Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung (154.120)
CH - ZG

Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung

Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung Vom 16. Juli 2024 (Stand 1. September 2024) Die Baudirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Verordnung über die Bewirtschaftung und Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung (Parkplatzverordnung, PPV) vom 4. Juli 1995 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereiche

§ 1 Sachlich

1 Personenwagen sind der Gebührenregelung unterstellt, sofern sie in kanto - nalen Einstellhallen, auf kantonalen Aussenplätzen oder auf zugemieteten Parkplätzen abgestellt werden.

§ 2 Persönlich

1 Die Weisungen gelten ohne Ausnahme und ohne Berücksichtigung des Arbeitspensums für:
a) das Personal der Kantonsverwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen und Anstalten;
b) das Mensa-Personal. 1) BGS 154.219
1.2. Berechtigung

§ 3 Allgemeines

1 Die Parkberechtigung ist persönlich und kann nur im Rahmen von defi - nierten Parkgemeinschaften geteilt werden.
2 Tageskarten ausgenommen erfolgt die Registrierung der Berechtigungen für die einzelnen Standorte digital über das Kennzeichen des Fahrzeugs. Hierzu benötigt jede bzw. jeder Parkierende ein persönliches Konto bei Par - kingpay.
3 Für alle anderen gelten die an den Kassen angegebenen Tarife.
4 Es gibt keine gratis Ausfahrtkarten. Ämter und Gerichte können Ausfahrt - karten beim Parkingmanagement für 10 Franken pro Karte beziehen. Diese sollen nur in Ausnahmefällen (besondere Anlässe wie Jurierungen, spezielle Gäste) abgegeben werden.

§ 4 Parkberechtigungen

1 Parkberechtigungen werden nur per Monatsanfang und nur für ganze Mo - nate ausgestellt.
2 Jede Parkberechtigung kann für maximal zwei Kennzeichen ausgestellt werden.
3 Die Parkberechtigung kann nicht sistiert, sondern muss gekündigt und an - schliessend neu beantragt werden.
4 Die Kündigung einer Parkberechtigung ist per Monatsende möglich, frü - hestens jedoch vier Monate nach deren Ausstellung. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
5 Die Verrechnung der Gebühren für Parkberechtigungen erfolgt im Rah - men der Lohnabrechnung.

§ 5 Tageskarten

1 Auf folgenden Aussenplätzen können Mitarbeitende der entsprechenden Standorte Tageskarten beziehen:
a) Lüssiweg 24, Zug (Kantonschule Zug); Fr. 10.– pro Tag
b) Bergackerstrasse 42, Cham (Landwirtschaftliches Bildungszentrum); Fr. 5.– pro Tag
c) Lorzenstrasse 4, Cham (Amt für Zivilschutz und Militär); Fr. 5.– pro Tag
d) Seminarstrasse 12, Menzingen (Kantonsschule Menzingen); Fr. 5.– pro Tag
2 Die verantwortlichen Organisationseinheiten sind für die Ausgabe der Ta - geskarten besorgt.
3 Tageskarten müssen in jedem Fall mit Datum und Kontrollschildnummer versehen sein. Es sind nur gut lesbar beschriftete Karten gültig. Beschriftun - gen mit Bleistift und ausgebleichte Beschriftungen sind ungültig.

§ 6 Handwerker Tageskarten

1 Handwerker Tageskarten können nur für gekennzeichnete Firmenfahrzeu - ge für Fr. 10.– pro Tag bezogen werden. Die Abgabe dieser Karten erfolgt lediglich, wenn die Arbeit nicht ohne Fahrzeug verrichtet werden kann (na - mentlich mehrmalige Anlieferungen täglich, «Fahrende Werkstatt» und dgl.) und berechtigt nur zum Parkieren auf dafür gekennzeichneten Aussen - parkplätzen. In Einstellhallen gelten die normalen Tarife.
2 Handwerker Tageskarten müssen in jedem Fall mit Datum und Kontroll - schildnummer versehen sein. Es sind nur gut lesbar beschriftete Karten gül - tig. Beschriftungen mit Bleistift und ausgebleichte Beschriftungen sind un - gültig.

§ 7 Gebührenreduziertes Parkieren

1 Gebührenreduziert parkieren darf, wer:
a) mindestens fünf Arbeitstage pro Monat Schichtdienst, d.h. regelmäs - sig Dienstzeiten ausserhalb der definierten Normalarbeitszeit zwi - schen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr leistet und mindestens einen Arbeits - weg (Hin- oder Rückfahrt) nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Weise zurücklegen kann. Als nicht zu - mutbar gilt das Zurücklegen eines Arbeitsweges (Hin- oder Rückfahrt) ohne Privatfahrzeug dann, wenn dies mit einem öffentlichen Ver - kehrsmittel länger als eine Stunde dauert.
b) mindestens fünf Arbeitstage pro Monat Pikettdienst ba) für die kantonale Verwaltung leistet, sofern diese Person gemäss Verordnung über besondere Entschädigungen 2 ) (§ 13 Pikett - dienst) entschädigt wird; bb) für die gemeindliche Feuerwehr leistet. 2) BGS 154.221
1.3. Zuteilung von Parkberechtigungen

§ 8 Anträge, Beurteilung und Zuteilung

1 Mitarbeitende stellen ihr Gesuch für eine Parkberechtigung mindestens sechs Wochen vor der Gültigkeit mit dem dafür vorgesehenen Onlineformu - lar mit folgenden Angaben:
a) Gebührenbegründung gemäss § 1 Abs. 3 PPV 3 )
b) Arbeitsort
c) Wohnort
2 Die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der Gerichte bzw. die Amtsleiterinnen und Amtsleiter der Direktionen beurteilen über das Online - formular den Anspruch gemäss § 1 Abs. 3 PPV. In Organisationseinheiten mit ausserordentlich grossen Mengengerüsten – namentlich die Zuger Poli - zei – kann die Beurteilung der Gesuche ausnahmsweise delegiert werden.
3 Die Baudirektion, vertreten durch das Parkingmanagement des Hochbau - amts, berechnet mit Google Maps die Differenz der Fahrzeit in Minuten zwischen der Wohnadresse und der Adresse des Arbeitsorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Auto und teilt in der Reihenfolge der grössten Differenz und nach der Verfügbarkeit der Parkplätze eine Berechtigung zu.
4 Die Zuteilung von Parkberechtigungen nach § 1 Abs. 3 Bst. c PPV erfolgt nach Rayons. Ein Rayon umfasst einen oder mehrere Arbeitsstandorte in unmittelbarer Nähe. Die Rayons sind im iZug (Hochbauamt/Parkingmana - gement) abrufbar.
5 Die Zuteilung von Parkberechtigungen innerhalb des Rayons erfolgt nach Möglichkeit am nächstgelegenen Arbeitsort. Ist kein Parkplatz vorhanden, wird der Antrag abgelehnt. Wird ein Parkplatz frei, kommt diejenige Person zum Zug, welche die Kriterien gemäss § 1 Abs. 3 PPV zu diesem Zeitpunkt als nächste erfüllt.
6 Die Gültigkeit einer Parkberechtigung ist unbefristet.
7 Wer die Kriterien gemäss § 1 Abs. 3 PPV nicht mehr erfüllt, verliert die Parkberechtigung.
8 Die Parkberechtigung kann vom Parkingmanagement entzogen werden, wenn betrieblich notwendig. 3) BGS 154.219

§ 9 Berechnungsmethode Differenz Arbeitsweg ÖV–Auto

(Wohnadresse–Adresse des Arbeitsorts)
1 Die Berechnung erfolgt mit Google Maps wie folgt:
a) ÖV: Die schnellste Verbindung dienstags mit Abfahrt zwischen 06.30 und 07.30 Uhr.
b) Auto: Der Mittelwert der geschätzten Fahrdauer mit Abfahrt dienstags um 7.00 Uhr.
c) Massgebender Wert: Bst. a minus Bst. b.

§ 10 Mutationen

1 Funktionsänderungen – welche die Kriterien von § 1 Abs. 3 Bst. a und b PPV 4 ) tangieren – oder Wohnortswechsel sind über das Onlineformular mindestens sechs Wochen vor der Gültigkeit der Anpassung zu melden.

§ 11 Parkgemeinschaften

1 Personen, welche gemäss § 1 Abs. 3 PPV 5 ) eine Parkberechtigung erhalten, können den Parkplatz mit Arbeitskolleginnen oder -kollegen der Kantons - verwaltung, der Gerichte, der kantonalen Schulen sowie des Mensa-Perso - nals teilen.
2 Bei der Online-Anmeldung (vgl. § 8) muss hierzu der Name, der Wohnort und das Kennzeichen der bzw. des Zweitberechtigten angegeben werden.
3 Die Gebühren werden der bzw. dem Erstberechtigten verrechnet. Für die Aufteilung der Kosten sind die Parteien selber besorgt.
4 Mutationen von Parkgemeinschaften sind sechs Wochen vor dem Wechsel mit dem Onlineformular zu melden. 2. Vollzug

§ 12 Kompetenzen

1 Die Baudirektion überträgt die Zuteilung der Parkplätze gemäss § 1 Abs. 3 PPV 6 ) und den technischen Vollzug sowie die Parkfeldkontrolle dem Par - 4) BGS 154.219 5) BGS 154.219 6) BGS 154.219
2 Aufgrund der besonderen Gegebenheiten wird die Entscheidungskompe - tenz gemäss § 6 Abs. 1a folgenden Organisationseinheiten delegiert:
a) Kaufmännisches Bildungszentrum Zug (KBZ): Für Parkplätze (1–25) entlang Aabachstrasse 7, Zug;
b) Rettungsdienst Zug (RDZ): Für eingezäuntes Provisorium auf dem Gaswerkareal.
3 Es gelten dabei die gleichen Kriterien wie in § 1 Abs. 3 PPV.

§ 13 Sonderlösungen

1 Aufgrund der besonderen Gegebenheiten im Zuger Kantonsspital mit Betrieb im Schicht- und Nachtdienst wird vergünstigtes Parkieren mit Sal - dokarten umgesetzt.
2 Aufgrund der besonderen Gegebenheiten (keine Aussenparkplätze) im gewerblich-industriellen Bildungszentrum Zug (GIBZ) wird vergünstigtes parkieren mit Tageskarten im Parkhaus GIBZ angeboten.
3 Für Mitarbeitende des Strassenunterhalts, der Zuger Polizei und des Amts für Zivilschutz und Militär auf dem Areal Hinterberg gelten aufgrund be - sonderer Umstände – namentlich aufgrund der Aufwuchsfähigkeit im Ereig - nisfall oder in ausserordentlichen Lagen (hohe Einsatzbereitschaft, Scha - den- und Winterdienst) und der dezentralen Lage – herabgesetzte Tarife (§ 1 Abs. 5 PPV 7 ) ). Die Gebühren betragen 50% der unter § 2 Abs. 1 Bst. a PPV aufgeführten Tarife.
4 Das Reinigungspersonal parkiert zeitlich beschränkt gratis:
a) Montag bis Freitag ab 16.45 bis 22.00 Uhr;
b) auf Aussenplätzen bei Schulanlagen während der Schulferien: Montag bis Freitag ab 6.00 bis 19.00 Uhr.

§ 14 Parkplätze für Pikett- und Notfalleinsätze

1 Für Pikett- oder Notfalleinsätze ausserhalb der normalen Arbeitszeit sind speziell gekennzeichnete Aussenparkplätze vorgesehen.

§ 15 Verwaltungszentrum An der Aa

1 Die Parkplätze im 1. Untergeschoss des Parkhauses An der Aa (Einfahrts - geschoss) sind für Besucherinnen und Besucher bestimmt. Mitarbeitende mit Parkberechtigung parkieren grundsätzlich im 2. Untergeschoss. 7) BGS 154.219
2 Mitarbeitende der Zuger Polizei mit Parkberechtigung aufgrund von «Schichtdienst» parkieren in erster Linie auf den für die Zuger Polizei vor - gesehenen Aussenplätzen. Sofern diese besetzt sind, kann in die Einstellhal - le An der Aa ausgewichen werden. Für die Mitarbeitenden gilt der Tarif für Einstellhallen.

§ 16 Veranstaltungen

1 Die Parkplatzbewirtschaftung wird grundsätzlich immer aufrechterhalten.
2 Bei Veranstaltungen im Interesse des Kantons, bei Grossveranstaltungen und dergleichen kann die Bewirtschaftung im Einzelfall aufgehoben wer - den. Ein schriftliches, begründetes Gesuch ist frühzeitig beim Parkingmana - gement einzureichen.
3 Bei Einladungen zu Veranstaltungen soll der Vermerk angebracht werden: «Bitte benutzen Sie die öffentlichen Verkehrsmittel. Es ist nur ein be - schränktes, bewirtschaftetes Parkplatzangebot vorhanden».

§ 17 Sanktionen

1 Wer gegen das Reglement oder die Weisung verstösst, wird bei der Park - feldkontrolle mit einer Privatanzeige belegt. 3. Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen

1 Aufgrund der neu geregelten Zuteilung von Parkplätzen müssen sämtliche Berechtigungen neu beantragt werden.
2 Die Umstellung erfolgt nach Gemeinden gestaffelt. Aufgrund der Redukti - on an Parkplätzen am Standort An der Aa wird in einem ersten Schritt die Gemeinde Zug umgestellt.
3 Die «alten» Parkplatzberechtigungen auf den Arealen «Gaswerk» und «Alte Kläranlage» können so lange genutzt werden, wie die Parkplätze noch verfügbar sind. Die Personen mit entsprechenden Parkberechtigungen wer - den laufend informiert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 16.07.2024 01.09.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/047
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 16.07.2024 01.09.2024 Erstfassung GS 2024/047
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