Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Obergerichts
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Dekret  über die Besoldung der Mitglieder des Obergerichts  Vom 8. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Die Jahresgrundbesoldung eines Mitglieds  des Obergerichts beträgt Fr. 245'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Jahreslohn  verändert  sich  prozentual    im  Gleichschritt  mit  den  Positions-  be-  ziehungsweise  Grundlöhnen  des  kantonalen  Personals  gemäss  §  11  des  Lohndek-  rets  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1    Die  Zulage  für  die  Präsidentin  beziehungs  weise  den  Präsidenten  des  Obergerichts  beträgt  Fr.  5'000.–,  für  die  Vizepräsid  entin  beziehungsweise  den  Vizepräsidenten  des Obergerichts Fr. 2'000.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Präsidentin beziehungsweise der Präsid  ent des Obergerichts bezieht eine jähr-  liche  Spesenpauschale  von  Fr.  4'000.–  zu  r  Deckung  der  amtlich  bedingten  Ausla-  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Die  Kinderzulagen  sowie  die  Lohnzahlung  bei  Krankheit,  Unfall  ,  Militär-,  Zivil-  schutz-,  Feuerwehrdienst,  Schwangerschaft  und  Tod  richten  sich  nach  den  für  das  kantonale Personal ge  ltenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Dekret  über  die  Löhne  des  kantonalen  Pe  rsonals  (Lohndekret)  vom  30.  November  1999,  SAR  165.130
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1     Dieses   Dekret   ist   in   der   Gesetze  ssammlung   zu   publizieren.   Es   tritt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. April 2008 in Kraft.
                            2      Das    Dekret    über    die    Besoldung    der  Mitglieder    des    Obergerichts    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. November 1990
                            1 )   wird aufgehoben.  Aarau, 8. Januar 2008  Präsident des Grossen Rats  S  CHÖNI  Protokollführer  S  CHMID
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 13 S. 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-5
06.12.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 2 eingefügt AGS 2012/6-5
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle