Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädago... (414.422.3)
CH - ZH

Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

1 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
414.422.3 Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (vom 12. März 2024)
1 ,
2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs. 3 lit. c des Fachhoc hschulgesetzes vom 2. April
2007
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ma thematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (D-GESS) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich).
2 Dieses Reglement gilt für a. Bewerberinnen und Bewerb er zu diesem Studiengang, b. Studierende dieses Studiengangs.
Trägerschaft

§ 2.

1 Die PHZH und das D-GESS sind gemeinsam Träger des Stu diengangs, wobei der Studiengang ad ministrativ der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.
2 Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein samen Vereinba rung geregelt.
Zielsetzung

§ 3.

Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unter richt an Pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die im Bereich Fachdidakt ik lehren und forschen, zu qualifizieren.
2
414.422.3 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik Akademischer Titel

§ 4.

Die PHZH und die ETH Zürich verleihen für einen erfolg
- reich absolvierten Studiengang gem einsam den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik Mathematik». Die eng
- lische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH ETH in Mathematics Education». Anwendbares Recht

§ 5.

1 Ergänzend zu diesem Reglement gelten die Bestimmungen der PHZH. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Das Recht der ETH Zürich ist anwendbar: a. für das Erbringen von Studienleis tungen im Rahmen von Modulen an der ETH Zürich, b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der ETH Zü
- rich, c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infra
- struktur der ETH Zürich und d. bei unredlichem Verhalten und Di sziplinarverstössen, sofern diese an der ETH Zürich begangen wurd en und die PHZH nicht die Dis
- ziplinarhoheit beansprucht.
3 Die Zuständigkeit für Mitteilung en und den Erlass von Verfügun
- gen richtet sich nach den Vorgaben von Abs. 1 und 2.
4 Über Fragen, die durch die rechtl ichen Grundlagen gemäss Abs. 1 und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorek- tor Ausbildung der PHZH und die Vorsteherin oder der Vorsteher des D-GESS der ETH Zürich gemeinsam. Daten bearbeitung

§ 6.

1 Die PHZH und die ETH Zürich bearbeiten Personendaten von Personen, die unter den Geltungsb ereich dieses Reglements fallen, soweit dies für die Umsetzung dieses Reglements erforderlich ist.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über Eig
- nung, Leistung und Verhalten.
3 Hinsichtlich der Personen, die unter den Geltung sbereich dieses Reglements fallen, ar beiten die PHZH und die ETH Zürich zusammen und geben einander von sich aus ode r auf Anfrage Informationen ein
- schliesslich Personendaten bekannt, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Informations pflicht

§ 7.

1 Alle studienrelevanten Inform ationen werden in geeigneter Weise bekannt gegebe n und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien
- relevante Belange, insbesondere üb er die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbststä ndig zu informieren. Rechtsschutz

§ 8.

Der Rechtsweg gegen Verfügung en und Entscheide richtet sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule.
3 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
414.422.3 B. Zulassung
Bewerbung

§ 9.

1 Die Bewerbung zur Zulassung zum Studium erfolgt bei der PHZH.
2 Die PHZH publiziert die Friste n und Anmeldeformalitäten und legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.
3 Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle bisher erbrachten und für das Studium relevanten Studienleistungen bei der Bewerbung auszuweisen.
4 Auf nicht frist- oder formgerecht eingereichte Bewerbungen wird nicht eingetreten.
Fachliche
Voraus
-
setzungen

§ 10.

1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus: a. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Mathema tik, b. einen Bachelor- oder Masterabschluss eine r Pädagogischen Hoch schule.
2 Eine Zulassung ist auch mit einem den oben genannten Abschlüs- sen gleichwertigen schweizerische n oder ausländischen Abschluss mög lich.
Zulassungs
-
hindernisse

§ 11.

Wer an der PHZH, der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule in einem gleichen oder gl eichartigen Studiengang endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
Zulassungs
-
entscheid

§ 12.

1 Auf Antrag der Studiengangsle itung entscheidet der Len kungsausschuss über Zu lassung bzw. Nichtzula ssung von Bewerberinnen und Bewerbern.
2 Die Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH informiert die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über den Entscheid des Lenkungsausschusses.
3 Ein Nichtzulassungsentscheid enth ält eine Rechtsmittelbelehrung und unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hoch schulen.
Widerruf der
Zulassung

§ 13.

1 Eine aufgrund unredlichen Verh altens erwirkte Zulassung wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Es er folgt eine Exma trikulation.
2 Bereits erworbene Kreditpunkte werden storniert.
3 Bereits ausgestellte Urkunden müssen zurückgegeben werden bzw. werden eingezogen.
4
414.422.3 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik Fachwissen schaftliche Kompetenzen und Auflagen

§ 14.

1 Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompeten
- zen in Mathematik im Umfang von mindestens 48 Kreditpunkten (ECTS Credits) vorausgesetzt.
2 Sofern die fachwissenschaftlichen Kompetenzen nicht bereits im Rahmen der Vorbildung erworben wo rden sind, werden Auflagen bis zu einem Umfang von 48 Kreditpunkte n auferlegt. Diese Auflagen werden im Anschluss an den Zulassungsentscheid auf Antrag der Studiengangs
- leitung vom Lenkungsa usschuss verfügt.
3 Mit den Modulen des Masterstudium s darf erst begonnen werden, wenn mindestens 30 Kreditpunkte an fachwissenschaftlichen Kompe
- tenzen in Mathematik nachgewiesen werden können. Die restlichen Auf
- lagen können parallel zum Maste rstudium erarbeitet werden.
4 Die Auflagen müssen vor Beginn der Masterarbeit vollständig er
- füllt sein. C. Immatrikulation Immatri kulation und Administration

§ 15.

1 Die Studierenden werden an der PHZH immatrikuliert und vom Sekretariat der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH administriert.
2 Die Studierenden, die zum Studiengang zugelassen sind, erhalten den mit der Immatrikulation üblich en Zugang zur Infrastruktur und zu den für den Studiengang erforderlich en Leistungen der PHZH und der ETH Zürich.
3 Die Studierenden müssen während aller Semester, in denen sie Leistungen in Anspruch nehmen, an der PHZH immatrikuliert sein. Gebühren

§ 16.

Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
5 und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
4 . Änderung persönlicher Daten

§ 17.

1 Die Studierenden sind verp flichtet, Änderungen von Na
- men, Geschlecht, Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich zu melden.
2 Adressänderungen sind innert ze hn Tagen bekannt zu geben. Post
- zustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde. Exmatrikulation

§ 18.

1 Eine Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Aus
- trittserklärung der oder des Studi erenden oder einem rechtskräftigen Abweisungsentscheid der Prorektoratsleitung Ausbildung.
5 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
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2 Ein Abweisungsentsche id kann insbesondere aus den folgenden Gründen erfolgen: a. Nichtbezahlung der Semestergebühr trotz Mahnung, b. Studienverzicht tr otz Immatrikulation. D. Studium
Umfang des
Studiengangs

§ 19.

1 Der Studiengang umfa sst 90 Kreditpunkte.
2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitslei stung von rund 30 Stunden.
Individuelles
Studien
-
programm

§ 20.

1 Alle Studierenden erhalten ei n verbindliches, individuelles Studienprogramm, mit dem ihre Be stehensvoraussetzungen festgelegt werden.
2 Das individuelle Studienprogra mm wird vom Lenkungsausschuss auf Antrag der Studiengan gsleitung verfügt. Es enthält eine Auflis tung a. der für den Abschluss des Studie nprogramms erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule aus dem Curriculum gemäss Anhang, b. der für den Nachweis der fach wissenschaftlichen Kenntnisse ange rechneten Vorleistungen und c. der (fachwissenscha ftlichen) Auflagen.
3 Nach sechs Jahren ab Immatrikulation oder falls Module nicht mehr angeboten werden können, sind Anpassungen des individuellen Studienprogramms zulässig.
Ausbildungs
-
bereiche

§ 21.

1 Der Studiengang besteht au s den Ausbildungsbereichen Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft, Berufspraxis und Fachliche Ver tiefung.
2 In jedem dieser Ausbildungsbereiche ist die im individuellen Stu dienprogramm festgehaltene Anzahl von Pflicht- und Wahlpflichtmodu- len zu absolvieren.
3 Für den Masterabschluss sind in diesen Ausbildungsbereichen fol gende Leistungen zu erbringen: a. Fachdidaktik: 30 Kreditpunkte, b. Erziehungswissenscha ft: 12 Kreditpunkte, c. Berufspraxis:
6 Kreditpunkte, d. Fachliche Vertiefung: 12 Kreditpunkte.
6
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4 Der Ausbildungsbereich Fachliche Vertiefung umfasst zwei Ver
- tiefungen, die den Studierenden in Abhängigkeit der Vorbildung zuge
- teilt werden: a. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium über eine EDK-anerkannte Le hrbefähigung verfüg en, absolvieren die fachliche Vertiefung zum Thema Fachwissenschaftliche Spezialisie
- rung. b. Studierende, die zum Zeitpunkt de r Zulassung zum Studium nicht über eine EDK-anerkannte Lehrbefä higung verfügen, absolvieren die fachliche Vertiefung zu de n Themen Erziehungswissenschaft und Pädagogik. Masterarbeit

§ 22.

1 Das Pflichtmodul Masterarbeit wird an der PHZH erbracht und umfasst 30 Kreditpunkte.
2 Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche, selbstständig abzufas
- sende schriftliche Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Mathematik behandelt.
3 Die Masterarbeit wird grundsätz lich durch eine am Studiengang Fachdidaktik Mathematik beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der PHZH, des D-GESS oder der Kernprofessuren der didaktischen Aus
- bildung in den mathematischen Fächern der ETH Zürich betreut.
4 Studierende können eige ne Themen für die Masterarbeit sowie eine Betreuungsperson vorschlagen. Die von den Studierenden vorgeschlage
- nen Masterarbeitsthemen und Betr euungspersonen müssen vom Len
- kungsausschuss genehmigt werden. Der Lenkungsausschuss kann aus
- nahmsweise fachlich qua lifizierte Betreuungsper sonen aus anderen Insti- tutionen für die Betreuung v on Masterarbeiten zulassen.
5 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Mo
- nate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist ver
- längern.
6 Die Masterarbeit wird benotet. Endgültige Abweisung

§ 23.

Ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder konnte ein Wahlpflichtmodul de finitiv nicht substituie rt werden, sind die ge
- forderten Studienleistungen endgülti g nicht erbracht und erfolgt die endgültige Abweisung vom Studiengang durch die Prorektoratsleitung Ausbildung der PHZH.
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414.422.3 E. Module (Lerneinheiten), Le istungsnachweise und Kreditpunkte
Modulstruktur

§ 24.

1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammen hängende Einheiten (Module) gegliedert.
2 Die Module erstrecken sich über längstens zwei Semester und um fassen mindestens eine n Leistungsnachweis.
An- und
Abmeldung

§ 25.

Für jedes Modul ist eine fris tgerechte Buchung bzw. Anmel dung bei der das Modul durchführenden Hochschule erforderlich. Die Modulbuchung bzw. -anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung zum Leistungsnachweis.
Formen von
Leistungs
-
nachweisen

§ 26.

Leistungsnachweise bestehen in sbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfung en, Referaten, Unterric htseinheiten in der berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.
Bestehen

§ 27.

1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenü gend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden voll ständig oder nicht vergeben.
2 Die Vergabe von Kreditpunkten au f der Basis blos ser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
3 Wurde ein Modul erfolgre ich absolviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul kein e weiteren Kreditpunkte angerech net. In Zweifelsfällen en tscheidet der Lenkungsausschuss.
Wiederholung
eines Moduls

§ 28.

1 Ein nicht bestandenes Pflich t- oder Wahlpflichtmodul kann einmal wiederholt werden.
2 Ist ein Wahlpflichtmodul des i ndividuellen Studienprogramms de finitiv nicht bestanden, kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul substituiert werden.
Wiederholung
der Master
-
arbeit

§ 29.

1 Eine ungenügende Masterarbe it kann einmal wiederholt werden.
2 Die Wiederholung besteht entweder aus einer Überarbeitung der als ungenügend benoteten Masterarbeit oder aus dem Verfassen einer neuen Masterarbeit zu ei nem neuen Thema gemäss §
22. Über die Form der Wiederholung entscheidet der Lenkungsausschuss auf Antrag der Betreuungsperson.
3 Der Lenkungsausschuss legt auf Antrag der Betreuungsperson die Frist für die Überarbeitung fest.
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414.422.3 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik Unverschulde ter Hinderungs grund

§ 30.

1 Tritt vor Beginn einer Prüfung oder Teilprüfung an der PHZH ein unverschuldeter Verhinder ungsgrund ein, ist ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Ents prechende Gesuche sind an die Ab
- teilungsleitung Master Fachdidaktik zu richten. Verhinderungsgründe sind zu belegen. Werden medizinische Gründe ge ltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugni s beizulegen.
2 Tritt ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während einer Prüfung bzw. Teilprüfung ein, ist di es unverzüglich der Prüfungsaufsicht zu melden. Innerhalb einer Woche nach der Prüfung ist die Meldung mit Begründung und Beleg des Verh inderungsgrundes bei der Abtei
- lungsleitung Master Fachdidaktik nachzureichen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist der Mel dung ein ärztliches Zeugnis beizu
- legen.
3 Die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrunde s als unverschuldeter Verhinde
- rungsgrund.
4 Die Geltendmachung von Verhinder ungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen. Nicht erscheinen oder Nichteinreichen

§ 31.

1 Bei Abmeldungen ohne aner kannte unverschuldete Ver
- hinderungsgründe sowie bei Nichterscheinen an einer Prüfung oder Teilprüfung an der PHZH gilt diese als absolviert und wird mit «nicht bestanden» bewertet.
2 Besteht die Prüfung oder Teilprüf ung aus einer schriftlichen Arbeit und wird diese nicht fristgerecht ei ngereicht, wird diese mit «nicht be
- standen» bewertet. Leistungs übersicht

§ 32.

1 Die Studierenden können jederz eit über eine Web-Appli
- kation der PHZH einen Leistungsübe rblick einsehen, der eine Auf
- stellung über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kreditpunkte und die Leistungsbewertungen enthäl t. Es werden sowohl die bestan
- denen als auch die nicht bestan denen Leistungen ausgewiesen.
2 Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der semesterweise neu aus
- gewiesenen Leistungen sind dem Prorektorat Ausbildung der PHZH innerhalb von 30 Tagen ab Kenntni snahme schriftlich anzuzeigen. Informations zugang und Akteneinsicht

§ 33.

1 Informationszugangs- und Akte neinsichtsgesuche zu Stu
- dienleistungen sind an diejenige Ho chschule zu richten, die das betref
- fende Modul durchgeführt hat.
2 Alle übrigen Informationszugangs gesuche sind an die PHZH zu richten.
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3 Zur Sicherstellung der Geheimha ltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterla gen und die Herstellung von Kopien oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer der Ein sichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der das Modul durchführenden Hochschule.
Anrechnung
von Kredit
-
punkten

§ 34.

1 Vorgängig oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Stu dienleistungen im Umfang von höchstens 30 Kreditpunkten können für den Masterabschluss angerechnet werden, falls a. die Studienleistungen äquivalent si nd zu Inhalten des individuellen Studienprogramms, b. die vorgängig erbrachten Studie nleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang ausgewiesen wurden und c. es sich nicht um di e Masterarbeit handelt.
2 Über die Anrechnung entscheidet der Lenkungsausschuss auf schriftlichen Antrag der Studierende n. Die Studierenden sind verpflich tet, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Studien gangsleitung einzureichen.
3 Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung des individuellen Studienpro gramms.
Gültigkeit von
Kreditpunkten

§ 35.

1 Die in diesem Studiengang er worbenen Kreditpunkte sind bis sechs Jahre nach Erwerb für da s Masterdiplom gültig und damit anrechenbar.
2 In begründeten Fällen kann die Gültigkeit der Kreditpunkte durch den Lenkungsausschuss verlängert werden.
Urheberrecht

§ 36.

1 Für alle urheberrechtlich gesch ützten Werke, die von den Studierenden im Rahmen des Mast erstudiengangs geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verw endungsbefugnisse bei der PHZH.
2 Auf Antrag sind abweichende Vereinbarungen möglich. F. Masterabschluss
Titelvergabe
und Entzug

§ 37.

1 Der Titel «Master of Arts PHZH ETH in Fachdidaktik Mathematik» wird verliehen, wenn alle erforderlichen Voraussetzun gen erfüllt sind.
2 Wurde ein Mastertitel aufgrund unre dlichen Verhaltens erteilt, wird dieser durch die PHZH und das D- GESS der ETH Zürich entzogen.
Notenausweis

§ 38.

1 Der Notenausweis (Datenabschrift) gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss.
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2 Im Notenausweis werden die Ergebnisse sämtlicher für den Master
- abschluss angerechneten Module so wie die Lehranteile der beteiligten Hochschulen inhaltlich und umfangmässig in Kreditpunkten aufge
- führt.
3 Der Notenausweis wird in deutscher und englischer Sprache aus
- gestellt. Diplomurkunde

§ 39.

1 Die Diplomurkunde enthält: a. die Personalien der Absolv entin oder des Absolventen, b. den akademischen Titel «Master of Arts PHZH ETH in Fach
- didaktik Mathematik», c. die Namen der beiden beteil igten Hochschulen mit Logo, d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH,
2 Die Diplomurkunde wird in deutsc her Sprache ausgestellt, auf Ge
- such wird mit der Urkunde eine en glische Übersetzung ausgehändigt. Diplomzusatz

§ 40.

1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Supple
- ment») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläute
- rung des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deut scher und englischer Sprache aus
- gestellt. Übergangs bestimmung

§ 41.

Für Studierende, die das St udium vor Herbstsemester 2024 aufgenommen haben, gilt das Reglement zum Joint Degree Masterstu
- diengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich und am Departement Geiste s-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Ho chschule Zürich vom 13. Dezember
2016.
1 OS 79, 243 ; Begründung siehe ABl 2024-03-28 .
2 Inkrafttreten: 1. September 2024.
3 LS 414.10 .
4 LS 414.410.5 .
5 LS 414.20 .
11 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik
414.422.3 Anhang: Curriculum Bereich Modul Modulbezeichnung ECTS Fachdidaktik FDM 605 Stufenspezifische Aspekte der Mathematik didaktik A
3 FDM 610 Mathematikdidaktik als w issenschaftliche Disziplin
3 FDM 625 Stufenspezifische Aspekte der Mathematik didaktik B
3 FDM 630 Bildungspolitische Entwicklungen im Bereich Mathematik(unterricht)
3 FDM 640 Aktuelle Themen der Mathematikdidaktik A
3 FDM 641 Aktuelle Themen der Mathematikdidaktik B
3 FDM 650 Wahrnehmung, Analyse und Reflexion von Mathematikunterricht
3 FDM 660 Historische und gesellschaftliche Aspekte von Mathematik(unterricht)
3 FDM 670 Herausforderungen beim Lehren und Lernen von Mathematik
3 FDM 680 Mathematikdidaktik unter internationaler Perspektive
3 Berufspraktische Ausbildung FDM 520 Hospitationen
2 FDM 540 Praktikum auf tertiärer Stufe
4 Erziehungs wissenschaft FDM 420 Menschliches Lernen
2 FDM 430 Unterstützung und Diagno se von Wissenserwerbs prozessen
3 FDM 470 Einführung in die fachdidaktische Forschung 1
3 FDM 475 Einführung in die fachdidaktische Forschung 2
4 Fachliche Vertie fung A: Fachwis senschaftliche Spezialisierung FDM 150 Geschichte der Mathematik
4 FDM 170 Mathematik im Technorama
4 FDM 171 Schulmathematik zum Weiterdenken
4 Fachliche Vertiefung B: Erziehungs wissenschaft und Pädagogik FDM 440 Lernen und Entwicklung
4 FDM 450 Inklusive Bildung
4 FDM 530 Schulisches Praktikum
4 Masterarbeit FDM 900 Masterarbeit
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