Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pf... (822.1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG FAP) Vom 3. Juli 2024 (Stand 20. September 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 2 bis Art. 7 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 1 ) und auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894 2 ) , beschliesst: 1. Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung

§ 1 Ausbildungsverpflichtung

1 Organisationen, die Personen im Bereich der Pflege beschäftigen, sowie Spitäler und Pflegeheime (Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung) sind verpflichtet, in angemessenem Umfang die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und 2 des Bundesgeset - zes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege 3 ) sicherzustel - len.
2 Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege Verpflichtungen gemäss Abs. 1 vorsehen.
3 Die Gesundheitsdirektion ermittelt für alle Akteure im Bereich der prakti - schen Ausbildung die pro Betrieb und pro Bildungsgang im Kalenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen. 1) SR 811.22 2) BGS 111.1 3) SR 811.22

§ 2 Abgeltung

1 Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss Art. 5 des Bundes - gesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege 4 ) fest. Er kann für weitere Bildungsgänge eine Abgeltung vorsehen und Beiträge an die praktische Ausbildung von Wiedereinsteigenden in die Pflege leisten.

§ 3 Ersatzabgabe

1 Erfüllt ein Akteur im Bereich der praktischen Ausbildung seine Ausbil - dungspflicht nicht, hat er eine Ersatzabgabe zu leisten.
2 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt 150 Prozent der durchschnittlichen Ausbildungskosten gemäss interkantonalen Empfehlungen.
3 Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden an jene Akteure ausgerichtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
4 Die Gesundheitsdirektion legt die Höhe der Ersatzabgabe mittels Verfü - gung fest. In begründeten Fällen kann sie die Ersatzabgabe kürzen oder ganz auf sie verzichten.

§ 4 Auskunftspflicht

1 Die Akteure sind verpflichtet, der Gesundheitsdirektion die für die Ermitt - lung und die Kontrolle der Ausbildungsleistungen sowie für die Festlegung der Ersatzabgabe erforderlichen Betriebsdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 2. Beiträge an Höhere Fachschulen

§ 5 Zuständigkeit und Voraussetzungen

1 Die Gesundheitsdirektion gewährt den Höheren Fachschulen auf Gesuch hin Beiträge zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege
2 Mit den Beiträgen können insbesondere folgende Leistungen der Höheren
a) nicht von den Beiträgen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung (HFSV) 5 ) gedeckte Kosten aufgrund einer Erhöhung der Klassenzahl; 4) SR 811.22 5) BGS 413.19
b) Programme, Projekte und Massnahmen zur Reduktion von Ausbil - dungsabbrüchen und zur Förderung innovativer Ausbildungs- und Lernformen;
c) Massnahmen des Berufs- und Bildungsmarketings. 3. Unterstützungsbeiträge an Lernende und Studierende im Bereich der Pflege

§ 6 Voraussetzungen und Höhe

1 Die Gesundheitsdirektion gewährt Personen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege 6 ) während ihrer Ausbildung Beiträge zur Sicherung ihres Lebensun - terhalts (Unterstützungsbeiträge). Der Regierungsrat kann weitere Bildungs - gänge im Bereich der Pflege bezeichnen, deren Absolvierung einen An - spruch auf Unterstützungsbeiträge begründet.
2 Massgebend für die Anspruchsberechtigung ist der zivilrechtliche Wohn - sitz oder der Anknüpfungspunkt im Kanton zu Beginn der Ausbildung. Die Beiträge werden bei einem Wohnsitzwechsel oder einem Wegfall des An - knüpfungspunkts auf Gesuch hin weiter ausgerichtet, sofern der neue Wohnsitzkanton oder der Kanton des neuen Anknüpfungspunkts keine Bei - träge gewährt.
3 Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Aus - richtung sowie die Höhe der Beiträge. Er kann namentlich
a) die Gewährung und die Höhe der Beiträge vom Erfüllen persönlicher Voraussetzungen abhängig machen;
b) generelle Beiträge für einzelne oder alle Bildungsgänge im Bereich der Pflege vorsehen.
4 Bei Abbruch der Ausbildung kann der Kanton einen Teil der Beiträge zu - rückfordern. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Die nur teilweise Rückforderung entspricht einem Forderungsverzicht im Sinne von § 15 Abs. 1 Bst. d des Finanzhaushaltgesetzes 7 ) . 6) SR 811.22 7) BGS 611.1

§ 7 Datenbezug aus dem kantonalen Personenregister

1 Die Gesundheitsdirektion kann zur Prüfung der Anspruchsberechtigung die erforderlichen Daten über einen elektronischen Zugriff im Abrufverfah - ren aus dem kantonalen Personenregister beziehen. Der Regierungsrat be - stimmt die Personendaten, die von der Gesundheitsdirektion bezogen und bearbeitet werden dürfen. 4. Finanzierung

§ 8 Bundesbeiträge

1 Die Gesundheitsdirektion ist zuständig für die Gesuche um Bundesbeiträ - ge gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege 8 ) .

§ 9 Finanzierung

1 Der Kanton trägt den Aufwand für die Beiträge nach diesem Gesetz, der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt. 5. Befristung

§ 10 Geltungsdauer des Bundesgesetzes

1 Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die För - derung der Ausbildung im Bereich der Pflege 9 ) befristet. 8) SR 811.22 9) SR 811.22
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.07.2024 20.09.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/049
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 03.07.2024 20.09.2024 Erstfassung GS 2024/049
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