Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten (171.1)
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Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten

über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten (GORBG) vom 28.03.1996 (Stand 01.09.2024) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 30 und folgende, 100 bis 102 und 104 der Kantons - verfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz legt die Grundsätze der Organisation des Grossen Rates und des Staatsrates fest und regelt die Beziehungen zwischen der gesetz - gebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalt.
2 In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 2 Gewaltentrennung

1 Die gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Behörden üben ihre Gewalt im Rahmen der Befugnisse aus. Jede gibt sich ein internes Orga - nisa-tionsreglement.
2 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus.
3 Die Verfügungen der ausführenden Behörden sowie die Urteile der Gerich - te können durch den Grossen Rat und seine Kommissionen in Ausübung ih - rer Oberaufsichtsbefugnisse weder abgeändert noch aufgehoben werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Grosser Rat
2.1 Mitgliedschaft des Grossen Rates
2.1.1 Rechte der Abgeordneten

Art. 3 * ...

Art. 4 Vorstösse

1 Jeder Abgeordnete hat namentlich das Recht: a) an den Beratungen teilzunehmen; b) Vorschläge zur Sache oder zum Verfahren zu unterbreiten; c) eine Initiative, eine Motion, ein Postulat, eine Interpellation, eine Reso - lution oder eine einfache Anfrage einzureichen; d) eine persönliche Erklärung abzugeben; e) Kandidaten für eine Wahl oder Ernennung vorzuschlagen.

Art. 5 Entschädigungen an die Abgeordneten

1 Die Abgeordneten erhalten ein Sitzungsgeld und eine Reisentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates und seiner Organe sowie für eine Fraktionssitzung pro Session.
2 Die Abgeordneten, die eine besondere Funktion ausüben oder denen eine besondere Aufgabe zugewiesen wird, erhalten eine Zulage.
3 In Sonderfällen kann das Reglement die Bezahlung von Zulagen vorsehen.

Art. 6 Freies Mandat

1 Die Abgeordneten vertreten den Kanton. Sie handeln nach ihrer Überzeu - gung für das Gemeinwohl, ohne dass sie durch Weisungen gebunden wer - den können.

Art. 7 Dokumentation

1 Bei Amtsantritt erhält jeder Abgeordnete eine Grunddokumentation, die es ihm ermöglicht, sein Mandat auszuüben.
2 Das Amtsblatt wird ihm unentgeltlich zugestellt. *

Art. 8 Auskünfte

1 Im Rahmen dieses Gesetzes und unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses haben die Abgeordneten das Recht, von den Mitgliedern des Staatsrates Auskünfte zu erhalten und in die für die parlamentarische Tätigkeit notwendi - gen Akten Einsicht zu nehmen.
2 Im Verweigerungsfall entscheidet das Büro nach Anhören des betreffenden Abgeordneten und des zuständigen Staatsrates. Diese können den Ent - scheid des Büros an den Grossen Rat weiterziehen.
2.1.2 Pflichten des Abgeordneten

Art. 9 Teilnahmepflicht

1 Unter Vorbehalt begründeter Verhinderung nehmen die Abgeordneten an den Sitzungen des Grossen Rates und jenen der Organe, denen sie ange - hören, teil.

Art. 10 Vereidigung

1 Kein Abgeordneter kann an den Beratungen teilnehmen, bevor er den Eid oder das Gelübde abgelegt hat; wer sich weigert, gilt als Demissionär.

Art. 11 Betragen

1 Die Abgeordneten beachten die Regeln des parlamentarischen Anstandes und vermeiden verletzende und beleidigende Äusserungen.

Art. 12 * Offenlegung der Interessenbindungen

1 Unter Vorbehalt des vom Schweizerischen Strafgesetzbuch geschützten Amtsgeheimnisses unterrichtet jeder Abgeordnete bei Amtsantritt und bei je - der erfolgten Änderung das Präsidium schriftlich über die im Reglement um - schriebenen Interessenbindungen.
2 Der Parlamentsdienst erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Abgeordneten. Dieses Register wird auf der offiziellen Internetseite des Kantons Wallis veröffentlicht.

Art. 13 Ausstand

1 Bei den Sitzungen des Grossen Rates und seiner Kommissionen darf der Abgeordnete an den Beratungen nicht teilnehmen und muss sich seiner Stimme enthalten, wenn er selbst, sein Ehegatte, die Person, mit der er in eingetragener Partnerschaft lebt, seine Verwandten in gerader Linie und in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad, seine Verschwägerten in gera - der Linie und in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad ein unmittelba - res privates Interesse daran haben. *
2 Das Gleiche gilt, wenn er der gesetzliche Vertreter, Verwaltungsrat oder berufliche Bevollmächtigte einer Person des Privatrechts ist, die ein unmittel - bares Interesse daran hat. *
3 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf die Geschäfte gesetzgeberi - scher Art, auf interne Wahlen im Grossen Rat sowie auf die Beratungen und Schlussabstimmungen über den Voranschlag und die Rechnung. *
4 Die Ausstandsregeln sind nicht anwendbar, wenn die Enthüllung der Exis - tenz eines Mandats das Berufsgeheimnis verletzten würde. *
5 Im Bestreitungsfall wird der Entscheid in Abwesenheit des Interessierten gefällt. *

Art. 13a * Verfahren

1 Die Person, die sich in einem Fall von Ausstand befindet, teilt dies unver - züglich dem Präsidium des Grossen Rates oder der Kommission mit und gibt den Grund für den Ausstand an. Sie verlässt für die Dauer der Prüfung des betreffenden Geschäfts den Sitzungssaal, nachdem das Präsidium eine entsprechende Mitteilung gemacht hat.
2 Der Ausstand wird im Verzeichnis oder im Protokoll festgehalten.
3 Im Bestreitungsfallinnerhalb einer Kommission entscheidet das Büro end - gültig.
4 In der Sitzung des Plenums auftretende Bestreitungen werden mit einem Ordnungsantrag eingebracht.

Art. 13b * Wirkung

1 Eine Verletzung der Ausstandspflicht hat nicht zur Folge, dass der Ent - scheid des Grossen Rates ungültig ist.
2 Erachtet der Grosse Rat es jedoch als möglich, dass das Ergebnis einer Abstimmung durch eine Verletzung der Ausstandspflicht verfälscht wurde, kann er beschliessen, dass erneut abgestimmt wird, sofern die Sitzung, in der die Schlussabstimmung stattgefunden hat, noch nicht beendet ist.

Art. 14 Amtsgeheimnis

1 Die Abgeordneten unterstehen dem Amtsgeheimnis bezüglich aller Angele - genheiten, die wegen ihrer Natur oder gestützt auf eine besondere Vorschrift geheim bleiben müssen.
2 Insbesondere unterstehen dem Amtsgeheimnis Tatsachen, die zur Wah - rung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhal - ten oder vertraulich zu behandeln sind.
2.1.3 Statut der Suppleanten

Art. 15 Suppleant

1 Der Suppleant ersetzt den verhinderten Abgeordneten.
2 Der Suppleant hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Abgeordne - ten. Er erhält die gleiche Dokumentation und die selben Entschädigungen.
3 Mit Ausnahme der Oberaufsichtskommissionen kann er in die Kommissio - nen gewählt werden, wo er das Amt des Präsidenten und des Vizepräsiden - ten jedoch nicht bekleiden kann. *
2.2 Organisation des Grossen Rates
2.2.1 Führungsorgane

Art. 16 Organe

1 Die Führungsorgane des Grossen Rates sind: a) * für die Leitung der Beratungen und die Verwaltung der administrativen Angelegenheiten das Präsidium, welches den Präsidenten des Grossen Rates und die beiden Vizepräsidenten umfasst; b) * für die Verwaltung der politischen Angelegenheiten das Büro, welches das Präsidium und die Fraktionspräsidenten umfasst.
c) * ... d) * ...
2 Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständigkeiten und Aufga - ben der Organe des Grossen Rates nicht näher bezeichnen, umschreibt die - ser sie in seinem Reglement.
2.2.2 Kommissionen
2.2.2.1 Kommission im allgemeinen
2.2.2.1.1 Aufgaben

Art. 17 Grundsatz

1 Die Kommissionen, die Organe des Grossen Rates im Sinne dieses Geset - zes sind, erfüllen die an sie delegierten Aufgaben, prüfen die ihnen übertra - genen Geschäfte, nehmen die erforderlichen Abklärungen vor und unterbrei - ten dem Grossen Rat Bericht und Antrag.
2 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen und Beschlüsse werden sämtliche dem Grossen Rat unterbreiteten Geschäfte durch eine Kommissi - on vorberaten.
3 Vor Abschluss ihrer Arbeiten gibt die Kommission dem Staatsrat Gelegen - heit zur Stellungnahme, sofern sie neue Elemente entdeckt oder neue Anträ - ge formuliert.
2.2.2.1.2 Zusammensetzung

Art. 18 Zahl der Mitglieder und Verteilung

1 Die Zahl der Mitglieder einer Kommission beträgt grundsätzlich fünf bis dreizehn.
2 Bei der Bezeichnung der Kommission ist den Fraktionen und Sprachregio - nen Rechnung zu tragen.
3 Die Verteilung der Sitze in den Oberaufsichtskommissionen zwischen den - der addiert wird. Dieser Zuteilungsmodus wird auch auf die thematischen Kommissionen angewendet. *

Art. 19 Amtspflicht

1 Jeder Abgeordnete kann aufgefordert werden, in den Kommissionen Ein - sitz zu nehmen. Er kann seine Ernennung nur dann zurückweisen, wenn er bereits Mitglied einer andern Kommission ist.
2.2.2.1.3 Organisation

Art. 20 Koordination und Fortgang der Arbeiten

1 Der Grosse Rat erlässt in seinem Reglement die Vorschriften über die Or - ganisation der Kommissionen.
2 Das Büro sorgt dafür, dass die Tätigkeit der Kommissionen koordiniert wird und informiert sich über den Fortgang der Arbeiten, namentlich wenn diese von langer Dauer und am Ende der Legislatur nicht abgeschlossen sind.
3 Der Grosse Rat beziehungsweise das Büro können den Kommissionen für die Unterbreitung ihrer Berichte und Anträge eine Frist ansetzen.

Art. 21 Protokollführung und deren Einsichtnahme

1 Die Beratungen in den Kommissionen sind grundsätzlich in einem Protokoll festzuhalten.
2 Sofern das Amtsgeheimnis nicht entgegensteht, können alle Abgeordneten in das Protokoll Einsicht nehmen.
3 Die Protokolle über gesetzgeberische Erlasse stehen nach deren Inkrafttre - ten allen Personen für wissenschaftliche Untersuchungen und für die Rechtsanwendung zur Einsicht offen.
2.2.2.1.4 Öffentlichkeit der Sitzungen

Art. 22 Information

1 Die Kommissionssitzungen und ihre Protokolle sind nicht öffentlich.
2 Die Kommission kann das Ergebnis ihrer Beratungen veröffentlichen.
3 Die Ansicht und die Stimmabgabe eines jeden Mitgliedes der Kommission müssen bis zum Abschluss ihrer Arbeiten vertraulich bleiben.
2.2.2.1.5 Berichte und Anträge

Art. 23 Berichte

1 Die Kommission gibt durch ihren Berichterstatter dem Grossen Rat Kennt - nis über ihre Arbeiten, das Ergebnis der Beratungen und die Anträge.
2 Die Kommissionsminderheit kann durch einen Minderheitsbericht ihren Standpunkt ebenfalls bekanntgeben.
2.2.2.1.6 Dokumentation - Expertise

Art. 24 Informationsrecht

1 Im Rahmen ihres Auftrages können die Kommissionen und gegebenenfalls die Unterkommissionen: a) vom Staatsrat oder dem zuständigen Departementsvorsteher Berichte und Urkunden verlangen; b) in die Akten, auf die sich die vorgelegten Dokumente beziehen, Ein - sicht nehmen; c) nach Benachrichtigung des zuständigen Departementsvorstehers be - ziehungsweise des Präsidenten des Kantonsgerichts Verwaltungsbe - amte oder Mitglieder der Gerichtsbehörden über Geschäfte in ihrem Verantwortungsbereich befragen; d) Besichtigungen vornehmen; e) die Vertreter der interessierten Kreise anhören; f) * die vom Staatsrat beauftragten Experten befragen oder mit Zustim - mung des Präsidiums und nach Anhören des Staatsrates neue Exper - ten bezeichnen, Rechtsgutachten einholen oder neue Expertisen an - ordnen.
2 Die Sondervorschriften über die Oberaufsichts- und Untersuchungs-kom - missionen bleiben vorbehalten. *
2.2.2.2 Sonderbestimmungen

Art. 25 * Oberaufsichtskommissionen

1 Der Grosse Rat ernennt zu Beginn jeder Legislaturperiode und in der Re - gel für deren Dauer die ständigen Oberaufsichtskommissionen für die Justiz, die Geschäftsprüfung und die Finanzen. Das Reglement kann die Fusion von ständigen Kommissionen vorsehen.

Art. 26 * Thematische Kommissionen

1 Der Grosse Rat bestimmt für seine Gesetzgebungs- und Planungsarbeit die Schaffung von thematischen Kommissionen in allen Tätigkeitsbereichen des Staates.
2 Das Büro bezeichnet die Mitglieder der thematischen Kommissionen sowie ihren Präsidenten und Vizepräsidenten.
3 Die thematischen Kommissionen haben folgende Aufgaben: a) Prüfung der Geschäfte, die in ihren Bereich fallen, in erster Lesung; b) regelmässige Überprüfung ihres Bereichs und Erarbeitung von Vor - schlägen zuhanden des Grossen Rates.
4 Über das Vorberichtsverfahren arbeiten die thematischen Kommissionen zusammen mit der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission an der Über - prüfung des Voranschlages und der Staatsrechnung. *
5 Die thematischen Kommissionen teilen ihre Feststellungen, welche die Oberaufsicht betreffen, der zuständigen Kommission mit. *

Art. 27 Spezialkommissionen

1 Das Büro setzt Spezialkommissionen für die Prüfung jedes vom Grossen Rat zu behandelnden Geschäftes ein. *
2 Das Büro legt die Befugnisse und das Mandat fest, beschliesst die Zahl der Kommissionsmitglieder und bezeichnet diese sowie den Präsidenten und den Vizepräsidenten. *

Art. 28 Untersuchungskommission

1 Wenn schwere Vorkommnisse in der kantonalen Verwaltung oder in der Justizverwaltung Ermittlungen verlangen, kann der Grosse Rat nach Anhö - ren des Staatsrates eine Untersuchungskommission von fünf bis dreizehn Mitgliedern einsetzen.
2 Der Grosse Rat bezeichnet selber die Kommissionsmitglieder und deren Präsidenten sowie Vizepräsidenten und setzt ihre Befugnisse fest.
3 Die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Untersuchungskommission werden überdies in den Artikeln 133 und folgende dieses Gesetzes behan - delt.
2.2.3 Fraktionen

Art. 29 Zusammensetzung und Rechte

1 Eine Fraktion muss aus mindestens fünf Abgeordneten bestehen. Ein Ab - geordneter kann nur einer einzigen Fraktion angehören.
2 Die Fraktionen müssen in den Organen des Grossen Rates angemessen vertreten sein.
3 Die Fraktionen werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Die Abgeordneten, die keiner Fraktion angehören, erhalten eine jährliche Pauschalentschädi - gung.

Art. 30 Zuständigkeiten

1 Die Fraktionen prüfen die dem Grossen Rat unterbreiteten Geschäfte und tragen zu einer rationellen Behandlung derselben bei.
2 Insbesondere bereiten sie die Wahlen vor und geben ihre Kandidatenvor - schläge zuhanden des Büros und des Grossen Rates ab.
2.2.4 Parlamentsdienste

Art. 31 * Parlamentsdienst

1 Der Grosse Rat verfügt für die Ausübung seiner Befugnisse über einen vom Staatsrat und von der Kantonsverwaltung unabhängigen Parlaments - dienst.
2 Bezüglich seiner Amtstätigkeit ist der Parlamentsdienst dem Präsidium un - terstellt und arbeitet nach dessen Weisungen.
3 Soweit die Befugnisse des Parlamentsdienstes nicht im Reglement des Grossen Rates festgelegt sind, werden sie in einem vom Präsidium erstell - ten Pflichtenheft näher bezeichnet.

Art. 32 * Personalstatut

1 Sämtliche Entscheide, die das Personal des Parlamentsdienstes betreffen, fallen in die Zuständigkeit des Präsidiums, respektive des Chefs des Parla - mentsdienstes.
2 Der Chef des Parlamentsdienstes wird vom Büro vorgeschlagen und vom Grossen Rat ernannt.
3 Bei Differenzen betreffend Anstellung oder Entlassung von Personal des Parlamentsdienstes entscheidet das Büro definitiv.
4 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis der Beamten und Angestell - ten des Staates sind analog auf das Personal des Parlamentsdienstes an - wendbar.

Art. 33 Andere Dienste

1 Für die Prüfung besonderer Fragen kann der Grosse Rat die Mitwirkung oder Unterstützung der Dienste oder Experten der Verwaltung verlangen.
2.3 Befugnisse des Grossen Rates
2.3.1 Allgemeine Zuständigkeiten

Art. 34 Befugnisse

1 Der Grosse Rat übt die gesetzgebende Gewalt im Kanton aus. Er besitzt jede andere Befugnis, die ihm durch Verfassung und Gesetz eingeräumt ist.
2.3.2 Gesetzgebungsbefugnisse
2.3.2.1 Im allgemeinen

Art. 35 Ausarbeitung von Rechtsnormen

1 Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die ordentliche gesetz - gebende Gewalt aus.
2 Er arbeitet die Verfassungsbestimmungen und gesetzgeberischen Erlasse aus und stützt sich dabei auf einen Regierungentwurf und die begleitenden Erläuterungen.
3 Nach Anhören des Staatsrates kann er, gestützt auf eine parlamentarische Initiative oder in Ausarbeitung eines Gegenentwurfes zu einer Volksinitiative, gesetzgeberisch selbständig tätig werden.
4 Er verabschiedet sein internes Reglement in eigener Kompetenz.

Art. 36 Delegation und Kontrolle *

1 Der Grosse Rat delegiert seine Gesetzgebungsbefugnis nur ausnahmswei - se und in Beachtung der in der Verfassung festgelegten Regeln.

Art. 37 Aufhebung und Abänderung

1 Die Verfassungsbestimmungen und gesetzgeberischen Erlasse können nur innerhalb der Befugnisse und im gleichen Verfahren wie für ihre Annah - me aufgehoben oder abgeändert werden.
2.3.2.2 Form der gesetzgeberischen Erlasse

Art. 38 Verfassungsbestimmungen

1 Der Grosse Rat erarbeitet die Verfassungsbestimmungen gestützt auf sei - ne eigene Initiative, einen Entwurf des Staatsrates oder eine Volksinitiative und unterstellt sie dem obligatorischen Referendum.

Art. 39 Gesetze - Rechtsnormen

1 Die gesetzgeberischen Erlasse von begrenzter oder unbestimmter Dauer, die Rechtsnormen enthalten, müssen unter Vorbehalt der Artikel 38, 40, 41 und 42 in Form allgemeiner oder von Spezialgesetzen, die dem fakultativen Referendum unterstehen, erlassen werden.
2 Alle Bestimmungen generell abstrakter Natur, die den natürlichen oder ju - ristischen Personen Pflichten auferlegen oder Rechte verleihen sowie jene, die Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden regeln oder ein Verfahren festlegen, gelten als Rechtsnormen.

Art. 40 Ausführungsgesetz und -dekret

1 Die für die Anwendung übergeordneten Rechts absolut notwendigen ge - setzgeberischen Erlasse werden in Form von Ausführungsgesetzen, die dem Referendum nicht unterliegen, erlassen. Artikel 42 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
2 Für die Ausführung übergeordneten Rechts als unbedingt notwendig gelten die Normen, die im vorgegebenen Rahmen desselben bleiben, die prakti - sche Anwendungsmodalitäten für seine Anwendung näher umschreiben, die zuständigen Behörden bezeichnen und die Verfahren festlegen.

Art. 41 Beitrittsgesetz und -dekret

1 Die Erlasse, durch die der Grosse Rat eine Vereinbarung, ein Konkordat oder einen Vertrag mit Rechtsnormen genehmigt, werden in Form von Bei - trittsgesetzen, die dem fakultativen Referendum unterstehen, erlassen.
2 Artikel 42 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 42 Dekret

1 Die gesetzgeberischen Erlasse mit einer Dauer von höchstens fünf Jahren, deren Inkraftsetzung keinen Aufschub duldet, können als dringlich erklärt werden und sind in Form von Dekreten, die dem Resolutivreferendum unter - stehen, zu erlassen.
2 Dringlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Einhaltung des ordentlichen Gesetzesverfahren grössere Nachteile mit sich bringen oder die rechtzeitige Inkraftsetzung von übergeordnetem Recht nicht erlauben würde.

Art. 43 Sonderfälle

1 Beinhaltet ein gesetzgeberischer Erlass zugleich Normen, die in ein Gesetz oder Dekret gehören, und solche, die für den Vollzug von übergeordnetem Recht unbedingt notwendig sind, unterstehen nur die ersten dem fakultati - ven oder dem Resolutivreferendum.
2 Der gesetzgeberische Erlass erwähnt ausdrücklich die Bestimmungen, die dem Referendum entzogen sind und selbst nach einer möglichen Ablehnung durch das Volk anwendbar bleiben.
3 Die Anpassungen und Abänderungen eines solchen gesetzgeberischen Er - lasses unterstehen den gleichen Regeln.

Art. 44 Inhalt eines gesetzgeberischen Erlasses

1 Die gesetzgeberischen Erlasse enthalten einen Titel, Erwägungen, die sich auf die Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen beziehen, eine Referen - dumsklausel, Schlussbestimmungen und gegebenenfalls Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen.
2 Bei der Ausarbeitung von Erlassen müssen die Grundsätze einer wirkungs - orientierten Gesetzgebung berücksichtigt werden. *
3 Der Staatsrat erlässt Richtlinien über die Anforderungen an gesetzgeberi - sche Erlasse. *
2.3.3 Verwaltungs- und Finanzbefugnisse
2.3.3.1 Im allgemeinen

Art. 45 Form der Verwaltungshandlungen

1 Der Grosse Rat übt die Verwaltungs- und Finanzbefugnisse aus, die ihm durch Verfassung und Gesetz zuerkannt sind.
2 Die Verwaltungs- und Finanzverfügungen des Grossen Rates müssen in Form eines Beschlusses erfolgen. Artikel 44 dieses Gesetzes ist analog an - wendbar.
2.3.3.2 Verwaltungs- und Finanzbefugnisse

Art. 46 Finanzbefugnisse

1 Die Finanzbefugnisse des Grossen Rates sind insbesondere im Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle festgelegt.
2 Die finanziellen Mittel des Grossen Rates, insbesondere jene, die zur Mo - dernisierung und Verstärkung seiner personellen und materiellen Mittel be - stimmt sind, werden im Voranschlag zur Verfügung gestellt.

Art. 47 Referendumsklausel

1 Die Beschlüsse des Grossen Rates, die Ausgaben vorsehen, welche den in der Verfassung für das fakultative Referendum festgesetzten Betrag errei - chen, müssen eine begründete Referendumsklausel enthalten.

Art. 48 Befugnisse auf dem Gebiet der Planung

1 Die Befugnisse des Grossen Rates auf dem Gebiet der Planung sind in den Spezialgesetzen festgelegt.
2 Sehen diese vor, dass die Pläne oder Berichte des Staatsrates dem Grossen Rat zur Kenntnis zu geben sind, kann letzterer sowohl seine Zu - stimmung oder Ablehnung ausdrücken als auch Abänderungen oder Ergän - zungen verlangen oder sich einer Stellungnahme enthalten.
3 Verweigert der Grosse Rat das Eintreten und weist er den Bericht an den Staatsrat zurück, muss er die Art der Abänderungen darlegen.
2.3.4 Wahlbefugnisse

Art. 49 Grundsatz

1 Der Grosse Rat nimmt in der Maisession die Wahlen und Ernennungen vor, die ihm gestützt auf Verfassung und Gesetz zustehen. *

Art. 50 Ausnahmen

1 Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten des Grossen Rates werden im ersten Jahr der Legislatur anlässlich der konstituierenden Session und in den folgenden Jahren anlässlich der Maisession ernannt. *
2 Die Mitglieder der Oberaufsichtskommissionen sowie deren Präsidenten und Vizepräsidenten werden in der konstituierenden Session ernannt. *
3 Das Büro setzt das Datum der Ergänzungs- oder Ersatzwahlen fest. *

Art. 51 Sonderfall

1 Auf Beschluss des Grossen Rates hin können die für die konstituierende Session vorgesehenen Wahlen spätestens auf die kommende Maisession verschoben werden, sofern noch nicht alle Mandate der Abgeordneten, ins - besondere jene der durch die Fraktionen angemeldeten Kandidaten, validiert worden sind.
2.3.5 Befugnisse in Bezug auf die interkantonalen Vereinbarungen und die internationalen Verträge *

Art. 51a * Interkantonale Vereinbarungen und internationale Verträge

1 Der Staatsrat unterrichtet das Büro des Grossen Rates rechtzeitig und um - fassend über die Verhandlungen, die mit anderen Kantonen oder Ländern im Hinblick auf die Annahme oder Abänderung einer interkantonalen Verein - barung oder eines Vertrags mit dem Ausland aufgenommen werden.
2 Das Büro des Grossen Rates kann eine Kommission mit der Aufgabe be - trauen, zu den Leitlinien des Verhandlungsmandats Stellung zu nehmen und Empfehlungen abzugeben.
3 Der Staatsrat informiert die Kommission regelmässig über die Folge ihrer Empfehlungen.
4 Vorbehalten bleibt die interkantonale Vereinbarung über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Abänderung der interkantonalen Verträge und Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland.
2.4 Sitzungen des Grossen Rates
2.4.1 Sessionen
2.4.1.1 Allgemeines

Art. 52 Sitzungsort

1 Der Grosse Rat tagt in Sitten.
2 Der Grosse Rat kann ausnahmsweise eine Sitzung an einem andern Ort ansetzen.

Art. 53 Beginn der Legislatur

1 Der neu gewählte Grosse Rat tritt anlässlich der Eröffnung der konstituie - renden Session in Funktion.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der alte Grosse Rat im Amt.
2.4.1.2 Konstituierende Session

Art. 54 Einberufung

1 Der Staatsrat beruft den Verfassungsrat oder den Grossen Rat zur konsti - tuierenden Sitzung auf den siebten Montag nach seiner ordentlichen oder ausserordentlichen Gesamterneuerung ein. *
2 Er unterbreitet einen Bericht über den Verlauf und das Ergebnis der Wahlen sowie über die Beschwerden. Er stellt der Validierungskommission die Wahldossiers zur Verfügung.

Art. 55 Provisorisches Büro

1 Unverzüglich nach der Veröffentlichung der Wahlresultate durch den Staatsrat ernennt das amtsälteste der neu gewählten Mitglieder ein proviso - risches Büro, worin sämtliche Parteien, die mindestens einen Abgeordneten im Grossen Rat haben, vertreten sein müssen. *
2 Das provisorische Büro hat namentlich zur Aufgabe, den Präsidenten und die zwölf Mitglieder der Validierungskommission zu ernennen, unter denen grundsätzlich alle Parteien vertreten sein müssen.

Art. 56 Validierungskommission

1 Die Validierungskommission schreitet zur Prüfung der Protokolle der Wahlen des Grossen Rates und des Staatsrates, bestimmt und begutachtet die Unvereinbarkeitsfälle, trifft die Untersuchungsmassnahmen und berichtet über eventuelle gegen diese Wahlen eingereichte Beschwerden. Sie über - prüft auch die Zusammensetzung der Fraktionen. *
2 Die Validierungskommission wird durch die Justizkommission ersetzt, so - bald diese ernannt ist.

Art. 57 Vorsitz

1 Die erste Sitzung der konstituierenden Session wird unter dem Vorsitz des amtsältesten Mitgliedes eröffnet.
2 ... *

Art. 58 Prüfung der Mandate

1 Nach Feststellung der Präsenzen berät der Grosse Rat über die Berichte der Validierungskommission und des Staatsrates und validiert die Wahlen, die er als rechtgültig anerkennt.
2 Er entscheidet über bestrittene Wahlen nach der in der Verfassung aufge - führten Reihenfolge der aufgezählten Bezirke und über die Unvereinbar - keitsfälle.
3 Der Grosse Rat kann sowohl vom Staatsrat als auch von der Justizkom - mission eine Untersuchungsergänzung verlangen.
4 Der Abgeordnete, dessen Wahl bestritten ist, zieht sich während der Dis - kussion und der Abstimmung im Grossen Rat und in der Kommission zu - rück. Er kann nicht durch einen Suppleanten ersetzt werden.

Art. 59 Aufhebung der Wahlen

1 Hebt der Grosse Rat die Wahlen in einem Bezirk auf, entscheidet er gleich - zeitig, ob an Stelle der neu Gewählten die Suppleanten, sofern deren Wahl rechtsgültig erklärt ist, oder gegebenenfalls die alten Abgeordneten dieses Bezirkes berechtigt sind, zu tagen.
2 Diese Vorschrift ist ebenfalls anwendbar, wenn die Wahlen gestützt auf ei - ne Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates aufgehoben wur - den.
3 Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Aufhebung der Wahl der Suppleanten.

Art. 60 Konstituierung des Grossen Rates

1 Der Grosse Rat kann sich nur konstituieren, wenn mindestens die Zweidrit - telmehrheit der Mandate als rechtsgültig erklärt worden ist.
2 Er schreitet dann zur Vereidigung und nachher zur Wahl seiner Organe.

Art. 61 Staatsrat

1 Die Wahlprüfung und die Gültigerklärung der Wahl der Mitglieder des Staatsrates erfolgen in der gleichen Form, wie jene der Mitglieder des Grossen Rates.
2 Die Mitglieder des Staatsrates werden durch Namensaufruf vom Präsiden - ten des Grossen Rates vereidigt.
2.4.1.3 Ordentliche und ausserordentliche Sessionen

Art. 62 Sessionen

1 Der Grosse Rat versammelt sich zu ordentlichen Sessionen: * a) * an den im Sessionsplan festgelegten Daten, im Grundsatz halbjährlich drei Mal; b) * in der Regel am zweiten Dienstag, Mittwoch Donnerstag und Freitag des Monats.
2 Der Grosse Rat tritt in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen zu ausserordentlichen Sessionen zusammen. * a) * ... b) * ...

Art. 63 Vorbereitung der Session

1 Das Büro erstellt die Jahresplanung der Sessionen aufgrund der vom Grossen Rat und vom Staatsrat angekündigten Geschäfte und gemäss den gemeldeten Prioritäten. Es legt möglichst rasch und sorgfältig fest, welcher Kommission die Behandlung der Geschäfte obliegt. *
2 Jeweils am letzten Donnerstag der Monate Mai und November unterbreitet der Staatsrat dem Präsidenten des Grossen Rates die Halbjahresplanung der Geschäfte, die vom Grossen Rat behandelt werden sollen. * a) * ... b) * ...
3 Mindestens zehn Wochen vor Beginn einer Session legt der Staatsrat dem Präsidenten des Grossen Rates die detaillierte Aufstellung der Geschäfte vor, die er angenommen hat. *
4 Nach Erhalt dieser Aufstellung und unter Berücksichtigung der Planung so - wie der von den Kommissionen hinterlegten Berichte beruft der Präsident das Büro, den Präsidenten des Staatsrates und den Staatskanzler ein, um die definitive Liste der während der Session zu behandelnden Geschäfte festzulegen. *

Art. 64 Einberufung und Tagesordnung

1 Der Präsident des Grossen Rates beruft die Abgeordneten mindestens 20 Tage im Voraus zu jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Session ein. *
2 Ein auf der Liste nicht eingetragenes Geschäft kann nicht auf die Tages - ordnung genommen werden, ausser der Grosse Rat habe auf Antrag des Büros und im Einvernehmen mit dem Staatsrat vorgängig die Dringlichkeit beschlossen.
3 Der Staatsrat kann ein Geschäft bis zur Eintretensabstimmung zurückzie - hen, ausser der Grosse Rat beschliesse etwas anderes.
4 Geschäfte, die einen Kommissionsbericht erfordern, werden erst nach der Einreichung des Berichts in die Liste aufgenommen. Vorbehalten bleiben die Dringlichkeitsfälle. *
2.4.2 Sitzungen
2.4.2.1 Allgemeine Grundsätze
1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.
2 Wenn die Umstände es erfordern, kann die geheime Beratung beschlossen werden.
3 Die Organe des Grossen Rates sind den Medien bei der Berichterstattung über die parlamentarischen Beratungen behilflich.

Art. 65a * Covid-19-Zertifikatspflicht im Saal und auf der Tribüne des

Grossen Rates
1 Der Zutritt zum Saal und zur Tribüne des Grossen Rates ist während der Sessionen des Parlaments Personen ab 16 Jahren vorbehalten, die ein gül - tiges Covid-19-Zertifikat gemäss Artikel 6a des Bundesgesetzes über die ge - setzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vorweisen können. Das Büro des Grossen Rates kann diese Massnahme aussetzen, wenn die epidemiologi - sche Lage dies zulässt.
2 Für Personen, die Zutritt zu den Sitzungen des Grossen Rates haben müs - sen, werden die Kosten für Tests, die für die Ausstellung der Zertifikate unter Umständen erforderlich sind, erstattet. Das Büro des Grossen Rates be - stimmt die Personengruppen, die Anspruch auf Erstattung haben.
3 Der Parlamentsdienst regelt die Modalitäten der Zertifikatskontrolle.

Art. 66 Quorum

1 Bei Eröffnung der Sitzung versichert sich der Präsident des Grossen Ra - tes, dass das Quorum erreicht ist.
2 Die Beschlüsse des Grossen Rates sind jedoch nur dann ungültig, wenn die Versammlung vorher durch ein Ratsmitglied auf das Nichtvorhandensein des Quorums aufmerksam gemacht worden ist.
3 Wird die Überprüfung des Quorums verlangt, unterbricht der Präsident die Sitzung und führt eine Präsenzkontrolle durch. *
2.4.2.2 Beratungen

Art. 67 Einleitung der Beratungen

1 Die vom Grossen Rat zu behandelnden Geschäfte werden eingeleitet durch: a) einen Antrag eines oder mehrerer Abgeordneter; b) einen Entwurf, einen Antrag oder einen Bericht einer parlamentari - schen Kommission; c) einen Entwurf, einen Antrag oder einen Bericht des Staatsrates.
2 Durch Vermittlung des Staatsrates machen das Kantonsgericht, die Gemeinden oder andere Organisationen beim Grossen Rat jene Geschäfte anhängig, die seine Zustimmung erfordern.
3 Die Sondervorschriften namentlich über Begnadigungsgesuche, Einbürge - rungsbegehren und Petitionen bleiben vorbehalten.

Art. 68 Eintreten

1 Den Beratungen des Grossen Rates über die Anträge und Entwürfe des Staatsrates und der parlamentarischen Kommissionen geht eine Abstim - mung über das Eintreten voraus.
2 Wird Eintreten verweigert, werden das Geschäft und die damit verbunde - nen Interventionen als erledigt von der Geschäftsliste gestrichen.
3 Eintreten ist obligatorisch für Geschäfte, die gemäss Gesetz von Amtes wegen behandelt werden müssen, wie Volksinitiativen, Voranschlag, Rech - nung und Verwaltungsbericht.

Art. 69 Detailberatung

1 Ist Eintreten beschlossen, wird die Detailberatung eröffnet.
2 Jeder Abgeordnete kann Abänderungsanträge zu den Texten, die der Be - ratung unterliegen, stellen.
3 Eintretensdebatte und Detailberatung können in unterschiedlichen Sessio - nen stattfinden. *

Art. 70 Schlussabstimmung

1 Nach der Detailberatung erfolgt die Schlussabstimmung.
2 Verwirft der Grosse Rat in der Schlussabstimmung den Entwurf, wird das Geschäft als erledigt von der Geschäftsliste abgeschrieben. Das gleiche gilt für die damit verbundenen parlamentarischen Vorstösse.
3 Bis zur Schlussabstimmung kann der Grosse Rat die Vertagung oder die Rückweisung des Geschäftes an den Staatsrat oder an die zuständige Kom - mission beschliessen.

Art. 70a * Unterschriften

1 Nachdem ein Erlass vom Grossen Rat angenommen wurde, besorgt der Parlamentsdienst eine Originalausfertigung in französischer und deutscher Sprache.
2 Der Präsident des Grossen Rates und der Chef des Parlamentsdienstes unterschreiben die Originalausfertigungen des Erlasses und sorgen für de - ren Weiterleitung.
2.4.2.3 Abstimmungen

Art. 71 Mehrheit

1 Die Beschlüsse des Grossen Rates werden mit der absoluten Mehrheit ge - fasst.
2 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, wird die absolute Mehrheit aus der Zahl der Stimmenden gerechnet. Die Stimmenthaltungen werden bei der Be - rechnung des Mehrs nicht berücksichtigt. *
3 Kein Abgeordneter ist zur Stimmabgabe verpflichtet. *
4 Für Verfahrensregeln kann das Reglement des Grossen Rates grössere Mehrheiten vorsehen. *
5 Bei geheimer Abstimmung werden die leeren und ungültigen Stimmzettel für die Berechnung der Mehrheit nicht in Betracht gezogen. *

Art. 71a * Elektronische Abstimmung

1 Die Abstimmung wird elektronisch vorgenommen. Das System speichert die anlässlich sämtlicher Abstimmungen abgegebenen Stimmen ("Ja", "Nein", "Enthaltung"). Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Re - sultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt. *
2 Die Abstimmungsdaten werden mindestens bis zum Ende der folgenden Legislaturperiode aufbewahrt. *
3 Solange es sich nicht um eine geheime Abstimmung handelt und das Ge - such von 15 Abgeordneten unterstützt wird, haben die Abgeordneten die Möglichkeit, vor der Abstimmung eine Namensliste zu verlangen. Diese wird unverzüglich verteilt und ins Memorial aufgenommen. *
2.4.2.4 Wahlen

Art. 72 Wahlsystem

1 Die Wahlen und Ernennungen, die dem Grossen Rat zustehen, erfolgen nach dem Mehrheitswahlsystem.
2 Gewählt sind die Kandidaten, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen erhalten haben.
3 Die drei ersten Wahlgänge sind frei. Bei den folgenden Wahlgängen kön - nen keine neuen Kandidaten aufgestellt werden und bei jedem Wahlgang scheidet der Kandidat aus, der am wenigsten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt und falls diese zu keinem Er - gebnis führt, entscheidet das Los.
4 Die leeren Wahlzettel und Stimmen fallen für die Berechnung des Mehrs ausser Betracht.
3 Staatsrat
3.1 Organisation und Verfahren
3.1.1 Rechte und Pflichten

Art. 73 Vereidigung

1 In der ersten Session nach ihrer Wahl legen die Mitglieder des Staatsrates den Eid oder das Gelöbnis vor dem Grossen Rat ab.

Art. 74 Wohnsitz

1 Die Mitglieder des Staatsrates müssen im Kanton wohnen.

Art. 75 Teilnahmepflicht

1 Ausser bei begründeter Verhinderung müssen die Mitglieder des Staatsra - tes an allen Sitzungen teilnehmen.

Art. 76 Kollegialität

1 Der Staatsrat ist eine Kollegialbehörde.
2 Jedes Mitglied muss die Entscheide der Kollegialbehörde verteidigen.

Art. 77 Geheime Beratung

1 Die Beratungen und Abstimmungen des Staatsrates sind geheim, sofern er nichts anderes beschliesst.

Art. 77a * Interessenbindungen

1 Bei Amtsantritt und bei jeder erfolgten Änderung gibt jedes Mitglied des Staatsrates seine im Reglement des Staatsrates festgelegten Interessenbin - dungen an. Die Staatskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die ge - machten Angaben. Dieses Register wird auf der offiziellen Internetseite des Kantons Wallis veröffentlicht.
3.1.2 Organisation

Art. 78 Präsidium

1 Der Staatsrat wählt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten unter seinen Mitgliedern für ein Jahr nach einem im Reglement aufgestellten Turnus.
2 Neben der Leitung seines Departements übt der Präsident eine allgemeine Aufsicht über den Gang und die Erledigung der Geschäfte aus.
3 Im Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten oder, wenn auch dieser verhindert ist, durch den abgetretenen Präsidenten ersetzt.

Art. 79 Departemente

1 Der Staatsrat verteilt die Departemente unter seinen Mitgliedern und orga - nisiert die Verwaltung.
2 Eine vom Grossen Rat genehmigte Verordnung legt die Zahl der Departe - mente und ihre Befugnisse und jene der Staatskanzlei fest.

Art. 80 Delegation des Staatsrates

1 Um bedeutende Geschäfte oder solche, die mehrere Departemente betref - fen, zu planen, zu koordinieren oder vorzubereiten, kann der Staatsrat aus seiner Mitte Delegationen von höchstens drei Mitgliedern ernennen.
2 Die Verwaltungsaufgaben einer solchen Delegation werden vom Departe - ment erledigt, dem der Delegationspräsident vorsteht.

Art. 81 Kanzlei

1 Die Kanzlei behandelt die Verwaltungsgeschäfte des Präsidiums und die Geschäfte, die ihr der Staatsrat zuweist.
2 Die Kanzlei ist überdies beauftragt mit: a) der Organisation, Vorbereitung und Erledigung der Staatsratssitzun - gen; b) den Repräsentations-, Koordinations- und Verwaltungsaufgaben des Staatsrates; c) den Beziehungen und der Koordination mit dem Grossen Rat; d) der Information.

Art. 82 Staatskanzler und Vizekanzler

1 Der Staatskanzler und der Vizekanzler werden vom Staatsrat für eine Peri - ode von vier Jahren ernannt. Im Verhinderungsfall wird der Staatskanzler durch den Vizekanzler ersetzt.
2 Der Staatskanzler leitet die Staatskanzlei und die Dienststellen bezie - hungsweise Ämter, Sekretariate und Büros, die ihr funktions- und verwal - tungsmäs-sig angegliedert sind.
3.1.3 Verfahren

Art. 83 Quorum

1 Der Staatsrat beschliesst gültig, wenn mindestens drei Mitglieder anwe - send sind.
2 Wenn der Staatsrat nicht vollzählig ist, kann auf Verlangen eines Mitgliedes eine Beratung verschoben werden.
3 Kein Geschäft kann behandelt werden, ohne dass es auf der Tagesord - nung eingetragen ist und kein Beschluss kann in Abwesenheit des Mitglie - des, das mit dessen Prüfung oder zur Abgabe der Vormeinung beauftragt ist, abgeändert werden.
4 Dringlichkeitsfälle und die Beschlüsse, die durch Zirkulation des Dossiers ergehen, bleiben vorbehalten.

Art. 84 Stimmenzwang

1 Ohne gültigen Ausstandsgrund muss jedes Mitglied des Staatsrates in je - der Beratung seine Stimme abgeben.
2 Stimmenthaltung ist zulässig.

Art. 85 Beratungen

1 Der Staatsrat tritt zu ordentlichen oder ausserordentlichen Sitzungen zu - sammen. Die Tagesordnung gibt alle zu behandelnden Geschäfte an.
2 Die Entscheide werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mit - glieder gefällt. Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmen - gleichheit wird das Geschäft auf eine spätere Sitzung verschoben und der Präsident gibt nur bei einer neuen Stimmengleichheit den Stichentscheid, sofern der Staatsrat einen Entscheid treffen muss. Kann das Geschäft unter den gleichen Bedingungen nicht verschoben werden, gibt der Präsident nach einer zweiten Abstimmung den Stichentscheid.
3 Auf Begehren von zwei Mitgliedern muss der Staatsrat die Diskussion über einen bereits gefällten Entscheid wieder eröffnen, sofern er nicht schon voll - zogen ist.
4 Das Protokoll gibt die Meinung der Mehrheit wieder; jedes Mitglied hat in - dessen das Recht auf Eintragung seiner Ansicht oder seiner Stimme im Pro - tokoll.
3.2 Befugnisse
3.2.1 Befugnisse im allgemeinen

Art. 86 Allgemeine Befugnisse

1 Der Staatsrat übt die vollziehende und verwaltende Gewalt im Kanton aus. Er besitzt alle anderen Befugnisse, die ihm durch Verfassung oder Gesetz erteilt werden.
2 Er leitet die Politik des Staates, koordiniert die Tätigkeit seiner Mitglieder und entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter den Departementen.
3 Er erlässt sein eigenes Organisationsreglement.

Art. 87 * Ausserordentliche Lage

1 Im Falle einer ausserordentlichen Lage kann der Staatsrat alle Massnah - men treffen, die geeignet sind, die Regierungs-, Verwaltungs- und Gericht - stätigkeit soweit als möglich zu gewährleisten.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausser - ordentlichen Lagen.
3 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat einen Bericht über die unter diesen Umständen getroffenen Massnahmen.
3.2.2 Gesetzgeberische Befugnisse

Art. 88 Reglement

1 Der Staatsrat erlässt in Reglementsform die zur Anwendung kantonaler Gesetze und Dekrete notwendigen Bestimmungen.
2 Als solche Normen werden jene betrachtet, die im Rahmen des Gesetzes oder Dekretes bleiben, deren praktische Ausführungsmodalitäten näher um - schreiben, die zuständigen Behörden bezeichnen und die Verfahren festle - gen.

Art. 89 Verordnung

1 Die Rechtsnormen, die der Staatsrat gestützt auf eine Zuständigkeitsdele - gation erlässt, haben die Form der Verordnung.
2 Der die Delegation enthaltende gesetzgeberische Erlass gibt an, ob die Verordnung der Genehmigung durch den Grossen Rat unterliegt.

Art. 90 Gemischte Erlasse

1 Es werden ebenfalls in Verordnungsform jene gesetzgeberischen Akte des Staatsrates erlassen, die gleichzeitig sowohl Vollzugsnormen als auch Rechtsnormen, gestützt auf eine Gesetzesdelegation, beinhalten. Lediglich diese letzteren sind gegebenenfalls der Genehmigung durch den Grossen Rat unterworfen.
2 Die Verordnung gibt ausdrücklich die Bestimmungen an, die der parlamen - tarischen Genehmigung unterstellt sind. Die Aufhebung und Abänderung dieser Bestimmungen unterliegen den gleichen Regeln.

Art. 90a * Konsultation der Verordnungen

1 Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens informiert der Staatsrat den Grossen Rat über die Ausarbeitung oder Abänderung von Verordnungen. Die zuständige Kommission kann vom Staatsrat verlangen, dass ihr der Ent - wurf einer Verordnung oder Verordnungsänderung zur Konsultation unter - breitet wird.

Art. 91 Ausführung des Bundesrechts

1 Der Staatsrat erlässt nur dann Ausführungsbestimmungen zum Bundes - recht, wenn dieses ausdrücklich seine Zuständigkeit festlegt.
2 Diese Bestimmungen werden in Form einer Ausführungsverordnung zum Bundesrecht erlassen.
3 Wenn das Bundesrecht ohne Ansetzung einer Frist die vorübergehende oder übergangsrechtliche Zuständigkeit des Staatsrates vorsieht, arbeitet letzterer ohne Verzug den ordentlichen Gesetzgebungsentwurf aus und un - terbreitet ihn dem Grossen Rat.
3.2.3 Andere Befugnisse

Art. 92 Finanzielle Befugnisse

1 Die finanziellen Befugnisse des Staatsrates sind in der Gesetzgebung, vor allem in jener über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle, festgelegt.

Art. 93 Vertretung

1 Der Staatsrat unterhält die Beziehungen des Kantons mit den Bundesbe - hörden und Kantonen.
2 Er gewährleistet insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen und Grenzregionen.
3 Er kann im Namen des Staates gerichtliche Schritte einleiten und den Grossen Rat vor den Gerichten vertreten, ausser der Grosse Rat entschei - det anders.

Art. 94 Vernehmlassung

1 Der Staatsrat unterbreitet die wichtigen Vorlagen gesetzgeberischer Erlas - se, vor allem jene, die dem obligatorischen und fakultativen Referendum un - terliegen, einem Vernehmlassungsverfahren. Er gibt die Eröffnung aller Ver - nehmlassungsverfahren auf der Website des Staates Wallis bekannt. *
1bis Die Dauer des Vernehmlassungsverfahrens für gesetzgeberische Erlasse wird je nach Bedeutung und Dringlichkeit des Gegenstands festgelegt. *
1ter In jedem Fall wird von der betreffenden Dienststelle ein Synthesebericht der Vernehmlassungsantworten erstellt. Dieser Bericht mit den erhaltenen Antworten wird auf der Website des Staates Wallis veröffentlicht und an die zuständige Kommission des Grossen Rates übermittelt. *
2 Das Reglement des Staatsrates legt die Anwendungsmodalitäten zu dieser Bestimmung fest und bezeichnet namentlich die zu konsultierenden Perso - nen und Kreise. Der Staatsrat veröffentlicht dieses Reglement. *

Art. 95 Information

1 Der Staatsrat gewährleistet eine regelmässige, vollständige und zweck - mässige Information der Öffentlichkeit über die gesamte Tätigkeit oder Be - schlüsse, die sie interessieren könnten, sofern das allgemeine Interesse oder überwiegende private Interessen nicht entgegenstehen.
4 Beziehungen zwischen den Räten
4.1 Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und demStaatsrat
4.1.1 Beziehungen im allgemeinen

Art. 96 Arten der Berichte

1 Berichte im Sinne dieses Gesetzes sind namentlich: a) * die integrierte Mehrjahresplanung; b) * der Voranschlag; c) * Rechnung und Verwaltungsberichte; d) * Spezialberichte. e) * ...
2 Besteht keine Sondervorschrift, ist Artikel 48 Absätze 2 und 3 dieses Ge - setzes analog auf die Behandlung dieser Berichte durch den Grossen Rat anwendbar.
4.1.1.1 Botschaften und Berichte des Staatsrates

Art. 97 * ...

Art. 98 * ...

Art. 99 Spezial- und Zwischenberichte

1 Der Staatsrat bringt dem Grossen Rat die Spezialberichte über die Planung oder die Tätigkeit in einem besonderen Bericht zur Kenntnis.
2 Der Grosse Rat kann Zwischenberichte verlangen.
3 Die Oberaufsichtskommissionen können vom Staatsrat eine schriftliche Antwort auf ihre Berichte verlangen. Diese schriftliche Antwort wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht und gemäss Artikel 48 des vorliegenden Gesetzes behandelt. *

Art. 100 Botschaften

1 Die Vorlagen des Staatsrates werden zusammen mit einer Botschaft an den Grossen Rat gerichtet.
2 Die Botschaft enthält einen Gesamtüberblick über das Geschäft, nament - lich bezüglich seiner Stellung in der integrierten Mehrjahresplanung, seiner Übereinstimmung mit den Gesetzen und den mit ihnen verbundenen parla - mentarischen Vorstössen. *
3 Sie gibt Auskunft über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, die finanziellen Auswirkungen, den Einfluss auf den Personalbestand, die ge - setzgeberischen Delegationen sowie die Auswirkungen auf die Nachhaltig - keit (wirtschaftlich, ökologisch und sozial) und den administrativen Auf - wand. *
4 Sie gibt ebenfalls Auskunft über die Auswirkungen auf die Gemeindefinan - zen und die Gemeindeautonomie sowie über die Übereinstimmung des Projekts mit der kantonalen Gesetzgebung über die Umsetzung der Neuge - staltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden. *
5 In der Botschaft werden alle verwendeten Quellen zitiert. *

Art. 101 Erklärungen

1 Der Staatsrat kann vor dem Grossen Rat Erklärungen über wichtige im Kanton oder in seiner Verwaltung aufgetretene Ereignisse oder Probleme abgeben.
2 Der Staatsrat bringt dem Grossen Rat die Antworten auf die eidgenössi - schen Vernehmlassungen, die von allgemeinem Interesse sind, zur Kennt - nis.
3 Der Grosse Rat kann Erklärungen im Sinne von Absatz 1 und 2 verlangen.
4 Sind diese Erklärungen auf der Tagesordnung vorgesehen, kann der Grosse Rat eine Diskussion durchführen.
4.1.1.2 Teilnahme des Staatsrates

Art. 102 Sitzungen des Grossen Rates

1 Der Staatsrat wohnt den Sitzungen des Grossen Rates bei. Dieser oder das Büro können verlangen, dass sämtliche Mitglieder an einer parlamenta - rischen Sitzung teilnehmen. *
2 Der Staatsrat hat das Recht, die Beratung jedes Geschäftes zu beantra - gen. Er sowie jedes seiner Mitglieder kann Anträge unterbreiten.
3 Der Staatsrat oder eines seiner Mitglieder nimmt zu allen Geschäften Stel - lung, die er dem Grossen Rat unterbreitet oder bezüglich denen er einen Be - richt abgeben muss.
4 Der Staatsrat kann sich durch Experten verbeiständen lassen. Diese dür - fen nur dann das Wort ergreifen, wenn der Staatsrat dies verlangt und der Grosse Rat es annimmt.

Art. 103 Teilnahme des Staatsrates an den Sitzungen der Kommissio -

nen
1 Der Staatsrat kann den Sitzungen der mit der Prüfung von Geschäften, die er eingereicht hat, beauftragten Kommissionen beiwohnen.
2 An Sitzungen anderer Kommissionen nimmt er nur teil, wenn er hierzu ein - geladen wird. *
3 Die Anwesenheit des Staatsrates ist obligatorisch, wenn die Kommission es verlangt oder wenn eine Gesetzesbestimmung vorsieht, dass der Staats - rat angehört werden muss.
4 Der Staatsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten oder sich durch Experten oder kantonale Beamte begleiten lassen, ausser die Kom - mission entscheidet anders.
5 Macht eine Kommission, bei der es sich nicht um eine Oberaufsichtskom - mission handelt, Empfehlungen und neue Anträge oder vertritt sie Ansich - ten, die von jenen des Staatsrates abweichen, lädt sie vor Abschluss ihrer Beratungen Letzteren ein, Stellung zu nehmen. Sind jene veröffentlicht, muss auch die Stellungnahme des Staatsrates gleichzeitig veröffentlicht werden. *
4.1.2 Vorstösse des Abgeordneten
4.1.2.1 Im allgemeinen

Art. 104 Form der Vorstösse

1 Jeder Abgeordnete, allein oder zusammen mit Mitunterzeichnern, ebenso die parlamentarischen Kommissionen und Fraktionen haben das Recht, dem Staatsrat einen Antrag oder eine Frage in den folgenden Formen zu stellen: a) Initiative; b) Motion; c) Postulat; d) Interpellation; e) Resolution; f) Schriftliche Anfrage.
2 Betrifft ein Vorstoss eine interne Angelegenheit des Grossen Rates, wird er in Form einer Ordnungsmotion, einer Motion oder einer Resolution an das zuständige Organ des Grossen Rates überwiesen.
3 Der Erstunterzeichner gilt als Urheber des Vorstosses.

Art. 105 Vorgängige Prüfung und finanzielle Auswirkungen *

1 Die parlamentarischen Vorstösse unterliegen einer Zulässigkeitsprüfung durch ein Organ, welches vom Reglement bezeichnet wird. Das Reglement kann Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen vorsehen.
2 Wird der Entscheid bestritten, entscheidet der Grosse Rat.
3 Die finanziellen Auswirkungen der parlamentarischen Vorstösse werden vom Staatsrat baldmöglichst, spätestens jedoch anlässlich der Behandlung beurteilt. Hierzu wird jeweils eine aktualisierte Übersicht über die finanziellen Auswirkungen (Kosten und Finanzierung) sämtlicher vom Grossen Rat angenommenen Motionen und Postulate erstellt. *

Art. 106 Dringlichkeit

1 Die Motionen, Postulate, Interpellationen und Resolutionen können grund - sätzlich nur als dringlich erklärt werden, sofern sie am ersten Tag der Sessi - on hinterlegt worden sind.
2 Das Büro entscheidet nach Anhören des Staatsrates, ob der Vorstoss als dringlich zu behandeln ist.
3 Ist Dringlichkeit beschlossen, wird der Vorstoss in der gleichen Session be - handelt. *
4 Wird die Dringlichkeit nicht anerkannt, wird der Vorstoss abgeschrieben. *

Art. 107 Stand der Interventionen

1 Die parlamentarischen Vorstösse werden innert den vom Reglement des Grossen Rates festgesetzten Fristen behandelt.
2 Der Staatsrat berichtet jedes Jahr in einer besonderen Rubrik des Ge - schäftsberichtes über den Stand der noch zu behandelnden Vorstösse und über den Vollzug der vom Grossen Rat angenommenen parlamentarischen Vorstösse.
3 Parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiter zu bearbeiten sind, erklärt der Grosse Rat bei dieser Gelegen - heit als erledigt, beziehungsweise abgeschrieben.
4.1.2.2. Parlamentarische Initiativen

Art. 108 Begriff

1 Der Entwurf eines Verfassungsartikels, eines gesetzgeberischen Erlasses oder eines dem Referendum unterstellten Beschlusses kann auf dem Wege einer parlamentarischen Initiative eingereicht werden.
2 Die Initiative muss vollständig ausgearbeitet und gehörig begründet sein.

Art. 109 Prüfung

1 Die Kommission, die mit der Prüfung der vom Grossen Rat erheblich er - klärten parlamentarischen Initiative beauftragt ist, kann die Abänderung des Textes beantragen oder ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
4.1.2.3 Motion

Art. 110 Begriff

1 Die Motion ist ein Antrag, durch den der Staatsrat verpflichtet wird, einen Entwurf zu einem Verfassungsartikel, gesetzgeberischen Erlass oder Be - schluss, der in die Zuständigkeit des Grossen Rates fällt, zu unterbreiten. *
4.1.2.4 Postulat

Art. 111 Begriff

1 Das Postulat ist ein Gesuch an den Staatsrat, eine bestimmte Frage zu prüfen und einen Bericht oder Anträge zu unterbreiten.
2 Das Begehren kann sich auf eine Angelegenheit der Oberaufsicht bezie - hen.
3 Die Massnahmen, die in die delegierten gesetzgeberischen Zuständigkei - ten des Staatsrates fallen, und jene, die in seiner ausschliesslichen Zustän - digkeit sind, können nur auf dem Wege des Postulates beantragt werden.
4.1.2.5 Interpellation

Art. 112 Begriff

1 Die Interpellation ist ein Gesuch an die Adresse des Staatsrates um Aus - kunft über eine wichtige Begebenheit aus der Politik oder der kantonalen Verwaltung.
2 Die Interpellation kann sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen.
3 Nach der Diskussion über eine Interpellation erfolgt keine Abstimmung.
4.1.2.6 Resolution

Art. 113 Begriff

1 Die Resolution ist ein schriftliches Gesuch, das darauf ausgeht, dass der Grosse Rat seine Meinung über wichtige Ereignisse ausdrückt.
2 Ein Antrag, der Gegenstand einer parlamentarischen Initiative, einer Moti - on und eines Postulates sein kann, darf nicht zu einer Abstimmung über ei - ne Resolution führen.
3 Bei für den Kanton ausserordentlich schweren politischen Ereignissen kann der Präsident des Grossen Rates, im Einvernehmen mit dem Büro und dem Staatsrat, einen Resolutionsentwurf, der den Charakter einer Botschaft an das Land hat, beantragen. *
4.1.2.7 Schriftliche Anfrage

Art. 114 Begriff

1 Jeder Abgeordnete kann eine Schriftliche Anfrage über eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse an den Staatsrat richten.
2 Die Frage betrifft nur einen einzigen Gegenstand.
4.1.3 Spezialverfahren
4.1.3.1 Volksinitiativen

Art. 115 Prüfung der Gültigkeit

1 Sobald der Staatsrat das Zustandekommen der Initiative festgestellt hat, überweist er sie zur Prüfung ihrer Gültigkeit an die Justizkommission.
2 Beantragt die Justizkommission die vollständige oder teilweise Ungültig - keit, teilt sie es sofort dem Grossen Rat mit.
3 Beantragt die Justizkommission die Gültigkeit der Initiative, überweist sie diese zusammen mit ihrer Vormeinung an den Staatsrat. Diesfalls kann die Frage der Gültigkeit anlässlich der materiellen Prüfung der Initiative durch den Grossen Rat aufgeworfen werden.

Art. 116 Beratungen über die Gültigkeit

1 Der Grosse Rat befindet über die Gültigkeit der Initiative entweder sofort nach Eingang des Berichts der Justizkommission oder anlässlich der materi - ellen Prüfung der Initiative.
2 Der Grosse Rat kann eine Initiative, welche die Einheit der Materie nicht beachtet, trennen oder eine Initiative, die teilweise dem Recht offensichtlich widerspricht, nur als teilungültig erklären, sofern die verschiedenen Teile an sich, beziehungsweise die Teile, die übrig bleiben, gültig sind oder nicht.
3 Der Beschluss des Grossen Rates wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 117 Aufgaben des Staatsrates

1 Der Staatsrat überweist die Volksinitiative an den Grossen Rat zusammen mit einer Botschaft und den Anträgen innert einem Jahr seit Inkrafttreten des Beschlusses des Grossen Rates über deren Gültigkeit oder im Verlaufe des Jahres, das der Übermittlung der Vormeinung der Justizkommission folgt.
2 Beantragt der Staatsrat die Verwerfung der Initiative, kann er dem Grossen Rat einen Gegenentwurf zur Beurteilung überweisen. In diesem Fall kann die Frist durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.

Art. 118 Ausgearbeitete Initiative

1 Wird eine Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfes als gültig er - klärt, kann sie der Grosse Rat annehmen oder zurückweisen.
2 Nimmt er sie an, unterstellt er die Initiative zusammen mit seiner Empfeh - lung dem obligatorischen oder gemäss Verfassung dem fakultativen Refe - rendum.
3 Weist er sie zurück, kann er die Verwerfung empfehlen oder vom Staatsrat oder von der mit der Prüfung beauftragten Kommission die Ausarbeitung ei - nes Gegenentwurfes verlangen.
4 Unter Vorbehalt des Artikels 33 Absatz 4 der Kantonsverfassung kann der Grosse Rat bei einer ausgearbeiteten Initiative nur redaktionelle Abänderun - gen vornehmen. *

Art. 119 Gegenentwurf

1 Der Staatsrat, die mit der Prüfung der Initiative beauftragte Kommission und die Abgeordneten können die Ausarbeitung eines Gegenentwurfes be - antragen.
2 Nimmt der Grosse Rat diesen Antrag an, beauftragt er unter Ansetzung ei - ner Frist den Staatsrat oder die mit der Prüfung der Initiative beauftragte Kommission, die entsprechenden Texte auszuarbeiten.
3 Der Grosse Rat nimmt zuerst und in zwei Lesungen die Texte des Gegen - entwurfes an. Nachher beschliesst er über die Initiative. Nimmt er sie an, fällt der Gegenentwurf dahin. Verwirft er sie, werden die Initiative und der Ge - genentwurf der Volksabstimmung unterbreitet.

Art. 120 Verfassungsinitiative in Form der allgemeinen Anregung

1 Die Verfassungsinitiative in Form der allgemeinen Anregung wird mit einer Vormeinung des Grossen Rates, die in einer einzigen Beratung angenom - men wird, dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.

Art. 121 Einheitsinitiative

1 Der Grosse Rat kann eine Einheitsinitiative annehmen oder zurückweisen.
2 Nimmt er sie an, beauftragt er unter Ansetzung einer Frist den Staatsrat oder die mit deren Prüfung beauftragte Kommission, sie in Form eines Ver - fassungsartikels, eines Gesetzes oder eines Verwaltungsaktes zu verwirkli - chen.
3 Verwirft sie der Grosse Rat, unterbreitet er sie mit einer Stellungnahme, die in einer einzigen Beratung angenommen wird, der Volksabstimmung.
4 Stimmt er einer Einheitsinitiative mit weniger als 6'000 Unterschriften nicht zu, kann der Grosse Rat sie ungültig erklären, wenn die Initiative weder auf Gesetzesebene noch durch einen Verwaltungsakt ohne Verletzung von der Kantonsverfassung verwirklicht werden kann.

Art. 122 Fristen

1 Der Grosse Rat befindet innert einer Frist von zwei Jahren über die Texte einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung, die vom Volk angenom - men wurde.
2 Hat die Initiative die Totalrevision zum Gegenstand, wird diese Frist um zwei Jahre verlängert.
4.1.3.2 Ausserordentliches Referendum

Art. 123 Einführung

1 Der Beschluss des Grossen Rates, durch den die Volksabstimmung über einen dem fakultativen Referendum unterstellten gesetzgeberischen Erlass vorgesehen wird, muss spätestens am letzten Tag der Session, in der dieser Erlass angenommen worden ist, gefasst werden.
2 Der Staatsrat, die Kommission, die mit der Prüfung des dem Referendum unterstellten Erlasses beauftragt war, und die Abgeordneten können sowohl unmittelbar vor der Schlussabstimmung als auch anlässlich der Eröffnung der letzten Sitzung der Session die Abstimmung des Grossen Rates verlan - gen.
3 Der im Amtsblatt veröffentlichte positive Beschluss schliesst das Referen - dumsbegehren aus.
4.1.3.3 Rechtsausübung in Bundessachen

Art. 124 Rechte in Bundessachen

1 Der Staatsrat mittels einer Botschaft sowie die Abgeordneten und Kommis - sionen auf dem Resolutionsweg können dem Grossen Rat beantragen, die in der Kantonsverfassung anerkannten Rechte in Bundessachen auszu - üben. *
2 Einer Resolution, die die Ausübung des Referendumsrechts verlangt, kommt von Rechts wegen Dringlichkeit zu.
4.1.3.4 Petitionen

Art. 125 Begriff

1 Petitionen sind Begehren von Behörden oder Einzelpersonen, die Vor - schläge oder Kritiken beinhalten und die nicht in einer besonderen Rechts - form eingereicht werden müssen.
4.1.3.5 Begnadigungs- und Einbürgerungsgesuche

Art. 126 * Begnadigungsgesuche und Einbürgerungsbegehren

1 Die Begnadigungsgesuche und Einbürgerungsbegehren werden gemäss der Spezialgesetzgebung in der Mai- und Novembersession behandelt.
2 Falls nötig und um das Einbürgerunsverfahren zu beschleunigen, können die Einbürgerungsbegehren auch anlässlich anderer Sessionen behandelt werden. *
4.2 Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und den Gerichtsbehörden

Art. 127 Teilnahme im Grossen Rat

1 Das Kantonsgericht legt die Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen, diesem durch Vermittlung des Staatsrates vor.
2 Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über den Voranschlag zwischen dem Staatsrat und dem Kantonsgericht kann letzteres durch seinen Präsi - denten direkt an den Grossen Rat gelangen. Der Präsident kann ermächtigt werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Grossen Rates teilzu - nehmen.
3 Der Präsident des Kantonsgerichts hat das gleiche Mitwirkungsrecht, wenn der Grosse Rat über Berichte einer Untersuchungskommission betreffend der Justizverwaltung berät.

Art. 128 Teilnahme in Kommissionen

1 Der Präsident des Kantonsgerichts wird grundsätzlich eingeladen, mit be - ratender Stimme an den Verhandlungen der Kommissionen teilzunehmen, die Gegenstände und Fragen vorberaten, welche richterliche Angelegenhei - ten oder Behörden betreffen.
2 Der Präsident des Kantonsgerichts kann Anträge unterbreiten.
3 Im Übrigen ist Artikel 103 Absätze 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes ana - log anwendbar. *

Art. 129 * ...

4.3 Ausübung der Oberaufsicht
4.3.1 Ausübung der Oberaufsicht
4.3.1.1 Oberaufsichtskommissionen

Art. 130 Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission

1 Im Rahmen der Ausübung der Oberaufsicht können die Geschäftsprü - fungs- und die Finanzkommission namentlich: a) verlangen, dass der Staatsrat die Dossier herausgibt und in alle Dos - sier Einsicht nehmen; b) durch ihre Sektionen Inspektionen und Besuche in der kantonalen Ver - waltung vornehmen, wobei im Allgemeinen der zuständige Staatsrat vorgängig zu informieren ist; c) selber oder durch ihre Sektionen jeden Beamten der kantonalen Ver - waltung anhören, wobei der zuständige Staatsrat zu informieren ist; auf Begehren findet die Anhörung in Abwesenheit des hierarchisch Übergeordneten des Beamten oder des zuständigen Staatsrates statt; d) vom Finanzinspektorat die für die Ausführung ihrer Aufgaben notwen - digen Auskünfte verlangen und ihm Aufträge für Spezialkontrollen an - vertrauen.

Art. 130a * Geschäftsprüfungskommission

1 Die Geschäftsprüfungskommission überprüft die Geschäftsführung des Staatsrates. Sie prüft insbesondere die periodischen Verwaltungsberichte des Staatsrates sowie die speziellen Verwaltungsberichte, die der Grosse Rat nicht einer anderen Kommission zur Prüfung zuteilt.
2 Sie prüft insbesondere den Stand der noch hängigen Motionen und Postu - late.
3 Die Verfügungen und Entscheide der Behörden oder Dienststellen können Rat aufgehoben oder abgeändert werden.

Art. 131 Justizkommission

1 Im Rahmen der Ausübung der Oberaufsicht kann die Justizkommission na - mentlich: a) * die Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Mitglieder der Gerichtsbe - hörden und des Justizrates anhören, dies grundsätzlich nach Kontakt - nahme mit dem Generalstaatsanwalt, dem Präsidenten des Kantons - gerichts und dem Präsidenten des Justizrates; b) * die Herausgabe der Verwaltungsdossiers der Staatsanwaltschaft, der Gerichtsbehörden und des Justizrates verlangen und in sie Einsicht nehmen.
2 Die Justizkommission kann die in Artikel 130 vorgesehenen Rechte aus - üben.

Art. 132 Zusammenarbeit

1 Die Oberaufsichtskommissionen teilen sich gegenseitig wichtige Feststel- lungen mit, die nicht in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen. *
4.3.1.2 Parlamentarische Untersuchungskommission

Art. 133 Parlamentarische Untersuchungskommission

1 Die Untersuchungskommission handelt im weitesten Sinne im Rahmen ih - rer Untersuchungsgewalt, um die in ihre Zuständigkeit fallenden Handlungen aufzuklären. Sie kann namentlich: a) Zeugen einvernehmen und die Herausgabe der Dossiers verlangen; b) die Personen befragen, die aufgerufen sind, Auskünfte zu erteilen; c) schriftliche oder mündliche Auskünfte von den Dienststellen der Ver - waltung, den Behördenmitgliedern, den Beamten der kantonalen Ver - waltung und Privatpersonen verlangen; d) * im Einvernehmen mit dem Präsidium Experten beiziehen, wenn der Auftrag besondere Kenntnisse erfordert; e) * die Herausgabe aller Akten der kantonalen Verwaltung und des Staatsrates sowie der Verwaltungsdossiers der Staatsanwaltschaft, der Gerichtsbehörden und des Justizrates verlangen; f) Ortsschauen vornehmen.
2 Die Beweiserhebung ist überdies in der Schweizerischen Zivilprozessord - nung geregelt. *
3 Solange der Bericht nicht veröffentlicht wurde, unterliegen sämtliche Perso - nen, die an den Sitzungen und Anhörungen teilgenommen haben, der Schweigepflicht. Die Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Kommissi - onssitzungen gelten auch nach der Hinterlegung des Berichts. *
4 Die Kommission kann während der Untersuchung beschliessen, über ihre Arbeit zu informieren. *
5 Sollte die Kommission während der Untersuchung auf Fakten stossen, wel - che auf eine strafbare Handlung hinweisen, die von Amtes wegen zu verfol - gen ist, so erstattet sie Anzeige. *

Art. 133a * Rechte der betroffenen Personen

1 Die von der Untersuchung betroffenen Personen werden von der Kommis - sion benachrichtigt.
2 Die betroffenen Personen haben das Recht, an der Beweisaufnahme teil - zunehmen und die Dossiers einzusehen, solange sich dies mit dem rei - bungslosen Ablauf der Untersuchung vereinbaren lässt. Die betroffenen Per - sonen können sich durch einen Anwalt verbeiständen lassen.
3 Nach Abschluss der Untersuchungen und vor der Präsentation des Be - richts werden die angeschuldigten Personen informiert. Diese haben die Ge - legenheit, den sie betreffenden Teil des Entwurfs einzusehen und sich innert angemessener Frist zu äussern.

Art. 133b * Untersuchungsdossier

1 Das Untersuchungsdossier ist geheim, unter Vorbehalt einer eventuellen Zivil- oder Strafklage gegen die Kommissionsmitglieder.
2 Das Dossier wird während zehn Jahren aufbewahrt.
4.3.2 Amtsgeheimnis

Art. 134 Grundsatz

1 Soweit Abgeordnete und Mitglieder von Kommissionen sowie übrige Per - sonen, die an Sitzungen teilnehmen, Kenntnis von Erklärungen oder von Dossiers erhalten, die im Sinne von Artikel 14 dieses Gesetzes dem Amts - geheimnis unterliegen, sind sie durch dasselbe gebunden.

Art. 135 Entbindung vom Amtsgeheimnis

1 Mitglieder des Staatsrates und Personen aus der kantonalen Verwaltung können für Befragungen durch Kommissionen und ihre Ausschüsse nur durch den Staatsrat von dem für sie geltenden Amtsgeheimnis entbunden und zur Herausgabe von Akten ermächtigt werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen. Vorbehalten bleiben Artikel 136 und 137.
2 Der Staatsrat kann anstelle der Herausgabe von Amtsakten einen beson - deren Bericht erstatten, wenn dies zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses unerlässlich ist.
3 Der Generalstaatsanwalt respektive der Präsidenten des Kantonsgerichts und der Präsidenten des Justizrates haben dieselbe Kompetenz, falls das Begehren von der Justizkommission ausgeht. *

Art. 136 Einsichtnahme in die Akten

1 Soweit es im Rahmen der Oberaufsicht notwendig ist, können die Oberauf - sichtskommissionen und ihre Sektionen nach Vorliegen eines allfälligen Be - richtes gemäss Artikel 135 Absätze 2 und 3 und nach Anhören des Staatsra - tes, des Generalstaatsanwaltes, des Präsidenten des Kantonsgerichts oder des Präsidenten des Justizrates in die dem Amtsgeheimnis unterstellten Ak - ten Einsicht nehmen. *
2 Die Einsicht in solche Akten können die Behörden nicht mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis verweigern.

Art. 137 Sonderfall

1 Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis nach Artikel 135 entfällt bei Begeh - ren um Auskunft und Aktenherausgabe sowie bei Einvernahme durch die parlamentarische Untersuchungskommission.
2 Die parlamentarische Untersuchungskommission bestimmt nach Anhören des Staatsrates, des Generalstaatsanwaltes, des Präsidenten des Kantons - gerichts oder des Präsidenten des Justizrates, welche Aktenstücke oder Äusserungen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 14 dieses Gesetzes unter - *
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
5.1 Veröffentlichung - Gesetzgebung

Art. 138 Veröffentlichung der Dokumente des Grossen Rates

1 Der Staatsrat organisiert die amtlichen Veröffentlichungen durch das Amts - blatt, das wöchentlich in französischer und deutscher Sprache erscheint. Er kann einen Verleger mit dieser Veröffentlichung beauftragen, wobei aber der Staat in jedem Fall Eigentümer der veröffentlichten Texte und der für ihre Veröffentlichung verwendeten Unterlagen bleibt.
2 Die Veröffentlichung der gesetzgeberischen Erlasse erfolgt zentral über ei - ne Online-Plattform, die auf der offiziellen Website des Kantons Wallis öf - fentlich zugänglich ist (Publikationsplattform). Sie gelten nur dann als be - kannt und verbindlich, wenn sie in der amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Wallis auf der Publikationsplattform veröffentlicht worden sind. Im Text der Veröffentlichung dieser Erlasse werden die Zahl der für ein Refe - rendumsbegehren erforderlichen Unterschriften sowie die Referendumsfrist erwähnt. *
3 Die anderen Beschlüsse des Grossen Rates sowie das Ergebnis der Wahlen und Ernennungen werden entweder im Amtsblatt oder im Memorial des Grossen Rates veröffentlicht. Im Einvernehmen mit dem Staatsrat ent - scheidet das Präsidium darüber. *

Art. 139 Kantonale Gesetzessammlungen *

1 Der Staatsrat erlässt die Modalitäten für die Online-Veröffentlichung (Publi - kationsplattform) der kantonalen Gesetzessammlungen auf dem Regle - mentsweg. *
2 ... *
3 ... *

Art. 140 Inkraftsetzung der gesetzgeberischen Erlasse

1 Der Staatsrat beschliesst die Veröffentlichung der gesetzgeberischen Er - lasse (Promulgation) und setzt sie auf dem Beschlussweg in Kraft, sofern der Erlass nicht selber alle Bestimmungen für diesen Zweck enthält.
2 In der Regel können die gesetzgeberischen Erlasse nicht vor ihrer Veröf - fentlichung in Kraft gesetzt werden.

Art. 141 Reglement

1 Der Staatsrat erlässt auf dem Reglementsweg alle anderen Vorschriften über die amtlichen Veröffentlichungen und die kantonalen Gesetzgebungs- und Verwaltungsakte.
5.2 Anpassung des Rechts

Art. 142 Aufhebung

1 Mit seinem Inkrafttreten sind alle bestehenden Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, aufgehoben, namentlich: a) Artikel 77 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 1972; b) Artikel 39 Absatz 2, 41, 42 und 43 des Gesetzes über die Geschäfts - führung und den Finanzhaushalt des Kantons Wallis und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980.
2 Dieses Gesetz tritt an die Stelle der Bestimmungen, die es aufhebt und auf die sich die in Kraft befindliche Gesetzgebung bezieht.
3 Abgeändert wird ferner das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Straf - gesetzbuch vom 16. Mai 1990.

Art. 143 Anwendung des neuen Rechts

1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ernannten Kommissionen bleiben bestehen. Die neuen Kommissionen werden anlässlich der ersten Session, die dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt, ernannt und ersetzen gegebenenfalls die bestehenden Kommissionen.

Art. 144 Namensverzeichnis der gesetzgeberischen Erlasse

1 Der Staatsrat ist beauftragt, durch Beschluss das Namensverzeichnis der gesetzgeberischen Erlasse an die neuen in den Artikeln 42 und 57 der Kantonsverfassung sowie in den Artikeln 39 bis 42 und 88 bis 91 dieses Ge - setzes umschriebenen Bezeichnungen anzupassen.
2 Die anderen Anpassungen materieller Art an das neue Verfassungsrecht müssen grundsätzlich gleichzeitig mit jeder Gesetzesänderung vorgenom - men werden.

Art. 145 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gleichzei - tig mit jenem des an das neue Recht angepassten Reglements des Grossen Rates fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.03.1996 01.03.1997 Erlass Erstfassung RO/AGS 1997 f 7, 266 | d 8,
275
28.06.2001 01.05.2002 Art. 2 Abs. 3 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 12 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 16 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 16 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 16 Abs. 1, c) aufgehoben BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 16 Abs. 1, d) aufgehoben BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 18 Abs. 3 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 24 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 24 Abs. 2 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 25 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 26 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 27 Abs. 2 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 31 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 32 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 49 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 50 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 50 Abs. 2 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 50 Abs. 3 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 57 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 62 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 62 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 62 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 62 Abs. 2 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 62 Abs. 2, a) aufgehoben BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 62 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 63 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 63 Abs. 2 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 63 Abs. 2, a) aufgehoben BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 63 Abs. 2, b) aufgehoben BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 63 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 63 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 64 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 69 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 70a eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 71a eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 97 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 97 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 102 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 113 Abs. 3 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 132 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 133 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 133 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 133 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 133 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 133 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 133a eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 133b eingefügt BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 136 Abs. 1 geändert BO/Abl. 33/2001
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.06.2001 01.05.2002 Art. 138 Abs. 3 geändert BO/Abl. 33/2001
28.06.2001 01.05.2002 Art. 139 Abs. 3 geändert BO/Abl. 33/2001
15.12.2004 01.05.2005 Art. 26 Abs. 4 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 26 Abs. 5 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 96 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 96 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 96 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 96 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 96 Abs. 1, e) aufgehoben BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 97 aufgehoben BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 98 aufgehoben BO/Abl. 2/2005, 17/2005
15.12.2004 01.05.2005 Art. 130a eingefügt BO/Abl. 2/2005, 17/2005
12.09.2007 01.01.2008 Art. 126 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 40/2007, 2/2008
09.10.2008 01.03.2009 Art. 7 Abs. 2 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 12 totalrevidiert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 15 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 18 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 44 Abs. 2 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 44 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Titel 2.3.5 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 51a eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 55 Abs. 1 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 56 Abs. 1 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 62 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 62 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 63 Abs. 2 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 63 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 63 Abs. 4 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 64 Abs. 4 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 66 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71 Abs. 2 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71a Abs. 1 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71a Abs. 2 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 71a Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 77a eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 99 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 100 Abs. 2 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 100 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 100 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 103 Abs. 2 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 103 Abs. 5 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 106 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 110 Abs. 1 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 118 Abs. 4 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 124 Abs. 1 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 126 totalrevidiert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
09.10.2008 01.03.2009 Art. 128 Abs. 3 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009
11.02.2009 01.01.2011 Art. 3 aufgehoben BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 01.01.2011 Art. 129 aufgehoben BO/Abl. 13/2009
11.02.2009 01.01.2011 Art. 133 Abs. 2 geändert BO/Abl. 13/2009
16.06.2010 01.01.2011 Art. 100 Abs. 4 geändert BO/Abl. 28/2010
15.02.2013 01.01.2014 Art. 87 totalrevidiert BO/Abl. 9/2013, 52/2013
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2014 01.01.2015 Art. 105 Titel geändert BO/Abl. 15/2014
12.03.2014 01.01.2015 Art. 105 Abs. 3 geändert BO/Abl. 15/2014
11.09.2014 01.05.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017
11.09.2014 01.05.2017 Art. 13 Abs. 2 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017
11.09.2014 01.05.2017 Art. 13 Abs. 3 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017
11.09.2014 01.05.2017 Art. 13 Abs. 4 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017
11.09.2014 01.05.2017 Art. 13 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 40/2014, 22/2017
11.09.2014 01.05.2017 Art. 13a eingefügt BO/Abl. 40/2014, 22/2017
11.09.2014 01.05.2017 Art. 13b eingefügt BO/Abl. 40/2014, 22/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 105 Abs. 3 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
16.11.2017 01.08.2018 Art. 138 Abs. 2 geändert BO/Abl. 48/2017, 25/2018
16.11.2017 01.08.2018 Art. 139 Titel geändert BO/Abl. 48/2017, 25/2018
16.11.2017 01.08.2018 Art. 139 Abs. 1 geändert BO/Abl. 48/2017, 25/2018
16.11.2017 01.08.2018 Art. 139 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 48/2017, 25/2018
16.11.2017 01.08.2018 Art. 139 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 48/2017, 25/2018
16.11.2017 01.11.2020 Art. 54 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-080, 2020-081
13.09.2019 01.01.2021 Art. 131 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-054
13.09.2019 01.01.2021 Art. 131 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-054
13.09.2019 01.01.2021 Art. 133 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2020-054
13.09.2019 01.01.2021 Art. 135 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-054
13.09.2019 01.01.2021 Art. 136 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-054
13.09.2019 01.01.2021 Art. 137 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-054
09.09.2020 01.02.2021 Art. 36 Titel geändert RO/AGS 2021-033, 2021-034
09.09.2020 01.02.2021 Art. 90a eingefügt RO/AGS 2021-033, 2021-034
09.09.2020 01.06.2021 Art. 94 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-063, 2021-064
09.09.2020 01.06.2021 Art. 94 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2021-063, 2021-064
09.09.2020 01.06.2021 Art. 94 Abs. 1 ter eingefügt RO/AGS 2021-063, 2021-064
09.09.2020 01.06.2021 Art. 94 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-063, 2021-064
09.09.2020 01.06.2021 Art. 100 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-063, 2021-064
10.03.2022 08.04.2022 Art. 65a eingefügt RO/AGS 2022-027
16.05.2024 01.09.2024 Art. 106 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2024-098
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 28.03.1996 01.03.1997 Erstfassung RO/AGS 1997 f 7, 266 | d 8,
275

Art. 2 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 3 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009

Art. 7 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 12 28.06.2001 01.05.2002 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001

Art. 12 09.10.2008 01.03.2009 totalrevidiert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 13 Abs. 1 11.09.2014 01.05.2017 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017

Art. 13 Abs. 2 11.09.2014 01.05.2017 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017

Art. 13 Abs. 3 11.09.2014 01.05.2017 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017

Art. 13 Abs. 4 11.09.2014 01.05.2017 geändert BO/Abl. 40/2014, 22/2017

Art. 13 Abs. 5 11.09.2014 01.05.2017 eingefügt BO/Abl. 40/2014, 22/2017

Art. 13a 11.09.2014 01.05.2017 eingefügt BO/Abl. 40/2014, 22/2017

Art. 13b 11.09.2014 01.05.2017 eingefügt BO/Abl. 40/2014, 22/2017

Art. 15 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 16 Abs. 1, a) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 16 Abs. 1, b) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 16 Abs. 1, c) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001

Art. 16 Abs. 1, d) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001

Art. 18 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 18 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 24 Abs. 1, f) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 24 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 25 28.06.2001 01.05.2002 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001

Art. 26 28.06.2001 01.05.2002 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001

Art. 26 Abs. 4 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005

Art. 26 Abs. 5 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005

Art. 27 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 27 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 31 28.06.2001 01.05.2002 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001

Art. 32 28.06.2001 01.05.2002 totalrevidiert BO/Abl. 33/2001

Art. 36 09.09.2020 01.02.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-033, 2021-034

Art. 44 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 44 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 49 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 50 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 50 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 50 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Titel 2.3.5 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 51a 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 54 Abs. 1 16.11.2017 01.11.2020 geändert RO/AGS 2020-080, 2020-081

Art. 55 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 56 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 57 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001

Art. 62 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 62 Abs. 1, a) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 62 Abs. 1, a) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 62 Abs. 1, b) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 62 Abs. 1, b) 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 62 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 62 Abs. 2, a) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 62 Abs. 2, b) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001

Art. 63 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 63 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 63 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 63 Abs. 2, a) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001

Art. 63 Abs. 2, b) 28.06.2001 01.05.2002 aufgehoben BO/Abl. 33/2001

Art. 63 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001

Art. 63 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 63 Abs. 4 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001

Art. 63 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 64 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 64 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 65a 10.03.2022 08.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-027

Art. 66 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 69 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001

Art. 70a 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001

Art. 71 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 71 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 71 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 71 Abs. 5 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 71a 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001

Art. 71a Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 71a Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 71a Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 77a 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 87 15.02.2013 01.01.2014 totalrevidiert BO/Abl. 9/2013, 52/2013

Art. 90a 09.09.2020 01.02.2021 eingefügt RO/AGS 2021-033, 2021-034

Art. 94 Abs. 1 09.09.2020 01.06.2021 geändert RO/AGS 2021-063, 2021-064

Art. 94 Abs. 1 bis 09.09.2020 01.06.2021 eingefügt RO/AGS 2021-063, 2021-064

Art. 94 Abs. 1 ter 09.09.2020 01.06.2021 eingefügt RO/AGS 2021-063, 2021-064

Art. 94 Abs. 2 09.09.2020 01.06.2021 geändert RO/AGS 2021-063, 2021-064

Art. 96 Abs. 1, a) 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005

Art. 96 Abs. 1, b) 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005

Art. 96 Abs. 1, c) 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005

Art. 96 Abs. 1, d) 15.12.2004 01.05.2005 geändert BO/Abl. 2/2005, 17/2005

Art. 96 Abs. 1, e) 15.12.2004 01.05.2005 aufgehoben BO/Abl. 2/2005, 17/2005

Art. 97 15.12.2004 01.05.2005 aufgehoben BO/Abl. 2/2005, 17/2005

Art. 97 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 97 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001

Art. 98 15.12.2004 01.05.2005 aufgehoben BO/Abl. 2/2005, 17/2005

Art. 99 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 100 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 100 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 100 Abs. 3 09.09.2020 01.06.2021 geändert RO/AGS 2021-063, 2021-064

Art. 100 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010

Art. 100 Abs. 5 09.10.2008 01.03.2009 eingefügt BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 102 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 103 Abs. 2 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 103 Abs. 5 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 105 12.03.2014 01.01.2015 Titel geändert BO/Abl. 15/2014

Art. 105 Abs. 3 12.03.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014

Art. 105 Abs. 3 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017

Art. 106 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 106 Abs. 4 16.05.2024 01.09.2024 eingefügt RO/AGS 2024-098

Art. 110 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 113 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 118 Abs. 4 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 124 Abs. 1 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 126 09.10.2008 01.03.2009 totalrevidiert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 126 Abs. 2 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt BO/Abl. 40/2007, 2/2008

Art. 128 Abs. 3 09.10.2008 01.03.2009 geändert BO/Abl. 45/2008, 8/2009

Art. 129 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009

Art. 130a 15.12.2004 01.05.2005 eingefügt BO/Abl. 2/2005, 17/2005

Art. 131 Abs. 1, a) 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054

Art. 131 Abs. 1, b) 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054

Art. 132 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 133 Abs. 1, d) 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 133 Abs. 1, e) 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054

Art. 133 Abs. 2 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001

Art. 133 Abs. 2 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009

Art. 133 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001

Art. 133 Abs. 4 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001

Art. 133 Abs. 5 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001

Art. 133a 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001

Art. 133b 28.06.2001 01.05.2002 eingefügt BO/Abl. 33/2001

Art. 135 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054

Art. 136 Abs. 1 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 136 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054

Art. 137 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-054

Art. 138 Abs. 2 16.11.2017 01.08.2018 geändert BO/Abl. 48/2017, 25/2018

Art. 138 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 139 16.11.2017 01.08.2018 Titel geändert BO/Abl. 48/2017, 25/2018

Art. 139 Abs. 1 16.11.2017 01.08.2018 geändert BO/Abl. 48/2017, 25/2018

Art. 139 Abs. 2 16.11.2017 01.08.2018 aufgehoben BO/Abl. 48/2017, 25/2018

Art. 139 Abs. 3 28.06.2001 01.05.2002 geändert BO/Abl. 33/2001

Art. 139 Abs. 3 16.11.2017 01.08.2018 aufgehoben BO/Abl. 48/2017, 25/2018

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