Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulante... (811.101)
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Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich

811.101
55a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche - März 1994 1 ) , Art. 1 ff. der Verordnung vom 23. Juni -
2 ) sowie Art. 65 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaff - Juni 2002
3 ) , Gegenstand - Zuständigkeit Geltungsbereich -
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811.101 Kanton Schaffhausen c) die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege nach Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG ausüben

§ 4 Zulassung

1 In einem medizinischen Fachgebiet gemäss Anhang wird ein Leistungser bringer gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a und n KVG nur zugelassen, wenn die Höchstzahl nicht erreicht ist.
2 Die Zulassungserteilung erfolgt nach der zeitlichen Rangfolge des Ein gangsdatums der Anträge.

§ 5 Besitzstandswahrung

1 Von der Beschränkung nicht betroffen sind: a) Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Höchstzahlen zugelas sen wurden und im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbracht haben sowie b) Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Höchstzahlen ihre Tätig keit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, ausgeübt haben, sofern sie ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich des gleichen Spitals oder in der gleichen Einrichtung weiter ausüben

§ 6 Warteliste

1 Für jedes medizinische Fachgebiet gemäss Anhang führt das Gesundheits amt eine Warteliste für Zulassungen für Ärztinnen und Ärzte.
2 Wenn die Höchstzahl in einem beschränkten Fachgebiet ausgeschöpft ist, werden Gesuche nach der Reihenfolge des Eingangsdatums in der Wartelis te erfasst.
3 Bei Unterschreitung der Höchstzahl erfolgt die Zulassung nach der Reihen folge auf der Warteliste.

§ 7 Praxisübergabe

1 Gibt ein Leistungserbringer seine bestehende Praxis zugunsten einer ver traglich festgelegten Nachfolgerin oder eines vertraglich festgelegten Nach folgers auf, prüft das Gesundheitsamt die Übertragung der Zulassung unab hängig von der Warteliste gemäss § 6.
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811.101 - - Meldepflicht
35 Abs. 2 lit. a, h und n KVG - Methodisches Vorgehen zur Höchstzahlenberechnung
5 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztin - Juni 2021 4 ) . Die Obergrenzen -
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811.101 Kanton Schaffhausen
5 Sowohl bei der Berechnung der Höchstzahlen als auch bei deren periodi schen Überprüfung ist ein kontinuierlicher Austausch zwischen dem Ge sundheitsamt, der Kantonalen Ärztegesellschaft Schaffhausen, dem Haus arztverein Schaffhausen, den Spitälern Schaffhausen und der Klinik Belair anzustreben.

§ 10 Ausnahmen und Neufestlegung

1 Die Obergrenze gilt für alle Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel, welche Leistungen zulasten der OKP erbringen. Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel, welche den Nachweis erbringen können, dass sie in Weiterbildung zu einem weiteren Facharzttitel sind.
2 Ist aufgrund der Versorgungssituation davon auszugehen, dass in einem Fachgebiet eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung nicht gewährleistet ist, kann der Regierungsrat das entsprechende Fachgebiet bei Unterversorgung von der Obergrenze ausnehmen oder für ein Fachgebiet bei Überversorgung neu eine Obergrenze festlegen.
3 Weiter kann der Regierungsrat Fachgebiete von der Obergrenze ausneh men, wenn deren Auswirkungen auf die Kosten zulasten der OKP gering sind.
4 Wenn in einem Fachgebiet die Obergrenze erreicht ist, kann nach Einho lung einer nicht bindenden Stellungnahme zur kantonalen Versorgungssitua tion bei den Berufsorganisationen in Einzelfällen von der Obergrenze ge mäss Anhang abgewichen werden.
5 Eine Ausweitung der Vollzeitäquivalente in Fachgebieten mit einer Ober grenze kann von Spitälern beantragt und bewilligt werden, sofern dies nach weislich aufgrund der Umsetzung der Bestimmungen zu ambulanten Be handlungen gemäss Art. 3c der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsver ordnung, KLV) vom 29. September 1995 5 ) erforderlich ist (ambulant vor sta tionär).

§ 11 Periodische Überprüfung

1 Die Höchstzahlen sind periodisch im Zweijahresrhythmus zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
5) SR 832.112.31 .
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811.101 -
3 der Verord - - Juni 2021 aktualisierten Versorgungsgraden. Schlussbestimmungen Juli 2023 in Kraft und ist befristet bis zum
6 ) und in die kantonale Gesetzes -
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811.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.06.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2023, S. 1096
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811.101 Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
20.06.2023 01.07.2023 Erstfassung Abl. 2023, S. 1096
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