Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung i... (915.11)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) Vom 24. September 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) sowie das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die För - derung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 1. Juli 2024
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundes - gesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) vom 27. Juni 2024
3 )
.
2 Kantonale Bedarfsplanung

§ 2 Kantonale Bedarfsplanung

1 Das Amt für Gesundheit erstellt und aktualisiert die Bedarfsplanung für die Pflegeberufe gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a–c EG BGFAP
4 )
.
2 2 1
5 ) - tere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege eine Bedarfsplanung er - stellen, wenn sich ein Mangel an ausgebildetem Personal in einem bestimmten Bereich abzeichnet.
1) SGS 100
2) SGS 915
3) SGS 915
4) SGS 915
5) SGS 915 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.040
3 Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden

§ 3 Ausbildungsverpflichtung

1 Die Ausbildungsverpflichtung einer Einrichtung gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP
6 ) beginnt im 2. vollen Kalenderjahr nach der Aufnahme der Tätig - keit.
2 Die Ausbildungsverpflichtung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a und b EG BGFAP
7 ) gilt als ergänzender Teil jeder kantonalen und kommunalen Leistungsvereinba - rung.
3 Für Organisationen gemäss Art. 36a Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1 bis des Bundes - gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
8 ) gilt die Ausbildungsverpflichtung als genereller Leistungsauftrag, soweit kein Leis - tungsauftrag dies festhält.
4 Die Einrichtungen grenzen ihre Ausbildungsverpflichtungen in anderen Kanto - nen von den Ausbildungsverpflichtungen gemäss EG BGFAP
9 ) ab und weisen diese gegenüber dem Amt für Gesundheit aus.

§ 4 Ausbildungsleistung

1 Das Amt für Gesundheit legt die gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP
10 ) zu erbrin - gende Ausbildungsleistung einer Einrichtung für die Ausbildungsgänge gemäss § 5 Abs. 1 EG BGFAP
11 ) entsprechend der Berechnungsformel in Anhang 1 fest.
2 Die Ausbildungsverpflichtung entfällt, wenn die berechnete Ausbildungsleis - tung unter folgende Werte fällt:
a. für Pflegeberufe gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a und b EG BGFAP
12 ) : 22 Wochen pro Jahr;
b. für Pflegeberufe gemäss § 2 Abs. 1 Bst. c EG BGFAP
13 ) : 1 auszubildende Person pro Jahr.
3 Das Amt für Gesundheit legt entsprechend § 3 Abs. 3 EG BGFAP
14 ) für die Einrichtungen in einer Verfügung die zu erbringende Ausbildungsleistung pro Pflegeberuf gemäss Abs. 1 und 2 jährlich als Teil der Leistungsvereinbarung oder des Leistungsauftrags gemäss § 3 Abs. 2 und 3 fest.
6) SGS 915
7) SGS 915
8) SR 832.10
9) SGS 915
10) SGS 915
11) SGS 915
12) SGS 915
13) SGS 915
14) SGS 915 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.040

§ 5 Ausbildungskonzept

1 Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP
15 ) reichen dem Amt für Ge - sundheit jährlich ein Ausbildungskonzept ein.
2 Das Ausbildungskonzept umfasst mindestens folgende Angaben:
a. die vorhandenen personellen Ressourcen in Vollzeitäquivalenten für die Ausbildenden und deren Kompetenzen pro Pflegeberuf;
b. die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze pro Pflegeberuf;
c. die Beschreibung der vorhandenen Infrastruktur für die praktische Ausbil - dung pro Pflegeberuf;
d. die Massnahmen zur Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung;
e. die effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen des vergangenen Jahres.
3 Die Einrichtungen begründen allfällige Abweichungen von den zu erbringen - den Ausbildungsleistungen und weisen diese aus.

§ 6 Beiträge an die praktische Ausbildung

1 Das Amt für Gesundheit entrichtet für die effektiv erbrachte Ausbildungsleis - tung einer Einrichtung gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP
16 ) folgende Beiträge pro Person:
a. für Auszubildende gemäss § 5 Abs. 1 Bst. a und b EG BGFAP
17 ) : CHF 300.– pro Praktikumswoche;
b. für Auszubildende gemäss § 5 Abs. 1 Bst. c EG BGFAP
18 ) : CHF 1800.– pro Ausbildungsjahr.
2 Die Beiträge sind zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der praktischen Ausbildung in der Einrichtung einzusetzen. Das Amt für Gesundheit kann hier - für entsprechende Nachweise einfordern. Es fordert zweckentfremdete Beiträ - ge zurück.
3 Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP
19 ) weisen die Beträge, wel - che sie für die Ausbildungsleistungen erhalten haben, in ihrer Kostenrechnung separat als Ertrag oder als Aufwandminderung aus.

§ 7 Förderung der Qualität der praktischen Ausbildung

1 Das Amt für Gesundheit kann den Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP
20 ) Beiträge an Projekte zur Verbesserung der Qualität der prakti - schen Ausbildung im Bereich der Pflege entrichten, sofern sich der Bund an den Projekten finanziell beteiligt.
2 Das Amt für Gesundheit legt Kriterien für die Ausgestaltung der Projekte fest.
15) SGS 915
16) SGS 915
17) SGS 915
18) SGS 915
19) SGS 915
20) SGS 915 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.040

§ 8 Ersatzzahlung

1 Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 EG BGFAP
21 ) , die in einem Ausbildungsjahr eine Ausbildungsleistung von weniger als 90 % erbringen, entrichten eine Ersatzzahlung in der Höhe der Differenz zwischen der erbrachten und der zu erbringenden Ausbildungsleistung.
2 Auf die Ersatzzahlung kann verzichtet werden, sofern die Einrichtung nach - weist, dass sie die Ausbildungsleistung gemäss § 4 unverschuldet nicht erfüllt hat.
3 Die Minderleistung einer Einrichtung gilt insbesondere dann als unverschul - det, wenn:
a. dokumentierte, branchenübliche Rekrutierungsbemühungen um Auszubil - dende erfolglos blieben;
b. trotz dokumentierten, branchenüblichen Rekrutierungsbemühungen zu wenig Ausbildende eingesetzt werden konnten;
c. ein Ausbildungsvertrag mit einer auszubildenden Person aufgelöst wer - den musste;
d. eine auszubildende Person die erforderlichen Prüfungen nicht besteht.
4 Verfügen Einrichtungen über keine Bildungsbewilligung auf der Sekundarstu - fe II oder über keinen Kooperationsvertrag mit dem Bildungsanbieter auf der Sekundär- oder Tertiärstufe, gilt dies als verschuldete verminderte Ausbil - dungsleistung. Dasselbe gilt für die fehlende Anerkennung der Einrichtung als Praktikumsbetrieb.
5 Die Ersatzzahlungen sind zweckgebunden zur Förderung der Ausbildungstä - tigkeit im Bereich der Pflege zu verwenden.
4 Ausbildungsbeiträge

§ 9 Beitragsberechtigte Personen

1 Beitragsberechtigt gemäss § 11 Abs. 1 EG BGFAP
22 ) sind Personen, die einen anerkannten Bildungsgang Pflege HF oder einen akkreditierten Bache - lorstudiengang Pflege FH absolvieren, wenn sie:
a. zu Beginn des Ausbildungsjahres zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton ha - ben oder als Staatsangehörige eines EU/EFTA-Mitgliedstaats über einen Anknüpfungspunkt im Kanton verfügen; und
b. zu Beginn der Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet haben oder nach abgeschlossener Berufslehre eine mindestens 2 Jahre dauernde, durch eigene Erwerbstätigkeit erreichte finanzielle Unabhängigkeit nachweisen können oder elterliche Betreuungs- oder Unterstützungspflichten haben.
21) SGS 915
22) SGS 915 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.040
2 Nicht beitragsberechtigt sind Personen, die:
a. bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkann - te ausländische Ausbildung abgeschlossen haben; oder
b. über ein steuerbares Reinvermögen von mehr als CHF 500'000.– verfü - gen.

§ 10 Dauer der Beitragsberechtigung

1 Beiträge werden für die reguläre Dauer des gewählten Ausbildungsgangs gewährt.
2 Beiträge können in begründeten Fällen bei einer Vollzeitausbildung für maxi - mal 2 zusätzliche Semester und bei einer Teilzeitausbildung für maximal 2 zu - sätzliche Ausbildungseinheiten gewährt werden.
3 Bei Abbruch einer Ausbildung erlischt die Beitragsberechtigung ab Beginn des Folgemonats.

§ 11 Antragstellung

1 Das Gesuch um Beiträge ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Stelle «Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel»
23 ) einzureichen.
2 Das Gesuch ist bis Ende des Folgemonats nach Beginn des betreffenden Ausbildungsjahres einzureichen.
3 Verspätetet eingereichte Gesuche können erst ab dem folgenden Semester berücksichtigt werden.
4 Das Gesuch muss vor jedem Ausbildungsjahr rechtzeitig erneuert werden.

§ 12 Bemessung, Vergabe und Rückforderung von Beiträgen

1 Die Beiträge betragen pro Ausbildungsjahr:
a. CHF 24'000.– für Vollzeitausbildungen;
b. CHF 18'000.– für Teilzeitausbildungen.
2 Pro Kind, für das die beitragsberechtigte Person gemäss § 9 Abs. 1 Bst. b betreuungs- oder unterstützungspflichtig ist, wird ein Zuschlag von CHF 10'000.– pro Jahr ausgerichtet.
3 Von den Beiträgen gemäss Abs. 1 und 2 werden Renten und jährliche Ergän - zungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006
24 ) in Abzug gebracht.
4 Beträgt der Beitrag nach den Abzügen weniger als CHF 500.– pro Ausbil - dungsjahr, erfolgt keine Auszahlung.
5 Die Beiträge werden pro Ausbildungsjahr zugesprochen.
23) Vgl. SGS 915.111
24) SR 831.30 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.040
6 Die Stelle «Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel» kann weitere Einzelhei - ten in Richtlinien regeln.
7 Die Stelle «Ausbildungsbeiträge Pflege beider Basel» verfügt die Ausbil - dungsbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege. Sie verfügt zudem die Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen in den vorgesehenen Fällen.
5 Erhöhung der Anzahl Abschlüsse Pflege HF

§ 13 Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse

Pflege HF
1 Der Kanton unterstützt das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG) gemäss § 10 EG BGFAP
25 ) mit dem Ziel, die Anzahl der Ausbildungsabschlüs - se Pflege HF zu erhöhen.
2 Zu diesem Zweck beteiligt er sich an der Finanzierung von Massnahmen des
a. der Bekanntmachung des Bildungsgangs dienen;
b. den Einstieg in die Ausbildung erleichtern, namentlich an vorbereitenden Kursangeboten;
c. den Abbruch des Bildungsgangs vermindern, namentlich mittels speziel - len Programmen;
d. die vertiefte Koordination zwischen den Lernbereichen Schule und Praxis fördern.
6 Vollzug, Mitwirkung und Evaluation

§ 14 Zuständige Direktionen

1 Die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) der Bil - dungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) ist für den Vollzug der Ausbildungs - beiträge gemäss den §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 EG BGFAP
26 ) zuständig. § 15 Abs. 2 EG BGFAP
27 ) bleibt vorbehalten.
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) vollzieht die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
25) SGS 915
26) SGS 915
27) SGS 915 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.040

§ 15 Beiträge des Bundes

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) ist zuständig für die Gesuche um Bundesbeiträge gemäss Art. 5 und Art. 7 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezem - ber 2022
28 )
.
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) ist zuständig für die Gesu - che um Bundesbeiträge gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Förde - rung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022
29 )
.

§ 16 Mitwirkung von Fachorganisationen und Branchenverbänden

1 Das Amt für Gesundheit bezeichnet die Aufgaben der Fachorganisationen und Branchenverbände, soweit diese bei der Förderung der Leistungen im Be - reich der praktischen Ausbildung von Pflegenden mitzuwirken haben.

§ 17 Evaluation

1 Das Amt für Gesundheit erhebt zwecks Wirkungskontrolle zu den ergriffenen Massnahmen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a–c EG BGFAP
30 ) bei den Bildungsinsti - tuten und Einrichtungen sowie bei den betreffenden Organisationen und Ver - bänden die Daten für:
a. die Lehr- und Studienplätze;
b. die praktischen Ausbildungs- und Weiterbildungsplätze.
2 Ist Bedarf für weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege ge - mäss § 2 Abs. 1 Bst. d EG BGFAP
31 ) angezeigt, erhebt es auch für diese die Daten für die Planung und anschliessend für die Wirkungskontrolle.
7 Übergangsbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen

1 Erstmalig beitragsberechtigt sind Studienanfängerinnen und Studienanfänger des Herbstsemesters 2024.
2 Studierende mit Studienbeginn Herbst 2024 können Gesuche um Beiträge auch noch im 2. Semester stellen.
3 Ersatzzahlungen werden ab dem Jahr 2026 erhoben.
28) SR 811.22
29) SR 811.22
30) SGS 915
31) SGS 915 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.040
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.09.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.040 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.040
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.09.2024 01.07.2024 Erstfassung GS 2024.040 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.040
1/1 Anhang 1 : Formel für die Berechnung der Ausbildungs leistung (Stand 01.07.2024)
1 Formel für die Berechnung der Ausbildungs leistung (§ 4 Abs. 1) : Vollzeitäquivalente x Standardwert x Gewichtung
2 Definition der Werte: a) Vollzeitäquivalente (VZÄ): Jährliche Deklaration der Stellenpläne der Betriebe pro Berufsgruppe Pflege. Die VZÄ sind im Jahresdurchschnitt zu erfassen – gemäss Be- rechnung der Statistik der sozialmedizinischen Institutionen des Bun- desamts für Statistik (BFS). b) Standardwert: Die Standardwerte sind die Vorgaben über Anzahl Ausbildungswochen, die pro Beruf / Berufsgruppe erbracht werden müssen. Deren Massein- heit sind die Ausbildungswochen pro Vollzeitstelle und Jahr. Für die Be- rechnung des Ausbildungspotentials werden Standardwerte in R elation zu den Ist -Stellenplänen der betreffenden Berufsgruppe bzw. des be- treffenden Berufs festgelegt. Die Standardwerte werden in Anzahl Aus- bildungswochen pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) ausgedrückt. Ein Stan- dardwert von 9.6 beispielsweise bedeutet, dass pr o 100 -%-Stelle des betreffenden Berufs ein Ausbildungspotential von 9.6 Ausbildungswo- chen im Jahr gegeben ist. Die Standardwerte der Berufsgruppe Pflege sind einheitlich und für alle Betriebe verbindlich festgelegt. Die hinter- legten Werte für Spitäler, Pfl egeheime und Organisationen der spitalex- ternen Gesundheits - und Krankenpflege können sich voneinander un- terscheiden. c) Gewichtung: Für jeden Beruf wird ein Gewichtsfaktor festgelegt. Zurzeit wird von ei- ner Gewichtung abgesehen und der Faktor 1.0 eingesetzt . Bei Bedarf kann eine zusätzliche Gewichtung der Berufe vorgenommen werden, um die Ausbildungsleistungen zu steuern.
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