Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbe... (354.430)
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Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten

354.430 - direkto -
56 sowie Art. 57 der Bundesverfassung, Gegenstand und Zweck - - -
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354.430 Kanton Schaffhausen

Art. 2 Begriff

1 ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexual delikte, das die Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat-Täter-Zusam menhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient da zu, deliktspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu ma chen.

Art. 3 Anwendungsbereich

1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder un bekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Ermittlungen.
2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und / oder Umstände erfasst, welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere: a) Tötungsdelikte (inkl. Versuche) b) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und Antragsdelikte) c) Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hin deuten d) verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist e) Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt) f) Tierquälerei im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b des Tierschutz gesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. September 2008; TSchG) 1 ) wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist
1) SR 455 .
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354.430 Grundsatz - - Organisation - regionale Aussenstellen Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpolizei Zü - - -
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354.430 Kanton Schaffhausen
4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. Chefin der Krimi nalabteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien der 5 Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschafts pflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
3 Betrieb und Datenschutz

Art. 6 Informationsaustausch

1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Art. 3 und 4 bezeichne ten Daten gemäss den Grundsätzen von Art. 8 gegenseitig auszutauschen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
2 Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der gemäss Art. 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.

Art. 7 Betriebsbewilligung

1 Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss

Art. 52 Abs. 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997

(PolG)
2 ) geregelt.

Art. 8 Speicherung und Datenpflege

1 Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei der Zentralstelle.
2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze: a) Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle b) Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViC LAS-Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentral stelle zu c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle
2) BSG 551.5.
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354.430 Verantwortlichkeit - - - - Akteneinsichtsrecht - - - - Berichtigung von Daten
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354.430 Kanton Schaffhausen

Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz

1 Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichti gungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich – soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält – nach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG)
2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons Bern.

Art. 13 Löschung von Daten

1 Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fristen gelöscht: a) Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben der Tatbeteiligten gelöscht b) Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Ab sprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kantons um je weils fünf Jahre verlängert werden c) Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letz te im Analysesystem erfasste Delikt massgebend d) Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme e) Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von Amtes wegen zu löschen:
1. unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch be züglich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen oder
2. sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht definitiv ausgeräumt ist f) Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuld unfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss den Grundsätzen von Buchstaben a bis d vorgegangen
2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Art. 3 Abs. 2 Buchsta be d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festge legten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Daten von Op fern können auf Gesuch anonymisiert werden.
3) BSG 152.04 .
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354.430 - Kostenregelung Beitritt und Kündigung
4 ) . Der Beitritt wird Vollzug Januar 2012 (Amtsblatt 2012, November 2012 (Amtsblatt 2012, S. 1579).
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354.430 Kanton Schaffhausen
2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle ge mäss Art. 5 Abs. 2.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt in Kraft
5 ) , sobald ihm der Kanton Bern sowie mindes tens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertrags partner.

Art. 18 Notifikation an den Bund

1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi rektorinnen und - direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Art. 27o RVOV (SR 172.010.1 ).

Art. 19 Fürstentum Liechtenstein

1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich ten der anderen Vereinbarungspartner zu.

Art. 20 Rechtspflege

1 Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
3 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 6 ) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.
5) In Kraft getreten am 1. Mai 2010.
6) BSG 279.2.
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354.430 Übergangsbestimmungen - -
3, welche sich - -
3, welche sich vor Inkrafttreten dieser -
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354.430 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.04.2009 01.11.2012 Erlass Erstfassung Abl. 2012, S. 137, 1579
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354.430 Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
02.04.2009 01.11.2012 Erstfassung Abl. 2012, S. 137, 1579
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