Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung
Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung) Vom 7. Juli 2015 (Stand 1. September 2024) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 7. Juli 2015
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit
1 Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (Departement) sorgt für die Umsetzung des Sportförderungsgesetzes und übt alle Befugnisse aus, die keiner anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind. Kantonale Dienststelle ist das Amt für Volksschule und Sport (Amt).
2 Für die Bewegungsförderung im Bereich Gesundheitsförderung ist das Departe - ment für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zuständig.
Art. 2 Förderungsgrundsätze
1 Der Kanton fördert insbesondere nicht gewinnorientierte Sport- und Bewegungsan - gebote von Verbänden, Vereinen und Institutionen.
2 Er fördert vereinsunabhängige Sport- und Bewegungsangebote, sofern sie eine grosse Breitenwirkung erzielen, sowie Angebote für Kinder, Jugendliche und Men - schen mit Behinderung.
3 Besonderes Gewicht wird auf die Regelmässigkeit der sportlichen Aktivitäten so - wie auf Eigeninitiative gelegt.
1) BR 110.100
2. Sportförderungskonzept
Art. 3 Ausarbeitung
1 Das Sportförderungskonzept wird departementsübergreifend erarbeitet. In die Erar - beitung werden die Bündner Sportorganisationen miteinbezogen.
Art. 4 Inhalt
1 Das Sportförderungskonzept bildet die Grundlage für zukünftige sportpolitische Entscheidungen und soll insbesondere: a) in den verschiedenen Bereichen der Sportförderung die aktuelle Situation dar - stellen; b) konkrete Schwerpunkte für die Sportförderung definieren und Massnahmen zur Erreichung dieser Schwerpunkte aufzeigen; c) die Bereiche Zusammenarbeit zwischen Kanton, Gemeinden und Privaten, Programme und Projekte zur Sport- und Bewegungsförderung, Sportanlagen, Breitensport, Leistungssport sowie Sportanlässe berücksichtigen; d) die Umsetzung der Sportgesetzgebung des Bundes und dessen Konzepte ein - beziehen.
Art. 5 Überprüfung
1 Das Konzept wird periodisch von der Regierung überprüft und bei Notwendigkeit angepasst.
3. Jugend und Sport (J+S)
Art. 6 Zuständigkeit
1 Die Leitung, Organisation, Durchführung und Promotion von J+S wird dem Amt nach den Vorschriften des Bundes übertragen.
Art. 7 Durchführung
1 Der Kanton organisiert Kurse der Kaderbildung und kann eigene Angebote im Rahmen von J+S durchführen. Die Durchführung kann kantonalen Sportorganisatio - nen übertragen werden.
2 Sportorganisationen, welche Angebote im Rahmen von J+S durchführen, sind ver - pflichtet, die Vorschriften und Leitfäden des Bundesamts für Sport (BASPO) und des Amts einzuhalten.
Art. 8 Beiträge und Leihmaterial
1 Der Kanton kann zusätzlich zu den Bundesbeiträgen kantonale Förderbeiträge aus - richten und Beiträge an J+S-Angebote gewähren.
2 Er kann Leihmaterial anschaffen und zur Verfügung stellen, soweit dies nicht durch den Bund erfolgt.
4. Spezialfinanzierung Sport
Art. 9 Grundlage
1 Zur Erfassung und Verwendung der Mittel, die vom kantonalen Anteil am Reinge - winn der SWISSLOS für die Sportförderung bestimmt sind, wird eine Spezialfinan - zierung Sport im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes geführt.
2 Der Vermögensbestand wird zu den vom Departement für Finanzen und Gemein - den jährlich festzulegenden Bedingungen verzinst.
Art. 10 Ausgabenkompetenz
1 Über die Ausrichtung von Beiträgen bis 100 000 Franken entscheidet das Departe - ment. *
2 Über die Ausrichtung der jährlichen Pauschalbeiträge sowie von Beiträgen über
100 000 Franken entscheidet die Regierung. *
Art. 11 Mittelverwendung, Förderungsbereiche
1 Die Mittel der Spezialfinanzierung Sport werden zur Förderung sportlicher Tätig - keiten und zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für sportliche Aktivitäten mit Bezug zum Kanton Graubünden verwendet.
Art. 12 Beitragsberechtigte
1 Beiträge können geleistet werden an: a) Sportorganisationen und ihre Vereine mit Sitz im Kanton Graubünden, deren nationale Verbände Mitglied im Dachverband des Schweizer Sports sind, oder deren Disziplin als J+S Sportart gilt; b) Einzelpersonen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden; c) privatrechtliche Organisationen, die mit dem Sport oder Sportbetrieb im Kanton Graubünden in Zusammenhang stehen; d) Gemeinden im Kanton Graubünden.
Art. 13 Pauschalbeiträge
1 Pauschalbeiträge gemäss Artikel 6 Litera a des Sportförderungsgesetzes 2 ) können folgende Sportorganisationen erhalten: a) kantonale Sportverbände; b) Sportvereine, sofern kein kantonaler Sportverband in dieser Disziplin besteht.
2) BR 470.000
2 Pro nationalen Verband kann nur eine kantonale Organisation einen Pauschalbei - trag erhalten.
Art. 14 Auflagen, Bedingungen, Befristung
1 Beiträge können an Bedingungen geknüpft und von der Einhaltung von Auflagen und Fristen abhängig gemacht werden.
2 Beim Fehlen einer ausdrücklichen Befristung gilt eine Zusicherung längstens für drei Jahre.
3 Die Ausrichtung jährlich wiederkehrender Beiträge ist ausgeschlossen.
4 Projekte, welche sich über mehrere Jahre erstrecken, gelten als einmalig, wenn sie eine einheitliche Thematik und eine klare Befristung beinhalten. Der Gesamtbeitrag wird im Voraus festgelegt.
Art. 15 Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen.
2 Beiträge können von der für die Vergabe zuständigen Instanz verweigert oder zu - rückgefordert werden, wenn: a) der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben im Beitragsgesuch er - wirkt wurde; b) der oder die Gesuchstellende Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt; c) der Beitrag nicht für Tätigkeiten im Rahmen des gestellten Gesuchs verwen - det wurde.
3 Die jährlichen Pauschalbeiträge können anteilsmässig zurückverlangt werden, wenn sich die Trägerschaft im Laufe des Jahres auflöst.
Art. 16 Beizug von Fachpersonen
1 Für die Erledigung fachspezifischer Aufgaben kann das Departement Fachperso - nen beauftragen. Die Entschädigung erfolgt zu Lasten der Spezialfinanzierung Sport.
5. Angebote für Kinder im Vorschulalter
Art. 17 Sport für Kinder im Vorschulalter
1 Der Kanton fördert die sportliche Betätigung von Kindern im Vorschulalter.
2 Er kann Beiträge an entsprechende Angebote leisten, soweit diese nicht unter J+S fallen.
6. Freiwilliger Schulsport
Art. 18 Definition
1 Als freiwilliger Schulsport gelten die ausserhalb des obligatorischen Unterrichts als Vertiefung oder Ergänzung zum ordentlichen Sportunterricht durch die Schulträger - schaften organisierten Angebote wie Kurse und Lager.
2 Der freiwillige Schulsport legt das Gewicht auf eine polysportive Förderung.
3 Er fördert die integrative Wirkung des Sports.
Art. 19 Verantwortung
1 Der freiwillige Schulsport wird unter Verantwortung der Schulträgerschaften durchgeführt. Der Kanton kann eigene Angebote im Rahmen des freiwilligen Schul - sports durchführen.
Art. 20 Beiträge
1 An Schulträgerschaften, welche Kurse des freiwilligen Schulsports anbieten, er - gänzt der Kanton den J+S-Beitrag des Bundes auf einen Gesamtbetrag pro Kurs und Semester von maximal: a) 1050 Franken für mindestens 15 erteilte Lektionen à 45 Minuten Trainings - dauer; b) 1350 Franken für mindestens 15 erteilte Lektionen à 90 Minuten Trainings - dauer.
2 An Lager des freiwilligen Schulsports leistet der Kanton einen zusätzlichen Beitrag zur J+S-Entschädigung von maximal 100 Franken pro Lagertag.
3 Beiträge können von der zuständigen Instanz gekürzt oder verweigert werden, wenn dasselbe Angebot bereits aufgrund einer anderen gesetzlichen Grundlage vom Kanton unterstützt wird.
7. Leistungssport
Art. 21 Leistungszentren
1 oder regionale Leistungszentren im Kanton Graubünden.
7a. Lokale Bewegungs- und Sportnetze *
Art. 21a * Trägerschaft und Zweck
1 Träger eines lokalen Bewegungs- und Sportnetzes ist eine Gemeinde, eine Gemein - dekooperation oder eine Region.
2 Lokale Bewegungs- und Sportnetze dienen insbesondere: a) der Vernetzung und Koordination sämtlicher Sportakteure innerhalb der Trä - gerschaft; b) der Schaffung guter Rahmenbedingungen für Bewegung und Sport; c) der Förderung von Bewegung und Sport für die ganze Bevölkerung.
Art. 21b * Beitragsvoraussetzungen
1 Im Einzugsgebiet der Trägerschaft wohnen mindestens 750 Einwohnerinnen und Einwohner. Massgebend für die Berechnung ist die aktuelle Bevölkerungsstatistik des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Leistungsver - einbarung.
2 Die Trägerschaft beschliesst den Aufbau oder die Weiterentwicklung einer Sport - koordinationsstelle mittels Schaffung von mindestens zehn Stellenprozenten.
3 Es liegt eine von der Trägerschaft und dem Departement unterzeichnete Leistungs - vereinbarung inklusive Kopie des Arbeitsvertrags vor.
4 Der Aufbau beziehungsweise die Weiterentwicklung des lokalen Bewegungs- und Sportnetzes dient weder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen noch vorwiegend touristischen und kommerziellen Zwecken.
Art. 21c * Beitragshöhe und -dauer, Anrechenbarkeit
1 Der Kanton leistet ab Anstellungsbeginn der Sportkoordinatorin oder des Sportko - ordinators Beiträge an den Aufbau und die Weiterentwicklung von lokalen Bewe - gungs- und Sportnetzen in Form einer Pauschale von jährlich maximal 13 000 Fran - ken pro zehn Stellenprozenten für die Dauer von maximal vier Jahren. Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der effektiven Bruttojahreslohnsumme (auf 1000 Fr. auf - gerundet) und wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
2 Für Beiträge anrechenbar sind: a) maximal zehn Stellenprozente pro 1000 Einwohnerinnen und Einwohner (auf
500 gerundete Einwohnerzahl); b) maximal 50 Prozent des Arbeitsumfangs, welcher für die Sportkoordination gemäss Artikel 21a Absatz 2 eingesetzt wird.
3 Nicht anrechenbar sind Stellenprozente der Sportkoordinatorin oder des Sportkoor - dinators gemäss Artikel 21b Absatz 4.
8. Preise
Art. 22 Preisträgerinnen und Preisträger
1 Der Bündner Sportpreis sowie weitere Preise können an Einzelpersonen, Teams oder Organisationen vergeben werden, sofern sie im Sportbereich Herausragendes geleistet haben und einen besonderen Bezug zum Kanton Graubünden haben.
Art. 23 Bündner Sportpreis und weitere Preise
1. Preissumme
1 Der Bündner Sportpreis beträgt 10 000 Franken. Die Dotierung der weiteren Preise wird auf Empfehlung der Sportförderungskommission von der Regierung festgelegt.
Art. 24 2. Auswahlverfahren
1 Die Preisgewinner werden unter angemessener Mitwirkung der Öffentlichkeit durch eine vom Departement gewählte Jury bestimmt. Darin sind die Bündner Sportverbände und der Kanton Graubünden angemessen vertreten.
Art. 25 3. Preisfeier
1 Die Organisation und Durchführung der Preisfeier erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Departement und den Bündner Sportverbänden. Das Departement kann Dritte beauftragen und Beiträge an die Durchführung gewähren.
Art. 26 Verbandssportpreise
1 Beiträge an Verbandssportpreise können vom Departement auf Antrag laufend aus - gerichtet werden.
9. Prävention
Art. 27 Prävention
1 Der Kanton bekämpft die negativen Begleiterscheinungen des Sports durch Prä - vention. Er setzt insbesondere die Präventionsprogramme des Bundes und des Dach - verbandes des Schweizer Sports um.
10. Sportförderungskommission
Art. 28 Zusammensetzung
1 Die Sportförderungskommission besteht aus sieben von der Regierung gewählten Mitgliedern, die Sommer- und Wintersportarten angemessen vertreten. Die Leitung des Amts nimmt mit beratender Stimme Einsitz.
Art. 29 Aufgaben
1 Die Sportförderungskommission: a) berät das Departement und die Regierung in Fragen der Sportförderung, ins - besondere auch bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Sportförderungs - konzepts;
b) prüft Beitragsgesuche aus der Spezialfinanzierung Sport von über 25 000 Franken und gibt zuhanden der Regierung oder des Departements eine fachli - che Beurteilung ab.
Art. 30 Entschädigung
1 Die Mitglieder der Sportförderungskommission gelten als nebenamtliche Mitarbei - tende und werden aus Mitteln der Spezialfinanzierung Sport gemäss Artikel 70 Ab - satz 1 Klasse 4 des Personalgesetzes 3 ) entschädigt. Im Weiteren gilt die Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden
4 )
.
11. Schlussbestimmungen
Art. 31 Vollzug
1. Departement
1 Das Departement kann Weisungen erlassen, insbesondere: a) zur Leistung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Sport; b) zu den Kriterien für die Beitragsbemessung; c) zur Förderung der Vereinbarkeit von Sport und Ausbildung.
Art. 32 2. Amt
1 Das Amt kann Richtlinien erlassen, insbesondere: a) zu den Einzelheiten betreffend Einreichung und Behandlung von Beitragsge - suchen; b) zum Sport für Kinder im Vorschulalter; c) zu den Beiträgen an den freiwilligen Schulsport.
3) BR 170.400
4) BR 170.420
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
07.07.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung 2015-031
07.06.2022 01.07.2022 Titel 7a. eingefügt 2022-024
07.06.2022 01.07.2022 Art. 21a eingefügt 2022-024
07.06.2022 01.07.2022 Art. 21b eingefügt 2022-024
07.06.2022 01.07.2022 Art. 21c eingefügt 2022-024
20.08.2024 01.09.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert 2024-023
20.08.2024 01.09.2024 Art. 10 Abs. 2 geändert 2024-023
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.07.2015 01.08.2015 Erstfassung 2015-031
Art. 10 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 10 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Titel 7a. 07.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-024
Art. 21a 07.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-024
Art. 21b 07.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-024
Art. 21c 07.06.2022 01.07.2022 eingefügt 2022-024
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