Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtli... (173.811)
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Verordnung des Obergerichts über das Honorar für unentgeltliche Vertretung und amtliche Verteidigung

für ordnung, HonV)
1) und Art. 50 Abs. 1
2) , i- gen die Liquidation der Prozesskosten bzw. die g und der amtlichen Verteidi- – pro Stunde zuzüglich not- % abgegolten – pro Stunde.
4) Gegenstand Honoraransätze
3 In besonderen Fällen kann die zuständige Instanz auf den Ansät- zen gemäss den Absätzen 1 und 2 einen Zuschlag von höchs Fr. 20. – pro Stunde gewähren.
4 Für erforderliche Reisezeiten von mindestens einer Stunde pro Tag, die nicht zur Fallbearbeitung nutzbar sind, können Fr. 100. pro Stunde vergütet werden.
§ 3
1 Der Rechtsanwalt oder die Rechts anwältin hat für die Festset des Honorars eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen einzureichen. Wird die Aufstel nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheids oder nicht i angesetzter Frist eingerei cht, kann das Honorar nach Ermessen festgesetzt werden.
2 In begründeten Fällen können Akontozahlungen ausgerichtet werden.

§ 4 Wird die Gegenpartei entschädigungspflichtig, hat sie die Entschä-

digung im Umfang, in welchem dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin der entschädigungsberechtigten Partei für die u entgeltliche Vertretung oder amtliche Verteidigung bereits ein H norar ausgerichtet worden ist, an die Staatskasse zu bezahlen.

§ 4a 5)

Die ne uen Ansätze gemäss § 2 Abs. 1 und 2 (Änderung vom 2. Juli
2024) gelangen auf Leistungen zur Anwendung, die ab 1. Septem- ber 2024 erbracht worden sind.
§ 5
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffent lichen
3) und in die kantonale G setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 173.200.
2 ) SHR 172.200.
3 ) Amtsblatt 2010, S. 1941.
4) Fassung gemäss V vom 2. Juli 2024, in Kraft getreten am
1. September 2024 (Amtsblatt vom 16. August 2024, S. 12).
5) Eingefügt durch V vom 2. Juli 2024, in Kraft getreten am
1. September 2024 (Amtsblatt vom 16. August 2024, S. 12). Verfahren Übergang des Entschädgung s- anspruchs Übergangs - bestimmung Inkrafttreten
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