REGLEMENT zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (20.2239)
CH - UR

REGLEMENT zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

REGLEMENT zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (vom 18. Juni 2024 1 ; Stand am 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Uri gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege 2 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNG

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Einzelheiten für den Vollzug des Bundesge - setzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege im Kanton Uri.

2. Kapitel: AUSBILDUNGSVERPFLICHTUNG UND BEITRÄGE FÜR

AUSBILDUNGSLEISTUNGEN

Artikel 2 Verpflichtung zur Ausbildung

Pflegebetriebe gemäss Artikel 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege 3 sind verpflichtet, Ausbildungsplätze für folgende Bildungsgänge (Qualifikationsstufen) bereit - zustellen:
a) Tertiärstufe – Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF; – Pflegefachfrau/Pflegefachmann FH;
b) Sekundarstufe II – Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ FaGe.
1 AB vom 21. Juni 2024
2 RB 20.2237
3 RB 20.2237 1

Artikel 3 Definition derAusbildungsleistung

Die Ausbildungsleistung eines Pflegebetriebs entspricht der Anzahl Personen, die in diesem Betrieb in Ausbildung stehen.

Artikel 4 Festlegen des Soll-Werts für die Ausbildungsleistung

1 Der jährliche Soll-Wert für die Ausbildungsleistung wird wie folgt bestimmt:
a) Pflegeheime: Multiplikation der Pflegestunden des Betriebs, die in der SOMED-Statistik des Vorjahrs ausgewiesen werden, mit dem kanto - nalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der stationären Pflege in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der stationären Pflege im Kanton Uri.
b) Spitex-Organisationen: Multiplikation der Pflegestunden des Betriebs, die in der SPITEX-Statistik des Vorjahres ausgewiesen werden, mit dem kantonalen Bedarf an Ausbildungsplätzen in der ambulanten Pflege in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1 dividiert durch das Total der ausgewiesenen Pflegestunden in der ambulanten Pflege im Kanton Uri.
c) Kantonsspital Uri: Bedarf an Ausbildungsplätzen in der jeweiligen Qualifikationsstufe gemäss Anhang 1.
2 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion passt die durchschnittliche Dauer der Ausbildung in Jahren in Anhang 1 geänderten Verhältnissen an.

Artikel 5 Ist-Werte Ausbildungsleistungen

1 Die von einem Betrieb erbrachte Ausbildungsleistung pro Qualifikations - stufe (Ist-Wert) wird aus dem Durchschnitt der Anzahl Personen in Ausbil - dung an den Stichtagen 31. März und 30. September des Vorjahres berechnet.
2 Die Pflegebetriebe teilen dem Amt für Gesundheit jährlich bis Ende Januar die Ausbildungsleistungen des Vorjahres pro Qualifikationsstufe mit. Erfolgt innert Nachfrist keine Meldung der erforderlichen Daten, gilt die Ausbil - dungspflicht als nicht erfüllt.
3 Personen, die sich auf eine Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann Langzeit - pflege und -betreuung vorbereiten, werden auf Tertiärstufe angerechnet.

Artikel 6 Ersatzabgabe

a) Grundsatz
1 Pflegebetriebe, die ihren Soll-Wert an Ausbildungsleistungen nicht erfüllen, entrichten jährlich für die Differenz zwischen Soll- und Ist-Wert eine
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Ersatzabgabe. Die Ersatzabgabe besteht aus dem Grundbetrag multipliziert mit dem Malus-Faktor.
2 Der Grundbetrag beträgt:
a) 4'200 Franken für Bildungsgang FH;
b) 9'000 Franken für Bildungsgang HF;
c) 1'800 Franken für Bildungsgang FaGe EFZ.
3 Der Malus-Faktor beträgt 150 Prozent.
4 Die Ausbildungsverpflichtung bleibt bestehen, wenn Lehrverträge für die Sekundarstufe II von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt werden oder wenn die Bildungsbewilligung entzogen wird. Dasselbe gilt für Ausbildungen auf Tertiärstufe, wenn ein Bildungsanbieter den Betrieb nicht mehr als geeigneten Praktikumsbetrieb anerkennt.

Artikel 7 b) Ausnahmen

1 Für die Jahre 2024 und 2025 werden bei Nichterfüllen der Ausbildungsver - pflichtung keine Ersatzabgaben erhoben.
2 Für das Jahr 2026 gilt die Ausbildungsverpflichtung als erfüllt, wenn mindestens 75 Prozent des Soll-Werts erreicht werden.
3 Die Ersatzabgabe entfällt insoweit, als der Betrieb nachweist, dass er die Ausbildungsverpflichtung unverschuldet nicht erfüllt hat. Der Betrieb reicht die entsprechenden Belege unaufgefordert dem Amt für Gesundheit ein.
4 Eine Minderleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn:
a) eine Person den Ausbildungsvertrag vor Ausbildungsbeginn kündigte und keine andere Person mehr angestellt werden konnte;
b) eine Person die Ausbildung abbricht;
c) eine Person die erforderlichen Prüfungen nicht besteht;
d) dokumentierte branchenübliche Rekrutierungsbemühungen des Betriebs erfolglos blieben.

Artikel 8 Bonus

1 Betriebe erhalten für die über ihrem Soll-Wert liegenden Ausbildungsleis - tungen einen Bonus, der aus den Ersatzabgaben des jeweiligen Jahres finanziert wird. Es wird maximal der Betrag ausgerichtet, der als Ersatzab - gabe im jeweiligen Jahr anfällt.
2 Der Bonus wird für jeden Versorgungsbereich getrennt wie folgt berechnet: Total der Ersatzabgaben dividiert durch das Total der Ausbil - dungsleistungen, die über dem Soll-Wert liegen, ergibt den Bonus pro zusätzlichem Ausbildungsplatz. 3
3 Der maximal auszahlbare Betrag entspricht dem Betrag der Ersatzabgabe gemäss Artikel 6 auf der jeweiligen Qualifikationsstufe.
4 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann die nicht für Bonus - zahlungen verwendeten Gelder für Massnahmen oder Projekte zur Förde - rung der Ausbildungstätigkeit im Bereich der Pflege einsetzen oder zu diesem Zweck Beiträge an die Kosten von Massnahmen oder Projekten Dritter leisten.

Artikel 9 Beiträge an Ausbildungsbetriebe

1 DiePflegebetriebe erhalten einen Beitrag von 300 Franken pro Praktikums - woche für Studierende HF und FH.
2 Weitere Beiträge können auf Gesuch hin ausgerichtet werden, sofern der Bund diese als beitragsberechtigt anerkennt:
a) an den Aufbau und den Betrieb von Ausbildungsverbünden;
b) für andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Pflegebe - trieben im Bereich der Ausbildung.
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion legt die Höhe der Beiträge gemäss Absatz 2 im Einzelfall fest.
4 Die Beiträge gemäss Absatz 1 werden jährlich rückwirkend ausbezahlt und sind in die Verbesserung der Rahmenbedingungen und der Qualität der praktischen Ausbildung im Betrieb zu investieren. Das Amt für Gesundheit kann entsprechende Nachweise einfordern.

Artikel 10 Ausbildungsverbünde

Schliessen sich Pflegebetriebe für das Erfüllen der Ausbildungsverpflichtung zu einem Ausbildungsverbund zusammen, regelt die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion mit dem Ausbildungsverbund den administrativen Ablauf, das Vorgehen bei der Festlegung des Soll-Wertes, das Anrechnen der Ist-Werte, die Ersatzabgabe sowie die Auszahlung eines allfälligen Bonus in einem Vertrag.

3. Kapitel: BEITRÄGE AN HÖHERE FACHSCHULEN

Artikel 11
1 Beiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet.
2 Über die Verwendung und Wirkung der Beiträge ist durch die Höhere Fachschule periodisch Bericht zu erstatten.
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4. Kapitel: UNTERSTÜTZUNGSBEITRÄGE AN STUDIERENDE

Artikel 12 Höhe der Beiträge

1 Die Unterstützungsbeiträge betragen monatlich:
a) nach Vollendung des 22. Lebensjahrs 250 Franken;
b) nach Vollendung des 25. Lebensjahrs 500 Franken;
c) nach Vollendung des 28. Lebensjahrs 1'000 Franken.
2 Hat die gesuchstellende Person ein oder mehrere minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, erhält sie unabhängig von ihrem Alter einen monatlichen Zuschlag von pauschal 700 Franken.
3 Angebrochene Monate werden pro rata temporis ausbezahlt.

Artikel 13 Verfahren

1 Unterstützungsbeiträge werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Gesuche sind dem Amt für Gesundheit bis spätestens drei Monate nach Studienbe - ginn mit dem entsprechenden Formular einzureichen und haben alle Unter - lagen zu enthalten, die darauf gefordert sind.
2 Für Ausbildungen, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen wurden, gilt eine Einreichungsfrist bis zum 30. September 2024.
3 Sind die Fristen nach Absatz 1 und 2 eingehalten, besteht der Anspruch rückwirkend ab Beginn der Ausbildung. Bei nicht fristgerecht eingereichten Gesuchen wird der Beitrag ab dem Folgemonat des Einreichungsdatums berechnet.
4 Die Beiträge werden monatlich rückwirkend ausbezahlt.
5 Wird die Ausbildung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall unterbrochen, wird der Beitrag weiterhin ausbezahlt.

Artikel 14 Rückerstattung

1 1Bricht eine beitragsberechtigte Person den Bildungsgang ab, hat sie 50 Prozent der bezogenen Unterstützungsbeiträge gemäss Artikel 12 Absatz 1 zurückzuzahlen. Bei einem Abbruch des Bildungsgangs innerhalb von sechs Monaten nach Beginn entfällt die Rückzahlungspflicht.
2 Keine Rückzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs infolge:
a) Krankheit oder Unfall;
b) Schwangerschaft; 5
c) definitiven Nichtbestehens von Prüfungen.
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann in weiteren beson - deren Fällen auf eine Rückerstattung verzichten.

5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis zum
30. Juni 2032. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Christian Arnold Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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Anhang Jährlicher Bedarf an Ausbildungsplätzen zur Deckung des Nach - wuchsbedarfs im Kanton Uri (Deckungsgrad 100 Prozent) Bedarf an Aus - bildungs- abschlüssen im Kanton Uri pro Jahr 4 Durchschnittli - che Dauer der Ausbildung in Jahren Bedarf an Ausbil - dungsplätzen im Kanton Uri pro Jahr Alle Bereiche Tertiärstufe FH/HF 17.5 5 Sekundarstufe II EFZ 26.5 6 Pflegeheime Tertiärstufe FH/HF 6.8 2.6 17.7 Sekundarstufe II EFZ 14.9 2.8 41.7 Spitex-Organi - sationen Tertiärstufe FH/HF 1.8 2.0 3.6 Sekundarstufe II EFZ 3.0 2.7 8.1 Kantonsspital Uri Tertiärstufe FH/HF 8.8 2.1 18.5 Sekundarstufe II EFZ 8.7 3.0 26.1
4 Auswertung Obsan 2022, Daten basieren auf dem Analysejahr 2019 und dem Prognose - jahr 2029 (Zahlen gerundet); Quellen: BFS – Krankenhausstatistik (KS), Statistik der so - zialmedizinischen Institutionen (SOMED), Statistik der Hilfe und Pflege zu Hause (SPI - TEX) und Strukturerhebung (SE) sowie Ergänzende Obsan-Auswertung «Jährliches Aus - bildungsziel für einen Deckungsgrad von 100 Prozent (Zeitraum 2019–2022, Zentral - schweiz, nach Bereich und Kanton» vom Februar 2022
5 Tertiärstufe: Nachwuchsbedarf = Zusatzbedarf + vorzeitige Berufsaustritte + Pensionie - rungen + Verlust nach dem Diplom.
6 Sekundarstufe II EFZ: Nachwuchsbedarf = Zusatzbedarf + Pensionierungen + Ersatzbe - darf wg. Ausbildung in APH + Verlust nach dem Diplom (Zubringerfunktion+ Berufsaustrit - te). 7
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