Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung - HkRNDV)
HkRNDV
Ausfertigungsdatum: 08.11.2018
Vollzitat:
"Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist"
Hinweis:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 8.5.2024 I Nr. 151
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 21.11.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 5 Satz 3, § 10 Abs. 3
Satz 4, § 12 Abs. 5 Satz 3, § 18 Abs. 2, § 20 Satz 1, § 23 Abs. 1
Satz 1, § 29 Abs. 6, § 31 Abs. 1 Eingangssatz, § 33, § 42 Abs. 4, § 51
Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 51 Abs. 5 Satz 2 u. § 54 Satz 1 +++)
Die V wurde als Art. 1 der V v. 8.11.2018 I 1853 vom Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 21.11.2018 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
§ 1 | Registerführung |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Kommunikation mit der Registerverwaltung |
§ 4 | Korrektur von Fehlern |
§ 5 | Benennung der Verwendungsgebiete und Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise |
§ 6 | Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister |
§ 7 | Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister |
§ 8 | Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Kontoinhaber |
§ 9 | Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer |
§ 10 | Übermittlung der Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen |
§ 11 | Übermittlung der Daten von Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze |
Abschnitt 2
Ausstellung und Inhalte
von Herkunftsnachweisen und
Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen
Unterabschnitt 1
Ausstellung von Herkunftsnachweisen
§ 12 | Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen |
§ 13 | Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwerken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung |
§ 14 | Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Grenzkraftwerken |
§ 15 | Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung |
§ 16 | Inhalte des Herkunftsnachweises |
§ 17 | Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnachweisen |
Unterabschnitt 2
Ausstellung von Regionalnachweisen
§ 18 | Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen |
§ 19 | Inhalte des Regionalnachweises |
§ 20 | Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen |
Unterabschnitt 3
Registrierung und Löschung von Anlagen
§ 21 | Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister |
§ 22 | Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister |
§ 23 | Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister |
§ 24 | Änderung von Anlagendaten |
§ 25 | Registrierung von Gesamtanlagen |
§ 26 | Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung |
§ 27 | Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des Anlagenbetreibers |
Abschnitt 3
Übertragung, Entwertung, Löschung und Verfall
von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
§ 28 | Übertragung von Herkunftsnachweisen |
§ 29 | Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen |
§ 30 | Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen |
§ 30a | Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen |
§ 31 | Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung |
§ 32 | Löschung von Herkunftsnachweisen |
§ 33 | Löschung von Regionalnachweisen |
§ 34 | Verfall von Herkunftsnachweisen |
§ 35 | Verfall von Regionalnachweisen |
Abschnitt 4
Anerkennung und Import von Herkunfts-
nachweisen von ausländischen registerführenden Stellen
§ 36 | Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen |
§ 37 | Import anerkannter Herkunftsnachweise |
Abschnitt 5
Pflichten von
Registerteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern
und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen
§ 38 | Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten |
§ 39 | Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters |
§ 40 | Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber |
§ 41 | Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber |
§ 42 | Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Biomasseanlagen |
§ 43 | Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen |
§ 44 | Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber |
Abschnitt 6
Erhebung, Speicherung, Verwendung,
Übermittlung und Löschung von Daten
§ 45 | Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten |
§ 46 | Datenübermittlung |
§ 47 | Löschung von Daten |
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten
§ 48 | Ordnungswidrigkeiten |
Abschnitt 8
Sperrung und Schließung des Kontos,
Ausschluss von der Teilnahme an den Registern
§ 49 | Sperrung und Entsperrung des Kontos |
§ 50 | Schließung des Kontos |
§ 51 | Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss |
Abschnitt 9
Nutzungsbedingungen
§ 52 | Nutzungsbedingungen |
§ 53 | Ausschluss des Widerspruchsverfahrens |
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Registerführung
(1) Die Registerverwaltung führt das Herkunftsnachweisregister als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, die Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie die Übertragung und die Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden.
(2) Die Registerverwaltung führt das Regionalnachweisregister als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Regionalnachweisen registriert werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Biomasse
ein Energieträger nach § 3 Nummer 21 Buchstabe e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862) geändert worden ist;
2. Dienstleister
eine natürliche Person, eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem Kontoinhaber bevollmächtigt ist, für ihn Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen;
3. Grenzkraftwerk
eine Anlage, die auf der deutschen Staatsgrenze steht und bei der sich auf beiden Seiten der Staatsgrenze Einrichtungen befinden, die für die Stromerzeugung in dieser Anlage notwendig sind, wobei die Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone mit der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates als deutsche Staatsgrenze gilt;
4. Konto
eine dem Kontoinhaber durch die Registerverwaltung zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, in der die Ausstellung, die Übertragung, die Anerkennung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen oder die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Regionalnachweisen erfolgt;
5. Kontoinhaber
ein Händler, Anlagenbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für den oder für das die Registerverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister eröffnet hat;
6. Nutzer
eine natürliche Person, die von einem Kontoinhaber oder einem Dienstleister bevollmächtigt ist, im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister für den Vollmachtgeber Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen;
7. Postfach
eine dem Registerteilnehmer und dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes zugeordnete Einrichtung innerhalb des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, die von der Registerverwaltung für den Empfang von elektronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für die Bekanntgabe von Entscheidungen bereitgestellt wird;
8. Registerteilnehmer
a) im Herkunftsnachweisregister: ein Kontoinhaber, ein registrierter Dienstleister, ein Umweltgutachter und eine Umweltgutachterorganisation, oder
b) im Regionalnachweisregister: ein Kontoinhaber und ein registrierter Dienstleister;
9. Registerverwaltung
das Umweltbundesamt als zuständige Stelle nach § 79 Absatz 4 und nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
10. Speicher
eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
11. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation
a) ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation im Sinne des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern der Umweltgutachter oder die Umweltorganisation über Folgendes verfügt:
aa) eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien entsprechend dem Zulassungsbereich 35.11.6 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3654), die zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
bb) eine Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft entsprechend dem Zulassungsbereich 35.11.7 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
cc) eine Zulassung für den Bereich Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung entsprechend dem Zulassungsbereich 38 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, oder
dd) eine Zulassung für den Bereich Wärmeversorgung entsprechend dem Zulassungsbereich 35.30.6 nach dem Anhang zur UAG-Zulassungsverfahrensverordnung, sowie
b) ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation, der oder die
aa) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine Zulassung für die in Buchstabe a genannten Bereiche verfügt und
bb) nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 und 2 des Umweltauditgesetzes im Bundesgebiet tätig werden darf;
12. Verwendungsgebiet
das Postleitzahlengebiet oder das Gemeindegebiet, wenn dieses mehrere Postleitzahlengebiete umfasst, am Ort der Belieferung des Letztverbrauchers mit Strom;
13. Verwendungsregion
das Verwendungsgebiet sowie alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Verwendungsgebiet befinden.
§ 3 Kommunikation mit der Registerverwaltung
(1) Die Registerverwaltung stellt ein Kommunikationssystem sowie Postfächer innerhalb des Kommunikationssystems zur Verfügung. Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerverwaltung einen elektronischen Zugang zu dem von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten Kommunikationssystem sowie zu einem E-Mail-Postfach zu eröffnen und zu nutzen. Registerteilnehmer sind verpflichtet, die Kommunikation mit der Registerverwaltung, insbesondere die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Erklärungen sowie die Übermittlung von Daten und Dokumenten, über das Kommunikationssystem nach Satz 1 vorzunehmen.
(2) Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerverwaltung, einschließlich der Übermittlung von Daten und Dokumenten an diese, die von der Registerverwaltung bereitgestellten elektronischen Formularvorlagen zu nutzen. In den Formularvorlagen gibt die Registerverwaltung vor, welche Angaben die Registerteilnehmer auf Grund dieser Verordnung machen müssen.
(3) Ist ein von der Registerverwaltung elektronisch übermitteltes Dokument für den Registerteilnehmer aus technischen Gründen zur Ansicht und Verarbeitung nicht geeignet, so hat der Registerteilnehmer die Registerverwaltung unverzüglich über diesen Umstand zu informieren.
(4) Die Registerverwaltung kann den Registerteilnehmern ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die Übermittlung von Daten und Dokumenten an die Registerverwaltung vorschreiben. Bei der Auswahl der Verschlüsselung sind die Hinweise und Veröffentlichungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen. Die Registerteilnehmer haben die Verschlüsselung aktuell zu halten.
§ 4 Korrektur von Fehlern
(1) Die Registerverwaltung ist berechtigt, von ihr festgestellte Fehler zu korrigieren, die bei der Ausstellung, der Übertragung, der Anerkennung oder der Entwertung von Herkunftsnachweisen oder bei der Ausstellung, der Übertragung oder der Entwertung von Regionalnachweisen oder in Anlagendaten oder in Registerteilnehmerdaten aufgetreten sind. Sie darf jedoch grundsätzlich keine Fehlerkorrekturen vornehmen, die sich
1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder
2. auf Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise beziehen, die die Registerverwaltung gelöscht oder für verfallen erklärt hat oder löschen oder für verfallen erklären müsste.
(2) Die Registerverwaltung ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Fehler im Sinne von Absatz 1 künftig zu verhindern.
(3) Die Registerverwaltung informiert die von einer Korrektur betroffenen Registerteilnehmer über die vorgenommenen Korrekturen.
§ 5 Benennung der Verwendungsgebiete und Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise
(1) Durch Allgemeinverfügung benennt die Registerverwaltung auf der Grundlage von amtlichen Daten oder von Daten sonstiger zuständiger Stellen die Verwendungsgebiete, für die Regionalnachweise entwertet werden dürfen, und bestimmt hierbei für jedes Verwendungsgebiet die Verwendungsregion, aus der Regionalnachweise für das Verwendungsgebiet entwertet und verwendet werden dürfen. Die Benennung der Verwendungsgebiete erfolgt mit dem Gemeindenamen und der zugehörigen Postleitzahl oder den zugehörigen Postleitzahlen. Bei der Bestimmung der Verwendungsregion stehen bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Cluster nach § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einem Postleitzahlengebiet gleich. Auf Anlagen im Küstenmeer, die Strom aus erneuerbaren Energien produzieren, ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Allgemeinverfügung nach Absatz 1 ist grundsätzlich für ein Kalenderjahr anzuwenden. Sie wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht.
§ 6 Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister
(1) Für die Ausstellung, die Anerkennung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen ist ein Konto im Herkunftsnachweisregister erforderlich. Es ist zulässig, als Kontoinhaber über mehrere Konten zu verfügen.
(2) Für die Eröffnung eines Kontos nach Absatz 1 Satz 1 ist ein Antrag bei der Registerverwaltung zu stellen. Zur Antragstellung berechtigt sind Anlagenbetreiber, Händler und Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Als Anlagenbetreiber einer Gesamtanlage im Sinne von § 25, bei der einzelne Anlagen von verschiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden, gilt die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die an der Gesamtanlage beteiligten Anlagenbetreiber nach außen hin vertreten darf.
(3) Ist der Antragsteller eine natürliche Person, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ausgeschlossen. Ist der Antragsteller eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, ist bei der Antragstellung die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht bei dem Antragsteller beschäftigt ist, ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 und Satz 2 ist eine Vertretung durch einen Dienstleister zulässig, wenn der Antragsteller als Anlagenbetreiber fungieren will.
(4) Bei der Antragstellung sind der Registerverwaltung folgende Daten und Angaben über den Antragsteller zu übermitteln:
1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse) unter Angabe von Landkreis und Bundesland sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse,
2. wenn der Antragsteller eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist, der Name oder die Firma, der Sitz, die Telefonnummer, die
E-Mail-Adresse,
die Angabe der gesetzlichen Vertreter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher Stelle das Register geführt wird,
3. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, sofern jeweils vorhanden,
4. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen und
5. die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikationsnummer, falls die Registrierung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen erfolgen soll.
Wird der Antragsteller nach Absatz 3 vertreten, so sind der Registerverwaltung zusätzlich der Vor- und der Nachname, die Adresse sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Vertreters zu übermitteln. Mit der Antragstellung erhält der Antragsteller, im Fall einer nach Absatz 3 zulässigen Vertretung der Vertreter, von der Registerverwaltung einen Benutzernamen und ein Passwort (Zugangsdaten) für das Konto.
(5) Der Antragsteller hat seine Identität durch ein von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmtes Verfahren nachzuweisen. Bei der Eröffnung weiterer Konten durch denselben Antragsteller ist ein erneuter Nachweis der Identität nicht erforderlich. Ein Identitätsnachweis ist auch nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Regionalnachweisregister nachgewiesen wurde. Wird der Antragsteller bei der Antragstellung vertreten, so hat anstelle des Antragstellers der Vertreter den Nachweis seiner Identität nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 entsprechend zu führen und zusätzlich seine Vertretungsmacht für den Antrag auf Kontoeröffnung und für die Kontoführung durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 ist ein Identitätsnachweis des Dienstleisters nicht erforderlich; die Pflicht des Dienstleisters zum Identitätsnachweis im Rahmen der Dienstleisterregistrierung nach § 8 Absatz 5 bleibt unberührt. Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass bestimmte Nutzungen des Herkunftsnachweisregisters der Authentifizierung bedürfen und welche zusätzlichen Angaben dafür erforderlich sind.
(6) Die Registerverwaltung eröffnet für den Antragsteller das Konto, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist und die erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 und die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 vollständig übermittelt wurden, und erklärt ihn zum Hauptnutzer. Wurde der Antragsteller bei der Antragstellung vertreten, so erklärt die Registerverwaltung die natürliche Person, die den Antrag für den Antragsteller gestellt hat, mit der Kontoeröffnung zum Hauptnutzer.
(7) Die Registerverwaltung lehnt den Antrag auf Eröffnung eines Kontos ab, wenn der Antragsteller nicht zur Antragstellung berechtigt ist, die erforderlichen Daten und Angaben nach Absatz 4 oder die erforderlichen Nachweise nach Absatz 5 nicht vollständig übermittelt wurden oder der Antragsteller oder sein Vertreter von der Teilnahme am Register nach § 51 ausgeschlossen ist. Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kontos nach § 49 oder für eine Schließung des Kontos nach § 50 vorliegen.
Fußnote
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 6 Abs. 3 bis 7: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 +++)
(+++ § 6 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 +++)
§ 7 Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister
(1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regionalnachweisregister erforderlich.
(2) § 6 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde.
Fußnote
(+++ § 7 Abs. 2 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 +++)
§ 8 Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Kontoinhaber
(1) Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauftragen, ein bestehendes Konto zu führen. Ein Dienstleister kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur auf Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Kontoinhaber gegenüber der Registerverwaltung nach der Registrierung des Dienstleisters in dem Register erteilt hat, in dem das Konto besteht. Beauftragt ein Anlagenbetreiber einen Dienstleister mit der Führung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister, so ist es abweichend von Satz 2 ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber den Dienstleister unmittelbar bevollmächtigt und der Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass er vom Anlagenbetreiber bevollmächtigt wurde; dazu hat der Dienstleister der Registerverwaltung die vom Anlagenbetreiber erteilte Vollmacht zu übermitteln. Ein Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhaber tätig sein.
(2) Als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt werden kann:
1. eine natürliche Person, die nicht zugleich Hauptnutzer nach § 6 Absatz 6 Satz 2 oder Nutzer nach § 9 Absatz 1 ist,
2. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder
3. eine rechtsfähige Personengesellschaft.
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dieser Verordnung tätig sind, dürfen nicht als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt werden.
(3) Ein bevollmächtigter Dienstleister kann grundsätzlich alle Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters, zu denen der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist, vornehmen, es sei denn, dem stehen berechtigte Interessen der Registerverwaltung entgegen.
(4) Die Vollmacht muss in Form und Inhalt den Vorgaben der Registerverwaltung entsprechen.
(5) Für die Bevollmächtigung nach Absatz 1 ist zuvor die Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister erforderlich. Die Registrierung erfolgt auf Antrag des Dienstleisters bei der Registerverwaltung. Für die Registrierung im Herkunftsnachweisregister ist § 6 Absatz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; für die Registrierung im Regionalnachweisregister ist § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 entsprechend anzuwenden. Der registrierte Dienstleister erhält von der Registerverwaltung eigene Zugangsdaten.
(6) Die Registerverwaltung löscht die Registrierung des Dienstleisters im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister auf dessen Antrag. Mit dem Zeitpunkt der Löschung der Registrierung oder des Ausschlusses des Dienstleisters aus dem Herkunftsnachweisregister oder dem Regionalnachweisregister nach § 49 erlöschen sämtliche bestehenden Zuordnungen zu Kontoinhabern.
§ 9 Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer
(1) Ein Kontoinhaber kann eine oder mehrere natürliche Personen, die bei ihm beschäftigt sind, als Nutzer mit der Führung seines Kontos im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister betrauen. Ein Nutzer kann ein Konto für einen Kontoinhaber nur auf Grund einer Vollmacht führen, die ihm der Kontoinhaber gegenüber der Registerverwaltung erteilt hat. Hierzu muss der Kontoinhaber der Registerverwaltung die Daten und Angaben nach § 6 Absatz 4 Satz 2 übermitteln. Die Bevollmächtigung kann bei Antragstellung nach den §§ 6 oder 7 oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
(2) Die Bevollmächtigung eines Nutzers nach Absatz 1 umfasst das Recht, im Namen und mit Wirkung für den Kontoinhaber sämtliche Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen, zu denen der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet ist.
(3) Jeder Nutzer erhält von der Registerverwaltung eigene Zugangsdaten zu dem Konto des bevollmächtigenden Kontoinhabers.
(4) Ändern sich die über den Nutzer gespeicherten Daten nach Absatz 1 Satz 3, ist der Nutzer verpflichtet, die geänderten Daten der Registerverwaltung unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(5) Ein bevollmächtigter Dienstleister ist ebenfalls berechtigt, eine oder mehrere natürliche Personen, die bei ihm beschäftigt sind, als Nutzer im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister gegenüber der Registerverwaltung zu bevollmächtigen. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bevollmächtigung bei der Beantragung der Registrierung nach § 8 Absatz 5 oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Abweichend von Absatz 2 umfasst die Bevollmächtigung nur das Recht, im Namen und mit Wirkung für den Kontoinhaber sämtliche Handlungen gegenüber der Registerverwaltung vorzunehmen, zu denen der Dienstleister gemäß § 8 Absatz 3 berechtigt und verpflichtet ist.
(6) Für die Dauer des Bestehens eines Kontos ist ohne zeitliche Unterbrechung ein Hauptnutzer erforderlich.
(7) Für jedes Konto erklärt die Registerverwaltung eine natürliche Person gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 zum Hauptnutzer dieses Kontos. Wurde der Kontoinhaber bei der Kontoeröffnung gemäß § 6 Absatz 3 vertreten und der Vertreter durch die Registerverwaltung gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2 zum Hauptnutzer erklärt, umfasst die Vertretungsmacht des Hauptnutzers gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 zugleich das Recht zur Kontoführung; Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Ändern sich die über den Hauptnutzer gespeicherten Daten nach § 6 Absatz 4, ist der Hauptnutzer verpflichtet, die geänderten Daten der Registerverwaltung unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(9) Im Fall des § 6 Absatz 6 Satz 2 kann der Kontoinhaber den Hauptnutzer jederzeit durch einen neuen Hauptnutzer ersetzen; erlischt die Vollmacht des Hauptnutzers, ist der bisherige Hauptnutzer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erlöschens durch einen neuen Hauptnutzer zu ersetzen. In beiden Fällen des Satzes 1 sind der Registerverwaltung die Nachweise der Identität und der Vertretungsmacht des neuen Hauptnutzers gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 unverzüglich vorzulegen; die Registerverwaltung erklärt diesen zum neuen Hauptnutzer, sobald die Nachweisführung erfolgt ist.
§ 10 Übermittlung der Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen
(1) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit nach dieser Verordnung im Herkunftsnachweisregister der Registerverwaltung die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten und Nachweise zu übermitteln.
(2) Der Umweltgutachter oder die für die Umweltgutachterorganisation handelnde natürliche Person hat der Registerverwaltung folgende Daten zu übermitteln:
1. den Vor- und den Nachnamen,
2. die Büroadresse,
3. die Telefonnummer und
4. die E-Mail-Adresse.
Bei Umweltgutachterorganisationen sind darüber hinaus der Name und die Adresse der Umweltgutachterorganisation zu übermitteln. Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass Nutzungen des Herkunftsnachweisregisters durch den Umweltgutachter oder durch die Umweltgutachterorganisation der Authentifizierung bedürfen.
(3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat der Registerverwaltung einen Identitätsnachweis und einen Nachweis der Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation vorzulegen. Als Zulassungsnachweis ist der Registerverwaltung eine Kopie des Zulassungsbescheids oder der Zulassungsbescheide zu übermitteln. Für die Erbringung des Zulassungsnachweises bestimmt die Registerverwaltung ein geeignetes Verfahren. Für den Identitätsnachweis ist § 6 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(4) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat der Registerverwaltung den Verlust von einem oder mehreren Zulassungsbereichen nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Registerverwaltung löscht die Daten des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation auf dessen oder deren Antrag oder wenn der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation den letzten für die Teilnahme am Register qualifizierenden Zulassungsbereich nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a verliert. Mit der Löschung der Daten des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erlöschen dessen oder deren sämtliche bestehenden Zuordnungen zu Anlagenbetreibern.
(6) Die Registerverwaltung informiert die nach § 28 des Umweltauditgesetzes zuständige Zulassungsstelle, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Tätigkeiten nach dieser Verordnung ordnungsgemäß ausführt.
§ 11 Übermittlung der Daten von Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze
(1) Auf Anforderung durch die Registerverwaltung hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister unverzüglich die in dem Register bereits über ihn gespeicherten Daten und Angaben an der in der Anforderung mitgeteilten Stelle zu prüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren und an die Registerverwaltung die Daten zu übermitteln, die für den Aufbau des elektronischen Kommunikationsweges zwischen ihm und der Registerverwaltung erforderlich sind. Die Registerverwaltung bestimmt den Prozess der Übermittlung der Daten, das Format und den Übertragungsweg der Daten in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1.
(2) Bei einer Änderung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 hat der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(3) Die Registerverwaltung schreibt den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die Übermittlung der Daten an die Registerverwaltung vor. Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die für die verschlüsselte Datenkommunikation notwendigen Zertifikate bei der Registerverwaltung unaufgefordert vor deren Ablauf zu aktualisieren.
Abschnitt 2
Ausstellung und Inhalte von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen, Registrierung von Anlagen
Unterabschnitt 1
Ausstellung von Herkunftsnachweisen
§ 12 Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen
(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis pro netto erzeugter Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn
1. eine gültige Registrierung der Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 vorliegt,
2. die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt worden ist,
3. die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge der Registerverwaltung mitgeteilt worden ist,
4. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien bisher weder ein Herkunftsnachweis und noch ein sonstiger Nachweis, der der Stromkennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Stromlieferung im Inland oder Ausland zumindest auch dient, ausgestellt worden ist,
5. (weggefallen)
6. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien keine Zahlung nach § 19 oder nach § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist,
7. noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums nach § 17 Absatz 1 Satz 1 vergangen sind,
8. bei einer Biomasseanlage, die eine installierte Leistung von mehr als 100 Kilowatt aufweist und die
a) nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung ausschließlich Biomasse einsetzen darf oder
b) nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch sonstige Energieträger einsetzen darf oder fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzt,
ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die im Register eingetragene Strommenge der Strommenge nach Nummer 3 entspricht und für diese Strommenge unter Beachtung des § 42 Absatz 1 die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt sind; im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 42 Absatz 3 Satz 2 gelten diese Strommengen nicht als aus erneuerbaren Energien produzierte Strommengen,
9. bei einer Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als 250 Kilowatt und wenn die Strommenge nicht vom Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes mitgeteilt wurde, ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die im Register eingetragene Strommenge der Strommenge nach Nummer 3 entspricht, es sei denn, es handelt sich um Anlagen nach Nummer 8, §§ 13 oder 14, und
10. durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet wird.
Eine Gefährdung im Sinne des Satzes 1 Nummer 10 ist in der Regel gegeben, wenn in der Person des Antragstellers ein Grund für die Kontosperrung nach § 49 oder für den Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister nach § 51 vorliegt.
(1a) Auf Antrag des Anlagenbetreibers enthält der Herkunftsnachweis zusätzlich die Angabe, dass der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wurde. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt muss hierfür ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation vor der Ausstellung die Erzeugung des Stroms in hocheffizienten KWK-Anlagen sowie die folgenden Angaben bestätigt haben:
1. die Nutzung der Wärme,
2. den unteren Heizwert,
3. die prozentuale Primärenergieeinsparung,
4. die absolute Primärenergieeinsparung,
5. die Gesamtprimärenergieeinsparung,
6. die erzeugten CO₂-Emissionen,
7. die absoluten CO₂-Emissionseinsparungen,
8. die Nutzwärme aus Kraftwärmekopplung,
9. den elektrischen Wirkungsgrad und
10. den thermischen Wirkungsgrad.
Die Registerverwaltung kann für die Nachweisführung nach Satz 2 in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 vereinfachte Vorgaben treffen. Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42a Absatz 1 gelten diese Strommengen nicht als in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung produzierte Strommengen.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises kann vor der Erzeugung der Strommengen gestellt werden.
(3) Der Anlagenbetreiber hat bei seinem Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strommenge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden, staatlich gefördert wurde.
(4) Dem Anlagenbetreiber ist es untersagt, einen Herkunftsnachweis für eine Strommenge zu beantragen,
1. für die eine Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder nach § 50 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist,
2. für die ein anderer Nachweis zum Ausweis einer Stromlieferung aus erneuerbaren Energien im Inland oder Ausland ausgestellt worden ist,
3. die nicht aus erneuerbaren Energien in einer Anlage nach deren Registrierung erzeugt wurde oder
4. hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags nach § 15 Absatz 2 genutzt werden soll.
(5) Die Registerverwaltung stellt Herkunftsnachweise für Strommengen aus einem Speicher, in den mehrere registrierte Anlagen einspeisen, für die jeweilige Anlage anteilig aus. Die Berechnung der der Ausstellung zugrunde zu legenden Strommenge erfolgt dabei für jede einspeisende Anlage, indem das Produkt gebildet wird aus
1. der in das Netz eingespeisten Strommenge und
2. dem Quotienten aus
a) der in den Speicher aus der jeweiligen einspeisenden Anlage eingespeisten Strommenge und
b) der Summe der Strommengen aller in den Speicher einspeisenden Anlagen.
§ 41 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 12 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)
(+++ § 12 Abs. 1 Nr. 2: Zur Geltung vgl. § 54 Satz 1 +++)
§ 13 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwerken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung
(1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in Pumpspeicherkraftwerken mit natürlichen Zuflüssen oder in Laufwasserkraftwerken, die mittels Pumpbetrieb den Pegelunterschied regulieren, gewonnen wird, werden auf Antrag des Anlagenbetreibers Herkunftsnachweise für die Strommenge ausgestellt, die mit dem natürlichen Zufluss erzeugt wurde.
(2) Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge errechnet sich, indem die für den Pumpbetrieb aufgewendete Strommenge abgezogen wird von der Strommenge, die die Anlage nach Absatz 1 einspeist. Dabei ist weder die Quelle des für den Pumpbetrieb aufgewendeten Stroms noch die räumliche Lage der Pumpe relevant.
(3) Der Anlagenbetreiber ist berechtigt, für eine Anlage nach Absatz 1 einen Wirkungsgradfaktor für Pumpverluste an die Registerverwaltung zu übermitteln, um die aus erneuerbaren Energien erzeugte Strommenge nach den Absätzen 1 und 2 wegen Energieverlusten der Pumpe zu erhöhen; der Wirkungsgradfaktor ist durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge wird errechnet, indem dieser Wirkungsgradfaktor mit der für den Pumpbetrieb aufgewendeten Strommenge multipliziert wird.
(4) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 hat unbeschadet des § 12 bei dem Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge nach den Absätzen 1 bis 3 anzugeben. Die Ausstellung erfolgt, nachdem die Strommenge nach Satz 1 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist.
§ 14 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Grenzkraftwerken
(1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in Grenzkraftwerken gewonnen wird, werden auf Antrag des Anlagenbetreibers Herkunftsnachweise für die dem Inland zugeordnete Strommenge ausgestellt, die in dem Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Die relevante Strommenge errechnet sich, indem die aus erneuerbaren Energien erzeugte Strommenge, die dem Ausland zugeordnet ist, abgezogen wird von der gesamten Strommenge, die in dem Grenzkraftwerk aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Die Zuordnung hat mittels völkerrechtlichen Vertrages oder mittels Konzession, die auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht, zu erfolgen. Im Einzelfall kann durch die Registerverwaltung in Abstimmung mit der betroffenen ausländischen registerführenden Stelle eine von der Zuordnung nach Satz 3 abweichende Ausstellung erfolgen, um die doppelte Ausstellung von Herkunftsnachweisen für dieselbe Strommenge zu vermeiden. Die Abweichung nach Satz 4 gibt die Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bekannt.
(2) Der Betreiber eines Grenzkraftwerks hat bei dem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises die nach Absatz 1 Satz 1 relevante Strommenge aus erneuerbaren Energien anzugeben.
(3) Ist eine Zuordnung der Strommengen nach Absatz 1 Satz 3 nicht erfolgt, so werden Herkunftsnachweise für die aus erneuerbaren Energien produzierten Strommengen ausgestellt, die aus Generatoren stammen, die sich innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland befinden und in das deutsche Stromnetz einspeisen. In diesem Fall muss der zuständige Netzbetreiber die maßgebliche Strommenge der Registerverwaltung übermitteln.
Fußnote
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)
§ 15 Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung
(1) Die Registerverwaltung lehnt die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ab, wenn
1. dem Anlagenbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt Herkunftsnachweise ausgestellt wurden,
2. der damaligen Ausstellung eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag und
3. die so ausgestellten Herkunftsnachweise bereits auf ein anderes, nicht dem Anlagenbetreiber gehörendes Konto übertragen wurden.
(2) Die Registerverwaltung verweigert im Fall des Absatzes 1 die Ausstellung von Herkunftsnachweisen so lange, bis die Strommenge, für die Herkunftsnachweise ausgestellt worden sind, durch Strommengen ausgeglichen wurde, die in der Anlage aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sind und für die der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 erfüllt (negativer Vortrag).
Fußnote
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)
§ 16 Inhalte des Herkunftsnachweises
(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis enthält neben den Angaben nach § 9 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist,
1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,
2. die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage und
3. die Bezeichnung der Anlage.
Herkunftsnachweise mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, enthalten zusätzlich die Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.
(2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich Angaben zu der Art und Weise der Stromerzeugung in der Anlage enthalten (Qualitätsmerkmale). Die Qualitätsmerkmale werden in den Herkunftsnachweis nur aufgenommen, wenn ihre Richtigkeit durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist. Die Bestätigung nach Satz 2 erfolgt
1. bei dem Antrag auf Ausstellung des Herkunftsnachweises oder
2. bei der Registrierung der Anlage, soweit es sich um anlagenspezifische Angaben handelt, die bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen.
Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen, werden die Qualitätsmerkmale gelöscht.
(3) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach Absatz 2 zu machen. Die Registerverwaltung beschreibt einzelne Qualitätsmerkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für deren Bestätigung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1. Die Aufnahme eines Qualitätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden; dies ist auch nachträglich zulässig, wenn es erforderlich ist, um die Richtigkeit des Registers sicherzustellen.
§ 17 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnachweisen
(1) Auf dem Herkunftsnachweis gibt die Registerverwaltung den Erzeugungszeitraum der Strommenge an, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt. Der Erzeugungszeitraum wird als Kalendermonat angegeben. Für die Angabe legt die Registerverwaltung den Kalendermonat zugrunde, in dem das Ende der Stromerzeugung liegt.
(2) Für Anlagen mit technischen Einrichtungen, mit denen der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, ist zugrunde zu legen als
1. der Beginn der Erzeugung der Strommenge nach Absatz 1 Satz 1 der erste Tag des Kalendermonats, in dem die Erzeugung dieser Strommenge abgeschlossen wurde, und
2. das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag desselben Kalendermonats.
Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag des Kalendermonats, in dem die Erzeugung von 1 Megawattstunde Strom abgeschlossen wurde.
(3) Für Anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst werden, ist
1. der Beginn der Stromerzeugung der erste Tag nach der vorletzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten und
2. das Ende der Stromerzeugung der Tag der letzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten.
Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist das Ende der Stromerzeugung der Tag der Ablesung, vor dem die Erzeugung von 1 Megawattstunde Strom abgeschlossen wurde.
(4) Für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises werden nur Strommengen berücksichtigt, bei denen der Beginn und das Ende ihrer Erzeugung nicht wesentlich weiter als zwölf Monate auseinanderliegen.
Fußnote
(+++ § 17 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 20 Satz 1 +++)
Unterabschnitt 2
Ausstellung von Regionalnachweisen
§ 18 Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen
(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Regionalnachweis pro netto erzeugter Kilowattstunde Strom aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf dem Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zugeordnet ist, wenn
1. eine gültige Registrierung der Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 vorliegt,
2. die Strommenge, für die die Ausstellung beantragt wird, in der registrierten Anlage seit dem Beginn des Kalendermonats ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt worden ist,
3. die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge der Registerverwaltung mitgeteilt worden ist,
4. für die erzeugte Strommenge noch kein Regionalnachweis ausgestellt worden ist,
5. für die erzeugte Strommenge ein Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,
6. noch keine 24 Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums nach § 20 vergangen sind und
7. durch die Ausstellung des Regionalnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Regionalnachweisregisters nicht gefährdet wird.
(2) § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 5, § 14 und § 15 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Dem Anlagenbetreiber und seinem Dienstleister ist es untersagt, einen Regionalnachweis für eine Strommenge zu beantragen,
1. für die kein Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,
2. die vor dem Kalendermonat der Anlagenregistrierung erzeugt worden ist oder
3. hinsichtlich derer die Registerverwaltung mitgeteilt hat, dass sie zum Ausgleich des negativen Vortrags entsprechend § 15 Absatz 2 genutzt werden soll.
§ 19 Inhalte des Regionalnachweises
Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben:
1. die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,
2. den ausstellenden Staat,
3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
4. den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
5. die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage,
6. die Bezeichnung der Anlage und
7. die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen der Regionalnachweis genutzt werden kann.
§ 20 Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen
Für die Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen ist § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Liegt die in einem Kalendermonat erzeugte Strommenge, für die ein Regionalnachweis ausgestellt werden soll, unter 1 Kilowattstunde, so ist für das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag desjenigen Kalendermonats maßgeblich, in dem die Erzeugung von 1 Kilowattstunde abgeschlossen wurde.
Unterabschnitt 3
Registrierung und Löschung von Anlagen
§ 21 Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister
(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung dessen Anlage oder dessen Anlagen im Herkunftsnachweisregister und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu. Dafür hat der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung folgende Daten zu übermitteln:
1. bei natürlichen Personen: den Vor- und den Nachnamen; bei juristischen Personen: den Namen und den Sitz,
2. den Standort der Anlage:
a) die geografischen Koordinaten in einem von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format und
b) die Adresse; bei Anlagen, die nicht über eine eigene Adresse verfügen, ist die nächstgelegene Adresse anzugeben; bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie Anlagen im Küstenmeer entfällt die Angabe der Adresse,
3. den Namen und die Adresse des Netzbetreibers, in dessen Netz die Anlage einspeist; soweit Strom aus der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, und soweit dieser Strom von Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses Netz angeschlossen sind, sind der Name und die Adresse dieses Netzbetreibers anzugeben, es sei denn, dem Netzbetreiber liegen die Daten nach § 41 Absatz 1 und 2 vor,
4. die Energieträger, aus denen der Strom in der Anlage erzeugt wird,
5. bei Biomasseanlagen die Angabe, ob die Anlage auch andere Energieträger einsetzen darf,
6. eine eindeutige Bezeichnung der Anlage und des Typs der Anlage und, sofern vorhanden, die Bezeichnung des Herstellers,
6a. die eindeutige Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung,
7. den EEG-Anlagenschlüssel, soweit dieser vorhanden ist,
8. die installierte Leistung der Anlage,
9. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage nach deutschem Recht; bei Biomasseanlagen, die nach der für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung neben Biomasse auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen oder die fossile Energieträger für die Anfahr-, die Zünd- oder die Stützfeuerung einsetzen, kommt es unabhängig von ihrer installierten Leistung auf den Energieträger, der bei der erstmaligen Inbetriebsetzung nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft eingesetzt worden ist, nicht an,
10. die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeichnung der Einrichtung, mit der die Netto-Stromeinspeisung derjenigen Anlage in das Elektrizitätsversorgungsnetz erfasst wird, die berechtigt ist, Herkunftsnachweise zu erlangen; sollte eine solche Identifikationsnummer der Einrichtung nicht vorhanden sein, ist sie zu vergeben,
11. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann,
12. den Zählerstand zum Zeitpunkt der Antragstellung, falls eine technische Einrichtung nach Nummer 11 nicht vorhanden ist,
13. den Wandlerfaktor der Anlage, falls vorhanden,
14. die Angabe, mit welcher anderen registrierten Anlage oder mit welchen anderen registrierten Anlagen desselben Anlagenbetreibers die Anlage in einen Speicher des Anlagenbetreibers einspeist, falls zutreffend,
15. Angaben dazu, ob und in welcher Art für die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet worden sind,
16. das Konto, dem die Registerverwaltung die Anlage zuweisen soll, falls der Kontoinhaber mehrere Konten hat, und
17. die Angabe, ob ein Fall des § 22 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt.
(1a) Bei hocheffizienten KWK-Anlagen muss der Anlagenbetreiber darüber hinaus die thermische Leistung der Anlage übermitteln.
(2) Bei Grenzkraftwerken muss der Anlagenbetreiber darüber hinaus folgende Daten übermitteln:
1. wenn das Grenzkraftwerk keine inländische Adresse hat, die ausländische Adresse, gegebenenfalls die nächstgelegene ausländische Adresse,
2. die prozentuale Aufteilung der produzierten Strommengen auf die Staaten, in denen sich das Grenzkraftwerk befindet, und
3. den völkerrechtlichen Vertrag, der der Aufteilung der Strommenge zugrunde liegt, oder die Konzession, die auf dem völkerrechtlichen Vertrag beruht.
Bei Grenzkraftwerken ist das gesamte Grenzkraftwerk zu registrieren. Bei Grenzkraftwerken, für die kein völkerrechtlicher Vertrag und keine auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhende Konzession vorliegen, hat der Anlagenbetreiber ausschließlich für die Stromerzeugungseinrichtung, die auf deutschem Staatsgebiet liegt, einen Antrag auf Registrierung zu stellen.
(3) Eine Anlage, die Strommengen in Elektrizitätsversorgungsnetze unterschiedlicher Betreiber einspeist, ist für jeden dieser Betreiber gesondert nach Absatz 1 zu registrieren.
(4) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung die Anlage im Herkunftsnachweisregister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Regionalnachweisregister registriert ist und der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung die Angabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 übermittelt.
Fußnote
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 +++)
§ 22 Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister
(1) Folgende Anlagen werden im Herkunftsnachweisregister erst dann registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat bestätigen lassen und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt:
1. Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und
2. Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, für deren erzeugten Strom in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Registrierung keine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist.
(1a) Hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt werden erst registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen lassen hat und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt.
(2) Die nach Absatz 1 und Absatz 1a erforderliche Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt worden ist, nur auf den Umstand, dass die Richtigkeit dieser Daten bereits bestätigt worden ist.
§ 23 Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister
(1) Für die Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister sind die Vorgaben für die Registrierung im Herkunftsnachweisregister nach § 21 entsprechend anzuwenden. Abweichend davon
1. sind zusätzlich die Postleitzahl und die geografischen Koordinaten des Standorts des physikalischen Zählpunktes der Anlage anzugeben; die Angabe der geografischen Koordinaten erfolgt in einem von der Registerverwaltung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmenden Format,
2. (weggefallen)
3. ist zusätzlich der EEG-Anlagenschlüssel anzugeben,
4. ist bei einer Anlage, die im Bundesgebiet gelegen ist, anzugeben, ob der jeweils anzulegende Wert gesetzlich bestimmt ist oder durch eine Ausschreibung ermittelt worden ist,
5. ist bei Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets gelegen sind, anzugeben, ob die Anlage einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten hat, und
6. ist bei Anlagen, bei denen der anzulegende Wert durch eine Ausschreibung ermittelt worden ist, die Zuschlagsnummer anzugeben.
(2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert die Registerverwaltung die Anlage im Regionalnachweisregister für fünf Jahre und weist sie dem Konto des Anlagenbetreibers zu, wenn die Anlage bereits im Herkunftsnachweisregister registriert ist, und wenn der Anlagenbetreiber der Registerverwaltung die zusätzlichen Daten nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt.
(3) Die Registerverwaltung verweigert die Registrierung von Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets gelegen sind, wenn
1. sie sich in keiner Verwendungsregion befinden,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 die Biomasseanlage auch andere Energieträger einsetzen darf oder
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 die Anlage keinen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten hat.
§ 24 Änderung von Anlagendaten
(1) Ändern sich die nach § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 1 oder nach § 23 Absatz 1 Satz 2 mitgeteilten Daten, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die Änderungen wirksam werden, vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln. Eine Änderung der Postleitzahl am Standort des physikalischen Zählpunkts der Anlage wird durch die Registerverwaltung erst mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.
(2) Bei Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt, die im Herkunftsnachweisregister registriert sind, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung übermittelt. Vor dem Eingang der Bestätigung nach Satz 1 oder der Datenübermittlung nach Satz 2 bei der Registerverwaltung werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt.
§ 25 Registrierung von Gesamtanlagen
(1) Auf Antrag registriert die Registerverwaltung mehrere Anlagen als Gesamtanlage, wenn diese Anlagen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen und diesen Strom über einen gemeinsamen geeichten Zähler und über eine Marktlokations-Identifikationsnummer mit identischer Bezeichnung einspeisen. Der Anlagenbetreiber hat der Registerverwaltung für jede einzelne Anlage der Gesamtanlage folgende Daten zu übermitteln:
1. für eine Registrierung im Herkunftsnachweisregister: die Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1,
2. für eine Registrierung im Regionalnachweisregister: die Daten nach § 23 Absatz 1.
(2) Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind die Daten nur für die Gesamtanlage zu übermitteln.
(3) Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gesamtanlage ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten Anlage der Gesamtanlage anzugeben.
§ 26 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung
(1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig.
(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist auf Antrag des Anlagenbetreibers eine erneute Anlagenregistrierung zulässig. Der Antrag auf eine erneute Anlagenregistrierung darf frühestens drei Monate vor und muss spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung gestellt werden. Durch die erneute Anlagenregistrierung wird die Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung um fünf Jahre verlängert.
(3) Für die erneute Anlagenregistrierung hat der Anlagenbetreiber zu prüfen, ob die folgenden im jeweiligen Register gespeicherten Daten zu seiner Anlage weiterhin aktuell sind:
1. bei im Herkunftsnachweisregister registrierten
a) Anlagen die in § 21 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten,
b) Grenzkraftwerken die in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten,
2. bei im Regionalnachweisregister registrierten Anlagen die in § 23 Absatz 1 genannten Daten.
Sind die im jeweiligen Register gespeicherten Daten weiterhin aktuell, so hat der Anlagenbetreiber diese gegenüber der Registerverwaltung zu bestätigen, andernfalls zu aktualisieren.
(4) Wird die erneute Registrierung der Anlage nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anlagenregistrierung beantragt, so kann eine neue Registrierung im Herkunftsnachweisregister nur nach § 21, im Regionalnachweisregister nur nach § 23 erfolgen.
§ 27 Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des Anlagenbetreibers
(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers oder wenn der Anlagenbetreiber die ihm zugeordnete Anlage nicht mehr betreibt, löscht die Registerverwaltung die Registrierung der Anlage. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen, dass er die Anlage nicht mehr betreibt.
(2) Wechselt der Betreiber einer Anlage, so bleibt die Anlagenregistrierung trotz der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 bestehen und die Anlage wird dem Konto des neuen Anlagenbetreibers zugeordnet, wenn der neue Anlagenbetreiber
1. die Zuordnung der Anlage zu seinem Konto beantragt hat und die Registrierung der Anlage noch gültig ist und
2. den Wechsel des Anlagenbetreibers in einer von der Registerverwaltung zu bestimmenden Form nachgewiesen hat.
Abschnitt 3
Übertragung, Entwertung, Löschung und Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
§ 28 Übertragung von Herkunftsnachweisen
(1) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, wenn noch keine zwölf Monate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums vergangen sind und hierdurch die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet werden. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel vor, wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf der Grundlage falscher Angaben nach § 12 Absatz 1 oder nach § 21 Absatz 1 bis 3 oder auf der Grundlage falscher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2 bis 6 ausgestellt wurde.
(2) Wenn noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums vergangen sind, überträgt die Registerverwaltung auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis an die zuständige Stelle
1. eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,
2. eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3. eines Vertragsstaats des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder
4. der Schweiz.
Die Registerverwaltung kann die Übertragung ablehnen, wenn für die Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.
(3) Der Antrag auf Übertragung eines Herkunftsnachweises wird abgelehnt, wenn dem abgebenden Kontoinhaber beim Erwerb des zu übertragenden Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist.
Fußnote
(+++ § 28 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 6 +++)
§ 29 Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen
(1) Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen oder mehrere Regionalnachweise auf das Konto eines anderen Kontoinhabers,
1. wenn der abgebende Kontoinhaber und der empfangende Kontoinhaber einen Stromliefervertrag geschlossen haben, auf Grund dessen der abgebende Kontoinhaber dem empfangenden Kontoinhaber im Jahr der Stromerzeugung, welches den zu übertragenden Regionalnachweisen zugrunde liegt, die Lieferung von Strom schuldet,
2. wenn die durch die Regionalnachweise verkörperte Strommenge die auf Grund des Vertrages nach Nummer 1 geschuldete Strommenge in diesem Jahr nicht übersteigt und
3. soweit durch die Übertragung die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Regionalnachweisregisters nicht gefährdet werden.
Die Übertragung mehrerer Regionalnachweise, die Gegenstand des Antrags nach Satz 1 sind, erfolgt in einem Vorgang.
(2) Eine Gefährdung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 liegt in der Regel vor, wenn ein zu übertragender Regionalnachweis auf der Grundlage falscher Angaben nach § 18 Absatz 1 oder nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder auf der Grundlage falscher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2, 4 und 5 ausgestellt wurde.
(3) Die Registerverwaltung bucht sämtliche in einem Vorgang übertragenen Regionalnachweise auf das Konto des abgebenden Kontoinhabers zurück, sofern
1. der empfangende Kontoinhaber die Rückbuchung innerhalb von einem Monat nach der Übertragung beantragt und
2. alle Regionalnachweise aus dem Übertragungsvorgang noch auf dem Konto des empfangenden Kontoinhabers vorhanden sind.
Der Verfall von übertragenen Regionalnachweisen auf dem Konto des empfangenden Kontoinhabers beeinträchtigt die Rückbuchbarkeit der übrigen Regionalnachweise nicht.
(4) Es ist verboten, die Übertragung eines Regionalnachweises zu beantragen, wenn der erforderliche Stromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht besteht.
(5) Der empfangende Kontoinhaber ist verpflichtet, fristgerecht für die Rückbuchung zu sorgen, wenn der erforderliche Stromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht besteht.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 ist die Vorschrift des § 28 Absatz 1 auf die Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto desselben Kontoinhabers entsprechend anzuwenden.
§ 30 Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
(1) Herkunftsnachweise dürfen nur zur Stromkennzeichnung durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verwendet werden. Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zur Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Inhaber des Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass es den Herkunftsnachweis für eine Strommenge, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an Letztverbraucher geliefert hat, der eigenen Stromkennzeichnung zugrunde legen wird. Die gelieferte Strommenge nach Satz 2 ist für die Zwecke der Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen auf ganze Megawattstunden aufzurunden.
(2) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf den Herkunftsnachweis nur dann verwenden, wenn es die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises bei der Registerverwaltung beantragt und die Registerverwaltung dem Antrag stattgibt. Der Antrag auf Entwertung wird abgelehnt, wenn dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen schon beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist. Die Verwendung des Herkunftsnachweises ist in diesem Fall untersagt. Wird dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen erst nach dem Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, darf die Registerverwaltung den Antrag auf Entwertung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist; § 15 bleibt unberührt.
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf einen Antrag auf Entwertung nur für die eigene Stromlieferung und Stromkennzeichnung stellen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf in dem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für das oder für den der Herkunftsnachweis verwendet wird. Für den Nachweis nach § 26 des Energiefinanzierungsgesetzes muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei der Entwertung gegenüber der Registerverwaltung unter genauer Bezeichnung der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff erklären, dass der Strom für die Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht worden ist. In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 kann die Registerverwaltung ein Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Satz 3 bestimmen. Handelt es sich bei dem Stromkunden um eine natürliche Person, so ist die Angabe des Namens nur mit Einwilligung des Stromkunden zulässig.
(4) Ein Herkunftsnachweis darf nur zur Kennzeichnung von Strommengen verwendet werden, die das entwertende Elektrizitätsversorgungsunternehmen in demselben Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert hat, in dem der Erzeugungszeitraum der Strommenge liegt, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt worden ist.
Fußnote
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 Eingangssatz +++)
§ 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen
(1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zusätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das antragstellende Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung).
(2) Die gekoppelte Lieferung des dem Herkunftsnachweis zugrunde liegenden Stroms kann über einen oder zwei Bilanzkreise erfolgen. Wird der Strom über zwei Bilanzkreise an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert, so darf in dem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage erzeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom aus erneuerbaren Energien bilanziert werden. Bei der Antragstellung sind anzugeben:
1. der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und
2. zusätzlich bei einer Lieferung über zwei Bilanzkreise der Bilanzkreis, aus dem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Letztverbraucher beliefert.
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strommenge, die den Herkunftsnachweisen zugrunde liegt, in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 zu liefern. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine Letztverbraucher zu liefern. Im Fall einer Lieferung über zwei Bilanzkreise ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu verpflichtet, den Strom nach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 2 aufzunehmen. Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die Lieferung der Strommenge in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 und 2 zu prüfen.
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge
1. in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahnstromnetz angeschlossen ist, und
2. von dem Anlagenbetreiber
a) an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes und von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder
b) direkt unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Herkunftsnachweis nur entwertet, wenn die jeweils erforderlichen Angaben und Voraussetzungen durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden sind.
(5) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 zu machen.
§ 31 Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung
(1) Für die Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen sind die Vorschriften des § 30 zur Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. der Antrag auf Entwertung zulässig ist in der Zeit vom 1. August bis 15. Dezember des Kalenderjahres, das auf den Erzeugungszeitraum der Strommenge, für die der zu entwertende Regionalnachweis ausgestellt worden ist, folgt,
2. Regionalnachweise nur zur Kennzeichnung des Stroms, der in regionalem Zusammenhang zur Erzeugung verbraucht worden ist, nach § 79a Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet werden dürfen,
3. die gelieferte Strommenge, für die Regionalnachweise verwendet werden, auf ganze Kilowattstunden aufzurunden ist und
4. im Entwertungsantrag anzugeben sind
a) das Verwendungsgebiet, in dem die Regionalnachweise verwendet werden sollen,
b) die in dieses Verwendungsgebiet gelieferten Stromprodukte, für die die Regionalnachweise verwendet werden sollen,
c) die Menge des Stroms, die je Stromprodukt nach Buchstabe b in das jeweilige Verwendungsgebiet geliefert und von den Stromkunden verbraucht wurde, und
d) die Angabe, ob für den das Stromprodukt nach Buchstabe b verbrauchenden Stromkunden an der Abnahmestelle in dem Verwendungsgebiet die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt ist, und, sollte dies der Fall sein, die Höhe des Anteils „Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ in Prozent.
(2) Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach § 42 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes als erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG, kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, muss diese Ausweisung einfach, allgemein verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von dem Stromkennzeichen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt sein. Die Registerverwaltung ist berechtigt, die konkrete Gestaltung, insbesondere die textliche und grafische Darstellung, durch Allgemeinverfügung zu regeln. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht.
§ 32 Löschung von Herkunftsnachweisen
(1) Die Registerverwaltung löscht Herkunftsnachweise, wenn
1. der Kontoinhaber die Löschung der Herkunftsnachweise beantragt hat,
2. sie im Fall des § 15 entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 noch auf einem Konto des Anlagenbetreibers vorhanden sind oder
3. sie einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler enthalten.
(2) Eine Verwendung gelöschter Herkunftsnachweise ist untersagt.
(3) Sind Herkunftsnachweise auf der Grundlage falscher Strommengendaten ausgestellt worden oder enthalten sie einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler, hat der Kontoinhaber diese Umstände der Registerverwaltung unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.
Fußnote
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 33 +++)
§ 33 Löschung von Regionalnachweisen
Für die Löschung von Regionalnachweisen sind die Vorschriften des § 32 über die Löschung von Herkunftsnachweisen entsprechend anzuwenden.
§ 34 Verfall von Herkunftsnachweisen
Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.
§ 35 Verfall von Regionalnachweisen
Die Registerverwaltung erklärt Regionalnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 24 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen Regionalnachweise ist untersagt.
Abschnitt 4
Anerkennung und Import von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen
§ 36 Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen
(1) Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle einen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus Drittländern, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird und wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. Begründete Zweifel bestehen in der Regel nicht, wenn
1. der Kalendermonat, in dem das Ende des Erzeugungszeitraums der im Herkunftsnachweis ausgewiesenen Strommenge liegt, bei Antragstellung nicht mehr als zwölf Kalendermonate zurückliegt,
2. der Herkunftsnachweis noch nicht entwertet oder verwendet wurde,
3. ein sicheres und zuverlässiges System für die Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen im ausstellenden und im exportierenden Staat vorhanden ist,
4. ausgeschlossen ist, dass die Strommenge im Staat der Erzeugung und im exportierenden Staat gegenüber Letztverbrauchern als Strom aus erneuerbaren Energien ausgewiesen wird, und
5. der Herkunftsnachweis im ausstellenden und im exportierenden Staat nur der Stromkennzeichnung dient.
(2) Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, wenn für die Übertragung des Herkunftsnachweises keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.
(3) Lehnt die Registerverwaltung Anträge auf Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab, so teilt sie die Ablehnung der Europäischen Kommission mit; die Registerverwaltung hat ihre Entscheidung gegenüber der Europäischen Kommission zu begründen.
§ 37 Import anerkannter Herkunftsnachweise
(1) Die Registerverwaltung überträgt auf Antrag der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle Herkunftsnachweise, die nach § 36 anerkannt worden sind, auf das inländische Konto des Erwerbers. Für die Übertragung muss die in das Inland übertragende registerführende Stelle mit dem Antrag auf Übertragung des Herkunftsnachweises der Registerverwaltung folgende Angaben übermitteln:
1. die ausländische Kontonummer des Kontoinhabers, von dessen Konto der Herkunftsnachweis übertragen wird, und
2. die inländische Kontonummer des Erwerbers.
(2) Lehnt die Registerverwaltung die Übertragung eines anerkannten Herkunftsnachweises auf ein inländisches Konto ab, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so teilt sie die Ablehnung der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle mit.
Abschnitt 5
Pflichten von Registerteilnehmern, Hauptnutzern, Nutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen
§ 38 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Die Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie nach dieser Verordnung verpflichtet sind, die geänderten Daten vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.
(2) Auf Anforderung der Registerverwaltung haben Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern oder zu übermitteln, um diese im Register vorhandenen Daten an die seit ihrer deren letzten Änderung oder Übermittlung geänderten Übermittlungspflichten nach dieser Verordnung anzupassen.
§ 39 Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters
Die Registerteilnehmer, die Hauptnutzer, die Nutzer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet,
1. sorgfältig mit allen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters erhobenen und gespeicherten Daten umzugehen, sie vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben,
2. durch technisch-organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters verwendete Informationstechnik in einer vor fremden Zugriffen sicheren Umgebung verwahrt und genutzt wird,
3. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff von unbefugten Dritten auf ihr Konto zu verhindern,
4. den Verlust oder den Diebstahl eines Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche Nutzung oder die sonstige nichtautorisierte Nutzung eines Authentifizierungsinstruments oder eines persönlichen Sicherungsmerkmals der Registerverwaltung unverzüglich nach der Feststellung mitzuteilen,
5. die für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters verwendete Informationstechnik zu überwachen und die Sicherheit der Nutzungsumgebung zu gewährleisten,
6. solche technischen Systeme und Bestandteile einzusetzen, die laut dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für ihren Einsatzzweck als sicher bewertet sind und die auf dem aktuellen Stand der Technik sind, und
7. ihre Zugangsdaten keiner anderen Person zugänglich zu machen; abweichend davon darf Mitarbeitern der Registerverwaltung der Benutzername mitgeteilt werden.
§ 40 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber
(1) Die Kontoinhaber sind verpflichtet, ihr Postfach und ihre Konten regelmäßig auf Eingänge zu überprüfen und die eingegangenen Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise unverzüglich nach deren Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Weiterhin sind die Kontoinhaber verpflichtet zu prüfen, ob ihre Anträge zeitnah durch die Registerverwaltung bearbeitet werden, und bei Zweifeln hierüber der Registerverwaltung Mitteilung zu machen.
(2) Die Kontoinhaber haben regelmäßig und innerhalb kurzer Abstände die Daten, die im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister über sie und ihre Umstände gespeichert sind, auf Unstimmigkeiten oder Fehler zu prüfen. Stellen die Kontoinhaber solche Unstimmigkeiten oder Fehler fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich der Registerverwaltung mitzuteilen und die betreffenden Daten zu korrigieren.
(3) Erlischt eine Bevollmächtigung, die der Kontoinhaber gegenüber der Registerverwaltung erklärt hat, so ist der Kontoinhaber verpflichtet, der Registerverwaltung das Erlöschen unverzüglich mitzuteilen.
§ 41 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber
(1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage angeschlossen ist, für die eine Registrierung beantragt wurde, ist verpflichtet, der Registerverwaltung auf deren Anforderung folgende Angaben zu übermitteln:
1. die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeichnung der Anlage nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10,
2. die Angabe, ob für den von der Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht wird,
3. die Form der Veräußerung des in der Anlage produzierten Stroms im Sinne des § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
4. die Angabe, ob der in der Anlage produzierte Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen im Sinne des § 21b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aufgeteilt wird, und die prozentuale Aufteilung auf die verschiedenen Veräußerungsformen,
5. den Bilanzkreis, in den der von der Anlage erzeugte Strom eingestellt wurde; wurde der Strom in mehr als einen Bilanzkreis eingestellt, so sind alle Bilanzkreise anzugeben,
6. den Zeitreihentyp,
7. die Art der Erzeugungsanlage,
8. die Art der technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber die Einspeisung abruft, und
9. die Angabe des Wandlers und des Wandlerfaktors, soweit vorhanden.
Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 weitere für den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters zu übermittelnde Daten zu bestimmen. Der Netzbetreiber hat der Registerverwaltung bei Änderungen der Daten nach Satz 1 oder Satz 2 die geänderten Daten unverzüglich zu übermitteln.
(2) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Herkunftsnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung auf deren Anforderung die von der registrierten Anlage netto in das Netz eingespeisten Strommengen, für die keine Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beansprucht worden ist, zu übermitteln. Dabei hat er
1. für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, die Strommengen mindestens einmal monatlich bis zum achten Werktag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat in viertelstündlicher Auflösung zu übermitteln, und
2. für andere Anlagen die Strommengen mindestens einmal jährlich zum 28. Tag des auf die Ablesung folgenden Kalendermonats zu übermitteln.
Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Regionalnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung die von der registrierten Anlage netto in das Netz eingespeisten Strommengen, für die ein Anspruch auf die Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht, nach Satz 2 Nummer 1 zu übermitteln. Die Registerverwaltung ist befugt, weitere für den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters erforderliche Daten in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmen.
(3) Soweit Strom aus einer im Herkunftsnachweisregister registrierten Anlage in ein nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallendes Elektrizitätsversorgungsnetz eingespeist und von Letztverbrauchern in diesem Elektrizitätsversorgungsnetz verbraucht wird, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz dieses Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist, zur Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, wenn ihm diese Daten vorliegen; im Übrigen ist der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, in das eingespeist und in dem der Strom von Letztverbrauchern verbraucht wurde, zur Übermittlung verpflichtet. Soweit Strom aus einer im Herkunftsnachweisregister registrierten Anlage ohne Durchleitung durch ein Netz in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage von einem Dritten verbraucht wird, ist der Betreiber dieser Anlage verpflichtet, die Daten des direktverbrauchten Stroms nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend Absatz 4 Satz 1 und 3 zu übermitteln, sofern diese Daten dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, nicht vorliegen.
(4) Übermitteln Netzbetreiber, an deren Netz eine im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, oder Betreiber eines nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallenden Netzes, an dem eine im Herkunftsnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, die der Registerverwaltung nach den Absätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Daten nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig per automatischer Datenübertragung, sind sie verpflichtet, diese Daten der Registerverwaltung spätestens bis zum 15. Januar, 15. Mai und 15. September für den jeweils vorhergehenden Zeitraum zu übermitteln; die Daten sind der Registerverwaltung über eine Formularvorlage zu übermitteln, die die Registerverwaltung bereitstellt. Die Registerverwaltung kann in den Fällen des Satzes 1 dem Betreiber einer im Regionalnachweisregister registrierten Anlage die Möglichkeit eröffnen, die Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu übermitteln; die Daten sind über eine Formularvorlage zu übermitteln, die die Registerverwaltung bereitstellt. Die Registerverwaltung kann in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 weitere Vorgaben zu der Übermittlung machen.
(5) Soweit dem Netzbetreiber oder bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Anlagen auch dem Betreiber eines nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallenden Elektrizitätsversorgungsnetzes, die Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorliegen, sind diese Daten durch den Anlagenbetreiber entsprechend Absatz 4 der Registerverwaltung zu übermitteln.
(6) In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmt die Registerverwaltung Kategorien von Anlagen, bei denen der Anlagenbetreiber die Daten nach Absatz 2 spätestens drei Monate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums des produzierten Stroms mittels der Formularvorlagen an die Registerverwaltung zu übermitteln hat.
Fußnote
(+++ § 41 Abs. 3 bis 6: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 5 Satz 3 +++)
§ 42 Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Biomasseanlagen
(1) Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom beantragen, müssen vor der Ausstellung mindestens einmal im Kalenderjahr die in der Anlage produzierte Strommenge und die Anteile erneuerbarer Energien am Energiegehalt der eingesetzten Brennstoffe durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation ermitteln und der Registerverwaltung übermitteln lassen. Die Registerverwaltung kann für die Ermittlung der Anteile erneuerbarer Energien der eingesetzten Brennstoffe in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 vereinfachende Vorgaben treffen.
(2) Anlagenbetreiber nach Absatz 1 müssen ein Einsatzstoff-Tagebuch führen, in dem sie die eingesetzten Brennstoffe sowie Angaben und Belege über Art, Menge, Einheit und Herkunft der eingesetzten Brennstoffe und das Datum des Brennstoffeinsatzes dokumentieren. Das Einsatzstoff-Tagebuch ist fünf Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres des zuletzt dokumentierten Brennstoffeinsatzes aufzubewahren; es ist dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation in den Fällen des Absatzes 1 unaufgefordert, der Registerverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
(3) Anlagenbetreiber nach Absatz 1 haben einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation zu beauftragen, die Einsatzstoff-Tagebücher nach Absatz 2 auf Plausibilität zu kontrollieren und zu diesem Zweck zu berechtigen, zusätzlich ein Betriebstagebuch über sämtliche relevanten Betriebsvorgänge oder vergleichbare Dokumente über die Anlage einzusehen. Zur Plausibilisierung der Einsatzstoff-Tagebücher nach Absatz 2 hat der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Anlage in Abständen von höchstens 15 Monaten in Augenschein zu nehmen und das Datum der Inaugenscheinnahme im Herkunftsnachweisregister zu vermerken. Unterbleibt die Inaugenscheinnahme in dem Zeitraum nach Satz 2, steht der Strom für die Erzeugungszeiträume nach der letzten Inaugenscheinnahme dem als nicht aus erneuerbaren Energien produzierten gleich. Nimmt der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Inaugenscheinnahme der Anlage nach einer Unterbrechung von mehr als 15 Monaten seit der letzten Inaugenscheinnahme wieder auf, so kann er die Strommengen und die biogenen Anteile für die Erzeugungszeiträume, die höchstens zwölf Monate vor der Wiederaufnahme der Inaugenscheinnahme liegen, ermitteln und bestätigen.
(4) Die Ermittlung der Anteile erneuerbarer Energien an den eingesetzten Brennstoffen nach Absatz 1 kann unterjährig unter Nutzung der vorgelegten erforderlichen Nachweise nach Absatz 2 ortsunabhängig erfolgen, sofern die Ermittlung und Bestätigung der Anteile erneuerbarer Energien an den eingesetzten Brennstoffen dadurch nicht gefährdet wird. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Registerverwaltung kann prüfen, ob die Strommengen, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen beantragt wurde, aus erneuerbaren Energien erzeugt worden sind. § 44 ist für diese Prüfung entsprechend anzuwenden.
§ 42a Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten hocheffizienten KWK-Anlagen
(1) Betreiber von Anlagen nach § 12 Absatz 1a Satz 2, die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, beantragen, müssen vor der Ausstellung mindestens einmal im Kalenderjahr die Angaben nach § 12 Absatz 1a Satz 2 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation ermitteln und der Registerverwaltung übermitteln lassen. Die Registerverwaltung kann prüfen, ob die Strommengen, für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen mit der Zusatzangabe nach § 12 Absatz 1a beantragt worden ist, in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden sind.
(2) Die Pflichten nach § 42 bleiben hiervon unberührt.
§ 43 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen
(1) Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat die Angaben, die ihm oder ihr vom Kontoinhaber nach § 13 Absatz 3 und 4, § 16 Absatz 2 und 5, § 22 Absatz 1, 1a und 2, § 24 Absatz 2, § 42 Absatz 1 und 3 übermittelt werden, zu prüfen und im Fall ihrer Richtigkeit zu bestätigen und die Bestätigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 und Absatz 1a vorzunehmen. Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation ist zur Abgabe dieser Bestätigung und sonstiger Erklärungen jeweils nur im Rahmen seines oder ihres Zulassungsbereichs nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a befugt; Umweltgutachter und Umweltorganisationen mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien können Bestätigungen und Erklärungen auch zu Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 abgeben.
(2) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat für die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach der Prüfung der übermittelten Angaben die wesentlichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen sowie die Grundlagen dieser Erkenntnisse und Schlussfolgerungen schriftlich oder elektronisch in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten hat in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen zu lassen. Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat die Bestätigung der Angaben in die von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten Formularvorlagen einzugeben und gemeinsam mit dem Gutachten an die Registerverwaltung zu übermitteln.
(3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation wird bei seiner oder ihrer Tätigkeit nach den vorstehenden Absätzen im Auftrag desjenigen Kontoinhabers tätig, dessen Angaben zu ermitteln oder zu bestätigen sind. Der Kontoinhaber hat den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei dessen oder deren Tätigkeiten zu unterstützen, insbesondere hat er richtige und vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
§ 44 Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber
(1) Die Registerverwaltung kann von den Kontoinhabern verlangen, dass sie den Stromliefervertrag nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachweisen. Ist der Kontoinhaber ein Anlagenbetreiber, so kann die Registerverwaltung darüber hinaus von ihm verlangen, dass er die Richtigkeit der von ihm nach § 12 Absatz 1 und 3, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3, § 23 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 3 übermittelten Daten nachweist.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind jeweils durch die Vorlage geeigneter weiterer Unterlagen oder durch das Gutachten eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation, eines Wirtschaftsprüfers oder einer vergleichbaren unabhängigen und neutralen Person zu erbringen. Die Registerverwaltung kann in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmen, auf welche Weise der Nachweis zu führen ist. Die angeforderten Nachweise sind unverzüglich zu übermitteln.
(3) Kommen Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nach, kann die Registerverwaltung die Herkunftsnachweise oder die Regionalnachweise, die ihnen auf der Grundlage der nicht bestätigten Daten ausgestellt worden sind, löschen. Eine Verwendung der gelöschten Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise ist untersagt.
Fußnote
(+++ § 44: Zur Anwendung vgl. § 42 Abs. 4 Satz 4 +++)
Abschnitt 6
Erhebung, Speicherung, Verwendung, Übermittlung und Löschung von Daten
§ 45 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten
(1) Die Registerverwaltung ist befugt, die nach § 6 Absatz 4 und 5, § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1, 4, 5, 8 und 9, § 10 Absatz 1, 2 und 3, § 11 Absatz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 37 Absatz 1 Satz 2, § 38, § 40, § 41 Absatz 1 und 2 und § 44 Absatz 1 Satz 2 genannten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Führung des Herkunftsnachweisregisters erforderlich ist.
(2) Die Registerverwaltung ist befugt, die nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 und 5, § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1, 4, 5, 8 und 9, § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 38, § 40 und § 44 Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Führung des Regionalnachweisregisters erforderlich ist.
§ 46 Datenübermittlung
(1) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnachweisregister gespeicherte Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, an folgende Behörden und Stellen übermitteln:
1. soweit dies im Einzelfall für die Aufgabenerfüllung der folgenden Behörden jeweils erforderlich ist, an:
a) das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
b) die Bundesnetzagentur oder
c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung;
2. soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Aufgabe und zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland jeweils erforderlich ist, an:
a) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11),
b) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen anderer Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
c) registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die mit den registerführenden Behörden oder anderen für die Registerführung zuständigen Stellen im Sinne des Buchstaben a vergleichbar sind,
d) Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder
e) die Association of Issuing Bodies.
(2) Auf die im Regionalnachweisregister gespeicherten Daten ist Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b entsprechend anzuwenden. Daneben kann die Registerverwaltung im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten über die ausgestellten Regionalnachweise, einschließlich der personenbezogenen Daten, an denjenigen Netzbetreiber übermitteln, der für die Auszahlung der Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zuständig ist.
(3) Die Registerverwaltung kann im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten ferner der Bundesnetzagentur übermitteln, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist zum Abgleich der Daten des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters mit den Daten, die im Marktstammdatenregister nach § 1 der Marktstammdatenregisterverordnung gespeichert sind.
§ 47 Löschung von Daten
Im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für das Führen des jeweiligen Registers nicht mehr erforderlich sind.
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten
§ 48 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 4, § 18 Absatz 3 oder § 29 Absatz 4 einen Herkunftsnachweis, einen Regionalnachweis oder die Übertragung eines Regionalnachweises beantragt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 Satz 1 dort genannte Daten, Angaben oder Strommengen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 33, oder § 40 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert oder
4. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Abschnitt 8
Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern
§ 49 Sperrung und Entsperrung des Kontos
(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto, wenn
1. der Kontoinhaber die Sperrung beantragt oder
2. der begründete Verdacht besteht, dass ein Registerteilnehmer, ein Hauptnutzer oder ein Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des Kontos eine Straftat begangen hat oder beabsichtigt.
(2) Die Registerverwaltung soll ein Konto sperren, wenn
1. der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters gefährdet wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht, dass mindestens einer der folgenden Anträge unter Angabe falscher Daten gestellt worden ist oder gestellt werden könnte:
a) ein Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen auf das Konto,
b) ein Antrag auf Übertragung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto oder auf das Konto oder
c) ein Antrag auf Entwertung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto,
2. der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat oder
3. der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der Nutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlich sind, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.
(3) Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass
1. keine Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise
a) auf das Konto ausgestellt werden können,
b) von dem Konto oder auf das Konto übertragen werden können und
c) entwertet werden können sowie
2. keine Datenänderungen möglich sind.
Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung des Kontos weiterhin möglich. Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.
(4) Die Sperrung des Kontos ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Entsperrung.
Fußnote
(+++ § 49 Abs. 1 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 5 Satz 2 +++)
§ 50 Schließung des Kontos
(1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn
1. der Kontoinhaber die Schließung des Kontos beantragt hat oder
2. die Vollbeendigung des Kontoinhabers als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder als rechtsfähige Personengesellschaft eingetreten ist.
(2) Die Registerverwaltung soll ein Konto schließen, wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters ausgeht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine Anlage, die dem Konto zugeordnet ist,
1. falsche Strommengendaten an die Registerverwaltung übermittelt werden oder
2. falsche Bestätigungen eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation an die Registerverwaltung übermittelt wurden.
(3) Mit der Schließung des Kontos wird der Zugang des Kontoinhabers und der zugeordneten Hauptnutzer und Nutzer geschlossen. Waren dem Konto registrierte Anlagen zugeordnet, erlöschen diese Zuordnungen. Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.
Fußnote
(+++ § 50 Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 +++)
§ 51 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss
(1) Die Registerverwaltung schließt den Registerteilnehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister aus, wenn dieser durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters eine Straftat begangen hat. Auf Hauptnutzer und Nutzer ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Registerverwaltung soll Registerteilnehmer von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister ausschließen, wenn sie die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters gefährden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie
1. durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters eine Ordnungswidrigkeit begangen haben,
2. sich unbefugt Zugriff auf Konten oder andere Vorgänge im Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister verschafft haben oder dies versucht haben oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig unbefugten Dritten den Zugriff auf das Konto ermöglicht haben.
Auf Hauptnutzer und Nutzer sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder am Regionalnachweisregister erfolgt, indem der Zugang des ausgeschlossenen Registerteilnehmers oder des ausgeschlossenen Hauptnutzers oder Nutzers zu dem Konto durch die Registerverwaltung geschlossen wird. Wird ein Kontoinhaber von der Teilnahme ausgeschlossen, wird zusätzlich auch sein Konto geschlossen; § 50 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Ein von der Teilnahme ausgeschlossener ehemaliger Registerteilnehmer oder ehemaliger Hauptnutzer oder Nutzer kann seine erneute Teilnahme am Herkunftsnachweisregister oder Regionalnachweisregister bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch nach den §§ 6 bis 10 beantragen. Der Antrag wird genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Antragsteller keine Gefahr für die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters mehr ausgeht.
(5) Die Registerverwaltung kann den Zugang von Registerteilnehmern sowie von Nutzern zum Herkunftsnachweisregister oder zum Regionalnachweisregister sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie das Authentifizierungsinstrument nichtautorisiert oder missbräuchlich verwendet haben. § 49 Absatz 1 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 9
Nutzungsbedingungen
§ 52 Nutzungsbedingungen
Die Registerverwaltung ist berechtigt, im Rahmen der Registerführung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Vorgaben zur Erlangung der Nutzungsberechtigung, zur Nutzung und zur Beendigung der Nutzungsberechtigung für das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister zu erlassen (Nutzungsbedingungen). Die Nutzungsbedingungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht. Die Nutzungsbedingungen können auch nachträglich mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
§ 53 Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Registerverwaltung nach dieser Rechtsverordnung findet kein Widerspruchsverfahren statt.
§ 54 (weggefallen)
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