Professurenreglement der Pädagogischen Hochschule Zürich
1 Professurenregle ment der PHZH
414.424 Professurenreglement der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 9. Juli 2024)
1 ,
2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §§
10 Abs. 3 lit. k, 12 a, 12 b und 13 des Fachhochschul- gesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)
4 sowie §
2 lit. c der Personalverord- nung der Zürcher Fachhochschul en vom 22. Juni 2022 (PVF)
5 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand
§ 1.
Dieses Reglement regelt: a. die Eckwerte des Professurenplans, b. das Verfahren zur Ernennung u nd Entlassung der Professorinnen und Professoren, stellen für Assistenzprofessuren Tenure Track, d. die Titelführung.
Inhaberinnen
und Inhaber
von Professuren
und Qualifika
-
tionsstellen für
Professuren
§ 2.
1 Professorinnen und Professore n haben Professuren gemäss
§ 10 Abs. 4 lit. l FaHG inne.
2 Sie tragen die Hauptverantwortung für die Entwicklung ihres Fach gebiets.
3 Angehörige der ersten Führungsebene gemäss §
24 Abs. 1 lit. a und b FaHG können aufgrund ihrer Funktion eine Professur innehaben. Sie gelten dann als Professorinne n und Professoren gemäss Abs. 1.
b. Assistenzpro
-
fessorinnen und
-professoren
§ 3.
1 Assistenzprofessorinnen undprofessoren haben Qualifika tionsstellen für Professuren gemäss §
12 a Abs. 3 FaHG inne.
2 Assistenzprofessorinnen und -pro fessoren mit Tenure Track haben Anspruch auf Ernennung auf eine Prof essur, sofern sie das durch die Hochschulleitung definierte Evalua tionsverfahren erfolgreich durch laufen haben und die person ellen Kriterien gemäss §
11 erfüllen.
a. Professorin-
nen und Profes-
soren
2
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3 Die Hochschulleitung regelt für die Assistenzprofessorinnen undprofessoren mit und ohne Tenure Track: a. die Voraussetzungen, b. die Verfahren, einschliesslich des Evaluationsverfahrens gemäss Abs. 2, c. die Anstellung, d. die allfällige Titelführung während ihrer Anstellung. c. Gastprofes sorinnen undprofessoren
§ 4.
1 Gastprofessorinnen und -profe ssoren sind befristet an der PHZH tätig und nehmen Aufgaben im Rahmen des Leistungsauftrags einer Professur wahr.
2
§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäss.
d. Förderungs- und Stiftungs professorinnen und -professo ren
§ 5.
1 Förderungs- und Stiftungsprofessorinnen und -professoren haben folgende Professuren inne: a. Förderungsprofessuren, die gest ützt auf von der Hochschulleitung anerkannte Förderungsprogramme von Forschungsförderungsinstitu
- tionen, insbesondere des Schw eizerischen Nationalfonds und des European Research Counc il, finanziert werden, b. Stiftungsprofessuren, die durch an dere Drittmittel finanziert wer
- den.
2 Die Hochschulleitung ordnet die Förderungs- und Stiftungspro
- fessuren den Professuren gemäss §
2 oder §
3 zu. e. Brücken professorinnen und -professo ren
§ 6.
1 Brückenprofessorinnen und -pro fessoren der PHZH sind gemeinsam mit einer anderen Hoch schule konzipierte Professuren. Voraussetzung bildet eine Einbi ndung in die Lehr e oder Weiterbil
- dung sowie Forschung an beiden Hochschulen.
2 Die Hochschulleitung ordnet die Brückenprofessuren zusammen mit der anderen Hochschule den Professuren gemäss §
2 oder §
3 zu. B. Professurenplan Allgemeines
§ 7.
Der Professurenplan umfasst die Professurenplanung und die Professurenliste. Professuren planung
§ 8.
1 Die Professurenplanung erfo lgt jährlich und umfasst: a. die Wiederbesetzung von Professuren, b. die Neuausrichtung oder Aufh ebung bestehende r Professuren, c. die Schaffung neuer Professuren, d. die Schaffung neuer Assist enzprofessuren Tenure Track.
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2 Die Professurenplanung nach Abs.
1 stützt sich auf einen Bericht mit folgenden Angaben: a. Bedarf, b. thematische Ausrichtung, c. Bezug zur Hochschulstrategi e / zu den Positionskriterien, d. Tätigkeit in den Leistungsbereichen, e. Finanzierung.
3 Die Professurenplanung ist Teil des Entwicklungs- und Finanz plans (EFP) und unterliegt der Genehmigung durch den Fachhoch schulrat. Er kann in diesem Rahmen Vorgaben beschliessen.
4 Auf Antrag der Hochschulleitung kann der Fachhochschulrat eine unterjährige Anpassung der Professu renplanung gemäss Abs. 1 und 2 genehmigen.
Professurenliste
§ 9.
1 Die Professurenliste enthält al le Professuren und Assistenz professuren Tenure Track mit a. ihrer Organisationseinheit, b. ihrer Bezeichnung, c. ihrem Lehr- und Forschungsgebiet, d. dem Namen der Stelleninhabe rin oder des Stelleninhabers.
2 Der Fachhochschulrat nimmt einmal jährlich die aktualisierte Pro fessurenliste im Rahmen der Ve rabschiedung des EFP zur Kenntnis. C. Kriterien für Professuren
Positions
-
kriterien
§ 10.
1 Für Professuren gelten Positions kriterien, die auf die Ver hältnisse der PHZH ausgerichtet sind.
2 Eine Professorin oder ein Professor a. ist in einem strategischen Fach gebiet der PHZH fachlich federfüh rend und trägt die Hauptverantwortung dafür, den wissenschaftlichen Diskurs in ihrem oder seinem Fachgebiet voranzubringen, b. trägt zur nationalen und intern ationalen Profilierung und Vernet zung der PHZH bei, c. initiiert Vorhaben, die auf aktue ller wissenschaftlicher Basis zum hochschulinternen und -externen Fac hdiskurs beitrage n, und beteiligt nach Möglichkeit andere Angehörige der PHZH an diesen Aktivi täten,
4
414.424 Professurenreglement der PHZH d. ist sowohl in der Lehre oder We iterbildung als auch in der For
- schung und Entwicklung in substanziellem Umfang tätig und setzt sich für den Wissenstransfer zwis chen den unterschiedlichen Leis
- tungsbereichen ein, e. akquiriert substanzielle Drittmit telprojekte zur Weiterentwicklung des Fachdiskurses, f. trägt massgeblich die hochschulin terne Verantwortung für die aka
- demische Nachwuchsförderung au f Doktoratsebene und kooperiert in diesem Zusammenhang mit pr omotionsberechtigten Hochschu
- len, g. ist mit einem Pensum von mindestens 80% unbefristet angestellt. Pensenreduktionen für einen bestimmten Zeitraum aufgrund von Familien- und Care-A rbeit sind möglich. Personelle Kriterien
§ 11.
1 Eine Professorin oder ein Prof essor erfüllt folgende perso
- nellen Kriterien: a. einen Hochschulabschluss (Master oder gleichwertiger Abschluss), b. einschlägige Promotion, c. mindestens fünf Jahre Berufserfa hrung in der primären, sekundären oder tertiären Bildung oder in pädagogischen Praxisfeldern, d. in der Regel mindestens fünf Jahre Tätigkeit in Lehre oder Weiter
- bildung sowie Forschung nach der Promotion, e. eine hochschuldidaktische Qualif ikation (Certificate of Advanced Studies oder vergleichbare Qualifikation für die Hochschulstufe und nachgewiesener Lehrerfolg auf Hochschulstufe).
2 In Ausnahmefällen kann die Rekt orin oder der Rektor gestützt auf §
12 b Abs. 3 FaHG eine Ernennung beantragen, ohne dass die per
- sonellen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 vollständig erfüllt sind: a. sofern die fachliche Eignung de r Person erläutert und der Verzicht auf den Hochschulabschluss oder di e Berufserfahrung gemäss Abs. 1 lit. a und c begründet ist, b. für Personen mit hohem internatio nalem Ansehen, die längerfristig gewonnen werden sollen. D. Ernennung der Prof essorinnen und Professoren und Verfahren Ernennung
§ 12.
1 Der Fachhochschulrat ernennt die Professorinnen und Pro
- fessoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors.
2 Der Antrag zeigt die Erfüllung sämtlicher Kriterien auf.
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3 Der Fachhochschulrat kann im Ernennungsverfahren Einblick in die Bewerbungsunterlagen nehm en und Rückfragen zum Verfahren stellen.
4 Die Anstellungsbedingungen we rden durch das zuständige hoch schulinterne Organ geregelt und bilden einen integrierenden Bestandteil des Ernennungsentscheids des Fachhochschulrates.
Auswahl
-
verfahren
§ 13.
1 Die Hochschulleitung regelt das Auswahlverfahren.
2 Die Hochschulleitung achtet auf ei ne gender- und diversitygerechte Auswahl.
3 Personen, die das Auswahlverfahr en zur Professorin oder zum Professor erfolgreich durchlaufen ha ben, aber noch nicht alle perso nellen Kriterien erfüllen, werden als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Lehr- und Forschungspersonals angestellt. Sobald die Kriterien erfüllt sind, stellt die Rektorin od er der Rektor dem Fachhochschulrat Antrag auf Ernennung zur Prof essorin oder zum Professor.
Öffentliche
Ausschreibung
§ 14.
1 Professuren werden in der Re gel öffentlich ausgeschrie ben.
2 Bei Förderungsprofessuren erfol gen die Ausschreibung und das Auswahlverfahren über die Institut ion, die das Förd erprogramm ver antwortet. E. Titel
Titelführung
§ 15.
1 Mit der Ernennung sind Prof essorinnen und Professoren während der Dauer der Anstellung berechtigt, den Titel Professorin PHZH oder Professor PHZH zu führen.
2 Über einen Zusatz der Fachrich tung und die Ausstellung einer Urkunde entscheidet die Hochschulleitung.
Weiterführung
§ 16.
1 Professorinnen und Professoren, die aus Altersgründen aus der PHZH ausscheiden, sind berech tigt, den Titel weiterzuführen.
2 Professorinnen und Professoren, die aus anderen Gründen aus der Hochschule ausscheiden, kann der Fachhochschulrat auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Weiterführung des Titels ausnahms weise bewilligen.
Entzug
§ 17.
Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die wissenschaft liche Integrität oder gegen Regelung en und Interessen der PHZH kann der Fachhochschulrat de n Titel Professorin PHZH oder Professor PHZH auf Antrag der Rektorin oder des Rektors entziehen.
6
414.424 Professurenreglement der PHZH F. Entlassung von Professorinnen und Professoren
§ 18.
1 Der Fachhochschulrat entlässt die Professorinnen und Pro
- fessoren auf Antrag der Re ktorin oder des Rektors.
2 Die Hochschulleitung regelt das Verfahren gemäss kantonalem Personalrecht
3 und der Personalverordnung der Zürcher Fachhoch
- schulen. G. Qualitätssicherung
§ 19.
1 Professorinnen und Professoren werden gemäss den Richt
- linien über das Verfahren zur Beurteilung von Professorinnen und Professoren gemäss §
19 Abs. 1 PVF pe riodisch beurteilt.
2 Die Rektorin oder der Rektor in formiert den Fachhochschulrat periodisch in summarischer Form üb er die hochschulintern durchgeführ- ten Beurteilungsverfahren und die daraus abgeleiteten Massnahmen. H. Übergangsbestimmungen Titel
§ 20.
1 Für Dozierende nach bisherigem Recht, denen vor Inkraft
- treten dieses Reglements der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist und die aus de r PHZH ausgeschieden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2 Für Angestellte, die gemäss bisher igem Recht berechtigt sind, den vor Inkrafttreten dieses Reglements vom Fachhochschulrat verliehenen Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen und keine Pro
- fessur innehaben, gelten die §§
16 und 17 sinngemäss.
3 Angestellte, die eine Professu r der PHZH innehaben und denen der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist, tragen ab Inkrafttreten dieses Reglem ents den Titel Professorin PHZH oder Professor PHZH.
4 Für Inhaberinnen und Inhaber v on Professuren, deren Anstellung vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügt worden ist, erfolgt die Verleihung des Titels einer Professorin PHZH oder eines Professors PHZH nach bisherigem Recht.
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Verzicht auf
öffentliche
Ausschreibung
§ 21.
1 Auf die Ausschreibung vo n Professuren gemäss §
14 Abs. 1 kann bei vorhandenen, nicht besetz ten oder bis Ende 2027 frei wer denden Professuren verzichtet werd en, sofern sie Dozierenden nach bisherigem Recht in Aussicht gestellt wurden, die a. vor Inkrafttreten dieses Re glements angestellt wurden, b. sich in einer Qualif ikationsphase befinden, c. nach Ablauf der Qualifikations phase die personellen Kriterien des bisherigen Rechts erfüllen.
2 Der Antrag auf Ernennung als Professorin oder Professor muss bis Ende 2027 dem Fachhochs chulrat eingereicht werden.
1 OS 79, 341 ; Begründung siehe ABl 2024-07-26 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
3 LS 177.10 ff.
4 LS 414.10 .
5 LS 414.112 .
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