches sind Planänderungen zulässig, soweit keine zusätzlichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen betrof fen sind und das Projekt in seinen Grundzügen gleichbleibt.
2 Nach dem Eintritt der Rechtskraft können unwesentliche Änderungen, wel che weder öffentliche noch private Interessen berühren, ohne nochmalige Ausschreibung bewilligt werden.
3 In den übrigen Fällen ist das Baubewilligungsverfahren neu einzuleiten.

Art. 74 Baukontrolle

1 Mit der Ausführung der Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung erteilt ist und keine Rechtsmittelverfahren mit aufschieben der Wirkung hängig sind.
2 Die Baupolizeibehörde der Gemeinde beaufsichtigt die vorschriftsgemässe Bauausführung und erlässt die erforderlichen baupolizeilichen Anordnungen.
3 Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die Baupolizeibehörde der Gemeinde über sämtliche wichtigen Etappen des Baufortschritts zu unterrichten.
7 Entschädigungen, Beiträge und Gebühren

Art. 75 Entschädigungen

1 Beschränkungen des Grundeigentums begründen, vorbehältlich einer for mellen Enteignung, nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
2 Die Festsetzung der Entschädigung und das Verfahren bei formeller oder materieller Enteignung richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes.

Art. 76 Beiträge und Gebühren: Grundsatz

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke durch Erschliessungswerke neu oder besser erschlossen werden und dadurch ei ne Wertvermehrung erfahren, sind zur Leistung von angemessenen Beiträ gen an sämtliche dem Gemeinwesen erwachsende Kosten verpflichtet.
40
700.100 - - - - - Beiträge und Gebühren: Erhebung von Beiträgen * - - - Tagen beim Gemeinderat - Tagen die Kom - - -
2 )
. * Beiträge und Gebühren: Fälligkeit und Stundung * *
.
41
700.100 Kanton Schaffhausen
2 Nach Beginn der Bauarbeiten können die Gemeinden von den Grundei gentümerinnen und Grundeigentümern Akontobeiträge verlangen. Voraus setzung ist, dass Perimeterplan und Kostenverteiler mindestens in ihrer pro visorischen Ausgestaltung bekannt sind.
3 Grundeigentümerbeiträge und Anschluss-, Betriebs-, Benützungs- oder Unterhaltsgebühren verjähren nach 5 Jahren. Bei Grundeigentümerbeiträ gen beginnt die Verjährungsfrist mit der Fertigstellung des Erschliessungs werkes zu laufen. Bei wiederkehrenden Gebühren beginnt die Verjährungs frist nach Ablauf der Periode, für die sie geschuldet sind. Für Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 138 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 analog. *
4 Die Beiträge und Gebühren verjähren in jedem Fall nach 10 Jahren.
5 Die Stundung der Beiträge ist untersagt. Bei bereits gestundeten Beiträgen darf die Stundung nicht verlängert werden. *

Art. 79 Beiträge und Gebühren: Sicherstellung der Forderung *

1 Für Beitragsforderungen hat die Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB.
2 Der Gemeinderat hat das Pfandrecht bei gestundeten Beiträgen oder bei Zahlungsverweigerung im Grundbuch eintragen zu lassen.
8 Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 80 Vollzug: Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderli chen Vorschriften und übt die Oberaufsicht beim Vollzug des Gesetzes aus.

Art. 81 Vollzug: Baupolizei

1 Die Baupolizei ist Sache der Gemeinden, sofern das Gesetz nicht aus drücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet. Die Aufsicht obliegt dem Baudepartement.
2 Die Organe der Baupolizei treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt dar auf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind.
42
700.100 Vollzug: Übertragung von Vollzugsaufgaben - Vollzug: Gebühren und Barauslagen - Vollzug: Grundbuchanmerkungen - - - Sanktionen: Straftatbestände und Zuständigkeit -
50'000.00 bestraft. -
100'000.00 erhöht wer -
43
700.100 Kanton Schaffhausen
3 Zuständig ist die Baubewilligungsbehörde, deren Strafbefugnis jedoch auf die Hälfte der Maximalstrafe begrenzt ist. Hält sie eine höhere Busse für ge boten, überweist sie den Fall gemäss Art. 30 Abs. 4 EG zum StGB 3 zuständige Untersuchungsbehörde.

Art. 86 Sanktionen: Verschiedene Bestimmungen

1 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
2 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
3 Widerrechtliche Gewinne sind einzuziehen. Dabei sind die Bestimmungen des StGB sinngemäss anzuwenden. *

Art. 87 Sanktionen: Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

1 Wird ein Bauvorhaben oder die Zweckänderung einer Baute unter Miss achtung von Vorschriften oder in Abweichung von einer Bewilligung ausge führt, verfügt die Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten bzw. ein Benützungsverbot und setzt der Bauherrschaft unter Androhung der Ersatz vornahme eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässi gen Zustandes.
2 Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn die oder der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht; die Behörde kann die Frist aus wichtigen Gründen verlängern. Im baurechtlichen Entscheid ordnet die Bewilligungsbehörde auch an, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist.
3 Für Forderungen und Verzugszins aus Ersatzvornahme besteht ein gesetz liches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB. Das Pfandrecht ist auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grund eigentümers im Grundbuch einzutragen.

Art. 88 Übergangsbestimmung

1 Das Gesetz findet mit Ausnahme der Verfahrensbestimmungen Anwen dung auf Bauvorhaben und Planungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig bewilligt oder genehmigt sind.
3) Berichtigung durch das Büro des Kantonsrates infolge eines sinnstörenden Verse hens (analog Art. 28 Abs. 3 des Gesetzes über den Kantonsrat).
44
700.100 - Schlussbestimmungen: Anpassung an das neue Recht - - - - Schlussbestimmungen: Änderungen bisherigen Rechts 4 ) Schlussbestimmungen: Aufhebung bisherigen Rechts November 1964 wird Inkrafttreten
5 ) .
6 ) und in die kantonale Gesetzes - Januar 1999 (Amtsblatt 1998, S. 1611).
1579.
45
700.100 Kanton Schaffhausen

Art. T1 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. September 2010

1 Die Baubegriffe und Messweisen der Bauordnungen der Gemeinden blei ben so lange in Kraft, bis die betreffende Gemeinde die Bauordnung und al lenfalls den Zonenplan angepasst hat. Dies hat innert drei Jahren ab Inkraft treten dieses Gesetzes zu erfolgen. Der Regierungsrat kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern. Nach Ablauf der Frist ist Art. 27 unmittelbar anwendbar.
2 Die bestehenden Quartier- und Baulinienpläne, die diesem Gesetz wider sprechen, sind spätestens innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Geset zes anzupassen. Der Regierungsrat kann diese Frist angemessen verlän gern. Nach Ablauf der Frist ist Art. 27 unmittelbar anwendbar.
3 Die bestehenden Bestimmungen und Definitionen betreffend die Ausnüt zungsziffer können beibehalten werden.

Art. T2 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Dezember 2012

1 Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen zu stehenden Gewässern bis 0.5 ha ha einen Abstand von mindestens 5 m einzuhalten.

Art. 16 Abs. 3 und Art. 31 des Baugesetzes vom 1. Dezember 1997 gelten

für diese Gewässer sinngemäss.
2 Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt für das betreffende Gewässer bis zur Festlegung des erforderlichen Gewässerraumes im Sinne der eidgenössi schen Gewässerschutzgesetzgebung. A1 Anhang 1: Baubegriffe und Messweisen *

Art. A1-1 Terrain

1 Massgebendes Terrain: Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelände verlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs- technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
46
700.100 Gebäude - - m², Fassadenhöhe 3.5 m und Ge -
m.
2 - Gebäudeteile - m (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – -
47
700.100 Kanton Schaffhausen

Art. A1-4 Längenbegriffe, Längenmasse

1 Gebäudelänge: Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleins ten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
2 Gebäudebreite: Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleins ten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Art. A1-5 Höhenbegriffe, Höhenmasse

1 Gesamthöhe: Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegen den Punkten auf dem massgebenden Terrain.
2 Fassadenhöhe: Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwi schen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkon struktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
3 Kniestockhöhe: Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
4 Lichte Höhe: Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Ober kante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Bal kenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage be stimmt wird.

Art. A1-6 Geschosse

1 Vollgeschosse: Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat er mittelt.
2 Untergeschosse: Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Ober kante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis 1 m über die Fassadenlinie hinausragt.
3 Dachgeschosse: Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen
1.2 m nicht überschreiten. Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen tiefere Kniestockhöhen vorsehen.
48
700.100 - - Abstände und Abstandsbereiche - - - Nutzungsziffern - - - Hauptnutzflächen HNF Nebennutzflächen NNF Verkehrsflächen VF Konstruktionsflächen KF Funktionsflächen FF m liegt
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700.100 Kanton Schaffhausen d) Geschossflächenziffer = (Summe aller Geschossflächen) / (anre chenbare Grundstücksfläche)
3 Baumassenziffer: a) Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücks fläche b) Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen c) Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu 50% angerechnet d) Baumassenziffer = (Bauvolumen über massgebendem Terrain) / (an rechenbare Grundstücksfläche)
4 Überbauungsziffer: a) Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Ge bäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche b) Überbauungsziffer = (anrechenbare Gebäudefläche) / (anrechenbare Grundstücksfläche) c) Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der proji zierten Fassadenlinie
5 Grünflächenziffer: a) Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche b) Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen c) Grünflächenziffer = (anrechenbare Grünfläche) / (anrechenbare Grundstücksfläche)
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700.100 Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.01.1999 Erlass Erstfassung Abl. 1998, S. 1579
01.09.2004 Art. 4 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
01.09.2004 Art. 4 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
01.04.2005 Art. 42 Titel geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
01.04.2005 Art. 42b eingefügt Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
01.04.2005 Art. 42e eingefügt Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
01.01.2005 Art. 48 Abs. 4 eingefügt Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
01.01.2005 Art. 53 totalrevidiert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
01.01.2005 Art. 54 Abs. 2, d) geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
01.01.2005 Art. 54 Abs. 2, g) geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
01.01.2005 Art. 61 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
01.01.2005 Art. 61 Abs. 4 eingefügt Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
01.01.2007 Art. 86 Abs. 3 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545
01.01.2011 Art. 21 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
01.01.2011 Art. 77 Abs. 4 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
01.01.2011 Art. 3a eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
01.01.2011 Art. 7 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
01.01.2011 Art. 7 Abs. 1, 3. geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
01.01.2011 Art. 7 Abs. 1, 5. geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
01.01.2011 Art. 7 Abs. 1, 11. geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
01.01.2011 Art. 8 Abs. 4 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
01.01.2011 Art. 8 Abs. 5 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
01.01.2011 Art. 8a eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
01.01.2011 Art. 10a eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
01.01.2011 Art. 11 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
01.01.2011 Art. 14 Abs. 4 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
01.01.2011 Art. 16 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
01.01.2011 Art. 18 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
01.01.2011 Art. 27 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
01.01.2011 Art. 27a eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
01.01.2011 Art. 32 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
51
700.100 Kanton Schaffhausen Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.09.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 4 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 5 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 39 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 42a totalrevidiert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 42b Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 42b Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 42b Abs. 4 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 42b Abs. 5 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 42c totalrevidiert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 42f eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 42g eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 42i eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 42j eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 42k eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 42l eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 47a eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 57 Abs. 1, a) geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 58 Abs. 1, b) geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 58 Abs. 1, l) eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 58 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 64 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 77 Titel geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 78 Titel geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 78 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 78 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 78 Abs. 4 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 78 Abs. 5 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. 79 Titel geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Art. T1 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 Titel A1 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.06.2011 01.11.2011 Art. 4 Abs. 4 eingefügt Abl. 2011, S. 759, S. 1436
10.12.2012 01.06.2013 Art. 12 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 Art. 13 Abs. 1 geändert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
52
700.100 Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.06.2013 Art. 30 Abs. 1, c) aufgehoben Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
01.06.2013 Art. 31 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
01.06.2013 Art. T2 eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
01.01.2014 Art. 46 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
01.03.2017 Art. 57 Abs. 1, i) eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017 S. 282
01.01.2019 Art. 4 Abs. 1 bis eingefügt Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 4 Abs. 1 ter eingefügt Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 8 Abs. 3 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 16 Abs. 3 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 29a eingefügt Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 29b eingefügt Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 30 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 30 Abs. 1, a) geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 30 Abs. 2 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 32 Abs. 6 eingefügt Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 34 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 35 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 38 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 42 Abs. 3 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 48 Abs. 3 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 49 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 54 Abs. 2, a) geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 54 Abs. 2, b) geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 54 Abs. 4 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 54 Abs. 5 eingefügt Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 57 Abs. 1, d) geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 57 Abs. 1, e) geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 57 Abs. 1, f) geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 57 Abs. 1, g) geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.01.2019 Art. 61 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
01.04.2021 Art. 3a Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 1885
01.04.2021 Art. 3a Abs. 1 bis eingefügt Abl. 2020, S. 1885
01.04.2021 Art. 3a Abs. 1 ter eingefügt Abl. 2020, S. 1885
01.04.2021 Art. 3b eingefügt Abl. 2020, S. 1885
01.04.2021 Art. 39a eingefügt Abl. 2020, S. 1885
53
700.100 Kanton Schaffhausen Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.10.2020 01.04.2021 Art. 42a Titel geändert Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 Art. 42a Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 Art. 42a Abs. 1 bis eingefügt Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 Art. 42a Abs. 2 geändert Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 Art. 42b Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 Art. 42d aufgehoben Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 Art. 42f Abs. 3 bis eingefügt Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 Art. 42f Abs. 3 ter eingefügt Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 Art. 42f bis eingefügt Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 Art. 42h totalrevidiert Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 Art. 42k Titel geändert Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 Art. 42k Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 Art. 42m aufgehoben Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 Art. 42n eingefügt Abl. 2020, S. 1885
24.01.2022 01.01.2023 Art. 42e Abs. 2 geändert Abl. 2022, S. 153, S. 1768
24.01.2022 01.01.2023 Art. 42e Abs. 4 geändert Abl. 2022, S. 153, S. 1768
24.01.2022 01.01.2023 Art. 42e bis eingefügt Abl. 2022, S. 153, S. 1768
24.01.2022 01.01.2023 Art. 42e ter eingefügt Abl. 2022, S. 153, S. 1768
24.01.2022 01.01.2023 Art. 42e quater eingefügt Abl. 2022, S. 153, S. 1768
54
700.100 Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
01.12.1997 01.01.1999 Erstfassung Abl. 1998, S. 1579
06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
26.10.2020 01.04.2021 geändert Abl. 2020, S. 1885 bis 26.10.2020 01.04.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1885 ter 26.10.2020 01.04.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1885 bis 02.07.2018 01.01.2019 eingefügt Abl. 2018, S. 1141, S. 2122 ter 02.07.2018 01.01.2019 eingefügt Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
06.06.2011 01.11.2011 eingefügt Abl. 2011, S. 759, S. 1436
06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
10.12.2012 01.06.2013 geändert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
10.12.2012 01.06.2013 geändert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724
06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
06.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
02.07.2018 01.01.2019 eingefügt Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
55
700.100 Kanton Schaffhausen Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 29b 02.07.2018 01.01.2019 eingefügt Abl. 2018, S. 1141, S. 2122

Art. 30 Abs. 1 02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122

Art. 30 Abs. 1, a) 02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122

Art. 30 Abs. 1, c) 10.12.2012 01.06.2013 aufgehoben Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724

Art. 30 Abs. 2 02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122

Art. 31 10.12.2012 01.06.2013 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724

Art. 32 Abs. 1 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 32 Abs. 2 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 32 Abs. 3 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 32 Abs. 4 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 32 Abs. 5 06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 32 Abs. 6 02.07.2018 01.01.2019 eingefügt Abl. 2018, S. 1141, S. 2122

Art. 34 02.07.2018 01.01.2019 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122

Art. 35 Abs. 1 02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122

Art. 38 02.07.2018 01.01.2019 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122

Art. 39 Abs. 2 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 39a 26.10.2020 01.04.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1885

Art. 42 16.08.2004 01.04.2005 Titel geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880

Art. 42 Abs. 3 02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122

Art. 42a 06.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 42a 26.10.2020 01.04.2021 Titel geändert Abl. 2020, S. 1885

Art. 42a Abs. 1 26.10.2020 01.04.2021 geändert Abl. 2020, S. 1885

Art. 42a Abs. 1 bis 26.10.2020 01.04.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1885

Art. 42a Abs. 2 26.10.2020 01.04.2021 geändert Abl. 2020, S. 1885

Art. 42b 16.08.2004 01.04.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1199, S. 1880

Art. 42b Abs. 1 26.10.2020 01.04.2021 geändert Abl. 2020, S. 1885

Art. 42b Abs. 2 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 42b Abs. 3 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 42b Abs. 4 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 42b Abs. 5 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 42c 06.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 42d 26.10.2020 01.04.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 1885

Art. 42e 16.08.2004 01.04.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1199, S. 1880

Art. 42e Abs. 2 24.01.2022 01.01.2023 geändert Abl. 2022, S. 153, S. 1768

Art. 42e Abs. 4 24.01.2022 01.01.2023 geändert Abl. 2022, S. 153, S. 1768

56
700.100 Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
24.01.2022 01.01.2023 eingefügt Abl. 2022, S. 153, S. 1768
24.01.2022 01.01.2023 eingefügt Abl. 2022, S. 153, S. 1768
24.01.2022 01.01.2023 eingefügt Abl. 2022, S. 153, S. 1768
06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816 bis 26.10.2020 01.04.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1885 ter 26.10.2020 01.04.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1885
06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
26.10.2020 01.04.2021 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1885
06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
26.10.2020 01.04.2021 Titel geändert Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 geändert Abl. 2020, S. 1885
06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
26.10.2020 01.04.2021 aufgehoben Abl. 2020, S. 1885
26.10.2020 01.04.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 1885
03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
16.08.2004 01.01.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
16.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
16.08.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
16.08.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880
02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
02.07.2018 01.01.2019 eingefügt Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122
31.10.2016 01.03.2017 eingefügt Abl. 2016 S. 1743, 2017 S. 282
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700.100 Kanton Schaffhausen Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 58 Abs. 1, b) 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 58 Abs. 1, l) 06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 58 Abs. 2 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 61 Abs. 1 02.07.2018 01.01.2019 geändert Abl. 2018, S. 1141, S. 2122

Art. 61 Abs. 3 16.08.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1199, S. 1880

Art. 61 Abs. 4 16.08.2004 01.01.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1199, S. 1880

Art. 64 Abs. 1 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 77 06.09.2010 01.01.2011 Titel geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 77 Abs. 4 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549

Art. 78 06.09.2010 01.01.2011 Titel geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 78 Abs. 1 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 78 Abs. 3 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 78 Abs. 4 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 78 Abs. 5 06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 79 06.09.2010 01.01.2011 Titel geändert Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. 86 Abs. 3 03.07.2006 01.01.2007 geändert Abl. 2006, S. 913, S. 1545

Art. T1 06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816

Art. T2 10.12.2012 01.06.2013 eingefügt Abl. 2012, S. 1869, 2013, S. 724

Titel A1 06.09.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1303, S. 1816
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