BinSchUO
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Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt1, 2 (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO)

BinSchUO
Ausfertigungsdatum: 21.09.2018
Vollzitat:
"Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.4.2023 II Nr. 105
Hinweis:
Änderung durch Art. 4 V v. 23.7.2024 I Nr. 253 mWv 1.9.2024 noch nicht berücksichtigt
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118) und der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 15).
2 Diese Verordnung dient der Umsetzung der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 7. Dezember 2017 geänderten Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein angenommen mit Beschluss 2017-II-20 vom 7. Dezember 2017.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 7.10.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 30 Satz 2, § 32 Satz 2 u. § 33 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 41 F. 26.11.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2016/1629 (CELEX Nr: 32016L1629)
Umsetzung der
EURL 2018/970 (CELEX Nr: 32018L0970) +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 21.9.2018 I 1398 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 7.10.2018 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

 
Allgemeines
 
§  1Geltungs- und Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
§  3Zuständige Behörden
§  4Untersuchungskommissionen
§  5Technische Zulassung zum Verkehr
§  6Voraussetzung für die Zulassung
§  7Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§  8Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen für die Besatzung
 
Kapitel 2
 
Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung
 
§  9Antrag auf Untersuchung
§ 10Vorführung des Fahrzeugs zur Untersuchung
§ 11Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 12Befristungen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 13Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 14Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 15Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 16Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 17Ersatz einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 18Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 19Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 20Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 21Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
§ 22Auskünfte
§ 23Kosten
§ 24Wiederkehrende Untersuchung
§ 25Sonderuntersuchung
§ 26Untersuchung von Amts wegen
 
Kapitel 3
 
Technische Verwaltungsmaßnahmen
 
§ 27Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)
§ 28Typgenehmigungen
 
Kapitel 4
 
Gleichwertigkeiten, Abweichungen, technische Neuerungen
 
§ 29Gleichwertigkeiten und Abweichungen
§ 30Nutzung neuer Technologien
 
Kapitel 5
 
Beförderung von Fahrgästen
 
§ 31Grundsatz
§ 32Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte
§ 33Ausnahmen für Sportfahrzeuge
§ 34Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge
 
Kapitel 6
 
Pflichten und Ordnungswidrigkeiten
 
§ 35Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten
§ 36Ordnungswidrigkeiten
 
Kapitel 7
 
Schlussbestimmungen
 
§ 37Übergangsbestimmungen
§ 38Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
§ 39Normen
§ 40Überprüfung
§ 41Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art
 
Anhang I
(zu § 1 Absatz 1 und
§ 2 Absatz 1 Num-
mer 1)
Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland
Anhang II
(zu § 1 Absatz 2 Num-
mer 1, § 6 Absatz 8
und § 31 Satz 1)
Nationale Sonderbestimmungen
Anhang III
(zu § 1 Absatz 2 Num-
mer 1 und § 6 Absatz 3) 
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
Anhang IV
(zu § 1 Absatz 2 Num-
mer 1 und § 6 Absatz 4 
und 9)
Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4
Anhang V
(zu § 1 Absatz 2 Num-
mer 1, § 7 Absatz 1
Nummer 9 und 10
und § 9 Absatz 1)
Nationale Muster
Anhang VI
(weggefallen)
Anhang VII
(zu § 1 Absatz 2 Num-
mer 1 und § 28 Absatz 5) 
Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen
Anhang VIII(weggefallen)
Anhang IX
(zu § 32 Satz 2, § 33
Absatz 2 Satz 1, § 34
Absatz 2 und Anhang II
§ 7.01 Nummer 4)
Für die Beförderung von mehr als 12 bis zu höchstens 35 Fahrgästen durch Fahrgastboote zugelassene Fahrtgebiete

Kapitel 1

Allgemeines

§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes
1. das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr (Zulassungsverfahren),
2. die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung,
3. die Anforderungen an die Besatzung,
4. die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, richten sich
1. die technischen Anforderungen nach dem Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) sowie nach den Anhängen II bis VII,
2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Besatzungsmitglieder nach
a) Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung für Seeschiffe, sofern die Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN eingehalten werden,
b) Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung für die übrigen Fahrzeuge.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt Anhang II Teil II bis IV nicht auf dem Rhein.
(4) (weggefallen)
(5) Diese Verordnung gilt für alle
1. Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr,
2. Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m³ oder mehr ergibt,
3. Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
4. Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) verfügen,
5. Fahrgastschiffe,
6. schwimmenden Geräte.
(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle
1. Fähren,
2. Barkassen,
3. Fahrgastboote,
4. Seeschiffe.
(7) Abweichend von Absatz 6 Nummer 4 gilt diese Verordnung nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote, die
1. auf Seeschifffahrtsstraßen, einschließlich der Elbe im Hamburger Hafen, verkehren oder sich dort befinden,
2. vorübergehend auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 des Anhangs I verkehren, sofern sie zumindest Folgendes mitführen:
a) ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973/78 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL),
b) bei Seeschiffen, auf die das SOLAS, das Internationale Freibord-Übereinkommen oder das MARPOL nicht anzuwenden sind, die nach dem Recht ihres Flaggenstaats erforderlichen einschlägigen Zeugnisse und Freibordmarken,
c) bei Fahrgastschiffen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/844 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 51; L 193 vom 19.7.2016, S. 117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
d) bei Sportfahrzeugen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaats, mit dem ein angemessenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird.
(8) Mit den Vorschriften des ES-TRIN wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der am 7. Dezember 2017 geänderten Fassung
3 auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.
3 Beschluss 2017-II-20 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 7. Dezember 2017.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. Wasserstraßen:
die Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I,
2. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,
3. Fahrtauglichkeitsbescheinigung:
ein amtlicher Nachweis über die technische Zulassung zum Verkehr,
4. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften:
Bureau Veritas (BV), DNV GL, Lloyd´s Register (LR), Polski Rejestr Statków S.A., RINA S.p.A., Russian Maritime Register of Shipping (RS),
5. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften:
a) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
b) Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 175 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
d) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
e) Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
f) Schifffahrtsordnung Emsmündung
Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, und Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung (BGBl. 1987 II S. 141, 142, 144), das zuletzt durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001 (BGBl. 2001 II S. 1049, 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit diese Verordnung zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 5 auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeuten:
1. Rheinschiffspersonalverordnung:
Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
2. Binnenschiffspersonalverordnung:
Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
3. Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk:
Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung,
4. Binnenschiffseichordnung:
Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5. Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder:
Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) in der jeweils geltenden Fassung,
6. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung:
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
7. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch:
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8. ADN:
die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908, Anlageband), die zuletzt durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungsausschusses vom 29. Januar 2016 und 26. August 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298; 2018 II S. 12, 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt:
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
10. Schiffssicherheitsgesetz:
Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
11. Schiffssicherheitsverordnung:
Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12. Kollisionsverhütungsregeln:
Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
13. SOLAS:
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.386(94) vom 21. November 2014 und MSC.392(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II S. 1408, 1409, 1414) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.395(95) vom 11. Juni 2015 (BGBl. 2016 II S. 1408, 1422) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
14. MARPOL:
Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.235(65) und MEPC.238(65) vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2014 II S. 709, 710, 713), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
15. Internationales Freibord-Übereinkommen:
Internationales Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 250) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,
16. Binnenschifffahrtskostenverordnung:
Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
2. „Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
3. „Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;
4. „Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
5. „Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
6. „Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
7. „Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
8. „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
9. „Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
10. „Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
11. „Fahrgastboot“ ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen ist;
12. „Barkasse“ ein zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbarkasse) gebautes und eingerichtetes Binnenschiff bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden;
13. „schnelles Schiff“ ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;
14. „Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
15. „schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
16. „schwimmende Anlage“ eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;
17. „Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt;
18. „Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;
19. „Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
20. „Formation“ die Form der Zusammenstellung eines Verbandes;
21. „starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
22. „Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
23. „gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
24. „Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
25. „Wasserverdrängung“ das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern;
26. „Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
27. „Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches;
28. „Tiefgang“ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern.

§ 3 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde für
1. die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung,
2. die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI),
3. die Benennung von Probefahrtstrecken
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.
(2) Zuständige Behörde im Sinne
1. des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN,
2. des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und
3. des § 5 Absatz 2 Nummer 2
ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
(3) Zuständige Behörde für
1. die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 4 sowie Abschnitt II Artikel 1.03,
2. die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Artikel 1.05,
3. die Typgenehmigung von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 1,
4. die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern im Sinne der Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 ES-TRIN sowie
5. die Typgenehmigung von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des Anhangs III § 6.06 Buchstabe d
ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt gemachte Stelle.
(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

§ 4 Untersuchungskommissionen

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beruft die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Jede Untersuchungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen. Als Sachverständige sind in jede Untersuchungskommission mindestens zu berufen
1. ein Bediensteter der für die Schifffahrt zuständigen Verwaltung,
2. ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt,
3. ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt,
4. bei der Untersuchung von Traditionsfahrzeugen ein Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge.
(2) Der Vorsitzende und die Sachverständigen der Untersuchungskommission haben bei Übernahme ihrer Aufgabe schriftlich zu erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt.
(3) Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein.
(4) Die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen werden für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Sachgebiete von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt berufen. Diese Aufsichtspersonen können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen.
(5) Neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, elektrische Antriebe, Schiffselektronik, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen, heranziehen.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die Standorte der Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt.
(7) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen.
Fußnote
(+++ § 4 Abs. 4 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 8.01 EingS u. Nr. 3 Satz 2 BinSchUO2018Anh II +++)

§ 5 Technische Zulassung zum Verkehr

(1) Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht.
(2) Zum Verkehr technisch zugelassen sein muss auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt,
1. der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und
2. bei dem das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigenschaften sowie besonderer Merkmale nach den Anhängen II bis VII dieser Verordnung unter Berücksichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erforderlich hält.
(3) Die technische Zulassung wird zum Verkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt. Sie kann begrenzt werden
1. auf die Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder
2. auf eine bestimmte Wasserstraße dieser Zonen oder auf einen ihrer Streckenabschnitte.
(4) Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der anderen Zonen ein. Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt diejenige für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein, die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 3 schließt diejenige für die Wasserstraßen der Zone 4 ein.
(5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in der jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
(6) Fähren werden zum Übersetzverkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und zum sonstigen Schiffsverkehr technisch zugelassen.
(7) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht erforderlich für
1. Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper
a) der Bundeswehr oder
b) zur ausschließlichen Verwendung im Hamburger Hafen,
2. Fähren
a) zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes oder
b) auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zur Verwendung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn sie
aa) nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und
bb) bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 m³ haben.
(8) Wenn eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter diese beantragen. Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung als Nachweis einer Zulassung wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.
Fußnote
(+++ § 5 Abs. 8: Zur Anwendung vgl. § 8.01 EingS u. Nr. 1 Satz 1 BinSchUO2018Anh II +++)

§ 6 Voraussetzung für die Zulassung

(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach der Untersuchung durch eine Untersuchungskommission von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt durch die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen.
(2) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, für die ein Schiffsattest oder ein Unionszeugnis erteilt werden soll, müssen den Anforderungen des ES-TRIN an Bau, Ausrüstung und Einrichtung entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.
(3) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 befahren, müssen den zusätzlichen Anforderungen des Anhangs III entsprechen.
(4) Für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die ausschließlich die nationalen Wasserstraßen der Zone 3 (außerhalb des Rheins) oder 4 befahren, gelten die erleichterten Anforderungen des Anhangs IV.
(5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in der jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
(6) Seeschiffe, die die Wasserstraßen
1. der Zonen 3 und 4 befahren, müssen den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN,
2. der Zonen 1 und 2 befahren, müssen den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen des § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN
entsprechen.
(7) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind, müssen den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN entsprechen, bei schwimmenden Geräten auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kapitels 22 ES-TRIN.
(8) Fahrgastboote müssen den Anforderungen des Anhangs II Teil III und IV entsprechen.
(9) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper müssen mit Personen besetzt sein (Besatzung), die den Anforderungen des ES-TRIN in Verbindung mit Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung entsprechen.
(10) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann ganz oder teilweise davon absehen, die Untersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einem Schwimmkörper durchführen zu lassen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft ergibt, dass das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des ES-TRIN entspricht.
Fußnote
(+++ § 6 Abs. 1 iVm Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 8.01 EingS u. Nr. 1 Satz 1 BinSchUO2018Anh II +++)

§ 7 Fahrtauglichkeitsbescheinigung

(1) Die technische Zulassung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers zum Verkehr wird durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen. Als Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten:
1. ein Unionszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt I ES-TRIN,
2. ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt II ES-TRIN,
3. ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe als Anlage zum Unionszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt III ES-TRIN,
4. ein Attest für Seeschiffe auf dem Rhein oder außerhalb des Rheins nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt IV ES-TRIN,
5. die Anlage „Traditionsfahrzeug“ zum Unionszeugnis nach Kapitel 24 nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt V ES-TRIN,
6. ein Schiffsattest nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt I ES-TRIN,
7. ein vorläufiges Schiffsattest nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt II ES-TRIN,
8. ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe als Anlage zum Schiffsattest für den Rhein nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt III ES-TRIN,
9. ein Fährzeugnis nach dem Muster 3 Anhang V,
10. ein vorläufiges Fährzeugnis nach dem Muster 4 Anhang V.
(2) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehren, müssen für die befahrene Zone folgende gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:
1. auf dem Rhein
a) ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest oder
b) ein nach dem 30. Dezember 2008 erteiltes oder erneuertes Unionszeugnis für Binnenschiffe, das bestätigt, dass sie den technischen Vorschriften des ES-TRIN, deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund des in Buchstabe a genannten Übereinkommens festgelegten technischen Anforderungen nach den geltenden Regeln und Verfahren festgestellt ist, voll entsprechen; die Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32 ES-TRIN bleiben unberührt,
2. auf den anderen Wasserstraßen
a) ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder
b) ein Schiffsattest.
(3) Die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen zum Befahren der Zonen 1 und 2 sowie der erleichterten Anforderungen zum Befahren der Zonen 3 und 4 ist nachzuweisen
1. entweder im Unionszeugnis und im zusätzlichen Unionszeugnis oder
2. für Schiffe, für die ein Schiffsattest erteilt worden ist, durch ein zusätzliches Unionszeugnis.
(4) Für Fähren ist die Zulassung zum Verkehr durch ein Fährzeugnis nachzuweisen.
(5) Seeschiffe, auf die
1. das SOLAS oder das Internationale Freibord-Übereinkommen anzuwenden ist, müssen das jeweilige gültige internationale Zeugnis mitführen,
2. das SOLAS oder das Internationale Freibord-Übereinkommen nicht anzuwenden ist, müssen
a) die Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben sind, und
b) hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Anforderungen dieser Übereinkommen entsprechen oder eine vergleichbare Sicherheit auf andere Weise gewährleisten,
3. das MARPOL anzuwenden ist, müssen das jeweilige gültige internationale Zeugnis über die Verhütung der Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) mitführen,
4. das MARPOL nicht anzuwenden ist, müssen das jeweilige gültige entsprechende Zeugnis mitführen, das nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben ist.
(6) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind und in der Zone 3 außer der Elbe im Hamburger Hafen und in der Zone 4 verkehren, müssen das jeweils gültige Attest für Seeschiffe auf dem Rhein nach dem Muster in Anlage 3 Abschnitt IV ES-TRIN mitführen, wenn sie nicht das jeweils gültige Unionszeugnis oder Schiffsattest mitführen. Sofern Seeschiffe und schwimmende Geräte ausschließlich außerhalb des Rheins fahren, ist die Überschrift wie folgt anzupassen:
„Attest für Seeschiffe außerhalb des Rheins“

§ 8 Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen für die Besatzung

(1) Die Eignung für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 wird nachgewiesen durch einen entsprechenden Eintrag im zusätzlichen Unionszeugnis in Verbindung mit einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Unionszeugnis oder Schiffsattest, das dem jeweiligen Muster der Anlage 3 des ES-TRIN entspricht.
(2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteiltes Schiffsattest oder Unionszeugnis für Binnenschiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Schiffsattest oder Unionszeugnis gleich,
1. wenn es dieser Verordnung und dem jeweiligen Muster der Anlage 3 ES-TRIN entspricht und
2. soweit es nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.
(3) Im Fall des Absatzes 2 müssen die Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung den Anforderungen der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Rheinschiffspersonalverordnung entsprechen mit der Maßgabe, dass
1. für den Rhein der Eintrag im Schiffsattest oder im Unionszeugnis und
2. für alle anderen Wasserstraßen der Eintrag im Unionszeugnis oder in der Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2
bescheinigt wird.
(4) Bei Fähren, die zum Übersetzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Nachbarstaat berechtigt sind, steht auf den jeweiligen Grenzgewässern ein amtliches Zeugnis des Nachbarstaates, das die Tauglichkeit zum Fährverkehr bescheinigt, einem Fährzeugnis nach dieser Verordnung gleich.
(5) Wenn durch ein zwischenstaatliches Abkommen mit einem Drittstaat ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf einer Bundeswasserstraße anerkannt ist, steht dieses Zeugnis der erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für Fahrzeuge aus Drittstaaten mit einem solchen Zeugnis wird zusätzlich ein Unionszeugnis erteilt.
(6) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen von Fahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf die diese Verordnung nach § 1 Absatz 5 und 6 nicht anzuwenden ist, werden anerkannt, wenn
1. sie den Bestimmungen der Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 8), die durch die Richtlinie (EU) 2016/1629 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und
2. nachgewiesen ist, dass Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs nach Vorschriften erfolgte, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(7) Eine von einer zuständigen Behörde eines Landes erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung steht einer nach dieser Verordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich, soweit sie nicht unter Gewährung von Erleichterungen oder mit örtlichen Einschränkungen erteilt worden ist.

Kapitel 2

Erteilungsverfahren Fahrtauglichkeitsbescheinigung

§ 9 Antrag auf Untersuchung

(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter muss die Untersuchung des Fahrzeugs bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beantragen. Für den Antrag ist das in Anhang V abgedruckte Muster 1 zu verwenden.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmt
1. das weitere Antragsverfahren und legt insbesondere fest, welche Unterlagen ihr vorzulegen sind, und
2. Ort und Zeitpunkt der Untersuchung.

§ 10 Vorführung des Fahrzeugs zur Untersuchung

(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter hat das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, insbesondere sind ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.
(2) Die Untersuchungskommission muss bei der Erstuntersuchung das Fahrzeug auf Helling besichtigen. Die Besichtigung auf Helling kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgelegt wird, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht. Bei wiederkehrenden Untersuchungen oder Sonderuntersuchungen kann die Untersuchungskommission eine Besichtigung auf Helling verlangen.
(3) Die Untersuchungskommission muss Probefahrten durchführen
1. bei der Erstuntersuchung oder
2. bei wesentlichen Änderungen an der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung
von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und Verbänden.
(4) Die Untersuchungskommission kann zusätzliche Besichtigungen und Probefahrten durchführen sowie weitere Nachweise verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase.
(5) Beim Neubau eines Fahrzeugs mit einer Länge von mehr als 110 m oder beim Umbau eines in Betrieb befindlichen Fahrzeugs auf eine Länge von mehr als 110 m hat der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vor Baubeginn zu benachrichtigen. Satz 1 gilt nicht für Seeschiffe. Die Untersuchungskommission führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt.

§ 11 Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

(1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung, wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 erteilt.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt prüft nach der Antragstellung für die Erstuntersuchung eines Fahrzeugs, ob für das betreffende Fahrzeug bereits eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt wurde. Ist dies der Fall, wird
1. die Erstuntersuchung abgelehnt, die zuständige Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erstellt hat, hierüber informiert und der Antragsteller an diese zuständige Behörde verwiesen oder
2. dem Antragsteller eine wiederkehrende Untersuchung nach § 24 oder eine Sonderuntersuchung nach § 25 angeboten.
Fußnote
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 8.01 EingS u. Nr. 3 Satz 1 BinSchUO2018Anh II +++)

§ 12 Befristungen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich befristen.

§ 13 Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich mit Auflagen versehen.

§ 14 Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Erfüllt ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht mehr die seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt jede gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung entziehen. Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung und die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

§ 15 Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

(1) Der Eigner, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter hat der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung und jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts des Fahrzeugs mitzuteilen. Er hat dabei die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der Änderung vorzulegen.
(2) Nimmt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Änderung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 ES-TRIN vor oder trägt sie einen Vermerk ein, so hat sie dies der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, mitzuteilen.

§ 16 Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

(1) Hat die Untersuchungskommission bei einer Untersuchung festgestellt, dass ein Fahrzeug oder seine Ausrüstung erhebliche Mängel aufweist, und dass dadurch die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt gefährdet wird, so hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
1. die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zurückzubehalten und
2. die zuständige Behörde, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
Bei Schubleichtern ist auch die Metalltafel nach § 1.10a Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zurückzubehalten.
(2) Hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgestellt, dass die Mängel beseitigt worden sind, so wird die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dem Eigner, dem Ausrüster oder seinem Bevollmächtigten zurückgegeben.
(3) Die Feststellung, dass die Mängel beseitigt worden sind, und die Rückgabe der Fahrtauglichkeitsbescheinigung können auf Antrag des Eigners, des Ausrüsters oder seines Bevollmächtigten durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Rheinuferstaaten und Belgiens vorgenommen werden.
(4) Muss die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beim Zurückbehalten der Fahrtauglichkeitsbescheinigung davon ausgehen, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden, so schickt sie die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde zu, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder als Letzte erneuert hat.

§ 17 Ersatz einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

(1) Der Verlust einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mitgeteilt werden.
(2) Ist eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der Eigner des Fahrzeugs, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt stellt jeweils eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.

§ 18 Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Ist ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, so hat der Eigner die Fahrtauglichkeitsbescheinigung an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben, sofern diese die ausstellende Behörde war.

§ 19 Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

(1) Die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgelegt. Sie beträgt höchstens
1. fünf Jahre für Fahrgastschiffe, Fähren, Barkassen, Fahrgastboote und schnelle Schiffe,
2. zehn Jahre für alle anderen Fahrzeuge.
Die Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Seeschiffe von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe eines der in § 7 Absatz 5 und 6 aufgeführten und gültigen internationalen oder nationalen Zeugnisse festgelegt.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Gültigkeitsdauer für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für das Befahren der Zone 1, die aufgrund einer Bescheinigung nach Anhang III § 10.05 erteilt ist, höchstens drei Jahre.
(4) Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann aufgrund einer wiederkehrenden Untersuchung nach § 24 erneuert werden. Bei der Untersuchung sind die jeweiligen Übergangsbestimmungen der Kapitel 32 und 33 ES-TRIN sowie der Anhänge II bis IV zu berücksichtigen.
(5) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne Untersuchung verlängert werden. In diesem Fall darf die Gültigkeit um höchstens ein Jahr, bei einem Unionszeugnis um höchstens sechs Monate, verlängert werden. Die Verlängerung ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.
(6) Für Fahrzeuge, die vor der Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, legt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung je nach dem Ergebnis der Untersuchung fest. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen Fristen nicht überschreiten.

§ 20 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper erteilen.
(2) Eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann erteilt werden
1. für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der einen Monat nicht überschreiten darf, für
a) Fahrzeuge, die zur Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit Zustimmung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen,
b) Fahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung erfüllt sind,
c) Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung übereinstimmt,
d) schwimmende Anlagen und Schwimmkörper in Fällen, in denen die für Sondertransporte zuständige Behörde nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften die Erlaubnis für die Durchführung des Sondertransports von dem Vorliegen einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung abhängig macht,
2. für einen angemessenen Zeitraum für Fahrzeuge,
a) deren Fahrtauglichkeitsbescheinigung verloren gegangen ist oder beschädigt oder vorübergehend nach § 14 entzogen worden ist,
b) deren Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach einer erfolgreichen Untersuchung noch in Bearbeitung ist,
3. für einen Zeitraum von sechs Monaten, für Fahrzeuge, für die die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Gleichwertigkeit nach § 29 Absatz 4, 5 und 6 in den Fällen zulässt, in denen
a) die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt noch keine Empfehlung nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgesprochen hat oder
b) die Europäische Union noch keine Empfehlung nach der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgesprochen hat oder
c) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur noch keine Empfehlung nach Anhang II ausgesprochen hat.
Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Satz 1 Nummer 3 darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis eine Empfehlung erlassen wurde.
(3) Die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird nur erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint.
(4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit Auflagen versehen, die sie für erforderlich hält.

§ 21 Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt versieht jede von ihr erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit einer laufenden Nummer. Sie führt ein Verzeichnis aller von ihr erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigungen nach Anlage 3 Abschnitt VI ES-TRIN.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt hat von jeder Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese sind alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen. Sie aktualisiert das Verzeichnis der Fahrtauglichkeitsbescheinigungen entsprechend.

§ 22 Auskünfte

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung eines Fahrzeugs gestatten und diesen Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften aushändigen.
(2) Die Auszüge und beglaubigten Kopien sind als solche zu bezeichnen.

§ 23 Kosten

(1) Der Eigner eines Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter trägt die Kosten, die durch die Untersuchung des Fahrzeugs und die Erteilung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entstehen, nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann vor der Untersuchung einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.

§ 24 Wiederkehrende Untersuchung

(1) Vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen werden.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 19 fest. Die neue Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, mitzuteilen.
(3) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt, so ist die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, zurückzugeben.
Fußnote
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 8.01 EingS u. Nr. 1 Satz 1 BinSchUO2018Anh II +++)

§ 25 Sonderuntersuchung

(1) Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die auf die Festigkeit des Baues, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeugs Einfluss hat, muss das Fahrzeug einer Untersuchungskommission zur Sonderuntersuchung vorgeführt werden, bevor es wieder in Fahrt gesetzt wird.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung fest. Die neue Gültigkeitsdauer darf die bestehende Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht überschreiten.
(3) Die neue Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitzuteilen.
(4) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt und war die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat erteilt oder erneuert worden, so unterrichtet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt diejenige Behörde, die die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder erneuert hatte.
Fußnote
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 8.01 EingS u. Nr. 1 Satz 1 BinSchUO2018Anh II +++)

§ 26 Untersuchung von Amts wegen

(1) Ist die für die Sicherheit der Schifffahrt zuständige Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt der Ansicht, dass ein Fahrzeug eine Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, für die Umwelt oder für die Schifffahrt darstellt, so kann sie die Untersuchung des Fahrzeugs durch eine Untersuchungskommission anordnen.
(2) Der Eigner des Fahrzeugs trägt nur dann die Kosten der Untersuchung, wenn die Untersuchungskommission die Ansicht der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als begründet anerkennt.
Fußnote
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 8.01 EingS u. Nr. 1 Satz 1 BinSchUO2018Anh II +++)

Kapitel 3

Technische Verwaltungsmaßnahmen

§ 27 Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)

(1) Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unverändert bleibt.
(2) Die ENI setzt sich aus acht arabischen Ziffern nach Anlage 1 ES-TRIN zusammen.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung die ENI für das Fahrzeug fest und trägt sie in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein.
(4) Der Eigner muss die ENI auf dem Fahrzeug anbringen lassen.

§ 28 Typgenehmigungen

(1) Die zuständigen Behörden erteilen auf Antrag des Herstellers Typgenehmigungen für bestimmte Teile und Ausrüstungen der Fahrzeuge. Mit einer Typgenehmigung bestätigt die zuständige Behörde, dass ein Teil oder eine Ausrüstung den Anforderungen entspricht.
(2) Diese Teile und Ausrüstungen, für die Typgenehmigungen erteilt werden, die Anforderungen, denen sie entsprechen müssen, sowie die Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigungen sind im ES-TRIN aufgeführt.
(3) Die zuständigen Behörden erteilen für jede Typgenehmigung eine Nummer. Diese Nummer beginnt mit dem Buchstaben e oder, für Typgenehmigungen nach der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, mit dem Buchstaben R.
(4) Die Vorschriften für die Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummern und für die Kennzeichnung der Teile und Ausrüstungen mit dieser Nummer sind im ES-TRIN aufgeführt.
(5) Typgenehmigungen und Bestimmungen zum Einbau der Teile und Ausrüstungen und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs VII gelten als gleichwertig.

Kapitel 4

Gleichwertigkeiten, Abweichungen, technische Neuerungen

§ 29 Gleichwertigkeiten und Abweichungen

(1) Schreiben die Bestimmungen dieser Verordnung vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen zu treffen oder technische oder bauliche Anordnungen vorzusehen sind, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulassen, dass auf einem solchen Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder andere bauliche oder technische Anordnungen vorgesehen werden.
(2) Falls die Anwendung
1. der in Kapitel 19 ES-TRIN genannten Bestimmungen, die der Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität dienen, oder
2. der in den Kapiteln 32 oder 33 ES-TRIN genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsfristen
praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten.
(3) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
(4) Im Fall des ES-TRIN sowie der Anhänge III und IV gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung
1. der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorliegt,
2. in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 25 der Richtlinie (EU)
2016/1629
vorliegt.
(5) Im Fall des Anhangs II gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vorliegt.
(6) Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskommission die Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32 ES-TRIN nur anwenden, soweit eine entsprechende Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorliegt.
Fußnote
(+++ § 29 Abs. 3, 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 30 Satz 2 +++)

§ 30 Nutzung neuer Technologien

Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II ES-TRIN abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten. Die Bestimmungen des § 29 Absatz 3, 4 und 5 gelten entsprechend.

Kapitel 5

Beförderung von Fahrgästen

§ 31 Grundsatz

Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), muss den Anforderungen
1. des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff,
2. des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff,
3. des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug,
4. des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre,
5. des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder
6. des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastboot
entsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.

§ 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte

§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen
1. auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN, wenn
a) der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und
b) die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
2. im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.

§ 33 Ausnahmen für Sportfahrzeuge

(1) § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen
1. auf einem Sportfahrzeug eines Wassersportvereins oder einer Sportbootschule oder auf einem von einem Wassersportverein oder einer Sportbootschule angemieteten Sportfahrzeug, wenn die Beförderung
a) Aus- oder Weiterbildungszwecken dient, denen ein schriftliches Lehrprogramm zugrunde liegt, oder
b) im Rahmen von Wettkämpfen oder deren Vorbereitung stattfindet,
2. auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung angemieteten Sportfahrzeug, das von dem Mieter mit einer Charterbescheinigung nach § 9 der genannten Verordnung geführt werden soll, sofern die Beförderung durch den Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person dazu dient,
a) den Mieter in die Handhabung des Fahrzeugs einzuweisen,
b) für eine Strecke bis zu höchstens 30 Kilometern führerscheinpflichtige Wasserstraßenabschnitte zu überwinden, um ein Fahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Charterbescheinigung befahren werden darf, damit der Mieter die Fahrt selbständig fortführen kann, oder
c) das Sportfahrzeug an seinen ständigen Liegeplatz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt durch den Mieter mit einer Charterbescheinigung nicht mehr erlaubt ist,
3. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug, das nicht unter Nummer 1 fällt,
a) wenn die aktive Beteiligung der Fahrgäste an der Fortbewegung erforderlich ist und
b) der Steuermann oder Schlagmann durch den Eigentümer des Sportfahrzeugs oder durch eine von ihm beauftragte Person gestellt wird,
4. zur gewerblichen Unterstützung des Angelns am Standort des Fischereiberechtigten und wassersportlicher Betätigungen der beförderten Personen, insbesondere des Wasserskilaufens, Wave- oder Wake-Board-Fahrens, Parasailings, Badens, Schwimmens oder Tauchens am Standort einer Tauchschule, bei der
a) mit einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit Fahrzeugführer der Ort des Angelns oder der wassersportlichen Betätigung angefahren wird,
b) das Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit Fahrzeugführer als ziehendes oder vorausfahrendes Fahrzeug eingesetzt wird,
c) das Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit Fahrzeugführer als Ausgangsbasis der Betätigung eingesetzt wird,
5. im Rahmen einer Fahrt, bei der das Gesamtentgelt für die Fahrt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt und die Beförderung nicht geschäfts- oder erwerbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt,
6. auf einem Sportfahrzeug, sofern
a) die Beförderung im Rahmen von Probefahrten stattfindet, die dem späteren Erwerb des Sportfahrzeugs dienen oder diesen vorbereiten und
b) einschließlich des Fahrzeugführers nicht mehr als fünf Personen befördert werden.
(2) Auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug nach Absatz 1 Nummer 3 ist Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Bei dem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug darf dabei die vom Hersteller angegebene höchste zulässige Anzahl der Sitzplätze nicht überschritten werden und muss für jeden Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied ein Rettungsmittel nach Anhang II § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d an Bord vorhanden sein. Sofern mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden können, muss das muskelkraftbetriebene Sportfahrzeug mit der CE-Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder versehen sein.
(3) Absatz 1 Nummer 4 gilt nur, wenn einschließlich des Fahrzeugführers nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig befördert werden und die Anfahrtstrecke zum Ort des Angelns oder der wassersportlichen Betätigung 30 Kilometer nicht überschreitet. Bestehende besondere Regelungen und erforderliche Erlaubnisse für das Betreiben des Sportfahrzeugs oder des Wassermotorrades sowie der jeweiligen Wassersportart bleiben unberührt.
(4) § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.

§ 34 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge

(1) Abweichend von § 31 darf ein Sportfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern, das
1. am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und
2. nachweislich mit Gestellung des Sportfahrzeugführers vermietet worden ist,
bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen in der Betriebsform A nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung auf den Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, des Anhangs I eingesetzt werden. Der Einsatz muss auf der Grundlage des Bootszeugnisses und darf auch auf der Grundlage des bisher einschlägigen Befähigungszeugnisses oder der bisher einschlägigen sonstigen Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen erfolgen.
(2) Unbeschadet der Festlegungen im Bootszeugnis darf die höchstzulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste die Vorgabe nach Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 nicht überschreiten. Sofern das Sportfahrzeug nach seinem Bootszeugnis für mehr als 35 Personen zugelassen ist, darf es bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 in den Fahrtgebieten nach Anhang IX eine entsprechende Anzahl von Fahrgästen befördern.
(3) Das Bootszeugnis ist unverzüglich dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. Das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt prüft das Bootszeugnis und korrigiert gegebenenfalls die Einträge zum Verwendungszweck, zum vorgesehenen Fahrtgebiet und zur Anzahl der zulässigen Personen und Fahrgäste.
(4) § 8a Absatz 2 bis 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ist entsprechend anzuwenden.
(5) Im Übrigen sind die sonstigen für Sportfahrzeuge geltenden Vorschriften anzuwenden.

Kapitel 6

Pflichten und Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten

(1) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters haben dafür zu sorgen, dass
1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen wird, wenn die nach § 7 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen vorliegen,
2. sich die Fahrtauglichkeitsbescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden,
3. Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord vorhanden und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand sind,
4. der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
a) jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede neue Eichung und jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes des Fahrzeugs mitgeteilt wird und
b) die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zur Eintragung der jeweiligen Änderung vorgelegt wird,
5. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach jeder Maßnahme im Sinne
a) des § 25 Absatz 1 unverzüglich zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt wird,
b) des Artikels 9.08 Nummer 2 ES-TRIN unverzüglich zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird,
c) des Artikels 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder des Artikels 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c ES-TRIN unverzüglich zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird,
6. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem Zustand erhalten wird, der den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entspricht,
7. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände sich an Bord befinden und funktionsfähig sind:
a) die Steuereinrichtungen nach den Artikeln 6.01 bis 6.08 ES-TRIN,
b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für
aa) das Steuerhaus entsprechend der allgemeinen Anforderungen nach Artikel 7.03 ES-TRIN,
bb) das Steuerhaus entsprechend der besonderen Anforderungen nach Artikel 7.04 ES-TRIN,
cc) die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,
dd) die Signalleuchten nach Artikel 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 ES-TRIN,
ee) die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 1, Artikel 11.05, Artikel 11.07 Nummer 5, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN,
ff) die Feuermeldesysteme nach Artikel 13.05 Nummer 3 ES-TRIN und
gg) die Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN,
c) die Sprechverbindungen nach Artikel 7.08 Satz 1 bis 3 ES-TRIN,
d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser für
aa) die Alarmanlage nach Artikel 7.09 ES-TRIN,
bb) die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,
cc) die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 3, Artikel 11.07 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 8, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe d ES-TRIN,
dd) die Warnanlagen von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 6 Buchstabe a ES-TRIN,
ee) die Alarmsysteme nach Artikel 19.08 Nummer 3 ES-TRIN und
ff) die Niveaualarme nach Artikel 19.08 Nummer 4 ES-TRIN,
e) die Lenzeinrichtungen nach Artikel 8.08 Nummer 1 bis 6 und 8 und Artikel 19.08 Nummer 5 ES-TRIN,
f) die Einrichtungen zum Sammeln von Altöl nach Artikel 8.09 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN,
g) die automatisierten externen Defibrillatoren nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN,
h) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe b und c ES-TRIN,
i) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Artikel 19.14 Nummer 1 ES-TRIN,
j) die Ausrüstung nach Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe a, b und d bis f, § 7.03 Nummer 6 Buchstabe a bis c und § 7.04 Nummer 4,
k) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03 bis 6.06 und § 10.07, Anhang III § 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1 auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe c,
8. sich folgende Unterlagen an Bord befinden:
a) die Reffvorschrift nach Anhang II § 7.04 Nummer 3,
b) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorherstellers und das Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Nummer 3 ES-TRIN,
c) die Bescheinigung über die Prüfung des elektrischen Schiffsantriebs nach Artikel 11.08 Nummer 2 ES-TRIN,
d) die Bedienungsanleitung des Kranherstellers nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN,
e) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 und ein Wartungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN oder
f) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN,
9. nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Unterlagen nach Nummer 8 Buchstabe a und f vorgelegt werden,
10. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen wird, wenn die Kennzeichen, die nach Artikel 9.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN oder die nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) oder die nach Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Abschnitt I Nummer 1.6 ES-TRIN oder nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten angebracht sind,
11. die Unterlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN sich an Bord befinden oder im Fall des Artikels 10.01 Nummer 2 Satz 2 ES-TRIN jederzeit verfügbar sind,
12. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach Artikel 10.04 ES-TRIN explosionsgeschützt ausgeführt sind,
13. die Batterien und Akkumulatoren an Bord nach Artikel 10.11 ES-TRIN aufgestellt sind,
14. die Prüfungen veranlasst werden
a) von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II § 3.05 Satz 1 und 2,
b) der Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20.19 ES-TRIN,
c) von Druckbehältern nach Artikel 8.01 ES-TRIN,
d) von elektrischen Schiffsantrieben nach Artikel 11.08 ES-TRIN,
e) von tragbaren Feuerlöschern nach Artikel 13.03 Nummer 5 ES-TRIN,
f) von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.04 Nummer 6 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 9 Buchstabe b ES-TRIN,
g) von Kranen nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7 ES-TRIN,
h) von Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 1 und 2 ES-TRIN, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, und
i) von Antriebs- und Hilfssystemen nach Artikel 30.02 Nummer 1 ES-TRIN,
15. nach § 3 Absatz 1 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Bescheinigung über die Prüfung der Takelage nach Nummer 14 Buchstabe b vorgelegt wird,
16. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Artikels 16.01 Nummer 2 bis 5 ES-TRIN und der Artikel 16.02 bis 16.07 ES-TRIN entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,
17. Flüssiggasanlagen den Bestimmungen des Artikels 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, der Artikel 17.02, 17.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2 ES-TRIN, der Artikel 17.04 bis 17.07 ES-TRIN, des Artikels 17.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 2, Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 oder Nummer 5 ES-TRIN und der Artikel 17.09 bis 17.12 ES-TRIN entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,
18. Rettungsmittel
a) vorhanden sind nach
aa) Artikel 13.08 Nummer 1 und 2 ES-TRIN,
bb) Artikel 19.09 Nummer 1 bis 5 ES-TRIN,
cc) Anhang II § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 7.02 Nummer 7 Buchstabe g und § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d oder
dd) Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e und
b) geprüft sind nach
aa) Artikel 13.08 Nummer 3 ES-TRIN oder
bb) Artikel 19.09 Nummer 9 ES-TRIN,
19. eine Krankentrage nach Artikel 19.09 Nummer 11 ES-TRIN vorhanden ist,
20. Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Artikel 19.10 Nummer 5 ES-TRIN gekennzeichnet sind,
21. Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den Bestimmungen des Anhangs II § 3.04 entsprechen,
22. im Fall des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 das Bootszeugnis dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unverzüglich vorgelegt wird.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die Mitteilung bei einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemacht und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dort vorgelegt werden.
(2) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
1. Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, mit einem anderen Gas als handelsüblichem Propan betrieben werden,
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach § 25 Absatz 1 in Betrieb genommen wird.
(3) Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass
1. ein Fahrzeug, das entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Fahrgäste befördert, den technischen Anforderungen nach
a) Artikel 19.01 Nummer 2, 3, 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 ES-TRIN, den Artikeln 19.02, 19.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 bis 6, 7 Satz 1, Nummer 8, auch in Verbindung mit Nummer 10, Nummer 9, 11 und 13 ES-TRIN, den Artikeln 19.04, 19.05 Nummer 1 und 2 ES-TRIN, Artikel 19.06 Nummer 1 bis 10, 11 Satz 1, Nummer 12, 13, 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 15 bis 19 ES-TRIN, den Artikeln 19.07, 19.08, 19.09 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 bis 11 ES-TRIN, Artikel 19.10 Nummer 1 bis 4, Nummer 6 bis 11 ES-TRIN, Artikel 19.11 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a, Nummer 2 bis 16, 17 Satz 1 ES-TRIN, den Artikeln 19.12 und 19.14, jeweils in Verbindung mit Artikel 19.15 ES-TRIN, entspricht,
b) Anhang II §§ 2.01, 2.02 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6 bis 8, §§ 2.04, 2.05 Nummer 1 bis 3, Nummer 3 auch in Verbindung mit Nummer 4, § 2.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und den §§ 2.07 und 2.08, alle jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht,
c) Anhang II §§ 3.02 und 3.04 Nummer 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 4.01, § 4.02 Nummer 1 und Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht,
d) Anhang II § 5.01 Nummer 1 bis 3, § 5.02 Nummer 1, 2 Satz 2 bis 4, Nummer 3, §§ 5.03 und 5.04 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, §§ 5.05 bis 5.07 und 5.08 Nummer 2, alle jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 6.01 und Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht,
e) Anhang II § 7.02 Nummer 1 und 6 und § 7.03 Nummer 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht,
f) Anhang III § 1.02, auch in Verbindung mit Anhang II § 8.01 Nummer 1, entspricht,
2. sich die tragbaren Feuerlöscher an den Stellen befinden, die in Artikel 13.03 Nummer 1 ES-TRIN und Artikel 19.12 Nummer 1 Satz 1 und 2 ES-TRIN vorgeschrieben sind,
3. die Abdeckung der Feuerlöschgeräte nach Artikel 13.03 Nummer 6 ES-TRIN gekennzeichnet ist und die Abdeckung der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 6 ES-TRIN gekennzeichnet ist,
4. auf einem Fahrgastboot eine Flüssiggasanlage
a) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 1 und § 7.03 Nummer 4 Satz 1 nur dann betrieben wird, wenn das Fahrgastboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,
b) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2 dem Kapitel 17 ES-TRIN entspricht,
c) nach Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 3 und § 7.03 Nummer 4 Satz 3 in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet ist,
5. eine stillgelegte Bordkläranlage erst dann wieder in Betrieb genommen wird, wenn die nach Artikel 18.09 Nummer 5 ES-TRIN vorgeschriebene Sonderprüfung durchgeführt worden ist,
6. in jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien eine Feuerlöschdecke nach Artikel 19.12 Nummer 1 letzter Satz ES-TRIN griffbereit vorhanden ist,
7. die Fluchtwege und Notausgänge nach Artikel 19.06 Nummer 6 Buchstabe f ES-TRIN deutlich markiert und beleuchtet sind und mit einem Sicherheitsleitsystem nach Artikel 15.06 Nummer 7 ES-TRIN ausgestattet sind,
8. die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Fahrzeuge nach Artikel 19.06 Nummer 11 ES-TRIN gegen Zutritt Unbefugter gesichert sind und die dort genannten Symbole angebracht sind,
9. der Aufstellungsort der Defibrillatoren nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN gekennzeichnet ist,
10. die vorgeschriebenen Rettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 8 ES-TRIN untergebracht und gekennzeichnet sind,
11. die Bestimmungen nach Artikel 19.12 Nummer 4, 8 Satz 1 ES-TRIN über Hydrantenanlagen und Feuerlöschpumpen eingehalten werden,
12. die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 Nummer 3 Buchstabe b ES-TRIN und Artikel 30.03 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN an geeigneten Stellen deutlich sichtbar aufgehängt sind,
13. sich in jeder Kabine Angaben nach Artikel 19.13 Nummer 4 Satz 1 und 3 ES-TRIN für das Verhalten der Fahrgäste in den dort genannten Fällen sowie Angaben über den Aufstellort der Rettungsmittel befinden,
14. ein Fahrgastboot nach Anhang II § 7.02 nur für Tagesfahrten eingesetzt wird und dass die Fahrt bei vorherrschender Windstärke von mehr als 5 Beaufort und bei unsichtigem Wetter nicht angetreten wird,
15. (weggefallen)
16. (weggefallen)
17. sich die in Artikel 25.01 Nummer 1 ES-TRIN genannten Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind,
18. auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,
19. ein muskelkraftbetriebenes Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall mit der dort genannten CE-Kennzeichnung versehen ist,
20. auf einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und mit dem Sportfahrzeug die zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird,
21. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,
22. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,
23. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 die dort vorgeschriebene Ausrüstung an Bord vorhanden ist.
(4) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen, wenn
1. sich die jeweils nach § 7 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen an Bord befinden,
2. die Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen der Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord vorhanden und in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand sind,
3. das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nach einer Maßnahme im Sinne
a) des § 25 Absatz 1 zu einer Sonderuntersuchung vorgeführt worden ist,
b) des Artikels 9.08 Nummer 2 ES-TRIN zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden ist,
c) des Artikels 18.01 Nummer 7 ES-TRIN oder des Artikels 18.09 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 3 zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden ist,
4. sich das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper in einem Zustand befindet, der den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften entspricht,
5. er dafür sorgt, dass die nach Artikel 4.04 Nummer 2 ES-TRIN angebrachten Einsenkungsmarken deutlich sichtbar sind,
6. folgende Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionsfähig sind:
a) die Steuereinrichtungen nach den Artikeln 6.01 bis 6.08 ES-TRIN,
b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für
aa) das Steuerhaus entsprechend der allgemeinen Anforderungen nach Artikel 7.03 ES-TRIN,
bb) das Steuerhaus entsprechend der besonderen Anforderungen nach Artikel 7.04 ES-TRIN,
cc) die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,
dd) die Signalleuchten nach Artikel 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 ES-TRIN,
ee) die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 1, Artikel 11.05, Artikel 11.07 Nummer 5, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN,
ff) die Feuermeldesysteme nach Artikel 13.05 Nummer 3 ES-TRIN und
gg) die Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN,
c) die Sprechverbindungen nach Artikel 7.08 Satz 1 bis 3 ES-TRIN,
d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser für
aa) die Alarmanlage nach Artikel 7.09 ES-TRIN,
bb) die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,
cc) die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 3, Artikel 11.07 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 8, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe d ES-TRIN,
dd) die Warnanlagen von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 6 Buchstabe a ES-TRIN,
ee) die Alarmsysteme nach Artikel 19.08 Nummer 3 ES-TRIN,
ff) die Niveaualarme nach Artikel 19.08 Nummer 4 ES-TRIN,
e) die Lenzeinrichtungen nach Artikel 8.08 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 11 ES-TRIN und Artikel 19.08 Nummer 5 ES-TRIN,
f) die Einrichtungen zum Sammeln von Altöl nach Artikel 8.09 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN,
g) die automatisierten externen Defibrillatoren nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN,
h) die zusätzliche Sicherheitsausrüstung für Kabinenschiffe nach Artikel 19.12 Nummer 10 ES-TRIN,
i) die Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen nach Artikel 19.14 Nummer 1 ES-TRIN,
j) die Ausrüstung nach Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe a, b und d bis f, § 7.03 Nummer 6 Buchstabe a bis c und § 7.04 Nummer 4,
k) die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Fahrt auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang III §§ 6.01 und 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1, §§ 6.03 bis 6.06 und § 10.07, Anhang III § 6.02 Nummer 1, 2, 3 und 4 Satz 1 auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 7 Buchstabe c,
7. sich die folgenden Unterlagen an Bord befinden:
a) die Reffvorschrift nach Anhang II § 7.04 Nummer 3,
b) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorherstellers und das Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Nummer 3 ES-TRIN,
c) die genannten Unterlagen für elektrische Geräte und Anlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN,
d) die Bescheinigung über die Prüfung des elektrischen Schiffsantriebs nach Artikel 11.08 Nummer 2 ES-TRIN,
e) die Bedienungsanleitung des Krans nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN,
f) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 oder ein Wartungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN oder
g) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN,
8. die Kennzeichen, die nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1628 oder die nach Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Nummer 1.6 ES-TRIN oder die nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten angebracht sind,
9. die elektrischen Einrichtungen an Bord nach den Bestimmungen des Artikels 10.04 ES-TRIN explosionsgeschützt ausgeführt sind,
10. die Batterien und Akkumulatoren an Bord nach den Bestimmungen des Artikels 10.11 ES-TRIN aufgestellt sind,
11. eine aktuelle Prüfbescheinigung vorliegt für
a) Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II § 3.05 Satz 2,
b) die Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2 Satz 2 oder Artikel 20.19 Nummer 3 ES-TRIN,
c) Druckbehälter nach Artikel 8.01 ES-TRIN,
d) elektrische Schiffsantriebe nach Artikel 11.08 ES-TRIN,
e) tragbare Feuerlöscher nach Artikel 13.03 Nummer 5 Satz 2 ES-TRIN,
f) fest installierte Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 9 Buchstabe e ES-TRIN,
g) Krane nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3 ES-TRIN,
h) Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2,
i) Antriebs- und Hilfssysteme nach Artikel 30.02 Nummer 4 ES-TRIN,
12. die Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen den Bestimmungen des Artikels 16.01 Nummer 2 bis 5 ES-TRIN und der Artikel 16.02 bis 16.07 entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,
13. die Flüssiggasanlagen den Bestimmungen des Artikels 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, der Artikel 17.02 und 17.03 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, der Artikel 17.04 bis 17.07, des Artikels 17.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 2, Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 oder Nummer 5 ES-TRIN und der Artikel 17.09 bis 17.12 ES-TRIN entsprechen, und wenn er dafür sorgt, dass die dort genannten Verhaltensregeln für den Gebrauch dieser Einrichtungen eingehalten werden,
14. Rettungsmittel vorhanden sind nach
a) Artikel 13.08 Nummer 1 und 2,
b) Artikel 19.09 Nummer 1 bis 5 und 11 ES-TRIN,
c) Anhang II § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 7.02 Nummer 7 Buchstabe g und § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d oder
d) Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e,
15. sich die Bescheinigung nach Artikel 17.15 Nummer 1 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, an Bord befindet,
16. die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Artikel 19.10 Nummer 5 ES-TRIN gekennzeichnet sind,
17. sich die Bescheinigung nach Anhang II § 3.07 Nummer 1 und 2 an Bord befindet.
(5) Der Schiffsführer
1. hat den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen folgende Unterlagen auszuhändigen:
a) die Bescheinigung für Druckbehälter nach Artikel 8.01 Nummer 2 Satz 4 ES-TRIN,
b) die Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorherstellers und das Motorparameterprotokoll nach Artikel 9.01 Nummer 3 ES-TRIN,
c) die genannten Unterlagen für elektrische Geräte und Anlagen nach Artikel 10.01 Nummer 2 Satz 1 ES-TRIN,
d) die Bescheinigung für elektrische Schiffsantriebe nach Artikel 11.08 Nummer 2 ES-TRIN,
e) die Bedienungsanleitung des Krans nach Artikel 14.12 Nummer 9 ES-TRIN,
f) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.01 Nummer 5 Satz 4 oder ein Wartungsnachweis nach Nummer 9 Satz 2 ES-TRIN oder
g) je eine Kopie der Unterlagen nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN,
2. hat die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen,
3. hat dafür zu sorgen, dass tragbare Feuerlöscher mit CO₂ als Löschmittel nach Artikel 13.03 Nummer 4 ES-TRIN nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden,
4. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage nach Artikel 17.01 Nummer 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2, nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,
5. hat dafür zu sorgen, dass nach Anhang II § 7.02 Nummer 4 und § 7.03 Nummer 3 auf einem Fahrgastboot offene Feuerstellen an Bord nicht betrieben werden,
6. hat dafür zu sorgen, dass nach Anhang II § 7.02 Nummer 8 und § 7.03 Nummer 7 auf einem Fahrgastboot bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder mehr gegen Wasser die Fahrgäste und die Besatzung Rettungswesten anlegen,
7. hat nach Anhang II § 7.02 Nummer 8 und § 7.03 Nummer 7 auf einem Fahrgastboot bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder mehr gegen Wasser seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben,
8. (weggefallen)
9. (weggefallen)
10. (weggefallen)
11. (weggefallen)
12. (weggefallen)
(6) (weggefallen)

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer, Ausrüster, Bevollmächtigter des Eigentümers oder Ausrüsters, Schiffsführer oder Mitglied der Besatzung
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird,
3. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Fahrtauglichkeitsbescheinigung sich während der Fahrt an Bord befindet,
4. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 7 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Ausrüstungsgegenstand sich in einem dort genannten Zustand an Bord befindet,
5. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung gemacht oder die Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird,
6. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderuntersuchung oder Sonderprüfung vorgeführt wird,
7. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift, Kopie oder Unterlage sich an Bord befindet,
8. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift oder Kopie der Unterlagen vorgelegt wird,
9. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird,
10. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder Absatz 3 Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage oder ein Zeugnis sich an Bord befindet oder verfügbar ist,
11. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist,
12. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Batterie oder ein Akkumulator entsprechend dort genannter Bestimmungen aufgestellt ist,
13. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung veranlasst wird,
14. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bescheinigung vorgelegt wird,
15. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 oder 17 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtung oder Flüssiggasanlage dort genannten Bestimmungen entspricht oder Verhaltensregeln eingehalten werden,
16. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel vorhanden oder geprüft ist,
17. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist,
18. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist,
19. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 nicht dafür sorgt, dass eine Seil- oder Kettenanlage den dort genannten Bestimmungen entspricht,
20. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 nicht dafür sorgt, dass das Bootszeugnis rechtzeitig vorgelegt wird,
21. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird,
22. (weggefallen)
23. (weggefallen)
24. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb genommen wird,
25. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug dort genannten Anforderungen entspricht,
26. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein tragbarer Feuerlöscher sich an vorgeschriebener Stelle befindet,
27. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerätes oder einer Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist,
28. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur dann betrieben wird, wenn das Fahrgastboot über einen dort genannten Antrieb verfügt,
29. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage dort genannten Vorschriften entspricht,
30. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit einer Warneinrichtung ausgestattet ist,
31. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage nicht in Betrieb genommen wird,
32. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Feuerlöschdecke vorhanden ist,
33. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder Notausgang markiert, beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist,
34. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist,
35. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass der Aufstellungsort der Defibrillatoren gekennzeichnet ist,
36. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist,
37. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird,
38. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine Sicherheitsrolle oder ein Sicherheitsplan aufgehängt ist,
39. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe sich in jeder Kabine befindet,
40. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrgastboot nur für eine Tagesfahrt eingesetzt wird oder eine dort genannte Fahrt nicht angetreten wird,
41. (weggefallen)
42. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist,
43. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 18, 21 oder 22 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,
44. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 19 das Sportfahrzeug nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
45. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 20 nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert oder die zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird,
46. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 23 an Bord des Sportfahrzeugs nicht die vorgeschriebene Ausrüstung vorhanden ist,
47. entgegen § 35 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16 oder 17 ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder einen Schwimmkörper führt,
48. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 1 eine dort genannte Kopie, Bescheinigung, Unterlage oder Bedienungseinrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
49. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 2 eine Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt,
50. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Feuerlöscher nur zum Löschen dort genannter Brände verwendet wird,
51. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit handelsüblichem Propan betrieben wird,
52. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine offene Feuerstelle nicht betrieben wird,
53. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird,
54. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 7 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausübt,
55. (weggefallen)
56. (weggefallen)
57. (weggefallen)
58. (weggefallen)
59. (weggefallen)

Kapitel 7

Schlussbestimmungen

§ 37 Übergangsbestimmungen

(1) Werden Fahrtauglichkeitsbescheinigungen erneuert, so gelten für die Fahrzeuge die Übergangsbestimmungen des ES-TRIN sowie der Anhänge II bis IV.
(2) Für Fahrgastschiffe, schwimmende Geräte, Sportboote und segelnde Fahrgastschiffe, die vor dem 31. Dezember 2008 eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erhalten haben und ausschließlich außerhalb des Rheins verkehren, wird das Unionszeugnis erteilt, wenn bei einer Untersuchung festgestellt wurde, dass:
1. das Fahrgastschiff den Vorschriften des Kapitels 19 ES-TRIN entspricht,
2. das schwimmende Gerät den Vorschriften des Kapitels 22 ES-TRIN entspricht,
3. das Sportboot den Vorschriften des Kapitels 26
ES-TRIN
entspricht,
4. das segelnde Fahrgastschiff den Vorschriften des Kapitels 20 ES-TRIN entspricht.
Die Untersuchung wird bei Ablauf der geltenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung und in jedem Fall spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt.
(3) Entspricht das Fahrzeug nicht den Anforderungen des ES-TRIN und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeugs entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung ersetzt oder geändert worden sind. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.
(4) Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere dann als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeugs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten, die eine offenkundige Gefahr darstellen, festzuhalten. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat.
(5) Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne des Absatzes 3.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
1. Fähren nach Anhang II Teil I und
2. Barkassen nach Anhang II Teil II.

§ 38 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen

Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und andere Bescheinigungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und
1. nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder
2. aufgrund der Anforderungen eines die Richtlinie 2006/87/EG der Europäischen Union umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung von dessen zuständiger Behörde
erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

§ 39 Normen

(1) Verweist diese Verordnung bei den Anforderungen an die Beschaffenheit
1. an lose Ausrüstungsgegenstände auf eine Deutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen diese Ausrüstungsgegenstände nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm noch längstens 20 Jahre weiter verwendet werden,
2. an fest verbaute Einrichtungsteile auf eine Deutsche, Europäische oder Internationale Norm, so dürfen diese Einrichtungsteile nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm bis zu ihrem Ersatz oder dem Umbau des betroffenen Bereiches weiter verwendet werden.
(2) DIN-, EN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.

§ 40 Überprüfung

Diese Verordnung einschließlich ihrer Anhänge wird im Abstand von zwei Jahren vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überprüft, um für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für den Arbeits-, Umwelt- und Gewässerschutz erforderliche Anpassungen an internationales Recht vorzunehmen.

§ 41 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art

(1) Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vorübergehende Anordnungen in den nach § 1 Absatz 1 genannten Bereichen zu erlassen. Dabei dürfen Abweichungen von dieser Verordnung bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um
1. Anpassungen an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen vorzunehmen,
2. unbillige und unverhältnismäßige Härten zu vermeiden oder
3. Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden und durch die technische Neuerungen erprobt werden, zu ermöglichen.
(2) Die Gültigkeit der Anordnungen nach Absatz 1 darf höchstens drei Jahre betragen. Abweichungen für Fahrzeuge, für die die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/1629 keine abweichenden Regelungen treffen können, sind nicht zulässig.

Anhang I (zu § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1) Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1419 - 1421)
(Text siehe: BinSchUO2018Anh I)

Anhang II (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) Nationale Sonderbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1422 - 1458)
(Text siehe: BinSchUO2018Anh II)

Anhang III (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 3) Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1459 - 1471)
(Text siehe: BinSchUO2018Anh III)

Anhang IV (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 4 und 9) Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1472 - 1474)
(Text siehe: BinSchUO2018Anh IV)

Anhang V (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und § 9 Absatz 1) Nationale Muster

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1475 - 1502)
(Text siehe: BinSchUO2018Anh V)

Anhang VI (weggefallen)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1503 - 1519)
(Text siehe: BinSchUO2018Anh VI)

Anhang VII (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 28 Absatz 5) Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1520)
(Text siehe: BinSchUO2018Anh VII)

Anhang VIII (weggefallen)

(Text siehe: BinSchUO2018Anh VIII)

Anhang IX (zu § 33 Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 2 und Anhang II § 7.01 Nummer 4) Für die Beförderung von mehr als 12 bis zu höchstens 35 Fahrgästen durch Fahrgastboote zugelassene Fahrtgebiete

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1552 - 1553)
(Text siehe: BinSchUO2018Anh IX)
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