Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen
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413.112.5 Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittel schulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen (vom 15. Juni 2005)
1 Die Bildungsdirektion beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Erlass regelt die Ents chädigung für die Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung, der A bnahme und der Korrektur von Auf nahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturi tätsschulen als Expert innen und Experten sowi e als Examinatorinnen und Examinatoren.
Spesen
§ 2.
Die Vergütung von al lfälligen Spesen rich tet sich nach §§
64 ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
2 .
Höhe der Ent
-
schädigung
§ 3.
4
1 Die Entschädigung für die Mitwirkung beträgt pro Stunde (60 Minuten): a. Fr. 70 für die Zentrale Aufnahmeprüfung, b. Fr. 40 für Abschlussprüfungen.
2 Für die Erstellung schriftlicher Ab schlussprüfungen wird eine Ent schädigung von Fr. 70 pro Stunde ausgerichtet.
Materielle
Prüfung
§ 4.
1 Die Schulleitungen sind für di e materielle Prüfung der aus zuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.
2 Sie können dazu Ausführung sbestimmungen erlassen.
Inkrafttreten
§ 5.
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2005 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verfügung der Erziehungs direktion vom 10. April 1992 sowi e die Verfügung des Amtes für Be rufsbildung vom 18. Sept ember 1996 aufgehoben.
1 OS 60, 269 .
2 LS 177.111 .
3 seit 1. Januar 2015.
4 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Januar 2023 ( OS 78, 130 ; ABl 2023-02-10 ). In Kraft seit 1. März 2023.
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