Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung i... (822.11)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP) Vom 9. Juli 2024 (Stand 20. September 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 1–3 und § 6 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG FAP) vom 3. Juli 2024 1 ) und § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894 2 ) , beschliesst: 1. Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung

§ 1 Verpflichtung zur Ausbildung

1 Pflegeheime, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spi - tex) sowie Spitäler mit einer Betriebsbewilligung des Kantons Zug sind ver - pflichtet, Ausbildungsplätze für Bildungsgänge mit folgenden Abschlüssen bereitzustellen:
a) Tertiärstufe: Diplomierte Pflegefachfrau/diplomierter Pflegefachmann HF und Bachelor of Science (FH) in Pflege
b) Sekundarstufe II: Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe) mit eidge - nössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
2 Spitäler, die über einen entsprechenden Leistungsauftrag verfügen, sind verpflichtet, Ausbildungsplätze für Studierende des Nachdiplomstudiums (NDS HF) in folgenden Bereichen (AIN) bereitzustellen:
a) Anästhesiepflege;
b) Intensivpflege; 1) BGS 822.1 2) BGS 111.1
c) Notfallpflege.
3 Die Ausbildungspflicht beginnt ein Jahr nach der Aufnahme der Tätigkeit und endet mit dem Erlöschen der Betriebsbewilligung.

§ 2 Definition Ausbildungsleistung

1 Die Ausbildungsleistung eines Betriebs entspricht der Anzahl Personen, die in diesem Betrieb in Ausbildung stehen.

§ 3 Soll-Werte Ausbildungsleistungen

1 Der jährliche Soll-Wert für Ausbildungsleistungen wird für die Tertiärstu - fe und Sekundarstufe II wie folgt bestimmt:
a) Pflegeheime: Multiplikation des Durchschnitts der in der SOMED- Statistik ausgewiesenen jährlichen Pflegestunden des Betriebs der drei Vorjahre mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der stationären Pflege in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss An - hang 1 dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der stationären Pflege im Kanton Zug.
b) Spitex-Organisationen: Multiplikation des Durchschnitts der in der SPITEX-Statistik ausgewiesenen jährlichen Pflegestunden des Betriebs der drei Vorjahre mit dem kantonalen Bedarf an Ausbil - dungsplätzen in der ambulanten Pflege in der jeweiligen Qualifikati - onsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das Total der ausgewiese - nen Pflegestunden in der ambulanten Pflege im Kanton Zug.
c) Spitäler: Multiplikation der Vollzeitäquivalente der ausgebildeten Pflegefachkräfte der jeweiligen Qualifikationsstufe, die im Betrieb angestellt sind, mit dem Bedarf an Ausbildungsplätzen in der jeweili - gen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das Total der Vollzeitäquivalente im Kanton Zug. Die Vollzeitäquivalente erge - ben sich aus dem Durchschnitt der an den Stichtagen 31. März und 30. September des Vorjahres angestellten ausgebildeten Pflegefachkräfte der jeweiligen Qualifikationsstufe.
2 Die Gesundheitsdirektion kann bei der Bestimmung der Soll-Werte pro Betrieb das Bildungspotential innerhalb eines Versorgungsbereichs ange - messen berücksichtigen.
3 Der jährliche Soll-Wert für Ausbildungsleistungen im NDS HF AIN wird wie folgt bestimmt:
a) Anästhesiepflege: Anzahl Operationssäle dividiert durch zwei;
b) Intensivpflege: Anzahl zertifizierte Betten auf der Intensivstation divi - diert durch zwei;
c) Notfallpflege: Anzahl Notfallkojen dividiert durch drei.
4 Die nach den Abs. 1 und 2 berechneten Soll-Werte werden auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Soll-Werte kleiner als 1 werden nicht abgerundet.
5 Die Gesundheitsdirektion kann die durchschnittliche Dauer der Ausbil - dung in Jahren in Anhang 1 geänderten Verhältnissen anpassen.

§ 4 Ist-Werte Ausbildungsleistungen

1 Die von einem Betrieb erbrachte Ausbildungsleistung pro Qualifikations - stufe (Ist-Wert) wird aus dem Durchschnitt der Anzahl Personen in Ausbil - dung an den Stichtagen 31. März und 30. September des Vorjahrs berech - net.
2 Die Betriebe teilen der Gesundheitsdirektion jährlich ihre Ausbildungsleis - tungen pro Qualifikationsstufe mit. Erfolgt innert Nachfrist keine Meldung der erforderlichen Daten, gilt die Ausbildungspflicht als nicht erfüllt. Die Gesundheitsdirektion regelt das Verfahren.
3 Speziellen Ausbildungssituationen trägt die Gesundheitsdirektion bei der Anrechnung an die Ausbildungsleistung angemessen Rechnung. Insbeson - dere gilt:
a) Personen, die sich auf eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprü - fung in Pflege und Behandlung vorbereiten, werden auf Tertiärstufe angerechnet.
b) Personen, die nachträglich den Fachhochschultitel in Pflege erwerben, Personen, die den Studiengang Master of Science in Pflege oder eine Weiterbildung in Pflege an einer Hochschule absolvieren, werden auf Tertiärstufe angerechnet.
c) Personen in Ausbildung zur Assistentin/zum Assistenten Gesundheit und Soziales EBA sowie Praktikantinnen/Praktikanten aus der schu - lisch organisierten Grundbildung werden auf Sekundarstufe II ange - rechnet.
d) Bei Ausbildungsverbünden werden den Betrieben Ausbildungsleistun - gen im Umfang der im jeweiligen Betrieb absolvierten Ausbildungs - dauer anteilmässig angerechnet.
e) Austauschpraktika von Personen in Ausbildung werden dem Betrieb angerechnet, mit dem der Arbeitsvertrag besteht.

§ 5 Abgeltung der Ausbildungsleistungen

1 Die Ausbildungsleistungen eines Betriebs werden wie folgt abgegolten:
a) Studierende HF und FH: 300 Franken pro Praktikumswoche;
b) Studierende NDS HF AIN: 500 Franken pro Praktikumswoche;
c) Lernende FaGe in Spitex-Organisationen: 1800 Franken pro Jahr.
2 In Abweichung zu Abs. 1 werden den Spitälern für Ausbildungsleistungen gemäss Bst. a nur diejenigen Ausbildungsleistungen abgegolten, die über dem Soll-Wert liegen.
3 Für den Schulungs- und Betreuungsaufwand bei der Anstellung von Wie - dereinsteigenden in die Pflege, die länger als 5 Jahre nicht im Beruf gear - beitet haben, wird eine Pauschale an die Betriebe ausgerichtet. Die Gesund - heitsdirektion legt die Höhe der Pauschalen fest; sie orientiert sich dabei an den Abgeltungen gemäss Abs. 1.
4 Die Abgeltung ist in die Verbesserung der Rahmenbedingungen der prak - tischen Ausbildung und der Qualität im Betrieb zu investieren. Die Gesund - heitsdirektion kann entsprechende Nachweise einfordern.

§ 6 Ersatzabgabe

1 Betriebe, die ihren Soll-Wert an Ausbildungsleistungen nicht erfüllen, ent - richten jährlich für die Differenz zwischen Soll- und Ist-Wert eine Ersatzab - gabe. Die Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag multipliziert mit dem Malus-Faktor.
2 Der Grundbetrag beträgt:
a) 4200 Franken für Bildungsgang FH;
b) 9000 Franken für Bildungsgang HF;
c) 1800 Franken für Bildungsgang FaGe EFZ;
d) 6500 Franken für Bildungsgang NDS HF AIN.
3 Der Malus-Faktor beträgt 150 Prozent.
4 Die Ersatzabgabe entfällt insoweit, als der Betrieb nachweist, dass er die Ausbildungsverpflichtung unverschuldet nicht erfüllt hat. Der Betrieb reicht die entsprechenden Belege unaufgefordert der zuständigen Stelle bei der Gesundheitsdirektion ein. Unverschuldete Minderleistungen gemäss Abs. 5 Bst. a–c werden für die Dauer von 12 Monaten berücksichtigt.
5 Eine Minderleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn:
a) eine Person den Ausbildungsvertrag vor Ausbildungsbeginn kündigte und keine andere Person mehr angestellt werden konnte;
b) eine Person die Ausbildung abbricht;
c) eine Person die erforderlichen Prüfungen definitiv nicht besteht;
d) dokumentierte, branchenübliche Rekrutierungsbemühungen des Betriebs erfolglos blieben;
e) der Betrieb nachweist, dass er im relevanten Zeitraum keine ausgebil - deten Pflegefachkräfte in der jeweiligen Qualifikationsstufe für die Leistungserbringung einsetzte.
6 Die Ersatzabgabe wird in dem Umfang reduziert, wie ein Betrieb nach - weist, dass eine Studierende oder Lernende ein Austauschpraktikum im Betrieb absolvierte.
7 Die Ausbildungsverpflichtung bleibt bestehen, wenn Lehrverträge für die Sekundarstufe II von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt werden oder wenn die Bildungsbewilligung entzogen wird. Dasselbe gilt für Ausbildun - gen auf Tertiärstufe, wenn ein Bildungsanbieter den Betrieb nicht als geeig - neten Praktikumsbetrieb anerkennt.
8 Bei wiederholtem Nichterfüllen der Ausbildungspflicht kann die Gesund - heitsdirektion Auflagen verfügen.

§ 7 Bonus

1 Betriebe erhalten für die über ihrem Soll-Wert liegenden Ausbildungsleis - tungen einen Bonus, der aus den Ersatzabgaben des jeweiligen Jahrs finan - ziert wird.
2 Der Bonus wird pro Qualifikationsstufe und für jeden Versorgungsbereich getrennt wie folgt berechnet: Total der Ersatzabgaben dividiert durch das Total der Ausbildungsleistungen, die über dem Soll-Wert liegen, ergibt den Bonus pro zusätzlichem Ausbildungsplatz.
3 Der maximal auszahlbare Betrag entspricht dem Betrag der Ersatzabgabe auf der jeweiligen Qualifikationsstufe. Die Gesundheitsdirektion kann et - waige Restbeträge aus den Ersatzabgaben auf das folgende Jahr übertragen.
4 Die Gesundheitsdirektion kann die nicht für Bonuszahlungen verwendeten Gelder für Massnahmen oder Projekte zur Förderung der Ausbildungstätig - keit im Bereich der Pflege einsetzen oder zu diesem Zweck Beiträge an die Kosten von Massnahmen oder Projekten Dritter leisten. 2. Beiträge an höhere Fachschulen

§ 8 Zuständigkeit

1 Die Gesundheitsdirektion ist zuständig für Programmvereinbarungen mit dem Bund betreffend Beiträge an die höheren Fachschulen.
3. Unterstützungsbeiträge an Studierende und Lernende

§ 9 Anspruch auf Unterstützungsbeiträge

1 Personen, die einen der folgenden Bildungsgänge im Bereich der Pflege absolvieren, haben nach Vollendung des 22. Lebensjahrs Anspruch auf Un - terstützungsbeiträge:
a) Pflegefachfrau/Pflegefachmann FH;
b) Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF;
c) Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ (FaGe).
2 Massgebend für die Anspruchsberechtigung ist der zivilrechtliche Wohn - sitz oder der Anknüpfungspunkt im Kanton Zug gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege 3 ) zu Beginn des Bildungsgangs. Bei einem Wohnsitzwechsel wäh - rend des Bildungsgangs gelten die Regeln nach § 6 Abs. 2 des Einführungs - gesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege 4 ) .
3 Bei einem Unterbruch des Bildungsgangs entfällt die Anspruchsberechti - gung für die Dauer des Unterbruchs. Die Anspruchsberechtigung entfällt nicht bei einem Unterbruch aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, während des Mutterschaftsurlaubs oder während der Ausübung gesetzlicher Dienstpflichten.

§ 10 Höhe der Unterstützungsbeiträge

1 Berechtigte Personen haben Anspruch auf folgende Unterstützungsbeiträ - ge pro Kalendermonat:
a) nach Vollendung des 22. Lebensjahrs: 400 Franken;
b) nach Vollendung des 25. Lebensjahrs: 800 Franken;
c) nach Vollendung des 28. Lebensjahrs: 1600 Franken.
2 Hat eine berechtigte Person Elternpflichten gegenüber einem oder mehre - ren minderjährigen Kindern wird unabhängig vom Lebensalter ein Pauschalbeitrag in Höhe von 700 Franken pro Kalendermonat geleistet.

§ 11 Verfahren

1 Unterstützungsbeiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt. Die Beschaf -
2 Die Gesundheitsdirektion regelt das Verfahren. 3) SR 811.22 4) BGS 822.1

§ 12 Rückzahlungspflicht

1 Bricht eine beitragsberechtigte Person den Bildungsgang ab, hat sie
50 Prozent der bezogenen Unterstützungsbeiträge gemäss § 10 Abs. 1 zu - rückzuzahlen. Bei einem Abbruch des Bildungsgangs innerhalb von sechs Monaten nach Beginn entfällt die Rückzahlungspflicht.
2 Keine Rückzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs infol - ge:
a) Krankheit oder Unfall;
b) Schwangerschaft; oder
c) definitiven Nichtbestehens von Prüfungen.
3 Die Gesundheitsdirektion kann in besonderen Fällen auf eine Rückzahlung verzichten.

§ 13 Datenbezug aus dem kantonalen Personenregister

1 Die Gesundheitsdirektion kann zur Prüfung der Anspruchsberechtigung folgende Daten aus dem kantonalen Personenregister beziehen und bearbei - ten:
a) AHV-Nummer;
b) Namen und Vornamen;
c) Wohnadresse;
d) Geburtsdatum;
e) Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
f) Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
g) Bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Her - kunftsstaat;
h) Bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat. 4. Übergangsbestimmungen

§ 14 Ersatzabgaben

1 Für die Jahre 2024 und 2025 werden bei Nichterfüllen der Ausbildungs - verpflichtung keine Ersatzabgaben erhoben.
2 Für das Jahr 2026 gilt die Ausbildungsverpflichtung als erfüllt, wenn min - destens 75 Prozent des Soll-Werts erreicht werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 09.07.2024 20.09.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/050
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 09.07.2024 20.09.2024 Erstfassung GS 2024/050
Anhang: Jährlicher Bedarf an Ausbildungsplätzen zur Deckung des Nachwuchsbedarfs im Kanton Zug (Deckungsgrad 100%) (Stand XX. September 2024) Versorgungsbereich / Qualifikationsstufe Bedarf an Ausbil- dungsabschlüssen im Kanton Zug (pro Jahr) Durchschnittli- che Dauer der Ausbildung in Jahren Bedarf an Aus- bildungsplätzen im Kanton Zug (pro Jahr) Alle Bereiche 1 Tertiärstufe FH/HF 2 72 2.2 158.0 Sekundarstufe II EFZ 3 99 2.6 257.4 Spitäler 4 Tertiärstufe HF / FH 36.2 2.2 79.6 Sekundarstufe II EFZ 26.1 2.6 67.9 Stationäre Pflege Tertiärstufe HF 23.2 2.2 51 Sekundarstufe II EFZ 55.9 2.6 145.3 Ambulante Pflege Tertiärstufe HF 11.6 2.2 25.5 Sekundarstufe II EFZ 17 2.6 44.2
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