Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (915)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) Vom 27. Juni 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 3, 63 Abs. 1, 97, 98, 100 Abs. 2 und 111 Abs. 4 der Verfas - sung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) sowie das Bundesge - setz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezem - ber 2022
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022
3 )
.
2 Zu diesem Zweck fördert der Kanton die Ausbildung in Pflege an einer höhe - ren Fachschule (HF) und in Pflege an einer Fachhochschule (FH).
3 Dieses Gesetz regelt zudem den Umfang und das Verfahren für die Förde - rung der Ausbildung zur Fachfrau oder zum Fachmann Gesundheit mit eidge - nössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ).
4 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege gefördert werden.
5 Der Kanton leistet im Rahmen dieses Gesetzes Beiträge an Institutionen, wel - che praktische Ausbildungsleistungen im Bereich der Pflege erbringen.
6 Der Kanton leistet zudem im Rahmen dieses Gesetzes Ausbildungsbeiträge an Personen, welche eine Ausbildung im Bereich der Pflege absolvieren.
1) SGS 100
2) SR 811.22
3) SR 811.22 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.037
2 Kantonale Bedarfsplanung

§ 2 Kantonale Bedarfsplanung

1 Die zuständige Direktion erstellt periodisch die Planung für den Bedarf an praktischen Ausbildungs- und Weiterbildungsplätzen für die folgenden Pflege - berufe:
a. Pflegefachfrau FH und Pflegefachmann FH gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG
4 ) ;
b. Pflegefachfrau HF und Pflegefachmann HF gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG
5 ) ;
c. Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ gemäss Ver - ordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesund - heit / Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 5. August 2016
6 ) ;
d. weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege.
3 Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden

§ 3 Ausbildungsverpflichtung

1 Folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, Aus- und Weiterbildungsplätze im Bereich der Pflege anzubieten:
a. Spitäler gemäss § 3 SpiVG
7 ) ;
b. Organisationen gemäss § 5 Abs. 1 APG
8 )
.
2 Der Regierungsrat legt die Kriterien zur Bestimmung der Anzahl Ausbildungs - plätze pro Einrichtung fest.
3 Die zuständige Direktion legt für jede Einrichtung pro Ausbildungsjahr die zu erbringende Ausbildungsleistung nach Aus- und Weiterbildungsgang fest.
4 Kommt eine Einrichtung nach Abs. 1 ihrer Ausbildungsverpflichtung in schwerwiegender Weise nicht nach, kann die Leistungsvereinbarung nach § 18 SpiVG
9 ) von der zuständigen Direktion bzw. nach § 21 APG
10 ) von der zustän - digen Versorgungsregion oder Gemeinde aufgelöst werden. Die Direktion ent - scheidet über die weitere Verpflichtung zur Leistung von Ersatzzahlungen ge - mäss § 6.
4) SR 811.21
5) SR 811.21
6) SR 412.101.220.96
7) SGS 931
8) SGS 941
9) SGS 931
10) SGS 941 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.037

§ 4 Ausbildungskonzept

1 Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 erstellen zuhanden der zuständigen Di - rektion ein Ausbildungskonzept für die praktische Ausbildung im Bereich der Pflege. Das Ausbildungskonzept muss vorgängig durch die betriebliche Abtei - lung Bildung der zuständigen Bildungseinrichtung bewilligt werden.

§ 5 Beiträge an die praktische Ausbildung

1 Für folgende Ausbildungsgänge werden Beiträge entrichtet:
a. Pflegefachfrau HF und Pflegefachmann HF;
b. Pflegefachfrau FH und Pflegefachmann FH;
c. Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge, gestützt auf die Vorgaben des Bundesrechts und nach interkantonalen Empfehlungen, fest. Für die Akutpfle - ge, die Langzeitpflege und die ambulante Pflege sowie für die verschiedenen Ausbildungsgänge können unterschiedliche Ansätze und Berechnungsmetho - den festgelegt werden.
3 Der Regierungsrat kann für weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege gemäss § 1 Abs. 4 Beiträge für effektiv erbrachte praktische Ausbil - dungsleistungen festlegen, wenn die Planung gemäss § 2 hierfür einen Bedarf ergibt.
4 Der Regierungsrat kann die Qualität der praktischen Ausbildung fördern, in - dem er zweckdienliche Massnahmen der Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 fi - nanziell unterstützt.
5 Die zuständige Direktion entrichtet jeder Einrichtung gemäss § 3 Abs. 1 Bei - träge für die pro Ausbildungsjahr effektiv erbrachte praktische Ausbildungsleis - tung.
6 Die Beiträge müssen in den Einrichtungen zweckgebunden eingesetzt wer - den.

§ 6 Ersatzzahlung

1 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass die Einrichtung eine Ersatzzahlung an den Kanton entrichten muss, wenn sie ihre Ausbildungsverpflichtung ge - mäss § 3 nicht erfüllt.
2 Die Ersatzzahlung entspricht höchstens dem 3-fachen des Beitrags, den der Kanton bei Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung durch die Einrichtung hätte leisten müssen.
3 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass von einer Ersatzzahlung abgesehen wird, wenn die Differenz zwischen der verfügten Ausbildungsleistung und der effektiv erbrachten Ausbildungsleistung in einem Abrechnungsjahr unter einem von ihm definierten Bereich liegt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.037
4 Die zuständige Direktion verfügt die Höhe der Ersatzzahlung. Sie kann die Ersatzzahlung mit dem Beitrag an die praktische Ausbildungsleistung verrech - nen.

§ 7 Kompensationszahlung

1 Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 sind verpflichtet, Kompensationszahlun - gen gemäss § 7 SpiVG
11 ) und § 12 APG
12 ) zu leisten, solange Programme im Sinn dieser Bestimmungen bestehen.

§ 8 Mitwirkungspflichten

1 Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 sind verpflichtet, der zuständigen Direk - tion die für den Vollzug gemäss den §§ 2–6, für die allfällige Rückforderung von Beiträgen sowie für die Evaluation gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezem - ber 2022
13 ) erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2 Die zuständige Direktion kann die Ausbildungsleistung, die Abgeltung oder die Ersatzzahlung der Einrichtungen nach pflichtgemässem Ermessen festle - gen, wenn diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nachkom - men.

§ 9 Datenbearbeitung

1 Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 sind verpflichtet, der zuständigen Direk - tion die für folgende Massnahmen erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfü - gung zu stellen:
a. für die Festlegung:
1. der Ausbildungsleistung;
2. der Abgeltung;
3. der Ersatzzahlung;
4. der allfälligen Kompensationszahlungen;
5. der allfälligen Rückforderungen;
b. für den Vollzug der Ausbildungsverpflichtung.
2 Die zuständige Direktion kann die benötigten Daten mit den zuständigen Fa - chorganisationen und Branchenverbänden der Einrichtungen gemäss Abs. 1 austauschen, soweit diese zur Mitwirkung gemäss § 15 Abs. 2 herangezogen werden, sowie Daten bei anderen Behörden erheben.
3 Die zuständige Direktion kann von den Berufsbildungszentren die notwendi - gen Daten einfordern, um die Abgeltung für die Ausbildungsleistungen zu be - rechnen und die Ausbildungsverpflichtungen zu überprüfen.
11) SGS 931
12) SGS 941
13) SR 811.22 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.037
4 Beiträge an höhere Fachschulen

§ 10 Beiträge an höhere Fachschulen

1 Der Kanton fördert zusammen mit dem Kanton Basel-Stadt im Rahmen des Vertrags Gesundheitsberufe
14 ) eine bedarfsgerechte Erhöhung der Anzahl Aus - bildungsabschlüsse in der Pflege an der höheren Fachschule. Er bezieht die Bedarfsplanung gemäss § 2 mit ein.
5 Ausbildungsbeiträge

§ 11 Voraussetzungen, Umfang und Verfahren

1 Der Kanton gewährt Studierenden des Bildungsgangs Pflege HF und des Bil - dungsgangs Pflege FH Ausbildungsbeiträge zur Sicherung ihres Lebensunter - halts.
2 Der Regierungsrat legt die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausbildungs - beiträge fest. Er berücksichtigt insbesondere das Alter bei Studienbeginn, all - fällige Unterhaltspflichten sowie die zu erbringenden beruflichen Voraussetzun - gen.
3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Ausbildungsbeiträge fest. Er berücksich - tigt die vom Bund festgelegten Höchstbeiträge.
4 Die zuständige Direktion entscheidet über die eingereichten Gesuche um Ausbildungsbeiträge.

§ 12 Mitwirkungspflichten

1 Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, der zuständigen Direktion sämtliche für die Zusprechung und Bemessung von Ausbildungsbeiträgen er - heblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erfor - derlichen Unterlagen einzureichen.
2 Wer Ausbildungsbeiträge erhält oder zurückerstatten muss, meldet der zu - ständigen Direktion unverzüglich jede Änderung der für die Bemessung oder die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Tatsachen.
3 Personen, welche die Mitwirkungspflichten in grober Weise oder wiederholt verletzen, können von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.
14) SGS 687.14 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.037

§ 13 Datenbearbeitung

1 Die zuständige Direktion kann die für die Zusprechung, Bemessung und Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge erforderlichen Personendaten mit den für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022
15 ) zuständigen kantonalen und ausserkantonalen Behörden austauschen sowie entsprechende Daten bei anderen Behörden erheben; dies gilt insbesondere für Daten des kantonalen Personenregisters sowie für Steuerdaten der kantonalen und kommunalen Steuerbehörden.
2 Die Datenbearbeitung kann insbesondere in Bezug auf Daten des kantonalen Personenregisters und der kantonalen und kommunalen Steuerbehörden im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens oder einer systematischen Mel - dung erfolgen.

§ 14 Rückerstattung

1 Die zuständige Direktion ordnet die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen an:
a. wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden;
b. bei einem Ausschluss von der Ausbildung aus disziplinarischen Gründen.
2 Die Verzinsung von Forderungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b erfolgt ab Aus - zahlung zum Zinssatz von 5 %.
3 Auf die Rückerstattung kann in folgenden Fällen ganz oder teilweise verzich - tet werden:
a. bei sehr niedrigen Beträgen;
b. in Härtefällen.
4 Der Rückerstattungsanspruch verjährt 5 Jahre nach Kenntnis des Rückerstat - tungsgrunds, spätestens aber 10 Jahre nach Auszahlung der Beiträge. Ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese Frist auch für die Rückerstattung.
6 Vollzugsbestimmungen

§ 15 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. Er sorgt dafür, dass die Prozesse zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege in elektronischer Form abgewickelt werden können. Er bezeichnet die zum Vollzug zuständigen Direktionen.
15) SR 811.22 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.037
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen gemäss den §§ 11–14 im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt zu regeln. Die mit der Gewährung der Ausbildungsbeiträge beauftragte Stelle übernimmt die der zuständigen Direktion zugeordneten Auf - gaben.
3 Der Regierungsrat kann Fachorganisationen und Branchenverbände zur Mit - wirkung bei der Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbil - dung von Pflegenden beiziehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.037
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.037 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.037
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.06.2024 01.07.2024 Erstfassung GS 2024.037 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.037
1/1 Erlasstitel Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) SGS -Nr. 915 GS -Nr. 2024.037 Erlassdatum 27.06.2024 ( 2024/246, Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pfl ege (EG BGFAP) ) In Kraft seit 01.07.2024- 30.06.2032 > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel -Landschaft Hinweise: - Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Protokoll der 2. Lesung betr. die jeweilige Gesetzesänderung. - Die Links unter «GS -Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Doku- menten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung. - Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land- ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate). - Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament - Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzes- sammlung». Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
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