Professurenreglement der Zürcher Hochschule der Künste
1 Professurenreglement der ZHdK
414.264 Professurenreglement der Zürcher Hochschule der Künste (vom 9. Juli 2024)
1 ,
2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §§
10 Abs. 3 lit. k, 12 a, 12 b und 13 des Fachhochschul- gesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)
4 sowie §
2 lit. c der Personalverord- nung der Zürcher Fachhochschul en vom 22. Juni 2022 (PVF)
5 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand
§ 1.
Dieses Reglement regelt: a. die Eckwerte des Professurenplans, b. das Verfahren zur Ernennung u nd Entlassung der Professorinnen und Professoren, stellen für Assistenzprofessuren Tenure Track, d. die Titelführung.
Inhaberinnen
und Inhaber
von Professuren
und Qualifika
-
tionsstellen für
Professuren
§ 2.
1 Professorinnen und Professoren einschliesslich künstlerischer Professorinnen und Professoren haben Professu ren gemäss §
10 Abs. 4 lit. l FaHG inne.
2 Sie tragen die Hauptverantwortung für die Entwicklung ihres Fach gebiets.
3 Angehörige der ersten Führungsebene gemäss §
24 Abs. 1 lit. a und b FaHG können aufgrund ihrer Funktion eine Professur innehaben. Sie gelten dann als Professorinne n und Professoren gemäss Abs. 1.
b. Assistenzpro
-
fessorinnen und
-professoren
§ 3.
1 Assistenzprofessorinnen undprofessoren haben Qualifika tionsstellen für Professuren gemäss §
12 a Abs. 3 FaHG inne.
2 Assistenzprofessorinnen und -pro fessoren mit Tenure Track haben Anspruch auf Ernennung auf eine Prof essur, sofern sie das durch die Hochschulleitung definierte Evalua tionsverfahren erfolgreich durch laufen haben und die person ellen Kriterien gemäss §
11 erfüllen.
a. Professorin-
nen und Profes-
soren
2
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3 Die Hochschulleitung regelt für di e Assistenzprofessorinnen undprofessoren mit und ohne Tenure Track: a. die Voraussetzungen, b. die Verfahren, einschliesslich des Evaluationsverfahrens gemäss Abs. 2, c. die Anstellung, d. die allfällige Titelführung während ihrer Anstellung. c. Gastprofes sorinnen undprofessoren
§ 4.
1 Gastprofessorinnen und -profe ssoren sind befristet an der ZHdK tätig und nehmen Aufgaben im Rahmen des Leistungsauftrags einer Professur wahr.
2
§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäss.
d. Förderungs- und Stiftungs professorinnen und -professo ren
§ 5.
1 Förderungs- und Stiftungsprofessorinnen und -professoren haben folgende Professuren inne: a. Förderungsprofessuren, die gest ützt auf von der Hochschulleitung anerkannte Förderungsprogramme von Forschungsförderungsinstitu
- tionen, insbesondere des Schw eizerischen Nationalfonds und des European Research Counc il, finanziert werden, b. Stiftungsprofessuren, die durch an dere Drittmittel finanziert wer
- den.
2 Die Hochschulleitung ordnet die Förderungs- und Stiftungspro
- fessuren den Professuren gemäss §
2 oder §
3 zu. e. Brücken professorinnen und -professo ren
§ 6.
1 Brückenprofessorinnen und -professoren der ZHdK sind gemeinsam mit einer anderen Hoch schule konzipierte Professuren. Voraussetzung bildet eine Einbind ung in die Lehre und Forschung an beiden Hochschulen.
2 Die Hochschulleitung ordnet die Brückenprofessuren zusammen mit der anderen Hochschule den Professuren gemäss §
2 oder §
3 zu. B. Professurenplan Allgemeines
§ 7.
Der Professurenplan umfasst die Professurenplanung und die Professurenliste. Professuren planung
§ 8.
1 Die Professurenplanung erfo lgt jährlich und umfasst: a. die Wiederbesetzung von Professuren, b. die Neuausrichtung oder Aufh ebung bestehende r Professuren, c. die Schaffung neuer Professuren, d. die Schaffung neuer Assist enzprofessuren Tenure Track.
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2 Die Professurenplanung nach Abs.
1 stützt sich auf einen Bericht mit folgenden Angaben: a. Bedarf, b. thematische Ausrichtung, c. Bezug zur Hochschul- und Departementsstrategie / zu den Posi tionskriterien, d. Tätigkeit in den Leistungsbereichen, e. Finanzierung.
3 Die Professurenplanung ist Teil des Entwicklungs- und Finanz plans (EFP) und unterliegt der Genehmigung durch den Fachhoch schulrat. Er kann in diesem Rahmen Vorgaben beschliessen.
4 Auf Antrag der Hochschulleitung kann der Fachhochschulrat eine unterjährige Anpassung der Professu renplanung gemäss Abs. 1 und 2 genehmigen.
Professurenliste
§ 9.
1 Die Professurenliste enthält al le Professuren und Assistenz professuren Tenure Track mit a. ihrer Organisationseinheit, b. ihrer Bezeichnung, c. ihrem Lehr- und Forschungsgebiet, d. dem Namen der Stelleninhabe rin oder des Stelleninhabers.
2 Der Fachhochschulrat nimmt einmal jährlich die aktualisierte Pro fessurenliste im Rahmen der Ve rabschiedung des EFP zur Kenntnis. C. Kriterien für Professuren
Positions
-
kriterien
§ 10.
1 Für Professuren gelten Positions kriterien, die auf die Ver hältnisse der ZHdK ausgerichtet sind.
2 Eine Professorin oder ein Professor a. ist im Rahmen der Hochschul- bzw. Departementsstrategie mass geblich in einem für die ZHdK ze ntralen Bereich verantwortlich, b. hat den Auftrag zur strategiek onformen Weiterentwicklung beste hender oder Entwicklung neuer Angebote und Tätigkeitsfelder auf Ebene Departemente oder ZHdK, c. ist in mindestens zwei Leistung sbereichen (Lehre und Forschung) der ZHdK tätig,
4
414.264 Professurenregle ment der ZHdK d. trägt die massgebliche Verantwo rtung für die Förderung des aka
- demischen Nachwuchses, insbeson dere auf Doktoratsebene und kooperiert in diesem Zusammenha ng mit promoti onsberechtigten Hochschulen. e. ist mit einem Pensum von mindest ens 50% unbefristet angestellt.
3 Eine künstlerische Pr ofessorin oder ein künstl erischer Professor a. ist im Rahmen der Hochschul- bzw. Departementsstrategie mass
- geblich in einem für die ZHdK ze ntralen Bereich verantwortlich, b. hat den Auftrag zur strategiek onformen Weiterentwicklung beste
- hender oder Entwicklung neuer Angebote und Tätigkeitsfelder auf Ebene Departemente oder ZHdK, c. ist mindestens im Leist ungsbereich Lehre tätig, d. stellt massgeblich den Bezug zum Berufsfeld ihrer bzw. seiner Dis
- ziplin her, e. ist mit einem Pensum von mindest ens 30% unbefristet angestellt. Personelle Kriterien
§ 11.
1 Eine Professorin oder ein Prof essor erfüllt folgende perso
- nellen Kriterien: a. einen Hochschulabschluss auf Masterstufe, b. ein PhD/Doktorat, c. mindestens fünf Jahre einschlägi ge Lehr- und Forschungserfahrung auf Hochschulebene und mindestens fünf Jahre fachbezogene Be
- rufs- und Praxiserfahrung, d. Exzellenz im entsprechenden Fa chgebiet in der Lehre oder Weiter
- bildung sowie in der Forschung, Nachweis mittels Publikations
- tätigkeit oder entsprechend de m Fachgebiet gleichwertigem Leis
- tungsausweis, e. eine hochschuldidaktische Qualif ikation (Certificate of Advanced Studies oder vergleichbare Qualif ikation für die Hochschulstufe und nachgewiesener Lehrerfo lg auf Hochschulstufe).
2 Eine künstlerische Professorin od er ein künstlerischer Professor erfüllt folgende pe rsonellen Kriterien: a. einen Hochschulabschluss auf Masterstufe, b. mindestens fünf Jahre einschlä gige Lehrerfahrung auf Hochschul
- ebene und mindestens fünf Jahre fachbezogene Berufs- und Praxis
- erfahrung, c. Exzellenz im entsprechenden künstl erischen Fachgebiet in der Lehre oder Weiterbildung sowie in der fachbezogenen Berufs- und Praxis
- erfahrung, Nachweis mittels Auff ührungs-, Ausstellungs- oder Publi
- kationstätigkeit bzw. entsprechend dem Fachgebiet gleichwertigem Leistungsausweis,
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414.264 d. eine hochschuldidaktische Qualifikation (Certificate of Advanced Studies oder vergleichbare Qualif ikation für die Hochschulstufe und nachgewiesener Lehrerfo lg auf Hochschulstufe).
3 In Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor gestützt auf §
12 b Abs. 3 FaHG eine Ernennun g beantragen, ohne dass die per sonellen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 vollständig erfüllt sind: a. sofern die fachliche Eignung der Person erläutert und der Verzicht auf den Hochschulabschluss oder di e Berufserfahrung gemäss Abs. 1 lit. a und c begründet ist, b. für Personen mit hohem internationa lem Ansehen, die längerfristig gewonnen werden sollen. D. Ernennung der Professorinnen und Professoren und Verfahren
Ernennung
§ 12.
1 Der Fachhochschulrat ernennt die Professorinnen und Pro fessoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
2 Der Antrag zeigt die Erfüllung sämtlicher Kriterien auf.
3 Der Fachhochschulrat kann im Ernennungsverfahren Einblick in die Bewerbungsunterlagen nehm en und Rückfragen zum Verfahren stellen.
4 Die Anstellungsbedingungen we rden durch das zuständige hoch schulinterne Organ geregelt und bilden einen integrierenden Bestandteil des Ernennungsentscheids des Fachhochschulrates.
Auswahl
-
verfahren
§ 13.
1 Die Hochschulleitung regelt das Auswahlverfahren.
2 Die Hochschulleitung achtet auf ei ne gender- und diversitygerechte Auswahl.
3 Personen, die das Auswahlverfahr en zur Professorin oder zum Professor erfolgreich durchlaufen ha ben, aber noch nicht alle perso nellen Kriterien erfüllen, werden als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Lehr- und Forschungspersonals angestellt. Sobald die Kriterien erfüllt sind, stellt die Rektorin od er der Rektor dem Fachhochschulrat Antrag auf Ernennung zur Prof essorin oder zum Professor.
Öffentliche
Ausschreibung
§ 14.
1 Professuren werden in der Re gel öffentlich ausgeschrie ben.
2 Bei Förderungsprofessuren erfol gen die Ausschreibung und das Auswahlverfahren über die Institut ion, die das Förd erprogramm ver antwortet.
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414.264 Professurenregle ment der ZHdK E. Titel Titelführung
§ 15.
1 Mit der Ernennung sind Prof essorinnen und Professoren während der Dauer der Anstellung berechtigt, den Titel Professorin ZHdK oder Professor ZHdK zu führen.
2 Über einen Zusatz der Fachrich tung und die Ausstellung einer Urkunde entscheidet die Hochschulleitung. Weiterführung
§ 16.
1 Professorinnen und Professoren, die aus Altersgründen aus der ZHdK ausscheiden, sind berech tigt, den Titel weiterzuführen.
2 Professorinnen und Professoren, die aus anderen Gründen aus der Hochschule ausscheiden, kann der Fachhochschulrat auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die We iterführung des Titels ausnahms
- weise bewilligen. Entzug
§ 17.
Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die wissenschaft
- liche Integrität oder gegen Regelun gen und Interessen der ZHdK kann der Fachhochschulrat den Titel Prof essorin oder Professor ZHdK auf Antrag der Rektorin ode r des Rektors entziehen. F. Entlassung von Professorinnen und Professoren
§ 18.
1 Der Fachhochschulrat entlässt die Professorinnen und Pro
- fessoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
2 Die Hochschulleitung regelt das Verfahren gemäss kantonalem Personalrecht
3 und der Personalverordnung der Zürcher Fachhoch
- schulen. G. Qualitätssicherung
§ 19.
1 Professorinnen und Professoren werden gemäss den Richt
- linien über das Verfahren zur Beurteilung von Professorinnen und Professoren gemäss §
19 Abs. 1 PVF pe riodisch beurteilt.
2 Die Rektorin oder der Rektor in formiert den Fachhochschulrat periodisch in summarischer Form üb er die hochschulintern durchgeführ- ten Beurteilungsverfahren und die daraus abgeleiteten Massnahmen auf Ebene Departement.
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414.264 H. Übergangsbestimmungen
Titel
§ 20.
1 Für Dozierende nach bisherigem Recht, denen vor Inkraft treten dieses Reglements der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist und die aus de r ZHdK ausgeschieden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2 Für Angestellte, die gemäss bisherigem Recht berechtigt sind, den vor Inkrafttreten dieses Reglements vom Fachhochschulrat verliehenen Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen und keine Pro fessur innehaben, gelten die §§
16 und 17 sinngemäss.
3 Angestellte, die eine Professu r der ZHdK innehaben und denen der Titel Professorin ZFH oder Pr ofessor ZFH verliehen worden ist, tragen ab Inkrafttreten dieses Reglements den Titel Professorin ZHdK oder Professor ZHdK.
4 Für Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, deren Anstellung vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügt worden ist, erfolgt die Verleihung des Titels einer Professorin ZHdK oder eines Professors ZHdK nach bisherigem Recht.
Verzicht auf
öffentliche
Ausschreibung
§ 21.
1 Auf die Ausschreibung vo n Professuren gemäss §
14 Abs. 1 kann bei vorhandenen, nicht besetz ten oder bis Ende 2027 frei wer denden Professuren verzichtet werd en, sofern sie Dozierenden nach bisherigem Recht in Aussicht gestellt wurden, die a. vor Inkrafttreten dieses Re glements angestellt wurden, b. sich in einer Qualif ikationsphase befinden, c. nach Ablauf der Qualifikations phase die personellen Kriterien des bisherigen Rechts erfüllen.
2 Der Antrag auf Ernennung als Professorin oder Professor muss bis Ende 2027 dem Fachhochs chulrat eingereicht werden.
1 OS 79, 318 ; Begründung siehe ABl 2024-07-26 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
3 LS 177.10 ff.
4 LS 414.10 .
5 LS 414.112 .
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