Personalgesetz (177.10)
CH - ZH

Personalgesetz

1 Personalgesetz (PG)
177.10 Personalgesetz (PG)
17 (vom 27. September 1998)
1 I. Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich
Allgemeines

§ 1.

17
1 Diesem Gesetz untersteh t das Personal des Kantons
17 und seiner unselbstständigen Anstalten.
2 Für die Lehrpersonen an Mittels chulen und Berufsfachschulen gilt das Gesetz, soweit nicht be sondere Bestimmungen bestehen.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwal tungsgerichts und des Soz ialversicherungsgeri chts sowie die Ombuds person sind dem Gesetz nicht unterst ellt. Vorbehalten bleiben die Be stimmungen über die berufliche Vorsorge.
Behörden
im Nebenamt

§ 2.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Mitglieder von Verwaltungs- und Gerichtsbehö rden im Nebenamt sowie Perso nen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben diesem Gesetz unterstel len. B. Begriffe
Angestellte

§ 3.

Angestellte sind Personen, die unbefristet oder befristet mit einem vollen oder teilweisen Pe nsum im Dienst des Kantons
17 stehen, eingeschlossen die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk auf Amts dauer gewählten Mitarbei terinnen und Mitarbeiter.
Anstellungs-
und Aufsichts
-
behörde

§ 4.

1 Anstellungsbehörde ist die gemäss §
12 als für die Anstel lung zuständig bezeichne te Instanz, soweit nicht die Volkswahl vorge sehen ist.
2 Aufsichtsbehörden sind der Re gierungsrat und di e Vorsteherin- nen und Vorsteher seiner Direktione n, die Staatsschr eiberin oder der Staatsschreiber, das Obergericht, das Verwaltungsger icht, das Sozial versicherungsgericht, die Ombudspe rson, die Bezirksräte und die Be zirksgerichte sowie die weiteren für die Anstellung zuständigen Instan zen.
15
2
177.10 Personalgesetz (PG) C. Personalpolitik Grundsätze und Instrumente der Personalpolitik

§ 5.

1 Der Regierungsrat bestimmt nach folgenden Grundsätzen die Personalpolitik: a. sie orientiert sich am Leistung sauftrag der Verwaltung und der Rechtspflege, an den Bedürfnissen des Personals
17 , am Ziel der Bürgernähe sowie an den Möglic hkeiten des Finanzhaushaltes und strebt ein sozialpart nerschaftliches Verhäl tnis zwischen Kanton
17 und Personal an, b. sie will dem Kanton
17 geeignete Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter gewinnen und erhalten, die qualitätsorientiert, verantwortungs
- bewusst und kooperativ handeln, c. sie nutzt und entwickelt das Po tential der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, indem sie diese entsprechend ihre n Eignungen und Fähigkeiten einsetzt und fördert, d. sie verwendet besondere Sorgfalt auf die Auswahl der Vorgesetzten, e. sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbildungsplätzen, f. sie berücksichtigt die Erfüllung von Familienpflichten, g. sie fördert flexible Arbeitsmodelle, h. sie verwirklicht die Chanceng leichheit für Frauen und Männer, i. sie fördert die Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten.
2 Der Regierungsrat scha fft Instrumente zur Umsetzung der Per
- sonalpolitik, insbesondere solche zur Führung und Förderung des Per
- sonals, und sorgt für ei ne stufengerechte Pers onal- und Kaderplanung. D. Gesamtarbeitsverträge Grundsätze

§ 6.

1 Der Regierungsrat kann in Be reichen, zu deren Regelung er abschliessend zuständig ist, mit den Personalverbänden Gesamt
- arbeitsverträge für das gesamte Pe rsonal oder für ei nzelne Personal
- gruppen abschliessen.
2 Der Gesamtarbeitsvertrag wird Bestandteil der einzelnen Arbeits
- verhältnisse.
3 Gesamtarbeitsverträge für Personal der Rechtspflege werden vom Regierungsrat zusammen mit dem zuständigen obersten kantonalen Gericht abgeschlossen.
3 Personalgesetz (PG)
177.10 E. Berufliche Vorsorge
16
Grundsätze

§ 6

a.
16
1 Der Kanton versichert sein Personal sowie die Mitglie der des Regierungsrates, des Oberge richts, des Verwaltungsgerichts und des Sozialversicherungsgericht s sowie die Ombudsperson gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alte r, Invalidität und Tod bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
2 Der Regierungsrat kann für best immte Kategorien des Personals in einer Verordnung regeln, dass si e bei einer anderen Vorsorgeeinrich tung versichert werden.
Leistungen
des Kantons

§ 6

b.
16 Der Kanton finanziert: a. mindestens drei Fünftel der Spa r- und Risikobeiträge sowie der Kosten für einen Überbrückungszuschuss, b. mindestens fünf Siebtel a llfälliger Sanierungsbeiträge, c. die Ergänzung des Sparguthabens be i einer Entlassung altershalber. II. Arbeitsverhältnis A. Art der Anstel lung, Stellenplan
Rechtsnatur
des Arbeits
-
verhältnisses

§ 7.

Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlich.
Stellenpläne

§ 8.

1 Der Regierungsrat und die obe rsten kantonalen Gerichte bezeichnen die Instanzen, welche die Stellenpläne festlegen.
2 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen. B. Begründung
Ausschreibung

§ 9.

Offene Stellen sind in der Re gel öffentlich auszuschreiben.
Bewerbung

§ 10.

19
1 Bei der Bewerbung für eine Anstellung sind die Aus weise über die beru fliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit vor zulegen.
2 Die Anstellungsbehörde kann we itere Erfordernisse aufstellen und zusätzliche Personendaten einhol en, soweit dies für die Beurtei lung der Eignung, der Leistung und des Verhalte ns erforderlich ist.
3 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten.
4
177.10 Personalgesetz (PG) Voraus setzungen der Anstellung

§ 11.

1 Voraussetzung für eine Anstellung ist insbesondere die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewer
- bers.
2 Für die Ausübung hoheitlicher F unktionen ist in der Regel das Schweizer Bürgerrecht erforderlich. Der Regierungsrat bezeichnet diese Funktionen. Entstehung des Arbeits verhältnisses

§ 12.

1 Das Arbeitsverhält nis wird durch Verfügung begründet.
2 Es kann in besondern Fällen mit öffentlichrechtlichem Vertrag begründet werden. Dieser kann hins ichtlich des Lohnes, der Arbeits
- zeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von diesem Gesetz abweichen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Anstellungsbehörde, soweit sich diese nicht aus der Verfassung ode r besondern gesetzlichen Bestim
- mungen ergibt. Er bezeichnet ferner die Fälle, in denen ein Vertrag zulässig ist, und regelt da s Verfahren der Anstellung. C. Dauer Dauer im Allgemeinen

§ 13.

1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Befristete Arbeit sverhältnisse sind grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig und gelten nach dessen Ablauf al s unbefristet. Wird das befristete Arbeitsverhältnis weiter verlängert, hat es die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältni sses. Vorbehalten bleiben beson
- dere Bestimmungen über die Anst ellungsdauer und die Kündigungs
- fristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit aus andern Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben.
3 Alle diesem Gesetz unterstehe nden Arbeitsverhältnisse, ungeach
- tet des Beschäftigungsgra des, werden für die Berechnung der Dienst
- jahre berücksichtigt. Unbezahlte Ur laube, soweit sie insgesamt sechs Monate übersteigen, sowie Verlän gerungen der Arbeitsverhältnisse gemäss §
26 Abs. 6 werden nicht angerechnet.
10 Probezeit

§ 14.

1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit.
2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probeze it infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nich t freiwillig übe rnommenen gesetz
- lichen Pflicht wird die Probe zeit entsprechend verlängert.
5 Personalgesetz (PG)
177.10
Wahl auf
Amtsdauer

§ 15.

1 In Bezug auf Begründung und Dauer des Arbeitsverhält nisses bleiben die Bestimmungen über die Wahl auf Amtsdauer vor behalten für a. die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk gewählten Angestell ten, b. die dem Gesetz unterstellten Mi tglieder von Behörden im Neben amt sowie Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufgaben.
2 Die Nichtwiederwahl ist nur aus einem sachlich zureichenden Grund zulässig und muss begründet werden, sofern nicht das Volk oder der Kantonsrat Wahlorgan sind. D. Beendigung
Beendigungs
-
gründe

§ 16.

17 Das Arbeitsverhält nis endet durch: a. Kündigung, b. Ablauf einer befr isteten Anstellung, c. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss §
22, d. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen gemäss §
23, e. Entlassung invaliditätshalber gemäss §
24, f. Altersrücktritt gemäss §
24 a, g. Entlassung altershalber gemäss §
24 b, h. Erreichen der Altersgrenze gemäss §
24 c, i. Tod, j. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer sowie Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten Angestellten.
Kündigung,
Fristen
und Termine

§ 17.

1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen: a. im ersten Dienstjahr einen Monat, b. im 2. und 3. Dien stjahr zwei Monate, c. im 4. bis 9. Dien stjahr drei Monate, d. ab dem 10. Dienstjahr sechs Monate.
2 Für Angehörige des höhe ren Kaders beträgt die Kündigungsfrist ab dem 3. Dienstjahr sechs Monate . Der Regierungsrat bezeichnet die entsprechenden Funktionen.
3 Vorbehalten bleibt im Einzel fall die Abkürzung oder Verlänge rung der Kündigungsf rist im gegenseiti gen Einvernehmen.
6
177.10 Personalgesetz (PG)
4 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats been
- det werden. Der Regierungsrat bezeic hnet die Arbeitsverhältnisse, für welche abweichende Endtermine gelten. Kündigungs schutz

§ 18.

1 Die Kündigung wird durch die Anstellungsbehörde schrift
- lich mitgeteilt. Innerhalb von 30 Tagen kann die oder der Angestellte eine Begründung ve rlangen, andernfalls wi rd das Recht auf Anfech
- tung verwirkt. In der Kündigung ist auf den Begründungsanspruch und die Verwirkungsfol ge hinzuweisen.
10
2 Die Kündigung durch den Kanton
17 darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
7 sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.
3 Erweist sich die Kündigung als miss bräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, und wird der oder die Angestellte nicht wiedereinge
- stellt, so bemisst sich die Entsch ädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
7 über die missbräuchliche Kündigung. Die Aus
- richtung einer Abfindung nach §
26 bleibt vorbehalten.
2. Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten

§ 19.

23 Bevor die Anstellungsbehörde eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefrie digenden Verhaltens ausspricht, er
- folgt eine schriftliche Mahnung. Dies e ist verbunden mit einer Frist zur Verbesserung von längst ens drei Monaten. Wenn feststeht, dass die Frist ihren Zweck nicht erfüllen wird , kann darauf verzichtet werden.
3. Kündigung zur Unzeit

§ 20.

1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestim mungen des Obligationenrechts
7 . Keine Anwendung finden diese Bestimmung en auf Fälle de r Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gemäss §
26 Abs. 6.
10
2 Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächst
- folgenden Monatsende.
4. Kündigungs schutz bei Dis kriminierung aufgrund des Geschlechts

§ 21.

10 Der Kündigungsschutz bei Di skriminierung aufgrund des Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz
6 . Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen

§ 22.

1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beid
- seitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schri ftlich und mit Begründung.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden
- nicht zumutbar ist.
3 Bei vom Volk gewählten Angestel lten ist die Aufsichtsbehörde zuständig.
1. Verfahren und Voraus- setzungen der Kündigung, Entschädigung
7 Personalgesetz (PG)
177.10
4 Tatbestand und Rechtsfolgen der fr istlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
7 . Eine Abfindung nach

§ 26 bleibt vorbehalten.

Auflösung in
gegenseitigem
Einvernehmen

§ 23.

1 Das Arbeitsverhältnis kann in gegenseitigem Einverneh men abweichend von den Bestimmung en dieses Gesetzes aufgelöst werden.
17
2 Eine Abfindung kann bis zum Höchstbetrag gemäss §
26 ausge richtet werden.
Entlassung
invaliditäts
-
halber

§ 24.

17
1 Angestellte, die durch die zuständige Vorsorgeeinrich tung invalid erklärt werden, werden invaliditätshalber entlassen.
2 Besteht aufgrund des Invaliditätsgrades Anspruch auf eine Voll rente der Vorsorgeeinrichtung, erfolgt eine vollständige Entlassung invaliditätshalber. Andernfalls erfo lgt eine teilweise Entlassung ent sprechend dem Invaliditätsgrad.
3 Die vorsorgerechtlichen Leistungen richten sich nach dem Regle ment der Vorsorgeeinrichtung.
Altersrücktritt

§ 24

a.
16
1 Angestellte können ab dem vollendeten 60. Altersjahr den Altersrücktritt erklären. Da mit verbundene vorsorgerechtliche Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
2 Der Altersrücktritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfristen und der Kündigungster mine zu erklären.
Entlassung
altershalber

§ 24

b.
16
1 Angestellte werden unter folgenden Voraussetzungen altershalber entlassen: a. Die Voraussetzungen gemäss §
18 Abs. 2 sind erfüllt. b. Die Probezeit ist abgelaufen. c. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Berücksichtigung einer allfälligen Anstellungsverlängerung nach Vo llendung des 58. Altersjahres oder im Falle einer betriebl ichen Restrukturierung nach Vollendung des
55. Altersjahres. d. Die Entlassung ist nicht auf ein Verschulden der oder des Ange stellten zurückzuführen. e. Den Angestellten kann keine zumutbare Stelle angeboten oder ver mittelt werden.
2 Die Fristen und Termine gemäss §
17 gelten sinngemäss.
3 Eine Entlassung altershalber ka nn nur einmal erfolgen. Sie ist in zwei Schritten möglich.
8
177.10 Personalgesetz (PG)
4 Die mit der Entlassung altershalber verbundenen vorsorgerecht
- lichen Leistungen richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeein
- richtung.
5 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Ein
- vernehmen sowie die Nichtwiederw ahl von Personen, die durch die Stimmberechtigten oder den Kantons rat gewählt sind, werden unter den Voraussetzungen von Abs.
1 lit. b–e der Entlassung altershalber gleichgestellt. Erreichen der Altersgrenze

§ 24

c.
1 Das Arbeitsverhältnis endet am Ende des Monats, in wel
- chem Angestellte das 65. Altersjahr vollenden. Bei Professorinnen und Professoren der Universität, Profe ssorinnen und Professoren und dem Lehr- und Forschungspersonal der Fachhochschulen sowie Lehrperso
- nen der Mittelschulen und Berufsfachschulen endet das Arbeitsver
- hältnis am Ende des Semesters, bei Lehrpersonen der Volksschule am Ende des Schuljahres.
24
2 In Ausnahmefällen kann nach Er reichen der Altersgrenze eine befristete Wiederanstellung vereinbart werden. Angestellte auf Amtsdauer

§ 25.

1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Ange
- stellten endigt mit dem Ta g des Ablaufs der Amtsdauer.
2 Die Angestellten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsdauer mit einer Frist von se chs Monaten auf das Ende eines Monats entlassen werd en, wenn dadurch nicht wesentliche Interessen des Kantons
17 beeinträchtigt werden. Di e Wahl- oder Aufsichtsbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf ei ne kürzere Frist entsprechen.
3

§§

22, 24, 24 a und 24 b Abs.
3 gelten auch für Angestellte auf Amtsdauer.
17 Abfindung

§ 26.

10
1 Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Ar
- beitsverhältnis auf Ve ranlassung des Kantons
17 und ohne ihr Verschul
- den aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie min
- destens 35-jährig sind. Angestellten mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dies er Altersgrenze oder bei weniger als fünf Dienstjahren ausbezahlt werden.
2 Erfolgt die Auflösung, weil die St elle aufgehoben wird, ist den An
- gestellten nach Möglichkeit eine a ndere zumutbare Stelle anzubieten.
3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei Beendigung des Arbeits
- verhältnisses wegen Kündigung dur ch die Angestellte oder den An
- gestellten, wegen Ablauf der Amts dauer, bei Entlas sung gewählter Angestellter auf eigenes Gesuch sowie bei Beendigung des Arbeits
- verhältnisses nach dem 65. Altersjahr und gemäss §
16 lit. b, c, e, f, h und i.
17
9 Personalgesetz (PG)
177.10
4 Der Regierungsrat regelt die Festsetzung der Abfindung und be stimmt einen nach dem Alter abgest uften Rahmen als Richtlinie. Die Abfindung beträgt höchstens neun Monatslöhne.
23
5 Die Abfindung wird nach den Um ständen des Einz elfalles fest gelegt. Angemessen berücksichtigt werden insbesondere die persön lichen Verhältnisse und die Arbeit smarktchancen, die Dienstzeit und der Kündigungsgrund. Angestellten , die während der Abfindungsdauer neues Einkommen erzielen , wird die Abfindung angemessen gekürzt. Der Regierungsrat regelt di e Grundsätze für die Kürzung.
17
6 An Stelle einer Abfindung kann auf Verlangen der oder des Angestellten eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses für die Abfindungsdauer vereinbart werden. Die Angestellten sind vorbehält lich anders lautender Vereinbarung freigestellt. Bei Antritt einer neuen Stelle wird das Anstellungsverhä ltnis aufgelöst und eine reduzierte Abfindung gemäss Abs. 5 ausgerichtet.
7 Wer eine Abfindung zugesprochen erhalten hat, informiert die verfügende Stelle über das Eink ommen während der Abfindungsdauer. Die verfügende Stelle fordert Abfi ndungen, die sich als ungerechtfer tigt erweisen, zurück.
Sozialplan

§ 27.

Kommt es infolge von Stelle nabbau zu Kündigungen, legen der Regierungsrat oder das zust ändige oberste kantonale Gericht unter Beizug der Persona lverbände einen Sozialpl an fest. Dieser regelt die Leistungen des Kantons
17 , wobei sie sich nach §
26 ausrichten. Er kann auch zusätzliche oder Leistungen anderer Art vorsehen. E. Versetzung, vorsorglic he Massnahmen und Verweis
Versetzung

§ 28.

1 Die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde kann Angestellte, wenn es der Dienst oder der wirtscha ftliche Personaleinsatz erfordern, unter Beibehaltung de s bisherigen Lohnes für die Dauer der Kündi gungsfrist sowie im Rahmen der Zumutbarkeit versetzen.
2 Eine Versetzung ist zumutbar, wenn:
16 a. die neue Stelle den Fähigkeite n und der bisherigen Tätigkeit der oder des Angestellten ange messen Rechnung trägt und b. ein längerer Arbeitsweg und eine Herabsetzung de s Bruttogehalts aufgrund der persönliche n Verhältnisse der oder des Angestellten vertretbar sind.
10
177.10 Personalgesetz (PG) Vorsorgliche Massnahmen

§ 29.

1 Angestellte können von der Anstellungs- oder Aufsichts
- behörde jederzeit vorsorglich im Amt eingestellt werden, wenn a. genügende Hinweise auf das Vo rliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeits verhältnisses bestehen, b. wegen eines Verbrechens oder Ve rgehens ein Strafverfahren ein
- geleitet worden ist, oder c. zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativunter
- suchung dies erfordern.
2 Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zuständig. Di e Anordnung ist unve rzüglich der in Abs.
1 bezeichneten Instanz zur Gene hmigung zu unterbreiten, die auch über Weiterausrichtung, Kürz ung oder Entzug des Lohnes ent
- scheidet. Über eine Nach- oder Rü ckzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung de s Arbeitsverhältnisses befunden. Verweis

§ 30.

1 Bei Arbeitspflichtverletzungen kann die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde eine n Verweis aussprechen.
2 Der Verweis erfolgt mündlich na ch Abklärung des Sachverhaltes und Anhörung der Betroffenen. Er ist protokollarisc h zusammen mit einer Stellungnahme des oder der Betroffenen festzuhalten.
3 Im Falle eines Verweises muss zwingend eine Mitarbeiterbeurtei
- lung durchgeführt werden. F. Rechtsschutz Anhörungsrecht

§ 31.

1 Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Ver
- fügung anzuhören.
2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffent lichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen. Schutz vor un gerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz

§ 32.

1 Der Kanton
17 schützt seine Angestellten vor ungerecht
- fertigten Angriffen und Ansprüchen.
2 Der Regierungsrat regelt die volle oder teilweise Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten, wenn diese im Zusam
- menhang mit der Ausübung ihres Dien stes auf dem Rechtsweg belangt werden, oder wenn sich zur Wahrung ihrer Rechte ge genüber Dritten die Beschreitung des Rechts wegs als notwe ndig erweist. Weiterzug personal rechtlicher Entscheidungen

§ 33.

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, richtet sich der Weiterzug von personalrec htlichen Entscheidungen durch das Personal
17 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
4 .
11 Personalgesetz (PG)
177.10 G. Datenschutz und Datenbearbeitung
19
Grundsätze

§ 34.

19
1 Der Kanton bearbeitet Persone ndaten, soweit es für die Begründung, Durchführung und Beendig ung eines Arbeitsverhältnis ses notwendig ist.
2 Personendaten sind nach Möglichke it bei der betroffenen Person zu beschaffen.
3 Das Personaldossier enthält alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bede utsamen Informationen.
Personal
-
management-
und Lohn
-
administrations
-
system

§ 35.

19
1 Die für das Personalwesen zu ständige Direktion des Re gierungsrates (Direktion) betreibt ein zentrales Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem.
2 Weitere Institutionen können si ch am Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem beteiligen. Die Direkt ion schliesst mit den Beteiligten die entspreche nden Vereinbarungen ab.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über das Personal management- und Lohnadministrati onssystem. Er re gelt insbesondere a. die Organisation und den Betrieb, b. die Zugriffsrechte, c. die Kategorien der gespeicherten Daten, d. die Massnahmen de r Datensicherheit.
Dezentrale
Personal
-
management
-
systeme

§ 36.

19
1 Die obersten kantonalen Ge richte und, im Einverneh men mit der Direktion, die Direkt ionen des Regierungsrates können dezentrale Personalmanagementsysteme betreiben.
2 Die obersten kantonalen Gerichte und die Direktionen erlassen Bestimmungen über ihre Personalmanagementsysteme. Sie regeln ins besondere a. die Zugriffsrechte, b. die Kategorien der gespeicherten Daten, c. die Massnahmen de r Datensicherheit.

§§

37 und 38.
20 III. Rechte und Pflichten der Angestellten A. Rechte
Schutz der
Persönlichkeit

§ 39.

1 Der Kanton
17 achtet die Persönlichkeit der Angestellten und schützt sie. Er nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.
12
177.10 Personalgesetz (PG)
2 Er trifft die zum Schutz von Le ben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten erforderlichen Massnahmen. Case Management

§ 39

a.
18
1 Der Kanton kann gesundheitlich beeinträchtigten An
- gestellten im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ein Case Management anbieten.
2 Ziele des Case Manageme nt sind die rasche Rückkehr an den bis
- herigen oder einen neuen Arbeitspla tz und die Verhinderung einer ganzen oder teilweisen Invalidität.
2. Voraus setzungen

§ 39

b.
18 Ein Case Management wird insbesondere dann geprüft, wenn die oder der Angestellte a. voraussichtlich länger ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist oder b. wegen Krankheit oder Unfall vora ussichtlich über längere Zeit vermindert leistungsfähig ist.
3. Teilnahme und Mitwirkung

§ 39

c.
18
1 Im Rahmen der Treuepflic ht sind die betroffenen An
- gestellten zur Teilnahme und Mitw irkung am Case Management ver
- pflichtet.
2 Die unbegründete Ve rweigerung der Teil nahme oder Mitwirkung kann bei der Festsetzung der Lohnfor tzahlung berücksichtigt werden.
4. Case Manager

§ 39

d.
18
1 Für das Case Management wird ein fachlich unabhän
- giger Case Manager eingesetzt.
2 Der Case Manager bearbeitet Personendaten der oder des betrof
- fenen Angestellten, soweit es fü r die Durchführung des Case Manage
- ment notwendig ist.
3 Er untersteht dem Amtsgeheimnis.
4 Er gibt der Arbeitge berseite keine Pers onendaten aus dem Case Management bekannt, ausser wenn a. die oder der betroffene Angestellte ausdrücklich eingewilligt hat oder b. es für arbeitsplatzbezogene Ma ssnahmen der Wi edereingliederung notwendig ist. Lohn

§ 40.

1 Der Regierungsrat regelt die Entlöhnung der Angestellten.
2 Die Stellen werden entspreche nd ihren Anforderungen in Funk
- tionsgruppen einger eiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Der Lohn berücksichtigt die Le istung und die Erfahrung.
3 Der Regierungsrat setzt ferner die Löhne, Taggelder und Ver
- gütungen für Personen fest, die nach §
2 diesem Gesetz unterstellt sind.
1. Grundsatz
13 Personalgesetz (PG)
177.10
4 Die Löhne und weiteren Vergütungen können unter Beachtung der Kündigungsfristen für das Personal gemäss §
17 jederzeit auf dem Verordnungsweg geändert werden.
Teuerungs
-
zulagen und
Familienzulagen

§ 41.

1 Der Regierungsrat regelt de n Anspruch auf Teuerungs zulagen. Diese werden in den Gr undlohn eingebaut und versichert.
2 Die Angestellten haben Anspruch auf Familienzulagen. Der Re gierungsrat regelt das Nähere.
13
Dienstliche
Auslagen,
Sachschaden

§ 42.

Der Regierungsrat regelt a. den Ersatz der dienstlichen Auslagen, b. den Ersatz von Sachschaden, den Angestellte im Zusammenhang mit der Dienstausübung erleiden.
Ferien und
Urlaub, Mutter
-
schaft, Krank
-
heit und Unfall

§ 43.

Der Regierungsrat regelt a. den Ferienanspruch, b. den Anspruch der weiblichen An gestellten auf bezahlten Mutter schaftsurlaub, c. den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst, Dienst in zivilen Führungss täben, bei huma nitären Einsätzen so wie bei Zivildienst, d. die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbeson dere im Zusammenhang mit familiären Verp flichtungen, Eltern schaft und Weiterbildung.
Vereinsfreiheit

§ 44.

Die Vereinsfreiheit der Angestellten ist im Rahmen des Verfassungsrechts gewährleistet, insbesondere das Recht, Personal verbände zu gründen und ihnen anzugehören.
Niederlassungs
-
freiheit

§ 45.

1 Die Niederlassungsfreiheit der Angestellten ist gewähr leistet.
2 Wenn es zur Amtsausübung zwinge nd erforderlich ist, kann die Anstellungsbehörde die Angestellt en zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet verpflichten oder ihnen eine Dienstwohnung zuweisen.
Mitarbeiter
-
beurteilung,
Arbeitszeugnis

§ 46.

1 Die Angestellten haben Anspruch auf regelmässige Beur teilung von Leist ung und Verhalten.
2 Die Angestellten können jederzei t ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbe itsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt.
14
177.10 Personalgesetz (PG)
3 Auf besonderes Verlangen der Ange stellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. Mitsprache

§ 47.

1 Vor dem Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen des Personalwesens steht den betr offenen Personalverbänden das Recht zur Vernehmlassung zu.
2 Der Regierungsrat anerkennt Pe rsonalverbände, die wesentliche Teile des Personals vertreten, als st ändige Verhandlungspartner in per
- sonalpolitischen Fragen.
2. Personal ausschüsse, Information, besondere Mit wirkungsrechte des Personals

§ 48.

1 Der Regierungsrat regelt da s Recht zur Bildung von Per
- sonalausschüssen und dere n Stellung, namentli ch deren Mitwirkungs
- rechte. Die Personalausschüsse sollen ihr Recht auf Information und Vernehmlassung in allg emeinen personalrechtlich en Belangen in der Regel durch die Personalver bände wahrnehmen lassen.
2 Der Regierungsrat regelt ferner das Informationsrecht und die be
- sondern Mitwirkungsrecht e des Personals in Fr agen der Arbeitssicher
- heit und des Gesundheitsschutzes so wie bei Betriebs schliessungen.
3 Die Vorgesetzten informieren di e Angestellten unter Wahrung von persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für ih re Tätigkeit von Bedeutung sind.
4 Dem Personal der Gerichte und Notariate steht ein Mitsprache
- recht in den es betreffenden Gesc häften der Justiz verwaltung zu.
9
5 Der Regierungsrat regelt das betriebliche Vorschlagswesen. B. Pflichten Grundsatz

§ 49.

Die Angestellten haben sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich aus
- zuführen und die Interessen des Ka ntons in guten Treuen zu wahren. Annahme von Geschenken

§ 50.

1 Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Ver
- günstigungen, die im Zu sammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere annehmen oder sich versprechen lassen.
2 Ausgenommen sind Höflichkeitsg eschenke von geringem Wert.
1. Personal- verbände
15 Personalgesetz (PG)
177.10
Amtsgeheimnis

§ 51.

1 Die Angestellten sind zur Ve rschwiegenheit über dienst liche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss §
23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz
3 besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
12
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung de s Arbeitsverhält nisses bestehen.
Arbeitszeit

§ 52.

1 Der Regierungsrat regelt die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage.
2 Die Angestellten können auch au sserhalb der ordentlichen Dienst zeit und über die vereinbarte Arbeit szeit hinaus in Anspruch genom men werden, wenn es der Dienst erfo rdert und soweit es zumutbar ist.
3 Der Regierungsrat regelt den An spruch auf den Ausgleich oder die Vergütung von Überzeit, Na cht-, Sonntags- und Pikettdienst.
Neben
-
beschäftigung

§ 53.

1 Die Ausübung einer Nebenbeschä ftigung ist nur zulässig, wenn sie die amtliche Aufgabenerfü llung nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist.
2 Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Die obersten kant onalen Gerichte können die Bewil ligungspflicht auf zusätzliche Tatb estände ausdehnen. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensati on beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebenein nahmen verbunden werden.
Öffentliche
Ämter

§ 54.

1 Angestellte, die sich um ei n öffentliches Amt bewerben wollen, melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung ist erfor derlich, sofern verei nbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation bean spruchter Arbeitszeit und zur Abga be von Nebeneinnahmen verbun den werden.
Vertrauens
-
ärztliche
Untersuchung

§ 55.

1 Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflich tet werden, sich einer vertrauens ärztlichen Untersuchung zu unter ziehen.
2 Begründet sind namentlich Untersuchungen:
16 a. zur Prüfung einer Berufsinvalidität, b. aus dienstrechtlichen Gründen.
3 Mit der Durchführung einer vert rauensärztlichen Untersuchung aus dienstrechtlichen Gründen kann die zuständige Vorsorgeeinrich tung oder eine andere Stelle schriftlich beauftragt werden.
16
16
177.10 Personalgesetz (PG) IV. Administrativuntersuchung
21 Mitwirkungs pflicht

§ 55

a.
21 Die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen An
- gestellten sind verpflichtet, an der Abklärung des Sachverhalts persön
- lich mitzuwirken. Die Mitwirkungspf licht entfällt, wenn sie sich dadurch strafrechtlich belasten würden. Mitteilungs pflichten der Strafbehörden

§ 55

b.
21
1 Strafverfolgungsbehörden te ilen den Behörden gemäss

§ 4 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Angestellte mit, wenn

diese verdächtigt werden, ein Verbre chen oder Vergehen verübt zu ha
- ben, a. bei Ausübung ihrer Tätigkeit, b. mit dem der Kanton geschädigt werden kann, c. das mit ihrer Tätigkei t nicht vereinbar erscheint, insbesondere weil es das Ansehen des Arbeitgebers oder das Vertrauen in die ord
- nungsgemässe Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich beeinträch
- tigt.
2 Strafverfolgungsbehörden und Geri chte stellen den Behörden den rechtskräftigen Entscheid zu. V.
22 Schlussbestimmungen Vollzug

§ 56.

1 Der Regierungsrat erlässt gemäss §§
2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 3,
17 Abs.
2, 26 Abs.
4, 40, 41, 47 Abs.
2 sowie 48 Abs.
1 und 2 Personal
- verordnungen für die Verwaltung und für die Angehörigen der Kan
- tonspolizei, sowie für die Lehrpersonen an den Mittelschulen, an höheren Fachschulen und an den Berufsfachschulen. Diese Verord
- nungen bedürfen der Gene hmigung des Kantonsrates.
14
2 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Verordnungen zum Voll
- zug des Gesetzes.
3 Die vom Regierungsrat erlassenen Verordnungen gelten auch für das Personal der Rechtspflege, so weit die obersten kantonalen Ge
- richte nicht in von ihnen gemeinsa m erlassenen Verordnungen für ihr Personal ergänzende oder abweiche nde Regelungen treffen. Die Ge
- nehmigungspflicht richte t sich nach Abs. 1. Der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte höre n einander vor dem Erlass ihrer Verordnungen an.
4 Das Personalamt bearbeitet die pe rsonalpolitischen Fragen für den Regierungsrat und bereitet personalr echtliche Erlasse vor. Es wirkt auf den rechtsgleichen und einheit lichen Vollzug des Personalrechts der Gesamtverwaltung hin und unterstützt da rin die Direktionen.
17 Personalgesetz (PG)
177.10
Übergangs
-
bestimmungen

§ 57.

1 Für alle beim Inkrafttreten di eses Gesetzes bereits beste henden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt das Personal gesetz und seine Ausführungserlasse. Soweit bisherige Anstellungsver hältnisse mit dem neue n Personalrecht nicht übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten bleiben Abs. 2 bis 4.
2 Die beim Inkrafttreten dieses Ge setzes auf Amtsdauer gewählten Beamtinnen und Beamten gelten ab diesem Zeitpunkt als unbefristet angestellt, sofern ihre Wahl oder Wiederwahl mit einem Vorbehalt in Bezug auf die Aufhebung der Amtsdaue r erfolgt ist und diese nicht beibehalten wird.
3 Für ohne Vorbehalt gewählte Beamtinnen und Beamte gilt bis zum Ablauf der Amtsdaue r für die Beendigung des Arbeitsverhältnis ses das alte Recht.
4 Für Arbeitsverhältnisse, die be im Inkrafttreten des Personal gesetzes bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bishe riges Recht.
Änderung bis
-
herigen Rechts

§ 58.

Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: . . .
8
Inkrafttreten

§ 59.

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Ein Inkrafttreten dieses Gesetz es setzt die Annahme der Verfas sungsbestimmungen über die Änderung des Personalrechts in der Volks abstimmung voraus. Der Regier ungsrat bestimmt den Zeitpunkt
2 .
1 OS 54, 752.
2 In Kraft seit 1. Juli 1999 ( OS 55, 62 ).
3 LS 170.4 .
4 LS 175.2 .
5 LS 177.21 .
6 SR 151.1 .
7 SR 220 .
8 Text siehe OS 54, 765.
9 Fassung gemäss G über die Teilrevisi on der Strafprozessgesetzgebung vom
27. Januar 2003 ( OS 59, 22 ; ABl 2001, 504 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59,
302 ).
10 Fassung gemäss G vom 26. September 2005 ( OS 60, 517 ; ABl 2005, 4 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
18
177.10 Personalgesetz (PG)
11 Fassung gemäss G über die Verselbststä ndigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 10. Februar 2003 ( OS 58, 102 ; ABl 2002, 822 ). In Kraft seit 1. Mai 2007 ( OS 62, 152 ).
12 Fassung gemäss G über die Informatio n und den Datenschutz vom 12. Feb
- ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008
(
OS 63,
317 ).
13 Fassung gemäss EG FamZG vom 19. Januar 2009 ( OS 64, 142 ; ABl 2008,
1046 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
14 Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 ( OS 64, 195 ; ABl 2006, 1153
). In Kraft seit 17. August 2009 ( OS 64, 389 ).
15 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 572 ; ABl 2009, 1489
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
16 Eingefügt durch G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicher ungskasse für das Staatspersonal vom
20. Oktober 2014 ( OS 70, 83 ; ABl 2013-12-27 ). In Kraft seit 1. Mai 2015.
17 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicher ungskasse für das Staatspersonal vom
20. Oktober 2014 ( OS 70, 83 ; ABl 2013-12-27 ). In Kraft seit 1. Mai 2015.
18 Eingefügt durch G vom 20. Oktober 2014 ( OS 70, 89 ; ABl 2014-02-14
). In Kraft seit 1. Mai 2015.
19 Fassung gemäss G vom 20. Oktober 2014 ( OS 70, 89 ; ABl 2014-02-14
). In Kraft seit 1. Mai 2015.
20 Aufgehoben durch G vo m 20. Oktober 2014 ( OS 70, 89 ; ABl 2014-02-14
). In Kraft seit 1. Mai 2015.
21 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
22 Fassung gemäss G über die Administra tivuntersuchung vom 22. Februar 2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
23 Kraft seit 1. Oktober 2022.
24 Fassung gemäss FaHG vom 13. November 2023 ( OS 79, 227 ; ABl 2021-09-24
). In Kraft seit 1. August 2024.
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