Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (890a)
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Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds

Nr. 890a Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds vom 5. November 2002 (Stand 1. September 2024) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 1, 2, 3 Absatz 4, 12 Absatz 2 und 14 Absätze 3 und 5 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds vom 18. Januar
2000
1 , auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes, * beschliesst:
1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung

§ 1

Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit *
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums
ist die kantonale Amtsstelle im Sinn von Artikel 85 des Bundesgesetzes über die obligatori
- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
2
.
*
2 Neben der Erfüllung der ihm durch das Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ist das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit zuständig für * a. * ... b. die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit zwischen den privaten Stellenver
- mittlungen und den regionalen Arbeitsvermittlungszentren, c. die Lösungssuche bei Massenentlassungen nach Artikel 335g OR
3 , d. * die Koordination der Tätigkeiten der tripartiten Kommission.
1 SRL Nr.
890
2 SR
837.0 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR
220 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 548
2 Nr. 890a
3 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit informiert die tripartite Kommission peri odisch über die Tätigkeiten in den regionalen Arbeitsvermittlungszentren, insbesondere über das Angebot an vorübergehender Beschäftigung. *

§ 2

Arbeitsvermittlungsregionen
1 Der Kanton ist in drei Arbeitsvermittlungsregionen eingeteilt: * a. * b. * Arbeitsvermittlungsregion I: bestehend aus den Gemeinden Adligenswil, Aesch, Ballwil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Ermensee, Eschenbach, Gisikon, Greppen, Hitzkirch, Hochdorf, Hohenrain, Honau, Horw, Inwil, Kriens, Luzern, Meggen, Meierskappel, Rain, Römerswil, Root, Rothenburg, Schongau, Udligens
- wil, Vitznau, Weggis c. * ... d. * Arbeitsvermittlungsregion II: bestehend aus den Gemeinden Altishofen, Bero münster, Büron, Dagmersellen, Egolzwil, Eich, Ettiswil, Geuensee, Hildisrieden, Knutwil, Mauensee, Nebikon, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Schenkon, Schlierbach, Schötz, Sempach, Sursee, Trien
- gen, Wauwil, Wikon e. * Arbeitsvermittlungsregion III: bestehend aus den Gemeinden Alberswil, Altbüron, Buttisholz, Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Fischbach, Flühli, Grossdietwil, Grosswangen, Hasle, Hergiswil, Luthern, Malters, Menznau, Ro
- moos, Ruswil, Schüpfheim, Schwarzenberg, Ufhusen, Werthenstein, Willisau, Wolhusen, Zell

§ 3

Regionale Arbeitsvermittlungszentren
1 Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren sind dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums angegliedert. *
2 Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren treffen in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit folgende Entscheide gemäss Artikel
85b AVIG: * a. Sie stellen die Versicherten in der Anspruchsberechtigung ein,
1. wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen (Art.
30 Abs. 1c AVIG),
2. wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der Arbeitsmarktbehör
- den nicht befolgen oder einen Kurs, zu dessen Besuch sie angewiesen wor
- den sind, ohne entschuldbaren Grund nicht antreten oder diesen abbrechen (Art. 30 Abs.
1d AVIG); davon ausgenommen ist die Einstellung bei Ab
- lehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit. b. Sie können Versicherte zum Besuch von Kursen zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung anhalten (Art. 59 ff. AVIG). c. Sie entscheiden über Gesuche
1. * für den Besuch eines Kurses (Art. 60 Abs. 3 AVIG),
Nr. 890a
3
2. * für den Besuch eines Kurses von Personen, die weder die Beitragszeit erfül
- len noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art.
59d AVIG), nur mit Zustimmung des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit,
3. * um Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse (Art. 65-66c AVIG),
4. * um Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter (Art. 68-70 AVIG),
5. * um vorübergehende Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemes
- ter (Art. 64a AVIG). d. * Sie treffen Anordnungen zur Erleichterung der Beratung und Kontrolle (Art. 25 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol
- venzentschädigung vom 31. August 1983
4 [AVIV]). e. Sie sind zuständig für die monatliche Erhebung der Kontrolldaten gemäss Artikel
23 Absatz 1 AVIV und die Abmeldung der Versicherten von der Arbeitsvermitt
- lung.

§ 4

* ...

§ 5

Tripartite Kommission
1 Der Regierungsrat wählt die tripartite Kommission und ihre Präsidentin oder ihren Prä
- sidenten auf die Dauer von vier Jahren und bezeichnet das Sekretariat.
2 Arbeitslosenhilfsfonds *

§ 6

* Arbeitgeberbeitrag
1 Der jährlich zu entrichtende Arbeitgeberbeitrag beträgt 0,05 Promille der jährlichen AHV-pflichtigen Lohnsumme, die für die Erhebung der Beiträge für die Familienzula
- gen massgebend ist. *

§ 6a

* Überweisung der Beiträge
1 Die Ausgleichskasse Luzern überweist dem Sozialversicherungszentrum die eingegan
- genen Beiträge jeweils bis spätestens am 30. Juni. *

§ 6b

* Entschädigung
1 Die Entschädigung der im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen und der Ausgleichskasse Luzern für die Beitragserhebung besteht aus einer Grundpauschale von
500 Franken sowie einem variablen Anteil von 0,005 Promille der bei der jeweiligen Kasse abzurechnenden jährlichen AHV-pflichtigen Lohnsumme.
4 SR
837.02 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 890a
3 Schlussbestimmungen

§ 7

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die regionale Arbeitsvermittlung vom 2. Juli 1996
5 wird aufgeho
- ben.

§ 8

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt vorbehältlich der Genehmigung des Bundes
6 am 1. Dezember
2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
5 G 1996 157 (SRL Nr. 890a)
6 Vom Bund genehmigt am 26. November 2002.
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