Verordnung über das Behördenportal (II H/4)
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Verordnung über das Behördenportal

II H/4 Verordnung über das Behördenportal (Behördenportalverordnung, BehöPV) Vom 20. August 2024 (Stand 1. September 2024) Der Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz über die digitale Verwaltung 1 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Behördenportals

1 Das Behördenportal kann insbesondere folgende Dienstleistungen anbie - ten:
a. die Übermittlung elektronischer Dokumente an Behörden;
b. den Erhalt elektronischer Dokumente von Behörden;
c. die elektronische Geschäftsabwicklung mit Behörden;
d. den elektronischen Verkehr im Rahmen von Verfahren, auf die das Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) Anwendung findet.
2 Das Behördenportal wird gegenüber Nutzerinnen und Nutzern sowie im be - hördeninternen Verkehr als Serviceportal bezeichnet.

Art. 2 Komponenten des Behördenportals

1 Das Behördenportal weist insbesondere die folgenden Komponenten auf:
a. Benutzerkonto;
b. Authentisierungsdienst;
c. Autorisierungsdienst;
d. Dienst für die Integration von Fachanwendungen;
e. technische Infrastruktur für eine sichere Haltung und Zurverfü - gungstellung elektronischer Dokumente und Meldungen;
f. digitales Bezahlsystem.

Art. 3 Nutzungsbedingungen

1 Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet:
a. ihre Daten wahrheitsgetreu zu erfassen und zu aktualisieren;
b. die Dienstleistungen des Behördenportals bestimmungsgemäss zu nutzen; 1) GS II H/1 2) GS III G/1 SBE 2024 21 1
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c. ihre Zugangsdaten zum Behördenportal sorgfältig aufzubewahren und alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit keine unberech - tigten Drittpersonen Zugang erlangen.
2 Die Nutzerinnen und Nutzer werden bei Eröffnung des Benutzerkontos in geeigneter Form über die Nutzungsbedingungen und die Risiken der Nut - zung informiert. Ebenso werden sie bei jeder Änderung der Nutzungsbedin - gungen rechtzeitig in geeigneter Weise informiert.
3 Vor der Eröffnung eines Benutzerkontos müssen die Nutzerinnen und Nut - zer den Nutzungsbedingungen zustimmen. Bei geänderten Nutzungsbedin - gungen kann die Nutzung eingeschränkt werden, solange diesen nicht zuge - stimmt wird. 2. Benutzerkonto
Art. 4 Benutzeridentität
1 Die vom Regierungsrat anerkannten elektronischen Identitäten werden im Anhang aufgeführt.
Art. 5 Persönliches Benutzerkonto
1 Für die Eröffnung des persönlichen Benutzerkontos müssen die Nutzerin - nen und Nutzer über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische Iden - tität verfügen.
2 Für die Eröffnung des Benutzerkontos bzw. die Vertrauensstufe 1 müssen folgende Daten zu den Nutzerinnen und Nutzern erfasst werden:
a. Name und Vorname;
b. Geburtsdatum;
c. Geschlecht;
d. Nationalität;
e. E-Mail-Adresse.
3 Ab der Vertrauensstufe 2 muss zusätzlich die Postadresse erfasst werden.
4 Für die Vertrauensstufe 4 muss zusätzlich die Versichertennummer gemäss

Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi -

cherung
3 ) (AHV-13-Nr.) erfasst werden.
5 Weitere Personendaten können freiwillig angegeben werden.
Art. 6 Nicht-persönliches Benutzerkonto
1 Für die Erstellung eines nicht-persönlichen Benutzerkontos müssen die fol - genden Daten erfasst werden:
a. juristische Personen und Personengesellschaften des Privat - rechts: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz, Unternehmens-Identi - fikationsnummer (UID); 3) SR 831.10
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b. juristische Personen des öffentlichen Rechts: Name, UID und bei Zweckverbänden, öffentlich-rechtlichen Unternehmen und Anstal - ten mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie bei öffentlich-rechtli - chen Stiftungen Rechtsform;
c. Einzelunternehmen: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz, UID.
2 Vom Erfordernis der Erfassung der UID kann in besonderen Fällen abgese - hen werden.
3 Die vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person, Personen - gesellschaft oder Einzelunternehmung müssen ihre Vertretungsberechtigung und Identität nachweisen.
4 Weitere Daten können freiwillig angegeben werden.

Art. 7 Authentisierung und Vertrauensstufen

1 Die Authentisierung der Nutzerinnen und Nutzer erfolgt über eine vom Re - gierungsrat anerkannte elektronische Identität.
2 Es wird zwischen folgenden Vertrauensstufen unterschieden:
a. Vertrauensstufe 1: «ungeprüft»; diese wird durch Selbstdeklaration ohne Überprüfung erreicht;
b. Vertrauensstufe 2: «zustellbarkeitsgeprüft»; diese wird durch Ver - sand eines einmaligen Zugangscodes per Briefpost erreicht;
c. Vertrauensstufe 3: «identitätsgeprüft (ohne AHV-13-Nr.)»; diese wird durch Brief mit ID-Check der Schweizerischen Post, Identi - tätsprüfungen an Schaltern von Kanton und Gemeinden oder, so - fern verfügbar, Videoidentifikation erreicht;
d. Vertrauensstufe 4: «identitätsgeprüft (mit AHV-13-Nr.)»; diese wird durch Brief mit ID-Check der Schweizerischen Post, Identitätsprü - fungen an Schaltern von Kantonen und Gemeinden oder, sofern verfügbar, Videoidentifikation sowie Hinterlegung der AHV-13-Nr. und deren Bestätigung durch die ZAS-Schnittstelle erreicht.
3 Die verantwortliche oder hauptverantwortliche Behörde legt für jede Ge - schäftsabwicklung oder Dienstleistung die erforderliche Vertrauensstufe fest.

Art. 8 Protokollierung, Einsichtnahme und Datensicherung

1 Das Protokoll umfasst die zugreifende Nutzerin oder den zugreifenden Nut - zer, den Zeitpunkt des Zugriffs, den Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie den Zeitpunkt der Übermittlung elektronischer Doku - mente.
2 Nutzerinnen und Nutzer haben Einsicht in das Protokoll.
3 Der Betreiber erstellt regelmässig Sicherungskopien.
4 Das Protokoll wird nach 24 Monaten gelöscht. 3
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5 Die elektronischen Dokumente im Benutzerpostfach werden nach 12 Mo - naten gelöscht. Zuvor erfolgt rechtzeitig ein Hinweis an die Nutzerinnen und Nutzer.

Art. 9

Auflösung des Benutzerkontos
1 Verlangen Nutzerinnen und Nutzer die Auflösung des Benutzerkontos, wird dieses nach 14 Tagen aufgelöst.
2 Die Reaktivierung eines aufgelösten Benutzerkontos ist nicht möglich.
3 Wollen Nutzerinnen und Nutzer erneut Zugriff auf das Behördenportal er - halten, müssen sie ein neues Benutzerkonto eröffnen. 3. Verantwortlichkeiten
Art. 10 Verantwortliche und hauptverantwortliche Behörde
1 Die Behörde ist verantwortlich für die Ausgestaltung der von ihr angebote - nen Geschäftsabwicklungen und Dienstleistungen. Sie stellt die Einhaltung des Datenschutzes sicher.
2 Sind mehrere Behörden an einer Geschäftsabwicklung oder Dienstleistung beteiligt, ist die verfügende bzw. entscheidende Behörde oder diejenige Be - hörde, welche die Dienstleistung erbringt, hauptverantwortlich.
3 Kann die Hauptverantwortung auf diese Weise nicht ermittelt werden, so sprechen sich die Behörden untereinander ab und bestimmen die hauptver - antwortliche Behörde.
Art. 11 Inhaltliche Weiterentwicklung
1 Die inhaltliche Weiterentwicklung des Behördenportals erfolgt durch die IT- Koordination und den IT-Steuerungsausschuss und richtet sich nach der In - formatikverordnung 4 ) . 4) GS II H/2
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Anhang 1: Vom Regierungsrat anerkannte elekt r o nische Identitäten Identität Hersteller / Betreiber Anerkennungsbe- schluss Authentifizierungs- dienst der Schweizer Behörden AGOV Digitale Verwaltung Schweiz , Haus der Kantone , Speichergasse 6 , 3003 Bern 2 0. August 2024
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