Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
1 731.21 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) vom 17.11.2021 (Stand 01.09.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Inter kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Geltungsbereich
Art. 1
Gegenrecht (Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 52 Abs. 3 IVöB)
1 Die Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben, wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SE CO) geführt.
2 Sie wird auf der vom Bund und den Kantonen betriebenen Internetplattform für das öffentliche Beschaffungswesen (www.simap.ch) veröffentlicht.
3 Das SECO beantwortet Anfragen zu den eingegangenen Verpflichtungen.
Art. 2
Erweiterung des Geltungsbereichs der IVöB
1 Die Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentli che Beschaffungswesen (IVöB) 2 ) findet auch Anwendung auf Aufträge an Orga nisationen der Arbeitsintegration.
1) BSG 731.2
2) BSG 731.2-1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-111
731.21 2
2 Allgemeine Grundsätze
Art. 3
Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Auftraggebers sowie von ihm be auftragte Dritte, die an Vergabeverfahren mitwirken, sind verpflichtet, a Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindun gen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen kön nen, offenzulegen und b eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn der Schwellenwert des Einladungsverfahrens erreicht ist.
2 Der Auftraggeber weist seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Verga beverfahren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.
Art. 4
Meldestelle Missstände (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB) *
1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass sich seine Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter an eine von ihren Vorgesetzten unabhängige Meldestelle wenden können, um Verstösse gegen Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens zu melden.
2 Die Meldestelle behandelt solche Meldungen vertraulich. Den Mitarbeiterin nen und Mitarbeitern dürfen wegen ihrer Meldungen keine Nachteile entstehen.
3 Gemeinden und andere kommunale Auftraggeber können darauf verzichten, eine Meldestelle gemäss Absatz 1 einzurichten. In diesem Fall ist die Regie rungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Meldestelle.
4 Die Finanzkontrolle ist nach Massgabe von Artikel 40 bis 43 des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes vom 7. März 2022 (KFKG) 3 ) die Meldestelle gemäss Absatz 1 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons. *
Art. 5
Konventionalstrafe gegen unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)
1 Der Auftraggeber sieht im Vertrag mit dem Auftragnehmer vor, dass dieser ihm eine Konventionalstrafe schuldet, wenn a der Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag unzulässige Wett bewerbsabreden trifft, wobei die Konventionalstrafe mindestens zehn Pro zent der bereinigten Angebotssumme beträgt,
3) BSG 622.1
3 731.21 b Subunternehmer oder Lieferanten des Auftragnehmers im Zusam menhang mit dem Auftrag oder dessen Vorleistungen unzulässige Wett bewerbsabreden treffen, wobei die Konventionalstrafe mindestens zehn Prozent der Gesamtvergütung für die Leistung des Subunternehmers oder Lieferanten beträgt.
2 Die Konventionalstrafe entfällt in den Buchstaben a und b ganz sowie in Buchstabe c zur Hälfte, wenn a der Auftragnehmer im Vertrag mit dem Subunternehmer oder Lieferanten eine entsprechende Konventionalstrafe zugunsten des Auftraggebers ver einbart hat, b das fehlbare Unternehmen als erster Selbstanzeiger im Rahmen einer kartellverwaltungsrechtlichen Untersuchung an der Aufdeckung und Be seitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, und das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) die Erfüllung der Voraussetzungen an die Selbstanzeige im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission bestätigt, c das fehlbare Unternehmen als weiterer Selbstanzeiger mitwirkt.
3 Der Auftraggeber kann von den Absätzen 1 und 2 abweichen, wenn das Risi ko von unzulässigen Wettbewerbsabreden gering ist.
Art. 6
Erhebung von Daten zur Aufdeckung von Wettbewerbsabreden (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB)
1 Die Wettbewerbskommission oder ihr Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen über die Angebotsöffnung.
Art. 7
Nachweise (Art. 12, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 3, Art. 44 IVöB)
1 Um zu prüfen, ob die Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllen, fordert der Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Nachweise gemäss Anhang 1 ein.
2 Anstelle dieser Nachweise können die Anbieter einreichen a ein Zertifikat gemäss Absatz 4 oder b gleichwertige Nachweise ihres ausländischen Sitzstaates.
3 Der Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags weite re Nachweise einfordern.
731.21 4
4 Anbieter können bei der Zentralen Koordinationsstelle Beschaffung (ZKB) ein Zertifikat über das Erbringen der Nachweise gemäss Anhang 1 beziehen. Die Nachweise sind in digitaler Form einzureichen, und das Zertifikat wird in digita ler Form ausgestellt. Es gilt bis zum Erreichen des Höchstalters eines der Nachweise gemäss Anhang 1.
2a Lohngleichheitskontrollen *
Art. 7a
* Durchführung von Lohngleichheitskontrollen
1 Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit führt die Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Män nern (FGS) Lohngleichheitskontrollen durch. Die FGS kann Dritte mit der Durchführung der Lohngleichheitskontrollen beauftragen.
2 Die Auswahl der zu kontrollierenden Anbieter erfolgt nach dem Zufallsprinzip aus den veröffentlichten Zuschlägen.
3 Bis und mit dem Jahr 2028 erfolgt die Auswahl aus den Zuschlägen des Kantons. Ab dem Jahr 2029 kann die FGS nach einer Evaluation der Lohn gleichheitskontrollen die zu kontrollierenden Anbieter aus den Zuschlägen aller der IVöB unterstehenden Auftraggeber auswählen.
4 Für die Lohngleichheitskontrollen wird das Standard-Analyse-Tool «Logib» des Bundes verwendet.
Art. 7b
* Einhaltung des Grenzwerts
1 Ergibt die Lohngleichheitskontrolle keine Überschreitung des Grenzwerts ge mäss «Logib», bestätigt die FGS dem Anbieter, dass er die Anforderungen an die Lohngleichheit von Frau und Mann einhält.
Art. 7c
* Überschreitung des Grenzwerts
1 Ergibt die Lohngleichheitskontrolle eine Überschreitung des Grenzwerts ge mäss «Logib» oder muss die Überprüfung aufgrund der ungenügenden Mitwir kung des Anbieters abgebrochen werden, setzt die FGS dem Anbieter eine angemessene Frist für Korrekturmassnahmen sowie für die Einreichung eines qualifizierten Nachweises über die Einhaltung der Lohngleichheit. Dazu muss er die Analyse der Lohndaten mit «Logib» durch eine von der FGS anerkannte Fachperson erneut durchführen.
2 Erbringt der Anbieter den qualifizierten Nachweis fristgerecht, bestätigt ihm die FGS, dass er die Anforderungen an die Lohngleichheit von Frau und Mann einhält.
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3 Die Lohngleichheitskontrolle ist nicht bestanden, wenn a der Anbieter die Frist gemäss Absatz 1 ungenutzt verstreichen lässt, b die erneute Analyse der Lohndaten nicht gemäss Absatz 1 durchgeführt worden ist oder c sie weiterhin eine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib» auf zeigt.
4 Besteht ein Anbieter die Lohngleichheitskontrolle nicht, entscheidet der Auf traggeber über Massnahmen gemäss Artikel 44 und 45 IVöB.
5 Der Auftraggeber informiert die FGS über die getroffenen Massnahmen.
Art. 7d
* Information über die Lohngleichheitskontrollen
1 Die FGS informiert die Auftraggeber und die ZKB über a die eingeleiteten Lohngleichheitskontrollen, b die Einforderung von qualifizierten Nachweisen infolge der Überschreitung des Grenzwerts, c die abgeschlossenen Lohngleichheitskontrollen sowie d die Kontrollergebnisse.
2 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit in allgemeiner Weise über die Kontrollen und deren Ergebnisse.
3 Vergabeverfahren
Art. 8
Dialog (Art. 24 IVöB)
1 Der Auftraggeber wählt wenn möglich mindestens drei Anbieter aus, die er zum Dialog einlädt.
2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festge legt. Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung bildet eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog.
3 Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieter keine Informationen über Lö sungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieter weitergegeben werden.
Art. 9
Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen (Art. 36 IVöB)
1 Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden.
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2 Er anonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt die Fragen und die Antworten allen Anbietern gleichzeitig innert wenigen Arbeitsta gen nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen zur Verfügung.
Art. 10
Entschädigung der Anbieter (Art. 24 Abs. 3 Bst. c und Art. 36 Abs. 1 Bst. h IVöB)
1 Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.
2 Verlangt der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Auf wand hinausgehen, so gibt er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie er diese Vorleistungen entschädigt.
Art. 11
Subunternehmer (Art. 26, 31 IVöB)
1 Der Anbieter muss allfällige Subunternehmer im Angebot bezeichnen.
2 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung oder in der Einladung vorsehen, dass a der Anbieter die Subunternehmer später bezeichnen kann oder b die Nachweise gemäss Artikel 7 für die Subunternehmer in der Form des Zertifikats gemäss Artikel 7 Absatz 4 zu erbringen sind.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Subunternehmer von Subunternehmern, deren Subunternehmer und für alle weiteren Subunternehmer.
Art. 12
Dokumentationspflichten (Art. 37, 38, 39 Abs. 4 und 40 Abs. 1 IVöB)
1 Die Öffnung und die Evaluation der Angebote werden durch den Auftraggeber so dokumentiert, dass sie nachvollziehbar sind.
2 Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Anga ben: a Ort, b Datum, c Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, d bereinigte Angebotsbestandteile, e Resultate der Bereinigung.
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Art. 13
Vertragsabschluss (Art. 42 IVöB)
1 Der Auftraggeber schliesst den Vertrag in Schriftform ab. Eine eigenhändige Unterschrift oder eine elektronische Signatur beim Abschluss in digitaler Form sind nicht erforderlich.
2 Er wendet seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an, es sei denn, die Art der Leistung erfordere besondere Vertragsbedingungen.
3 Verfügt er nicht über eigene AGB, wendet er die AGB des Kantons an ( www.be.ch/agb ).
Art. 14
Veröffentlichungen (Art. 48 IVöB)
1 Der Auftraggeber veröffentlicht auf der Internetplattform www.simap.ch eben falls Zuschläge, die ab dem für das offene oder das selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert freihändig erteilt wurden.
Art. 15
Debriefing (Art. 51 IVöB)
1 Der Auftraggeber führt mit einem nicht berücksichtigten Anbieter auf dessen Verlangen hin ein Gespräch (Debriefing).
2 Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtbe rücksichtigung des Angebots bekanntgegeben. Die Vertraulichkeit gemäss Arti kel 51 Absatz 4 IVöB ist zu beachten.
Art. 16
Ausbildung
1 Auftraggeber, die regelmässig o ene oder selektive Vergabeverfahren durch ff führen, stellen sicher, dass die dafür verantwortlichen Personen oder Organisa tionen mindestens über die folgenden Kompetenzen verfügen: a Sie kennen die Grundsätze, Verfahren, Schwellenwerte sowie Verhaltens- und Rechtsschutzregeln des ö entlichen ff Bescha ungsrechts. ff b Sie können das angemessene Vergabeverfahren bestimmen, gesamtheit lich planen und durchführen. c Sie können wo erforderlich eine Marktanalyse durchführen. d Sie können Anforderungen erheben und dokumentieren. e Sie können gestützt darauf angemessene Qualitäts-, Preis- und Nachhal tigkeitskriterien festlegen. f Sie können gemäss diesen Anforderungen und Kriterien gestützt auf Vor lagen qualitativ angemessene Ausschreibungsunterlagen und einen Ver trag verfassen. g Sie können Angebote bewerten und den Zuschlag nachvollziehbar be gründen.
731.21 8
2 Die Auftraggeber können die Kompetenzen gemäss Absatz 1 vermuten bei Personen, die a über den eidgenössischen Fachausweis als Spezialistin oder Spezialist öffentliche Beschaffung verfügen, b über eine andere Ausbildung im ö entlichen ff Bescha ungswesen verfü ff gen, welche die Kompetenzen gemäss Absatz 1 vermittelt, oder c über eine angemessene Erfahrung als Verantwortliche für die Durchfüh rung von o enen oder ff selektiven Vergabeverfahren verfügen.
4 Sprachen
Art. 17
Sprache des Verfahrens
1 Vergabeverfahren werden in der Amtssprache durchgeführt, die im betreffen den Verwaltungskreis gilt.
2 Der Auftraggeber bestimmt die Sprache des Verfahrens, wenn a mehrere Verwaltungskreise mit unterschiedlichen Amtssprachen betroffen sind, b ein örtlicher Anknüpfungspunkt fehlt oder c von der Sache her der Verwaltungskreis Biel/Bienne betroffen ist.
Art. 18
Sprache der Einladung oder Ausschreibung
1 Die Einladung oder Ausschreibung erfolgt in der Sprache des Verfahrens.
2 Ist der Verwaltungskreis Biel/Bienne betroffen, erfolgt sie in beiden Amtsspra chen.
3 Im offenen oder selektiven Verfahren fügt der Auftraggeber der Ausschrei bung eine Zusammenfassung in der anderen Amtssprache bei. Die Zusam menfassung enthält mindestens die Angaben gemäss Artikel 48 Absatz 4 IVöB.
Art. 19
Sprache des Angebots
1 Das Angebot oder der Antrag auf Teilnahme am selektiven Verfahren ist in der Sprache des Verfahrens einzureichen.
2 Beilagen können in Deutsch, Französisch oder Englisch eingereicht werden. Nachweise können in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch einge reicht werden.
3 Die Einladung oder die Ausschreibung kann die Sprache des Angebots oder der Beilagen anders regeln.
9 731.21
5 Aufsicht und Vollzug
Art. 20
Aufsicht (Art. 62 Abs. 1 IVöB)
1 Die internen Kontrollorgane der Auftraggeber überwachen die Einhaltung der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Für die Aufsicht sind zuständig a die Direktionen und die Staatskanzlei für die Aufträge der ihnen unterstell ten Organisationseinheiten, b der Regierungsrat für die Aufträge der Direktionen und der Staatskanzlei, c * die Justizverwaltungsleitung für die Aufträge der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, d der Regierungsrat, auf Antrag der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei, für die Aufträge der ande ren Trägerinnen und Träger kantonaler Aufgaben (Art. 95 Abs. 3 der Ver fassung des Kantons Bern 4 ) ), e die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter für die Aufträge der Gemeinden (Art. 87 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG] 5 ) ), f die Gemeinden für die Aufträge der Trägerinnen und Träger kommunaler Aufgaben (Art. 65 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 1 GG).
3 Kantonale Behörden, die Leistungsvereinbarungen mit Trägerinnen und Trä gern öffentlicher Aufgaben abschliessen, regeln in diesen auch die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, namentlich a die Pflicht zur Durchführung öffentlicher Vergabeverfahren in Bezug auf Aufträge im Bereich der Leistungsvereinbarung, b die Berichterstattung über die Erfüllung dieser Pflicht.
Art. 21
Vollzug
1 Die Organe gemäss der Verordnung vom 5. November 2014 über die Organi sation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) 6 ) sowie die Auftraggeber vollziehen die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
4) BSG 101.1
5) BSG 170.11
6) BSG 731.22
731.21 10
5a Anwendung der IVöB als kantonales Gesetzesrecht *
Art. 21a
*
1 Die IVöB gilt nach Massgabe von Artikel 4 IVöBG sinngemäss als kantonales Gesetzesrecht.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22
Einrichten der Meldestelle gemäss Artikel 4
1 Kantonale Auftraggeber richten die Meldestelle gemäss Artikel 4 innerhalb ei nes Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein.
Art. 22a
* Anwendbares Recht
1 Artikel 64 Absatz 1 IVöB ist anwendbar.
Art. 23
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal tung (Gebührenverordnung; GebV) 7 ) , b Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentli chen Beschaffungswesens (OÖBV) 8 ) , c Verordnung vom 10 September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV) 9 ) .
Art. 24
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswe sen (ÖBV) 10 ) wird aufgehoben.
Art. 25
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe sen (IVöBG) 11 ) in Kraft.
7) BSG 154.21
8) BSG 731.22
9) BSG 762.412
10) BSG 731.21
11) BSG 731.2 ; 1. Februar 2022
11 731.21 A1 Anhang 1 zu Artikel 7 Absätze 1 und 4
Art. A1-1
Nachweise
1 Nr. Gegenstand des Nachwei ses Verpflichtete Anbieter Inhalt des Nachweises Form des Nachweises Höchstalter des Nachwei ses 1 Arbeitsschutz bestimmungen und Arbeitsbe dingungen a. Anbieter, die Gesamt- oder Normal arbeitsverträ gen (GAV/ NAV) unterste hen, die dem Informations system Allianz Bau (ISAB) angeschlos sen sind. Bescheini gungsergebnis «Keine In formationen über aktuelle GAV-Verfeh lungen» oder «GAV-Konfor mität ist nach gewiesen wor den». GAV-Beschei nigung ge mäss ISAB Datum des Angebots b. Anbieter, die anderen GAV/NAV un terstehen. Es sind keine Verstösse oder nur leich te Verstösse gegen die GAV/NAV be kannt. Bestätigungen der zuständi gen paritäti schen Berufs kommissionen 1 Jahr c. Anbieter, die keinen GAV/NAV un terstehen. Einhalten der Arbeitsschutz bestimmungen und der im In land massgeb lichen Arbeits bedingungen. Selbstdeklara tion auf dem Formular der ZKB Datum des Angebots
731.21 12 Nr. Gegenstand des Nachwei ses Verpflichtete Anbieter Inhalt des Nachweises Form des Nachweises Höchstalter des Nachwei ses
2 Sozialversi cherungsbei träge Alle Anbieter Keine ausste henden Sozi alversiche rungsbeiträge einschliesslich der vom Lohn abgezogenen Arbeitnehme ranteile. Bestätigun gen: 1. der AHV-Aus gleichskasse (AHV-, IV-, EO- und ALV- Beiträge), 2. der Pensions kasse (BVG- Beiträge der Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmer). 1 Jahr
3 Steuerpflicht einschliesslich Mehrwertsteu erpflicht Alle Anbieter Keine fälligen Steuerforde rungen des Bundes, der Kantone und der Gemein den. Bestätigun gen: 1. der Steuerbehörde am Geschäfts sitz, 2. der für die Mehrwert steuer zustän digen Bundes behörde. 1 Jahr
4 Finanzielle Stabilität Alle Anbieter Kein laufendes Pfändungs- oder Konkurs verfahren und keine nicht verjährten Ver lustscheine. Auszug aus dem Betrei bungsregister 1 Jahr
13 731.21 Nr. Gegenstand des Nachwei ses Verpflichtete Anbieter Inhalt des Nachweises Form des Nachweises Höchstalter des Nachwei ses 5 Keine Schwarzarbeit Alle Anbieter Einhalten der Melde- und Bewilligungs pflichten nach dem Bundes gesetz vom 17. Juni 2005 über Mass nahmen zur Bekämpfung der Schwarz arbeit (Bun desgesetz ge gen die Schwarzarbeit, BGSA) 12 ) . 1. Selbstdekla ration auf dem Formular der ZKB, 2. der Anbieter ist auf der Liste der rechtskräf tig sanktionier ten Arbeitge berinnen und Arbeitgeber gemäss Art. 13 BGSA des Staatssekreta riates für Wirtschaft (www.seco.ad min.ch) nicht verzeichnet. Datum des Angebots
12) SR 822.41
731.21 14 Nr. Gegenstand des Nachwei ses Verpflichtete Anbieter Inhalt des Nachweises Form des Nachweises Höchstalter des Nachwei ses
6 Lohngleichheit für Frauen und Männer a. Arbeitgebe rinnen und Arbeitgeber, die gemäss
Art. 13a und
13b des Bun desgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleich stellungsge setz, GlG) 13 ) zur Durchfüh rung einer Lohngleich heitsanalyse verpflichtet sind Die Lohn gleichheit ist gewährleistet. Bei einer Lohngleich heitsanalyse mit dem Stan dard Analyse- Tool des Bun des «Logib» darf die Analy se nicht erge ben, dass der Grenzwert überschritten ist. * 1. Lohngleich heitsanalyse gemäss Art. 13a ff. GlG und 2. wenn gemäss Art. 13d GlG die Überprüfung der Lohn gleichheits analyse erfor derlich ist, der Bericht der un abhängigen Stelle darüber; oder 3. Kontrollbestä tigung einer staatlichen Stelle gemäss
Art. 13b GlG,
Art. 7b IVöBV
oder Art. 7c Abs. 2 IVöBV. * Gemäss Art. 13a Abs. 2 und 3 GlG bzw. Art. 13b Bst. c GlG b. Andere An bieter Die Lohn gleichheit ist gewährleistet. Selbstdeklara tion auf dem Formular der ZKB Datum des Angebots
7 Weitere ge setzliche Teil nahmevoraus setzungen oder Verpflich tungen des Anbieters Alle Anbieter Gemäss dem Selbstdeklara tionsformular der ZKB Selbstdeklara tion auf dem Formular der ZKB Datum des Angebots
13) SR 151.1
15 731.21 Bern, 17. November 2021 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer
731.21 16 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.11.2021 01.02.2022 Erlass Erstfassung 21-111
21.09.2022 01.11.2022 Titel 5a eingefügt 22-085
21.09.2022 01.11.2022
Art. 21a
eingefügt 22-085
21.09.2022 01.11.2022
Art. 22a
eingefügt 22-085
21.09.2022 01.11.2022
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "6" / "In halt des Nachwei ses" geändert 22-085
16.11.2022 01.01.2023
Art. 4
Titel geändert 22-099
16.11.2022 01.01.2023
Art. 4 Abs. 4
geändert 22-099
25.10.2023 01.01.2024
Art. 20 Abs. 2, c
geändert 23-068
28.08.2024 01.09.2024 Titel 2a eingefügt 24-042
28.08.2024 01.09.2024
Art. 7a
eingefügt 24-042
28.08.2024 01.09.2024
Art. 7b
eingefügt 24-042
28.08.2024 01.09.2024
Art. 7c
eingefügt 24-042
28.08.2024 01.09.2024
Art. 7d
eingefügt 24-042
28.08.2024 01.09.2024
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "6" / "In halt des Nachwei ses" geändert 24-042
28.08.2024 01.09.2024
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "6" / "Form des Nach weises" geändert 24-042
17 731.21 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 17.11.2021 01.02.2022 Erstfassung 21-111
Art. 4
16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-099
Art. 4 Abs. 4
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099 Titel 2a 28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 7a
28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 7b
28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 7c
28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 7d
28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 20 Abs. 2, c
25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068 Titel 5a 21.09.2022 01.11.2022 eingefügt 22-085
Art. 21a
21.09.2022 01.11.2022 eingefügt 22-085
Art. 22a
21.09.2022 01.11.2022 eingefügt 22-085
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "6" / "In halt des Nachwei ses" 21.09.2022 01.11.2022 geändert 22-085
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "6" / "In halt des Nachwei ses" 28.08.2024 01.09.2024 geändert 24-042
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "6" / "Form des Nach weises" 28.08.2024 01.09.2024 geändert 24-042
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