Gesetz über die Pädagogische Hochschule (414.41)
CH - ZH

Gesetz über die Pädagogische Hochschule

1 Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
414.41 Gesetz über die Pädagogisch e Hochschule (PHG) (vom 25. Oktober 1999)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antr ag des Regierungsrates vom 29. Juli
1998
3 , beschliesst:
1. Teil: Grundlagen
Zweck

§ 1.

1 Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lehr kräfte.
2 Die Lehrkräfte erwe rben das fachliche Wissen und die pädago gischen Fähigkeiten, die sie zur Ausübung ihres Bi ldungsauftrags und zum Umgang mit neuen Anforderungen benötigen.
3 Die Aus- und Weiterbildung befähigt die Lehrkräfte, den Aus zubildenden Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie als mündige und verantwortungsbewusste Persönlic hkeiten zu fördern und auf ein lebenslanges Lernen vorzubereiten.
Pädagogische
Hochschule

§ 2.

22
1 Der Kanton führt für die Aus- und Weiterbildung der Lehr kräfte eine Pädagogische Hochschule.
2 Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, gilt das Fach- hochschulgesetz
5 .
Auftrag

§ 3.

1 Die Pädagogische Hochschule bi etet in Verbindung von Wis senschaft und Praxis Aus- und Weiter bildung an für Lehrkräfte der Volksschule und der Berufsfachschulen . Sie beteiligt sich an der Wei terbildung für die Lehrkräfte der Mittelschulen. Sie betreibt anwen dungsorientierte Forschung.
14
2 Die Pädagogische Hochschule verm ittelt fachliche, pädagogische, didaktische sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen. Sie för dert interdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im Team und die Entwickl ung der Persönlichkeit.
3 gisch-didaktische Ausb ildung von Lehrkräften an andern Hochschulen übernehmen.
2
414.41 Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
4 Die Pädagogische Hochschule ka nn auch Aufgaben im Bereich und in der Lehre der Erwa chsenenbildung wahrnehmen. Zusammen arbeit

§ 4.

Die Pädagogische Hochschule kann mit anderen Hochschu
- len sowie mit weiteren Institutione n öffentlichen oder privaten Rechts Verträge über die Zusamm enarbeit schliessen. Zusammen arbeit mit der Universität Zürich

§ 5.

1 Die Universität Zürich überni mmt Aufgaben in der Ausbil
- dung für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der fachwissen
- schaftlichen Ausbildung für di e Lehrkräfte der Volksschule.
2 Die Universität und die Pädagogische Hochschule regeln die Zu
- sammenarbeit in der Ausbildung sowi e für weitere Bereiche in einem Vertrag. Sie vers tändigen sich über die ge genseitige Anerkennung und Anrechnung von St udienleistungen.
3 Kommt zwischen den Vertragspartne rn keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat.
2. Teil: Ausbildung A. Zulassung und Eignung
20 Fachliche Voraussetzungen

§ 6.

20
1 Zum Studium für Lehrkräfte der Stufen der obligatorischen Schule wird zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist: a. einer eidgenössisch anerka nnten gymnasialen Maturität, b. einer Berufsmaturität mit besta ndener Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen, c. einer Fachmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung zu den uni
- versitären Hochschulen, d. eines Hochschuldiploms, e. eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekun
- darstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen oder f. eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mi t mehrjähriger Berufs
- erfahrung und eines Äquivalenzn achweises zur Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen.
2 Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. e und f wird im Rah
- men einer Prüfung erbracht. Geprü ft werden fachliche Kompetenzen. Der Kanton kann Kurse zur Vorbereit ung auf die Prüfung für den Äqui
- valenznachweis anbieten. a. für die Stufen der obligatori- schen Schule (Schuljahre 1 bis 11)
3 Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
414.41
3 Wer zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I an der Päda gogischen Hochschule gemäss Abs. 1 zugelassen ist, ist zum Besuch der entsprechenden fachwissenschaftliche n Ausbildung an der Universität berechtigt.
b. für die
Kindergarten-
und die Primar
-
stufe (Schul
-
jahre 1 bis 8)

§ 7.

20
1 Zum Studium für Lehrkräfte der Kindergarten- und der Primarstufe wird zudem zugelassen , wer Inhaberin oder Inhaber ist: a. einer anerkannten Fachmaturitä t für das Berufsfeld Pädagogik, b. eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekun darstufe II und eines Äquivalenz nachweises zur Fa chmaturität für das Berufsfeld Pädagogik oder c. eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mi t mehrjähriger Berufs erfahrung und eines Äqui valenznachweises zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik.
2 Der Äquivalenznachweis gemäss Abs. 1 lit. b und c wird im Rah men einer Prüfung erbracht. Geprü ft werden fachliche Kompetenzen. Der Kanton kann Kurse zur Vorbereit ung auf die Prüfung für den Äqui valenznachweis anbieten.
c. Für die
Sekundarstufe I

§ 7

a.
12
1 Zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I wird zugelassen, wer eine der folg enden Voraussetzungen erfüllt: a. eidgenössisch anerkannte gymnasia le Maturität oder Nachweis einer als gleichwertig an erkannten Vorbildung, b. erfolgreicher Abschluss eines Aufnahmeverfahrens, bei dem aner kannte Ausbildungsabschlüsse de r Sekundarstufe II angemessen zu berücksichtigen sind.
2 Das Aufnahmeverfahren gemäss Abs. 1 lit. b dient dem Nachweis der Gleichwertigkeit mit der gymn asialen Maturität. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.
3 Der Kanton kann Kurse zur Vorber eitung auf das Aufnahmever fahren anbieten.
4 Die Zulassung zur Pädagogische n Hochschule berechtigt zum Besuch der entsprechenden fachwiss enschaftlichen Ausbildung an der Universität.
Studium für
Quereinstei
-
gende

§ 7

b.
20 Voraussetzungen für die Zula ssung zum Studium für Quer einsteigende sind: a. vollendetes 30. Altersjahr, b. Bachelorabschluss auf Hochschuls tufe oder gleichwertige Ausbil dung, c. mehrjährige Be rufserfahrung, d. erfolgreich abgeschlos senes Aufnahmeverfahren.
4
414.41 Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) Lehrkräfte mangel

§ 7

c.
16 Besteht ein Mangel an Lehrkr äften der Volksschule, kann der Regierungsrat vorübergehend abweichende Regelungen für die Zulassung zu den Studiengängen fü r Quereinsteigende festlegen. Persönliche Voraussetzungen

§ 8.

20
1 Der Lehrberuf setzt einen guten Leumund und Vertrauens
- würdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung voraus.
2 Fehlen diese Voraussetzungen, a. kann die Zulassung zum Studiu m mit Auflagen verbunden oder ver
- weigert werden, b. können Studierende eine r besonderen Aufsicht unterstellt werden, c. können Studierende vorübergeh end oder endgültig vom Studium ausgeschlossen werden.
3 Strafverfahren gegen Studierende infolge eines Verbrechens oder Vergehens, Verurteilungen zu Freihe itsstrafen oder eine negative Beur
- teilung der Eignung zum Lehrberuf sind der für das Bildungswesen zu
- ständigen Direktion zu melden. B. Allgemeines Gliederung des Studiums

§ 9.

1 Die Ausbildung setzt sich zusammen aus ei nem Basisstu
- dium und einem anschlie ssenden Diplomstudium.
2 Das Studium umfasst eine schul praktische Ausbildung und gewähr
- leistet die Eignungsbeur teilung. Es gliedert sich in Ausbildungsblöcke mit Zwischenabschlüssen.
3 Das Basisstudium dient insbesonde re der Eignungsabklärung sowie dem Aufbau beruflicher Grundlagen und schliesst mit einer Prüfung ab. Das Diplomstudium vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fähigkei
- ten.
17
4 In den Studiengängen für Querei nsteigende wird die Ausbildung nach dem Basisstudium in der Regel mit einer Lehrtätigkeit an der Volksschule in Teilzeit verbunden.
17 Besonderheiten für die Sekundarstufe I

§ 9

a.
16
1 Die Ausbildung für Lehrkrä fte der Sekundarstufe I glie
- dert sich in ein Bachelor- und ein Ma sterstudium. Sie wird in der Regel als integrierter Studiengang geführt.
2 Ein konsekutiver Masterstudienga ng wird angeboten für Inhabe
- rinnen und Inhaber a. eines Bachelorabschlusses für die Primarstufe, b. eines schweizerisch anerkannten Lehrdiploms für die Primarstufe, c. eines Bachelorabschlusses auf Hoch schulstufe in Unterrichtsfächern der Volksschule.
5 Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
414.41
Sekundarstufe II

§ 9

b.
16 Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe II richtet sich nach §
20.
Praktika

§ 10.

1 Die schulpraktische Ausbildun g für die Lehrkräfte der Volksschule erfolgt an den Schulen der Gemeinden, diejenige für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II an Mittel- und Berufsfachschulen.
14
2 Für Praktika, die als Lernvikariate absolviert werden, besteht kein Lohnanspruch.
3 Für die Erlangung des Lehrdiplom s ist der Nachweis eines ausser schulischen Praktikums von mindestens drei Monaten Dauer zu erbrin gen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Lehrdiplom

§ 11.

1 Die Ausbildung schliesst mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung ab. Werden di e Prüfungen best anden, erhalten die Absolventinnen und Absolventen das Lehrdiplom.
2 Das Lehrdiplom gilt als Ausw eis für die Zulassung zum Schul dienst.
Anerkennung
anderer
Lehrdiplome

§ 12.

1 Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Massgabe der Interkantonalen Ve reinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
4 zum Schuldienst zugelassen.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern di e dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen.
8
3 Sie kann im Einzelfall eine gl eichwertige Ausbildung oder eine berufsspezifische Aus- und Weiterbi ldung in Kombination mit Berufs erfahrung als genügende Ausbildung anerkennen.
15
4 Sie kann im Einzelfall einer Pers on die Zulassung zu einer Unter richtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese Tätigkeit notwendigen Voraussetzung en erfüllt. Die Zulassung kann befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
15

§ 13.

11
Berufs
-
einführung

§ 14.

Die Pädagogische Hochschule sorgt für die Berufseinfüh rung. Sie umfasst obligatori sche und fakultative Teile.
6
414.41 Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) C. Ausbildungsgänge Lehrkräfte

§ 15.

20
1 Das Diplomstudium umfasst di e Bildungsinhalte, die für die Lehrtätigkeit an der Kindergar ten- und der Unterstufe der Primar
- stufe erforderlich sind.
2 Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volks
- schule die für eine breite Lehrbefähi gung erforderlich en obligatorischen und wählbaren Studienfächer fest.

§ 15

a.
21 b. für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8)

§ 16.

20
1 Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für die Lehrtätigkeit an der Prim arstufe erforderlich sind.
2 Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volks
- schule die für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen und wählbaren Studienfächer fest. c. für die Se kundarstufe I (Schuljahre 9 bis 11)
20

§ 17.

1 Die fachwissenschaftl iche Ausbildung find et in der Regel an der Universität statt.
10
2 Das Diplomstudium umfasst die B ildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit als Stufenlehrkraft an der Sekundarstufe I erforderlich sind. Es berücksichtigt die ve rschiedenen Anforderungsstufen.
3 Der Bildungsrat legt gemäss de m Lehrplan der Volksschule die Fächerkombinationen fest:
17 a. für den integrierten Studien gang: vier Unterrichtsfächer, b. für den konsekutiven Masterst udiengang: zwei oder drei Studien
- fächer.

§ 18.

18 d. für Sonder klassen
20

§ 19.

1 Die Ausbildung der Lehrkräfte für Sonderklassen erfolgt an einer Heilpädagogischen Hochschule.
2 Der Kanton kann mit anderen Kantonen oder Schulträgern Ver
- einbarungen über die gemeinsame Führung einer Heilpädagogischen Hochschule abschliessen. e. für die Sekun darstufe II
20

§ 20.

19 Die Ausbildung der Lehrkräfte der Berufsfachschulen rich
- tet sich nach §
3, diejenige der Lehrpersonen der Maturitätsschulen nach

§ 2

a des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
7 . a. für die Kin- dergarten- und die Unterstufe der Primarstufe (Schuljahre 1 bis 5)
7 Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
414.41
3. Teil: Weiterbildung
Weiterbildung

§ 21.

1 Die Pädagogische Hochschule bietet allein oder mit an dern Hochschulen Nachdiplomstudie n und Kurse an zum Erwerb der Lehrbefähigung in zusä tzlichen Unterrichtsfächern sowie zur Weiter bildung der Lehrkräfte. Das Weiterbildungsangebot berücksichtigt die Berufserfahrung.
2 Der Bildungsrat regelt die obli gatorische Weiterbildung. Sie kann berufsbegleitend oder berufsunter brechend ausgestaltet werden.
Vorbereitungs
-
kurse

§ 22.

Die Pädagogische Hochschule kann Vorbereitungskurse für die Wiederaufnahme der Lehrtätigk eit oder für die berufsbezogene Umschulung führen.
Finanzielle
Unterstützung

§ 23.

1 Der Staat kann zur Weiterbildung der Lehrkräfte Sub ventionen bis zu 80% der anrechen baren Aufwendungen an staatlich anerkannte Institutionen und Organisationen gewähren.
2 Die Subvention kann für obligatoris che Veranstaltungen bis zur vollen Höhe gewährt werden.
4. Teil: Schluss- un d Übergangsb estimmungen
Übergangs
-
bestimmung

§ 24.

Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung
6 .
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 25.

Das Lehrerbildungsgesetz vom
24. September 1978 wird auf gehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2022 ( OS 78, 260 ) Studierende, die den Ausbildungsgan g Kindergartenstufe vor Inkraft treten dieser Änderung begonnen ha ben, schliessen diesen nach bishe rigem Recht ab.
1 OS 56, 99 .
2 In Kraft seit 1. Juli 2002 ( OS 57, 233 ). §
24 in Kraft seit 12. Juli 2000 ( OS 56,
167 ).
3 ABl 1998, 1107.
8
414.41 Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)
4 LS 410.4 .
5 LS 414.11 .
6 LS 414.415 .
7 LS 415.11 .
8 Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3; ABl 2001, 885
). In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 153 ).
9 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 ( OS 61, 194 ; ABl 2005,
412 ). In Kraft seit 21. August 2006 ( OS 61, 219 ).
10 Fassung gemäss Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 ( OS 62, 189
;
ABl
2006, 268 ). In Kraft seit 1. August 2007 ( OS 62, 271 ).
11 Aufgehoben durch G über die Administ rativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16.
Mai
2011 ( OS 66, 586 ; ABl 2010, 2980 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Eingefügt durch G vom 4. November 2013 ( OS 69, 288 ; ABl 2013-03-08
). In Kraft seit 1. Januar 2015.
13 Fassung gemäss G vom 4. November 2013 ( OS 69, 288 ; ABl 2013-03-08
). In Kraft seit 1. Januar 2015.
14 Fassung gemäss G vom 22. September 2014 ( OS 70, 146 ; ABl 2014-04-25
). In Kraft seit 1. Juli 2015.
15 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 ( OS 68, 517 ; ABl 2011, 665 ). In Kraft seit 1. August 2015.
16 Eingefügt durch G vom 24. August 2015 ( OS 71, 20 ; ABl 2015-01-30 ). In Kraft seit 1. März 2016.
17 Fassung gemäss G vom 24. August 2015 ( OS 71, 20 ; ABl 2015-01-30 ). In Kraft seit 1. März 2016.
18 Aufgehoben durch G vom 24. August 2015 ( OS 71, 20 ; ABl 2015-01-30
). In Kraft seit 1. März 2016.
19 Fassung gemäss Universitätsgesetz vom 2. September 2019 ( OS 75, 122
;
ABl
2018-06-15 ). In Kraft seit 1. April 2020.
20 Fassung gemäss G vom 28. November 2022 ( OS 78, 260 ; ABl 2022-03-04
). In Kraft seit 1. August 2023.
21 Aufgehoben durch G vom 28. November 2022 ( OS 78, 260 ; ABl 2022-03-04
). In Kraft seit 1. August 2023.
22 Fassung gemäss FaHG vom 13. November 2023 ( OS 79, 227 ; ABl 2021-09-24
). In Kraft seit 1. August 2024.
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