Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschul... (414.412.1)
CH - ZH

Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich

1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1 Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 11. Juli 2024)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §§
2 Abs. 2 und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Fachhoch schulgesetz vom 8. April 2009
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck

§ 1.

Diese Weisung regelt das Aufnahme- und Immatrikulations verfahren für die Bachelor- und Ma sterstudiengänge. Für spezifische Studiengänge kann die Hochschullei tung abweichende Regelungen tref fen.
Gaststudierende

§ 2.

1 An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende können für bestimmte Veranstaltungen als Gaststudierende zugelassen werden, ohne die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Bestimmungen zum Immatrikul ationsverfahren finden sinngemäss Anwendung.
2 Gaststudierende sind nicht be rechtigt, Zwischen- und Diplom prüfungen abzulegen.
Auditorinnen
und Auditoren

§ 3.

1 Personen nach vollendetem 17. Altersjahr können ohne Im matrikulation als Auditorinnen u nd Auditoren höchstens sechs Mo dule pro Semester besuchen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen für das betreffende Modul erfüllen . Die Bestimmungen zum Immatri kulationsverfahren finde n sinngemäss Anwendung.
2 Auditorinnen und Auditoren können keine Prüfungen ablegen und erhalten keine ECTS-Punkte.
3 Die Auditorinnen und Auditoren erha lten nach dem Besuch einer Lehrveranstaltung eine Teilnahmebest ätigung. Die von ihnen erbrachte Studienleistungen werden bei einer ordentlichen Zulassung nicht berück sichtigt und nicht als Vorleistung angerechnet.
2
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH B. Aufnahmeverfahren für Regelstudiengänge Zulassung

§ 4.

1 Die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hoch
- schule Zürich setzt einen Vorb ildungsausweis voraus gemäss §§
6ff. des Gesetzes über die Päda gogische Hochschule Zürich vom 25. Oktober
1999 (PHG)
3 .
2 Kandidatinnen und Kandidaten ohne genügenden Vorbildungs
- ausweis legen eine Aufnahmeprüfung oder ein Aufnahmeverfahren «sur dossier» ab.
3 Die Vorbereitung zur Aufnahme prüfung kann im Rahmen von freiwilligen Vorkursen stattfinden. Anmeldung

§ 5.

1 Für die Vorkurse und die Aufnahmeprüfung können sich Personen anmelden, die über einen der folgenden Vo rbildungsausweise verfügen: a. eidgenössisch anerka nnte Berufsmaturität, b. anerkannte Fachmaturität, c. anerkannter Abschluss einer Fa chmittelschule oder Diplommittel
- schule, d. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und zweijährige Berufserfahrung im Zeitpunkt der Anmeldung, e. anerkannter Abschluss einer drei jährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben zum Zeitpunkt der Anmeldung für die Vorkurse und der Aufnahmeprüfung zu belegen, dass sie sich in einer Ausbildung gemäss Abs. 1 befinden oder diese abgeschlossen haben. Bei Antritt eines Vorkurses muss der Vorbil
- dungsausweis vorliegen.
3 Bei Antritt der Aufnahmeprüfung ohne Vorkurs muss die Ausbil
- dung zum Vorbildungsausweis abge schlossen sein und bei Beginn des Studiums muss der Vorbil dungsausweis vorliegen. Prüfungs anforderungen

§ 6.

1 Mit der Aufnahmeprüfung für den Studiengang Sekundar
- stufe I wird der Äquivalenznachwe is zur Ergänzungsprüfung für die Zulassung zu den universitären Ho chschulen (Passerelle) erbracht.
2 Mit der Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe sowie Primarstufe wird der Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufs feld Pädagogik erbracht.
3 Die Aufnahmekommission legt di e Prüfungsanforderungen der einzelnen Fächer für die versch iedenen Prüfungsniveaus fest.
3 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1
Prüfungsfächer

§ 7.

1 Im Rahmen der Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe so wie Primarstufe und der Aufnahme prüfung für die Sekundarstufe I werden die Kandidatinnen und Kan didaten in folgenden Fächern geprüft: a. Deutsch, b. Mathematik, c. Naturwissenschaften (Biolo gie, Chemie und Physik), d. Fremdsprache (Franz ösisch oder Englisch), e. Geistes- und Sozialwissenscha ften (Geschichte und Geografie), f. Musik, Gestalten oder Sport.
2 Für Kandidatinnen und Kandidate n mit einer Berufsmaturität oder einer Fachmaturität für ein anderes Berufsfeld als Pädagogik, die eine Aufnahmeprüfung für die Stud iengänge Kindergarten- und Unter stufe oder Primarstufe ablegen, se tzt die Aufnahmekom mission gestützt auf das Profil der Berufs- oder Fach maturität fest, in welchen Fächern eine Prüfung abzulegen ist.
3 Für Kandidatinnen und Kandidaten, die bei der Anmeldung über ein Zertifikat auf Niveau B2 ge mäss Europäischem Sprachenport folio verfügen, entfällt die Prüfung der Fremdsprache. Akzeptiert wer- den folgende Zertifikate: a. Englisch: FCE und BEC Vantage, b. Französisch: DELF B2 , DFP SEC B2 und DL.
4 Die Aufnahmekommission kann im Einzelfall Vorleistungen aner kennen und Prüfungen erlassen.
Prüfungsformen

§ 8.

1 In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache besteht die Prüfung mindestens aus einer schriftlichen Prüfung.
2 In den übrigen Fächern findet ei ne schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung statt.
3 Die Aufnahmekommission legt Prüfungsformen und Prüfungs dauer fest.
Bewertung

§ 9.

1 Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet . 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten. Es gelten die allgemeine n Rundungsregeln.
2 Die Noten der Prüfungsfächer se tzen sich aus dem gerundeten Mittel der ungerundeten Noten de r einzelnen Teilfächer zusammen.
3 Bei schriftlicher und mündlicher Prüf ung wird je eine Note gesetzt. Als Prüfungsnote gilt das gerundet e Mittel der beiden ungerundeten Teilnoten.
4
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH Bestehen

§ 10.

1 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn das ungerundete Mittel der Noten der Prüfungsfächer mindestens 4 und die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten nicht mehr als einen Punkt be
- trägt.
2 Die Aufnahmekommission erwahrt die Prüfungsnoten und ent
- scheidet über das Bestehen der Aufnahmeprüfung. Nichterscheinen und Prüfungs abbruch

§ 11.

1 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne umgehende Mitteilung unverschuldeter Ver
- hinderungsgründe einem Prüfungstermi n fernbleibt, zu spät erscheint oder die Prüfung abbricht. Gründe, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, können nicht geltend gemacht werden.
2 Im Falle von Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
3 Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes. Unerlaubte Mittel

§ 12.

Werden unerlaubte Mittel ode r erlaubte Mittel in unzuläs
- siger Weise verwendet, gilt die gesamte Aufnahmeprüfung als nicht bestanden. Ein allenfalls ausgestell ter Ausweis wird als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht. Prüfungs einsicht

§ 13.

Prüfungsunterlagen werden im Rahmen der Prüfungseinsicht nicht herausgegeben. Sie dürfen nicht fotografiert oder kopiert und die Prüfungsfragen nicht ab geschrieben werden. Wiederholung

§ 14.

1 Die Aufnahmeprüfung kann einm al wiederholt werden. Die Wiederholung beschränkt sich auf die nicht bestandenen Fächer und hat innerhalb eines Jahres zu erfo lgen. Die Frist ka nn durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieni nformation aus wichtigen Grün
- den um höchstens ein Jahr erstre ckt werden. Im Übrigen finden §§
9 ff. Anwendung.
2 Für die Bewertung zählen die Noten der bestandenen Prüfungs
- fächer aus dem ersten Durchgang zusammen mit den neuen Noten der wiederholten Prüfungsfächer.
3 Wer die Prüfung beim zweiten Mal nicht best eht, wird definitiv nicht zum Studium über die Au fnahmeprüfung zugelassen. Gültigkeits dauer

§ 15.

Die Zulassung zum Studium ist während zweier Jahre nach der Erwahrung der Prüfungsnoten mö glich. Die Frist kann durch die Gründen erstreckt werden.
5 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1 C. Aufnahmeverfahren «sur dossie r» zu den Regelstudiengängen für Quereinsteigende ohne direkte Zulassung
Durchführung
Aufnahme
-
verfahren
«sur dossier»

§ 16.

Die Pädagogische Hochschule Zürich kann ein Aufnahme verfahren «sur dossier» anbieten. Über die Durchführung eines Auf nahmeverfahrens «sur dossier» wird jährlich neu entschieden.
Zulassung zum
Aufnahme
-
verfahren
«sur dossier»

§ 17.

Die Zulassung zum Aufnahmeverfahren «sur dossier» zu den Regelstudiengängen setzt voraus: a. vollendetes 27. Altersjahr, b. Abschluss einer mindestens dr eijährigen Ausbildung der Sekun darstufe II, c. nachgewiesene Berufstä tigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten nach Abschluss der Ausbildung in einem Zeitraum von längstens acht Jahren.
Ablauf des
Aufnahme
-
verfahrens
«sur dossier»

§ 18.

1 Im Aufnahmeverfahren «sur do ssier» wird di e Studierfähig keit der Kandidatinnen und Kandidaten geprüft.
2 Das Aufnahmeverfahren «sur dossier» gliedert sich wie folgt: a. Anmeldung und Zulassung zum Aufnahmeverfahren, b. vorbereitende Aufgaben zum Aufnahmeverfahren, c. Aufnahmeverfahren.
3 Das Aufnahmeverfahren kann schr iftliche und mündliche Teile enthalten.
4 Für die Zulassung zum Studium müssen alle Teile des Aufnahme verfahrens als genügend beurteilt werden.
5 Bei ungenügender Beurteilung ha ben die Kandidatinnen und Kan didaten das Recht auf eine Begrün dung im Rahmen eines mündlichen Gesprächs.
6 Die Aufnahmekommission legt die einzelnen Inhalte der Überprü fung der Studierfähigkeit fest. Dies e werden in den Informationsunter lagen kommuniziert.
Nichterscheinen
des Aufnahme
-
verfahrens

§ 19.

1 Das Aufnahmeverfahren gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat oh ne rechtzeitige Angabe unverschul deter Verhinderungsgründe a. Eingaben unvollständig oder ni cht fristgerecht einreicht, b. einem Termin fernbleibt oder zu spät erscheint, c. das Aufnahmeverfahren abbricht.
6
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
2 Tritt während des Aufnahmeverfa hrens ein unverschuldeter Ver
- hinderungsgrund ein, ist dieser unve rzüglich zu melden und zu belegen. Werden medizinische Gründe gelte nd gemacht, ist umgehend ein ärzt
- liches Zeugnis einzureichen.
3 Die Aufnahmekommission entsch eidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes. Unerlaubte Mittel

§ 20.

1 Die erlaubten Hilfsmittel im Aufnahmeverfahren werden in den Informationsunterlagen festgelegt.
2 Werden unerlaubte Mittel oder erlaubte Mittel in unrechtmässiger Weise verwendet, gilt das gesamte Au fnahmeverfahren als nicht bestan- den. Ein allenfalls ausg estellter Zulassungsausweis wird entzogen und als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht. Beurteilung und Zulassungs entscheid

§ 21.

1 Die Leistungen der Kandidati nnen und Kandidaten im Auf
- nahmeverfahren werden vo n Fachpersonen beurteilt.
2 Die Aufnahmekommission entsch eidet aufgrund der Ergebnisse im Aufnahmeverfahren über die Zulassung zum Studium. Wiederholung des Aufnahme verfahrens

§ 22.

1 Das Aufnahmeverfahren «sur dossier» kann einmal wieder
- holt werden. Die Wiederholung ist fr ühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich.
2 Für die Wiederholung des Aufnahme verfahrens muss ein schrift
- liches Gesuch eingereicht werden. Aus diesem muss eine Weiterent
- wicklung der Studierfähigkeit herv orgehen. Die Aufnahmekommission entscheidet über die Zulassung zur Wiederholung des Aufnahmever
- fahrens.
3 Wer das Aufnahmeverfahren beim zweiten Mal nicht besteht, wird definitiv nicht mehr zum Studium über das Aufnah meverfahren «sur dossier» zugelassen. Gültigkeits dauer

§ 23.

Die Zulassung zum Studium is t während zweier Jahre nach dem Zulassungsentscheid der Aufnah mekommission möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
7 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1 D. Aufnahmeverfahren zu den be rufsintegrierten Studiengängen für Quereinsteigende mit Hochschulabschluss (QUEST- Studiengänge)
Zulassung
zum Studium

§ 24.

1 Voraussetzungen für die Zulassung zu den QUEST-Studien gängen für Quereinsteigende sind: a. vollendetes 27. Alters jahr bei Studienbeginn, b. Bachelorabschluss au f Hochschulstufe oder gleichwertige Ausbil dung, c. nachgewiesene Berufstä tigkeit im Umfang von 300 Stellenprozenten in einem Zeitraum von längstens acht Jahren bei der Anmeldung, d. erfolgreich abgeschlos senes Aufnahmeverfahren.
2 Voraussetzungen für eine Zulass ung mit Nachweis einer gleich gemäss Abs. 1 lit. b sind: a. gymnasiale Maturität, Berufsma turität oder Abschluss einer Fach mittelschule, b. abgeschlossene tertiäre Aus- und Weiterbildungen im Umfang eines Bachelorstudiums auf Hochschulstufe, c. studienrelevante tertiäre formale Bildungsleistungen im Umfang von 60 ECTS-Punkten.
Ablauf des
Aufnahme
-
verfahrens

§ 25.

1 Das Aufnahmeverfahren gliedert sich wie folgt: a. Anmeldung und Zulassung zum Auswahlverfahren, b. vorbereitende Aufgaben zum Auswahlverfahren, c. Auswahlverfahren.
2 Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der eingereichten Anmeldeunterlagen über die Zula ssung zum Auswahlverfahren.
Auswahl
-
verfahren

§ 26.

1 Das Auswahlverfahren gilt als erster Teil des Berufseig nungsverfahrens. Es werden überfa chliche und berufsrelevante Kompe tenzen überprüft.
2 Die Aufgaben können schriftliche und mündliche Teile aufwei sen.
3 Die Aufnahmekommission legt di e zu prüfenden Kompetenzen und die einzelnen Inhalte der Ausw ahlverfahrens fest. Diese werden in den Informationsunterlagen kommuniziert.
Nichterscheinen
und Abbruch
des Auswahl
-
verfahrens

§ 27.

1 Das Auswahlverfahren gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Ka ndidat ohne rechtzeiti ge Angabe unverschul deter Verhinderungsgründ e dem Auswahlverfahren fernbleibt, zu spät erscheint oder das Auswah lverfahren abbricht.
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414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
2 Im Falle von Krankheit oder Unfall ist ein ärztliches Zeugnis ein
- zureichen.
3 Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes. Unerlaubte Mittel

§ 28.

Werden unerlaubte Mittel ode r erlaubte Mittel in unzuläs
- siger Weise verwendet, gilt das gesamte Auswahlverfahren als nicht bestanden. Ein allenfal ls ausgestellter Ausweis wird als ungültig er
- klärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht. Beurteilung und Zulassungs entscheid

§ 29.

1 Die Leistungen der Kandida tinnen und Kandidaten im Aus
- wahlverfahren werden von Fachpersonen beurteilt. Die Beurteilung erfolgt aufgrund konkreter Beobacht ungen und mittels strukturierter Kriterien.
2 Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der Ergebnisse im Auswahlverfahren über di e Zulassung zum QUEST-Studium. Wiederholung

§ 30.

1 Das Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
2 Mit der Anmeldung für die Wieder holung des Auswahlverfahrens muss ein schriftliches Gesuch eingereicht werden. Aus diesem muss eine Weiterentwicklung in den überfachlichen Kompetenzen hervor
- gehen. Die Aufnahmekommission ents cheidet über die Zulassung zur Wiederholung des Au swahlverfahrens.
3 Wer das Auswahlverfahren beim zweiten Mal nicht besteht, wird definitiv nicht zum QUEST-Studium für Quereinsteigende zugelassen. Gültigkeits dauer

§ 31.

Die Zulassung zum QUEST-St udium für Quereinsteigende ist während zweier Jahr e nach dem Zulassungsentscheid der Aufnahme
- kommission möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden. E. Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I Zulassung für Primar lehrpersonen

§ 32.

1 Zum konsekutiven Masterstud iengang Sekundarstufe I für Primarlehrpersonen zugelassen sind: a. Inhaberinnen und Inhaber eines im Rahmen eines dreijährigen Stu
- diums erworbenen Bach elorabschlusses für die Kindergarten- und Unterstufe ode r Primarstufe, b. Inhaberinnen und Inhaber eines vo n der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektore n anerkannten Lehrdiploms für die Kindergarten- und Unters tufe oder die Primarstufe.
9 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1
2 Inhaberinnen und Inhaber eines al trechtlichen Lehrdiploms müssen zudem über eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis auf der Se kundarstufe I und/oder der Primarstuf e bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% verfügen.
Zulassung mit
Fachbachelor

§ 33.

1 Zum konsekutiven Masterstud iengang Sekundarstufe I für Personen mit Fachbachel or zugelassen sind I nhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses auf Hochschulstufe in mindestens einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I.
2 Enthält der Hochschu labschluss zwei Unterrichtsfächer der Se kundarstufe I, müssen in diesen be iden Fächern insgesamt mindestens
100 ECTS-Punkte ausgewiesen werd en, wovon mindestens 30 ECTS- Punkte pro Fach.
3 Enthält der Hochschulabschluss ei n Unterrichtsfach der Sekundar stufe I, müssen in diesem Fach mindestens 80 ECTS-Punkte ausgewiesen werden.
4 Die Aufnahmekommission entschei det, für welche Unterrichts fächer die Zulassung gilt. Enthält der Hochschulabschluss nur ein Fach oder deckt er nur Teile eines Faches ab, legt sie den Umfang von Auf- lagen im fachlich-fachwissenschaftlic hen Bereich fest, die während des Studiums an der Pädagogischen Hoch schule Zürich zu erfüllen sind. F. Immatrikulationsverfahren
Anmeldung

§ 34.

1 Das Immatrikulationsverfahren wird mit der Anmeldung auf der Webseite der Pädagogische n Hochschule Zürich eröffnet. Das Prorektorat Ausbildung legt die Termine sowie weitere Einzelheiten fest und veröffentlicht di ese auf der Webseite.
2 Die Anmeldung ist erst mit der Zahlung der Anmeldegebühren und nach Erhalt der Registrations mail abgeschloss en. Die Anmelde gebühren werden nicht zurückerstattet.
3 Eine verspätete Anmeldung kann nur unter Nachweis wichtiger Gründe erfolgen. Im Falle von Kra nkheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis der Kanzlei einz ureichen. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung entscheidet über die Berücksichtigung der ver späteten Anmeldung.
4 Die gleichzeitige Anmeldung in zwei verschiedene Studiengänge ist nicht gestattet.
10
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH Unterlagen

§ 35.

1 Für die Anmeldung haben die Kandidatinnen und Kandi
- daten folgende Unterlagen einzureichen: a. den vollständigen Nachweis des bisherigen Bildungsweges mit ent
- sprechenden Ausweisen, b. den Vorbildungsausweis als PD F-Datei und auf Aufforderung im Original oder in einer amtlich be glaubigten Abschrift, sofern noch keine schweizerische Matrikelnummer besteht, c. ein Passfoto, d. einen aktuellen Strafregisterausz ug oder eine gleichwertige auslän
- dische Urkunde, e. ein aktuelles Arztzeugnis im von der Pädagogische Hochschule Zürich angegebenen Format, f. eine persönliche Standortbestimm ung in Bezug auf berufsrelevante Kompetenzen und die Berufsmotivation, g. weitere im Einzelfall verlangte Unterlagen.
2 Quereinsteigende habe n zusätzlich folgende Unterlagen einzurei
- chen: a. Nachweis der verlangten Berufstätigkeit, b. im Falle einer Anmeldung mit Nach weis einer gleichwertigen Ausbil
- dung gemäss §
24 Abs. 1 ausführliche Unterlagen zu den Aus- und Weiterbildungen und den berufsre levanten Bil dungsleistungen.
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die zuvor an einer anderen Hoch
- schule immatrikuliert waren, habe n die Bescheinigung der Exmatrikula- tion einzureichen. Kandidatinnen und Kandidaten, die an einer Pä
- dagogischen Hochschule immatrikuliert waren, haben zusätzlich eine Übersicht aller erbrachten Leis tungen und erworbener ECTS-Punkte (Transcript of Records) sowie eine Übertrittsbestätigung der vorherigen Pädagogischen Hochschule einzureichen.
4 Für Anmeldungen zu einem Studiengang mit besonderen Zulas
- sungsvoraussetzungen rich ten sich die zusätzlich einzureichenden Unter
- lagen nach den Bestimmungen des jeweiligen Angebots. Diese können der Webseite der Pädagogischen Hochschule Zürich entnommen wer
- den.
5 Für Unterlagen, die nicht in deutsc her, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sind , ist eine amtlich beglaubigte Über
- setzung in einer der gena nnten Sprachen beizulegen.
6 Originale und beglaubigte Dokum ente werden nach der Imma
- trikulation zurückgegeben.
11 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH
414.412.1
Immatrikulation

§ 36.

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden mit der Imma trikulation zum Studium zugelassen und erlangen die Berechtigung, Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Immatrikulation erfolgt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfü llt sind und die Semestergebühr bezahlt ist.
2 Nach der Immatrikulation bezahlen die Studierenden semester weise die Studiengebühren. Werden Le istungen bezogen oder erfolgt die Abmeldung nicht fristgerecht, sind di e Semestergebühren vollumfänglich geschuldet.
3 Die gleichzeitige Immatrikulation an mehr als einer Hochschule ist in der Regel nicht gestattet. Di e Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
Nachweis der
Immatrikulation

§ 37.

1 Studierende der Pä dagogischen Hochschule Zürich müssen sich im Rahmen von Lehrveranstal tungen oder beim Bezug von stu dentischen Leistungen mittels Legi timationskarte (Campus Card) aus weisen können.
2 Können sich Studierende nicht au sweisen, können sie von einer Lehrveranstaltung oder einem Le istungsbezug ausgeschlossen wer den.
Änderung per
-
sönlicher Daten

§ 38.

1 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Zivilstand, Geschlecht , Bürgerrecht und Bür gerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich zu melden.
2 Adressänderungen sind innert ze hn Tagen auf der Plattform der Pädagogischen Hochschule Zürich für Studierende vo rzunehmen. Post zustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fr istgerecht vorgenommen wurde.
Studienunter
-
bruch und Mo
-
bilitätsstudium

§ 39.

1 Studierenden, die aus wichtigen Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft, Militär- oder Zi vildienst das Studium unterbrechen müssen, kann während längstens zwei Semestern Urlaub gewährt werden. Während des Studienunterbruchs bleiben die betreffenden Studierenden immatrikul iert; sie haben kein e Semestergebühren zu entrichten. Über Urlaubsgesuche entscheidet die Abteilungsleitung. Gesuche sind schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrundes innert Frist an die Geschäftsstelle der Stufe einzureichen.
2 Während eines Mobilitätsstudiums an einer anderen Hochschule im In- oder Ausland von längstens zwei Semestern bleiben die betref fenden Studierenden immatrikuliert; sie haben die Semestergebühren weiterhin zu entrichten.
12
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulati onsverfahren an der PHZH Abmeldung

§ 40.

1 Abmeldungen vor Studienbeginn sind schriftlich an die Kanzlei bzw. während des Studiums
2 Die Abmeldetermine und die Gebü hren sind in der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hoch schule Zürich vom 3. Juni 2015
4 geregelt. Exmatrikulation

§ 41.

1 Durch die Exmatrikulation erli scht die Berechtigung, Leis
- tungen in Anspruch zu nehmen.
2 Die Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austritts
- erklärung der oder des Studiere nden oder durch einen Ausschluss a. der Rektorin oder des Rektors bei schwerwiegenden oder wieder
- holten Verstössen gegen die Disziplinarordnung, b. der Prorektorin oder des Prorek tors Ausbildung auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung wege n definitiver Abweisung infolge ungenügender Leistungen oder ne gativer Eignungsbeurteilung wäh
- rend des Studiums, c. der Prorektorin oder des Prorek tors Ausbildung auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung w egen Nichtbezahlens der Semester
- gebühr trotz Mahnung, d. der Prorektorin oder des Prorek tors Ausbildung auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung we gen Studienverzichts trotz geschul
- det. Schluss bestimmung

§ 42.

Die Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich tritt am 1. August 2024 in Kraft und ersetzt die gleichnamige Weisung vom 16. Dezember 2015. Sie wird in der Gesetzessammlung und im Intranet der Pädagogischen Hochschule Zürich veröffentlicht.
1 OS 79, 326 ; Begründung siehe ABl 2024-07-26 .
2 .
3 LS 414.41 .
4 LS 414.410.5 .
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