Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die  Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (V BFGS und  HFGS)  Vom 5. Juni 2024 (Stand 15. September 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 16 Abs. 4, 29 Abs. 3,  30 Abs. 3 und 46 Abs. 2 des Gesetzes über  die Berufs  -  und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007  1  )  sowie die §§ 4 Abs. 3, 6  und  7  des  Dekrets  über  Spesen,  Sitzungsgelder  und  übrige  Entschädigungen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. März 2000 2 ) ,
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt  a)  die Organisation und das Qualitätsmanagement der Berufsfachschule Gesund-  heit und Soziales (BFGS) sowie der Höheren Fachschule Gesundheit und Sozi-  ales (HFGS),  b)  das schulische Angebot der BFGS und HFGS,  c)  die Aufsicht über die BFGS und HFGS,  d)  den «Lernbereich Schule» und den «Lernbereich Praxis» in den Bildungsgän-  gen der HFGS,  e)  die Zulassungsverfahren, die Struktur der Bildungsgänge, die Leistungsbeurtei-  lungen und Promotionen sowie die abschliessenden Qualifikationsverfahren in  den Bildungsgängen der HFGS gemäss  Art. 14 der Verordnung des WBF über  Mindestvorschriften  für die  A  nerkennung  von  Bildungsgängen  und  Nachdip-  lomstudien der höheren Fachschule (MiVo  -  HF) vom 11.  September 2017  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  422.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  165.170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  412.101.61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Trägerschaft
                            1  Der Kanton führt die BFGS und HFGS als unselbständige öffentlich  -  rechtliche An-  stalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schulleitung
                            1  Die  Schulleitung  der  BFGS  und  diejenige  der  HFGS  bestehen  aus  einer  Rektorin  beziehungsweise  einem  Rektor,  einer  Stellvertreterin  beziehungsweise  einem  Stell-  vertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Rektorin beziehungsweise der  Rektor steht der Schulleitung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitglieder der Schulleitung ergeben sich aus  dem Berufsauftrag der Schulleitung und den Pflichtenheften gemäss § 33 der Verord-  nung  über  die  Anstellung  und  Löhne  der  Lehrpersonen  (VALL)  vom  13.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den einzelnen Mitgliedern der Schulleitung können durch die Pflichtenhefte insbe-  sondere die Verantwortung für bestimmte Bildungsgänge oder weitere schulische An-  gebote zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schulkommission
                            a) Wahl und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  (BKS)  wählt  für  die  BFGS  und  die  HFGS eine Schulkommission von fünf bis sieben Mitgliedern für eine Amtsdauer von  vier Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Schulkommission  gehören  Persönlichkeiten,  insbesondere  aus  den  Bereichen  Organisation der Arbeitswelt, Fachdisziplinen, Bildung und Politik an. Die Rektorin  beziehungsweise der Rektor nimmt an den Sitzungen der Schulkommission teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 b) Organisation
                            1  Die  Präsidentin  beziehungsweise  der  Präsident  beruft  die  Schulkommission  ein,  wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der  Mitglieder. Die Sitzungen sind durch eine Vertretung der Schule zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe-  send  ist.  Bei  Stimmengleichheit  hat  die  Präsidentin  beziehungsweise  der  Präsident  den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen konstituiert sich die Schulkommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SAR  411.211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 c) Aufgaben
                            1  Die Schulkommission kann die Schulleitung bei grundsätzlichen Geschäften beraten  und in Fragen betreffend Schulführung, Schulentwicklung und Qualitätsmanagement  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schulkommission  wird durch  die  Schulleitung  regelmässig  insbesondere  über  Planung, Ergebnisse, Problemstellungen und Massnahmen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  kann  der  Abteilung  Berufsbildung  und  Mittelschule  des  BKS  in  allen  mit  der  Schule zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Qualitätsmanagement
                            1  Die BFGS und HFGS gewährleisten ein angemessenes Qualitätsmanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortung für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung obliegt der  Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufsicht
                            1  Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS übt die Aufsicht über die  BFGS und HFGS aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann eine externe Evaluation anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Subsidiäres Recht
                            1  Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Bestim-  mungen der Verordnung über die Berufs  -  und Weiterbildung (VBW) vom 7. Novem-  ber 2007  5  )  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Berufsfachschule Gesundheit und Soziales (BFGS)
§ 10 Angebot
                            1  Die BFGS  erbringt den schulischen Unterricht in beruflichen Grundbildungen und  Berufsmaturitätsbildungsgängen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Betreu-  ung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BFGS kann berufsorientierte Weiterbildungen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur  Wahrnehmung  ihres  Bildungsauftrags  kann  sie  mit  Dritten,  insbesondere  Bil-  dungsinstitutionen,  Berufs  -  und  Branchenverbänden  sowie  Organisationen  der  Ar-  beitswelt zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  SAR  422.211
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS)
3.1. Allgemeine Bestimmungen
3.1.1. Angebot und Bildungsgangleitung
§ 11 Angebot
                            1  Die  HFGS  bietet  Bildungsgänge  auf  Stufe  einer  höheren  Fachschule  (Bildungs-  gänge) an, die zu folgenden Titeln führen:  a)  diplomierte Pflegefachfrau HF beziehungsweise diplomierter Pflegefachmann  HF,  b)  diplomierte  Fachfrau  Operationstechnik  HF  beziehungsweise  diplomierter  Fachmann Operationstechnik HF,  c)  diplomierte  Sozialpädagogin  HF  beziehungsweise  diplomierter  Sozialpäda-  goge HF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende mit einem Fachmittelschulausweis haben die Möglichkeit, während ei-  nes Bildungsgangs zusätzlich die Fachmaturität Gesundheit/Naturwissenschaften be-  ziehungsweise die Fachmaturität Soziale Arbeit zu erlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HFGS kann berufsorientierte Weiterbildungen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur  Wahrnehmung  ihres  Bildungsauftrags  kann  sie  mit  Dritten,  insbesondere  Bil-  dungsinstitutionen,  Berufs  -  und  Branchenverbänden  sowie  Organisationen  der  Ar-  beitswelt zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zuständigkeit der Bildungsgangleitung
                            1  Die  Bildungsgangleitung  ist  für  den  jeweiligen  Bildungsgang  verantwortlich  und  entscheidet in Bezug auf  Studierende insbesondere über die  a)  Zulassung zum Bildungsgang,  b)  Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen,  c)  Gesuche um Nachteilsausgleich,  d)  Promotion, das abschliessende Qualifikationsverfahren und den Ausschluss,  e)  Verstösse gegen die Prüfungsordnung sowie Disziplinarmassnahmen,  f)  Wiederaufnahme der Ausbildung nach einem Unterbruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.2. Lernbereiche
§ 13 Lernbereiche, Verantwortung und Zusammenarbeit
                            1  Das  Lernen  findet  im  «Lernbereich  Praxis»  in  einem  Ausbildungsbetrieb  und  im  «Lernbereich Schule» an der HFGS statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Lernbereich trägt die Verantwortung, dass die Studierenden die zu erreichen-  den Kompetenzen erlangen. Die Gesamtverantwortung liegt bei der HFGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausbildungsbetriebe und die HFGS orientieren sich gegenseitig über die Leis-  tungen, das Verhalten und die Absenzen der Studierenden in den Lernbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.3. Lernbereich Praxis
§ 14 Arbeits - und Ausbildungsvertrag
                            1  Die Studierenden schliessen mit einem Ausbildungsbetrieb einen schriftlichen Ar-  beits  -  und  Ausbildungsvertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HFGS kann sich als weitere Vertragspartei zur einheitlichen Regelung der Zu-  sammenarbeit der Lernbereiche beteiligen. In diesem Fall regelt der Arbeits  -  und Aus-  bildungsvertrag zudem die Inhalte gemäss § 15 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HFGS kann Arbeits  -  und Ausbildungsverträge mit Studierenden abschliessen,  wenn diese vorwiegend in Ausbildungsbetrieben eingesetzt werden sollen, die nicht  über die notwendigen betrieblichen und personellen Voraussetzungen verfügen, um  Studierende sel  bst anzustellen. Die HFGS übt während des Einsatzes der Studieren-  den in den Ausbildungsbetrieben die Arbeitgeberfunktion aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rahmenvertrag
                            1  Zwischen der HFGS und den Ausbildungsbetrieben werden Rahmenverträge abge-  schlossen, soweit die HFGS nicht bereits weitere Vertragspartei der Arbeits  -  und Aus-  bildungsverträge gemäss § 14 Abs. 2 ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rahmenverträge konkretisieren die gemäss den Rahmenlehrplänen notwendigen  Inhalte  für  den  Lernbereich  Praxis  und  die  Zusammenarbeit  der  Lernbereiche,  na-  mentlich in folgenden Bereichen:  a)  Vorgaben und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Einhaltung von Normen  sowie die Erarbeitung und Umsetzung pädagogischer Konzepte,  b)  betriebliche und personelle Voraussetzungen der Ausbildungsbetriebe,  c)  inhaltliche Ausgestaltung und Rahmenbedingungen für den Lernbereich Praxis,  d)  Grundzüge der Anstellungsbedingungen der Studierenden,  e)  finanzielle  und  weitere  Leistungen  der  Ausbildungsbetriebe  im  Hinblick  auf  den Ausbildungserfolg.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.4. Lernbereich Schule
§ 16 Präsenzpflicht und Absenzenkontingent
                            1  Die Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen (inklusive Prüfungen) ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Studierenden verfügen  je nach  Bildungsgang über  ein bestimmtes  Kontingent  an Absenzen. Das Fernbleiben, Zuspätkommen und frühzeitige Verlassen von Lehr-  veranstaltungen gelten als Absenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  sind  verpflichtet,  vorhersehbare  Absenzen  rechtzeitig  im  Voraus  zu  melden.  Nicht vorhersehbare Absenzen müssen so bald als möglich gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einhaltung des Kontingents ist gemäss den §§ 34, 48, 64 und 69 promotionsre-  levant.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Unterbruch der Ausbildung
                            1  Die Ausbildung kann für insgesamt höchstens drei Jahre unterbrochen werden. Der  Unterbruch ist der Bildungsgangleitung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fernbleiben von Lehrveranstaltungen über insgesamt mehr als 16 Kalenderwo-  chen pro Ausbildungsjahr gilt als Unterbruch der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studierende, die während eines Bildungsgangs zusätzlich eine Fachmaturität erlan-  gen  möchten,  können  die  Ausbildung  nur  in  begründeten  Fällen  unterbrechen.  Sie  müssen die Fachmaturität bis spätestens drei Jahre nach Erhalt des Fachmittelschul-  ausweises erla  ngen. Die Fachmittelschule entscheidet über Unterbruchsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Wiederaufnahme der Ausbildung
                            1  Die  Wiederaufnahme  der  Ausbildung  setzt  voraus,  dass  ein  Arbeits  -  und  Ausbil-  dungsvertrag im Lernbereich Praxis für die restliche Ausbildungszeit besteht. Die Bil-  dungsgangleitung legt die weiteren Bedingungen und Auflagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Ausbildung für mehr als drei Jahre unterbrochen, muss sie gesamthaft wie-  derholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Nachteilsausgleich
                            1  Studierende mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörun-  gen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch  auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  betreffenden  Nachweise  sind  rechtzeitig  vor  Inanspruchnahme  des  Nachteils-  ausgleichs  im  Hinblick  auf  Leistungsnachweise,  Promotionsentscheide  und  das  ab-  schliessende Qualifikationsverfahren zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schulordnung
                            1  Die  Schulleitung  regelt  das  Verhalten  auf  dem  Schulareal  und  im  Schulbetrieb  in  einer Schulordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grobe oder wiederholte Verstösse gegen die Schulordnung werden mit Disziplinar-  massnahmen gemäss § 32 GBW geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Prüfungsordnung
                            1  Die Schulleitung regelt insbesondere die Organisation, die Rahmenbedingungen und  die zulässigen Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen in einer Prüfungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungsnachweise oder die betroffenen Prüfungsteile des abschliessenden Quali-  fikationsverfahrens können in folgenden Fällen als nicht bestanden erklärt werden:  a)  Nichterscheinen zur Prüfung oder Abbruch der Prüfung ohne wichtige Gründe,  b)  verspätete Abgabe von Leistungsnachweisen ohne wichtige Gründe,  c)  Abgabe von Plagiaten,  d)  Begehen unredlicher Handlungen oder Verschaffung unerlaubter Vorteile, na-  mentlich durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei groben Verstössen können Promotionen während der Ausbildung oder das ge-  samte abschliessende Qualifikationsverfahren als nicht bestanden erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bildungsgangleitung weist die Studierenden zu Beginn der Ausbildung auf die  Prüfungsordnung und die Folgen von Verstössen hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Mitsprache der Studierenden und Lehrpersonen
                            1  Die Studierenden und Lehrpersonen können sich zur Wahrnehmung ihrer Mitspra-  che organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Studierenden  -  beziehungsweise   die  Lehrpersonenorganisation   können  der  Schulleitung  in  allen  mit  der  Ausbildung  zusammenhängenden  Fragen  Anträge  zur  Prüfung unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Bildungsgang Pflege HF
3.2.1. Zulassung
§ 23 Voraussetzungen
                            1  Die Zulassung zum Bildungsgang Pflege HF setzt voraus:  a)  erfolgreicher Abschluss einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem  Fähigkeitszeugnis  (EFZ)  oder  einer  anerkannten  allgemeinbildenden  Schule  der Sekundarstufe II oder einen gleichwertigen Abschluss,  b)  bestandene Eignungsabklärung (§ 24),  c)  abgeschlossener Arbeits  -  und Ausbildungsvertrag (§ 14) und  d)  ausreichende physische und psychische Gesundheit, die ärztlich bescheinigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Zulassung aufgrund einer gleichwertigen Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Eignungsabklärung
                            1  Die Eignungsabklärung besteht aus folgenden Teilen:  a)  Eignungsbeurteilung im Praxisbereich,  b)  schriftliche Eignungsprüfung und  c)  Eignungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  nicht  bestandenen  Teile  der  Eignungsabklärung  können  je  einmal  wiederholt  werden. Bei  Nichtbestehen eines wiederholten Teils kann die Eignungsabklärung als  Ganzes nach einer Frist von zwei Jahren einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HFGS kann Dritte mit Teilen der Eignungsabklärung beauftragen und mit Zu-  stimmung der oder des betroffenen Studierenden Referenzen bei aktuellen und frühe-  ren Arbeitgebenden einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Übertritt aus anderen tertiären Bildungsgängen
                            1  Der Übertritt aus einem anderen Bildungsgang der Pflege auf Tertiärstufe setzt fol-  gende Nachweise voraus:  a)  abgeschlossener Arbeits  -  und Ausbildungsvertrag (§ 14) und  b)  bereits erbrachte, gleichwertige Bildungsleistungen (§ 28).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zweifeln an der Eignung für das Berufsfeld können eine Eignungsbeurteilung  im Praxisbereich und ein Eignungsgespräch gemäss § 24 Abs. 1 lit. a und c durchge-  führt  sowie  mit  Zustimmung der oder des  betroffenen  Studierenden  Referenzen bei  aktuellen und f  rüheren Arbeitgebenden eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Zulassungsentscheid
                            1  Der Zulassungsentscheid berechtigt zur Aufnahme in den Bildungsgang und ist drei  Jahre gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Ausbildung
§ 27 Rahmenlehrplan und Lehrplan
                            1  Der Bildungsgang richtet sich nach dem Rahmenlehrplan der Nationalen Dach  -  Or-  ganisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé) und des Verbands Bildungszen-  tren Gesundheit Schweiz (BGS) für den Bildungsgang «Pflege HF» vom 24. Septem-  ber 2021  6  )  sowie dem konkretisierenden Lehrplan der HFGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Anrechnung von Bildungsleistungen
                            1  Bereits erbrachte, gleichwertige Bildungsleistungen auf Tertiärstufe werden auf Ge-  such hin angerechnet und führen zu einer  a)  Verkürzung der Ausbildungsdauer,  b)  Dispensation  vom  Unterrichtsbesuch  bestimmter  Lerneinheiten  oder  von  be-  stimmten Leistungsnachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Umfang und Dauer der Ausbildung
                            1  Die reguläre Ausbildung umfasst 5'400 Lernstunden verteilt auf drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Der  Rahmenlehrplan  ist auf der Website des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und  Innovation (SBFI) abrufbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verkürzte Ausbildung für Studierende mit dem Abschluss Fachfrau/Fachmann  Gesundheit EFZ umfasst 3'600 Lernstunden verteilt auf zwei Jahre. Die Ausbildung  beginnt im dritten Semester (Höhereinstieg).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lernstunden verteilen sich hälftig auf die Lernbereiche Schule und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Struktur der Ausbildung
                            1  Die Ausbildung erfolgt in Semestern. Das Herbstsemester dauert in der Regel von  Mitte September bis Mitte März, das Frühlingssemester in der Regel von Mitte März  bis Mitte September.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel folgt auf ein Semester im Lernbereich Schule (Schulsemester) ein Se-  mester im Lernbereich Praxis (Praxissemester).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildungsgangleitung erstellt die Semesterplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3. Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide
§ 31 Leistungsnachweise im Lernbereich Schule
                            1  Leistungsnachweise im Lernbereich Schule sind:  a)  schriftliche Arbeiten,  b)  schriftliche oder mündliche Prüfungen,  c)  praktische Einzel  -  , Partner  -  und Gruppenarbeiten,  d)  Überprüfung des Lernportfolios.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Leistungsnachweis im Lernbereich Praxis
                            1  Im  Lernbereich  Praxis  wird  von  der  Berufsbildnerin  oder  dem  Berufsbildner  eine  schriftliche Praktikumsqualifikation vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Bewertungsskala
                            1  Die Leistungsbeurteilung wird mit den Bewertungen A  –  F ausgedrückt. Die Bewer-  tungen bedeuten:  a)  A: hervorragend,  b)  B: sehr gut,  c)  C: gut,  d)  D: befriedigend,  e)  E: ausreichend,  f)  F: nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Semesterpromotion
                            1  Im Schulsemester setzt die Promotion ins nächsthöhere Semester voraus, dass  a)  alle Leistungsnachweise mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E) bewer-  tet sind und  b)  bei nicht mehr als 10 % der Lehrveranstaltungen Absenzen gemäss § 16 Abs. 2  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  nur  die Promotionsbedingung  zum  Absenzenkontingent  gemäss  Absatz  1  lit. b  nicht erfüllt, können Studierende bei Vorliegen wichtiger Gründe trotzdem ins nächst-  höhere Semester befördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Praxissemester setzt die Promotion ins nächsthöhere Semester voraus, dass die  Praktikumsqualifikation mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E) bewertet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Wiederholung eines Semesters
                            1  Wenn ein Leistungsnachweis im Schulsemester im Rahmen des zweiten Versuchs  nicht bestanden wird, muss das Schulsemester wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  die  schriftliche  Praktikumsqualifikation  im  Praxissemester  im  Rahmen  des  zweiten Versuchs nicht bestanden wird, muss das Praxissemester wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während des Bildungsgangs kann nur einmal ein Semester wiederholt werden. Die  Wiederholung des letzten Praxissemesters ist zusätzlich einmal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Ausschluss
                            1  Werden die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung eines Semesters  nicht erfüllt, erfolgt der Ausschluss aus dem Bildungsgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das erneute Durchlaufen des Zulassungsverfahrens ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bildungsgangleitung stellt eine schriftliche Ausbildungsbestätigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.4. Abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplom
§ 37 Zulassung
                            1  Die  Zulassung  zum  abschliessenden  Qualifikationsverfahren  setzt  die  bestandene  Promotion aller Schul  -  und Praxissemester vor dem Semester des Qualifikationsver-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Prüfungsteile
                            1  Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prüfungsteilen:  a)  praxisorientierte Diplomarbeit,  b)  Praktikumsqualifikation und  c)  mündliche Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündliche Prüfung wird von einer Lehrperson der HFGS sowie einer Expertin  oder einem Experten eines Ausbildungsbetriebs durchgeführt und bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Bestehen und Diplom
                            1  Das abschliessende Qualifikationsverfahren ist bestanden und das Diplom wird er-  teilt, wenn alle Prüfungsteile mindestens mit «ausreichend» (Bewertung E) bewertet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit den Bewertungen A  –  F gemäss § 33.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Wiederholung
                            1  Eine nicht bestandene Diplomarbeit kann einmal verbessert  werden. Eine nicht be-  standene  Praktikumsqualifikation  oder  mündliche  Prüfung  kann  einmal  wiederholt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Praktikumsqualifikation kann frühestens sechs Monate nach der ersten Durch-  führung wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  einer  der  Prüfungsteile  zum  zweiten  Mal  nicht  bestanden,  ist  das  abschlies-  sende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden und es erfolgt ein Ausschluss  gemäss § 36.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Bildungsgang Operationstechnik HF
3.3.1. Zulassung
§ 41 Voraussetzungen und Zulassungsentscheid
                            1  Die Zulassung zum Bildungsgang Operationstechnik HF richtet sich nach den §§ 23,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 und 26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Übertritt aus einem anderen Bildungsgang der Operationstechnik auf Terti-  ärstufe gilt § 25 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.2. Ausbildung
§ 42 Rahmenlehrplan und Lehrplan
                            1  Der Bildungsgang richtet sich nach dem Rahmenlehrplan der Nationalen Dach  -  Or-  ganisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé) und des Verbands Bildungszen-  tren Gesundheit Schweiz (BGS) für den Bildungsgang «Operationstechnik HF» vom
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Februar 2022
                            7  )  sowie dem konkretisierenden Lehrplan der HFGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Der  Rahmenlehrplan  ist auf der Website des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und  Innovation (SBFI) abrufbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Anrechnung von Bildungsleistungen
                            1  Die Anrechnung von Bildungsleistungen auf Tertiärstufe richtet sich nach § 28 so-  wie den Vorgaben des Rahmenlehrplans gemäss § 42.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Umfang und Dauer der Ausbildung
                            1  Die  reguläre Ausbildung umfasst 5'400 Lernstunden und verteilt sich als  a)  Vollzeitausbildung auf 3 Jahre,  b)  Teilzeitausbildung auf 3.5  –  4.5 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verkürzte Ausbildung für Studierende mit dem Diplom Pflegefachfrau HF oder  Pflegefachmann HF umfasst 3'600 Lernstunden. Sie beginnt in Phase III (Höherein-  stieg) und verteilt sich als  a)  Vollzeitausbildung auf 2 Jahre,  b)  Teilzeitausbildung auf 2.5  –  3.5 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lernstunden verteilen sich zu rund 60 % auf den Lernbereich Praxis und zu rund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 % auf den Lernbereich Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Struktur der Ausbildung
                            1  Das Ausbildungsjahr dauert in der Regel von Mitte September bis Mitte September  des Folgejahrs oder in der Regel von Mitte März bis Mitte März des Folgejahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ausbildung  erfolgt  abwechslungsweise  in  mehrwöchigen  Phasen  im  Lernbe-  reich Schule und im Lernbereich Praxis. Eine Phase besteht aus einem oder mehreren  Blöcken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildungsgangleitung erstellt die Planung der Phasen und Blöcke.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.3. Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide
§ 46 Leistungsnachweise im Lernbereich Schule
                            1  Die Leistungsnachweise im Lernbereich Schule richten sich nach § 31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt mit  a)  der Bewertungsskala A  –  F gemäss § 33 oder  b)  «bestanden» oder «nicht bestanden».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während  einer Phase im Lernbereich Schule kann nur ein Leistungsnachweis und  zusätzlich das Lernportfolio einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Leistungsnachweis im Lernbereich Praxis
                            1  Im  Lernbereich  Praxis  wird  von  der  Berufsbildnerin  oder  dem  Berufsbildner  eine  schriftliche Praktikumsqualifikation vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung erfolgt mit der Bewertungsskala A  –  F gemäss § 33.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Phasenpromotion
                            1  Im Lernbereich Schule setzt die Promotion in die nächsthöhere Phase voraus, dass  a)  alle Leistungsnachweise mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E) oder mit  «bestanden» bewertet sind und  b)  bei nicht mehr als 7 % der Lehrveranstaltungen Absenzen gemäss § 16 Abs. 2  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  nur  die Promotionsbedingung  zum  Absenzenkontingent  gemäss  Absatz  1  lit. b  nicht  erfüllt,  können  Studierende  bei  Vorliegen  wichtiger  Gründe  trotzdem  in  die  nächsthöhere Phase befördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Lernbereich Praxis setzt die Promotion in die nächsthöhere Phase voraus, dass  die schriftliche Praktikumsqualifikation mit mindestens  «ausreichend» (Bewertung E)  bewertet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Wiederholung einer Phase
                            1  Die Wiederholung einer Phase ist notwendig, wenn die Promotionsbedingungen ge-  mäss § 48 nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Ausbildung kann einmal eine Phase wiederholt werden. Die Wieder-  holung der letzten Phase im Lernbereich Praxis ist zusätzlich einmal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Ausschluss
                            1  Werden die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung einer Phase nicht  erfüllt, erfolgt der Ausschluss aus dem Bildungsgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das erneute Durchlaufen des Zulassungsverfahrens ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildungsgangleitung stellt eine schriftliche Ausbildungsbestätigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.4. Abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplom
§ 51 Zulassung
                            1  Die  Zulassung  zum  abschliessenden  Qualifikationsverfahren  setzt  die  erfolgreich  absolvierte  Promotion  aller  Phasen  vor  der  Phase  des  Qualifikationsverfahrens  vo-  raus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Prüfungsteile
                            1  Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prüfungsteilen:  a)  praxisorientierte Diplom  -  oder Projektarbeit,  b)  Praktikumsqualifikation und  c)  Prüfungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Prüfungsgespräch wird von folgenden Personen durchgeführt und bewertet:  a)  zwei Expertinnen oder Experten von Ausbildungsbetrieben oder  b)  einer Expertin oder einem Experten eines Ausbildungsbetriebs und einer Lehr-  person der HFGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Bestehen, Diplom und Wiederholung
                            1  Für das Bestehen des abschliessenden Qualifikationsverfahrens, die Diplomierung  sowie die Wiederholungsmöglichkeit gelten die §§ 39 und 40.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Bildungsgang Sozialpädagogik HF
3.4.1. Zulassung
§ 54 Voraussetzungen
                            1  Die Zulassung zum Bildungsgang Sozialpädagogik HF setzt voraus:  a)  erfolgreicher Abschluss einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem  Fähigkeitszeugnis  (EFZ)  oder  einer  anerkannten  allgemeinbildenden  Schule  der Sekundarstufe II oder einen gleichwertigen Abschluss,  b)  schriftliche Selbstreflexion zur Motivation für die Ausbildung, zu Selbstkom-  petenzen und Biografischem,  c)  bestandene Eignungsabklärung (§ 55),  d)  abgeschlossener Arbeits  -  und Ausbildungsvertrag mit einem durchschnittlichen  Pensum von mindestens 50 % (§ 14) und  e)  keine für die Berufstätigkeit relevanten Einträge im Privat  -  und Sonderprivat-  auszug des Strafregisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Zulassung aufgrund einer gleichwertigen Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Eignungsabklärung
                            1  Die Eignungsabklärung besteht aus folgenden Teilen:  a)  Eignungsbeurteilung im Praxisbereich,  b)  schriftliche Eignungsprüfung und  c)  Eignungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einzelnen Teile sind in der Reihenfolge gemäss Absatz 1 zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten für die Eignungsabklärung § 24 Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Übertritt aus anderen tertiären Bildungsgängen
                            1  Der  Übertritt  aus  einem  anderen  Bildungsgang  im  Sozialbereich  auf  Tertiärstufe  setzt folgende Nachweise voraus:  a)  abgeschlossener Arbeits  -  und Ausbildungsvertrag gemäss § 54 Abs. 1 lit. d,  b)  bereits erbrachte, gleichwertige Bildungsleistungen (§ 59) und  c)  keine für die Berufstätigkeit relevanten Einträge im Privat  -  und Sonderprivat-  auszug des Strafregisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zweifeln an der Eignung für das Berufsfeld können eine Eignungsbeurteilung  im Praxisbereich und ein Eignungsgespräch gemäss § 55 Abs. 1 lit. a und c durchge-  führt  sowie  mit  Zustimmung der oder des  betroffenen  Studierenden  Referenzen bei  aktuellen und f  rüheren Arbeitgebenden eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Zulassungsentscheid
                            1  Der Zulassungsentscheid berechtigt zur Aufnahme in den Bildungsgang und ist drei  Jahre gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.2. Ausbildung
§ 58 Rahmenlehrplan und Lehrplan
                            1  Der  Bildungsgang  richtet  sich  nach  dem  Rahmenlehrplan  der  Schweizerischen  Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales (SAVOIRSOCIAL) und der Schweizeri-  schen  Plattform  der  Ausbildungen  im  Sozialbereich  (SPAS)  für  den  Bildungsgang  «Sozialpädagogik  HF»  vom 17.  August 2021  8  )  sowie dem  konkretisierenden  Lehr-  plan der HFGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anrechnung von Bildungsleistungen auf Tertiärstufe richtet sich nach § 28 so-  wie den Vorgaben des Rahmenlehrplans gemäss § 58.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Umfang und Dauer der Ausbildung
                            1  Die reguläre Ausbildung umfasst 5'400 Lernstunden verteilt auf vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verkürzte Ausbildung für Studierende mit dem Abschluss Fachfrau/Fachmann  Betreuung  EFZ  umfasst  3'600  Lernstunden  verteilt  auf  drei  Jahre.  Die  Ausbildung  beginnt im zweiten Ausbildungsjahr (Höhereinstieg).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Struktur der Ausbildung
                            1  Die Ausbildung im Lernbereich Schule ist modular strukturiert, begleitend zu einer  beruflichen Tätigkeit im Lernbereich Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Der  Rahmenlehrplan  ist auf der Website des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und  Innovation (SBFI) abrufbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ausbildungsjahr dauert in der Regel von Mitte  September bis Mitte September  des Folgejahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildungsgangleitung erstellt die Planung des Ausbildungsjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.3. Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide
§ 62 Leistungsnachweise im Lernbereich Schule
                            1  Die  Leistungsnachweise im Lernbereich Schule richten sich nach § 31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt mit  a)  der Bewertungsskala A  –  F gemäss § 33,  b)  «bestanden» oder «nicht bestanden» oder  c)  «absolviert» oder «nicht absolviert».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Leistungsnachweise im Lernbereich Praxis
                            1  Im Lernbereich Praxis wird von der praxisanleitenden Person eine schriftliche Pra-  xisqualifikation vorgenommen, die aus folgenden Teilen besteht:  a)  Leistungsnachweise und  b)  Gesamtbeurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung der schriftlichen Praxisqualifikation und ihrer Teile erfolgt mit «be-  standen» oder «nicht bestanden».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind alle Leistungsnachweise ausser der Gesamtbeurteilung bestanden, entscheidet  die Bildungsgangleitung über das Bestehen der schriftlichen Praxisqualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Jahrespromotion
                            1  Die Promotion ins nächsthöhere Ausbildungsjahr setzt voraus, dass  a)  alle Leistungsnachweise mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E) oder mit  «bestanden» bewertet sind,  b)  alle formativen Leistungsnachweise im Lernbereich Schule absolviert sind und  c)  bei nicht mehr als 20 % der Lehrveranstaltungen Absenzen gemäss § 16 Abs. 2  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  nur  die  Promotionsbedingung  zum  Absenzenkontingent gemäss  Absatz  1  lit.  c  nicht erfüllt, können Studierende bei Vorliegen wichtiger Gründe trotzdem ins nächst-  höhere Ausbildungsjahr befördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Wiederholung eines Ausbildungsjahrs
                            1  Wenn ein Leistungsnachweis im Lernbereich Schule im Rahmen des zweiten Ver-  suchs nicht bestanden wird, muss das Ausbildungsjahr wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Leistungsnachweis im Lernbereich Praxis im Rahmen des zweiten Ver-  suchs oder die Gesamtbeurteilung des Lernbereichs Praxis am Ende des Ausbildungs-  jahrs nicht bestanden wird, muss das Ausbildungsjahr wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wiederholung eines Ausbildungsjahrs ist einmal möglich. Auf Gesuch hin kann  die Bildungsgangleitung bereits bestandene oder absolvierte Leistungsnachweise an-  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Ausschluss
                            1  Werden  die  Promotionsbedingungen  auch  nach  der  Wiederholung  eines  Ausbil-  dungsjahrs nicht  erfüllt, erfolgt der Ausschluss aus dem Bildungsgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das erneute Durchlaufen des Zulassungsverfahrens ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildungsgangleitung stellt eine schriftliche Ausbildungsbestätigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.4. Abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplom
§ 67 Zulassung
                            1  Die  Zulassung  zum  abschliessenden  Qualifikationsverfahren  setzt  die  erfolgreich  absolvierte Promotion ins letzte Ausbildungsjahr voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Prüfungsteile
                            1  Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prüfungsteilen:  a)  praxisorientierte Diplomarbeit,  b)  Praxisqualifikation und  c)  Fachgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Leistungsbeurteilung  erfolgt  mit  den  Bewertungen  A  –  F  gemäss  §  33.  Für die  Praxisqualifikation gilt § 63.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Fachgespräch wird von einer Lehrperson der HFGS  sowie einer Expertin oder  einem Experten eines Ausbildungsbetriebs durchgeführt und bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Bestehen und Diplom
                            1  Das abschliessende Qualifikationsverfahren ist bestanden und das Diplom wird er-  teilt, wenn  a)  alle Prüfungsteile mindestens mit «ausreichend» (Bewertung E) oder mit «be-  standen» bewertet sind,  b)  ein Arbeitspensum von durchschnittlich mindestens 50 % im Lernbereich Pra-  xis während der ganzen Ausbildungsdauer bestand und  c)  bei  nicht  mehr  als  20  %  der  Lehrveranstaltungen  im  letzten  Ausbildungsjahr  Absenzen gemäss § 16 Abs. 2 vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist nur das Absenzenkontingent gemäss Absatz 1 lit. c nicht erfüllt, können Studie-  rende  bei  Vorliegen  wichtiger  Gründe  das  abschliessende  Qualifikationsverfahren  trotzdem bestehen und diplomiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Wiederholung
                            1  Die Wiederholung des abschliessenden Qualifikationsverfahrens richtet sich sinnge-  mäss nach § 40.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Entschädigungen
§ 71 Externe Prüfungsexpertinnen und - experten
                            1  Die Entschädigung von externen Expertinnen und Experten ausserhalb ihres Berufs-  auftrags  im  abschliessenden  Qualifikationsverfahren  gemäss  Auftrag  der  Bildungs-  gangleitung beträgt Fr. 60.  –  pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Externe Schauspielende und Simulationspersonen bei Übungen und Prü-
                            fungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Entschädigung  von  externen  Schauspielenden  oder  Simulationspersonen  an  praktischen  Übungen  oder  Prüfungen  gemäss  Auftrag  der  Bildungsgangleitung  be-  trägt Fr. 60.  –  pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 73 Übergangsbestimmung
                            1  Für Studierende des Bildungsgangs  Sozialpädagogik HF, die ihr Studium vor dem  Ausbildungsjahr  2024/25  begonnen  haben  (bis  und  mit  Studiengang  S23),  gilt  das  bisherige Recht weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Repetierende im Bildungsgang Sozialpädagogik HF im Studiengang S23 wiederho-  len das erste Ausbildungsjahr nach neuem Recht und die nach bisherigem Recht er-  brachten Bildungsleistungen werden auf Gesuch hin von der Bildungsgangleitung an-  gerechnet. § 59 gilt  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 15. September 2024 in Kraft.  Aarau, 5. Juni 2024  Regierungsrat Aargau  Landammann  D  IETH  Staatsschreiberin  F  ILIPPI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.06.2024 15.09.2024 Erlass Erstfassung 2024/07 - 03
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  05.06.2024  15.09.2024  Erstfassung  2024/07  -  03