Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschu... (422.233)
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Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Berufsfachschule Gesundheit und Soziales und die Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (V BFGS und HFGS) Vom 5. Juni 2024 (Stand 15. September 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 16 Abs. 4, 29 Abs. 3, 30 Abs. 3 und 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs - und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 1 ) sowie die §§ 4 Abs. 3, 6 und 7 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom

14. März 2000 2 ) ,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt a) die Organisation und das Qualitätsmanagement der Berufsfachschule Gesund- heit und Soziales (BFGS) sowie der Höheren Fachschule Gesundheit und Sozi- ales (HFGS), b) das schulische Angebot der BFGS und HFGS, c) die Aufsicht über die BFGS und HFGS, d) den «Lernbereich Schule» und den «Lernbereich Praxis» in den Bildungsgän- gen der HFGS, e) die Zulassungsverfahren, die Struktur der Bildungsgänge, die Leistungsbeurtei- lungen und Promotionen sowie die abschliessenden Qualifikationsverfahren in den Bildungsgängen der HFGS gemäss Art. 14 der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die A nerkennung von Bildungsgängen und Nachdip- lomstudien der höheren Fachschule (MiVo - HF) vom 11. September 2017 3 ) .
1 ) SAR 422.200
2 ) SAR 165.170
3 ) SR 412.101.61

§ 2 Trägerschaft

1 Der Kanton führt die BFGS und HFGS als unselbständige öffentlich - rechtliche An- stalten.

§ 3 Schulleitung

1 Die Schulleitung der BFGS und diejenige der HFGS bestehen aus einer Rektorin beziehungsweise einem Rektor, einer Stellvertreterin beziehungsweise einem Stell- vertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor steht der Schulleitung vor.
2 Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitglieder der Schulleitung ergeben sich aus dem Berufsauftrag der Schulleitung und den Pflichtenheften gemäss § 33 der Verord- nung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober
2004 4 ) .
3 Den einzelnen Mitgliedern der Schulleitung können durch die Pflichtenhefte insbe- sondere die Verantwortung für bestimmte Bildungsgänge oder weitere schulische An- gebote zugewiesen werden.

§ 4 Schulkommission

a) Wahl und Zusammensetzung
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) wählt für die BFGS und die HFGS eine Schulkommission von fünf bis sieben Mitgliedern für eine Amtsdauer von vier Jahren.
2 Der Schulkommission gehören Persönlichkeiten, insbesondere aus den Bereichen Organisation der Arbeitswelt, Fachdisziplinen, Bildung und Politik an. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor nimmt an den Sitzungen der Schulkommission teil.
3 Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt.

§ 5 b) Organisation

1 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident beruft die Schulkommission ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die Sitzungen sind durch eine Vertretung der Schule zu protokollieren.
2 Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe- send ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.
3 Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
4 Im Übrigen konstituiert sich die Schulkommission selbst.
4 ) SAR 411.211

§ 6 c) Aufgaben

1 Die Schulkommission kann die Schulleitung bei grundsätzlichen Geschäften beraten und in Fragen betreffend Schulführung, Schulentwicklung und Qualitätsmanagement unterstützen.
2 Die Schulkommission wird durch die Schulleitung regelmässig insbesondere über Planung, Ergebnisse, Problemstellungen und Massnahmen informiert.
3 Sie kann der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.

§ 7 Qualitätsmanagement

1 Die BFGS und HFGS gewährleisten ein angemessenes Qualitätsmanagement.
2 Die Verantwortung für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung obliegt der Schulleitung.

§ 8 Aufsicht

1 Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS übt die Aufsicht über die BFGS und HFGS aus.
2 Sie kann eine externe Evaluation anordnen.

§ 9 Subsidiäres Recht

1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Bestim- mungen der Verordnung über die Berufs - und Weiterbildung (VBW) vom 7. Novem- ber 2007 5 ) sinngemäss anwendbar.

2. Berufsfachschule Gesundheit und Soziales (BFGS)

§ 10 Angebot

1 Die BFGS erbringt den schulischen Unterricht in beruflichen Grundbildungen und Berufsmaturitätsbildungsgängen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Betreu- ung.
2 Die BFGS kann berufsorientierte Weiterbildungen anbieten.
3 Zur Wahrnehmung ihres Bildungsauftrags kann sie mit Dritten, insbesondere Bil- dungsinstitutionen, Berufs - und Branchenverbänden sowie Organisationen der Ar- beitswelt zusammenarbeiten.
5 ) SAR 422.211

3. Höhere Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS)

3.1. Allgemeine Bestimmungen

3.1.1. Angebot und Bildungsgangleitung

§ 11 Angebot

1 Die HFGS bietet Bildungsgänge auf Stufe einer höheren Fachschule (Bildungs- gänge) an, die zu folgenden Titeln führen: a) diplomierte Pflegefachfrau HF beziehungsweise diplomierter Pflegefachmann HF, b) diplomierte Fachfrau Operationstechnik HF beziehungsweise diplomierter Fachmann Operationstechnik HF, c) diplomierte Sozialpädagogin HF beziehungsweise diplomierter Sozialpäda- goge HF.
2 Studierende mit einem Fachmittelschulausweis haben die Möglichkeit, während ei- nes Bildungsgangs zusätzlich die Fachmaturität Gesundheit/Naturwissenschaften be- ziehungsweise die Fachmaturität Soziale Arbeit zu erlangen.
3 Die HFGS kann berufsorientierte Weiterbildungen anbieten.
4 Zur Wahrnehmung ihres Bildungsauftrags kann sie mit Dritten, insbesondere Bil- dungsinstitutionen, Berufs - und Branchenverbänden sowie Organisationen der Ar- beitswelt zusammenarbeiten.

§ 12 Zuständigkeit der Bildungsgangleitung

1 Die Bildungsgangleitung ist für den jeweiligen Bildungsgang verantwortlich und entscheidet in Bezug auf Studierende insbesondere über die a) Zulassung zum Bildungsgang, b) Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen, c) Gesuche um Nachteilsausgleich, d) Promotion, das abschliessende Qualifikationsverfahren und den Ausschluss, e) Verstösse gegen die Prüfungsordnung sowie Disziplinarmassnahmen, f) Wiederaufnahme der Ausbildung nach einem Unterbruch.

3.1.2. Lernbereiche

§ 13 Lernbereiche, Verantwortung und Zusammenarbeit

1 Das Lernen findet im «Lernbereich Praxis» in einem Ausbildungsbetrieb und im «Lernbereich Schule» an der HFGS statt.
2 Jeder Lernbereich trägt die Verantwortung, dass die Studierenden die zu erreichen- den Kompetenzen erlangen. Die Gesamtverantwortung liegt bei der HFGS.
3 Die Ausbildungsbetriebe und die HFGS orientieren sich gegenseitig über die Leis- tungen, das Verhalten und die Absenzen der Studierenden in den Lernbereichen.

3.1.3. Lernbereich Praxis

§ 14 Arbeits - und Ausbildungsvertrag

1 Die Studierenden schliessen mit einem Ausbildungsbetrieb einen schriftlichen Ar- beits - und Ausbildungsvertrag ab.
2 Die HFGS kann sich als weitere Vertragspartei zur einheitlichen Regelung der Zu- sammenarbeit der Lernbereiche beteiligen. In diesem Fall regelt der Arbeits - und Aus- bildungsvertrag zudem die Inhalte gemäss § 15 Abs. 2.
3 Die HFGS kann Arbeits - und Ausbildungsverträge mit Studierenden abschliessen, wenn diese vorwiegend in Ausbildungsbetrieben eingesetzt werden sollen, die nicht über die notwendigen betrieblichen und personellen Voraussetzungen verfügen, um Studierende sel bst anzustellen. Die HFGS übt während des Einsatzes der Studieren- den in den Ausbildungsbetrieben die Arbeitgeberfunktion aus.

§ 15 Rahmenvertrag

1 Zwischen der HFGS und den Ausbildungsbetrieben werden Rahmenverträge abge- schlossen, soweit die HFGS nicht bereits weitere Vertragspartei der Arbeits - und Aus- bildungsverträge gemäss § 14 Abs. 2 ist.
2 Die Rahmenverträge konkretisieren die gemäss den Rahmenlehrplänen notwendigen Inhalte für den Lernbereich Praxis und die Zusammenarbeit der Lernbereiche, na- mentlich in folgenden Bereichen: a) Vorgaben und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Einhaltung von Normen sowie die Erarbeitung und Umsetzung pädagogischer Konzepte, b) betriebliche und personelle Voraussetzungen der Ausbildungsbetriebe, c) inhaltliche Ausgestaltung und Rahmenbedingungen für den Lernbereich Praxis, d) Grundzüge der Anstellungsbedingungen der Studierenden, e) finanzielle und weitere Leistungen der Ausbildungsbetriebe im Hinblick auf den Ausbildungserfolg.

3.1.4. Lernbereich Schule

§ 16 Präsenzpflicht und Absenzenkontingent

1 Die Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen (inklusive Prüfungen) ist obligatorisch.
2 Die Studierenden verfügen je nach Bildungsgang über ein bestimmtes Kontingent an Absenzen. Das Fernbleiben, Zuspätkommen und frühzeitige Verlassen von Lehr- veranstaltungen gelten als Absenz.
3 Sie sind verpflichtet, vorhersehbare Absenzen rechtzeitig im Voraus zu melden. Nicht vorhersehbare Absenzen müssen so bald als möglich gemeldet werden.
4 Die Einhaltung des Kontingents ist gemäss den §§ 34, 48, 64 und 69 promotionsre- levant.

§ 17 Unterbruch der Ausbildung

1 Die Ausbildung kann für insgesamt höchstens drei Jahre unterbrochen werden. Der Unterbruch ist der Bildungsgangleitung zu melden.
2 Das Fernbleiben von Lehrveranstaltungen über insgesamt mehr als 16 Kalenderwo- chen pro Ausbildungsjahr gilt als Unterbruch der Ausbildung.
3 Studierende, die während eines Bildungsgangs zusätzlich eine Fachmaturität erlan- gen möchten, können die Ausbildung nur in begründeten Fällen unterbrechen. Sie müssen die Fachmaturität bis spätestens drei Jahre nach Erhalt des Fachmittelschul- ausweises erla ngen. Die Fachmittelschule entscheidet über Unterbruchsgesuche.

§ 18 Wiederaufnahme der Ausbildung

1 Die Wiederaufnahme der Ausbildung setzt voraus, dass ein Arbeits - und Ausbil- dungsvertrag im Lernbereich Praxis für die restliche Ausbildungszeit besteht. Die Bil- dungsgangleitung legt die weiteren Bedingungen und Auflagen fest.
2 Wird die Ausbildung für mehr als drei Jahre unterbrochen, muss sie gesamthaft wie- derholt werden.

§ 19 Nachteilsausgleich

1 Studierende mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörun- gen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.
2 Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteils- ausgleichs im Hinblick auf Leistungsnachweise, Promotionsentscheide und das ab- schliessende Qualifikationsverfahren zu erbringen.

§ 20 Schulordnung

1 Die Schulleitung regelt das Verhalten auf dem Schulareal und im Schulbetrieb in einer Schulordnung.
2 Grobe oder wiederholte Verstösse gegen die Schulordnung werden mit Disziplinar- massnahmen gemäss § 32 GBW geahndet.

§ 21 Prüfungsordnung

1 Die Schulleitung regelt insbesondere die Organisation, die Rahmenbedingungen und die zulässigen Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen in einer Prüfungsordnung.
2 Leistungsnachweise oder die betroffenen Prüfungsteile des abschliessenden Quali- fikationsverfahrens können in folgenden Fällen als nicht bestanden erklärt werden: a) Nichterscheinen zur Prüfung oder Abbruch der Prüfung ohne wichtige Gründe, b) verspätete Abgabe von Leistungsnachweisen ohne wichtige Gründe, c) Abgabe von Plagiaten, d) Begehen unredlicher Handlungen oder Verschaffung unerlaubter Vorteile, na- mentlich durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel.
3 Bei groben Verstössen können Promotionen während der Ausbildung oder das ge- samte abschliessende Qualifikationsverfahren als nicht bestanden erklärt werden.
4 Die Bildungsgangleitung weist die Studierenden zu Beginn der Ausbildung auf die Prüfungsordnung und die Folgen von Verstössen hin.

§ 22 Mitsprache der Studierenden und Lehrpersonen

1 Die Studierenden und Lehrpersonen können sich zur Wahrnehmung ihrer Mitspra- che organisieren.
2 Die Studierenden - beziehungsweise die Lehrpersonenorganisation können der Schulleitung in allen mit der Ausbildung zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten.

3.2. Bildungsgang Pflege HF

3.2.1. Zulassung

§ 23 Voraussetzungen

1 Die Zulassung zum Bildungsgang Pflege HF setzt voraus: a) erfolgreicher Abschluss einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einer anerkannten allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe II oder einen gleichwertigen Abschluss, b) bestandene Eignungsabklärung (§ 24), c) abgeschlossener Arbeits - und Ausbildungsvertrag (§ 14) und d) ausreichende physische und psychische Gesundheit, die ärztlich bescheinigt ist.
2 Vorbehalten bleibt die Zulassung aufgrund einer gleichwertigen Qualifikation.

§ 24 Eignungsabklärung

1 Die Eignungsabklärung besteht aus folgenden Teilen: a) Eignungsbeurteilung im Praxisbereich, b) schriftliche Eignungsprüfung und c) Eignungsgespräch.
2 Die nicht bestandenen Teile der Eignungsabklärung können je einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen eines wiederholten Teils kann die Eignungsabklärung als Ganzes nach einer Frist von zwei Jahren einmal wiederholt werden.
3 Die HFGS kann Dritte mit Teilen der Eignungsabklärung beauftragen und mit Zu- stimmung der oder des betroffenen Studierenden Referenzen bei aktuellen und frühe- ren Arbeitgebenden einholen.

§ 25 Übertritt aus anderen tertiären Bildungsgängen

1 Der Übertritt aus einem anderen Bildungsgang der Pflege auf Tertiärstufe setzt fol- gende Nachweise voraus: a) abgeschlossener Arbeits - und Ausbildungsvertrag (§ 14) und b) bereits erbrachte, gleichwertige Bildungsleistungen (§ 28).
2 Bei Zweifeln an der Eignung für das Berufsfeld können eine Eignungsbeurteilung im Praxisbereich und ein Eignungsgespräch gemäss § 24 Abs. 1 lit. a und c durchge- führt sowie mit Zustimmung der oder des betroffenen Studierenden Referenzen bei aktuellen und f rüheren Arbeitgebenden eingeholt werden.

§ 26 Zulassungsentscheid

1 Der Zulassungsentscheid berechtigt zur Aufnahme in den Bildungsgang und ist drei Jahre gültig.

3.2.2. Ausbildung

§ 27 Rahmenlehrplan und Lehrplan

1 Der Bildungsgang richtet sich nach dem Rahmenlehrplan der Nationalen Dach - Or- ganisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé) und des Verbands Bildungszen- tren Gesundheit Schweiz (BGS) für den Bildungsgang «Pflege HF» vom 24. Septem- ber 2021 6 ) sowie dem konkretisierenden Lehrplan der HFGS.

§ 28 Anrechnung von Bildungsleistungen

1 Bereits erbrachte, gleichwertige Bildungsleistungen auf Tertiärstufe werden auf Ge- such hin angerechnet und führen zu einer a) Verkürzung der Ausbildungsdauer, b) Dispensation vom Unterrichtsbesuch bestimmter Lerneinheiten oder von be- stimmten Leistungsnachweisen.

§ 29 Umfang und Dauer der Ausbildung

1 Die reguläre Ausbildung umfasst 5'400 Lernstunden verteilt auf drei Jahre.
6 ) Der Rahmenlehrplan ist auf der Website des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) abrufbar.
2 Die verkürzte Ausbildung für Studierende mit dem Abschluss Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ umfasst 3'600 Lernstunden verteilt auf zwei Jahre. Die Ausbildung beginnt im dritten Semester (Höhereinstieg).
3 Die Lernstunden verteilen sich hälftig auf die Lernbereiche Schule und Praxis.

§ 30 Struktur der Ausbildung

1 Die Ausbildung erfolgt in Semestern. Das Herbstsemester dauert in der Regel von Mitte September bis Mitte März, das Frühlingssemester in der Regel von Mitte März bis Mitte September.
2 In der Regel folgt auf ein Semester im Lernbereich Schule (Schulsemester) ein Se- mester im Lernbereich Praxis (Praxissemester).
3 Die Bildungsgangleitung erstellt die Semesterplanung.

3.2.3. Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide

§ 31 Leistungsnachweise im Lernbereich Schule

1 Leistungsnachweise im Lernbereich Schule sind: a) schriftliche Arbeiten, b) schriftliche oder mündliche Prüfungen, c) praktische Einzel - , Partner - und Gruppenarbeiten, d) Überprüfung des Lernportfolios.

§ 32 Leistungsnachweis im Lernbereich Praxis

1 Im Lernbereich Praxis wird von der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner eine schriftliche Praktikumsqualifikation vorgenommen.

§ 33 Bewertungsskala

1 Die Leistungsbeurteilung wird mit den Bewertungen A – F ausgedrückt. Die Bewer- tungen bedeuten: a) A: hervorragend, b) B: sehr gut, c) C: gut, d) D: befriedigend, e) E: ausreichend, f) F: nicht bestanden.

§ 34 Semesterpromotion

1 Im Schulsemester setzt die Promotion ins nächsthöhere Semester voraus, dass a) alle Leistungsnachweise mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E) bewer- tet sind und b) bei nicht mehr als 10 % der Lehrveranstaltungen Absenzen gemäss § 16 Abs. 2 vorliegen.
2 Ist nur die Promotionsbedingung zum Absenzenkontingent gemäss Absatz 1 lit. b nicht erfüllt, können Studierende bei Vorliegen wichtiger Gründe trotzdem ins nächst- höhere Semester befördert werden.
3 Im Praxissemester setzt die Promotion ins nächsthöhere Semester voraus, dass die Praktikumsqualifikation mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E) bewertet ist.

§ 35 Wiederholung eines Semesters

1 Wenn ein Leistungsnachweis im Schulsemester im Rahmen des zweiten Versuchs nicht bestanden wird, muss das Schulsemester wiederholt werden.
2 Wenn die schriftliche Praktikumsqualifikation im Praxissemester im Rahmen des zweiten Versuchs nicht bestanden wird, muss das Praxissemester wiederholt werden.
3 Während des Bildungsgangs kann nur einmal ein Semester wiederholt werden. Die Wiederholung des letzten Praxissemesters ist zusätzlich einmal möglich.

§ 36 Ausschluss

1 Werden die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung eines Semesters nicht erfüllt, erfolgt der Ausschluss aus dem Bildungsgang.
2 Das erneute Durchlaufen des Zulassungsverfahrens ist ausgeschlossen.
3 Die Bildungsgangleitung stellt eine schriftliche Ausbildungsbestätigung aus.

3.2.4. Abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplom

§ 37 Zulassung

1 Die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren setzt die bestandene Promotion aller Schul - und Praxissemester vor dem Semester des Qualifikationsver-

§ 38 Prüfungsteile

1 Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prüfungsteilen: a) praxisorientierte Diplomarbeit, b) Praktikumsqualifikation und c) mündliche Prüfung.
2 Die mündliche Prüfung wird von einer Lehrperson der HFGS sowie einer Expertin oder einem Experten eines Ausbildungsbetriebs durchgeführt und bewertet.

§ 39 Bestehen und Diplom

1 Das abschliessende Qualifikationsverfahren ist bestanden und das Diplom wird er- teilt, wenn alle Prüfungsteile mindestens mit «ausreichend» (Bewertung E) bewertet sind.
2 Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit den Bewertungen A – F gemäss § 33.

§ 40 Wiederholung

1 Eine nicht bestandene Diplomarbeit kann einmal verbessert werden. Eine nicht be- standene Praktikumsqualifikation oder mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden.
2 Die Praktikumsqualifikation kann frühestens sechs Monate nach der ersten Durch- führung wiederholt werden.
3 Wird einer der Prüfungsteile zum zweiten Mal nicht bestanden, ist das abschlies- sende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden und es erfolgt ein Ausschluss gemäss § 36.

3.3. Bildungsgang Operationstechnik HF

3.3.1. Zulassung

§ 41 Voraussetzungen und Zulassungsentscheid

1 Die Zulassung zum Bildungsgang Operationstechnik HF richtet sich nach den §§ 23,
24 und 26.
2 Für den Übertritt aus einem anderen Bildungsgang der Operationstechnik auf Terti- ärstufe gilt § 25 sinngemäss.

3.3.2. Ausbildung

§ 42 Rahmenlehrplan und Lehrplan

1 Der Bildungsgang richtet sich nach dem Rahmenlehrplan der Nationalen Dach - Or- ganisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé) und des Verbands Bildungszen- tren Gesundheit Schweiz (BGS) für den Bildungsgang «Operationstechnik HF» vom

7. Februar 2022

7 ) sowie dem konkretisierenden Lehrplan der HFGS.
7 ) Der Rahmenlehrplan ist auf der Website des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) abrufbar.

§ 43 Anrechnung von Bildungsleistungen

1 Die Anrechnung von Bildungsleistungen auf Tertiärstufe richtet sich nach § 28 so- wie den Vorgaben des Rahmenlehrplans gemäss § 42.

§ 44 Umfang und Dauer der Ausbildung

1 Die reguläre Ausbildung umfasst 5'400 Lernstunden und verteilt sich als a) Vollzeitausbildung auf 3 Jahre, b) Teilzeitausbildung auf 3.5 – 4.5 Jahre.
2 Die verkürzte Ausbildung für Studierende mit dem Diplom Pflegefachfrau HF oder Pflegefachmann HF umfasst 3'600 Lernstunden. Sie beginnt in Phase III (Höherein- stieg) und verteilt sich als a) Vollzeitausbildung auf 2 Jahre, b) Teilzeitausbildung auf 2.5 – 3.5 Jahre.
3 Die Lernstunden verteilen sich zu rund 60 % auf den Lernbereich Praxis und zu rund
40 % auf den Lernbereich Schule.

§ 45 Struktur der Ausbildung

1 Das Ausbildungsjahr dauert in der Regel von Mitte September bis Mitte September des Folgejahrs oder in der Regel von Mitte März bis Mitte März des Folgejahrs.
2 Die Ausbildung erfolgt abwechslungsweise in mehrwöchigen Phasen im Lernbe- reich Schule und im Lernbereich Praxis. Eine Phase besteht aus einem oder mehreren Blöcken.
3 Die Bildungsgangleitung erstellt die Planung der Phasen und Blöcke.

3.3.3. Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide

§ 46 Leistungsnachweise im Lernbereich Schule

1 Die Leistungsnachweise im Lernbereich Schule richten sich nach § 31.
2 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt mit a) der Bewertungsskala A – F gemäss § 33 oder b) «bestanden» oder «nicht bestanden».
3 Während einer Phase im Lernbereich Schule kann nur ein Leistungsnachweis und zusätzlich das Lernportfolio einmal wiederholt werden.

§ 47 Leistungsnachweis im Lernbereich Praxis

1 Im Lernbereich Praxis wird von der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner eine schriftliche Praktikumsqualifikation vorgenommen.
2 Die Bewertung erfolgt mit der Bewertungsskala A – F gemäss § 33.

§ 48 Phasenpromotion

1 Im Lernbereich Schule setzt die Promotion in die nächsthöhere Phase voraus, dass a) alle Leistungsnachweise mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E) oder mit «bestanden» bewertet sind und b) bei nicht mehr als 7 % der Lehrveranstaltungen Absenzen gemäss § 16 Abs. 2 vorliegen.
2 Ist nur die Promotionsbedingung zum Absenzenkontingent gemäss Absatz 1 lit. b nicht erfüllt, können Studierende bei Vorliegen wichtiger Gründe trotzdem in die nächsthöhere Phase befördert werden.
3 Im Lernbereich Praxis setzt die Promotion in die nächsthöhere Phase voraus, dass die schriftliche Praktikumsqualifikation mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E) bewertet ist.

§ 49 Wiederholung einer Phase

1 Die Wiederholung einer Phase ist notwendig, wenn die Promotionsbedingungen ge- mäss § 48 nicht erfüllt sind.
2 Während der Ausbildung kann einmal eine Phase wiederholt werden. Die Wieder- holung der letzten Phase im Lernbereich Praxis ist zusätzlich einmal möglich.

§ 50 Ausschluss

1 Werden die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung einer Phase nicht erfüllt, erfolgt der Ausschluss aus dem Bildungsgang.
2 Das erneute Durchlaufen des Zulassungsverfahrens ist ausgeschlossen.
3 Die Bildungsgangleitung stellt eine schriftliche Ausbildungsbestätigung aus.

3.3.4. Abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplom

§ 51 Zulassung

1 Die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren setzt die erfolgreich absolvierte Promotion aller Phasen vor der Phase des Qualifikationsverfahrens vo- raus.

§ 52 Prüfungsteile

1 Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prüfungsteilen: a) praxisorientierte Diplom - oder Projektarbeit, b) Praktikumsqualifikation und c) Prüfungsgespräch.
2 Das Prüfungsgespräch wird von folgenden Personen durchgeführt und bewertet: a) zwei Expertinnen oder Experten von Ausbildungsbetrieben oder b) einer Expertin oder einem Experten eines Ausbildungsbetriebs und einer Lehr- person der HFGS.

§ 53 Bestehen, Diplom und Wiederholung

1 Für das Bestehen des abschliessenden Qualifikationsverfahrens, die Diplomierung sowie die Wiederholungsmöglichkeit gelten die §§ 39 und 40.

3.4. Bildungsgang Sozialpädagogik HF

3.4.1. Zulassung

§ 54 Voraussetzungen

1 Die Zulassung zum Bildungsgang Sozialpädagogik HF setzt voraus: a) erfolgreicher Abschluss einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einer anerkannten allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe II oder einen gleichwertigen Abschluss, b) schriftliche Selbstreflexion zur Motivation für die Ausbildung, zu Selbstkom- petenzen und Biografischem, c) bestandene Eignungsabklärung (§ 55), d) abgeschlossener Arbeits - und Ausbildungsvertrag mit einem durchschnittlichen Pensum von mindestens 50 % (§ 14) und e) keine für die Berufstätigkeit relevanten Einträge im Privat - und Sonderprivat- auszug des Strafregisters.
2 Vorbehalten bleibt die Zulassung aufgrund einer gleichwertigen Qualifikation.

§ 55 Eignungsabklärung

1 Die Eignungsabklärung besteht aus folgenden Teilen: a) Eignungsbeurteilung im Praxisbereich, b) schriftliche Eignungsprüfung und c) Eignungsgespräch.
2 Die einzelnen Teile sind in der Reihenfolge gemäss Absatz 1 zu absolvieren.
3 Im Übrigen gelten für die Eignungsabklärung § 24 Abs. 2 und 3.

§ 56 Übertritt aus anderen tertiären Bildungsgängen

1 Der Übertritt aus einem anderen Bildungsgang im Sozialbereich auf Tertiärstufe setzt folgende Nachweise voraus: a) abgeschlossener Arbeits - und Ausbildungsvertrag gemäss § 54 Abs. 1 lit. d, b) bereits erbrachte, gleichwertige Bildungsleistungen (§ 59) und c) keine für die Berufstätigkeit relevanten Einträge im Privat - und Sonderprivat- auszug des Strafregisters.
2 Bei Zweifeln an der Eignung für das Berufsfeld können eine Eignungsbeurteilung im Praxisbereich und ein Eignungsgespräch gemäss § 55 Abs. 1 lit. a und c durchge- führt sowie mit Zustimmung der oder des betroffenen Studierenden Referenzen bei aktuellen und f rüheren Arbeitgebenden eingeholt werden.

§ 57 Zulassungsentscheid

1 Der Zulassungsentscheid berechtigt zur Aufnahme in den Bildungsgang und ist drei Jahre gültig.

3.4.2. Ausbildung

§ 58 Rahmenlehrplan und Lehrplan

1 Der Bildungsgang richtet sich nach dem Rahmenlehrplan der Schweizerischen Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales (SAVOIRSOCIAL) und der Schweizeri- schen Plattform der Ausbildungen im Sozialbereich (SPAS) für den Bildungsgang «Sozialpädagogik HF» vom 17. August 2021 8 ) sowie dem konkretisierenden Lehr- plan der HFGS.
1 Die Anrechnung von Bildungsleistungen auf Tertiärstufe richtet sich nach § 28 so- wie den Vorgaben des Rahmenlehrplans gemäss § 58.

§ 60 Umfang und Dauer der Ausbildung

1 Die reguläre Ausbildung umfasst 5'400 Lernstunden verteilt auf vier Jahre.
2 Die verkürzte Ausbildung für Studierende mit dem Abschluss Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ umfasst 3'600 Lernstunden verteilt auf drei Jahre. Die Ausbildung beginnt im zweiten Ausbildungsjahr (Höhereinstieg).

§ 61 Struktur der Ausbildung

1 Die Ausbildung im Lernbereich Schule ist modular strukturiert, begleitend zu einer beruflichen Tätigkeit im Lernbereich Praxis.
8 ) Der Rahmenlehrplan ist auf der Website des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) abrufbar.
2 Das Ausbildungsjahr dauert in der Regel von Mitte September bis Mitte September des Folgejahrs.
3 Die Bildungsgangleitung erstellt die Planung des Ausbildungsjahrs.

3.4.3. Leistungsbeurteilungen und Promotionsentscheide

§ 62 Leistungsnachweise im Lernbereich Schule

1 Die Leistungsnachweise im Lernbereich Schule richten sich nach § 31.
2 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt mit a) der Bewertungsskala A – F gemäss § 33, b) «bestanden» oder «nicht bestanden» oder c) «absolviert» oder «nicht absolviert».

§ 63 Leistungsnachweise im Lernbereich Praxis

1 Im Lernbereich Praxis wird von der praxisanleitenden Person eine schriftliche Pra- xisqualifikation vorgenommen, die aus folgenden Teilen besteht: a) Leistungsnachweise und b) Gesamtbeurteilung.
2 Die Bewertung der schriftlichen Praxisqualifikation und ihrer Teile erfolgt mit «be- standen» oder «nicht bestanden».
3 Sind alle Leistungsnachweise ausser der Gesamtbeurteilung bestanden, entscheidet die Bildungsgangleitung über das Bestehen der schriftlichen Praxisqualifikation.

§ 64 Jahrespromotion

1 Die Promotion ins nächsthöhere Ausbildungsjahr setzt voraus, dass a) alle Leistungsnachweise mit mindestens «ausreichend» (Bewertung E) oder mit «bestanden» bewertet sind, b) alle formativen Leistungsnachweise im Lernbereich Schule absolviert sind und c) bei nicht mehr als 20 % der Lehrveranstaltungen Absenzen gemäss § 16 Abs. 2 vorliegen.
2 Ist nur die Promotionsbedingung zum Absenzenkontingent gemäss Absatz 1 lit. c nicht erfüllt, können Studierende bei Vorliegen wichtiger Gründe trotzdem ins nächst- höhere Ausbildungsjahr befördert werden.

§ 65 Wiederholung eines Ausbildungsjahrs

1 Wenn ein Leistungsnachweis im Lernbereich Schule im Rahmen des zweiten Ver- suchs nicht bestanden wird, muss das Ausbildungsjahr wiederholt werden.
2 Wenn ein Leistungsnachweis im Lernbereich Praxis im Rahmen des zweiten Ver- suchs oder die Gesamtbeurteilung des Lernbereichs Praxis am Ende des Ausbildungs- jahrs nicht bestanden wird, muss das Ausbildungsjahr wiederholt werden.
3 Die Wiederholung eines Ausbildungsjahrs ist einmal möglich. Auf Gesuch hin kann die Bildungsgangleitung bereits bestandene oder absolvierte Leistungsnachweise an- rechnen.

§ 66 Ausschluss

1 Werden die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung eines Ausbil- dungsjahrs nicht erfüllt, erfolgt der Ausschluss aus dem Bildungsgang.
2 Das erneute Durchlaufen des Zulassungsverfahrens ist ausgeschlossen.
3 Die Bildungsgangleitung stellt eine schriftliche Ausbildungsbestätigung aus.

3.4.4. Abschliessendes Qualifikationsverfahren und Diplom

§ 67 Zulassung

1 Die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsverfahren setzt die erfolgreich absolvierte Promotion ins letzte Ausbildungsjahr voraus.

§ 68 Prüfungsteile

1 Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prüfungsteilen: a) praxisorientierte Diplomarbeit, b) Praxisqualifikation und c) Fachgespräch.
2 Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit den Bewertungen A – F gemäss § 33. Für die Praxisqualifikation gilt § 63.
3 Das Fachgespräch wird von einer Lehrperson der HFGS sowie einer Expertin oder einem Experten eines Ausbildungsbetriebs durchgeführt und bewertet.

§ 69 Bestehen und Diplom

1 Das abschliessende Qualifikationsverfahren ist bestanden und das Diplom wird er- teilt, wenn a) alle Prüfungsteile mindestens mit «ausreichend» (Bewertung E) oder mit «be- standen» bewertet sind, b) ein Arbeitspensum von durchschnittlich mindestens 50 % im Lernbereich Pra- xis während der ganzen Ausbildungsdauer bestand und c) bei nicht mehr als 20 % der Lehrveranstaltungen im letzten Ausbildungsjahr Absenzen gemäss § 16 Abs. 2 vorliegen.
2 Ist nur das Absenzenkontingent gemäss Absatz 1 lit. c nicht erfüllt, können Studie- rende bei Vorliegen wichtiger Gründe das abschliessende Qualifikationsverfahren trotzdem bestehen und diplomiert werden.

§ 70 Wiederholung

1 Die Wiederholung des abschliessenden Qualifikationsverfahrens richtet sich sinnge- mäss nach § 40.

3.5. Entschädigungen

§ 71 Externe Prüfungsexpertinnen und - experten

1 Die Entschädigung von externen Expertinnen und Experten ausserhalb ihres Berufs- auftrags im abschliessenden Qualifikationsverfahren gemäss Auftrag der Bildungs- gangleitung beträgt Fr. 60. – pro Stunde.

§ 72 Externe Schauspielende und Simulationspersonen bei Übungen und Prü-

fungen
1 Die Entschädigung von externen Schauspielenden oder Simulationspersonen an praktischen Übungen oder Prüfungen gemäss Auftrag der Bildungsgangleitung be- trägt Fr. 60. – pro Stunde.

4. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 73 Übergangsbestimmung

1 Für Studierende des Bildungsgangs Sozialpädagogik HF, die ihr Studium vor dem Ausbildungsjahr 2024/25 begonnen haben (bis und mit Studiengang S23), gilt das bisherige Recht weiter.
2 Repetierende im Bildungsgang Sozialpädagogik HF im Studiengang S23 wiederho- len das erste Ausbildungsjahr nach neuem Recht und die nach bisherigem Recht er- brachten Bildungsleistungen werden auf Gesuch hin von der Bildungsgangleitung an- gerechnet. § 59 gilt sinngemäss.

§ 74 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 15. September 2024 in Kraft. Aarau, 5. Juni 2024 Regierungsrat Aargau Landammann D IETH Staatsschreiberin F ILIPPI
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

05.06.2024 15.09.2024 Erlass Erstfassung 2024/07 - 03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.06.2024 15.09.2024 Erstfassung 2024/07 - 03
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