Gesetz über die frühe Sprachförderung
Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS) Vom 14. September 2023 (Stand 1. September 2024) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Bst. a und § 108 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt eine bedarfsgerechte Förderung der deutschen Sprache für Kinder vor dem Eintritt in den Kindergarten.
2 Es regelt das selektive Sprachförderobligatorium, die Sprachstanderhebung, die Anerkennung von Angeboten der frühen Sprachförderung sowie die Aufga - ben von Kanton und Gemeinden.
2 Anerkannte Angebote früher Sprachförderung
§ 2 Definition
1 Angebote früher Sprachförderung nach diesem Gesetz sind ausschliesslich Angebote, die:
a. den Kindern die deutsche Sprache alltagsintegriert und altersgerecht na - hebringen;
b. vor dem Kindergarteneintritt stattfinden und mindestens 1 Jahr dauern;
c. sich insbesondere an Kinder richten, welche das in der Verordnung defi - nierte Niveau der deutschen Sprache im Rahmen der Sprachstanderhe - bung nicht erreichen.
1) SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.031
§ 3 Qualitätskriterien
1 Angebote zur frühen Sprachförderung, die im Sinne dieses Gesetzes als obli - gatorische oder subventionsberechtigte Angebote anerkannt werden, und da - mit als «anerkannte Angebote früher Sprachförderung» gelten, genügen quali - tativen Anforderungen bezüglich:
a. Aus- und Weiterbildung einer Betreuungsperson;
b. Intensität und Dauer;
c. Sprachförderkonzept.
2 Der Regierungsrat legt in der Verordnung die einzelnen Qualitätsanforderun - gen fest.
3 Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinden
§ 4 Selektives Sprachförderobligatorium
1 Die Gemeinden können ein selektives Sprachförderobligatorium für Kinder mit Sprachförderbedarf 1 Jahr vor dem Kindergarteneintritt einführen.
2 Gemeinden mit selektivem Sprachförderobligatorium verfügen den Besuch obligatorischer Angebote zur frühen Sprachförderung für Kinder, die Sprachför - derbedarf gemäss Sprachstanderhebung aufweisen.
3 Gemeinden mit selektivem Sprachförderobligatorium stellen mindestens 1 an - erkanntes Angebot früher Sprachförderung sicher, welches von den Kindern mit Sprachförderbedarf kostenlos besucht wird.
4 Für Angebote früher Sprachförderung im Rahmen eines selektiven Sprachför - derobligatoriums, welche über die Qualitätskriterien gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b hinausgehen, kann eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten ent - sprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eingefordert werden.
§ 5 Aufgaben der Gemeinden
1 Die Anerkennung als Angebot der frühen Sprachförderung im Sinne dieses Gesetzes wird durch die Gemeinden verfügt.
2 Die Gemeinden prüfen, ob die Kriterien gemäss § 3 erfüllt sind, und melden die anerkannten Angebote der frühen Sprachförderung der zuständigen Koor - dinationsstelle des Kantons.
3 Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung der Sprachstanderhebung gemäss § 7 Abs. 7. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.031
4 Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons
§ 6 Koordination «Frühe Sprachförderung»
1 Der Kanton ist zuständig für die Koordination früher Sprachförderung.
2 Die zuständige Dienststelle hat folgende Aufgaben:
a. Sie ist Anlaufstelle für Behörden, Gemeinden und Leistungserbringer frü - her Sprachförderung zu organisatorischen und fachlichen Fragen.
b. Sie richtet finanzielle Unterstützung an anerkannte Angebote früher Sprachförderung in Form eines dauerhaften Sockelbeitrags und an die Gemeinden in Form einer Anschubfinanzierung im Rahmen der bewillig - ten Kredite aus.
c. Sie leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Weiterbil - dung des Personals in Betreuungsangeboten, soweit diese nicht durch andere Stellen finanziert werden.
d. Sie evaluiert alle 5 Jahre die Qualität und Nutzung der Angebote früher Sprachförderung.
e. Sie ist zuständig für die Durchführung der Sprachstanderhebung gemäss § 7.
f. Sie erstellt eine öffentlich zugängliche Adressdatenbank aller anerkann - ten Angebote früher Sprachförderung im Kanton.
3 Der Regierungsrat regelt die Details zur finanziellen und fachlichen Unterstüt - zung in einer Verordnung.
§ 7 Sprachstanderhebung
1 Der Kanton erhebt jährlich den Sprachstand aller im Kanton wohnhaften Kin - der, die im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig werden, im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme eines Angebots der frühen Sprachförderung.
2 Der Regierungsrat regelt, ab welchem Ergebnis der Sprachstanderhebung ein Sprachförderbedarf vorliegt.
3 Der Kanton informiert die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis der Sprachstanderhebung und die Angebote früher Sprachförderung, welche ihnen zur Verfügung stehen.
4 Der Kanton publiziert die Resultate der Sprachstanderhebungen statistisch in anonymisierter Form.
5 Der Kanton informiert die Gemeinden darüber, welche in der Gemeinde wohnhaften Kinder gemäss Sprachstanderhebung Sprachförderbedarf aufwei - sen.
6 Die Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Sprachstanderhe - bung verpflichtet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.031
7 Beantworten die Erziehungsberechtigten die Sprachstanderhebung nicht, nehmen die Gemeinden Kontakt mit den Erziehungsberechtigten auf und bie - ten Unterstützung beim Beantworten der Sprachstanderhebung an.
8 Nach einer nachweislich erfolglosen Kontaktaufnahme respektive belegten Verweigerung der Kooperation durch die Erziehungsberechtigten erstatten die Gemeinden dem Kanton zwecks Sanktionierung Meldung.
9 Wer die Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung verweigert, wird mit Busse bestraft.
§ 8 Kantonale Beiträge an Angebote früher Sprachförderung
1 Der Kanton richtet Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite zum Aufbau oder zur Weiterentwicklung bedarfsgerechter Angebote früher Sprachförderung aus, sofern:
a. die Sprachstanderhebung zeigt, dass ein Bedarf in einer Gemeinde vor - handen ist;
b. die Qualitätskriterien nach § 3 durch Angebote früher Sprachförderung eingehalten werden oder durch die Anschubfinanzierung erreicht werden sollen;
c. keine anderen Gelder von Kanton oder Bund zum Aufbau desselben Angebots bezogen werden. Deckt die andere Finanzierung einen Teil ab, kann hier ergänzend finanziert werden.
2 Der Kanton kann Beiträge unabhängig von anderen Subventionen an aner - kannte Leistungserbringende ausrichten.
3 Besteht in einer Gemeinde bereits ein bedarfsgerechtes Angebot früher Sprachförderung, so kann der Kanton Beiträge an dessen Weiterentwicklung ausrichten, sofern:
a. die Kriterien gemäss § 3 eingehalten werden; oder
b. der Beitrag genutzt wird, um das Qualitätsniveau bei allen in das Bei - tragsgesuch eingeschlossenen Angeboten früher Sprachförderung in der Gemeinde zu verbessern.
4 Die Beiträge können an einzelne Angebote oder an eine Gemeinde ausge - richtet werden.
5 Werden die Beiträge an eine Gemeinde ausgerichtet, so muss diese sicher - stellen, dass die Angebote früher Sprachförderung den Kriterien gemäss § 2 entsprechen und diese durch alle in das Beitragsgesuch eingeschlossenen Angebote eingehalten werden.
6 In Ausnahmefällen kann der Kanton auch Angebote der frühen Sprachförde - rung finanzieren, die insbesondere bezüglich Dauer und Zeitpunkt nicht der Definition von § 2 Abs. 1 Bst. b entsprechen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.031
§ 9 Datenerhebung, -bearbeitung und -weitergabe
1 Die für die Sprachstanderhebung zuständige Stelle des Kantons erhält vom Amt für Daten und Statistik auf Anfrage folgende Daten von Kindern im Alter von 3 Jahren im Kanton:
a. Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Nationalität des Kindes;
b. Vor- und Nachnamen der Erziehungsberechtigten sowie deren Wohn - adressen, soweit diese Daten vorhanden sind.
2 Die zuständige Stelle des Kantons nutzt die Personendaten gemäss Abs. 1 zur Durchführung der Sprachstanderhebung gemäss § 7.
3 Die Auswertung der Sprachstanderhebung kann in anonymisierter Form durch Dritte erfolgen.
4 Der Kanton gibt den zuständigen Stellen der Gemeinden die Personendaten der Kinder mit Sprachförderbedarf gemäss Sprachstanderhebung, das Ergeb - nis der Sprachstanderhebung und die Personendaten von deren Erziehungs - berechtigten bekannt, soweit dies für die Durchführung eines Obligatoriums, die Subvention von Angeboten früher Sprachförderung, die Zusammenarbeit mit Leistungserbringenden oder die Unterstützung der Erziehungsberechtigten im Rahmen der Sprachstanderhebung notwendig ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.031
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.09.2023 01.09.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.031 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.09.2023 01.09.2024 Erstfassung GS 2024.031 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.031
1/1 Erlasstitel Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS ) SGS -Nr. 116 GS -Nr. 2024.031 Erlassdatum 14.09.2023 ( 2023/57, Zusammenarbeit von Kanton und Gem einden in der frühen Sprachförderung – Erlass eines Gesetzes über die frühe Sprachförderung) In Kraft seit 01.09.2024 > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel -Landschaft Hinweise: - Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Protokoll der 2. Lesung betr. die jeweilige Gesetzesänderung. - Die Links unter «GS -Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Doku- menten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung. - Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land- ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate). - Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament». - Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzes- sammlung». Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
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